Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2015 - AN 10 K 14.01845

published on 15/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2015 - AN 10 K 14.01845
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 10 K 14.01845

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Juni 2015

10. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1700

Hauptpunkte: Rücknahme eines Förderungsbescheides; - grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes; - Kommunale Umweltförderungsmaßnahme; - Belegenheit des Förderungsobjekts außerhalb des Gemeindegebiets

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ...,

vertreten durch den ersten Bürgermeister ...

- Beklagte -

bevollmächtigt: Kanzlei ...

wegen Sonstiges

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 10. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Philipp als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht Maurer, den Richter am Verwaltungsgericht Bauer und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juni 2015 am 15. Juni 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Förderungsbescheides für den Einbau einer Solarkollektoranlage und die gleichzeitig verlangte Erstattung des ausgezahlten Förderungsbetrages in Höhe von 700,00 Euro.

Die beklagte Stadt ... hat im Rahmen ihres „... Klimaschutzprogramms“ mehrere Förderprogramme aufgelegt. Für einige der Förderprogramme, unter anderem für das hier maßgebliche Förderungsprogramm „IV. Solarthermie“, ist die Stadt ... Träger des Programms. Andere Förderprogramme stehen in der Trägerschaft der städtischen Stromversorgungsgesellschaft (...) oder der städtischen Gasversorgungsgesellschaft (...).

Der Kläger hat am 15. Mai 2013 bei der Beklagten mit dem hierfür vorgesehenen Formblatt einen „Antrag auf Förderung zur Solarthermie im Rahmen des ... Klimaschutzprogramms 2013“ für den Einbau einer Solaranlage mit 13,8 qm Absorberfläche gestellt. Hierbei gab er unter anderem an, dass das zu fördernde Gebäude in „..., ...“ gelegen und er selbst dort wohnhaft sei.

In der Kopfzeile des Antragsformulars ist unter anderem ausgeführt: „Die Voraussetzungen zur Gewährung der Förderung sind den Förderrichtlinien der Broschüre „... Klimaschutzprogramm 2013“ zu entnehmen.“

Unter dem 4. Juni 2013 richtete die Beklagte an den Kläger folgendes Schreiben:

„Antrag auf eine Förderung im Rahmen des „... Klimaschutzprogramms“

Förderprogramm IV - Solarthermie

Objekt: ...

Sehr geehrter Herr ...,

wir bestätigen den Eingang Ihres Antrags vom 15.05.2013 und teilen Ihnen mit, dass eine Förderung in Höhe von 700 € (50€ /m² Nettofläche) gewährt werden kann.

Die Maßnahme muss innerhalb von 8 Monaten ab Bewilligung abgeschlossen sein und der entsprechende Nachweis (Rechnungskopie mit Angabe der Nettofläche) vorgelegt werden, damit die Förderung an Sie ausbezahlt werden kann.

Sie haben die Möglichkeit, sofort mit der Maßnahme zu beginnen.“

Nach Vorlage der Rechnung der Installationsfirma vom 13. Dezember 2013 erging folgendes Schreiben an den Kläger:

„Antrag auf eine Förderung im Rahmen des „... Klimaschutzprogramms“

Förderprogramm IV - Solarthermie

Objekt: ...

Sehr geehrter Herr ...,

wir bestätigen den Eingang Ihres Nachweises und teilen Ihnen mit, dass für die Maßnahme eine Förderung in Höhe von 700 € gewährt wird.

Der Betrag wird in den nächsten Tagen auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.“

Unter dem 20. Dezember 2013 erging die Auszahlungsanordnung über 700,00 Euro an die Stadtkasse.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, die ausbezahlte Förderung in Höhe von 700,00 Euro bis zum 13. Juni 2014 zurückzuüberweisen. Die Förderung sei ihm zu Unrecht ausbezahlt worden. Da das Klimaschutzprogramm nur das Stadtgebiet ... umfasse, sei eine Förderung im Fall des Klägers nicht möglich. Dies könne er auch im beiliegenden Klimaschutzprogramm nachlesen.

Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst telefonisch, woraufhin die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2014 zur nunmehr beabsichtigten Rücknahme des Förderbescheides und Rückforderung des Förderbetrages anhörte.

Hiergegen erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2014, dass für ihn kein rechtswidriger Verwaltungsakt erkennbar sei. Sollte es sich doch um einen solchen handeln, ergebe sich aus der Regelung des § 48 Abs. 2 BayVwVfG, dass das Anliegen auf Rückzahlung bereits aus verwaltungsrechtlichen Gründen hinfällig sei.

Mit „Rücknahme- und Rückforderungsbescheid“ vom 27. Oktober 2014 wurde der Bescheid vom 20. März 2013 zurückgenommen und der Antrag vom 15. Mai 2013 auf Gewährung einer Forderung nach dem ... Klimaschutzprogramm abgelehnt (Ziffer 1). Ferner wurde der Kläger auch aufgefordert, den Förderungsbetrag in Höhe von 700,00 Euro innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zurückzuerstatten (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das Förderprogramm IV für alle Einwohner der Stadt ... sowie für alle Eigentümer von Immobilien im Gebiet der Stadt ... gelte. Diese Voraussetzungen seien auf Seite 2 der Informationsbroschüre „... Klimaschutzprogramm 2013“ ausdrücklich aufgeführt. Auf dem Formular zur Beantragung der Förderung werde auf die besagte Broschüre und die dort aufgeführten Voraussetzungen Bezug genommen. Der Antrag des Klägers sei - obwohl das zu fördernde Objekt nicht im Gebiet der Stadt ... gelegen sei und somit die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien - versehentlich genehmigt worden. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 eine Förderung in Höhe von 700,00 Euro zugesagt und am 2. Januar 2014 ausbezahlt worden in Höhe von 700,00 Euro. Kenntnis von der unberechtigten Förderung habe die Beklagte erst erlangt, nachdem einer der Nachbarn des Klägers vorgesprochen habe und ebenfalls unter Berufung auf die dem Kläger gewährten Mittel eine Förderung habe beantragen wollen.

Der streitgegenständliche Bewilligungsbescheid stelle einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, da das zu fördernde Objekt nicht im Stadtgebiet der Stadt ... liege, sondern in ... Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 BayVwVfG stehe nicht entgegen.

Weiter wird in dem Bescheid ausgeführt:

„Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass Sie die gewährten Fördermittel zur Finanzierung der Solarkollektoranlage auf Ihrem Anwesen verwendet haben. Aber selbst wenn Sie hierbei auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut haben, ist dieses Vertrauen nicht schutzwürdig.

Denn bei der Frage, ob die zu Unrecht gewährte Leistung verbraucht wurde, ist auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (so schon BVerwG, Urteil vom 28.01.1993, in: Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012, Az. 2 S 2983/11 m. w. Nw.) Danach kann sich ein zur Herausgabe verpflichteter Empfänger einer Leistung nicht auf Entreicherung berufen, wenn er mit dem Erlangten (konkrete) Anschaffungen getätigt oder (tatsächlich bestehende) Schulden getilgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993, a. a. O.). Vorliegend wurden Sie durch die bewilligten Mittel in Höhe von 700,00 Euro von der gegenüber der Fa. ... bestehenden Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 26.518,97 Euro, die für die Erneuerung Ihrer Heizungsanlage angefallen ist, befreit. Sie haben also für den von der Stadt ... gewährten Betrag eine Gegenleistung erhalten, die Ihnen zugute gekommen ist und durch die Ihnen, in der Form verringerter Heizkosten, auch zukünftig ein Vorteil entsteht.

Zudem hätten Sie die Rechnung der Fa. ... auch dann bezahlen müssen, wenn Sie die Fördermittel nicht erhalten hätten.

Und letztlich sind die gewährten 700,00 Euro im Verhältnis zum Gesamtbetrag von 26.518,97 Euro auch nicht so beachtlich, dass anzunehmen wäre, dass Sie ohne die Förderung Ihre Heizungsanlage nicht erneuert hätten, zumal Sie bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 20.000,00 Euro an die Fa. ... geleistet haben. Dies bestätigt die Annahme, dass Sie auch ohne die öffentlichen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen in der Lage gewesen wären.

Weitere Gründe gegen die Rücknahme und die Rückforderung sind nicht ersichtlich. Deshalb überwiegt unter Berücksichtigung des haushaltsrechtlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das öffentliche Interesse an einer Aufhebung des Bewilligungsbescheids und an der Rückforderung des Förderbetrags.“

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2014 am 25. November 2014 Klage erheben und beantragen,

den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 700,00 Euro zu zahlen.

Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass lediglich Solarkollektorvorhaben im Gemeindegebiet der Beklagten förderungswürdig seien, denn er sei davon ausgegangen, dass auch sein Vorhaben förderungswürdig sei, da es sich bei dem rechten Symbol auf dem Antragsformular um das Symbol der „Gasversorgung ...“ handele, bei welcher er selbst seit langer Zeit Kunde sei, und sich somit das Förderprogramm auf Kunden dieses Gasversorgungsunternehmen bezöge. Aus diesem Grund habe er den Antrag für sein auf dem Gebiet der Gemeinde ... gelegenes Anwesen bei der Beklagten gestellt.

Zur weiteren Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verweis auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg vom 16. Februar 2012 insoweit fehlgehe, dass der Förderungsbetrag nicht mehr für die Finanzierung der Solaranlage verwendet worden sei, da bereits vor der Auszahlung des Förderungsbetrages die Kosten für die Solaranlage vom Kläger aus eigenen Mitteln bestritten worden seien.

Es sei auch nicht zutreffend, dass der Kläger auch ohne Zusage der Förderungsmittel die Solaranlage angeschafft haben würde. Der Anteil an den Gesamtkosten für die Heizungsanlage [26.500,00 Euro] der Solaranlage sei 6.146,00 Euro, hiervon betrage die Förderung 11%. Angesichts der Dauer von 20 Jahren, bis sich die Solaranlage finanziell rentiere, hätte der Kläger diese Investition nicht getätigt. Das Vertrauen des Betroffenen sei in der Regel auch dann schutzwürdig, wenn im Vertrauen auf eine zu erwartende Förderung über den Förderungsbetrag eine Vermögensdisposition getroffen worden sei. Hier sei die Solaranlage montiert, Rückbau und Rückgabe an den Installateur sei nicht mehr möglich.

Zudem sei die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG bereits verstrichen. Entgegen dem Bescheidsvorbringen sei bereits mit Bescheid vom 4. Juni 2013 über die Förderungswürdigkeit und -höhe entschieden worden, im Schreiben vom 20. Dezember 2013 könne nur eine Bestätigung des bereits erlassenen Förderungsbescheids gesehen werden. Die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen dem eindeutigen Wortlaut - eine Entscheidungsfrist, demgegenüber sei jedoch mit Stimmen der Literatur und Rechtsprechung anzunehmen, dass die Frist zu laufen beginne, wenn die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ihres Bescheides hätte haben müssen. Die maßgeblichen tatsächlichen Umstände habe der Kläger bereits wahrheitsgemäß in der Antragstellung angegeben und seien der Beklagten seither bekannt, somit auch die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides. Die Jahresfrist beginne zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vorlägen und sich hieraus vor dem Hintergrund einer eindeutigen Regelung die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes und die Rücknahmeentscheidung geradezu aufdrängen würden. Dies sei jedoch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4. Juni 2013 der Fall gewesen.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung

und führte zunächst mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 aus, dass sich der Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne, da er grob fahrlässig gehandelt habe. Auf dem Antragsformular befinde sich ein entsprechender Hinweis auf die Broschüre über das „... Klimaschutzprogramm“. Ferner hätte die Bezeichnung „... Klimaschutzprogramm“ ihm veranlassen müssen, sich über die Bedingungen genauer zu informieren. Trotz dieser deutlichen Hinweise habe er diese ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er sei bei der Antragstellung davon ausgegangen, dass „... Klimaschutzprogramm“ gelte auch für ihn als Kunden der „Gasversorgung ...“, weil es sich bei dem rechten Symbol auf dem Antragsformular auf deren Symbol handele, erscheine dies als weit hergeholte Schutzbehauptung, denn dieses Symbol sei dort nur schemenhaft zu erkennen.

Aber auch bei der Annahme von nur „normaler“ Fahrlässigkeit insoweit liege (aber auch) kein Regel-Vertrauensschutzbestand vor, da die 700,00 Euro noch im Vermögen des Klägers vorhanden seien. Ferner sei die vom Kläger getroffene Vermögensdisposition bei einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig, da beim Kläger kein Vermögensschaden entstehe, da er einen Gegenwert für seine Vermögensdisposition erhalten habe in Form von Einspeisevergütung oder auch durch verringerte Kosten für den Eigenverbrauch.

Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sei nicht verstrichen, diese sei eine Entscheidungsfrist, keine Bearbeitungsfrist. Sie setze voraus, dass sich die Behörde über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Klaren sei und überdies die abschließende Erkenntnis über das Vorliegen der weiteren Rücknahmevoraussetzungen habe. Positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides habe die Beklagte erst durch die Nachfrage eines Nachbarn des Klägers im Mai 2014 erhalten. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des klägerischen Vertrauens sei zudem erst nach Eingang des Schreibens des Klägers vom 1. August 2014 im Rahmen der erforderlichen Anhörung möglich gewesen.

Hierauf entgegnete der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Februar 2015, dass er sich das Antragsformular aus dem Internet geholt habe, ohne die Informationsbroschüre zu lesen. Selbst wenn er diese gelesen hätte, sei es fraglich, ob für ihn erkennbar gewesen sei, dass sein Verfahren förderungsunwürdig gewesen sei. Die Informationsbroschüre für das Jahr 2013 sei dem Kläger nicht mehr zugänglich. Jedoch aus dem Förderungsprogramm für das Jahr 2014 ergebe sich für das Förderprogramm „IV Solarthermie“ auf der Seite 11 keinerlei Hinweis, dass der Kläger nicht antragsberechtigt gewesen wäre. Ob der Hinweis auf Seite 2 der Broschüre, dass nur Einwohner der Stadt ... oder Eigentümer von Immobilien im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Immobilien förderungswürdig sein sollten, bereits im Jahre 2013 enthalten gewesen sei, entziehe sich der Kenntnis des Klägers und werde hilfsweise bestritten. Der Kläger habe aber stets zutreffende Angaben über seinen Wohnort und über den Standort des zu fördernden Vorhabens erteilt. Da die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. Juni 2013 sich bereits aus dem Antrag des Klägers ergeben habe und dies selbst ohne weitere tiefschürfende rechtliche Prüfung für die Beklagte auch erkennbar gewesen sei, sei die Jahresfrist bereits verstrichen. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass die Beklagte erst im Mai 2014 auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufmerksam geworden sei.

Hierauf legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. April 2015 (unter Vorlage eines Ausdrucks der Förderbroschüre 2013) dar, dass es erheblichen Zweifeln begegne, wenn der Kläger vortragen lasse, er habe sich den Förderantrag aus dem Internet heruntergeladen, ohne die Förderbroschüre zu lesen. Dies sei nicht vorstellbar angesichts der verschiedensten Förderprogramme und geförderten Maßnahmen. Es liege deshalb nahe, dass der Kläger die Broschüre entweder in gedruckter Form vorliegen gehabt habe oder im Internet aufgerufen habe und sich dann den für ihn (vermeintlich) in Frage kommenden Antrag heruntergeladen habe. Habe er aber den Hinweis auf die Möglichkeit des Herunterladens auf Seite 2 der Broschüre gelesen, dann sei es mehr als zweifelhaft, dass er die auf derselben Seite genannten Voraussetzungen für eine Förderung nicht gekannt haben wolle. Auch werde auf Seite 11 der Broschüre ausdrücklich auf die grundsätzlichen Voraussetzungen für Förderprogramme auf Seite 2 der Broschüre hingewiesen.

Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass er davon ausgegangen sei, dass sein Vorhaben förderungsberechtigt sei, weil auf dem Antragsformular sich das Symbol der Gasversorgung ... befunden habe, bei welcher er Kunde sei, sei dies unglaubwürdig, denn auf dem vom Kläger eingereichten Antragsformular für das Förderprogramm IV sei dieses Symbol (ebenso wie dies der Stadtwerke ...) ausgeblendet, so dass deutlich werde, dass es sich hier ausschließlich um ein Programm der Stadt ... handele. Dies ergebe sich aus (beigegebenen Ausdrucken) eines Formulars für das Förderprogramm IV bzw. VII, woraus der Unterschied deutlich hervorgehe.

Auch der weitere Hinweis auf Seite 2 auf die Förderprogramme I A, II und VII, dass diese auch für Kunden der Städtischen Werke bzw. der Gasversorgung ... ausgerichtet seien, könne nicht in dem vom Kläger vorgegebenen Sinn verstanden werden. Vielmehr sei es für jeden Leser ersichtlich, dass es sich insoweit um eine Bedingung handele, die zusätzlich zu der Grundvoraussetzung der Belegenheit des geförderten Objekts im Stadtgebiet der Stadt ... einschließlich deren Ortsteile erfüllt sein müsse. Auch hätte sich dem Kläger aus der Tatsache, dass er den Antrag für das Förderprogramm IV bei der Stadtverwaltung ... (und nicht beispielsweise wie bei anderen Förderprogrammen bei den Städtischen Werken bzw. bei der Gasversorgung) habe einreichen müssen, geradezu aufdrängen müssen, dass sein Verfahren nicht förderfähig sei. Denn warum solle die Beklagte eine Maßnahme finanziell unterstützen, welche in einer anderen Gemeinde durchgeführt werde.

Der Kläger ließ weiter mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 ausführen, dass der Kläger aus seinem Bekanntenkreis Kenntnis von dem Förderprogramm erlangt habe. Es sei über den Internetauftritt der Beklagten möglich, unmittelbar über den Link „downloads“ zu den Antragsformularen zu gelangen, ohne vorab die Infobroschüre zur Kenntnis nehmen zu müssen.

Auch werde darauf hingewiesen, dass auf dem Antragsformular das Symbol der Gasversorgung ... nicht ausgeblendet, sondern nach wie vor als solches erkennbar sei, dies könne für einen unbefangenen Betrachter auch als mangelhafte Ablichtung erscheinen, nicht jedoch als ausgeblendet.

Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis auf die Rechtswidrigkeit des Förderbescheides beziehen müsse, nicht auf die Tatsachen oder Vorgänge, welche eine solche begründeten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der für das hier streitgegenständliche Verfahren zuständige Sachgebietsleiter der Beklagten unter anderem an, dass im Verlauf des Monats Mai 2014 ebenfalls ein Förderantrag von einem nicht im Gebiet der Beklagten wohnhaften Antragsteller gestellt worden sei. Dieser habe sich letztlich darüber beschwert, dass sein „Nachbar“ die Förderung bekommen habe, er jedoch nicht. In diesem Zusammenhang sei dann auch die Förderung an den Kläger wieder ins Bewusstsein gekommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist abzuweisen, da unabhängig davon, ob hier ein (Regel-) Vertrauenstatbestand vorliegt, sich der Kläger hierauf nicht berufen kann, weil er die Rechtswidrigkeit der Zuwendungsentscheidung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, weil er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellte darüber, ob sein Objekt förderungsberechtigt war, und Ermessensfehler ansonsten nicht ersichtlich sind.

Die Beklagte hat die Rücknahme des Förderungsbescheides zu Recht auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG gestützt.

1. Dem Kläger wurde durch Verwaltungsakt (Bescheid vom 4.6.2013) die Förderung grundsätzlich bewilligt und letztlich mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 auf 700,00 Euro festgesetzt. Die Bewilligung der Förderung war auch rechtswidrig, da sie entgegen der Bestimmungen des Förderungsprogramms erfolgte, welches die Belegenheit des Förderobjekts auf dem Gebiet der Beklagten voraussetzt. Dieses Förderprogramm stellt zwar keine Rechtsnorm dar, entwickelt jedoch über den Gleichbehandlungsgrundsatz Rechtswirkungen auch nach außen, da die Förderung eines „auswärtigen“ Objekts aus Gründen der Selbstbindung der Verwaltung an ihre Verwaltungsvorschriften abzulehnen gewesen wäre. Dies ist unter den Beteiligten letztlich auch nicht strittig.

2. Bei der gewährten Förderung handelt es sich um einen begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt, welcher eine (einmalige) Geldleistung gewährt.

Dieser kann nach der Regelung des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich zurückgenommen werden. Dies jedoch dann nicht, wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist.

Ein schutzwürdiges Vertrauen kann hier - unabhängig davon, ob der Kläger insbesondere einen der Regelvertrauensschutztatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG verwirklicht hat - schon deshalb nicht angenommen werden, da der Kläger den Regelausschlusstatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG verwirklicht hat.

Mit der von ihm vorgetragenen Vorgehensweise, sich lediglich das Antragsformular für das Förderprogramm IV Solarthermie herunterzuladen und hiermit die Förderung zu beantragen, ohne dem auf dem Formular abgedruckten Hinweis auf die Förderungsvoraussetzungen gemäß der Förderrichtlinien Beachtung zu schenken, hat er infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des beantragten Verwaltungsaktes nicht erkannt.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, was unter anderem dann zu bejahen ist, wenn ein Adressat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2001, § 48 Rn. 124; Müller in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 48 Rn. 79). Hierzu ist zwar nicht etwa auf den Horizont eines juristisch Vorgebildeten abzustellen, sondern auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre des Betroffenen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 162). Auch und insbesondere im Rahmen von Subventionsleistungen ist von einem Betroffenen ein „Mitdenken“ zu erwarten, das nicht nur die Aussicht auf den erwarteten persönlichen Förderungsvorteil umfasst, sondern gleichermaßen selbstverständlich die allgemein verbreitete Lebenserkenntnis beherzigt, dass finanzielle Wohltaten der öffentlichen Hand regelmäßig nur bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen gewährt werden. Der allgemein bekannte Erfahrungssatz „keine Leistung ohne Gegenleistung“ beansprucht in der gleichen Selbstverständlichkeit Geltung in der Anwendungsvariante „keine Förderung ohne Erfüllung von Förderungsvoraussetzungen“. Nochmals gesteigert hätten sich beim Kläger weitere Überlegungen aufdrängen müssen, da er weder Bürger der Beklagten ist noch das Förderobjekt auf deren Gebiet liegt. Gemessen am Maßstab der Eigenverantwortlichkeit eines „mündigen Bürgers“ - welcher ansonsten regelmäßig bemüht wird zur Abwehr von öffentlichen Inanspruchnahmen -, welcher aber auch bei der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen durch den Bürger in gleicher Weise zugrunde zu legen ist, hätte sich dem Kläger als von ihm zu klärende Unwahrscheinlichkeit aufdrängen müssen, dass die Beklagte keinerlei Anlass hatte, einen „Fremden“ finanziell zu fördern.

Die Erklärung des Klägers insoweit, dass er Kunde der „Gasversorgung ...“ sei und sich deshalb für förderungswürdig angesehen habe, überzeugt nicht, da der Antrag gerade bei der Beklagten gestellt wurde und zudem das Signet der Gaswerke auf dem Antragsformular bis zur bloßen Schemenhaftigkeit abgeblendet war.

3. Die Beklage hat die Förderung auch innerhalb der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zurückgenommen.

Abzustellen ist hier für den Beginn der Frist entgegen dem Klägervorbringen nicht auf den (möglichen) Kenntnisstand der Behörde (schon) bei Erlass des Förderungsbescheides, sondern auf ihre (nachträgliche) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit, hier durch die Erkenntnisse im Rahmen eines anderen Förderantrages im Mai 2014. Dies hat die mündliche Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Oktober 2014 wahrt diese Jahresfrist.

4. Ermessensfehler im Übrigen sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides war sich die Beklagte durchaus bewusst, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen, dies auch angesichts ihrer Rechtsansicht, dass der Kläger einen Ausschlusstatbestand verwirklicht hat.

5. Angesichts der obigen Ausführungen zur Rücknahme des Förderbescheids ist auch nichts gegen die gleichzeitig ausgesprochene Rückforderung des Förderbetrags in Höhe von 700,00 Euro zu erinnern.

Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne von Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG berufen, weil er nicht als entreichert angesehen werden kann, denn er hat die Förderleistung bereits nach eigenem Vortrag für Installationsmaßnahmen an seinem Haus verwendet. Der Förderbetrag wurde somit „investiert“, nicht „konsumiert“.

Auf eine Verzinsung hat die Beklagte von vorneherein verzichtet.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 700,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 15/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 K 14.01845 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juni 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1700 Hauptpunkte: Rücknahme eines Förderungsbescheides; - grob fahrlä
published on 16/02/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 - 3 K 1822/11 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 werden aufgehoben.Die Bek
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published on 15/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 10 K 14.01845 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juni 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1700 Hauptpunkte: Rücknahme eines Förderungsbescheides; - grob fahrlä
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Annotations

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.