Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, … in …, Ortsteil … Sie betreibt auf dem Anwesen neben einem Wohnhaus einen Hof für therapeutisches Reiten, die hierfür genutzten Gebäude befinden sich in der südwestlichen Ecke des etwa 5.000 m2 großen Grundstücks an der … Nördlich angrenzend, ebenfalls östlich der …, liegt das Anwesen …, FlNr. …, das sich im Eigentum der Frau …, Klägerin im Verfahren AN 9 K 17.00293, befindet.

Weiter nördlich, jenseits eines von der … nach Osten verlaufenden Wegs liegt das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, … in …, Ortsteil … Auf diesem Grundstück betreibt der Beigeladene einen Zimmereibetrieb. Für diesen Betrieb wurden - soweit ersichtlich - bisher folgende Baugenehmigungen erteilt: Mit Bescheid vom 4. April 2002 wurde die Errichtung eines Abbundplatzes und die Nutzungsänderung einer Maschinenhalle in Zimmereibetrieb genehmigt, in Auflage 14 zu dieser Genehmigung wurde festgelegt, dass die Lärmeinwirkungen des gesamten Zimmereibetriebes einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände tagsüber 54 dB(A) an der maßgeblichen Wohnnachbarschaft FlNrn. … und … nicht überschreiten dürfen, die Tagzeit wurde auf 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt, in Auflage 15 ein Betrieb zur Nachtzeit für nicht zulässig erklärt.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 wurde der Anbau eines Holzgebäudes und ein Unterstellplatz an bestehender Maschinenhalle für den Betrieb des Beigeladenen genehmigt, damit sollte insbesondere der Betrieb einer Späneabsauganlage genehmigt werden, für diese Anlage wurden in Ziffer 8) derselbe Immissionsrichtwert festgesetzt.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 wurde die Errichtung zweier überdachter Holzlagerplätze auf dem Baugrundstück genehmigt.

Mit weiterem Bescheid vom 25. Januar 2010 wurde die Errichtung eines Büro- und Ausstellungsgebäudes für den Betrieb des Beigeladenen auf dem Baugrundstück genehmigt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigte das Landratsamt … für den Betrieb des Beigeladenen die Errichtung eines Lager- und Abbundplatzes auf dem Baugrundstück östlich der vorhandenen Betriebsgebäude. Die Baugenehmigung verwies auf die den Genehmigungsvermerk tragenden Bauvorlagen, dort ist ein Lageplan mit der genehmigten Fläche enthalten. In Ziffer 6) wurde festgelegt, dass durch den Betrieb des Vorhabens im Zusammenhang mit dem gesamten Zimmereibetrieb einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände ein IRW von tagsüber 54 dB(A) an der maßgeblichen Wohnnachbarschaft FlNrn. … und …, Gemarkung …, nicht überschritten werden darf, in Auflage 7) wurde ein Betrieb zur Nachtzeit für nicht zulässig erklärt. Soweit ersichtlich, sind diese Baugenehmigungen alle bestandskräftig geworden.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 wurde die Baugenehmigung für die Überdachung des Lagerplatzes auf dem Baugrundstück für den Betrieb des Beigeladenen vom Landratsamt … genehmigt, in der Genehmigung wurde u.a. auf den den Genehmigungsvermerk tragenden Lageplan verwiesen, danach betrifft die Überdachung einen im Norden gelegenen Teilbereich des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbundplatzes. Mit den Bauvorlagen wurde eine Betriebsbeschreibung vom 17. April 2015 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2017 wurde der Antragstellerin zunächst nicht zugestellt.

Mit am 9. Februar 2017 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Dezember 2016 erheben und legte hierzu einen Abdruck des Bescheids vor, der den Eingangsstempel 6. Februar 2017 bei der Kanzlei der Antragstellervertreterin trägt.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 ließ die Antragstellerin durch ihre Rechtsanwältin einstweiligen Rechtsschutz begehren mit dem Antrag:

1. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2016 wird angeordnet.

2. Dem Beizuladenden wird einstweilen aufgegeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Zur Begründung wurde zunächst der Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da das Vorhaben des Beigeladenen sich im Außenbereich befinde und die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 35 BauGB nicht vorlägen. Die Antragstellerin werde hierdurch auch in eigenen Rechten verletzt. So sei die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich nachbarschützend (so bereits BVerwG v. 25.2.1977, IV C 22.75). Daneben verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, insbesondere seien die gewerblichen Immissionen von der Antragstellerin nicht hinzunehmen und müssten von ihr nicht geduldet werden. Die Antragstellerin könne das Bauvorhaben abwehren, da es zu Lasten ihres Reiterhofs sowie ihres Wohngebäudes geeignet sei, im Außenbereich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorzurufen. Der Betrieb des Beigeladenen rufe bereits jetzt massive Immissionen hervor, dies ergebe sich bereits aus der Betriebsbeschreibung. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung seien Lärmschutzauflagen nicht enthalten, inwieweit solche in früheren Bescheiden enthalten seien, sei nicht bekannt. Daneben fehle es dem Vorhaben des Beigeladenen auch an der gesicherten Erschließung. Die verkehrsmäßige Anbindung des Baugrundstücks sei nur über die … gegeben, diese sei nicht geeignet, größere Mengen an Fahrzeugen oder Begegnungsverkehr aufzunehmen. Auch insoweit werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da die Antragstellerin auf ihrem Grundstück unzumutbare Lärm- und Abgasbelastung durch den vom Bauvorhaben ausgelösten Verkehr ausgesetzt sei.

Das Landratsamt … als Vertreter des Antragsgegners beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2017, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Baugrundstück des Beigeladenen liege in einem Dorfgebiet, dies ergebe sich auch aus einer Stellungnahme der unteren Immis-sionsschutzbehörde vom 21. Februar 2017, die ebenfalls vorgelegt wurde. Die Ausführung der Antragstellervertreterin, dass der Flächennutzungsplan hier einen Außenbereich ausweise, seien falsch, die hier ursprünglich vorhandene privilegierte Hofstelle der Familie …, der Familie des Beigeladenen, stelle eine bauliche Prägung des heute vorhandenen Betriebsgeländes der Zimmerei … dar. Durch die Auflagen, die dem Betrieb erteilt worden seien, werde eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vermieden. Auch sei die … als Erschließungsstraße geeignet, wie auch die gemeindlichen Stellungnahmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren gezeigt hätten. Schließlich würden die Interessen der Antragstellerin durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Nachdem der Beigeladene auf telefonische Anfrage am 21. Februar 2017 mitgeteilt hatte, dass er sofort mit dem Bau beginnen müsse, um betriebliche Nachteile zu vermeiden, sagte er auf entsprechende Anregung des Gerichts zu, frühestens am Montag, dem 20. Februar 2017 mit dem Bau zu beginnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 bestellte sich der Beigeladenenvertreter und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin könne sich lediglich auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, eine solche liege aber nicht vor. Das Anwesen der Antragstellerin befinde sich in einem Abstand von ca. 150 m zum Vorhaben. Die Fläche, die nun auf Grund der angefochtenen Baugenehmigung überdacht werden solle, sei bereits Gegenstand früherer Baugenehmigungen, in denen auch Immissionsrichtwerte für die angrenzende Wohnbebauung festgesetzt worden seien. Diese Auflagen gälten weiterhin, damit sei sichergestellt, dass sämtliche Lärmeinwirkungen des gesamten Zimmereibetriebs diesen Wert einhalten müssten. Auf Grund der Reduzierung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm um 6 dB(A) auf 54 dB(A) sei der Betrieb des Beigeladenen akustisch „auf der sicheren Seite“. Auch das Vorhaben der Antragstellerin befinde sich im Außenbereich wie das Baugrundstück, die Erschließung des Vorhabens erfolge über die öffentlich gewidmete Straße „…“. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin sei somit nicht ersichtlich und der Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 führte die Antragstellervertreterin noch aus, es sei bisher nicht geklärt, ob der vorhandene Baubestand auf dem Baugrundstück den Genehmigungen entspreche, dies gelte auch für den genehmigten Lager- und Abbundplatz. Die Baugenehmigung sei jedenfalls rechtswidrig, da es bereits an der hinreichenden Feststellung der tatsächlichen Immissionen fehle, eine aktuelle Betriebsbeschreibung werde nicht vorgelegt, es sei nicht klar, ob sich der Betrieb seit April 2015 nicht weiter vergrößert oder verändert habe. Damit sei auch eine etwaige Auflage zum Immissionsschutz jedenfalls ungenügend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege vor, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die in den Bescheiden enthaltenen Auflagen stellten nicht sicher, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen bei der Antragstellerin einträten. Damit sei die gegenständliche Baugenehmigung jedenfalls unbestimmt, da es keine vollziehbaren und nachvollziehbaren Auflagen zur Einhaltung von Lärmschutzwerten gebe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Überdachung errichtet werde, für die es tatsächlich keine Änderung der Betriebsabläufe geben solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Auszüge aus den Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist zulässig, da die Klage gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2016 soweit ersichtlich fristgerecht eingereicht wurde, nachdem dieser Bescheid den Antragstellervertretern wohl erst am 6. Februar 2017 zugestellt wurde. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin durch den Bescheid in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, verletzt sein könnte, auch wenn ihr Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; denn es handelt sich hier um die Genehmigung einer gewerblichen Nutzung, die mit Immissionen verbunden ist, die auch das Grundstück und das Anwesen der Antragstellerin erreichen können.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren - wie hier - nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt, im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein Überwiegen des Interesses des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris, Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass ihr voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach summarischer Überprüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt.

Dabei spricht nach Auffassung der Kammer nach den vorgelegten Plänen und Luftbildern viel dafür, dass sich einerseits das Baugrundstück außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, also im Außenbereich, befindet, während sich zumindest der bebaute Teil des Grundstücks der Antragstellerin innerhalb des Bebauungszusammenhangs befindet; davon geht auch die Antragstellervertreterin in der Antragsbegründung aus. Unabhängig davon, ob sich nun das Grundstück der Antragstellerin teilweise im Innenbereich oder insgesamt im Außenbereich befindet, besitzt die Antragstellerin unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung des Baugebiets in der näheren Umgebung ihres Grundstücks nur einen möglichen Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1672 unter Hinweis auf BVerwG v. 3.4.1995 - 4 B 47/95). Auch aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977, Nr. IV C 22.75, ergibt sich nichts anderes, da auch dort der Nachbar nur auf das Gebot der Rücksichtnahme verwiesen wird.

Selbst wenn das Baugrundstück in den Bebauungszusammenhang des Ortsteils … einzubeziehen wäre, wovon offensichtlich der Antragsgegner ausgeht, hätte die Antragstellerin keinen Abwehranspruch etwa in Form eines Gebietserhaltungsanspruchs. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners läge in diesem Fall ein Dorfgebiet vor, wo das Vorhaben des Beigeladenen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 6 BauNVO allgemein zulässig wäre. Auch in diesem Fall könnte sich die Antragstellerin nur auf das Gebot der Rücksichtnahme zur Abwehr des Bauvorhabens berufen.

Nach aller Voraussicht werden hier durch das mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 genehmigte Bauvorhaben nachbarschützende Rechte der Antragstellerin in Bezug auf ihr Grundstück nicht verletzt. Die gegenständliche Genehmigung betrifft die Errichtung einer Überdachung über einen bereits jetzt betriebenen und mit Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lagerplatz, wobei die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 räumlich und von der Nutzung über den jetzt zu überdachenden Teilbereich hinausgeht. Diese Baugenehmigung ist unabhängig davon, ob sie der Antragstellerin zugestellt wurde, in jedem Fall bestandskräftig geworden, da der entsprechende Lager- und Abbundplatz offensichtlich seit längerem betrieben wird, so dass die Antragstellerin die Möglichkeit zur Information über die Genehmigungssituation zur Erhebung einer eventuellen Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2013 gehabt hätte.

Aus den vorliegenden Unterlagen wie aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwiefern durch die hier gegenständliche Baugenehmigung eine Verletzung ihrer Nachbarrechte bewirkt werden sollte. Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem jetzt genehmigten Bauvorhaben um die bloße Errichtung einer Überdachung über einen bereits in Betrieb befindlichen und genehmigten Holzlagerplatz, es ist nicht zu erkennen, dass infolge der Überdachung eine Ausweitung des Betriebes in zeitlicher, räumlicher oder sonstiger Hinsicht erfolgen sollte oder könnte. Die Nutzung der Fläche ist bereits durch die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigt, es ist nicht ersichtlich, dass durch die nunmehrige Genehmigung eine relevante Ausweitung dieser Nutzung erfolgen wird. In der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 sind auch Immissionsrichtwerte festgelegt, die zwar nicht das Grundstück der Antragstellerin, aber die beiden dem Bauvorhaben nächstgelegenen Grundstücke mit Wohnbebauung betreffen. Da das Anwesen der Antragstellerin jedenfalls dessen bebauter Teil, der als Immissionsort gegebenenfalls heranzuziehen wäre, deutlich weiter vom Bauvorhaben entfernt ist als die in der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 genannten Grundstücke bzw. deren Bebauung, ist nicht davon auszugehen, dass bei Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte an den vorgeschriebenen Immissionsorten auf Grund der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 beim Anwesen der Antragstellerin höhere Lärmimmissionen möglich wären. Der im Bescheid vom 5. Juni 2013 festgesetzte Immissionsrichtwert von 54 dB(A) für die Tagzeit reicht auch aus, da bei einer Lage des Bauvorhabens im Außenbereich selbst für in einem Wohngebiet gelegene Nutzungen die Werte der TA-Lärm für ein Mischgebiet oder Dorfgebiet ausreichen, da im Mischgebiet wie im Dorfgebiet Wohnen uneingeschränkt zulässig ist. Hier hat die Behörde ausgehend von dem Wert für Dorfgebiet oder Mischgebiet von 60 dB(A) für die Tagzeit einen Abzug von 6 dB(A) vorgenommen, um eine eventuelle Vorbelastung zu berücksichtigen, was nach Nr. 3.2.1 der TA-Lärm ausreichend ist. Da sich durch die jetzt gegenständliche Baugenehmigung, soweit ersichtlich, die Nutzung der Fläche nicht ändert, reicht auch die Festsetzung der Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 aus, im Hinblick auf die Lage des bebauten Teils des Grundstücks der Antragstellerin zu den im Bescheid vom 5. Juni 2013 genannten Immissionsorten war auch die Festsetzung eines Immissionsrichtwerts in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin hier nicht erforderlich.

Soweit sich die Antragstellerin auf vom Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm außerhalb des Baugrundstücks bezieht, so ist noch nicht einmal dargetan, dass sich durch die jetzt genehmigte Nutzung an dem bereits bisher vorhandenen und durch die genehmigte Nutzung ausgelösten Verkehr in der … irgendetwas ändern würde. Selbst wenn dies so wäre, wofür hier nichts spricht, wäre die Antragstellerin nach Nr. 7.4 der TA-Lärm hier im günstigsten Fall auf verkehrslenkende Maßnahmen zu verweisen, eine Aufhebung der Baugenehmigung insofern käme wegen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen hier nicht in Frage.

Da somit aller Voraussicht nach nachbarschützende Rechte der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht verletzt werden und auch sonst nichts ersichtlich ist, was bei der Interessenabwägung für einen Baustopp sprechen könnte, war der Antrag insgesamt abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Nr. 1 GKG festgesetzt.

Die Antragstellerin hat nach billigem Ermessen die außergerichtlichen notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen, da dieser durch Antragstellung selbst ein Kostenrisiko übernommen hat.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2016 - 9 CS 16.1672

bei uns veröffentlicht am 23.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken (Fl. Nr. ... u. a., Gemarkung H.), die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet liegen und auf denen sie ein Unternehmen für die Produktion und den Vertrieb von medizinisch-technischen Produkten betreibt. Sie wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt E.-H. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. Juni 2016 für den Neubau eines Pferdestalls sowie einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem benachbarten, im Außenbereich gelegenen Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H.

Gegen die Baugenehmigung vom 7. Juni 2016 hat die Antragstellerin am 7. Juli 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.01219). Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 25. Juli 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung sei das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich zulässig. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht erkennbar, insbesondere liege keine unzumutbare Beeinträchtigung des Produktionsbetriebs der Antragstellerin durch von der Pferdehaltung ausgehende Staubimmissionen vor. Ein gebietsüberschreitender Abwehranspruch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestehe nicht.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert; ihm stünden auch öffentliche Belange entgegen. Das Rücksichtnahmegebot sei zulasten der Antragstellerin verletzt. Insoweit komme es nicht allein auf die Frage an, ob von dem Vorhaben Immissionen i. S. d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgingen oder nur ähnliche Einwirkungen, die hier hinsichtlich der Staubbelastung anzunehmen seien, soweit sie die Schwellenwerte nicht erreichen würden. Es komme nicht nur auf die Immissionsgrenzwerte in harten Zahlen an, sondern auch auf immissionsähnliche Einwirkungen und sonstige Nachteile. Diese immissionsähnlichen Einwirkungen seien hier geeignet, dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin Schaden zuzufügen, indem das Vertrauen der Kunden in den Produktionsstandort erheblich erschüttert werde und einen Imageschaden auslöse. Die Antragstellerin habe ihren Produktionsstandort bewusst dort gewählt, wo mit von organischen Partikeln freier Außenluft zu rechnen sei. Dies sei bislang gewährleistet gewesen und die Antragstellerin habe wegen des Überschwemmungsgebiets auch nicht mit der nunmehr genehmigten Bebauung rechnen müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 7. Juli 2016 gegen die vom Landratsamt E.-H. erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

Die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen ausgegangen. Dies werde durch eine weitere Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 23. September 2016 bestätigt. Letztlich sei diese Frage aber unerheblich, weil es nicht darauf ankomme, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig sei, sondern, ob die Antragstellerin in drittschützenden Rechten verletzt werde. Dies sei zu verneinen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Produktionsbetriebs der Antragstellerin durch von der Pferdehaltung ausgehende Staub- oder sonstige Partikelemissionen liege nicht vor, was mit der immissionsfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 21. September 2016 nochmals bestätigt werde. Der von der Antragstellerin befürchtete Imageschaden sei keine wehrfähige Rechtsposition. Das Bauplanungsrecht verhalte sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Die Darlegungen der Antragstellerin zu der ihrer Ansicht nach fehlenden Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wirkt § 35 BauGB nicht per se drittschützend, sondern nur über das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47/95 - juris Rn. 2). Selbst der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (BVerwG, B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5). Umso mehr hat der Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks keinen derartigen Abwehranspruch gegen unzulässige Vorhaben im Außenbereich, weil - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht. Wenn zwischen den Grundstücken nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008 = juris Rn. 6). Für das Verhältnis von Plangebieten zum Außenbereich gilt nichts anderes.

Soweit eingewandt wird, für den Nachbarschutz komme auch der Frage Bedeutung zu, ob es sich um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben handle oder nicht und ob mit dessen Errichtung habe gerechnet werden müssen (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, Vorbem. zu §§ 29-38 Rn. 72), ist mangels einer schutzwürdigen Abwehrposition der Antragstellerin nicht zu sehen, weshalb dieser Frage hier eine rechtlich relevante Bedeutung zukommen kann. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1994 (Az. 4 B 152.93). Danach ist für eine Abwägungsentscheidung, also für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum, wenn derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, keine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Eine solche Abwehr-Position erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.1994 - juris Rn. 18; ebs. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18). An einer schutzwürdigen Position der Antragstellerin fehlt es hier (s. nachfolgend Nr. 2).

2. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verletzt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot auch unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des gewerblichen Betriebs der Antragstellerin um ein Produktionsgebäude mit Labor und Reinraum (vgl. Vorbescheid vom 28.7.2016) nicht.

Vorhaben im Außenbereich - gleich ob privilegiert oder nicht - können genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Fehlt es hieran, ist für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.).

a) Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nicht auszugehen. Insoweit hat die Antragstellerin auch weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsverfahren substantiiert geltend gemacht, dass sich eine durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Immissionsbelastung außerhalb des nach den immissionsschutzrechtlichen Regelungen Zulässigen bewegen könnte.

aa) § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 11 m. w. N.). Soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirklungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, sollen die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden; darüber hinaus können auch die in Nr. 5 der TA Luft für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten Vorsorgeanforderungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden (vgl. Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 und 8 TA Luft; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, Nr. 1 TA Luft Rn. 11 m. w. N.). Ein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet, gibt es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13 m. w. N.). Ist die Schwelle der Erheblichkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten (vgl. BVerwG, U. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293 = juris Rn. 22 m. w. N.).

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die sachverständige Beurteilung durch das Sachgebiet Umweltamt beim Landratsamt ausgeführt, vor allem aufgrund der geringen Tierbesatzdichte liege die von der Tierhaltung ausgehende Staubbelastung unterhalb der Bagatellgrenze und falle aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht ins Gewicht, eine Überschreitung der Grenzwerte der TA Luft sei deshalb nicht ersichtlich (vgl. Nr. 4.6.1.1 b), Tabelle 7 TA Luft). Auch unzumutbare sonstige Partikelemissionen seien infolge der beabsichtigten Pferdehaltung nicht zu besorgen. Dieser nachvollziehbaren Bewertung tritt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen.

Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Umweltamts in der Stellungnahme vom 21. September 2016 im Hinblick auf Bioaerosole. Weder aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (Stand: 31.1.2014) noch der Richtlinie VDI 4255 Blatt 2 (Bioaerosole und biologische Agenzien - Emissionsquellen und -minderungsmaßnahmen in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, Dezember 2009) ergeben sich danach Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Haltung von 12 Pferden mit einer über den Hintergrundwerten liegenden erhöhten Konzentration an organischen Partikeln zu rechnen sei.

Weshalb diese fachkundige Bewertung zu kurz gegriffen sein soll, lässt sich den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. November 2016 nicht entnehmen. Freilich ist mit Staubaufwirbelungen stets zu rechnen, wenn sich etwas bewegt, wie außer den gehaltenen Pferden etwa der weiterhin beanstandete An- und Abfahrtsverkehr der Pferdeeigentümer, die pferdebetreuenden Personen oder der An- und Abfahrtsverkehr auf dem derzeit noch als Parkplatz genutzten Fläche der Antragstellerin. Auch mit zusätzlichen Keimen ist stets zu rechnen, wenn sich Lebewesen in der Nähe aufhalten. Was in dieser Hinsicht an Immissionen zumutbar ist und was nicht, beurteilt sich aber nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie einschlägiger Regelwerke, also nach allgemeinen objektiven Maßstäben und nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Immissionsbetroffenen. Gleiches gilt hinsichtlich individuell förderlicher Umweltbedingungen zugunsten des Unternehmens der Antragstellerin, die sie auch außerhalb ihrer Betriebsstätte gewahrt wissen will und deren Sicherung sie letztlich den Beigeladenen abverlangt.

Ein derartiges Verlangen kann auch nicht aus dem vorhandenen baulichen Bestand oder der künftigen Entwicklung des Unternehmens der Antragstellerin abgeleitet werden. Denn der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 = juris Rn. 4 m. w. N.).

Die von der Antragstellerin eingewandten Regelungen des Gesetzes über Medizinprodukte und der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte betreffen u. a. Anforderungen, die an die Produktion und an das Inverkehrbringen von Medizinprodukten gestellt werden, sie begründen aber keine Verhaltenspflichten für die Nachbarschaft der Hersteller von Medizinprodukten. Auch danach bleibt es allein in der Verantwortung und Sphäre der Antragstellerin, in ihrem Betrieb für die gebotenen hygienischen Bedingungen zu sorgen. Dass dies schlechterdings unmöglich wäre, wurde nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht anzunehmen. Die Stellungnahme der IHK-Geschäftsstelle E. vom 7. Oktober 2015 weist lediglich darauf hin, dass „organische Partikel“ „von den vorhandenen Filteranlagen nicht gefiltert werden können“ und es bei der Warenanlieferung der Rohstoffe keinen Schutz gebe, „so dass hier der erste Kontakt mit den gefährdenden Partikeln entsteht“. Erscheint diese Darstellung schon fragwürdig, weil mit „organischen Partikeln“ wie Bakterien oder Pilzsporen in der Außenluft auch dann zu rechnen ist, wenn keine Pferdehaltung in der Nachbarschaft ausgeübt wird, so obliegt es allein der Antragstellerin etwa erforderliche Luftreinigungssysteme nachzurüsten oder sonst die besonderen Anforderungen an die Reinheit der Raumluft sicherzustellen (vgl. hierzu u. a. die Richtlinienreihe VDI 2083). Auch die etwa gebotene Einhausung der Warenanlieferung ist Sache der Antragstellerin. Aus dem „Prioritätsprinzip“ folgt nichts anderes (vgl. nachfolgend Buchst. c).

bb) Die im Schriftsatz vom 10. November 2016 vorgebrachte Kritik an den Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz im Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juni 2016, lässt keinen Rechtsverstoß zulasten der Antragstellerin erkennen.

Es trifft zu, dass sich die Nebenbestimmungen Nrn. 8 bis 10 lediglich mit den Paddocks befassen. Von welchen Anlagenteilen sonst eine erwähnenswerte Staubentwicklung ausgehen soll, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Nebenbestimmung Nr. 11, wonach eine Koppelhaltung oder sonstige Außenflächen nur südlich des geplanten Gebäudes angelegt werden „sollen“, ist als Hinweis an die Beigeladenen bei der Errichtung solcher ggf. verfahrensfreier Vorhaben zu verstehen, aber zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht erforderlich. Führten gleichwohl im Norden angelegte Flächen zu rechtlich beachtlichen schädlichen Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft, ist deren Anlegung auch ohne Nebenbestimmung unzulässig. Werden demgegenüber von im Norden des Gebäudes angelegten Flächen keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG in der Nachbarschaft herbeigeführt, sind sie zulässig.

Es trifft auch zu, dass die Nebenbestimmung Nr. 12 keine konkrete zeitliche Vorgabe dahin enthält, wie oft der Pferdemist abtransportiert werden muss. Nach den Angaben der Beigeladenen zum Bauantrag vom 10. Juli 2015 erfolgt die Lagerung und Entsorgung von Festmist im überdachten Übergang zwischen Halle und Stallgebäude auf einem Anhänger, welcher bei Bedarf regelmäßig entleert wird, weil Dungstätten zur Festmistlagerung im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig sind. Diesen Umstand formuliert Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 12: „Da keine Mistlagerung auf dem Grundstück erfolgt, muss der Pferdemist regelmäßig abtransportiert werden“. Ein Abtransport erfolgt mithin, wenn der Anhänger voll ist.

b) Der behauptete Verlust des Kundenvertrauens und ein dahingehender Imageschaden des Unternehmens der Antragstellerin ist kein bodenrechtlich relevanter Belang, der hier eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auslösen könnte.

Zwar sind die Belange der Wirtschaft städtebaulicher Natur (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB). Gleiches gilt aber für die Belange der Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB). Einen Vorzug des einen Belangs gegenüber dem anderen Belang vermittelt das nachbarschützende Bodenrecht nicht. Das Bauplanungsrecht ist - wie der Antragsgegner zu Recht erwidert - vielmehr wettbewerbsneutral. Dies schließt nicht nur einen Anspruch auf Abwehr eines konkurrierenden Unternehmens auf Grundlage des Planungsrechts aus, sondern auch einen bodenrechtlichen Anspruch darauf, den Wettbewerb fördernde Standortvorteile zu bewahren. Deshalb führt der Hinweis der IHK-Geschäftsstelle E. vom 7. Oktober 2015 zur Gefährdung der Standortsicherheit und der Entwicklungsmöglichkeit des Unternehmens der Antragstellerin zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht schutzwürdig (BVerwG, B. v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Die Erwartung der Antragstellerin, wegen des festgesetzten Überschwemmungsgebiets würden keine baulichen Anlagen in der Nachbarschaft zu ihrem Unternehmen errichtet, gründet sich auf kein schutzwürdiges Interesse, weil die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten nicht dem Schutz von Grundeigentümern vor einer emittierenden baulichen Nutzung dient. Auf das Ausbleiben einer Bebauung konnte die Antragstellerin zudem nicht vertrauen, weil bauliche Anlagen im Wege einer Ausnahme - wie hier - auch im Überschwemmungsgebiet zugelassen werden können (§ 78 Abs. 3 WHG).

Die Überlegungen der Antragstellerin zur Wahl des Standorts ihres Unternehmens an einer Stelle, an der mit einer von organischen Partikeln freien Außenluft zu rechnen sei, sind nicht schutzwürdig, weil es über das nach dem Immissionsschutzrecht Gebotene hinaus keinen Anspruch auf Bewahrung einer Außenluft mit einer bestimmten, die Produktionsabläufe begünstigenden Zusammensetzung gibt. Auf derartige Überlegungen konnte die Antragstellerin schon deshalb nicht vertrauen, weil ihr Betrieb in einem Gewerbegebiet liegt, in dem stets mit gewerbetypischen Belästigungen zu rechnen ist und darüber hinaus an den planungsrechtlichen Außenbereich grenzt, in dem die Errichtung baulicher Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe ebenso zulässig ist wie etwa nichtlandwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen, sonst störende Anlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB oder schlicht die Bewirtschaftung und Beweidung von Flächen. Allein ein vermeintlicher oder tatsächlicher Imageverlust des Unternehmens der Antragstellerin aufgrund einer als abträglich empfundenen baulichen Nutzung in der Nachbarschaft oder ein dadurch eintretender Verlust des Kundenvertrauens begründen keinen baurechtlichen Abwehranspruch.

c) Auch das von der Antragstellerin zugunsten ihres Unternehmens eingewandte „Prioritätsprinzip“ verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2004 (4 C 11.04 - NVwZ 2005, 328) liegt hier nicht der spezielle Fall eines Segelfluggeländes vor, dessen luftverkehrsrechtliche Genehmigung bei Ausführung des angegriffenen Bauvorhabens (Windenergieanlagen) schlechthin nicht mehr ausgenutzt werden könnte. Wie bereits ausgeführt wurde, obliegt es allein der Antragstellerin, etwa erforderliche Luftreinigungssysteme nachzurüsten oder sonst die besonderen Anforderungen an die Reinheit der Raumluft sicherzustellen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladenen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.