Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten hinsichtlich einer pauschalen Berechnung von 12 m³ Abwasser aufgrund der Gebührensatzung der Beklagten.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2015 erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid für die Verbrauchsstelle ..., ... des Klägers. Hinsichtlich der Kanalgebühren wurde ein abgelesener Frischwasserverbrauch von 29 m³, sowie ein weiterer Verbrauch mit dem Zähler-Text: GARTENWA von 12 m³ (bezogenes Frischwasser hierfür 14 m³) zugrunde gelegt. Die Kanalgebühren (2,98 EUR pro Kubikmeter Abwasser) wurden hiervon ausgehend auf 86,42 EUR + 35,76 EUR festgesetzt.
In der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten (BGS-EWS) vom 30. Juni 2006 ist folgende Vorschrift enthalten:
§ 10 Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser 2,14 EUR [zuletzt geändert auf 2,98 EUR durch 5. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012, in Kraft getreten zum 1. Januar 2013].
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zu Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Vom Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen:
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(4) Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage eingeleitet wird, geht für jeden qm befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,5 cbm Abwasser als der Entwässerungsanlage zugeführt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2015, am Folgetag bei der Gemeinde eingegangen, legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid „Einspruch“ ein. Zur Begründung bezog er sich auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 3.12.2012, Az. 9 A 2646/11), des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.3.2009, Az. 2 S 2650/08), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.3.1995, Az. 8 N 3/93) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 13.2.1996, Az. 9 K 1853/94), nach der eine derartige Bagatellgrenze unzulässig sei, weshalb die Abrechnung um 35,76 EUR zu reduzieren sei.
In nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Beklagten wurde einstimmig beschlossen, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Mit Schreiben vom 1. April 2015 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, dem Widerspruch nicht stattzugeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2015, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt (Datum der Zustellung ergibt sich nicht aus den Akten), wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Bagatellgrenze sei durch Urteile des VGH München (Urteil vom 18.11.1999, Az. 23 N 99.1617; Beschluss vom 20.9.2012, Az. 20 ZB 12.1558) für weiterhin zulässig und rechtens erklärt worden, weshalb die Gebührenerhebung ordnungsgemäß erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 (Montag), am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage mit dem Antrag:
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 6.2.2015, Kundennummer ..., Anwendernummer ..., PK/Objekt/Inkasso: ...wird für die Abrechnung Kanal Tarif: KAN(K90) Zähler-Nr. bzw. Text: GARTENWA; mit 35,76 EUR aufgehoben.
Der Ansatz des Gartenwasserverbrauchs von 12 m³ sei unzulässig, da diese Menge nicht in das Kanalnetz eingeleitet worden sei.
Weiter wurde mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 ausgeführt, dass der 12 m³-Grenzwert höchstens im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze darstellen könne. Eine generelle Rechtfertigung des 12 m³ Grenzwerts habe der VGH gerade nicht ausgesprochen. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen stütze diese Ansicht, weil vorliegend der durchschnittliche Kubikmeterpreis für Abwasser im Vergleich zu dem in der Gebührensatzung vorgesehenen Abwasserpreis eine Steigerung von 20% bedeute und eine unzulässige Ungleichbehandlung bedeute. Verwaltungspolitische Schwierigkeiten entstünden nicht, da der Verbrauch durch Zähler genau festgehalten ist. Auch berufe sich die Beklagte nicht auf eine Atypizität für die Bagatellregelung, nach der mehr als 10% der Fälle dem zugrunde liegenden Typ widersprächen. Da ausweislich des Gebührenbescheids der Gartenwasserverbrauch genau feststehe, lasse sich der pauschale Abzug nicht als notwendiger Bestandteil einer zulässigen Pauschalierung und dem enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigen.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2015 beantragte der 1. Bürgermeister der Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Die fragliche Regelung sei erstmals vom Gemeinderat am 8. November 2001 beschlossen worden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 habe die Beklagte dies vom Bayerischen Gemeindetag (Frau ...) überprüfen lassen. Aus der Antwort gehe hervor, dass eine Abgrenzung auf 12 m³ nach derzeitigem Verständnis in Bayern in einem nachvollziehbaren Rahmen liege. Auch nach Ansicht des Gemeindetages wäre eine Abzugsbegrenzung auf 20 m³, wie im Fall des OVG Nordrhein-Westfalen, nicht rechtens. Auch im Übrigen sei der Gebührenbescheid rechtmäßig.
In der E-Mail des Bayerischen Gemeindetags an die Beklagte vom 5. Februar 2015 verweist Frau ... auf die Fundstelle: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 35 Nr. 5, insbesondere Nr. 5.2.
Mit E-mail vom 8. März 2016 an die Beklagte, dem Gericht in Kopie zugeleitet, erhob der Kläger Einspruch gegen den Gebührenbescheid vom 12. Februar 2016. Zugleich wurde das Verwaltungsgericht Ansbach unter Nennung des Aktenzeichens seines Anwalts um Einbeziehung dieses Einspruchs in das Verfahren gebeten.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2016 legte der Klägervertreter ein aktuelles Bild des Gartenwasserzählers vor, auf dem erkennbar ist, dass der Eichzeitraum des Zählers bis 2004 reichte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2015 ist hinsichtlich der Berechnung von 35,76 EUR für eine Abwassermenge von 12 m³ für Gartenwasser rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig, soweit die Verbrauchsgebühr für das Kanalwasser auch für nachgewiesen nicht eingeleitetes Gartenwasser berechnet wurde. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 30. Juni 2006 gilt als Abwassermenge die dem Grundstück zugeführte Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Nach dessen Abs. 3 lit. a. sind Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich vom Abzug nach Abs. 2 ausgeschlossen.
Ein Abzugsverbot nach § 10 Abs. 3 lit a. greift vorliegend nicht, weil ein Gartenwasserverbrauch von 14 m³ vom Kläger nachgewiesen wurde und somit eine „Wassermenge bis zu 12 m³ jährlich“ überschritten wird. § 10 Abs. 3 lit a. BGS-EWS kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur der 12 m³ übersteigende Teil in Abzug gebracht werden kann, weil andernfalls eine unverhältnismäßige Belastung des Verbrauchers erreicht würde. Könnte nur ein Abzug des über eine Menge von 12 m³ hinaus gehenden Verbrauchs erfolgen, wäre bei nur geringen Überschreitungen der Grenze der Einbau eines Zählers für einen Gebührenpflichtigen kaum wirtschaftlich sinnvoll. Im Falle des Klägers könnte durch den (kostenmäßig nicht unerheblichen) Einbau eines Zählers bei einem Gartenwasserverbrauch von 14 m³ nur eine Ersparnis von 5,96 EUR erreicht werden. Dies würde bewirken, dass erst bei wesentlicher Überschreitung von 12 m³ ein Kostenvorteil durch die Messung des nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassers entstehen würde, was eine faktisch deutlich höhere Bagatellschwelle bedeuten würde.
Auch aus Gleichheitsgesichtspunkten ist keine andere Auslegung geboten. Dass durch den vollständigen Abzug allen versickerten Gartenwassers ab Übersteigen der Grenze von 12 m³ eine nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilende Ungleichbehandlung erfolgt, ergibt sich notwendigerweise aus der in der Satzung getroffenen Begrenzungsregelung. Insoweit ist nicht die volle Abzugsfähigkeit aller Mengen über 12 m³, sondern die Nichtabziehbarkeit von Mengen unterhalb dieser Grenze rechtfertigungspflichtig.
Der Gartenwasserverbrauch von 14 m³ im Abrechnungszeitraum war auch trotz abgelaufener Eichung des Gartenwasserzählers zugrunde zu legen, weil die BGS-EWS der Beklagten anders als die Mustersatzung keine Pflicht zur Eichung und Verplombung vorsieht und die Beklagte nach ständiger Verwaltungspraxis die Messergebnisse auch ungeeichter Gartenwasserzähler als ausreichenden Nachweis ansieht.
Auf die rechtliche Zulässigkeit der Begrenzung des Abzugs nach § 10 Abs. 3 lit. a. BGW-EWS kommt es damit nicht mehr streitentscheidend an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.