Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Sept. 2018 - AN 3 S 18.01660, AN 3 S 18.01785

bei uns veröffentlicht am19.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Verfahren AN 3 S 18.01660 und AN 3 S 18.01785 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge werden abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

4. Der Streitwert wird bis zur Verbindung je Verfahren auf 10.000,00 EUR, nach der Verbindung auf insgesamt 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 24. April 2017 wurde der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. August 2018 und vom 19. September 2018 der Beigeladenen ein Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit je sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … erteilt; von einer Nachbarbeteiligung wurde nach Art. 71 Satz 4 Hs. 2 BayBO abgesehen. Der Vorbescheid erging hinsichtlich der Fragen, ob das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der verkehrlichen Erschließung genehmigungsfähig ist.

Mit Bescheid vom 21. März 2018 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit fünfzehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … erteilt.

Nach dem bauaufsichtlich im Rahmen des Art. 59 BayBO geprüften Plan „Untergeschoss“ befinden sich zwei Lüftungsschächte der Tiefgarage an deren südwestlicher und südöstlicher Seite (letzterer zum Antragstellergrundstück FlNr. … ca. 1,3 m entfernt, der südwestlich gelegene ca. 2,5 m zur Grundstücksgrenze entfernt) im Bereich des Hauses B, sowie an der östlichen Tiefgaragenwand im Bereich des Hauses A ca. 6 m vom Antragstellergrundstück FlNr. … entfernt. Die beiden südwestlich bzw. südöstlich vorgesehenen Lüftungsschächte befinden sich in einer „Pflanzfläche mit Sträuchern und Bodendeckern“ (siehe Freiflächengestaltungsplan).

Der Antragsteller ist Eigentümer des südlich gelegenen benachbarten Grundstücks FlNr. … sowie der östlich gelegenen Grundstücke FlNrn. … und …; letzteres stellt die Zuwegung zu den Grundstücken FlNrn. … und … von der Grenzstraße aus dar.

Mit bei Gericht am 23. April 2018 eingegangenem Schriftsatz ließ er Klage erheben sowohl gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 21. März 2018 als auch gegen den Vorbescheid des Landratsamts … vom 24. April 2017.

Mit Schriftsatz vom 15. August 2018, bei Gericht eingegangen am 23. August 2018, ließ er Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.

Zur Begründung des Eilantrages und der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller sei Eigentümer der um das Vorhabensgrundstück liegenden Grundstücke FlNrn. …, … und …, wobei die beiden letztgenannten Grundstücke nach ihrem Zuschnitt bebaubar seien. Das Vorhabengrundstück liege ebenso wie die Grundstücke des Antragstellers im unbeplanten Innenbereich. Die Art der Nutzung im Vorhabenumgriff sei augenscheinlich ausschließlich Wohnnutzung, so dass von einem reinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung auszugehen sei. Nach den Angaben der Beigeladenen im Bauantrag habe das Vorhabengrundstück eine Größe von 1.634 m2. Allein die Baukörper der beiden Häuser würden zusammen etwa 574 m2 (Haus 1 = Haus A ca. 272 m2, Haus 2 = Haus B ca. 302 m2) überdecken. Die Tiefgaragenabfahrt belege weitere ca. 86 m2, weitere ca. 50 m2 Fläche seien nördlich des Hauses 1 von zwei oberirdischen Stellplätzen, Fahrradabstellplätzen und Mülltonnenplätzen belegt. Zwischen den beiden Häusern liege ein Zuwegung und weitere Fahrradabstellplätze mit ca. 80 m2. Südlich des Hauses 2 liege ein weiterer Müllplatz sowie zwei Lüftungsschächte der Tiefgarage auf zusammen weiteren 18 m2.

Ohne Berücksichtigung der sechs Terrassen vor den Eigentumswohnungen, des Vorplatzes zum Eingang des Hauses Nr. 1, des Spielplatzes sowie der eigentlichen Flächen aus den in der Tiefgarage im Untergrund seien in der beschriebenen Weise allein schon etwa 800 m2 überbaut. Ein solcher Umfang der Grundstücksüberbauung sei im Vorhabenumgriff ohne Beispiel.

Die Baukörper der beiden Flachdachhäuser hätten drei Geschosse und ca. die Maße 11,8 m x 23 m x 9,25 m (Haus 1) und 11,8 m x 25,5 m x 9,25 m (Haus 2) mit jeweils leichten Rücksprüngen des Baukörpers im obersten Geschoss. Solch wirkmächtigen Baukörper seien im Vorhabenumgriff ohne Beispiel. Die Baukörper im Umgriff seien deutlich weniger voluminös.

Die Abluftführung aus der Tiefgarage liege an der Südgrenze des Vorhabengrundstücks und damit zum Teil mit einem Abstand von lediglich ca. 1 m unmittelbar an der Grenze zum Antragstellergrundstück FlNr. … Abgase aus dieser Tiefgarage mit 22 Stellplätzen würden zu Lasten des Antragstellers nach den Planungen ausschließlich unmittelbar an seinem Grundstück ausgeleitet. Das beeinträchtige unter dem Aspekt der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse die bauliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks zu Wohnzwecken.

Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Es lasse zu Lasten des Antragstellers die gebotene Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung, im Konkreten auch auf die Antragstellergrundstücke FlNrn. … und …, vermissen. Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein. Es stifte Unruhe, störe die Harmonie der Umgebungsbebauung und löse ausgleichsbedürftige Spannungen aus. Zudem liege es außerhalb des durch die Umgebung vorgezeichneten Rahmens für das Ausmaß der baulichen Nutzung im Hinblick auf überbaubare Grundstücksfläche und Baukörpermaß.

Im Übrigen führe die planungsgegenständliche Ableitung der Abgase aus der Tiefgarage zu einer mit den Nutzungsinteressen des Antragstellers in Bezug auf sein Nachbargrundstück nicht zu vereinbarende Emission. Die Situierung des Mülltonnenplatzes in der Südwestecke vertrage sich nicht mit den Vorgaben an gesunde Wohnverhältnisse.

Es wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung des Landratsamts … vom 21. März 2018 gerichteten Klage anzuordnen.

Antragsgegner und Beigeladener beantragen

Antragsablehnung.

Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, das Einfügen des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werde auch seitens des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Vorschriften zur Einfügung eines Bauvorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien regelmäßig nicht nachbarschützend und könnten somit im Rahmen einer Nachbarklage nicht erfolgreich angegriffen werden. Im Übrigen sei in der maßgeblichen Umgebungsbebauung ein vergleichbares Maß der baulichen Nutzung vorhanden. Exemplarisch seien hier die östlich gelegenen Grundstücke FlNrn. …, …, …, … und … genannt. Demzufolge liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vor.

Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro werde die geplante Tiefgarage natürlich be- und entlüftet. Beeinträchtigungen der Antragstellergrundstücke seien somit durch die Lüftungsöffnungen auszuschließen.

Die Stellplätze der Tiefgarage würden ausschließlich im Zusammenhang mit den Wohnungen genutzt. Es fänden über den Tag verteilt nur geringe Bewegungen statt, die dazu auch nicht innerhalb eines engen Zeitfensters gleichzeitig auftreten würden. Somit sei das An- bzw. Abfahren der Autos als schalltechnisches Einzelereignis anzusehen. Auf Grund der geringen Stellplatzanzahl und den schalltechnischen Einzelereignissen sei davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit weit unterschritten würden. Dies umso mehr, da die Stellplätze konzeptbedingt (Tiefgarage) eingehaust seien und nur einzelne Schallöffnungen vorhanden seien. Die nächstgelegene Schallöffnung (hier die geplante südliche Lüftungsöffnung) liege jedoch mindestens 86 m entfernt zum Wohnhaus des Antragstellers. Auf Grund der hohen Entfernung sei ein schalltechnisches Ereignis aus fachtechnischer Sicht am Immissionsort des Antragstellers nicht wahrnehmbar. Selbst wenn man ein möglicherweise bzw. zukünftig geplantes Wohnhaus auf der FlNr. … in Betracht ziehen würde, würden keine Überschreitungen des Immissionsrichtwertes auf Grund der geringen Bewegungszahlen und der Einhausung auftreten können.

Auch eine Beeinträchtigung durch Gerüche bzw. schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche im Sinne des BImSchG könnten aus fachtechnischer Sicht ausgeschlossen werden. Nach § 14 GaStellV genüge für unterirdische Mittelgaragen bei Wohnbebauungen eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen bzw. Lüftungsschächte. Unbestritten sei, dass durch die Fahrbewegungen der verbrennungsmotorbetriebenen Fahrzeuge Schadstoffe entstünden. Auf Grund der geringen Bewegungszahlen und der einzuhaltenden Abgasnormen der Fahrzeuge entstünden jedoch nur sehr geringe Geruchsströme. Diese verteilten und vermischten sich diffus mit der vorhandenen Luft in der Tiefgarage und würden somit zusätzlich verdünnt. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass auf Grund der hohen Entfernung zum Immissionsort des Antragstellers irgendwelche Geruchsimmissionen wahrgenommen werden könnten. Ein möglicherweise geplantes Wohnhaus auf der derzeit unbebauten FlNr. … wäre zwar deutlich näher zur nächstgelegenen Lüftungsöffnung, jedoch wären auch hier auf Grund der geringen Bewegungszahlen schädliche Umwelteinwirkungen aus fachtechnischer Sicht auszuschließen.

Auf die Ausführungen des Beigeladenenvertreter im Schriftsatz vom 13. September 2018 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand vorliegender Anträge ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der der Beigeladenen durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 21. März 2018 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser je 15 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … Die Anträge sind zulässig, jedoch unbegründet.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen, wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen müssen die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers ohne Erfolg bleiben.

Nach Überzeugung der Kammer haben die Klagen gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 21. März 2018 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, die nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Die ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 87 – juris).

Vorliegend ist eine Verletzung solch drittschützender Rechte aller Voraussicht nach nicht gegeben.

Das Vorhaben beurteilt sich im Hinblick auf seine Lage im unbeplanten Innenbereich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Als relevante „nähere Umgebung“ wird dabei mit dem Antragsteller das aus der Grenzstraße, der …Straße, der …straße und der …Straße gebildete Geviert zugrunde gelegt.

1. Eine Verletzung des drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart ist nicht erkennbar.

Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch ermöglicht dem Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet (§ 30 BauGB) oder in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) gelegenen Grundstücks Vorhaben, welche nach ihrer Art nicht zulässig sind, abzuwehren.

Die mit der Gebietsfestsetzung einhergehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer desselben Baugebiets diesen Beschränkungen gleichermaßen unterworfen sind.

Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. z.B. BVerwG v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris).

Vorliegend ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des von der Beigeladenen beabsichtigten Wohnbauvorhabens der Art nach aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 oder § 4 BauNVO auf Grund der Lage des Baugrundstücks in einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet.

2. Aller Voraussicht nach steht dem Antragsteller auch kein dem § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmender Abwehranspruch in Gestalt des sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ zu.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten Anlagen einzelfallig unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Gebietsart widersprechen.

Im Beschluss vom 13. Mai 2002, 4 B 86.01 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, sondern auch ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“ bezwecke, indem er Anlagen und Nutzungen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig sind, unter den genannten Voraussetzungen als nicht genehmigungsfähig bewerte (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 27.7.2001 – 5 S 1093.00 – juris).

Nach diesem speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch könnte ein allgemein oder ausnahmsweise zulässiges, also im Einklang mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart stehendes Vorhaben dennoch unzulässig sein wegen Widerspruchs des Vorhabens zur allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebiets (vgl. Decker, JA 2007, 55/57). Ein solch an sich zulässiges, aber gebietsunverträgliches Vorhaben könnte damit vom Nachbarn ohne konkrete und individuelle Betroffenheit abgewehrt werden.

Jedoch ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Existenz eines derartigen besonderen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs umstritten (zweifelnd etwa: BayVGH v. 9.10.2012 – 2 B 11.2653 – juris; offengelassen: BayVGH v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris).

Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (vgl. BayVGH v. 3.2.2014, a.a.O.; BVerwG v. 13.5.2002, a.a.O.).

Abweichungen von das Nutzungsmaß betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben lediglich Auswirkungen auf das Baugrundstück und die sich unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist damit grundsätzlich das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Ein darüber hinausgehender, von einer tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ist regelmäßig nicht zu bejahen (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 – 4 B 52.85 – juris).

Die antragstellerseits bemühten Kriterien der Geschossigkeit, der überbaubaren Grundstücksfläche etc. betreffen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung, somit ausschließlich Kriterien, die alleine in einem – hier zweifelsohne nicht vorliegenden – überplanten Gebiet und nur bei entsprechendem Planungswillen der Gemeinde überhaupt drittschützende Wirkung vermitteln können. Durch die vorliegend mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verfolgte Zweckbestimmung der Wohnnutzung wird kein Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets begründet.

Ein Vorhaben, das wie das streitgegenständliche in dem gegebenen Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel nicht an einem Gebietsprägungserhaltungsanspruch scheitern.

Etwas anderes könnte ausnahmsweise allenfalls dann anzunehmen sein, wenn – in Ansehung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriteriums „Umfang“ – im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlägt (vgl. z.B. VG München v. 31.7.2014 – M 8 SN 14.2877 – juris), d.h., wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen kann (BayVGH v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris).

Für diese Annahme ist es jedoch nötig, dass wegen der Dimensionen der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung ins Baugebiet hineingetragen wird.

Dies ist vorliegend nicht zu bejahen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die insgesamt beabsichtigten 30 Wohneinheiten nicht in einem einzigen großen Gebäude geplant sind, sondern in zwei Einzelgebäuden, die durch begrünte Wegeflächen und Abstellplätze für Fahrräder voneinander getrennt und von Grünflächen und Bepflanzung umgeben sind und dadurch den in der Umgebung vorhandenen Bebauungscharakter – wenn auch in „größerer Art und Weise“ – aufnehmen.

3. Der Antragsteller wird durch das streitgegenständliche Vorhaben voraussichtlich auch nicht in dem Nachbarschutz vermittelnden Rücksichtnahmegebot verletzt, welches sich vorliegend – mit Ausnahme der Art der baulichen Nutzung (vgl. dazu oben 1.) - aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Begriff des „Einfügens“ ergibt.

Nachbarrechte werden insoweit nur dann verletzt, wenn durch das Bauvorhaben unzumutbare Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke entstehen (vgl. z.B. BayVGH v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris).

Vorliegend sind solch unzumutbare Belästigungen durch das streitgegenständliche Vorhaben, welche dem Antragsteller ein Abwehrrecht einräumen würden, voraussichtlich nicht zu befürchten.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris; BayVGH v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris).

Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris; v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris). Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris).

Sind die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, indiziert dies regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder von Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist (vgl. z.B. BayVGH v. 6.10.2012 – 1 CS 12.2036 - juris; v. 23.9.2009 – 15 ZB 09.98 – juris; BVerwG v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879).

Auch wenn die Prüfung der Abstandsflächen vorliegend nicht Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens war, so ergibt sich aus den vorgelegten Planzeichnungen, dass die Abstandsflächen zu den Antragstellergrundstücken hin eingehalten sind.

Es ergeben sich in der konkreten Grundstückssituation keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass das Vorhaben unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen eine erdrückende Wirkung auf die Antragstellergrundstücke hat.

Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer auf Grund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit zu entnehmen.

Dies gilt bezüglich des mit einem (Neben-?)Gebäude bebauten Grundstück FlNr. … nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem Gebäude auf Grundstück FlNr. … ein Abstand von über 30 m vorhanden ist.

Für die Frage der Rücksichtslosigkeit ist richtigerweise nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze abzustellen, vielmehr ist auch der Abstand des auf jenem Antragstellergrundstück vorhandenen Gebäudes, jedenfalls wenn es sich um ein zu Wohn- bzw. Aufenthaltszwecken genutztes Gebäude handelt, zur Grundstücksgrenze hin zu berücksichtigen (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris).

b) Auch aus der Situierung der zur Tiefgaragenentlüftung vorgesehenen Luftschächte ergibt sich nach aller Voraussicht keine Rücksichtslosigkeit.

Grundsätzlich sind die von einer zulässigen Grundstücksnutzung ausgelösten, mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr und dem Parken zusammenhängenden Immissionen als dem Nachbarn zumutbar und damit nicht rücksichtslos hinzunehmen.

Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … erscheint schon angesichts des großen Abstandes des Lüftungsschachtes zum sich auf jenem Grundstück befindlichen Gebäudes eine Rücksichtslosigkeit gänzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt bezüglich des Zufahrtsgrundstücks mit der FlNr. … Jedoch auch hinsichtlich des unbebauten Grundstücks FlNr. … – so das Ergebnis der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung – ist unter Berücksichtigung der Zahl der Tiefgaragenstellplätze (22) und ihrer Zugehörigkeit zu reiner Wohnnutzung auch im Hinblick darauf, dass einer der drei vorgesehenen Luftschächte, nämlich der südöstliche, nur etwa 1,3 m von der Grundstücksgrenze zum Antragstellergrundstück FlNr. … entfernt ist, eine Rücksichtslosigkeit nicht zu bejahen.

Der Antragsteller versäumte diesbezüglich schon, ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu machen.

Unabhängig davon ist auch angesichts der konkreten Einzelfallumstände nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit erkennbar.

Aus nachbarlicher Sicht ist die Unterbringung von 22 Stellplätzen in einer Tiefgarage objektiv vorteilhaft.

Gerade unter Berücksichtigung der Tiefgaragennutzung ausschließlich im Zusammenhang mit Wohnnutzung ist von einer derart geringfügigen Zahl von Fahrbewegungen auszugehen, dass es „auf der Hand liegt“, dass jenes Antragstellergrundstück – gleiches gilt erst Recht für die von den Lüftungsschächten wesentlich weiter entfernten anderen beiden Antragstellergrundstücke – keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wird.

Auch die antragstellerseits befürchtete Beeinträchtigung durch Abgase vermag aller Voraussicht nach keine Rücksichtslosigkeit zu begründen.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass sich die über die Lüftungsschächte freigesetzte Luft schnell mit der Außenluft vermischt und auf diese Weise intensiv verdünnt wird.

Wie sich aus § 14 Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) ergibt, müssen die Mindestöffnungen der Lüftungsschächte einer Tiefgarage einen ausreichenden Abstand zu Fenstern von Aufenthaltsräumen einhalten. Damit soll vermieden werden, dass die aus der Tiefgarage austretende Luft in zum ständigen Aufenthalt bestimmten Räume eindringt, bevor sie in der Luft der freien Umgebung hinreichend verwirbelt und damit verdünnt worden ist.

Das heißt, eine durch die beabsichtigte Tiefgaragenentlüftung verursachte Belästigung ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn sie darauf beruht, dass die Garagenabluft wegen der räumlichen Nähe von Lüftungsschächten der Garage und Fenstern von Aufenthaltsräumen durch die Vermischung mit der Umgebungsluft nicht soweit verdünnt werden konnte, dass ihre abweichende Zusammensetzung nicht mehr ins Gewicht fällt.

Welcher Abstand zwischen den Austrittsöffnungen der Entlüftungseinrichtungen und den Fenstern von Aufenthaltsräumen ausreichend ist, kann mangels einer konkretisierenden Regelung durch rechtliche oder technische Normen nur nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Unter anderem spielen neben der Stellplatzzahl die Gesamtzahl der Lüftungsschächte, ihre Lage, Größe und Bedeutung bei wechselnden Windrichtungen ebenso eine Rolle wie die konkrete Anordnung der Aufenthaltsräume und die Luftströmungsbeeinflussung durch sonstige Umgebungsbebauung.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes soll für Tiefgaragen in der Größenordnung der streitgegenständlichen im Regelfall ein Mindestabstand von 2,5 m zwischen den Mündungen der Lüftungsschächte zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen eingehalten werden (vgl. Molodovsky/ Famers/Waldmann, Bayer. Bauordnung, Stand 1.4.2018, Nr. 14 zu Art. 47 BayBO). Dieser Abstand wird zu dem sich auf dem Grundstück FlNr. … Gebäude (sollte in diesem überhaupt ein zum Aufenthalt von Menschen genehmigter Raum vorhanden sein) bei weitem eingehalten. Gleiches gilt auch hinsichtlich des als Zuwegung dienenden Grundstücks FlNr. … Jedoch auch bezüglich des unbebauten Grundstücks FlNr. … ist insoweit unter Berücksichtigung, dass ein zukünftiges Bauvorhaben mindestens drei Meter Grenzabstand einzuhalten hat, von einem diesen Mindestabstand von 2,50 m um 1,80 m überschreitenden Abstand auszugehen und somit auch für dieses Grundstück eine unzumutbare rücksichtslose Belästigung durch Tiefgaragenabgase voraussichtlich zu verneinen.

Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nachteilige Auswirkungen auf die Antragstellergrundstücke sind nach alldem weder im erforderlichen Umfang substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Gleiches gilt bezüglich des in der südwestlichen Ecke des Baugrundstücks geplanten Mülltonnenplatzes. Ein Mülltonnenplatz ist als untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. BayVGH v. 26.2.2003 – 2 B 99.2523 – juris) in allen – beplanten und faktischen – Baugebieten grundsätzlich zulässig. Ein solcher Stellplatz dient dem Wohnen und er ist deshalb grundsätzlich von Nachbarn – auch im Hinblick auf etwaige Geruchsbelästigungen – als sozialadäquat hinzunehmen.

Eine Rücksichtslosigkeit kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die mit der Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen im Einzelfall das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise zugemutet werden kann.

Für die Annahme einer derartigen Ausnahmesituation ist vorliegend keinerlei Anhaltspunkt erkennbar. Es handelt sich bei dem im südwestlichen Grundstücksbereich vorgesehenen Stellplatz um einen von insgesamt zwei Mülltonnenplätzen, d.h., dieser Platz ist für die sich im Haus B befindlichen 15 Wohnungen vorgesehen. Im Hinblick auf die „Benutzerzahl“ und die regelmäßigen Leerungszeiten spricht nichts für eine Unzumutbarkeit für das Antragstellergrundstück FlNr. … (und erst recht nicht für die beiden anderen Antragstellergrundstücke).

Nach alldem waren die Anträge vollumfänglich abzulehnen.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Sept. 2018 - AN 3 S 18.01660, AN 3 S 18.01785 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Sept. 2018 - AN 3 S 18.01660, AN 3 S 18.01785 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2014 - M 8 SN 14.2877

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 CS 14.222

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - 9 CS 15.1115

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 15 ZB 13.1017

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 9 CS 13.1916

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfa

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. 376/2, Gemarkung A. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen geplanten Neubau auf dem Grundstück Fl.Nr. 343, Gemarkung A., das seinem Grundstück jenseits der H. Straße in nördlicher Richtung gegenüberliegt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 erteilte das Landratsamt die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Neubau eines Wohnheims für 24 Menschen mit Behinderung“.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze keine Rechte des Antragstellers. Da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteile und das geplante Vorhaben sogar in einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre, scheide die Verletzung eines etwaigen Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers aus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor: Anhaltspunkte für eine Überschreitung des zulässigen Maßes der Nutzung oder eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung seien nicht ersichtlich. Das Erfordernis der (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Erschließung des Grundstücks schütze im Grundsatz nicht die Interessen des Nachbarn, sondern diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit. Konkrete Umstände, die auf eine Unterdimensionierung des gemeindlichen Abwasserkanals schließen ließen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die genehmigte Ableitmenge von 3 l/s aus Rigolen begegne keinen Bedenken. Auch im Hinblick auf die geplante Versickerung sei keine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten erkennbar. Eine ausschließliche Versickerung über Rigolen finde nicht statt, vielmehr werde ein wesentlicher Teil des von den Dachflächen abgeleiteten Niederschlagswassers durch einen Anschluss der Rigolen an die Kanalisation mit 3 l/s entwässert und nicht mehr versickert, was im Vergleich zur derzeitigen Situation eine Verbesserung, zumindest keine Verschlechterung bedeute. Schließlich grenze das Grundstück des Antragstellers auch nicht unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück an, sondern liege auf der anderen Straßenseite. Auch deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass große Mengen nicht auf dem Grundstück des Beigeladenen zu versickernden Wassers ungehindert und in unzumutbarer Weise auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. August 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Verstoß gegen den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht geprüft und verkannt. Denn die mit einer Ausdehnung von 40 m bzw. 33 m geplanten beiden, T-förmig miteinander verbundenen Gebäudekomplexe erwiesen sich als generell gebietsunverträglich, weil sie der Zweckbestimmung des faktischen allgemeinen Wohngebiets mit seiner wesentlich kleiner dimensionierten und klein parzellierten Einfamilienhausbebauung widersprächen. Im Übrigen unterliege der Beschluss des Verwaltungsgerichts einer Fehleinschätzung hinsichtlich der ungelösten Entwässerungssituation des Bauvorhabens: Tatsächlich sei die bestehende gemeindliche Kanalisation „am Limit“, weswegen im Hinblick auf den bekanntermaßen überlasteten gemeindlichen Kanal ein rechnerisch zu führender hydraulischer Nachweis vorzulegen gewesen wäre. Keinesfalls werde es auf dem zu bebauenden Grundstück - wovon das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht ausgehe - zu einer Verbesserung der Versickerungs- bzw. Entwässerungssituation kommen, vielmehr werde nur noch die Hälfte der Grundstücksflächen für die Versickerung zur Verfügung stehen, obwohl der Baugrund, wie sich auch aus Äußerungen von Sachverständigen ergebe, für eine Versickerung nicht geeignet sei. An dieser Situation änderten auch die geplanten Rigolen nichts. Schließlich sei das vorliegende Entwässerungskonzept in sich widersprüchlich, wenn es von einem Spitzendrosselabfluss von 6 l/s in die Kanalisation ausgehe, tatsächlich jedoch nur eine Ableitung von maximal 3 l/s zulasse. Insoweit handle es sich um Auflagen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könnten und deshalb gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig seien.

Antragsgegner und Beigeladener beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2013 erhobenen Klage. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Genehmigung des geplanten Bauvorhabens keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Antragstellers.

1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das seiner Art der baulichen Nutzung nach zulässige geplante Bauvorhaben widerspreche gleichwohl allein aufgrund seines räumlichen Ausmaßes der Prägung des umliegenden Wohngebiets, die durch kleindimensionierte Einfamilienhäuser gekennzeichnet sei. Hierdurch werde der sog. spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

Dieser vom Antragsteller angeführte spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Decker, JA 2007, 55) ist, sofern ein solcher Anspruch überhaupt existiert (zweifelnd: BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -), jedenfalls nicht berührt. Abgesehen davon, dass sich ein solcher Anspruch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung beziehen würde (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 -; BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 -), trifft die Aussage des Antragstellers, die Umgebungsbebauung bestehe ausschließlich aus kleiner dimensionierten Einfamilienhäusern, lediglich für den Bereich südlich der H. Straße, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, zu. Für das nördlich dieser Straße gelegene Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, gibt es eine derartige Prägung nicht: Wie aus dem Lageplan deutlich wird, existieren dort - etwa auf den Grundstücken Fl.Nrn. 344, 345 - bereits Gebäude, die ähnliche Ausmaße aufweisen wie der geplante Neubau.

2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf die seiner Auffassung nach „ungelöste Entwässerungssituation“ des Bauvorhabens hinweist, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes ausgeführt: Der Antragsteller ist hinsichtlich der Entwässerungssituation des Baugrundstücks nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Er hält zwar zum einen die Kapazität des vorhandenen gemeindlichen Kanals für nicht ausreichend und fürchtet zum anderen eine mangelnde Versickerungsmöglichkeit des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück aufgrund dessen Überbauung und der damit einhergehenden Grundstücksversiegelung. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient jedoch grundsätzlich nur öffentlichen Interessen; es hat keine nachbarschützende Funktion (allgemeine Meinung, so schon BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 -; B. v. 30.4.2007 -1 CS 06.3335 -; OVG NRW, U. v. 9.6.2011 - 7 A 1494.09 -; Strohäker in Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 41, Rn. 3). Ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bezogen auf die straßenmäßige Erschließung) nur für den Fall anerkannt, dass „eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB,“ bewirkt (BVerwG, B. v. 26.3.1976, BVerwGE 50, 282). Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt für den Fall eines „Notleitungsrechts“ entsprechend (BayVGH, B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gezwungen sein könnte, ein derartiges Notleitungsrecht auf seinem jenseits der H. Straße liegenden Grundstück zu dulden, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Was im Übrigen die Frage einer ausreichenden Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser angeht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Grundstück des Antragstellers durch eine eventuell mangelhafte Versickerung betroffen sein sollte: Der Hinweis, es drohten „ersichtlich und auf der Hand liegend“ Nachteile für das Grundstück des Antragstellers, legt angesichts des Umstands, dass das Grundstück des Antragstellers an das Baugrundstück nicht unmittelbar angrenzt, sondern durch die in westlicher Richtung abschüssig verlaufende H. Straße getrennt ist, eine derartige Betroffenheit gerade nicht dar. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der erkennende Senat hier davon aus, dass deshalb nennenswerte Mengen eventuell nicht auf dem Baugrundstück versickernden Niederschlagwassers nicht auf das südlich gelegene Grundstück des Antragstellers gelangen können.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., das im straßenseitigen, vorderen Grundstücksbereich mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Mit seiner Anfechtungsklage vom 5. Mai 2014 wendet sich der Antragsteller in der Hauptsache gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... April 2014 zur Errichtung des Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen mit Garagen auf dem im Westen angrenzenden Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Nach den genehmigten Plänen ist die Errichtung eines Hauptbaukörpers in einer Entfernung von ca. 20 m zur südlichen, straßenseitigen Grundstücksgrenze mit einer Länge von 15,96 m und einer Breite von 11,865 m sowie einer Firsthöhe von 10,99 m und einer Wandhöhe von 6,00 m vorgesehen. An den Querseiten befindet sich über eine Breite von 4,115 m jeweils ein zweigeschossiger Erker mit einer Tiefe von 2 m. Im straßenseitigen Grundstücksbereich sollen jeweils grenzständig zu den Nachbargrundstücken in einem Abstand von ca. 5,20 bzw. 5,47 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze zwei Garagengebäude errichtet werden. An der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers ist eine Duplexgarage mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 2,98 m sowie einer Höhe von 3,64 m vorgesehen.

Lageplan, Maßstab 1:1000

Bild

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am 8. Juli 2014, beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. M 8 K 14.1895 geführten Klage des Antragstellers vom 5. Mai 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... April 2014 zur Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene habe das bisher bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück mittlerweile beseitigt und damit begonnen, die Voraussetzungen für die Aushebung der Baugrube zu schaffen, indem sie den hierfür erforderlichen Wurzelschutz eingebracht habe.

Der Antrag sei begründet, da das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinem Gebietserhaltungsanspruch. Das Vorhaben überschreite die zulässigen Grundflächen und füge sich aufgrund seiner Größe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Aufgrund der zu erwartenden langen Verfahrensdauer stehe zu befürchten, dass das Vorhaben bereits vollendet sein werde, bevor über die Klage entschieden sei. Bereits in naher Zukunft sei mit einer Reihe von weiteren Bauanträgen in dem Geviert, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befinde, zu rechnen. Für diese könnte dann das streitgegenständliche Vorhaben als Bezugsfall herangezogen werden, so dass noch weitere Gebäude in einer dem gegenwärtigen Bestand weit überschreitenden Größe errichtet werden könnten. Der bislang bestehende Gebietscharakter einer Gartenstadt werde hierdurch vollends verloren gehen; dem Antragsteller drohe somit ein nicht wieder gut zu machender Schaden. Für die Begründetheit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung genüge es bereits, dass ein Erfolg der vom Antragsteller eingereichten Klage möglich erscheine (VG Bayreuth, B. v. 7.10.2002 - B 2 S 02.843). Im Übrigen wird auf die Begründung der Klage im Schriftsatz vom 5. Mai 2014 verwiesen, worin ausgeführt wurde, dass beide Grundstücke sich in einem Geviert innerhalb der ...-straße/...-straße/...-Straße/...-straße befänden, in dem die Bebauung überwiegend zweigeschossig, teils mit ausgebautem Dachgeschoss als drittem Geschoss, teils auch nur mit einem Vollgeschoss, sei. Viergeschossige Gebäude existierten dort nicht; es dominierten Ein- und Zweifamilienhäuser mit großzügigen Gärten mit altem Baumbestand, die dem Gebiet den Charakter einer Gartenstadt verliehen. Häuser mit sechs Wohneinheiten existierten dort bislang nicht.

Die Beigeladene plane die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt sechs Eigentumswohnungen auf drei Etagen. Das Gebäude solle im Rohbau eine Höhe von 10,99 m, eine Breite von 11,865 m und eine Länge von 15,96 m erhalten. An den beiden Schmalseiten komme noch je ein Erker mit einer Tiefe von 2 m und einer Breite von 4,115 m sowie je eine Terrasse mit 18 m² und ein über der Terrasse liegender Balkon mit je 8,05 m² hinzu. Es seien insgesamt vier Lichtschächte mit den Maßen 1,69 m x 0,95 m, ein Lichtschacht mit den Maßen 1,05 m x 0,60 m und fünf nicht von Balkonen überdeckte Lichtschächte mit den Maßen 0,85 m x 0,60 m geplant. Das Hauptgebäude solle im Rohbau bereits eine Grundfläche von 267,5274 m² einnehmen; aufgrund der üblichen Putzstärke von 2 cm pro Wand ergebe sich damit eine Grundfläche von 268,802 m². Der mit Betonplatten gepflasterte Hauszugang solle eine Gesamtfläche von rund 74 m² einnehmen. Weitere Nebenanlagen (u. a. Doppelparker-Garage, Mülltonnenhäuschen, Kinderspielplatz, etc.) nähmen eine Fläche von insgesamt 179,84062 m² ein, so dass sich eine Grundfläche von insgesamt 522,64262 m² ergebe. Das trapezförmige Baugrundstück habe eine Länge von 43,90 m bzw. 45,035 m sowie eine Breite von 17,995 m und damit eine Fläche von 800,19266 m².

Die Beklagte habe am ... April 2014 die Baugenehmigung erteilt, wobei sie sich - da für das streitgegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan existiere - hinsichtlich der Zulässigkeit auf das Gebäude ...-str. 9 als maßgeblichen Bezugsfall bezogen habe. Dabei handele es sich um ein dreistöckiges Eckhaus im gegenüberliegenden Geviert. Dieses Gebäude enthalte fünf Wohneinheiten und erstrecke sich in seiner Längsausrichtung parallel zu der östlich verlaufenden ...-straße. Da sich auf der Westseite ein Weg befinde, der als Zufahrt zum Grundstück ...-str. 14 diene, werde hier ein Abstand von 11 m zum westlichen Nachbargrundstück ...-str. 12 eingehalten. Die Bebauung sei also sehr viel lockerer als die auf dem streitgegenständlichen Grundstück geplante. Zudem sei das Gebäude keineswegs 21,80 m, wie von der Baugenehmigung unterstellt werde, sondern lediglich 19 m lang. Da das Gebäude keine vorspringenden Balkone oder Erker habe, sei es sogar kürzer als das geplante Objekt, welches mit einer Seitenlänge von 16 m und beidseitigen Erkern mit einer Tiefe von 2 m auf eine Länge von insgesamt 20 m komme. Aufgrund der falsch angegebenen Länge des Gebäudes ...-str. 9 sei auch die Grundfläche zu groß angegeben; tatsächlich betrage sie bei einer Gebäudebreite von maximal 12,50 m höchstens 237,50 m².

Bereits im Jahr 2001 habe der Eigentümer des nord-westlich an das streitgegenständliche Baugrundstück anschließenden Grundstücks Fl. Nr. ... ein Gebäude mit Erd-, Ober-, Dachgeschoss und Spitzbogen mit einer Höhe von insgesamt 11,40 m, einer Breite von 11,89 m und einer Länge von 15 m geplant. Die Genehmigung sei damals abgelehnt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Gebäude ...-str. 9 ebenfalls schon vorhanden gewesen sei. Dieser Nachbar habe daraufhin drei erheblich kleinere Reihenhäuser errichtet.

Im Rahmen der Baugenehmigung habe die Beklagte auch die Erlaubnis zur Fällung von insgesamt acht Bäumen, von denen zwei im Eigentum des Antragstellers stünden, erteilt.

Da das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich liege, richte sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Da hier ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO vorliege, da sämtliche Gebäude im Geviert ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt würden, bestimme sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit nach der Baunutzungsverordnung. Für reine Wohngebiete lege § 17 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,4 als Obergrenze - die nicht überschritten werden dürfe - fest. Aus der Größe des Grundstücks von 800,19266 m² ergebe sich eine maximal zulässige Grundfläche von 320,07706 m². Dieses Maß werde bereits allein durch die Grundfläche des Hauptgebäudes nebst Zuwegung überschritten, da diese selbst bei Nichtberücksichtigung der Zuwegung zu den überdachten Fahrradstellplätzen rund 324 m² einnehme. Auch im Hinblick auf die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung sei maximal eine Grundfläche von 480,11559 m² statthaft, was durch die vorliegende Überbauung von 522,80882 m² deutlich überschritten werde. Somit füge sich das geplante Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Beklagte habe willkürlich ein Gebäude aus einem anderen Geviert als Bezugsfall herangezogen, indem sie die nähere Umgebung entsprechend großräumig festgelegt habe. Im Jahr 2001 sei das Gebäude ...-str. 9 berechtigterweise nicht berücksichtigt worden. Bei Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes unter Bezugnahme auf das Anwesen ...-str. 9 könnten sich in Zukunft alle anderen Eigentümer im Geviert auf dieses Gebäude berufen, so dass sämtliche Nachbarn des Klägers ebenso bauen könnten. Dies würde einen Einmauerungseffekt bewirken. Da das östlich an das klägerische Grundstück angrenzende Anwesen bereits leer stehe und auch bei anderen Anwesen - die nur noch von Ehepaaren oder Alleinstehenden im vorgerückten Alter bewohnt würden - mit einem Ableben der Bewohner in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei die Realisierung dieser Gefahr bereits in naher Zukunft zu erwarten. Bereits aufgrund der streitgegenständlichen Planung sehe sich der Kläger Mauern mit einer Länge von 16 m plus insgesamt 4 m Erker und 6 m Garage unmittelbar an der Grenze bzw. im abstandsflächenrechtlich gerade noch zulässigen Mindestmaß von 3 m Abstand zur Grenze gegenüber.

Das geplante Maß der baulichen Nutzung überschreite mit einem Sechsfamilienhaus deutlich das bisher anzutreffende Maß der Nutzung durch Einfamilienhäuser. Wenn unter Bezugnahme auf diesen Präzedenzfall auch weitere Nachbarn in ähnlicher Größe bauten, werde der Charakter des Gevierts völlig verändert, wodurch der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verletzt werde.

Durch die umfangreich gestattete Abholzung - sogar von zwei Bäumen, im Eigentum des Antragstellers - werde zudem der Gartenstadtcharakter beeinträchtigt. Das massive, klobige Gebäude füge sich somit nicht in die Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014, bei Gericht am 22. Juli 2014 eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen dessen Vertretung angezeigt und beantragen,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. Mai 2014 abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe bereits im Rahmen der Nachbarbeteiligung gerügt, dass der geplante Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen sich im Hinblick auf seine Kubatur (Wand-, Firsthöhe und Grundfläche) nicht in die nähere Umgebung einfüge. Ebenso habe er bemängelt, dass das Gebäude zu sehr im Norden situiert sei. Die Antragsgegnerin sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Vorhaben im Hinblick auf das beantragte Maß der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung ...-straße/...-Straße/...-straße/...-straße einfüge. Für das zulässige Nutzungsmaß habe die Beklagte ausdrücklich auf das Bestandsgebäude ...-str. 9 verwiesen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes habe die Beklagte ausgeschlossen, da das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen einhalte und damit eine ausreichende Zufuhr von Licht, Luft und Sonne gewährleistet sei. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben nach Auffassung der Antragsgegnerin in die nähere Umgebung ein. Es orientiere sich hinsichtlich seiner Lage am Anwesen ...-str. 15. Auch in der Positionierung auf dem Baugrundstück sei keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu erkennen.

Im Hinblick auf die gerügte Überschreitung der zulässigen Grundfläche und das Nichteinfügen des Vorhabens aufgrund seiner Größe, womit der klägerische Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt sei, wird erwidert, dass nach herrschender Auffassung den Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung und über die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, keine nachbarschützende Wirkung zukomme (BVerwG, B. v. 19.11.1994 - 4 B 215/95 - juris; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris). Da sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnten, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig sei und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Rechtsvorschriften beruhe, die gerade dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien, sei der Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme kein Verstoß gegen das Einfügungsgebot hinsichtlich der Kriterien zulässiges Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche zu erkennen sei. Die maßgebliche nähere Umgebung werde nicht nur durch das „eigene“ engere Straßengeviert bestimmt; vielmehr sei auch die dem Vorhaben gegenüberliegende Bebauung mit zu berücksichtigen. Dementsprechend sei von der Antragsgegnerin nicht nur das engere Straßengeviert betrachtet worden, sondern auch die südlich der ...-straße gelegene, dem Vorhabensgrundstück gegenüberliegende Bebauung herangezogen worden. Das Wohngebäude ...-str. 9 weise bei einer Höhenentwicklung von EG, OG plus ausgebautem DG Gebäudeausmaße von 19 m x 12 m auf. Auch das unmittelbar dem streitgegenständlichen Vorhaben gegenüberliegende Anwesen ...-str. 10, 10a und 12 (Dreispänner) weise Gebäudeausmaße mit 19 m x 12 m auf, so dass sich die Maße des streitgegenständlichen Gebäudes von 11,865 m x 15,96 m (bzw. 19,96 m unter Einrechnung der Erker) und die genehmigte Höhenentwicklung innerhalb des bereits vorhandenen Rahmens bewegten.

Damit sei auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Baugenehmigungsbescheides in Frage zu stellen. Es werde insoweit verkannt, dass es für die Beurteilung des Einfügungsgebotes nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen, detaillierten Berechnungsvorschriften ankomme. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei vielmehr eine „grobe“ Betrachtung anhand der erkennbar nach außen tretenden Nutzungsmaße vorzunehmen. Hinsichtlich der Gesamtkubatur füge sich das Vorhaben jedoch unproblematisch ein. Zudem könnten die Ausführungen zu der vermeintlichen Überschreitung der Grundflächenzahl schon nicht nachvollzogen werden, da ersichtlich nicht zwischen Haupt- und Nebenanlagen unterschieden werde und daher die für die Berechnung der Grundflächenzahl maßgeblichen Vorschriften - insbesondere § 19 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO - bereits fehlerhaft angewendet würden. Da es nicht auf die detaillierten Berechnungsvorschriften der Baunutzungsverordnung ankomme, könne dies letztendlich jedoch dahinstehen.

Dem Einwand, das Wohnbauvorhaben bewirke einen Einmauerungseffekt, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, da bei der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Länge von etwa 45 m und dem entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigten Baukörper mit einer Länge von 15,96 m (bzw. 19,96 m) eine Einmauerung bzw. „erdrückende Wirkung“ nicht erkannt werden könne, zumal das Vorhaben bei einer Wandhöhe von etwa 6 m die gesetzlichen Abstandsflächen einhalte. Halte ein Vorhaben die gesetzlichen Abstandsflächen ein, liege grundsätzlich keine Verletzung nachbarschützender Rechte - insbesondere auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes - vor, da das Abstandsflächenrecht insoweit die erforderliche Rücksicht im Hinblick auf Belichtung und Besonnung verbindlich festlege.

Da sich das genehmigte Nutzungsmaß innerhalb des durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmens bewege, sei auch für die behauptete Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches kein Raum. Selbst bei einer Unterstellung einer Überschreitung des zulässigen Nutzungsmaßes, könnte eine derartige Überschreitung im Rahmen des grundsätzlich drittschützenden Gebietserhaltungsanspruches keine Berücksichtigung finden, da das Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung vermittle. Der von der Rechtsprechung entwickelte Gebietserhaltungsanspruch beziehe sich nicht auf das Maß der baulichen Nutzung.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Geviert wohngenutzte Gebäude in offener Bauweise mit unterschiedlichen Gebäudetypen aufweise (Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser, Drei- bis Vierspänner). Dass das streitgegenständliche Bauvorhaben zur Folge haben könne, dass der Charakter des Baugebietes nicht mehr gewahrt sei bzw. verändert werde oder Konflikte herbeiführen könne, sei daher auszuschließen.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Lage des Vorhabens im nördlichen Grundstücksbereich wende, könne auch insoweit eine Verletzung drittschützender Normen nicht erkannt werden, da den Kriterien der überbaubaren Grundstücksfläche kein drittschützender Charakter zukomme. Im Übrigen befänden sich innerhalb des engeren Straßengevierts zahlreiche Hauptanlagen, die abgerückt von der Straße in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hinein reichten bzw. dort situiert seien. Angeführt werden die Wohngebäude auf den Anwesen Fl. Nrn. ..., ... und ... (...-str. 2b, 2c und 2d), Fl. Nrn. ..., ..., ... und ... (...-str. 10a, 10, 8a und 8), Fl. Nr. ... (...-str. 15), Fl. Nr. ... (...-str. 17) sowie das Anwesen ...-str. 7. Innerhalb des engeren Straßengevierts befänden sich ganz unterschiedlich situierte Wohngebäude; es seien zahlreiche, den hinterliegenden Grundstücksbereich in Anspruch nehmende Wohngebäude vorzufinden, so dass sich auch das streitgegenständliche Vorhaben innerhalb dieses weiten Rahmens in die nähere Umgebung einfüge.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Verfahren geprüft und sodann mit Bescheid vom ... April 2014 genehmigt worden, da sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung in die nähere Umgebung einfüge und insbesondere auch nicht rücksichtlos sei. Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften seien nicht erforderlich gewesen und demnach auch nicht erteilt worden. Die Genehmigung sei lediglich mit einer Reihe von naturschutzrechtlichen Auflagen versehen worden sowie zwei aufschiebenden Bedingungen, die ebenfalls der Sicherstellung der Wahrung der naturschutzrechtlichen Belange dienten.

Die Baugenehmigung enthalte zudem eine umfangreiche Abwägung nachbarlicher Belange und gehe insbesondere detailliert auf die Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgebrachten Einwände ein und erläutere, warum diese den Vorhaben aus rechtlicher Perspektive nicht entgegengehalten werden könnten.

Nach Ansicht der Beklagten füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein, weil mit dem Gebäude ...-str. 9 unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein vergleichbar großer Baukörper vorhanden sei, der auch in unmittelbare Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück stehe und der ...-straße keine trennende Wirkung zukomme. Auch sei die Situierung des geplanten Baukörpers nicht zu beanstanden; diesbezüglich gebe es mit dem Gebäude ...-str. 15 einen unmittelbaren Bezugsfall für eine tief nach Norden reichende Bebauung. Zudem sei das Geviert nicht von einer homogenen, straßenseitigen Bebauung geprägt, was auf dem Fehlen einer verbindlichen Baulinie beruhe.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei schon objektiv nicht rechtswidrig, weswegen die Anfechtungsklage in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Selbst wenn sich das Bauvorhaben nicht gemäß § 34 BauGB einfügen würde, wäre eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers nicht gegeben, da das Vorhaben keine „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung habe.

Das von der Antragsgegnerin herangezogene Geviert sei weder willkürlich noch in seinem Umgriff zu groß gewählt. Selbst wenn man nur den engeren Umgriff als maßgebliche Umgebung betrachten wollte (...-straße/...-straße/...-Straße/...-straße), befände sich der Bezugsfall für das geplante Bauvolumen samt Höhe (...-str. 9) immer noch in unmittelbarer Sichtbeziehung zum Vorhaben. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Bezugsfälle seien daher keinesfalls willkürlich gewählt, sondern prägend für das Maß der baulichen Nutzung und die mögliche Situierung des Baukörpers auf dem Vorhabengrundstück.

Die vom Antragsteller rechtsatzartig herangezogenen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung seien bei der Prüfung des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gerade nicht maßgeblich. Sie könnten allenfalls aus Auslegungshilfe herangezogen werden, wegen der Eigenart des Innenbereiches sowie ihrer regelmäßig nur erschwerten optischen Ablesbarkeit entfalteten sie gemeinhin keine Bedeutung (BVerwG, U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92). Eine Berechnung nach den Kriterien der Baunutzungsverordnung sei daher nicht durchzuführen, um das zulässige Nutzungsmaß zu bestimmen. Im Übrigen läge selbst bei Heranziehung der Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung eine maßvolle Bebauung vor, insbesondere sei auch die Höchstgrenze der Grundfläche eingehalten. Nach der nicht zu beanstandenden Grundflächenberechnung der Beigeladenen im Bauantrag ergebe sich einschließlich hinzuzurechnender Nebenanlagen ein Wert von 306,49 m², was einer im reinen und im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Grundflächenzahl von 0,38 entspreche. Die vom Antragsteller dargelegten Berechnungsergebnisse würden insofern ausdrücklich bestritten.

Das Vorhaben sei schon objektiv nicht rücksichtslos; es halte die gesetzlichen Abstandsflächen ein und sei auch hinsichtlich der Art der Nutzung unbedenklich. Ein Vorhaben könne im unbeplanten Innenbereich nur dann in rechtlich relevanter Weise rücksichtlos sein, wenn durch seine Ausführung ein in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenes Wohngebäude gleichsam „eingemauert“ oder „erdrückt“ würde (BayVGH, B. v. 13.7.2001 - 15 ZB 01.246; B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770). Eine solche Wirkung gehe jedoch nur dann von einem Vorhaben aus, wenn es nach Höhe und Volumen übergroß erscheint und zudem noch in geringem Abstand zu dem benachbarten Wohngebäude situiert sei.

Hier sei der Baukörper dem Volumen nach schon nicht übergroß. Die Abstandsflächen würden im Osten mit ½ H und im Westen bzw. im Norden und Süden mit 1 H - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - auf eigenem Grund nachgewiesen. Zweifel an einer ausreichenden Belichtung, Belüftung oder Besonnung der Nachbargebäude bestünden bereits aus diesem Grund nicht. Hinzu komme, dass der geplante Hauptbaukörper nicht neben dem benachbarten Wohngebäude situiert, sondern rückwärtig versetzt sei. Die angrenzenden Wohngebäude ...-str. 1b und 5 stünden dagegen auf einer Höhe neben den untergeordneten und gesetzlich zulässig grenzständig situierten Garagengebäuden. Eine „Einmauerung“ bzw. „erdrückende Wirkung“ scheide daher bereits aufgrund der konkreten Situierung des Baukörpers aus. Jedenfalls verlange die Rechtsprechung eindeutig, dass benachbarte Wohngebäude „eingemauert“ sein müssten; eine „Einmauerung“ der Freiflächen wäre davon nicht erfasst. Nach Auffassung des Antragstellers ergebe sich eine „Einmauerung“ allenfalls mit der Verwirklichung weiterer, lediglich fiktiver künftiger Vorhaben. Daher könne dem aktuellen Vorhaben ein „Einmauerungseffekt“ durch noch gar nicht näher konkretisierte, künftige Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Allenfalls wären weitere, fiktive künftige Vorhaben aus diesem Grunde rücksichtlos und damit unzulässig.

Die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruches scheide bereits deswegen aus, weil ein solcher im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB begriffsnotwendig ausscheide.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die nähere Umgebung hinsichtlich der verwirklichten Bauvolumina vielfältig und nicht homogen ausgebildet sei. Einen Gartenstadtcharakter im Sinne der Definition vermag die Antragsgegnerin in dem maßgeblichen Geviert ebenfalls nicht zu erkennen, zumal es sich hierbei letztendlich um städtebauliche, nicht drittschützende Grundfragen handle.

Zu den beantragten und genehmigten Baumfällungen wird von der Antragsgegnerin ausgeführt, dass selbst für den Fall einer gartenstadtartigen Konstellation mit großzügiger Durchgrünung der Antragsteller durch die genehmigten Baumfällungen nicht in seinen Rechten verletzt würde. Es entspreche allgemeiner Rechtsauffassung, dass die Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung nicht drittschützend seien und lediglich dem öffentlichen Interesse an der Durchgrünung und Ortsbildgestaltung dienten (BayVGH B. v. 15.3.2004 - 2 CS 04.581; B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635; U. v. 14.3.1989 - 9 B 87.03636). Im Übrigen könne ein Nachbar nicht erwarten, dass das benachbarte Grundstück nur insoweit bebaut werde, wie der bisherige Baumbestand erhalten werden könne (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... April 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechtes verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegeständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voraussichtlich verletzt die Baugenehmigung weder einen dem Antragsteller zustehenden Gebietserhaltungsanspruch, noch einen speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch, noch das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot.

3. Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) durchzuführen, da es sich bei dem Wohnbauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO). Bauordnungsrechtliche Anforderungen sind nur im Prüfprogramm enthalten, wenn Abweichungen beantragt wurden (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) oder sich entsprechende Anforderungen aus den für das Vorhaben einschlägigen örtlichen Bauvorschriften ergeben (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO).

Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich hinsichtlich der übergeleiteten Straßenbegrenzungslinie nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.

Vorliegend ist aufgrund des dem Gericht vorliegenden Lageplans davon auszugehen, dass es sich bei dem Geviert ...-straße/...-straße/...-Straße/...-straße um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO handelt, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach § 3 BauNVO bestimmt. Nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... April 2014 sowie den genehmigten Plänen wurde der Neubau eines Mehrfamilienhauses, und damit eines Wohngebäudes genehmigt, das gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein im reinen Wohngebiet zulässig ist.

3.2 Der Antragsteller kann sich gegen das Vorhaben nicht mit Erfolg auf den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind und setzt voraus, dass die Grundstücke in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13). Der Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch wurde vom Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil vom 16. September 1993 als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94, BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882, BauR 2008, 1556 - juris Rn. 28). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstückes hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27 m. w. N.). Alleine die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.; U. v. 23.8.1996 a. a. O.; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07, BayVBl 2008, 583 - juris Rn. 5). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61 - juris Rn. 43; B. v. 18.12.2007 a. a. O.). Durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümern diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.; B. v. 18.12.2007 a. a. O.). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können (BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27; U. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4).

Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11, BauR 2012, 634 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.10.2012 a. a. O. - juris Rn. 5). Dies bedeutet, dass auch innerhalb von faktischen Baugebieten über § 34 Abs. 2 BauGB eine nachbarschützende Wirkung entsteht. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich daher auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 a. a. O., BayVGH, B. v. 9.102.2012 a. a. O.). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinn von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB zählen. Nur so weit reichen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis. Insoweit irrt die Antragsgegnerin, wenn sie meint, dass eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches schon deshalb ausscheide, weil ein solcher im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB begriffsnotwendig ausscheide.

Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde ein Wohngebäude bauplanungsrechtlich genehmigt, das nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Da ein Verstoß gegen den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch nur vorliegen kann, wenn ein mit der Gebietsart unvereinbares Bauvorhaben zugelassen wird, scheidet vorliegend eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruches aus. Insoweit führt auch die Tatsache, dass es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohneinheiten handelt, im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Art der Nutzung zu keinem anderen Ergebnis. Wohngebäude sind Gebäude, die dem dauernden Wohnen dienen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand112. ErgL 2014, § 3 BauNVO Rn. 34). Der Begriff des Wohngebäudes umfasst dabei alle Formen des Wohnens, vom Einfamilienhaus bis zum vielgeschossigen Mietshaus mit entsprechenden Wohnungen und Appartements (vgl. VG Neustadt, U. v. 12.12.2013 - 4 K 626/13.NW - juris Rn. 30). Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus dient ebenfalls dem dauernden Wohnen; es stellt ohne entsprechende planerische Festsetzungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) keine spezielle, bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)Art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in Einfamilienhäusern dar (vgl. Hess. VGH, B. v. 31.10.2012 - 3 B 1876/12, ZfBR 2013, 179 - juris Rn. 8; VG Neustadt, U. v. 12.12.2013 - 4 K 626/13.NW - juris Rn. 30). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch kann jedoch nur vorliegen, wenn ein mit der Gebietsart unvereinbares Bauvorhaben zugelassen würde. Dies ist hier gerade nicht der Fall, so dass eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet.

3.3 Dem Antragsteller steht gegen das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht ein § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmender Abwehranspruch aus dem so genannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 (4 B 86/01, NVwZ 2002, 295 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Leitsatz aufgestellt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthält, sondern auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermittelt. In diesem Verfahren war die ausnahmsweise Zulassung eines Seniorenpflegeheims in einem Gewerbegebiet auf Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB als Anlage für soziale/gesundheitliche Zwecke vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Argument aufgehoben worden, dass dieses Vorhaben nach seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspreche, weil es sich mit Blick auf seine Störanfälligkeit und die daraus resultierende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mit den sonstigen Nutzungen des Gewerbegebiets verträgt (VGH Ba-Wü, U. v. 27.7.2001 - 5 S 1093/00, BauR 2002, 359 - juris Rn. 39). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bezwecke eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“, indem er Anlagen und Nutzungen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO (noch) zulässig wären, unter den genannten Voraussetzungen für nicht genehmigungsfähig erklärt. Auch diese Vorschrift diene also der Aufrechterhaltung der jeweiligen gebietstypischen Prägung (VGH Ba-Wü, U. v. 27.7.2001 - 5 S 1093/00 a. a. O.).

Nach dem speziellen Gebietserhaltungsanspruch wäre ein Vorhaben an sich in dem konkreten Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig, also mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart vereinbar, aber gleichwohl (generell) gebietsunverträglich, weil das Vorhaben der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; vgl. auch Decker, JA 2007, 55/57; Stühler, BauR 2011, 1576/1580). Erweist sich das (ausnahmsweise) zulässige Vorhaben aber (generell) als gebietsunverträglich, soll es vom Dritten, ohne dass dieser konkret und individuell betroffen sein muss, abgewehrt werden können.

Insoweit ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur bereits umstritten, ob ein derartiger spezieller Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt existiert (zweifelnd etwa BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; befürwortend BayVGH, B. v. 4.11.2009 - 9 CS 09.2422 - juris Rn. 11 f.; offen lassend BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - Rn. 13; VG München, B. v. 9.8.2012 - M 8 SN 12.2961 - juris Rn. 23; aus der Literatur vgl. Decker, JA 2007, 55; Stühler, BauR 2011, 1576; Hoffmann, BauR 2010, 1859).

In jedem Fall ist davon auszugehen, dass auch der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch sich allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung bezieht (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall soll eine Wohnnutzung in einem faktischen reinen Wohngebiet genehmigt werden. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die allgemein zulässige Wohnnutzung bei einer typisierenden Betrachtungsweise aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken könnte.

Generell dürften die Fälle, in denen ein Vorhaben aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zwar mit den §§ 2 ff. BauNVO vereinbar ist und daher vom allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch nicht erfasst wird, dann aber aufgrund des speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig ist, sich auf solche Konstellationen beschränken, in denen die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB erfolgt. Ihrer Art nach im jeweiligen Baugebiet allgemein zulässige Vorhaben dürften dagegen regelmäßig nicht am Gebietsprägungserhaltungsanspruch scheitern, da sie der Zweckbestimmung des Baugebiets gerade entsprechen. Sofern aber die Erteilung einer die Art der Nutzung betreffenden Ausnahme erforderlich ist, wird ein hinreichender Nachbarschutz im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots gewährleistet. Erforderlich wäre hierbei im Unterschied zum Gebietsprägungserhaltungsanspruch, dass der betroffene Nachbar hinreichend konkret nachteilig betroffen wäre.

Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; OVG NRW, B. v. 18.3.2014 - 2 B 256/14 - juris Rn. 14). Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineinträgt. Dies ist vorliegend nicht zu erkennen, zumal in der näheren Umgebung nach dem Lageplan bereits Vorhaben mit einer vergleichbaren Größenentwicklung vorhanden sind (im engeren Umgriff ...-str. 15 und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ...-str. 9).

Vorliegend ist damit für das Eilverfahren davon auszugehen, dass die als Wohnnutzung allgemein zulässige Art der Nutzung auch in einem Mehrfamilienhaus einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch voraussichtlich nicht verletzt.

3.4 Im Hinblick auf das gerügte Nichteinfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie der Situierung des Baukörpers im rückwärtigen Grundstücksbereich, bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - CS 13.1351 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Insoweit kommt es auf die detaillierten Berechnungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und die Frage, ob diese zutreffend sind, nicht an. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass § 34 Abs. 2 BauGB lediglich für die Art der Nutzung auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung verweist, nicht aber auf die weiteren Bestimmungen zum Maß der Nutzung in den §§ 16 ff. BauNVO. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im unbeplanten Innenbereich Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür sprechen, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14, BauR 2014, 1126 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (BVerwG, B. v. 3.4.2014 a. a. O. - juris Rn. 4).

4. Es liegt auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

4.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

4.2 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und dem Anwesen des Antragstellers. Das streitgegenständliche Vorhaben soll nach dem Lageplan drei Vollgeschosse (EG, OG und ausgebautes DG) bei einer Wandhöhe von 6,00 m und einer Firsthöhe von 10,99 m mit einem Satteldach mit einer Neigung von 45 Grad erhalten. Das Gebäude des Antragstellers weist nach dem Lageplan zwei Vollgeschosse mit einem - vermutlich ausgebauten - Satteldach auf. Insoweit dürfte selbst bei einer Differenz von einem Geschoss die im dicht bebauten innerstädtischen Bereich zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz nicht gegeben sein.

Zudem spricht vorliegend gegen eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit die Tatsache, dass das Vorhaben nach dem genehmigten Lageplan mit den darin eingezeichneten Abstandsflächen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhält. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; U. v. 7.12.2000 - 4 C 3/00, NVwZ 2001, 58 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 10; B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32).

4.3 Auch der Umstand, dass mit dem Vorhaben ein Mehrfamilienhaus in einer durch Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Umgebung verwirklicht werden soll, vermag keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu begründen. Die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet stellt ohne eine planerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1980 - IV C 98.77, DVBl. 1981, 97 - juris Rn. 18 f.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 29.6.1993 - 1 B 11353/93, NVwZ 1994, 699 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die städtebaulich erwünschte (Nach-)Verdichtung (vgl. § 1 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB) bringt es mit sich, dass die Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit genutzt werden (vgl. VG Neustadt, U. v. 12.12.2013 - 4 K 626/13.NW - juris Rn. 47 m. w. N.), sofern sie sich in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügen. Die bauliche Verdichtung mag dem Antragsteller unpassend erscheinen, sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Insbesondere besteht kein Anspruch, dass das streitgegenständliche Grundstück wie das eigene Grundstück genutzt oder bebaut wird (vgl. VG Augsburg, U. v. 14.11.2012 - Au 4 K 11.1678 - juris Rn. 36).

Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses statt eines früheren Einfamilienhauses ist schon deshalb nicht rücksichtslos. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet auch keinen sog. „Milieuschutz“ in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur bzw. der Gartencharakter eines Baugebiets oder Nachbargrundstücks erhalten bleiben (vgl. VG München, B. v. 16.6.2011 - M 8 SN 11.2588 - juris Rn. 46; U. v. 23.1.2012 - M 8 K 11.111 - juris Rn. 30). Insoweit kann der Antragsteller mit seinem Vorbringen, dass es sich vorliegend um eine „Gartenstadt“ handele, deren Charakter durch die Nachverdichtung zerstört werde, nicht durchdringen.

5. Soweit geltend gemacht wird, durch die erteilten Fällungsgenehmigungen für nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützte Bäume würde der Gartenstadtcharakter beeinträchtigt und sei die Genehmigung auch für zwei Bäume des Antragstellers erteilt worden, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags.

Die Baugenehmigung ersetzt gem. Art. 18 abs. 1 BayNatSchG die erforderliche naturschutzrechtliche Fällungsgenehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin.

Da die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat und allein öffentlichen Zwecken - der angemessenen Durchgrünung, dem Stadt- und Straßenbild sowie der Klimabegünstigung - dient (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 6; B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635 - juris Rn. 8), kann die Erteilung einer Fällungsgenehmigung keine Rechte des Antragstellers betreffen.

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass die Genehmigung auch zwei Bäume auf seinem Grundstück und damit in seinem Eigentum betrifft, wurde in der Baugenehmigung vom ... April 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass die öffentlich-rechtliche Fällungsgenehmigung eine eventuell erforderliche privatrechtliche Zustimmung des Baumeigentümers nicht ersetzt. Ergänzend ist insoweit auf Art. 68 Abs. 4 BayBO zu verweisen, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 311/66 Gemarkung A., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 622 Gemarkung A. (im Folgenden: Baugrundstück). Vorgesehen sind 46 Pflegeplätze in 38 Einzelzimmern und vier Doppelzimmern sowie in räumlicher Verbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Das Baugrundstück grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an. Das Bauvorhaben soll im nördlichen Teil des Baugrundstücks verwirklicht werden. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen inzwischen aus dem Baugrundstück herausgemessen und tragen nunmehr die Fl.Nrn. 622/2 und 622/3 Gemarkung A. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ der Gemeinde A., der für das Baugrundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ der Gemeinde A.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Antragsteller werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Dies gelte sowohl für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenweg“ als auch bei unterstellter Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans. Vom Bauvorhaben seien weder hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens noch der Nutzung der grenzständigen Garagen unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten. Eine bedrängende oder erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht ersichtlich. Es halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Der Einwand der Wertminderung seines Grundstücks könne dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Errichtung von Grenzgaragen sei bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lage seines Grundstücks am Rande des ausgewiesenen Wohngebiets sei vorrangig schützenswert. Dem Antragsteller sei im Zuge des Grundstückserwerbs von der Gemeinde mehrfach zugesichert worden, dass eine Bebauung der angrenzenden Grundstücke nicht erfolgen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als soziale Einrichtung zu qualifizieren, da es von einem privaten Bauträger geplant worden sei. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr durch Besucher, Lieferanten und Angestellte des Pflegeheims sei für den Antragsteller unzumutbar. Es fehle an einer Auflage in der Baugenehmigung, mit der verhindert werde, dass die zulässigen Lärmschutzwerte - jedenfalls nachts - überschritten würden. Vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung auf das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers aus, das nach Süden hin ausgerichtet sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ komme es hier nicht an. Eine Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die gegebene erforderliche Schriftform gewahrt wäre. Die Beschwerde verkenne, dass das Bauvorhaben die Immissionswerte der TA Lärm einhalte. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken hätten nur ursprünglich geplante Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller betroffen. Die nunmehr an der Ostseite des Bauvorhabens geplanten weiteren Stellplätze hielten den von der unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Abstand von 28 m zum Wohnhaus des Antragstellers ein. Das regelmäßig zu erwartende Verkehrsaufkommen für das Bauvorhaben und mit Martinshorn anfahrende Rettungsfahrzeuge habe das Verwaltungsgericht zu Recht als sozialadäquat behandelt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung und Besonnung scheide in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen - wie hier - eingehalten würden. Eine einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei angesichts eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers und der nach Norden reduzierten Höhenentwicklung nicht zu erkennen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens während der Nachtzeit für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht entscheidungserheblich die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs zusteht, ausdrücklich ausgeführt, es könne mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs offen bleiben, ob dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liege. Der zusätzliche Hinweis, dass im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen sei, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben seien, ist nur „darüber hinaus“ erfolgt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben hat es sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans als auch bei dessen unterstellter Unwirksamkeit verneint.

2. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ist hierbei ein Indiz dafür, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2012 -15 CE 11.2865 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei nicht nur auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durch das Bauvorhaben abgestellt. Es hat für seine Beurteilung vielmehr zusätzlich die maximale Höhe des geplanten Gebäudes auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von maximal 7,22 m (einschließlich Dach), die nach Norden abgestufte Höhe des Gebäudes, den Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und die versetzte Anordnung der Gebäudeteile berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten wird, sind auch keine speziellen Geländeverhältnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze an, der nach den genehmigten Bauvorlagen mindestens 10 m beträgt. Es ist vielmehr auch der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zur Grundstücksgrenze von ca. 8 m zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bauvorhaben mit einer Gesamtbreite von ca. 47 m den Blick vom Wohnhaus und Wohnzimmer des Antragstellers in Richtung Süden beeinträchtigt. Wie sich den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos aber entnehmen lässt, bleibt jedoch eine Sichtachse nach Südwesten und Südosten bestehen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2013 -1 CE 13.332 - juris Rn. 5).

3. Den in den vorgelegten Behördenakten sich befindenden Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Vorhabens für den Antragsteller während der Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden können. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt wird, als auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Bebauungsplan für eine Bewältigung dieses Konflikts auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20). Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Zusatz zur Stellungnahme v. 2.12.2014) ausgeführt, dass aus fachtechnischer Sicht hinsichtlich des Lieferverkehrs dann keine Bedenken bestehen, wenn dieser Verkehr an der Nordseite des Vorhabens auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt bleibt. Nur hinsichtlich der Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich nach dieser Stellungnahme keine fachtechnischen Bedenken. Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 nur mit der Lärmbelastung durch die ursprünglich vorgesehenen Stellplätze. Soweit dort zusätzlich auf mehrere Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren verwiesen wird, sind diese in den vorgelegten Behördenakten nicht vorhanden und dürften sich nicht auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren beziehen. Schließlich befasst sich die nach der Umplanung durch die Beigeladene durch Verlagerung der an der nördlichen Grundstücksgrenze ursprünglich vorgesehenen Stellplätze an die Ostseite des Bauvorhabens ergangene Stellungnahme vom 7. Januar 2015 nur mit der Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB(A) gemäß TA Lärm während der Nachtzeit bei der Nutzung der drei südlich des Wohnhauses des Antragstellers an der Grundstücksgrenze neu geplanten Garagen. Zwar lässt sich daraus ableiten, dass die frühere Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbots für die Stellplätze nunmehr nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Eine Aussage zum nächtlichen Lieferverkehr, die im Gegensatz zur fachtechnischen Einschätzung in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 stehen würde, lässt sich der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 aber nicht entnehmen.

Eine zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs, die den in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 geäußerten fachtechnischen Bedenken Rechnung tragen würde, enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beschränkung aus den der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen. Zu der Frage eines nächtlichen Lieferverkehrs enthalten diese vielmehr keine Aussage. Im Gegensatz zu Rettungswageneinsätzen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher nächtlicher Lieferverkehr als sozialadäquate Lärmimmission anzusehen ist.

Demgegenüber vermag das Beschwerdevorbringen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der fachtechnischen Beurteilung des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 7. Januar 2015 von der Lage und der Nutzung der Stellplätze und Garagen keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten sein dürften, nicht in Zweifel zu ziehen, auch wenn - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ und Lage der Stellplätze und Garagen im Außenbereich - eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BauNVO ausscheiden dürfte. Warum sich das Grundstück des Antragstellers - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in einem reinen Wohngebiet und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ befinden soll, wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller eine Zusicherung der Nichtbebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke durch die Gemeinde A. beim Grundstückserwerb behauptet, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Zusicherung - abgesehen von der Frage der Einhaltung der erforderlichen schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - auch die Bauaufsichtsbehörde binden könnte.

4. Selbst wenn nach den obigen Ausführungen bisher ungeklärt ist, ob durch einen nächtlichen Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden und damit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage des Antragstellers als offen anzusehen sein mögen, fällt die Interessenabwägung hier aber zugunsten der Beigeladenen aus. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen ein nächtlicher Lieferverkehr überhaupt nicht stattfinden soll. Zum anderen könnten für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen durch einen solchen Lieferverkehr durch ein angepasstes Betriebskonzept der Beigeladenen oder eine Beschränkung des Lieferverkehrs auf die Tagzeit im Wege einer Bescheidsergänzung ohne Eingriffe in die Bausubstanz leicht vermieden werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.