Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2014 - 4 K 13.01194

bei uns veröffentlicht am27.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zur Telefondurchwahlliste und zu den Mailadressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit ...

Die Beklagte betreibt die telefonische Abwicklung über ein Servicecenter. Telefonische Anfragen werden in einem Zeitfenster von 50 Stunden pro Woche, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beantwortet. Können die Mitarbeiter des Servicecenters die dort anfallenden Anfragen nicht sofort und fallabschließend beantworten, so wird die Anfrage an das zuständige Team in der Agentur für Arbeit weitergegeben. Bei einer Weitergabe des Anliegens bereitet das Servicecenter die weitere Bearbeitung vor, indem alle erforderlichen Informationen vom Anrufer erfragt werden.

Der Kläger ist Bezirksverordneter des Bezirks ... und Kunde der Bundesagentur für Arbeit ..., die für seine Eingliederung in das Arbeitsleben als Arbeitssuchender zuständig ist.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 25. Januar 2013 bei der Agentur für Arbeit ... den Antrag, ihm sämtliche geschäftliche Telefondurchwahlen und Mailadressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit ...zugänglich zu machen und ihm an seine Geschäftsadresse zuzusenden.

Mit Schreiben vom 4. März 2013 lehnte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit ..., den gestellten Antrag auf Übersendung der geschäftlichen Telefon- und E-Mail-Listen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit ... ab. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig keine Allgemeinverbindlichkeit für andere Jobcenter und Agenturen im Bundesgebiet entfalte. Außerdem sei es noch nicht rechtskräftig. Im Übrigen seien auch datenschutzrechtliche Regelungen verletzt, wenn ein Mitarbeiter, der sich gerade in einem persönlichen Beratungsgespräch befände, am Telefon sensible Thematiken und Sachverhalte einer dritten Person bespräche.

Mit Schreiben vom 27. März 2013 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 4. März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass dem Bescheid nicht entnommen werden könne, auf welche konkrete gesetzliche Regelung sich die Ablehnung beziehe. Schon deshalb sei der Bescheid aufzuheben. Die Telefonliste der Mitarbeiter sei in erster Linie eine Sammlung von Daten, die mit der dienstlichen Tätigkeit der Mitarbeiter zusammenhänge und somit nach § 5 Abs. 4 IFG nicht aus Schutz personenbezogener Daten abgelehnt werden könne. Darauf, was aus dem Veröffentlichen der Liste folgen könnte, und dass unbekannte Dritte, aufgrund von Telefonaten mit dem Sachbearbeiter, unbefugt Daten erlangen könnten, komme es hier nicht an. Zudem stehe der Behörde frei, wie sie intern mit Telefonaten umgehen wolle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 wies die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ..., den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass es unstreitig sei, dass nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterlägen. Derartiges begehre der Kläger hier aber nicht. Vielmehr mache der Kläger die globale Herausgabe von Mitarbeiterdaten geltend. Dabei handle es sich nicht um einen Fall nach § 5 Abs. 4 IFG, sondern um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass dort eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Mangels erkennbarem nachvollziehbarem Bedarf des Klägers zur Durchführung einer Interessenabwägung bzw. da im Rahmen einer punktuellen Mitarbeiterbefragung schon spontan die ersten angesprochenen Mitarbeiter die Einwilligung zu einer Veröffentlichung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse, Tätigkeit und Durchwahlnummer nicht erteilt hätten, bestehe kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der gewünschten personenbezogenen Daten. Es sei die nachvollziehbare Befürchtung der Mitarbeiter geäußert worden, dass diese nach Veröffentlichung der Daten mit aktuellen Erreichbarkeitsdaten an den Internetpranger gestellt würden, wenn diese ihren dienstlichen Aufgaben nachgingen, die nicht stets im unmittelbaren Interessen eines jeden Kunden lägen. In den gesetzlichen Vorschriften fände sich keine Verpflichtung zur Bereithaltung etwa von Telefonzeiten. Es sei nach der internen Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit verpflichtend, dass jeder Anrufer, dessen Anliegen nicht unmittelbar in den Telefonservicecentern der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden könne, innerhalb von zwei Arbeitstagen einen Rückruf vom zuständigen Mitarbeiter erhalte.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Juni 2013, eingegangen am 1. Juli 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Klage erhoben. Er stellt sinngemäß die Anträge:

1. Der Bescheid vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

6. Juni 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unverzüglich Akteneinsicht in die bei der Beklagten befindlichen dienstlichen MitarbeiterInnentelefonnummernlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen E-Mail-Adressen der MitarbeiterInnen der Bundesagentur für Arbeit ... zu gewähren.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit einer Abschrift oder Ablichtung der dienstlichen MitarbeiterInnentelefonlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen Mail-Adressen der MitarbeiterInnen der Bundesagentur für Arbeit ... zu ermöglichen.

Zur Begründung verwies der Kläger zunächst auf die im Widerspruch angeführte Begründung und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013. Im gerichtlichen Verfahren führte er weiter aus, dass ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter nicht gesehen werde. Es gehe in dem Begehren nur um dienstliche Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch nur für dienstliche Zwecke nutzen. Dem Kläger komme es auf die Durchwahlnummern der Mitarbeiter an, deren dienstliche Tätigkeit sich auf den Kundenkontakt nach außen beziehe (inklusive Widerspruchstelle). Das Begehren bzw. der Anspruch sei somit eng eingegrenzt und hebe sich somit schon von einem allgemeinen einfachen Herausgabebegehren ab. Mit der Eingrenzung nehme der Kläger bereits auf die interne Verwaltungsstruktur der Behörde Rücksicht. Die Beklagte leite ihre Auffassung aus der Annahme ab, der Gesetzgeber habe das Auskunftsrecht ausschließlich auf materielle Verwaltungstätigkeit im Sinne konkreter Verwaltungsvorgänge beschränken wollen. Diese enge Auslegung, die einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal zumindest sehr nahe komme, fände jedoch weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Insgesamt wäre auch das Maß erträglicher Rechtsunsicherheit bei Zugrundelegung der vorgeschlagenen Auslegung überschritten: Ein Antragsteller könne weder erkennen noch kontrollieren, ob die Verwaltung die begehrte Information einem konkreten Vorgang zugeordnet habe. Weiter führte er aus, dass sich die organisatorische Strategie der Beklagten nicht bewährt habe. Das Servicecenter erweise sich als erweiterter Anrufbeantworter, der die Anrufe entgegennehme und zu den entsprechend zuständigen Sachbearbeitern weiterleiten solle, weil dem Personal der Zugriff in die jeweiligen Leistungsakten verwehrt sei. Dem Ratsuchenden werde ein Rückruf versprochen, der in der Regel jedoch eher nicht erfolge. Die Organisationsstruktur werde dem Informationsinteresse des Bürgers kaum gerecht.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 29. August 2013 entgegengetreten.

Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im gerichtlichen Verfahren vor, dass auf den vom Kläger gestellten Antrag § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden sei. Die Formulierung des § 5 Abs. 4 IFG im Plural „Bearbeiter“ lasse für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich insoweit um einen Anspruch handle, der gleichzeitig auf die Herausgabe mehrerer Telefonnummern gerichtet sei. Vielmehr folge daraus, dass es sich um die an der Bearbeitung eines konkreten Vorgangs innerhalb der dienstlich veranlassten Tätigkeit innerhalb der Behörde Beteiligten handle. Dies lasse sich auch aus dem allgemeinen Sprachverständnis herleiten, da ein „Bearbeiten“ einen konkreten Handlungsvorgang im Rahmen der Ausübung eines Behördenmitarbeiters voraussetze. Eine Telefonliste bilde die Bearbeiter konkreter Verwaltungsvorgänge gerade nicht ab. Denn es fehle an dem erforderlichen konkreten Sachzusammenhang zu einem Vorgang. Es würden lediglich Mitarbeiter der Behörde benannt, ohne dass diesen funktional ein bestimmter Vorgang zugeordnet werden könne. Hätte der Gesetzgeber einen generellen Zugang zu Informationen im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG schaffen wollen, so wäre eine begriffliche Bezugnahme auf Bearbeiter überflüssig gewesen. Aus diesen Gründen sei hier § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden und der Zugang zu personenbezogenen Daten wie den Telefonnummern der Beschäftigten einer örtlichen Agentur für Arbeit dürfe nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Die hier vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, hätten betroffene Mitarbeiter ihre Einwilligung nicht erteilt. Der Kläger habe sein Informationsinteresse nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG konkret begründet. Durch die Bekanntgabe einer Telefonliste würde erheblich in die Organisationsstruktur eingegriffen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat das Gericht den Kläger insbesondere um Stellungnahme, ob die Anträge aus dem Schriftsatz vom 30. Juni 2013 auf Mitarbeiter beschränkt werde, deren dienstliche Tätigkeit sich auf den Kundenkontakt nach außen beziehe.

Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2014, dass er gegen die Beklagte eine Untätigkeitsklage auf Entscheidung über Bewerbungskostenerstattung für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges im Oktober 2013 vor dem Sozialgericht ...(AZ.: ...) betreibe. Er sei beruflich als Angestellter eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses von ... tätig und unterhalte durch die berufliche Tätigkeit weitere Kontakte zur Beklagten. Zudem sei der Kläger auch weiterhin arbeitsuchend gemeldet, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Neuwahlen im August 2016 befristet sei. Eine Stellungnahme hinsichtlich einer Antragsbeschränkung erfolgte nicht.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. und 18. Oktober 2013 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A)

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, 9 Abs. 4 Satz 1 IFG statthaft. Danach sind gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Streiten die Parteien, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Gewähr des begehrten Informationszugangs nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), geht es in der Sache um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG hinsichtlich des „Ob“ der Informationsgewährung (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 31.5.2011 - OVG 12 N 20.10 - juris). Statthafte Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist demnach die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO.

B)

Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Herausgabe der Telefonlisten und E-Mail-Adressen ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefonnummernlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesagentur für Arbeit ...

I)

Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) passivlegitimiert (Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur Bezeichnung der Beklagten genügte die Angabe der Behörden Bundesagentur für Arbeit ... und Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion ... (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO).

II)

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Telefonnummernlisten noch in die E-Mail-Adressen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesagentur ...

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 ist die Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes, mit der ein freier (voraussetzungsloser) Informationszugangsanspruch gewährt wird.

1) Zwar kann der Kläger den Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich geltend machen, da dieser für jedermann besteht. Jeder hat ein eigenes voraussetzungsloses Zugangsrecht. Insofern besteht ein grundlegender Unterschied zu sonstigen Bereichen, in denen die Geltendmachung von Ansprüchen an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (BT-Drs. 15/4493, S. 7).

2) Jedoch handelt es sich bei den Telefonnummernlisten und den E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur ... nicht um amtliche Informationen i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Nach Auffassung des Gerichts sind die Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit ... keine amtlichen Informationen i. S. d. § 2 Nr. 1 IFG.

Die amtliche Information erfasst zwar alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger akustisch oder anderweitig gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen, die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind (BT-Drs. 15/4493, S. 8 f.). Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wird aber deutlich, dass Telefonlisten und Listen der E-Mail-Adressen nicht darunter fallen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG. Dort heißt es, dass § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG keine Änderung der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich macht. Erst im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Informationen auszusondern (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil des Verwaltungsvorgangs sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Nennung der Durchwahlnummern in § 5 Abs. 4 IFG. Danach sind insbesondere Bürotelekommunikationsnummern von Bearbeitern nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG wollte der Gesetzgeber gerade kenntlich machen, dass nur die genannten Daten der Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, die an dem konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt waren.

Zwar stuft der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als sonstige amtliche Information ein (BT-Drs. 15/4493, S. 16). Jedoch handelt es sich bei Telefonlisten und E-Mail-Adresslisten nicht um Geschäftsverteilungspläne. Aus ihnen wird gerade nicht ersichtlich, welche funktionellen Zuständigkeiten in der Behörde bestehen.

3) Selbst wenn man annehmen würde, die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten stellen amtliche Informationen dar, hat der Kläger trotzdem keinen Anspruch auf Zugang zu den Informationen, da vorliegend ein Ausnahmetatbestand besteht.

a) Zwar stehen keine Ausnahmetatbestände nach §§ 3, 4 und 6 IFG entgegen. Insbesondere der einzig naheliegende Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG, auf den auch die Gesetzesbegründung verweist (BT-Drs. 15/4493, S. 14) ist vorliegend nicht erfüllt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet somit, dass neben dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (vgl. § 99 VwGO und § 96 StPO) auch Individualrechtsgüter geschützt werden (BT-Drs. 15/4493, S. 10). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es wurde von Seiten der Beklagten eine konkrete Gefahr nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

b) Jedoch besteht ein Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Diesen machte die Beklagte im gerichtlichen Verfahren geltend. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

1. Bei den vom Kläger verlangten Telefondurchwahlnummern und den E-Mail-Adressen handelt es sich um personenbezogene Daten.

2. Die Beschäftigten der Bundesagentur ... sind Dritte i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dies gilt sowohl für die Durchwahlnummern auf den Telefonlisten (aa)) als auch für die E-Mail-Adresslisten (bb)).

aa) Die Mitarbeiter der Bundesagentur ... sind bezüglich der Durchwahlnummern auf der Telefonliste Dritte i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dies gilt sowohl für die Mitarbeiter, die den Kläger in der Behörde als Arbeitssuchenden betreuen als auch für alle übrigen dort beschäftigten Mitarbeiter.

Amtsträger sind grundsätzlich Dritte im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Danach ist jeder Dritter, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Amtsträger sind nur insoweit keine Dritten, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dieses ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG vorliegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das Gericht folgt diesbezüglich der Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse an einen konkreten Vorgang zu binden (wie auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 70).

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. Darin wird von „Bearbeitern“ gesprochen. Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich nicht dafür entschieden, statt den „Bearbeitern“ den Terminus „Amtsträger“ zu übernehmen. Diese Entscheidung ist von ihm bewusst getroffen worden, da ihm der Unterschied zwischen einem Amtsträger und einem Bearbeiter im Gesetzgebungsverfahren vor Augen geführt wurde. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 14). Darin wird von personenbezogenen Daten von „Amtsträgern“ gesprochen, die grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt seien. Anders sei es aber, „wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind“. Daher geht der Gesetzgeber offensichtlich von unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe Amtsträger und Bearbeiter aus. Wer konkret als Bearbeiter erfasst ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls impliziert der Begriff „Bearbeiter“ eine Beschäftigung mit einem Vorgang. Das bedeutet, dass bereits im Rahmen des § 5 Abs. 4 IFG ein konkreter Bezug zu einem Verwaltungsvorgang erforderlich ist. Anders ist es nicht zu erklären, dass sich der Gesetzgeber für den Begriff des Bearbeiters entschieden hat. Hätte er grundsätzlich einen Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter gewähren wollen, so hätte er sich ohne weiteres auf den Begriff des Amtsträgers festlegen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Zudem erscheint der Schutz der Mitarbeiter, den der Gesetzgeber ebenfalls gewähren wollte (§ 3 Nr. 2 IFG), nicht umfassend zu sein, wenn man die Auffassung vertritt, dass eine Telefonliste aller Mitarbeiter grundsätzlich jedermann zugänglich gemacht werden muss, aber bei einer nachfolgenden Entscheidung des Einzelfalls dann die personenbezogenen Daten möglicherweise nicht herausgegeben werden müssen, weil dort ein Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Form des Individualschutzes gegeben ist.

Für diese Auslegung spricht zudem die Regelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG. Danach gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollten, nicht zu den amtlichen Informationen. Daraus wird ersichtlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich die Informationen in Zusammenhang mit einem Vorgang ergeben. Denn § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG macht keine Änderung in der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich. Erst im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Information auszusondern (BT-Drs. 15/4493). In der systematischen Auslegung mit § 5 Abs. 4 IFG und dem dort genannten Begriff der „Bearbeiter“, ergibt sich, dass diese Normen gerade auf die Bearbeiter eines gewissen Vorganges bezogen sind. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen seien (BT-Drs. 15/4493, S. 6). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang in Form von Akteneinsicht besteht daher nicht.

Diese Auslegung ist auch mit anderen gesetzlichen Regelungen vereinbar. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht § 9 Abs. 3 a) IFG NRW. Danach soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Gleiches gilt für die Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin. Danach stehen schutzwürdige Belange der Betroffenen der Offenbarung personenbezogener Daten in der Regel nicht entgegen, wenn die Betroffenen zustimmen oder soweit sich aus einer Akte die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben. Die dortigen Landesgesetzgeber haben sich dafür entschieden, den Bezug zum konkreten Vorgang mit den Umschreibungen „Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt“ bzw. „Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen“ herzustellen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Bundesgesetzgeber durch die Verwendung eines anderen Begriffs, „Bearbeiter“, den Bezug zum jeweiligen konkreten Verwaltungsvorgang gerade nicht ziehen wollte. Vielmehr ist dem Begriff „Bearbeiter“ der Bezug schon immanent.

Diese Auslegung widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2). Diese betraf gerade den umgekehrten Fall. Dort veröffentlichte die Behörde dienstliche Informationen, insbesondere zur Erreichbarkeit, des Mitarbeiters auf deren Internetseite. Das Bundesverwaltungsgericht sagt dazu, dass kein Bediensteter einer Behörde Anspruch darauf habe, vom Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch und elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit geböten dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten würden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Der Kläger werde durch diese Dritten zugänglichen Angaben auch nicht zu irgendwelchen dienstlichen Handlungen gezwungen, die ihren Ursprung außerhalb seiner allgemeinen Gehorsamspflicht hätten. Ob und wie er auf ihn erreichende Briefe, Anrufe oder E-Mails zu reagieren habe, bestimme nicht der Absender der E-Mail, sondern der Dienstherr.

Auch wenn eine Behörde zur Veröffentlichung der Mitarbeitertelefonlisten keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf, so bedeutet dies nicht, dass ein Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe dieser Informationen hat, wenn sich die Behörde dazu entschließt, eine solche Veröffentlichung nicht freiwillig zu veranlassen. Denn wie die Behörde sich nach außen präsentiert, ob durch Behördenwegweiser, Übersichtstafeln, Namensschilder oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarung auf ihrer Internetseite liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2). Macht sie jedoch, wie vorliegend, nicht Gebrauch davon sich im Internet durch Offenbarung der Namen der Mitarbeiter und deren Durchwahlnummern zu präsentieren, so wird ihr diese Entscheidung nicht durch die Regelungen des IFG abgenommen. Vielmehr kann sie selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2).

Zwar könnte sich möglicherweise ein Anspruch auf Herausgabe der Durchwahlnummer einzelner Mitarbeiter ergeben, wenn man darauf abstellt, dass der Kläger Arbeitsuchender ist und von der Bundesagentur für Arbeit ... betreut wird. Jedoch hat der Kläger nicht deutlich erkennen lassen, auf welchen Verwaltungsvorgang oder Vorgangsteil, deren Bearbeiter er erreichen will, er sich bezieht.

cc) Eine Einwilligung der Mitarbeiter ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen.

dd) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs nicht.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Informationsinteresse des Antragstellers grundsätzlich überwiegt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung bereits Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 23).

Ein Fehler in der behördlichen Abwägungsentscheidung ist nicht ersichtlich. Es ist nichts vorgetragen, das das Informationsinteresse des Klägers bezüglich der Telefonliste oder E-Mailliste überwiegen würde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass allgemeine Auskünfte, die der Kläger als Bezirksverordneter des Bezirks ... einholen will, nicht vom jeweiligen Sachbearbeiter, sondern von der Pressestelle erteilt werden. Die Kontaktdaten der Pressestelle der Bundesagentur für Arbeit ... sind im Internet auffindbar (aufrufbar unter: http://www...de/...htm).

bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Beschäftigten. Diese Daten sind bereits nicht in § 5 Abs. 4 IFG genannt. Folglich sind sie vom Informationszugang ausgeschlossen, auch wenn sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind. Einwilligungen der Beschäftigten sind nicht vorgetragen. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt hinsichtlich der E-Mail-Adressen das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs nicht, zumal die E-Mail-Adressen, nach Auskunft der Beklagten, die Vornamen der Mitarbeiter enthalten und diese jedenfalls nicht offenbart werden müssen. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

III.

Da der Kläger weder einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Telefonnummernliste noch in die E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur ... hat, ist die Ablehnung rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

IV.

Da kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, muss dem Kläger schon aus diesem Grund keine Möglichkeit einer Abschrift oder Ablichtung ermöglicht werden.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke


Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 367 Bundesagentur für Arbeit


(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldir

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(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.