Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Sept. 2016 - AN 9 S 16.00797

published on 26/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Sept. 2016 - AN 9 S 16.00797
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellung eines Holzpavillons sowie eine Zwangsgeldandrohung.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein ... (vgl. Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg, ...). Das Vorhabengrundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ist ein ehemals bahnrechtlich gewidmetes Grundstück, das sich im Besitz des Antragstellers befindet. Das Grundstück befindet sich entlang der Bahnlinie sowie im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. ..., der noch keine formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufweist.

Im Rahmen einer Ortseinsicht der Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin vom 11. April 2016 wurde festgestellt, dass auf dem Vorhabengrundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... mit der Errichtung einer Holzhütte auf Betonpunktfundamenten begonnen worden war. Als Maße des Holzpavillons wurden eine Breite von 6 m, eine Höhe im Mittel von 3 m und eine Tiefe von 4,1 m festgestellt. Außerdem waren bereits weitere Punktfundamente angebracht. An der Baustelle konnte niemand angetroffen werden. Eine Bautafel wies Folgendes aus:

„... - Kleingartenbausiedlung für junge kreative Köpfe:

An dieser Stelle, nicht unweit eines ehemaliges Stellwerkes, wird auf rund 150 m2 Fläche eine Kleingartenbausiedlung für junge kreative Köpfe entstehen. Dieses ...-projekt wurde von ..., dem Vorsitzenden des gemeinnützigen e.V. ... ins Leben gerufen. Bis zum 1. Mai sollen hier mittels einer Low tech-Bauweise die ersten vier Holzpavillons des Kreativquartiers entstehen. Organisation, Planung und Umsetzung liegen bei einem jungen Team aus angehenden Architekten und Künstlern. Ziel dieser Wirkungsstätte ist es, einen Ort der Begegnung, des Dialogs und der freien Entfaltung zu schaffen. Einen Ort, um den der ... in Form von kulturellen Veranstaltungen bereichert werden soll.

Ihr ...-team“

Der Vertreter des Antragstellers konnte im Rahmen der Ortseinsicht weder telefonisch noch unter einer gemeldeten Adresse erreicht werden.

Mit Bescheid vom 14. April 2016 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Einstellung der Bauarbeiten für die Errichtung einer Kleingartenbausiedlung bestehend aus Holzpavillons auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bauordnungsbehörde sei gemäß Art. 75 Abs. 1 BayBO berechtigt, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen. Der Baufortschritt stelle sich so dar, dass bereits ein Holzpavillon im Rohbau errichtet sei, dessen Haut aus Dachpappe bestehe, eine Eingangstüre noch nicht vorhanden gewesen sei und die Verschalung an den Gebäudeecken unvollständig gewesen sei. Der Holzpavillon habe eine Kubatur von ca. 73,8 m3 (Höhe ca. 2,9 m bis 3,1 m, Tiefe ca. 4,1 m, Breite ca. 6 m). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei geboten, weil es im öffentlichen Interesse liege, die Fortsetzung unzulässiger Bauarbeiten zu verhindern. Bei Weiterführung der Bauarbeiten würden schwer zu beseitigende, vollendete Tatsachen geschaffen. Außerdem würde die notwendige Ordnung im Bauwesen untergraben, wenn bei Einlegung des möglichen Rechtsbehelfs gegen die obige Anordnung die der Bauordnung widersprechenden Bauarbeiten, jedenfalls zunächst, weitergeführt werden könnten. Von einer Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG habe abgesehen werden können, weil nach den Umständen des Einzelfalles eine sofortige Entscheidung notwendig gewesen sei. Auf der an der Baustelle vorhandenen Bautafel sei die Errichtung von insgesamt vier Holzpavillons bis zum 1. Mai 2016 angekündigt gewesen. Die Entscheidung für eine sofortige Baueinstellungsverfügung sei daher im öffentlichen Interesse geboten gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Gegen den Bescheid vom 14. April 2016 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Mai 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 12. Mai 2016, Klage erhoben und Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei gar nicht Bauherr des Gartenhauses. Eine Baueinstellung ihm gegenüber sei daher weder rechtlich noch faktisch möglich. Das Grundstück stehe im Eigentum der Bahn und sei bahnrechtlich gewidmet. Die Gegend werde seit über 120 Jahren von der Bahnlandwirtschaft als Kleingartenkolonie genutzt. Mit Übertrag der Besitzrechte per Vertrag habe der Antragsteller alle Rechte und Pflichten bezüglich der Kleingärten von der Bahnlandwirtschaft übernommen und verwalte und vermiete nun eigentümergleich diese Kleingärten und sorge für die Unterhaltung der Infrastruktur, wie beispielsweise der Wasserleitung. Es handele sich zum Teil um historische Kleingärten mit süßen Kleingartenhäusern und sehr wertvollem Baum-, Sträucher- und Pflanzenbestand. Der Antragsteller habe jungen Künstlern und Architekturstudenten im Rahmen eines Projekts „Urban Gardening“ diese Kleingärten fast kostenlos mit Mietvertrag zur Verfügung gestellt. Im Mietvertrag sei den neuen Mietern der Kleingärten erlaubt worden, ein Gartenhaus abzureißen und ein neues an gleicher Stelle zu errichten. Das alte Gartenhaus, sowie die gesamte Anlage, sei mit Genehmigung des dafür örtlich und sachlich zuständigen Eisenbahnbundesamtes errichtet worden und habe somit Bestandschutz. Die Mieter des Antragstellers seien daher zu Recht davon ausgegangen, dass hier antragsfrei von ihnen als Bauherren das alte Gartenhaus durch ein neues Gartenhaus ersetzt werden könne. Nach Zustellung der Baueinstellung an den Antragsteller als Vermieter des Vorhabengrundstücks seien diese Unterlagen an die Bauherren weitergegeben worden. Diese hätten auch umgehend Gespräche mit der Bauordnungsbehörde im Bauzentrum aufgenommen. Nach bayerischem Recht wäre bei Erlass des geplanten Bebauungsplans das errichtete Gartenhaus mit der angegebenen Kubatur zulässig und anmeldefrei. Was die „Träume“ der Künstler und Architekten von weiteren Gartenhäusern oder gar Ateliers auf dem Gelände betreffe, liege weder eine Finanzierung noch ein Einverständnis des Antragstellers diesbezüglich vor. Durch die Baueinstellung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nunmehr eine Rechtsunsicherheit entstanden. Durch Regen und Wind seien Schäden zu erwarten, wenn Dach und Fassade nicht umgehend wetterfest gemacht werden könnten. Es bestehe daher ein erhebliches Interesse an einer schnellen Entscheidung und einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

Der Antragsteller beantragt,

die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 14. April 2016 auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, auf einer „Bautafel“ habe sich der Vorstand des Antragstellers als Initiator des Vorhabens geriert. Da ein Vertreter des Antragstellers nicht erreicht werden konnte, sei der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden. Im streitgegenständlichen Bescheid sei das Vorhabengrundstück fälschlicherweise mit FlNr. ... bezeichnet worden. Eine Baueinstellung sei an diejenige Person zu richten, die öffentlich-rechtlich für die beanstandeten Maßnahmen nach den allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich sei. Zur Verantwortlichkeit des Adressaten reiche es aus, dass er für die sofortige Einstellung der Bauarbeiten sorgen und entschieden und nachhaltig auf die Unterlassung weiterer Arbeiten dringen könne. Es sei nicht Aufgabe der Bauordnungsbehörde, schwierige und zeitraubende Untersuchungen tatsächlicher sowie rechtlicher Art im Zusammenhang mit der Ermittlung aller in Frage kommenden Verantwortlichen (Störer) durchzuführen. Das Polizei- und Ordnungsrecht sei darauf ausgerichtet, einen raschen Zugriff auf den unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten Geeignetsten zu ermöglichen. Nur wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar wäre, dass mehrere verantwortlich seien, hätten die Behörden eine Ermessensentscheidung über den oder die heranzuziehenden Störer zu treffen. Die Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Antragsteller um den Bauherrn handelte. Auf der Bautafel habe sich der Antragsteller als Bauherr geriert, die „Mieter“ seien vorliegend wohl lediglich mit der Organisation, Planung und Umsetzung des Projekts betraut. Als Initiator und somit Bauherr des Vorhabens werde jedoch der Antragsteller genannt. Die Baueinstellungsverfügung sei daher zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen. Anders als vom Antragsteller dargestellt, handele es sich bei dem eingestellten Bauvorhaben nicht lediglich um den Abriss und die Neuerrichtung eines Gartenhauses. Auf Luftbildern (Akten Seite 32 und 33) sei erkennbar, dass auf dem streitgegenständlichen Anwesen sich befindliche Gebäude zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen den Jahren 2011 und 2014 abgerissen worden seien. Wann der Mietvertrag zwischen dem Antragsteller und den „Mietern“ geschlossen worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Bauordnungsbehörde. Auf der Bautafel werde die Errichtung der ersten vier Holzpavillons des Kreativquartiers beworben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass es sich nicht um die Wiedererrichtung eines Gartenhauses handele. Auch die bereits gesetzten Punktfundamente sprächen dafür, dass weitere Bauten zeitnah errichtet werden sollten. Die Antragsgegnerin sei daher berechtigt gewesen, die Bauarbeiten gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO einzustellen. Arbeiten seien dann unzulässig, wenn sie entgegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchgeführt würden. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Es sei nicht erkennbar, dass das streitgegenständliche Grundstück zu einer Kleingartenkolonie gehöre. Der Streifen, auf welchem sich das Grundstück befinde, liege - gleich einer Insel - zwischen einer Wegefläche und den Bahngleisen. Der ohne Genehmigung errichtete Holzpavillon liege im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Im maßgeblichen Flächennutzungsplan sei das Grundstück als Verkehrsfläche - Bahnanlagen - gekennzeichnet. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche und eine gesicherte Erschließung als nicht gegeben erscheine. Darüber hinaus liege das Grundstück in einem Bereich, für den ein Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. ... zur Sicherung einer Freiraumverbindung mit Geh-und Radweg, zur Sicherung von Grünflächen auf Bahngelände und zur Vermeidung des Aneinanderrückens von störender Gewerbenutzung an vorhandene und geplante Wohnnutzungen durchgeführt werde. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sehe an der betreffenden Stelle Grünfläche mit Baumpflanzungen vor. Das Bauvorhaben widerspreche somit den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans.

Die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei angezeigt gewesen, da gemäß der Bautafel vier von mehreren Holzpavillons bis zum 1. Mai 2016 errichtet werden sollten. Es habe damit im öffentlichen Interesse gelegen, die Fortführung der Bauarbeiten und somit die Schaffung von schwer zu beseitigenden, vollendeten Tatsachen zu unterbinden.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 führt der Antragsteller ergänzend aus, örtlich und sachlich zuständig für eine Genehmigung eines Gartenhauses im streitgegenständlichen Bereich sei aufgrund der bahnrechtlichen Widmung das Eisenbahn-Bundesamt in ... Die Bauordnungsbehörde sei daher weder sachlich noch örtlich zuständig für eine Baueinstellung oder einen Bauantrag. Der Verwaltungsakt sei darüber hinaus nichtig, da er auf eine unmögliche Handlung gerichtet sei. Der Verein sei tatsächlich weder Bauherr von Gartenhäusern noch Unterpächter von einzelnen Kleingartenparzellen. Der Antragsteller sei daher weder in der Lage für die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu sorgen oder Entscheidungen darüber zu treffen, noch nachhaltig auf eine Unterlassung zu drängen. Nach Rücksprache mit den Pächtern der Kleingärten habe sich ergeben, dass diese sowohl vor Baubeginn im Bauzentrum ihre Pläne vorgetragen hätten und ihnen dort eine Genehmigungsfreiheit mitgeteilt worden sei, als auch dass es sich um Bahngelände handele, für das das Eisenbahn-Bundesamt zuständig sei. Die Bauherren hätten auf diese Aussagen auch vertrauen dürfen. Die wahren Bauherren seien der Bauordnungsbehörde von Anfang an bekannt gewesen. Der Antragsteller sei von der Projektankündigung auf der „Bautafel“ völlig überrascht. Die weiteren punktuellen Fundamente hätten zur Befestigung von Gartenzäunen und der Anlage von Hochbeeten gedient. Der maßgebliche Flächennutzungsplan weise erhebliche formelle Mängel, insbesondere bei der öffentlichen Beteiligung und der Auslegung auf. Der Antragsteller verweist im Übrigen auf die wertvolle Arbeit der Kulturförderung des Vereins.

Die Antragsgegnerin führt mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 ergänzend aus, der Antragsteller habe das Projekt „Urban Gardening“ nicht nur gefördert, sondern das selbstverwaltete Grundstück Künstlern und Architekturstudenten zum Zwecke der Errichtung eines „Gartenhauses“ zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller sei somit nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen nicht nur Zustandsverantwortlicher, sondern auch sogenannter „Verhaltensstörer“. Ermessensfehlerfrei sei somit der Antragsteller für die Baueinstellung in Anspruch genommen worden. Diese Verantwortlichkeit ende auch nicht mit der Auflösung des Mietvertrages mit den Studenten bzw. Bauherren. Die beabsichtigte Kleingartenbausiedlung sei als Wirkungsstätte beschrieben, die ein Ort der Begegnung, des Dialogs und der freien Entfaltung sein soll; ein Ort, um den das ... in Form von kulturellen Veranstaltungen bereichert werden solle. Das ohne Genehmigung errichtete Gebäude sei somit keine Anlage im Sinne des § 18 AEG, weil eine Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehle. Es fehle jeglicher funktionaler Bezug zum Betrieb. Eine solche bahnfremde Nutzung unterfalle nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (mit Verweis auf BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris, Rn. 22; VG München, U. v. 16.4.2012 - M 8 K 11.4986 - juris). Daher spiele es auch keine Rolle, ob das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... als Bahnanlage gewidmet sei oder nicht. Beim Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin werde die Fläche als nicht entwidmete Bahnfläche geführt. Fraglich sei jedoch, ob es bei dem Grundstück tatsächlich um eine Kleingartenfläche handele. Zweifel bestünden schon deshalb, weil die Fläche nach eigenen Angaben vom Antragsteller verwaltet werde. Kleingartenflächen der Bahn in ... würden jedoch von der Bahnlandwirtschaft, ..., verwaltet. Es erscheine naheliegend, dass die Bahn die Kleingärten auf der streitgegenständlichen Fläche aufgelöst habe, bevor sie dem Antragsteller das Grundstück FlNr. ... überlassen habe.

Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO diene in erster Linie dazu, dem formellen Baurecht Geltung zu verschaffen. Mit Hilfe der Vorschrift solle die Schaffung vollendeter, später besonders schwer rückgängig zu machender Tatsachen verhindert werden. Nach dieser präventiven Zielsetzung könnten Arbeiten eingestellt werden, sofern Anhaltspunkte für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben gegeben seien. Insoweit genüge deshalb der durch Tatsachen belegte Anfangsverdachts eines Rechtsverstoßes (mit Verweis auf BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 9 CS 13.1407 - juris, Rn. 15). Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung reiche es daher aus, dass objektiv konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die es wahrscheinlich machten, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen werde. Angesichts der Beschreibung als „Kleingartenbausiedlung“ sowie als „Kreativquartier“ von Künstlern und Architekten habe die Bauordnungsbehörde nicht der Frage nachgehen müssen, ob das Grundstück FlNr. ... tatsächlich Teil der Kleingartenanlage der Bahn sei oder nicht. In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 15. Dezember 2011 sei die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... beschlossen worden. Ziel dieses Verfahrens sei es, die Sicherung ehemaliger Bahnkleingärtenflächen als Grünanlagen zu gewährleisten. In dieser Sitzungsvorlage werde auch über die Praxis der ... berichtet, nicht mehr benötige Flächen unter Aufrechterhaltung der Widmung an Private zu veräußern. Im Bebauungsplanverfahren habe sich der Antragsteller gegen die geplante Ausweisung der Fläche ... als Grünfläche gewandt. Alternativ sei das Anlegen eines „Kräuter- und Kulturgartens mit Künstlergartenkolonie (Kulturdorf der Akademie für bildende Künste) mit Biergarten und Musikpavillon“ vorgeschlagen worden. Ein weiterer Streitpunkt zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sei die Widmung des Verbindungsweges zwischen der ... und der ... im Bereich des Bahnübergangs. Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte sei dem Vertreter des Antragstellers klar gewesen, um welches Grundstück es sich hinsichtlich der Baueinstellung für die Errichtung einer Kleingartenbausiedlung bestehend aus vier Holzpavillons handelte. Die falsche Bezeichnung im streitgegenständlichen Bescheid mit der FlNr. ... sei daher unschädlich.

Der Antragsteller trägt mit Schriftsatz vom 8. August 2016 ergänzend vor, als Vermieter sei er nicht für die Baumaßnahmen auf dem Grundstück verantwortlich. Der tatsächliche Bauherr sei dem Bauzentrum als Teil der Bauordnungsbehörde bekannt gewesen. Auch habe der Antragsteller keinen Einfluss auf den Inhalt irgendwelcher Projekt- oder Bautafeln gehabt. Es gehe bei der Baueinstellung offensichtlich darum, den Antragsteller unter Druck zu setzen, damit er einen Radweg durch das Gelände weiter dulde. Eine Bahnbezogenheit sei wegen des Erfordernisses der Sicherung des Bahndammes weiterhin gegeben. Eine Gefährdung von planerischen Zielen durch diese einfache Holzhütte werde bezweifelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogene Verfahrensakte verwiesen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag war nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens auszulegen als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt ... vom 14. April 2016 bezüglich Ziffer 1 bzw. 3 und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid 14. April 2016 bezüglich Ziffer 2 (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 133 BGB).

Der in dieser Auslegung zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Bescheid vom 14. April 2016 erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baueinstellungsverfügung lässt formelle oder materielle Rechtsfehler nicht erkennen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Die Interessensabwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers, da nach Auffassung der Kammer in summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten davon auszugehen ist, dass die angefochtene Baueinstellungsverfügung rechtmäßig ist und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Zwangsgeldandrohung in der Sache nicht zu beanstanden sind.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen und des Weiteren nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Bei einer solchen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht überprüft zunächst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse hat (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 12. Mai 2016 in Betracht. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig (nachfolgend Ziffer 1). Die Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus, weil seine Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung erfolglos bleiben wird (nachfolgend Ziffer 2). Auch die Androhung eines Zwangsgeldes erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig (nachfolgend Ziffer 3).

1.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, bedarf diese nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO einer schriftlichen Begründung, wenn nicht bei Gefahr im Verzug eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme von der Behörde im öffentlichen Interesse getroffen wird. Diese schriftliche Begründung, in der das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts dargelegt sein muss, fordert eine auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist. Sie darf nicht lediglich formelhaft ausfallen und soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollzugsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abzuschätzen.

Die zur Begründung der Sofortvollziehung angeführten, fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte tragen den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise Rechnung und sind geeignet, das Vollzugsinteresse nachvollziehbar zu belegen (vgl. zum Begründungserfordernis BayVGH, B. v. 17.9.1982 - 21 CS 82 A.1044 - BayVBl 1982, 756). Eine Baueinstellung kann in der Regel ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie für sofort vollziehbar erklärt und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert wird (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 75, Rn. 109). Bei Baueinstellungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Regel, weil der Bauherr sonst im Schutze der aufschiebenden Wirkung die bauliche Anlage vollenden könnte und somit behördliche Maßnahmen ihren präventiven Zweck verfehlen würden. Dementsprechend genügt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Anordnung - wie für die Baueinstellung selbst -, wenn sich dieser entnehmen lässt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens verfügt wird (vgl. VG Ansbach, B. v. 23.9.2014 - AN 3 S 14.01483 -, Rn. 31, juris).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend angeführt, dass nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs hier eine ungeordnete, mit den Vorschriften der BayBO nicht in Einklang stehende Bautätigkeit verhindert und die Fortsetzung unzulässiger Bauarbeiten unterbunden werden könne. Sie hat darauf abgestellt, dass bei Weiterführung der Bauarbeiten schwer zu beseitigende, vollendete Tatsachen geschaffen würden und die notwendige Ordnung im Bauwesen untergraben würde. Mit dieser Feststellung ist dem Begründungszwang für den sofortigen Vollzug genügt.

2.

Nach summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ist die streitgegenständliche Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Wiederspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Für die Baueinstellung ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig (Art. 75 Abs. 1 Satz 1), sofern die Überwachung der Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Anforderungen nicht anderen (Fach-) Behörden zugewiesen ist (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO).

Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GO und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG unabhängig von der Frage, ob es sich bei der dem Antragsteller überlassenen Grundstücksfläche um eine Bahnanlage im Sinne der Definition des § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) handelt, für den Ausspruch der Baueinstellung sachlich und örtlich zuständig. Insbesondere begründet § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) hier keine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEWG obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Anknüpfungspunkt für die Frage der Zuständigkeit ist daher der Begriff der Anlage im Sinn von § 18 AEG. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich dabei nur um solche Anlagen, deren Eisenbahnbetriebsbezogenheit bejaht werden kann. Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BEWG begründet eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts nur für sog. eisenbahnbetriebsbezogene Aufgaben der Bauaufsicht. Diese Eisenbahnbetriebsbezogenheit ist durch die Kriterien der Verkehrsfunktion und des räumlichen Zusammenhangs mit dem Eisenbahnbetrieb bestimmt (BVerwG, U. v. 27.11.1996 - 11 A 2.96 - NVwZ 1997, 920/921; BayVGH, U. v. 11. 3. 2009 - 15 BV 08.1306 - beck-online; U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris; VG Würzburg, B. v. 18.11.2013 - 4 S 13.1014 - juris). Die Bauaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes ist somit rein eisenbahnbetriebsbezogen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es - wie hier - um die Einstellung von Bauarbeiten zur Aufnahme einer nicht genehmigten bahnfremden Nutzung geht. Eine solche „bahnfremde“ Nutzung unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2010, a. a. O.; B. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2465 - BayVBl 2009, 727; U. v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris).

Bei der Errichtung einer Kleingartensiedlung im Rahmen eines „Urban Gardening“-Projektes und der Entwicklung eines „Kreativquartiers“ geht es vorliegend offensichtlich nicht um eine eisenbahnbetriebsbezogene Bautätigkeit. Auf die Frage der bahnrechtlichen Widmung der Grundstücksfläche kommt es somit nicht maßgeblich an.

Unter Berücksichtigung der Unerreichbarkeit des Antragstellers und der angekündigten Verwirklichung des Projektes bestehend aus vier Holzpavillons bis zum 1. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin zu Recht von einer vorherigen Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG abgesehen.

Die Baueinstellungsverfügung erweist sich wegen fälschlicher Bezeichnung der Flurnummer des Vorhabengrundstückes nicht als unbestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Aufgrund der Straßenbezeichnung und der Umschreibung des streitgegenständlichen Holzpavillons war eindeutig erkennbar, worauf sich die Baueinstellung bezog.

Die Baueinstellungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

Der Beginn oder die Fortführung von Bauarbeiten kann nach allgemeiner Meinung bereits allein wegen formeller Baurechtswidrigkeit verhindert werden, da Bauen ohne Beachtung der formellen Voraussetzungen, insbesondere ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, die von den Behörden zu unterbinden ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2016 - 1 ZB 12.788 - juris, Rn. 3). Ist die Frage der Genehmigungspflicht umstritten und lässt sich diese nur durch langwierige Erhebungen, z. B. durch fachbehördliche Stellungnahmen oder Sachverständigengutachten klären, so ist bei Anwendung des Art. 75 Abs. 1 BayBO von der Genehmigungspflicht auszugehen, da andernfalls eine effektive Bauaufsicht praktisch unmöglich wäre (vgl. Simon/Busse/Decker, Bayerische Bauordnung Kommentar, Stand Januar 2016, Art. 75, Rn. 34-39, beck-online).

Vorliegend ist voraussichtlich von einer Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens nach Art. 55 BayBO auszugehen. Entgegen der Einlassung des Antragstellers ist die Errichtung eines Holzpavillons - wie vorliegend - im Außenbereich nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO verfahrensfrei.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayBO vor, so ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass eine Baueinstellung verfügt wird (intendiertes Ermessen). Es müssen besondere Gründe vorliegen, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1977, BVerwGE 105,55). Denn eine Baueinstellung bezweckt sicherzustellen, dass vor abschließender Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Es ist daher regelmäßig sachgerecht, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, wenn eine Bautätigkeit ohne die erforderliche Baugenehmigung festgestellt wird. Hinsichtlich der Begründung der Ermessensentscheidung reicht es in einem solchen Fall aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung oder sonstigen Zulassungsentscheidung, erfolgt ist. Dieser im Kern präventiven Zielsetzung entspricht es, wenn die Bauaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen in der Weise ausübt, dass Arbeiten eingestellt werden, sofern Anhaltspunkte für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben gegeben sind. Insoweit genügt deshalb der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 9 CS 13.1407 - juris, Rn. 15).

Da es für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung grundsätzlich genügt, wenn festgestellt wird, dass das Bauvorhaben formell rechtswidrig ist, bedurfte es in den Gründen des Bescheides auch keiner Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen (VG Ansbach, B. v. 13.10.2014 - AN 3 S 14.01434 - juris, Rn. 30; Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 75 Rn. 34 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Vorliegend genügte somit der „Anfangsverdacht“ einer rechtwidrigen Bautätigkeit, die auf die Errichtung von mehreren Pavillons im Außenbereich abzielte und nach Errichtung des ersten Pavillons in vollem Gange schien.

Zur Verantwortlichkeit des Adressaten reicht es aus, dass er für die sofortige Einstellung der Bauarbeiten sorgen sowie entschieden und nachhaltig auf die Unterlassung weiterer Bauarbeiten dringen kann. Schwierige und zeitraubende Untersuchungen der Baubehörde zur Störerauswahl sind wegen des im Polizei- und Ordnungsrecht notwendigen raschen Zugriffs auf den unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten Geeignetsten nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 14.8.1986 - 1 CS 85 A.518; VG Ansbach, B. v. 23.9.2014 - AN 3 S 14.01483 - juris, Rn. 29).

Die Behörde durfte davon ausgehen, dass der Antragsteller als Besitzer des Grundstückes und benannter Projektträger bzw. -initiator die Einstellung der Bauarbeiten bewirken kann. Eine Störerauswahl war nicht erforderlich, da der Behörde - nachdem bei der Baukontrolle am 11. April 2016 niemand angetroffen wurde - kein weiterer Störer bekannt war. Zwar sollte grundsätzlich der Handlungsstörer Adressat der Baueinstellungsverfügung sein (BayVGH, B. v. 9.11.2011 - 15 CS 11.867). Dieser ließ sich wegen der gebotenen Eile nicht ermitteln.

Die Ermessensentscheidung der Behörde, insbesondere im Hinblick auf die Störerauswahl ist somit nicht zu beanstanden.

3.

Die Rechtsgrundlagen für das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld finden sich in den vom Antragsgegner zitierten Vorschriften des VwZVG. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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published on 14/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die
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Annotations

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.

(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.

(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.

(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

(1) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben, soweit nicht die in § 4 Abs. 1 bezeichnete Behörde zuständig ist:

1.
die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
2.
die Eisenbahnaufsicht,
3.
die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
4.
Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung,
5.
die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen,
6.
die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes,
7.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
8.
die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombination des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsarten.
Soweit diese Aufgaben vom Verwaltungsbereich des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen wahrgenommen worden sind, gehen diese Aufgaben mit der Errichtung des Eisenbahn-Bundesamts auf dieses Amt über.

(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut ist.

(2) Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr.

(4) (weggefallen)

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.