Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am … 1985 geborene Klägerin ist Kriminalhauptmeisterin und wird von der Beklagten im Polizeipräsidium … eingesetzt. Sie begehrt die Anerkennung weiterer Körperschäden am linken Knie als wesentliche Folge eines Dienstunfallereignisses vom 20. Oktober 2004.

Die Klägerin erlitt am 20. Oktober 2004 im Rahmen des Dienstsportes einen Unfall und verletzte sich das linke Knie. Mit Bescheid vom 26. November 2004 wurde der Unfall vom 20. Oktober 2004 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt. Als Dienstunfallfolge wurde die Ruptur des vorderen Kreuzbandes linkes Kniegelenk festgestellt.

Am 23. November 2011 verletzte sich die Klägerin erneut beim Dienstsport am linken Knie. Aufgrund ärztlicher Aussagen, insbesondere im Befundbericht des behandelnden Arztes vom 05. Dezember 2011 mit der Diagnose „Distorsion Knie links und Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen“ sowie eines Berichts über die Auswertung eines Kernspintomogramms des linken Kniegelenks vom 25. November 2011, in dem von einem Verdacht auf alte posttraumatische Veränderungen im Bereich des Innen- und Außenbandapparats ohne abgrenzbare frische Läsion und von postoperativen Veränderungen am Außenmeniskushinterhorn mit Verdacht auf eine Reruptur gesprochen worden war, erkannte die Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, mit Bescheid vom 9. März 2012 das Ereignis vom 23. November 2011 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolge eine Distorsion des linken Knies bei Zustand nach bekannter Vorschädigung fest.

Am Abend des 20. Juli 2013 verletzte sich die Klägerin beim privaten Inlineskaten erneut an ihrem Knie. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung wurde ein Knorpelhenkelriss medial, ein lateraler Meniskusriss und ein Knorpelschaden attestiert. Diese Verletzungen wurden operativ behandelt.

Im Rahmen der Nachbehandlung wurde durch die private Unfallversicherung der Klägerin eine Begutachtung durch Herrn Dr. med. … (…) beauftragt. Aufgrund einer Nachuntersuchung am 30. September 2014 kam dieser in seinem Gutachten vom 30. September 2014 zu dem Ergebnis, dass der zu diesem Zeitpunkt bestehende klinische Befund

„nicht Folge des aktuellen Unfallereignisses, sondern der im Behandlungsverlauf eingetretener reaktiver Veränderungen nach Kreuzbandruptur im Jahre 2003 und inzwischen bereits mehrfachen Operationen“

ist.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, die Anerkennung weiterer Folgeschäden des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 konkretisierte sie ihren Antrag bezüglich der Folgeschäden und benannte diese wie folgt:

„– Verschleiß, degenerative Veränderung bzw. Schädigung bzw. Zerstörung der Menisken

– ein daraus resultierender Knorpelschaden und Arthrose.“

Der durch die Beklagte eingeschaltete ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei kam in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2015 zu dem Ergebnis, dass als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004 eine mediale und laterale Meniskusläsion sowie mediale Chondropathie in Form von Fissuren am medialen Condylus, laterale Chondropathie generalisiert I - II° im Bereich des lateralen Condylus anzuerkennen seien.

In einem weiteren, von der Beklagten angeforderten, Gutachten vom 1. Juli 2015 kam Prof. Dr. med. … zu dem Ergebnis, dass die Innen- und Außenmeniskusveränderungen am linken Kniegelenk und auch der Knorpelschaden am linken Kniegelenk Sekundärfolgen des Ereignisses vom 20. Oktober 2004 seien:

„Die Innen- und Außenmeniskusveränderungen am linken Kniegelenk und auch der Knorpelschaden am linken Kniegelenk sind Sekundärfolgen des Ereignisses vom 20. Oktober 2004. Nach Unfall vom 20. Oktober 2004 und durchgeführter vorderer Kreuzbandplastik besteht eine sogenannte „praearthrotische Deformität“, also eine Veränderung, die mit Sicherheit […] zu einer sekundären umformenden Veränderung im linken Kniegelenk führte.

Im Bescheid vom 25. November 2004 ist als Folge des Dienstunfalles nur eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes dort selbst angeführt.

Wie im Obigen jedoch diskutiert, ist dieser Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur eine praearthrotische Deformität, die im Laufe der Zeit, zunehmend, schleichend, zu einer Sekundärveränderung der Meniski und der Knorpel führte.[…]“

Mit Bescheid vom 14. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung weiterer Körperschäden im linken Knie als weitere Dienstunfallfolgen, insbesondere des Unfalls vom 20. Oktober 2004, ab. Die Ablehnung erfolgte unter Zugrundelegung der Ausschlussfristen des Art. 47 Abs. 1 und 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Die am 14. Oktober 2014 erfolgte Meldung sei nicht innerhalb der Frist von drei Monaten erfolgt, da davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin zeitnah zum Ereignis vom 20. Juli 2013 beim Inlineskaten mehrfach von der Möglichkeit eines Folgeschadens Kenntnis habe erlangen können.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Klägerin die Meldefristen eingehalten habe, da ihr erst durch Herrn Dr. med. … anlässlich der Begutachtung am 30. September 2014 klar geworden sei, dass es sich bei dem Schaden im Knie um einen Folgeschaden des Dienstunfalls handele. Für die Kenntnis eines Folgeschadens reiche es nach der Rechtsprechung nicht aus, wenn der Beamte nur mit einer Möglichkeit rechne oder rechnen müsse. Es sei vielmehr erforderlich, dass der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gelangt sei oder kommen müsse, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht sei. Die Dienstunfallfürsorgestelle vermute lediglich, dass die Klägerin bereits vor der Begutachtung durch Herrn Dr. … von der Möglichkeit eines Folgeschadens Kenntnis erlangt habe. Die sie im Vorfeld behandelnden Ärzte hätten ihr dies jedoch nicht mitgeteilt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. Februar 2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dabei wurde zusätzlich zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid darauf hingewiesen, dass aus einem Bericht über eine Kernspintomographie vom 25. November 2011 im Wesentlichen genau die Körperschäden ärztlicherseits festgestellt worden seien, deren Anerkennung die Widerspruchsführerin mit ihrem Antrag vom 14. Oktober 2014 geltend gemacht habe. In der Beurteilung der Kernspintomographie sei ausdrücklich erwähnt, dass es sich um alte posttraumatische Veränderungen gehandelt habe. Als alte traumatische Verletzung habe nur der Unfall vom 20. Oktober 2004 in Betracht kommen können, so dass sich der Unfallzusammenhang geradezu aufdrängen müsse.

Mit Schreiben vom 7. März 2017, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 8. März 2017, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 verpflichtet, die Innen- und Außenmeniskusschäden sowie den Knorpelschaden am linken Knie (mediale und laterale Meniskusläsion, mediale Chondropathie am medialen Condylus, laterale Chondopathie im Bereich des lateralen Condylus) als wesentliche Dienstunfallfolgen des anerkannten Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004 anzuerkennen.

Zur Begründung wurde auf das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung vom 19. Januar 2017 Bezug genommen. Bezüglich des in der Begründung des Widerspruchsbescheids erwähnten Berichts über die Kernspintomographie wurde mitgeteilt, dass es sich hierbei um einen Bericht des Dr. … an Herrn Dr. med. … gehandelt habe. Der Bericht sei nicht direkt an die Klägerin gerichtet gewesen. Die Untersuchung sei erfolgt, da die Klägerin Schmerzen im Knie gehabt habe. Sie sei nach der Untersuchung dahingehend in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich lediglich um einen leichten Riss im Hinterhorn des Außenmeniskus handele, der nicht operiert werden müsse. Dass es sich hierbei bereits um einen Folgeschaden hätte handeln können, habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen.

Die Beklagte beantragte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, mit Schreiben vom 21. März 2017, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 24. März 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trug zum Sachverhalt vor, dass die private Krankenversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2016 zur Erstattung eingereichte Rechnungen über die Behandlung nach der Verletzung beim privaten Inlineskaten übermittelt habe. Danach ergäben sich für die Klägerin ärztliche Behandlungen in der Zeit von Juli 2013 bis Juli 2014. Als Diagnosen werden jeweils genannt: Vordere Kreuzbandruptur links, laterale Meniskusläsion links, Meniskusläsion, retropatelare Chondopathie, Synovialitis bzw. Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen, Distorsion des linken Knies, Erguss im linken Knie, Arthroskopie des linken Knies mit lateraler und medialem Meniskektomie, Meniskusnaht, Knorpelglättung bei Meniskusschaden und Knorpelschaden bzw. Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen. Ein Kernspintomogramm des linken Kniegelenks der Klägerin vom 6. August 2014 hätten die Radiologen wie folgt beurteilt:

„Vordere Kreuzbandplastik intakt ohne Anhalt für ein Impingement; vorbestehende horizontale Rissbildung des Außenmeniskus mit diskret progredienter Auffaserung der freien Unterseite; der wohl intermediär genähte Innenmeniskus (Korbhenkelrisss) mit soweit intaktem Hinterhorn, jedoch mit horizontaler Rissbildung der Pars intermedia in die freie Oberseite ausstrahlend, differenzialdiagnostisch Naht, Chondropathia Patella Grad II-III ohne relevante Progredienz, jedoch mit persistierendem Reizerguss.“

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass das klägerische Begehren als zulässige Verpflichtungsklage zu verstehen sei, die jedoch unbegründet sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe in seiner Klagebegründung keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorgetragen, die den Beklagten veranlassen müssten, seinen Standpunkt zu ändern. Der Anspruch auf Feststellung weiterer Körperschäden als Folgen des Dienstunfalls am 20. Oktober 2004 scheitere daran, dass die Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten die Körperschäden gemeldet habe, nachdem sie mit der Möglichkeit dieser Körperschäden auf Grund des Unfalls am 20. Oktober 2004 habe rechnen können. Unstreitig sei, dass zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin vom 14. Oktober 2014 die Ausschlussfrist von zehn Jahren noch nicht verstrichen gewesen sei. Das durch Bescheid der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion … vom 26. November 2004 als Dienstunfall anerkannt Ereignis stehe gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz einem Dienstunfall im Sinne des seit 1. Januar 2011 geltenden Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz gleich.

Mit der Möglichkeit, eines Körperschadens auf Grund eines Dienstunfalls könne nicht erst dann gerechnet werden, wenn verletzungsbedingte organische Veränderungen in einem längeren Entwicklungsprozess zu gravierenden Beschwerden oder Ausfallerscheinungen führten, sondern bereits dann, wenn Verletzungen oder Symptome feststellbar seien, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Körperschaden und dem Dienstunfall als möglich erscheinen ließen. Nicht erforderlich sei, dass sich die Klägerin die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschaffe oder verschaffen könne. Das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2008 (Az. 14 B 05.2548) betreffe die Vorschrift des § 45 BeamtVG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die noch darauf abgestellt habe, ob eine Unfallfolge bemerkbar geworden sei. Bereits auf Grund des weiteren Dienstunfalls am 23. November 2011 habe die Klägerin mit der Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen diesem Unfall und dem Zustand ihres linken Knies rechnen müssen. Die Auswertung des Kernspintomogramms vom 25. November 2011 nenne als rechtfertigende Indikation den Zustand des linken Knies nach Kreuzbandruptur und mehrfachen Operationen und habe den Verdacht auf alte posttraumatische Veränderungen im Bereich des Innen- und Außenbandapparats ohne frische Läsion und von postoperativen Veränderungen am Außenmeniskushinterhorn mit Verdacht auf eine Reruptur geäußert. Es sei nicht glaubhaft, dass der damals behandelnde Arzt diese Ergebnisse nicht mit der Klägerin besprochen habe.

Auf jeden Fall habe die Klägerin zeitnah nach der Verletzung beim privaten Inlineskaten am 20. Juli 2013 mit der Möglichkeit eines Zusammenhangs mit dem Dienstunfall am 20. Oktober 2004 rechnen müssen. Dies ergebe sich aus den Diagnosen in den Rechnungen für die ärztlichen Behandlungen nach dem Unfall. Die Behandlungen beträfen die Schäden am linken Kniegelenk. Die in den Rechnungen genannten Diagnosen stellten auf den Zustand nach Kreuzbandruptur links und nach mehrfachen Operationen ab. Damit könnten nur der Dienstunfall am 20. Oktober 2004 und die nachfolgenden Operationen am linken Knie gemeint sein. Dass die Klägerin von den dort genannten Körperschäden und den durchgeführten Behandlungen keine Kenntnis gehabt haben wolle und dass ihr nicht in den Sinn gekommen sei, dass diese Köperschäden nicht innerhalb der kurzen Zeit seit dem Unfall am 20. Juli 2013 entstanden sein könnten, sei nicht glaubhaft. Auch für einen medizinischen Laien sei bereits im Jahre 2013 ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall am 20. Oktober 2004 und den nunmehr geltend gemachten Körperschäden erkennbar. Daher habe die Frist von drei Monaten bereits im Jahre 2013 begonnen und sei zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin am 14. Oktober 2014 längst verstrichen gewesen.

Der Klägervertreter widersprach mit Schriftsatz vom 22. September 2017 den Ausführungen des Beklagten, wonach die Klägerin bereits im Jahr 2013 Kenntnis von den Folgeschäden hätte erlangen müssen. Erst zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Herrn Dr. … habe sie Kenntnis von den Zusammenhängen zwischen dem ursprünglichen Dienstunfall und den vorhandenen Körperschäden erhalten. Vorher sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Kreuzbandverletzung des damaligen Dienstunfalls den Bewegungsapparat wie auch die Menisken weiter schädige. Nach den seinerzeitigen Operationen sei ihr mitgeteilt worden, dass keine weiteren Auswirkungen bestehen würden. Es werde darauf verwiesen, dass sich die Klägerin erst in dem Gespräch mit dem Behördengutachter, Herrn Dr. med. …, deutlich überrascht gezeigt habe, als er ihr sein Ergebnis mitgeteilt habe. Dieser werde auch bestätigen können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Gesprächs insofern unwissend gewesen sei. Aus dem der Klägerin übersandten Befundbericht ergebe sich nicht, dass es sich um einen Folgeschaden handele. Sie habe dies so nicht herauslesen können, da die Klägerin keine Medizinerin sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - vom 14. November 2016 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 8. Februar 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat aufgrund Ihres Antrages vom 14. Oktober 2014 keinen Anspruch auf Anerkennung von Körperschäden in Form von Innen- und Außenmeniskusschäden sowie eines Knorpelschadens am linken Knie (mediale und laterale Meniskusläsion, mediale Chondropathie am medialen Condylus, laterale Chondopathie im Bereich des lateralen Condylus) als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004, da die Voraussetzungen der Art. 45 ff. BayBeamtVG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

1. Für die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen ist vorliegende auf die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelungen der Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen, welche im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ersetzen. Der anerkannte Dienstunfall vom 20. Oktober 2004 steht gem. Art. 100 Abs. 4 S. 1 BayBeamtVG einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof betrifft diese Übergangsregelung vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte, wobei deren Unfall als Dienstunfall anerkannt ist (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141). Inhaltlich ergeben sich keine Unterscheide zwischen der nach BeamtVG und BayBeamtVG geltenden Rechtslage.

2. Dahinstehen kann, ob einer Anerkennung bereits der bestandskräftige Bescheid vom 9. März 2012 entgegensteht, mit welchem der Beklagte das Unfallereignis vom 23. November 2011 als Dienstunfall anerkannt und als Dienstunfallfolge eine Distorsion des linken Knies bei Zustand nach bekannter Vorschädigung festgestellt hat. Entscheidungsgrundlage war hierfür u.a. der Befundbericht des behandelnden Arztes vom 05. Dezember 2011 mit der Diagnose „Distorsion Knie links und Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen“ sowie der Bericht über die Auswertung eines Kernspintomogramms des linken Kniegelenks vom 25. November 2011, in dem auch von einem Verdacht auf alte posttraumatische Veränderungen im Bereich des Innen- und Außenbandapparats ohne abgrenzbare frische Läsion und von postoperativen Veränderungen am Außenmeniskushinterhorn mit Verdacht auf eine Reruptur gesprochen worden war. Diese im Bericht über das Kernspintomogramm angesprochenen Körperschäden sind nunmehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Bescheid vom 9. März 2012 hat aber in Kenntnis dieses Befundes über die Distorsion hinaus unter Hinweis auf den Zustand bei bekannter Vorschädigung gerade keine weiteren Körperschäden anerkannt. Die Auslegung des Bescheidstenors unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung dürfte nach Auffassung der Kammer dazu führen, dass mit der Anerkennung der Distorsion weitere Schäden aus dem Befund des Kernspintomogramms zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent abgelehnt werden sollten. Durch den Hinweis auf den „Zustand nach bekannter Vorschädigung“ dürfte – bei Berücksichtigung des Empfängerhorizonts - ausreichend deutlich werden, dass Schäden, die auf vorausgegangene Ereignisse, vor allem den ersten Dienstunfall vom 20. Oktober 2004, zurückzuführen sind, von der Anerkennung ausgeschlossen sein sollen.

3. Jedenfalls hat die Klägerin aber nicht die Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG eingehalten.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 20. Oktober 2006 abgelaufen ist (der mit Bescheid vom 26.10.2004 anerkannte Dienstunfall ereignete sich am 20.10.2004), gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01; Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; BayVGH, B.v. 29.4.2014 – 3 ZB 11.1420). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden, nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen nicht verzichten.

Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG (zwei Jahre nach Eintritt des Unfalls) Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung auf Grund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

Die in Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG festgelegten Ausschlussfristen wurden im Interesse einer zeitnahen Beweissicherung durch den Dienstherrn getroffen. Art. 47 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1986 - BVerwG 2 C 37.84, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; B.v. 15.9.1995 - 2 B 46.95, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.).

Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen (vorliegend bereits anerkannten) Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden (weitere Körperschäden), die er auf einen (mehr als zwei Jahre zurückliegenden) Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (vgl. OVG RP, U.v. 21.3.2013 – 2 A 10965/12, ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG). Im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage genügt es damit nicht mehr, dass Unfallfolgen „bemerkbar“ geworden sind, der Verletzte also bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass seine Beschwerden durch den Unfall verursacht worden sind. Vielmehr kommt es nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar waren, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, sodass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand Dez. 2017, Bd. 2, Rn. 10 zu § 45).

Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.5.2007 - OVG 4 N 47.05, juris; BayVGH, U.v. 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548, jeweils zu § 45 BeamtVG).

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 aufgrund einer durch ihre private Unfallversicherung nach einer Verletzung beim privaten Inlineskaten am 20. Juli 2013 beauftragten Begutachtung durch Herrn Dr. med. … die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2004. Dieser Antrag hält gerade noch die Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG, nicht aber die dreimonatige Meldefrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG ein. Die Klägerin konnte bereits aufgrund der Beschwerden nach dem Inlineskaten am 20. Juli 2013 mit der Möglichkeit rechnen, dass die durch den behandelnden Arzt, Herrn Dr. med. …, am 22. Juli 2013 diagnostizierten Verletzungen mit einem der anerkannten Dienstunfälle in Zusammenhang stehen könnten. Hierfür spricht, dass die Beschwerden ohne relevante äußere Einwirkung eingetreten sind. Die Klägerin hat die ärztliche Feststellung durch Herrn Dr. med. … in seiner von dem Beklagten angeforderten Stellungnahme vom 02. Dezember 2014, dass die Beschwerden ohne Sturzereignis eingetreten seien, in der mündlichen Verhandlung bestätigt und dahingehend ergänzt, dass auch kein weiteres Ereignis, wie z.B. ein Verdrehen oder eine vergleichbare Einwirkung, vorgelegen habe. Vielmehr sei sie durch eine Senke gefahren und habe danach Schmerzen verspürt und das Knie nicht mehr beugen können. Da bei einem solchen Geschehensablauf ohne dienstunfallbedingte Vorschädigung gerade nicht mit plötzlich eintretenden Beschwerden gerechnet werden würde, musste sich ein möglicher Zusammenhang mit den Dienstunfällen auch der Klägerin als einem medizinischen Laien aufdrängen.

Nicht überzeugend ist insoweit die Äußerung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe sich dabei keine Gedanken über die Ursachen der Beschwerden gemacht, sondern nur daran gedacht, möglichst zügig wieder zu genesen. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin bereits seit 2004 aufgrund zweier Dienstunfälle am linken Knie mehrmals operiert worden war und auch immer wieder ärztliche Behandlungen erforderlich geworden waren, war vielmehr zu erwarten, dass die Klägerin aufgrund des plötzlichen Eintritts von Beschwerden an die Dienstunfälle und an damit möglicherweise verbundene Spätfolgen erinnert wird. Nach Einschätzung der Kammer dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Geschädigter eher voreilig einen Zusammenhang mit einem Dienstunfall vermuten wollen, wenn eine schwerwiegende Vorschädigung, wie im vorliegenden Fall am linken Knie, durch mehrere Dienstunfälle hervorgerufen worden war. Auch hätte sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Abwicklungsmodalitäten von Dienstunfallfolgen gegenüber sonstigen Erkrankungen eine Nachfrage – für den Fall, dass die Ursachen der Verletzung mit dem behandelnden Arzt tatsächlich nicht thematisiert worden sein sollten – aufgedrängt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vertrug, dass die Klägerin mit den behandelnden Ärzten keine Kausalitätsfragen erörtert habe, wird festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist es vielmehr, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt (Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 10b zu § 45; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Sept. 2017, Hauptband II, Rn. 42 zu § 45). Dies trifft entsprechend der obigen Ausführungen vorliegend zu.

Zur Klärung der Frage, ob der behandelnde Arzt Dr. med. … eine Diensunfallfolge oder auch nur einen Verdacht auf eine solche diagnostiziert hat, kann auf die in den Arztrechnungen angegebenen Diagnosen zurückgegriffen werden (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Rn. 41 zu § 45). Der Beklagte hat die Arztrechnungen für den Zeitraum von 22. Juli 2013 bis 21. Juli 2014 aufgrund einer durch die Klägerin abgegebenen Einwilligungserklärung von deren privater Krankenversicherung angefordert. Die niedergelegten Diagnosen u.a. in Rechnungen vom 27. September 2013, 25. September 2013 und 20. Dezember 2013 beziehen sich auf den Zustand nach Kreuzbandruptur links und mehrfachen Operationen, eine Arthroskopie linkes Knie mit lateraler Meniskektomie und med. Meniskusnaht, Knorpelglättung bei Meniskus- und Knorpelschaden, laterale Meniskusläsion links, Meniskusläsion, retropatelare Chondopathie und Synovialitis, so dass sich spätestens aufgrund dieser Rechnungen - unabhängig davon, ob der Behandler diese Diagnose mit der Klägerin thematisiert hat - der Klägerin ein Zusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden und einem der beiden Dienstunfälle aufdrängen musste, da die im Kontext mit dem Unfall im Juli 2013 gestellten Diagnosen durch diese Abrechnungen offensichtlich mit den vorausgegangenen Dienstunfällen in Verbindung gebracht wurden.

Die Meldung am 14. Oktober 2014 ist damit verspätet, da die Klägerin im Laufe des zweiten Halbjahres 2013 mit der Möglichkeit rechnen konnte und musste, dass einer der beiden Dienstunfälle die Verletzung verursacht hat. Insoweit ist es für das Ingangsetzen der Frist gemäß Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG auch nicht erforderlich, dass die Klägerin Gewissheit darüber hatte, auf welchen der beiden Dienstunfälle die Beschwerden zurückzuführen sind.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gehindert war, die weiteren Erkrankungen zu melden, liegen nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Da es sich bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 S. 2 BayBeamtVG um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kann die Behörde weder auf die Einhaltung verzichten noch Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewähren (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.10.2016, AU 2 K 16.925).

Aufgrund der Fristversäumnis kommt es nicht weiter auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge an.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Apr. 2018 - AN 1 K 17.00431 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Apr. 2018 - AN 1 K 17.00431 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 3 ZB 11.1420

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2013 - 2 A 10965/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten...

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a. F.-, vgl. BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er an PTBS leidet, und weiter zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese auch auf dem Vorfall vom 18. Januar 1988 beruht, als er einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n. F.-, vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, dass er den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG n. F. wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F.).

Der Kläger hat vorliegend weder innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. noch innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. seit dem Vorfall vom 18. Januar 1988 einen Dienstunfall oder auch einen Körperschaden aufgrund eines derartigen Ereignisses gemeldet. Er hat vielmehr, nachdem seinen eigenen Angaben nach gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen) im Zusammenhang mit dem Vorfall (mindestens) seit Mitte 1998 aufgetreten sind und er sich deshalb seit 2000 bzw. seit 2001 in ärztliche Behandlung begeben hat, erst über 22 Jahre nach dem Vorfall vom 18. Januar 1988 am 28. Januar 2010 einen Dienstunfall angezeigt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers i. S. d. § 31 BeamtVG nach § 45 Abs. 3 BeamtVG gegeben hätte, kann weder in der (nicht mehr in den Akten befindlichen) „Schusswaffenmeldung“ hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Januar 1988 noch im vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnis (Bl. 3-5 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk der Vorgesetzten vom 19. Januar 1988 (Bl. 12-14 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk des Klägers vom 18. Januar 1988 (Bl. 15-16 Anhang Dienstunfallakte) oder dem Vernehmungsprotokoll des Kollegen vom 19. Januar 1988 (Bl. 20-21 Anhang Dienstunfallakte) gesehen werden.

Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt eine „Schusswaffenmeldung“ nicht, aus der lediglich ersichtlich ist, dass und warum der Kollege des Klägers am 18. Januar 1988 von der Schusswaffe Gebrauch machte. Entsprechendes gilt für die Aktenvermerke vom 18. und 19. Januar 1988 und das Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988 sowie den vorläufigen Ermittlungsbericht, aus denen zwar der (mutmaßliche) Ablauf des Vorfalls vom 18. Januar 1988, aber kein Dienstunfall oder ein hieraus resultierender Körperschaden des Klägers hervorgeht. Der Kläger hat zwar angezeigt, dass er Schüsse gehört hat und daraus geschlossen, dass auf ihn geschossen worden ist. Auch die übrigen Berichte gehen davon aus, dass auf den Kläger geschossen wurde und dass er dies - naturgemäß - als bedrohlich empfunden hat. Ihnen lässt sich aber - auch nicht mittelbar - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls einen Körperschaden erlitten hat. Der Kläger hat sich im Anschluss an den Vorfall auch nicht etwa dienstunfähig gemeldet oder angezeigt, dass er deshalb einen Arzt aufsuchen musste, sondern weiterhin seinen Dienst verrichtet. Bei einer solchen Sachlage bestand für den Dienstvorgesetzten, auch wenn ihm die Fakten des Vorfalls vom 18. Januar 1988 bekannt waren, deshalb auch kein Anlass, von sich aus gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG eine Dienstunfalluntersuchung einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „vom 17. Januar 2011“ (gemeint ist wohl das Urteil Az. 23 K 2989/09) geht fehl. Auch dieses geht (a. a. O. juris Rn. 73, 75) nicht davon aus, dass es ausreicht, den Unfall als solchen zu melden; inhaltlich muss aus der Meldung vielmehr erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Ablauf der zwei- bzw. zehnjährigen Ausschlussfrist seit dem Ereignis den Vorfall nicht als Dienstunfall eingestuft und den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Leistungen der Unfallfürsorge sind ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U. v. 28.4.2011 a. a. O.).

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21). Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1988, dem Tag, an dem der Kläger seinen Angaben nach das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen, so dass die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren verspätet erfolgt ist. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i. S. d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 18). Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18; VG München U. v. 5.6.2009 a. a. O. Rn. 23).

Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 21). Nach Angaben des Klägers zeigten sich die ersten Folgereaktionen spätestens 1998, so dass die Zehnjahresfrist spätestens Ende 2008 ablief und die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Dienstunfallmeldung auch so nicht mehr rechtzeitig erfolgte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach einer Fernsehsendung bzw. Konsultation im Dezember 2009, in der das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden sei, erkannt haben will, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 1988 an PTBS erkrankt sei, so dass der Dienstunfall am 28. Januar 2010 noch rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gemeldet worden sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten sei.

Unabhängig davon, dass es nach dem oben Ausgeführten insoweit nicht auf das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit einer diagnostizierten PTBS als Folge eines Dienstunfalles, sondern auf das Vorliegen eines Traumas als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG ankommt, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen dürften, bestehen auch Bedenken, ob die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten wurde, nachdem bereits mit Schreiben des Klinikums R. vom 8. April 2009 (Bl. 34 der Dienstunfallakte) beim Kläger als Differentialdiagnose PTBS festgestellt wurde.

Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B. v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U. v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O.; B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst. Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B. v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B. v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O. Rn. 7; B. v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5). Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. „Wie-Berufskrankheit“, vgl. BSG U. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U. v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG B. v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 juris Rn. 5; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 18.3.1998 - 2 BvR 2449/95 - nicht zur Entscheidung angenommen). Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B. v. 13.1.1978 a. a. O.).

Eine Erstreckung, analoge Anwendung oder (verfassungskonforme) Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass hierunter auch PTBS als sog. „Wie-Berufskrankheit“ fällt, kommt ohne entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht in Betracht, unabhängig davon, ob Polizeibeamte nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an PTBS besonders ausgesetzt sind.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.

2

Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.

3

Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.

4

In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

5

Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.

6

Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.

7

Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.

8

Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.

9

Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.

10

Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.

11

Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.

12

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.

13

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.

19

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat keinen Erfolg.

27

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.

28

Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.

29

Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).

30

1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.

31

Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).

32

Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).

33

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.

34

Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.

35

2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).

36

Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:

37

„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“

38

Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:

39

„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“

40

Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).

41

Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.

42

Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).

43

Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.

44

3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.

45

Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.

46

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.

49

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.