Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Juni 2015 - AN 5 S 15.00126

bei uns veröffentlicht am25.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1991 geborene Antragsteller ist Mitglied der „...“, einer Fangruppierung des ... FC ..., die den sogenannten „Ultras“ zuzurechnen ist. Der Antragsteller füllt dabei die Funktion eines Sprechers aus. Die Polizei hat den Antragsteller in der Datei „Gewalttäter Sport“ als Gefährder erfasst.

In der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 wurden in ... eine Reihe von Graffiti angebracht. Im videoüberwachten Hauseingang des Gebäudes in der B.-Straße ..., (ehemals ...), welcher insbesondere auch als Eingangsbereich zum im ersten Stock befindlichen Café ... dient, wurde gegen 0:30 Uhr mit schwarzer Sprühfarbe der Schriftzug „...“ auf die Wand aufgesprüht. Da der Schriftzug die typische und polizeibekannte Abkürzung für die oben genannte Fangruppierung „...“ ist, wurde ein szenekundiger Beamter (Fanbeauftragter) von den ermittelnden Beamten der Polizeiinspektion ... hinzugerufen. Dieser konnte den auf der Videoaufzeichnung erkennbaren Täter als den Antragsteller sofort identifizieren. In derselben Nacht wurde auch an dem Gebäude W-straße ..., Ecke W-straße/L-straße, der gleiche Schriftzug „...“ aufgesprüht. An der Ecke M-straße/P-straße wurde auf einen Bauwagen der Schriftzug „...“ aufgesprüht. Das in unmittelbarer Nähe zu diesem Bauwagen befindliche Kirchengebäude der Neuapostolischen Kirche in der B-straße ... wurde wiederum mit dem Schriftzug „...“ besprüht. Die Mauer eines Treppenaufgangs des Gebäudekomplexes B-straße ... wurde ebenfalls mit dem Schriftzug „...“ besprüht. Ebenso eine etwas daneben liegende Mauer zur Parkplatzeinfahrt, die zusätzlich mit dem Schriftzug „...“ besprüht wurde. An der Ecke B-straße/W-straße wurde ein Verteilerkasten der Deutschen Telekom ebenfalls mit dem Schriftzug „...“ besprüht. Auf eine Stromtankstelle, die sich auf dem Marktplatz in ... befindet, wurde ebenfalls der Schriftzug „...“ aufgesprüht. Auf einer Mauersäule des Anwesens B-straße ... wurden die Buchstaben „...“ aufgesprüht. Die Tatorte bilden eine direkte Linie von der Innenstadt von ... zum Bahnhaltepunkt ... Mitte und befinden sich teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt.

Die Staatsanwaltschaft ... führte gegen den Antragsteller unter dem Aktenzeichen ... aufgrund dieser Graffiti ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung in mehreren Fällen, das in einem Fall zur Beantragung eines Strafbefehls geführt hat, der bislang nicht rechtskräftig ist.

Diesen Vorfall nahm der Antragsgegner durch die Polizeiinspektion ... zum Anlass, den Antragsteller mit Bescheid vom 14. Januar 2015 auf der Grundlage des § 81b 2. Alt. StPO zur erkennungsdienstlichen Behandlung, bei der Finger- und Handflächenabdrücke abgenommen, Lichtbilder gefertigt und Messungen und eine Personenbeschreibungen angefertigt werden sollen, vorzuladen.

Mit diesem Bescheid ordnete der Antragsgegner durch die Polizeiinspektion ... unter Ziffer 1 die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers gemäß § 81b Alt. 2 StPO an, lud ihn unter Ziffer 2 mit Frist bis zum 8. Februar 2015 vor, drohte ihm, soweit er der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge leiste, unter Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an, lud ihn unter Ziffer 4 für den Fall des Nichterscheinens innerhalb der unter Ziffer 2 angeführten Frist erneut mit Frist bis zum 8. März 2015 vor, drohte ihm, sollte er dieser zweiten Vorladung ohne hinreichenden Grund wiederum nicht Folge leisten, unter Ziffer 5 an, ihn unter Anwendung von unmittelbaren Zwangs erkennungsdienstlich zu behandeln, und ordnete unter Ziffer 6 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides an.

Der Bescheid verweist neben dem oben geschilderten Anlassfall zur Begründung auf weitere durch die vorgelegte Behördenakte dokumentierte Fälle, in denen der Antragsteller polizeilich auffällig geworden war:

Am 26. April 2014 kam es gegen 22:00 Uhr am ... Hauptbahnhof zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Fans des...FC ... und von ..., bei der auch gefährliche Gegenstände (Schlagstöcke und Gürtel) eingesetzt wurden. Nachdem die Notbremse eines Zuges, der von ... nach ... verkehrte, bei dessen Ausfahrt aus dem ... Hauptbahnhof betätigt worden war, und sich am Bahnhofsvorplatz ca. 20-30 ... Fans versammelt hatten, begaben sich ca. 50 der ... Fans, die von der Polizei der „...“ zugerechnet werden, aus dem Zug in Richtung der ... Fans. Kurz vor dem Aufeinandertreffen beider Fangruppen bewaffneten sich einige der Fans mit Stöcken und Gürteln. Zusätzlich vermummten sich manche Personen mittels Sturmhauben und Halstüchern. Nach der ca. 1 bis 3 Minuten andauernden körperlichen Auseinandersetzung flüchteten die ... Fans, die ... Fans kehrten geschlossen zum Zug zurück. Durch Beamte der Bundespolizei wurde sodann eine Identitätsfeststellung sämtlicher ... Fußballfans im Zug durchgeführt. Der Antragsteller war dabei eine der 77 festgestellten Personen. Ein gegen ihn wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch nach § 125 StGB durchgeführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft... wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm eine Beteiligung an der körperlichen Auseinandersetzung nicht nachzuweisen war.

Am 29. Oktober 2011 wurde der Antragsteller in ... im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des FC ... gegen den ... FC ... durch die Polizei in Unterbindungsgewahrsam genommen. Der Antragsteller war dabei Teil einer Gruppe, bei der es sich um Angehörige der Ultragruppierung „...“, die dem TSV ... zuzuordnen ist, sowie der „...“ handelte. Die Gruppe von ca. 40 Personen bewegte sich zu Fuß im Bereich B-sterstraße/...Allee Richtung Arena. Von ihrem äußeren Erscheinungsbild (dunkle Kleidung, enges geschlossenes Marschieren, Kapuzenpullis, Sonnenbrillen, Stangen) schloss die Polizei auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft und führte weitere Kräfte heran. Im Bereich des Busparkplatzes Süd, auf welchem sich Anhänger des FC ... bei ihren Bussen befanden, provozierte die Gruppe jedenfalls durch Gesten die ...Fans. Zwei Personen aus der Gruppe trugen Stangen schlagbereit in der Hand, ein ...Anhänger wurde körperlich angegangen und bedrängt. Beim Heranführen der Unterstützungskräfte der Polizei wurde durch einen Rädelsführer durch Gesten auch zu einem Angriff gegen diese Kräfte aufgefordert. Da nach der Lagebeurteilung der Polizei weiterhin bei einem direkten Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Gruppen mit körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen war, wurden 84 Personen zur Unterbindung weiterer Straftaten in polizeilichen Gewahrsam genommen.

Am 20. Dezember 2012 wurde der Antragsteller als Teil einer Gruppe von Fans des FC ...festgestellt. In der Vorspielphase der Begegnung der ... gegen den FC ...kam es im Bereich der ...brücke in ... zu einer körperlichen Auseinandersetzung einer ca. 150-köpfigen Personengruppe, die der Anhängerschaft des FC ... zuzuordnen war, mit einer unbekannten Anzahl ... Anhängern. Die Gruppe, die nach Angaben szenekundiger Beamter aus ... von Mitgliedern der ... Ultragruppe „...“ geführt wurde, bewegte sich durch das ... Kreuzviertel und zündete pyrotechnische Gegenstände. Nach Eintreffen der ersten Einsatzkräfte der Polizei wurden sperrige Gegenstände wie Mülltonnen auf die Fahrbahn geworfen, um deren Eingreifen zu verhindern. Im Kreuzungsbereich L-straße/W-straße wurden 82 Personen eingeschlossen und in Gewahrsam genommen. Im unmittelbar umliegenden Bereich wurden 72 weitere Personen festgesetzt und in Gewahrsam genommen.

Am 11. Mai 2013 befand sich der Antragsteller in einer Gruppe von ... Fußballfans, die in der ... Altstadt über die B-straße stürmte und randalierte. Es wurde Außengastronomie der Gaststätten beschädigt und es wurden gezielt Polizeibeamte angegriffen, wobei neun Beamte verletzt wurden. Nachdem sich die Gruppe vor dem Brauhaus ... gesammelt hatte und es gegen 1:00 Uhr erneut zu massiven Übergriffen auf Polizeibeamte kam, wurde die Gruppe eingeschlossen und in Gewahrsam genommen.

Zur weiteren Begründung führt der Antragsgegner in dem Bescheid vom 14. Januar 2015 aus, es sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft an Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, beteiligt sein werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geeignet und erforderlich. Mit den zu gewinnenden Unterlagen könnten durch den Antragsteller künftig möglicherweise begangene Straftaten aufgeklärt werden. Nach der Anlasstat habe er bereits versucht, unerkannt zu flüchten. Wäre ihm die Flucht gelungen, hätte dies die Tataufklärung ohne vorhandene Lichtbilder und ohne einliegende Personenbeschreibung erschwert oder aussichtslos gemacht. Durch Lichtbilder und Personenbeschreibungen könnte er zukünftig von Zeugen identifiziert werden. Dies gelte insbesondere, weil er häufig aus größeren Personengruppen heraus agiere. Die Fingerabdrücke seien notwendig, denn so könnte er im Falle der Flucht anhand seiner Fingerabdrücke auf zurückgelassenen Gegenständen identifiziert werden. Nach Abwägung aller betroffenen Belange seien die Vorladung und die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung angezeigt und ermessensgerecht.

Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs wird ausgeführt, bei einer vorbeugenden sicherheitsrechtlichen Maßnahme wie hier trage die Erforderlichkeit der Maßnahme selbst bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bereits festgestellte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiere. Es sei zu befürchten, dass der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bei vollständiger Ausschöpfung des Rechtswegs weitere Straftaten, besonders Sachbeschädigungen und Körperverletzungen, begehen werde und seine Überführung aufgrund fehlender erkennungsdienstlicher Unterlagen erschwert oder unmöglich gemacht werde.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2015, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, wendet sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung der Anordnungen im Bescheid vom 14. Januar 2015 und lässt beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Polizeiinspektion ..., Az. ..., vom 14. Januar 2015 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten mit dem Antrag,

den Bescheid der Polizeiinspektion ... vom 14. Januar 2015, aufzuheben,

Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 begründeten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Klage und führten dazu aus, soweit der Antragsgegner sich auf acht Fälle der Sachbeschädigung stütze, beruhe dies nicht auf dem Ergebnis von Ermittlungen, sondern auf bloßen Mutmaßungen. Die Staatsanwaltschaft habe wegen eines Falles der Sachbeschädigung einen Strafbefehl beantragt, der nicht rechtskräftig sei. Für eine Flucht des Antragstellers sei nichts ersichtlich. Auch die übrigen Vorwürfe erwiesen sich als haltlos. Das Verfahren wegen Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit einem Halt am Bahnhof ... sei gegen Hunderte Beschuldigte geführt und gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Hinblick auf die Ingewahrsamnahme am 29. Oktober 2011 habe das Landgericht ... im Verfahren ... ./. Freistaat ..., ..., festgestellt, dass der Gewahrsam jedenfalls hinsichtlich des Herrn ... rechtswidrig gewesen sei. Eine Schadensersatzklage seitens des Antragstellers sei beim Landgericht ...anhängig.

Mit separatem Schriftsatz vom selben Tag begründete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und nahm hierzu zunächst auf die Klagebegründung Bezug und führte weiter aus, eine ausreichende Begründung des öffentlichen Interesses, das über den grundgesetzlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör hinausgehen würde, sei nicht dargetan. Es bestehe in keiner Weise ein Anhaltspunkt dahingehend dass sich der Antragsteller wegen Körperverletzung strafbar machen könnte. Die Anklage wegen eines Falls der Sachbeschädigung rechtfertige keinen Sofortvollzug.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17. März 2015,

die Klage abzuweisen und

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 begründete der Antragsgegner seine Anträge und führt dazu zunächst weiter zu den Bezugstaten aus. Er hält den Antrag für unbegründet, da der gegenständliche Bescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Er genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme die Gründe für deren Eilbedürftigkeit in sich trage. Aufgrund der vorliegenden Kenntnisse über den Antragsteller könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser erneut, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen, strafrechtlich auffällig verhalte. Soweit, wie der Antragsteller rüge, auf die Gefahr von Körperverletzungshandlungen abgestellt werde, hätte es sich offensichtlich um ein Versehen gehandelt. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich eindeutig, dass hier die Gefahr weiterer Vergehen des Landfriedensbruchs gemeint gewesen sei. Die Maßnahme sei auch materiell rechtmäßig. Eine Wiederholungsgefahr sei beim Antragsteller zu bejahen. Der Antragsteller stehe im Verdacht, mehrere Sachbeschädigungen durch Graffiti begangen zu haben. Der Verdacht, dass es sich bei dem Fall, bei dem er von einer privaten Überwachungskamera gefilmt worden sei, nicht um die einzige Sachbeschädigung des Antragstellers gehandelt habe, sondern er vielmehr für eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Sachbeschädigungen durch Graffiti im Stadtgebiet ... verantwortlich sei, werde durch das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen gestützt. Bei den dem Antragsteller weiter zur Last gelegten Sachbeschädigungen handele es sich jedenfalls, bis auf einen Fall, um das aufgesprühte Kürzel „...“, das vom Aussehen her nahezu identisch mit dem des gefilmten Falles sei. Weitere konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft des Antragstellers hätten sich aus dem zeitlichen und örtlichen Kontext ergeben. Der Antragsgegner räumt ein, bei einer einzelnen solchen Sachbeschädigung handele es sich um eine Straftat mit Bagatellcharakter, die für sich genommen keine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen möge. Hier beziehe sich der Verdacht jedoch gerade nicht auf eine einzige Tat. Graffiti würden typischerweise von Mehrfachtätern angebracht. Lichtbilder und Fingerabdrücke könnten erheblich zur Tataufklärung beitragen. Da Graffiti meist an öffentlichkeitswirksamen Orten angebracht würden, sei ein Risiko, von Zeugen oder einer Überwachungskamera beobachtet zu werden, vorhanden. Die Identifizierung des Antragstellers sei hier nur gelungen, weil der Sachbearbeiter einen Bezug zur Fanszene des... FC ... herstellen habe können und ein szenekundiger Beamter den Antragsteller zufällig erkannt habe. Insbesondere Lichtbilder hätten die Aufklärung und Beweisführung wesentlich erleichtert. Zudem sei der Antragsteller bereits zweimal wegen des Verdachts der Begehung eines Landfriedensbruchs strafrechtlich auffällig geworden. Die Einstellung der Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Es bleibe ein Restverdacht bestehen, der nach ständiger Rechtsprechung der Entscheidung über eine erkennungsdienstliche Behandlung zugrunde gelegt werden könne. Die Einstellung des Strafverfahrens schließe eine Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie wegen erwiesener Unschuld erfolgt sei, was hier gerade nicht der Fall sei. Die aus der Menge heraus begangenen Straftaten seien meist nur anhand von Videomaterial aufklär- und beweisbar. Die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit des Antragstellers werde die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Hinblick auf derartige Taten wesentlich erleichtern. Auch die im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr erfolgte Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Antragsteller zwei weitere Male im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen zumindest polizeilich auffällig verhalten habe, sei nicht zu beanstanden. Die von Seiten des Antragstellers vorgetragene Entscheidung des Landgerichts ... beziehe sich nicht auf die gegenüber dem Antragsteller ergangene Maßnahme. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der nach § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Polizeiinspektion... vom 14. Januar 2015 aufzufassende Antrag ist zwar zulässig (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 5 VwGO), aber unbegründet und daher abzulehnen.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht gegeben ist oder, wie im vorliegenden Fall, dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Der Antragsgegner hat hier das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich gesondert zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (BayVGH, B. v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 85). Der Antragsgegner legt demgegenüber im Bescheid vom 14. Januar 2015 knapp, aber ausreichend dar, dass er den Sofortvollzug aufgrund der Gefahr einer Wiederholung von strafbaren Handlungen des Antragstellers in naher Zukunft für erforderlich hält. Diese Einschätzung und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden könne, sind nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner zu Recht in der Antragserwiderung darauf hinweist, dass Graffiti typischerweise von Mehrfachtätern angebracht werden. Die Kammer folgt auch der Auffassung des Antragsgegners, dass im Falle erkennungsdienstlicher Maßnahmen die Erforderlichkeit der Maßnahme bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich tragen (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 17; VG Ansbach, B. v. 3.6.2014 - AN 5 S 14.00346 - juris Rn. 13). Soweit der Antragsteller rügt, dass der Bescheid auf Körperverletzungsdelikte abstellt, ist mit dem Antragsgegner nachvollziehbar, dass es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen gehandelt haben muss. Der gesamte Kontext lässt keinen Zweifel daran, dass hier Delikte des Landfriedensbruchs gemeint waren.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht nicht die Entscheidung der Verwaltung nach, sondern trifft in jedem Fall selbst eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage.

Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen, zum einen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, zum anderen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem Vollzug.

Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsgegner durch die Polizeiinspektion... gegenüber dem Antragsteller zu Recht erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet hat und dass der angegriffene Bescheid insgesamt rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat zur Folge, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchführung der angeordneten Maßnahme das private Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsmittels überwiegt.

Die auf § 81b Alt. 2 StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach dieser Norm dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Die Polizeiinspektion ... war für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen zuständig. Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Alt. 2 StPO, so dass sich diese nach bayerischem Landesrecht bestimmt. Die vorbeugende Bekämpfung künftiger Straftaten obliegt nach Art. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei des Freistaates... Die örtliche Zuständigkeit der Polizeiinspektion ... ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG, § 1 Abs. 4 DVPOG. Die streitgegenständliche Anordnung erging anlässlich polizeilicher Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen Sachbeschädigung im Stadtgebiet von ...

Der Bescheid der Polizeiinspektion ... vom 14. Januar 2015 erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist zunächst, dass der Betroffene Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, d. h. dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Die Anordnung kann nur ergehen, während ein solches Verfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 - juris Rn. 24 ff.). Diese Voraussetzung war zum relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich des Antragstellers erfüllt. Gegen ihn war zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft ... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung unter dem Aktenzeichen ... anhängig.

Weiter muss nach § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Die Vorschrift dient somit - anders als § 81b Alt. 1 StPO, der der Strafverfolgung dient - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die daher von der Norm vorausgesetzte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, wobei sie den Betroffenen sowohl überführen als auch entlasten können (vgl. BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris Rn. 3; B. v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8).

Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO daher zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 9).

Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 25; B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 12).

Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO bejaht. Diese besteht auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Es ist beim Antragsteller die Gefahr gegeben, dass er in Zukunft in weiteren Fällen, in denen durch das Anbringen von Graffiti der Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht wird, als Tatverdächtiger in Betracht kommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer repressiven Strafverfolgung im Anlassfall nur hinsichtlich eines Falles einen Strafbefehl beantragt hat. Der Antragsgegner war im Rahmen seiner präventiv-polizeilichen Aufgabenerfüllung nicht gehindert, auch die weiteren Fälle seiner Prognose der Wiederholungsgefahr zugrunde zu legen. Denn die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen weisen auf einen Tatverdacht gegen den Antragsteller auch hinsichtlich der weiteren dokumentierten Fälle in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 hin. Dafür spricht zum Einen, dass sich sämtliche Fälle innerhalb nur einer Nacht und in einem engen räumlichen Zusammenhang ereignet haben. Sämtliche Tatorte befinden sich auf einer geraden Linie, teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt und in Sichtweite voneinander. Im vorliegenden Fall spricht weiter dafür, dass der Antragsteller auch für die weiteren Fälle verantwortlich ist, dass in insgesamt sieben der erfassten Fälle jeweils der Schriftzug „...“, der als Abkürzung für die Fangruppierung des ... FC „...“, der der Antragsteller angehört, steht, angebracht worden ist. Die große Ähnlichkeit der Ausführung deutet dabei darauf hin, dass die Graffiti jeweils von demselben Täter angebracht worden sind. Zudem entspricht es kriminalistischer Erfahrung, dass Graffiti regelmäßig von Mehrfachtätern angebracht werden.

Ermessensfehlerfrei hat der Antragsgegner neben den soeben geschilderten Umständen des Anlassfalls die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten durch den Antragsteller auch unter Rückgriff auf andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, die näheren Aufschluss über seine Persönlichkeit zu liefern geeignet sind, beurteilt. Der Antragsteller war im Zusammenhang mit Fußballspielen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen des ... FC ... und „befreundeter“ Vereine als Teil gewaltbereiter Gruppierungen bereits wiederholt Ziel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass hier ein Tatverdacht, der eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, trotz des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, fortbesteht. Auch wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bleibt hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7; VG Ansbach, U. v. 18.05.2010 - AN 1 K 10.00372 - juris Rn. 16). Dies ist hier gerade nicht der Fall. In beiden Fällen sind zwar die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, in keinem Fall wurde jedoch die Aussage getroffen, dass der Antragsteller als Täter ausgeschlossen werden konnte. Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 170 Abs. 2 StPO allgemein als auch aus der konkreten Begründung der Staatsanwaltschaft für die Einstellungsverfügung ergibt sich, dass eine derartige Einstellung den Tatverdacht nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 13.10.2005 - AN 5 K 05.01635 - juris Rn. 14). Vielmehr ist die vom Antragsgegner vorgenommene Prüfung und Feststellung, dass trotz der Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft aus polizeilicher Sicht ein Restverdacht verbleibt, nicht zu beanstanden. Auch wenn dem Antragsteller nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die Strafbarkeit begründender individueller Tatbeitrag nachzuweisen war, speist sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller in beiden Fällen als Teil der Gruppe festgestellt worden ist, aus der heraus Tatbeiträge erbracht worden sind, die den Straftatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen, ein fortbestehender polizeilicher Tatverdacht.

Ermessensfehlerfrei hat der Antragsgegner auch die zwei weiteren Fälle berücksichtigt, in denen zwar keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller aufgenommen wurden, dieser aber im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich aufgefallen war. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers führt auch der Umstand, dass hinsichtlich des Vorfalls in ... hinsichtlich eines weiteren Betroffenen festgestellt worden ist, dass die Ingewahrsamnahme dieses Betroffenen rechtswidrig gewesen ist, nicht dazu, dass hinsichtlich des Antragstellers ebenfalls von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen werden müsste. Vielmehr führt der Antragsgegner zu Recht aus, dass die Maßnahme gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist und ihm somit entgegengehalten werden kann. Daran ändert auch die vom Antragsteller vorgetragene Schadensersatzklage nichts.

Nach all dem hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der weiteren Begehung von Straftaten der Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs durch den Antragsteller angenommen.

Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Anfertigung einer Personenbeschreibung des Antragstellers angeordnet. Zutreffend geht er davon aus, dass die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich sind, vom Antragsteller möglicherweise in Zukunft begangene Straftaten aufzuklären. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass er entgegen der Auffassung des Antragsgegners nach dem Anbringen des Graffiti vom Eingangsbereich des Café ... nicht geflohen ist. Jedoch ist der Auffassung des Antragsgegners zuzustimmen, wonach aufgrund der möglichen Beobachtung durch Zeugen oder aufgrund von Videoaufnahmen eine Identifikation des Antragstellers in einem örtlichen weiteren Fall durch Lichtbilder, Messungen und Personenbeschreibungen wesentlich erleichtert werden kann. Zutreffend geht der Antragsgegner auch davon aus, Finger- und Handflächenabdrücke seine Identifikation im Falle zurückgelassener Gegenstände, wie insbesondere Spraydosen, erleichtern können. Auch im Hinblick auf mögliche weitere Straftaten des Landfriedensbruchs sind die zu gewinnenden Unterlagen geeignet. Hierbei ist insbesondere der Auffassung des Antragsgegners zuzustimmen, wonach insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen hilfreich sein können, um den Antragsteller im Nachgang solcher Taten anhand der von der Polizei dabei üblicherweise angefertigten Videoaufzeichnungen identifizieren zu können.

Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben sich auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 16). Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in Verdacht steht, allein in einer Nacht in acht Fällen eine Sachbeschädigung durch das Anbringen von Graffiti begangen zu haben, die dadurch verursachten Schäden sowie im Hinblick darauf, dass der Antragsteller wiederholt im Zusammenhang mit Fußballspielen massiv polizeilich in Erscheinung getreten ist, erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als verhältnismäßig.

Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, sind auch die weiteren vom Antragsgegner im angegriffenen Bescheid vom 14. Januar 2015 getroffenen Regelungen rechtmäßig. Dies betrifft insbesondere die Vorladung nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Antragsteller dieser Vorladung nicht Folge leistet. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass für diesen Fall bereits jetzt eine weitere Vorladung vorgenommen wurde, sowie dass für den Fall, dass der Antragsteller auch dieser nicht Folge leistet, die Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG angedroht wird. Insbesondere sind die Zwangsmittel nach Art. 59 Abs. 1 PAG schriftlich angedroht worden und nach Art. 59 Abs. 2 S. 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden worden. Schließlich wurde gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG auch angegeben, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen.

Somit überwiegt nach Auffassung der Kammer im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14. Januar 2015 das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, so dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage deshalb abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Juni 2015 - AN 5 S 15.00126 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 125 Landfriedensbruch


(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 10 C 15.304

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf B
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - AN 5 K 15.00266

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am ... geborene Kläger ist Mitglied der „...“, einer Fangruppierung des 1. FC ..., di

Referenzen

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid der Polizeiinspektion S. vom 8. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint, weil die beabsichtigte Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zunächst ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 8. Dezember 2014 Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO war.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, B. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 - juris Rn. 4). Beschuldigter i. S. d. § 81 Alt. 2 StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Die ersten Ermittlungshandlungen gegen den Kläger wurden nach der Anzeige wegen des Vorfalls vom 23. April 2014 eingeleitet. Unerheblich für die Beschuldigteneigenschaft des Klägers ist, dass inzwischen wegen dieses Vorfalls am 20. Oktober 2014 Anklage zum Amtsgericht S. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wurde. Denn § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient, ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren, der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO entfällt nicht rückwirkend, wie der Kläger wohl meint, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und Anklage erhoben wird.

Nicht erheblich ist insoweit, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist, weil sonst die Polizeibehörden in jedem Einzelfall überprüfen müssten, ob das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 6.11.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/6 - juris Rn. 23). Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren tatsächlich verurteilt werden könnte. Selbst wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, wäre dies allenfalls im Strafverfahren zu berücksichtigen. Auf die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO wäre dies aber ohne Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt nämlich selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist, oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt. Widerspricht die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO selbst dann nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn die Beschuldigteneigenschaft nach Erlass der Anordnung durch Verfahrenseinstellung oder Freispruch entfällt und ein Restverdacht verbleibt, so gilt dies erst recht für den Zeitraum, in dem das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Falle des Klägers hat der der Anzeige der Großmutter der Geschädigten zugrunde liegende Sachverhalt zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und inzwischen wohl auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht geführt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Straftaten auf sexueller Basis begehen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehensweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dem er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als zutreffend. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U. v. 22.11.2013 - 10 B 12.278 - juris Rn. 25). Gegen die Einmaligkeit der Anlasstat spricht vorliegend bereits, dass die Geschädigte der Tat vom 23. April 2014 ausgesagt hat, dass sie den Kläger bereits im Januar oder Februar 2014 ebenfalls im Hallenbad in S. bei exhibitionistischen Handlungen beobachtet habe. Auch die Begehensweise der Tat in einem Schwimmbad, in dem die anderen Schwimmer nur mit Badekleidung bekleidet sind und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers im Schwimmbecken aufhalten, spricht gegen den Kläger. Das von den Stadtwerken S. ausgesprochene Hausverbot in dem Schwimmbad in S. lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung andere Bäder aufsuchen könnte, um dort exhibitionistische Handlungen zu begehen, nachdem ihm für das Hallenbad in S. ein Hausverbot erteilt worden ist.

Der Beklagte hat sich im Bescheid vom 8. Dezember 2014 auch damit auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden. Er hat ausgeführt, dass mit Hilfe von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung eine Identifizierung möglich ist oder Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit Fingerabdrücken könne die Anwesenheit an einem bestimmten Tatort nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Klägers, wonach bei Tathandlungen unter Wasser Fingerabdrücke zur Identifizierung nicht geeignet seien und ihm außerdem schon vor ca. 30 Jahren Fingerabdrücke abgenommen worden sein, lassen die im Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2011 - 10 CS 10.2725 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2008 - 11 LB 417/97 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Aus der dem Kläger zur Last gelegten Straftat ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Kläger exhibitionistische Handlungen ausschließlich unter Wasser vornehmen würde und daher die Abnahme von Fingerabdrücken zu seiner Überführung nicht notwendig sein könnte. Da es sich bei Sexualstraftaten um Neigungsdelikte handelt, ist durchaus denkbar, dass der Kläger auch außerhalb von Schwimmbädern mit exhibitionistischen Handlungen auffällig wird und dabei Fingerabdrücke hinterlässt.

Bedenken an der Zumutbarkeit der durch den Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete seelische Belastung durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Im konkreten Einzelfall darf zwar die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse stehen (NdsOVG, U. v. 30.1.2013 - 11 LB 51/12 - juris Rn. 34). Da aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig wieder exhibitionistische Handlungen vornehmen könnte und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut besteht, und demgegenüber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vornahme der angeordneten er-kennungsdienstlichen Maßnahmen den Kläger wegen der von ihm geschilderten Verfolgung durch das SED-Regime in besonderer Weise belasten würde, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Opfern des SED-Regimes und dem Vorbringen des Klägers nicht, dass es durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Kläger zu einer schweren psychischen Krise oder ähnlich schwerwiegenden Folgen kommen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.