Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Juli 2014 - 6 K 13.01950
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2013 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu erteilen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 2. Juli 2012 beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII.
Mit Bescheid vom 27. September 2012 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Pflegeerlaubnis für den Kläger ab, weil bekannt sei, dass es im August 2011 zur Herausnahme zweier Pflegekinder durch das Jugendamt der Stadt ... gekommen sei wegen der Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Pflegetochter. Das Ermittlungsverfahren sei zwar eingestellt, es sei jedoch nicht endgültig ausgeräumt worden, ob ein Missbrauch stattgefunden habe. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, Kinder an eine Tagespflegestelle zu vermitteln und betreuen zu lassen, wenn der Leistungserbringer dem Kreisjugendamt als Beschuldigter eines sexuellen Missbrauchs bekannt sei.
Auf die hiergegen erhobene Klage wurde der Bescheid vom 27. September 2012 mit Urteil vom 21. Februar 2013 (AN 14 K 12.01754) aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Nach Auffassung des Gerichts litt der Bescheid an gravierenden Mängeln, da weder die Rechtsgrundlage genannt wurde, auf welche die Versagung gestützt wurde, noch habe er eine ausreichende Begründung erhalten. Allein der Hinweis auf den im Raum stehenden Verdacht genüge nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Auch wurde deutlich, dass die Behörde den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt hat, da erst auf der Grundlage einer umfassenden Tatsachenermittlung, insbesondere auch im Hinblick auch für den Kläger günstige Umstände, das Jugendamt die Feststellung der Geeignetheit bzw. Nichtgeeignetheit feststellen kann. Auch hieran mangelte es in dem dortigen Verfahren, zumal noch nicht einmal der Kläger selbst zu der beabsichtigten Versagung der Pflegeerlaubnis angehört wurde. Auch dürften wohl an der fachlichen Eignung des Klägers allein aufgrund seiner Ausbildung zum Erzieher keine Zweifel bestehen und seien wohl auch die räumlichen Anforderungen gegeben. Lediglich die persönliche Eignung des Klägers sei wohl in Frage gestellt worden, was aber nicht hinreichend aufgeklärt worden war. Auch wenn grundsätzlich zwar schon der bloße Verdacht eines sexuellen Missbrauchs schwer wiegt und vom Jugendamt ernst genommen werden muss, müssen gleichwohl die allgemeinen Grundsätze rechtmäßigen Verwaltungshandelns in Betracht gezogen werden und hätte insbesondere auch eine Ermessensentscheidung insoweit getroffen werden müssen, ob nicht vor endgültiger vollständiger Versagung der Pflegeerlaubnis ein milderes Mittel in Betracht kommen könnte.
Unter dem 1. August 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII abgelehnt wird und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30. August 2013.
Mit Bescheid vom 4. November 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII ab.
Der Kläger erfülle sowohl die fachlichen als auch die räumlichen Anforderungen. Die persönliche Eignung umfasse jedoch auch die Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden dürfen. Das Vorliegen einer Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs an einem Kind, das in einer Betreuungsobhut per Dauerpflege bei der Pflegeperson untergebracht sei, sowie daraus resultierende gerichtliche Entscheidungen, die zur Wegnahme von Kindern führten, weisen auf einen konkreten Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit und eine erhebliche Gefährdung der Schutzbefohlenen hin. Dieser Umstand sei bekannt geworden, da aufgrund dieses Vorwurfs das Dauerpflegeverhältnis durch das Jugendamt der Stadt ... mit einer In-Obhutnahme der Kinder beendet wurde. Das Strafverfahren sei zwar eingestellt worden, jedoch nicht aufgrund eindeutiger Unschuld, sondern um die Kinder nicht weiteren Untersuchungen und Vernehmungen auszusetzen. Bei dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht ... und am Oberlandesgericht ...sei die Beendigung des Dauerpflegeverhältnisses als erforderlich erachtet worden und seien dabei Schädigungen der Kinder wegen der Herausnahme in Kauf genommen worden. Dies zeige, dass die Gerichte ein hohes Gefährdungspotential in der Familie des Klägers erkannt hätten. Auch seien von der damaligen Schulpsychologin die Aussagen der Kinder als äußerst glaubhaft dargestellt worden. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Februar 2013 sei diese Schulpsychologin erneut angeschrieben worden. Diese führt in einer Stellungnahme vom 20. März 2013 aus, dass die Aussagen der Pflegetochter zum Geschehen gegenüber ihren Mitschülerinnen und auch ihr gegenüber für sie glaubhaft seien. Sie habe ohne die Aufforderung der Schulpsychologin sowohl auf ihrem Selbstbildnis, wo sie sich nackt gemalt habe, wie auch an ihrem eigenen Körper die Stellen berührt, wo sie ihr Pflegevater „gestreichelt“ habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie dann ihr gegenüber erwähnt, dass sie ihr Pflegevater weiterhin zu Bett bringe, sie aber „da“ nicht mehr streichle. Eine Entlastung von den Vorwürfen der sexuellen Übergriffe sei somit auch bei nochmaliger Nachfrage zur Aufklärung nicht erfolgt. Mit der Ehefrau des Klägers sei laut der Schulpsychologin erörtert worden, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Ehefrau zukünftig die Pflegetochter zu Bett bringe, was von dieser jedoch abgelehnt worden sei, weil „ihr Mann mit den Jungs nicht zurechtkomme“.
Auch nach einer weiteren Anfrage bei der Stadt ... hätten die Vorwürfe in der Folge weder beweiskräftig bestätigt noch ausgeräumt werden können. Es sei aber in einem Krisengespräch am 18. August 2011 vom Kläger bestätigt worden, dass er die Pflegetochter beim Duschen, Abtrocknen und Eincremen im Intimbereich berührt habe. Später seien diese Aussagen von ihm dementiert worden. Das Gesundheitsamt der Stadt ... habe keine eigenen Erkenntnisse bezüglich der Vorwürfe der sexuellen Übergriffe. Es habe weder bestätigen noch dementieren können, dass es zu Übergriffen seitens des Klägers gekommen sei. Auf nochmalige Nachfrage bei der Stadt ... zum eventuellen Vorliegen weiterer Erkenntnisse, teilte das dortige Stadtjugendamt mit, dass die Anfrage mit dem sorgeberechtigten Vater des Mädchens besprochen worden sei. Dieser lehne eine Befragung seiner Tochter ab. Die derzeitige Therapeutin des Mädchens habe ihm vor kurzem mitgeteilt, dass für dieses die Gegenwart im Vordergrund stehe und sie sich derzeit mit der Vergangenheit nicht auseinandersetzen möchte. Dies sollte akzeptiert werden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Oberlandesgericht hätten eine Befragung des Mädchens als zu belastend abgelehnt.
Zu prüfen sei auch gewesen, ob nicht mildere Maßnahmen als die Versagung ausreichend seien. Der Bereich der Intimsphäre und dessen Schutz sei nicht vergleichbar mit dem beim Verwaltungsgericht Ansbach angesprochenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2012, wo es um äußerliche, kontrollierbare Auflagen, gegangen sei. Im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung könnten Auflagen in der Regel nicht kontrolliert werden, wenn Kind(er) und gefährdende Erziehungspersonen allein zusammen seien. Eventuell sei ein Arbeitsverhältnis in einem Team bei klarer Rollenzuteilung noch geeignet einen gewissen Schutz zu bieten. Dies sei aber gerade bei der Tagespflege nicht der Fall, wo eine Betreuungsperson umfänglich in allen Lebenslagen Kindern körperliche Versorgung, Hilfe, Förderung und Schutz geben müsse. Stelle sich hier heraus, dass gegen Auflagen verstoßen wurde, sei es bereits zu spät, mit teils massiven psychischen Folgen. Dieses Risiko könne nicht eingegangen werden. Die Ablehnung der Pflegeerlaubnis stelle kein allgemeines Berufsverbot dar und erschwere auch nicht jegliche Tätigkeit in seinem Beruf, da sich diese lediglich auf die Tagespflege beziehe.
Mit am 12. November 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. November 2013 dem Kläger eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu erteilen,
hilfsweise, den Ablehnungsbescheid vom 4. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragte,
die gegen den Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides herangezogen.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage noch aus, dass der Beklagte die ihm vom Jugendamt ... angetragene In-Obhutnahme gerade nicht habe durchführen wollen. Auch habe das Amtsgericht ... gerade nicht geprüft, ob der Verdacht des sexuellen Missbrauchs zutreffe, insbesondere kein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Oberlandesgericht habe diesen Punkt nicht weiterverfolgt, weil inzwischen genügend Zeit vergangen war, um aus Sicht des Oberlandesgerichts argumentieren zu können, inzwischen hätten sich die Kinder in der neuen Pflegefamilie eingelebt.
Die Aussagen des Pflegekindes selbst seien nicht aus erster Hand dokumentiert. Die Psychologin des Gesundheitsamtes ... habe das damalige Vorgehen der Stadt ... für unprofessionell gehalten und gemeint, man hätte sich damals um eine konkretere Aufklärung, z. B. durch Befragen des Mädchens durch eine Mitarbeiterin des Pflegekinderfachdienstes bemühen müssen. Die Aussage des Kindes habe bis zum Ankommen bei der Schulpsychologin bereits eine „weite Reise“ hinter sich gehabt. Auch liege nicht einmal eine belastbare Dokumentation der Befragung vor, die die Schulpsychologin selbst später durchgeführt habe. Vielmehr habe eine Mitarbeiterin vom Jugendamt ... einen Telefonvermerk gemacht über das, was sie von der Schulpsychologin meinte gehört zu haben und habe diesen Telefonvermerk später noch mit Kommentierungen versehen. Es sei auch unprofessionell aus einer (angeblich) nackt gezeichneten Figur Schlüsse zu ziehen. Man wisse auch nicht, wie die Schulpsychologin das Mädchen, eventuell mit Suggestivfragen, konfrontiert hat. Insgesamt gebe es weder eine Aussage, noch eine als glaubhaft begutachtete Aussage, noch eine widerspruchsfreie Begründung dafür, warum die allenfalls vom Hörensagen her andere Aussage des Mädchens selbst, keine Phantasie, sondern Wahrheit sein sollte. Auf Gerüchte lasse sich ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers nicht stützen.
Hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dassa) überhaupt keine verwertbare Aussage des Kindes vorgelegen habe, b) wenn eine solche doch vorgelegen habe, diese nicht erlebnisbezogen gewesen sei und c) die Vorgehensweise der Schulpsychologin nicht geeignet gewesen sei, aussagepsychologisch fundierte Erkenntnisse zu erlangen, werde die Einholung eines Aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt bzw. angeregt.
Im Übrigen werde bestritten, dass die Ehefrau des Klägers jemals gesagt hätte, dass dieser mit Jungs nicht zurechtkäme. Es werde angeregt, die Ehefrau des Klägers zu hören. Außerdem fehle im Sachvortrag des Beklagten der Umstand, dass der Kläger selbst sich telefonisch um Rat bei der Schulpsychologin bemüht habe.
Es werde bestritten, dass der Kläger und/oder seine Frau irgendwelche Anschuldigungen „eingeräumt“ hätten. Der Kläger arbeite in einer kleinen Gemeinde und habe einige Stunden pro Woche im Kindergarten. Pfarrer und Bürgermeister würden die Hintergründe kennen, auch die Gerichtsverhandlungen zu diesem Thema und stünden trotzdem zum Kläger. Die Darlegungslast für Versagungsgründe habe der Beklagte.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 8. Januar 2013, dass die Inobhutnahme für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nicht von Relevanz sei, im Übrigen der Beklagte damals die Auffassung vertreten habe, dass sich das Stadtjugendamt selbst um seine Angelegenheit kümmern solle, da es für das Dauerpflegeverhältnis auch örtlich und sachlich zuständig gewesen sei. Nach dem Bericht der Schulpsychologin vom 20. März 2013 habe das Mädchen ohne Aufforderung sowohl auf ihrem Selbstbildnis, wie auch an ihrem eigenen Körper die Stellen berührt, wo sie ihr Pflegevater „gestreichelt“ habe. Das Gesundheitsamt ... habe das Jugendamt ... wegen mangelnder Aufklärung bemängelt und könne zum jetzigen Zeitpunkt weder bestätigen noch dementieren, dass ein sexueller Übergriff durch den Kläger stattgefunden habe. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht mehr möglich. Hinsichtlich eines Gutachtens zur Persönlichkeit des Klägers weise auch das Gesundheitsamt darauf hin, dass mit einem derartigen Gutachten keine sichere Aussage möglich sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass es zu keinen sexuell motivierten Berührungen durch den Kläger gekommen sei, zeige das Verhalten des Klägers jedoch, dass er weder in seiner Persönlichkeit noch Sachkompetenz geeignet sei, eine Tagespflege auszuüben. Es verstehe sich von selbst, dass eine männliche Person ein neunjähriges Mädchen nicht duscht, sondern dies von einer weiblichen Person vorgenommen wird, wenn dieses nicht allein duschen könne. Der Umstand, dass er mit den Jungs nicht zu Recht komme und diese nicht ins Bett bringen könne, spreche ebenso dafür, besonders aber der Umstand, dass er das Mädchen zumindest unsittlich berührt habe. Im Gegensatz zum Kläger vertrete das Kreisjugendamt des Beklagten die Auffassung, dass die Geeignetheit nicht allein deshalb zu bejahen sei, weil angebliche Zweifel an der Entscheidung des Stadtjugendamtes ... und des Amtsgerichts nicht ausgeräumt werden konnten, sondern das Gesetz verlange ausdrücklich und wörtlich, dass sich Tagespflegeeltern in ihrer Persönlichkeit und Sachkompetenz „auszeichnen“. Dies sei nachgewiesen nicht der Fall.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2014 widersprach der Klägerbevollmächtigte der Argumentation des Beklagten im Hinblick auf die „Inobhutnahme“. Auch habe der Beklagte noch im Schriftsatz vom 19. November 2013 argumentiert, der Kläger habe die Anschuldigungen eingeräumt. Erneut wurde auf die Stellungnahme des Gesundheitsamts ... hingewiesen, insbesondere auf das mögliche Reinszenierungsgeschehen bei misshandelten oder missbrauchten Kindern. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt ... sei insgesamt ein vernichtendes fachliches Urteil über das Vorgehen des Jugendamtes .... Dies habe ein Mitarbeiter des Beklagten zutreffend ähnlich gesehen. Die Stadt ..., Beistand - und Amtsvormundschaft, habe mit Schreiben vom 7. Februar 2012 zum Oberlandesgericht ... selbst eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der „Inobhutnahme“ eine dringende Gefahr gemäß § 42 SGB VIII nicht vorgelegen habe. Es gebe vielfältige Hinweise darauf, dass die beiden Kinder vorherige Misshandlungs- oder Missbrauchserfahrungen gehabt hätten. Verwiesen wurde auf ein Schreiben der Dipl.-Soz. Päd. ... vom 22. September 2011 über das „Anmachverhalten“ des Kindes ... im Jahr 2009, auf ein Schreiben der früheren Pflegemutter an das Jugendamt der Stadt ... im Hinblick auf Verdachtsmomente hinsichtlich eines früher stattgefundenen sexuellen Missbrauchs des Kindes ... und möglicherweise auch seiner Schwester ... in der Herkunftsfamilie. Frau Dr. ..., vom Lehrstuhl Psychologie ... der ..., Institut für Psychologie, habe am 8. September 2011 mit dem Jugendamt der Stadt ... telefoniert und bestätigt, dass es bereits seit Februar 2010 klare Angaben der Ehefrau des Klägers auf Verhaltensweisen gebe, die auf einen geschehenen sexuellen Missbrauch in der Herkunftsfamilie hinweisen. Aufgrund ihrer besonderen Sachkunde als gerichtlich bestellte Gutachterin weise sie darauf hin, dass frühere Erlebnisse des Kindes in die Gegenwart wirken könnten, dass viele Aussagen durch „Flüsterpost“ verfälscht werden und Gutachten in Auftrag gegeben werden müssten. Aus einem Aktenvermerk im Jugendamt ... vom 12. Oktober 2011 gehe hervor, dass Bemühungen, die tatsächlichen Geschehnisse aufzuklären, stattfinden, was nur mit einem psychologischen Gutachten geschehen könne, das neben der Frage der Glaubwürdigkeit auch den Blick auf schützenswerte Bindungen lege und benenne als Ziel auch das Recht des Pflegevaters auf Aufklärung der Vorwürfe im Falle seiner Unschuld.
Eingeräumt habe der Kläger allenfalls, dass er der Pflegetochter beim Abduschen, beim Abtrocknen und Eincremen geholfen habe und zwar zu einem Zeitpunkt, als das Kind diese grundlegenden Tätigkeiten aufgrund von Vernachlässigung in der Herkunftsfamilie noch nicht konnte. Damals sei das Kind sechs Jahre alt gewesen. Beigefügt war unter anderem eine E-Mail der Ehefrau des Klägers vom 20. Januar 2014 sowie das Abschlusszeugnis des Klägers bei der Fachakademie für Sozialpädagogik, ..., vom 30. Juli 2004, sowie eine medizinische Stellungnahme zur gesundheitlichen Eignung von Bewerbern, die ein Tageskind betreuen möchten, vom 29. Juni 2012.
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 legte der Klägerbevollmächtigte die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2014 im Verfahren wegen der „Inobhutnahme“ der beiden Pflegekinder vor (12 ZB 12.2766).
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Der Klägerbevollmächtigte nahm Bezug auf den bereits schriftsätzlich gestellten Klageantrag. Die Beklagtenvertreter beantragten Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren AN 14 K 11.02416 und AN 14 K 12.01754 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis, wenn die Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (§ 43 Abs. 1 SGB VIII), für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinn sind Personen, die sich erstens durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und zweitens über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei umfasst der Begriff der persönlichen Eignung neben den in § 43 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Anforderungen, die weitere - offensichtliche und damit gleichsam stillschweigend mitgeschriebene - Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind (BayVGH, Beschluss vom 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 -; juris). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der daraus resultierende Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Tagespflegekinder konkret befürchten lässt und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (BayVGH vom 11.12.2012 a. a. O.; vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -; juris). Zur Beurteilung der Geeignetheit hat die Behörde im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und zwar auch die für die Beteiligten günstigen Umstände. Erneut hat der Beklagte jedoch in der angefochtenen Entscheidung lediglich für den Kläger ungünstige Umstände herangezogen, obwohl durchaus gewichtige Grunde zugunsten des Klägers sprechen.
Hierbei kommt der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO eine besondere Bedeutung zu. Nach dieser Vorschrift stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage bieten. Voraussetzung ist nicht, dass die Unschuld erwiesen ist, sondern es genügt, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Dabei versteht man unter einem hinreichenden Tatverdacht eine Verdachtsverdichtung, die Voraussetzung für eine Anklage bei Gericht ist und die bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung als wahrscheinlich erachten lässt. Daraus ergibt sich, dass im Fall des Klägers mit Ausnahme eines bloßen Anfangsverdachts, aufgrund dessen überhaupt Ermittlungen eingeleitet wurden, keine weitere Verdichtung erkennbar wurde, andernfalls auch weitere Ermittlungen angesichts der Schwere der im Raum stehenden Straftat und des damit verbundenen öffentlichen Interesses zum Wohle aller in Betracht kommenden Kinder notwendig gewesen wären, gegebenenfalls auch unter Befragung des Kindes ... selbst, auch wenn eine solche Befragung eine Belastung für dieses Kind dargestellt hätte und gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Schutz aller möglicherweise betroffenen Kinder wäre bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte jedenfalls höher zu bewerten gewesen als die Belastung durch eine Befragung für das Kind ... All dies spricht allein schon dafür, dass die über die Einschätzung des Verdachtes durch die Staatsanwaltschaft hinausgehende Bewertung durch das Jugendamt keinen Bestand haben kann. Zu Recht weist der Beklagtenvertreter zwar auf die Vorschrift des § 8 a SGB VIII hin (Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung). Abs. 1 dieser Vorschrift verweist jedoch auf gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes. Daraus ergibt sich der Maßstab für die Beurteilung der Geeignetheit der Pflegeperson. Für deren Verneinung reichen nicht bloße Verdachtsmomente aus dem Bereich der Mutmaßungen und Spekulation aus, sondern es müssen „gewichtige Anhaltspunkte“ gegeben sein. Die den Kläger belastenden Umstände reichen nicht aus, um eine „Nichtgeeignetheit“ für die Erteilung einer Erlaubnis für die Tagespflege nachzuweisen. Eine weitere Aufklärung erscheint nunmehr drei Jahre nach der Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie nicht mehr erfolgversprechend, auch sind letztlich die Bemühungen des Beklagten um weitere Sachverhaltsaufklärung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 ergebnislos verlaufen. Jedenfalls konnte der Beklagte weiterhin nicht den Nachweis für die angebliche Nichtgeeignetheit des Klägers erbringen. Der Kläger muss in dem Verfahren um die Erlaubnis zur Tagespflege nicht seine Unschuld im Hinblick auf den ihm gemachten Vorwurf beweisen, vielmehr muss das Jugendamt des Beklagten ihm die Nichtgeeignetheit als Tagespflegeperson nachweisen.
Zur Beantwortung der Frage der Geeignetheit des Klägers als Tagespflegeperson im streitgegenständlichen Verfahren dienen auch nicht die familiengerichtlichen Verfahren um die Rückführung der Pflegekinder in die Pflegefamilie des Klägers. So hat das Familiengericht ... in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2011 lediglich ungeprüft den vagen Verdacht des sexuellen Missbrauchs zugrunde gelegt, ohne jedoch selbst weitere Ermittlungen anzustellen, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und es war zu diesem Zeitpunkt die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens noch nicht erfolgt (Beschluss vom 23.1.2012). Das Oberlandesgericht ... stellte dann in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2012 im Wesentlichen auf Kindesschutzgesichtspunkte ab und darauf, dass aufgrund des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums sich die Kinder in der neuen Pflegefamilie gut eingelebt hätten und durch die Herausnahme das Wohl der Kinder nicht gelitten habe.
Dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs über einen bloßen Anfangsverdacht aufgrund einer offenbaren Äußerung des Kindes selbst nicht hinausgegangen sein kann, ergibt sich aus dem Vorgehen um die Herausnahme der Pflegekinder aus der Pflegefamilie des Klägers. So wurde selbst innerhalb der damals zuständigen Stadt ... der Vorgang der Herausnahme der Pflegekinder kontrovers beurteilt. Insbesondere das Gesundheitsamt der Stadt ... hatte in der psychologischen Stellungnahme anlässlich der Herausnahme aus der Pflegefamilie im August 2011 vom 14. Oktober 2011 ausgeführt, dass große Bedenken gegen die vom Jugendamt der Stadt ... getroffene Vorgehensweise bestünden. In dieser Stellungnahme sowie in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 gibt das Gesundheitsamt der Stadt ... auch detaillierte Hinweise darauf, wie die Psychodynamik frühkindlich traumatisierter Kinder dazu führen kann, dass sie früher Erlebtes zu reinszenieren versuchen bzw. auf die neuen Bezugspersonen übertragen. Auch der Bericht der Bereitschaftspflegemutter des ... gibt eindeutige Hinweise auf Missbrauchserfahrungen vor Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie des Klägers sowie auf ähnliche Verhaltensweisen bei ... Auch ist die Familie des Klägers stets offen mit diesem Thema umgegangen und hat selbst um Hilfe gebeten. Im Übrigen hat der Kläger selbst in einem Gespräch gegenüber der Stadt ... am 18. August 2011 geäußert, beim Duschen, Abtrocknen und Eincremen ... auch im Intimbereich berührt zu haben. Wie sich aus dem Aktenvorgang entnehmen lässt, war eine Hilfestellung durch den Kläger insoweit auch nicht ungewöhnlich, da sich ... mit Aufnahme in die Pflegefamilie im Alter von sechs Jahren noch nicht allein waschen konnte und es Hinweise auf Verwahrlosung, insbesondere mangelnde Hygiene bei den Kindern gab. Frau Dr. ..., Universität ..., gibt in einem Telefonat am 8. September 2011 gegenüber der Stadt ... an, dass sich bereits im Februar 2010 die Ehefrau des Klägers auf Verhaltensweisen berief, die auf einen geschehenen sexuellen Missbrauch in der Herkunftsfamilie hinwiesen. Frau Dr. ... führte darüber hinaus aus, dass sie als Gutachterin für das Gericht in ... bestellt sei und viel Erfahrungen im Hinblick auf Missbrauch und Missbrauchsvorwürfe habe sammeln können und dabei festgestellt habe, dass frühere Erlebnisse in die Gegenwart wirkten, dass viele Aussagen durch „Flüsterpost“ verfälscht würden.
Auch der Umstand, dass bei der Stadt ... der Verdacht bereits seit Anfang Mai 2011 bekannt war, es zur Herausnahme jedoch erst am 24. August 2011 kam und das Jugendamt des Beklagten selbst keine Notwendigkeit für eine „In-Obhutnahme“ sah, wie sich aus einem Schreiben des Beklagten vom 23. August 2011 an das Jugendamt der Stadt ... entnehmen lässt, obwohl der Beklagte gemäß § 87 SGB VIII örtlich zuständig für eine In-Obhutnahme gewesen wäre, lässt den Schluss darauf zu, dass offenbar eine akute Gefährdung des Kindeswohls zum damaligen Zeitpunkt auch für den Beklagten nicht zu erkennen war und damit verbunden auch nicht die Annahme, dass der Vorwurf zutreffe, da andernfalls ein rasches Handeln unabdingbar gewesen wäre.
Unter Nachvollziehung der Geschehnisse in der Familie des Klägers als Pflegefamilie wird bei alledem deutlich, dass die aus schwierigsten Verhältnissen in der Herkunftsfamilie in die Pflegefamilie kommenden Kinder während der Dauer des Aufenthaltes in der Pflegefamilie deutliche Fortschritte gemacht haben, ohne dass dabei der Pflegefamilie jedoch eine wesentliche erforderliche Unterstützung des damals zuständigen Jugendamtes ... zugekommen wäre (Psychotherapie etc.). Auch dies ist in die Beurteilung der „Geeignetheit“ des Klägers in keinster Weise eingeflossen. Vielmehr wurde der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ in den Raum gestellt und dieses Schlagwort bildete dann offenbar die Grundlage für das weitere Vorgehen, ohne jedoch näher zu hinterfragen, welches Tun oder Verhalten zu einer derartigen Qualifizierung geführt haben könnte.
Ausschlaggebend für diese Qualifizierung und letztlich für die Versagung der Pflegeerlaubnis war ganz offensichtlich für den Beklagten im Wesentlichen die Einlassung der Schulpsychologin ... Deren Aussagen sind zur Überzeugung der Kammer jedoch zur Beurteilung der Geeignetheit des Klägers als Tagespflegeperson nicht nur wenig hilfreich, sondern letztlich sogar unbrauchbar. Es handelt sich dabei insgesamt nicht um eine sachlich fundierte nachvollziehbare Aussage, sondern um eine persönliche Einschätzung der Schulpsychologin und deren Bewertung der offenbar getätigten Äußerungen des Kindes, wobei insgesamt der Eindruck entsteht, dass es sich um deren Meinungsbildung handelt, dass es sich so zugetragen haben könnte, ohne dies jedoch eindeutig belegen zu können. Weder werden die konkret an das Kind ...gerichteten Fragen fundiert und substantiiert dokumentiert noch die konkreten Antworten darauf. Vielmehr beschränkt sich die Schulpsychologin auf ihre Einschätzung des Gehörten und interpretiert es in ihrem Sinne. Wenn sie ausführt, sie halte das Kind ... für glaubhaft, kann dies lediglich als persönliche Meinungsäußerung der Schulpsychologin angesehen werden, nicht jedoch um eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung, die wissenschaftlichen Standards genügt.
Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Schulpsychologin vom 3. August 2011 lediglich in Form eines Aktenvermerks bei der Stadt ... über ein Telefonat der dortigen Mitarbeiterin mit der Schulpsychologin dokumentiert ist und dieser Aktenvermerk bereits darauf hinweist, dass aufgrund des Telefonats Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Insgesamt enthält die Gesprächsnotiz lediglich eine zusammenfassende Darstellung der Gespräche der Schulpsychologin sowohl mit ... als auch mit der Ehefrau des Klägers. Konkrete Aussagen über konkret gestellte Fragen bzw. Antworten enthält der Bericht nicht. Das Bild, auf dem sich Xenia angeblich nackt gemalt habe, befindet sich nicht in den Akten, so dass auch diese Einschätzung der Schulpsychologin nicht nachvollziehbar ist, insbesondere zumal ... aufgrund ihrer damaligen Entwicklungsverzögerung möglicherweise eine differenzierte Darstellung einer angezogenen bzw. nackten Person gar nicht möglich war. Nicht nachvollziehbar ist vor allem die Aussage der Schulpsychologin, dass ..., mit der Aussage der Mitschülerin konfrontiert und befragt, ob dies eine Phantasie sei oder nicht, mit „ja“ geantwortet habe, dass es die Wahrheit sei. Bereits aus alledem wird deutlich, dass die Einschätzungen der Frau ... nicht geeignet sind, fundierte Kenntnisse im Hinblick auf die dem Kläger vorgeworfenen Geschehnisse und damit auf die Einschätzung der Geeignetheit als Pflegeperson zu erlangen.
Schließlich spricht nicht zuletzt für die Geeignetheit des Klägers als Pflegeperson der Umstand, dass er seit Februar 2013, also nach dem Vorfall um die Herausnahme der Pflegekinder, wöchentlich 18 Stunden in der Heimatgemeinde im Kindergarten beschäftigt ist. Nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung werden im dortigen Kindergarten etwa 70 Kinder in zwei Gruppen betreut, wobei in seiner Gruppe Kinder bis zu vier Jahren sind. Es kann als ausgeschlossen betrachtet werden, dass der Kläger auch bei einem nur einigermaßen erhärteten Verdacht des ihm vorgeworfenen sexuellen Missbrauchs des Pflegekindes in dem dortigen Kindergarten eine Anstellung gefunden hätte. Denn auch für den öffentlichen Kindergarten steht das Kindeswohl der dort betreuten Kinder an vorderster Stelle und könnte dort nicht eine Person Beschäftigung finden, bei der auch nur im entferntesten Anhaltpunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls erkennbar wären. Angesichts der Größe der Gruppe und der ihr gegenüberstehenden Anzahl der Betreuer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger quasi ständig unter „Beobachtung“ seiner Kollegen stünde.
Nach alledem konnte der Beklagte zur Überzeugung der Kammer nicht nachweisen, dass der Kläger nicht unbescholten im Sinne des § 72 a SGB VIII ist und er deshalb nicht geeignet als Tagespflegeperson wäre. Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. November 2013 war deshalb aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, da darüber hinaus Gründe, die ihm die erforderliche Geeignetheit als Tagespflegeperson absprechen könnten, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII zu erteilen.
Als unterliegende Partei hat der Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.