Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Sept. 2018 - AN 3 S 18.01660, AN 3 S 18.01785
Tenor
1. Die Verfahren AN 3 S 18.01660 und AN 3 S 18.01785 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
4. Der Streitwert wird bis zur Verbindung je Verfahren auf 10.000,00 EUR, nach der Verbindung auf insgesamt 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung des Landratsamts … vom 21. März 2018 gerichteten Klage anzuordnen.
Antragsablehnung.
II.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Er beantragt,
II.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., das im straßenseitigen, vorderen Grundstücksbereich mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Mit seiner Anfechtungsklage vom 5. Mai 2014 wendet sich der Antragsteller in der Hauptsache gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... April 2014 zur Errichtung des Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen mit Garagen auf dem im Westen angrenzenden Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ...
Nach den genehmigten Plänen ist die Errichtung eines Hauptbaukörpers in einer Entfernung von ca. 20 m zur südlichen, straßenseitigen Grundstücksgrenze mit einer Länge von 15,96 m und einer Breite von 11,865 m sowie einer Firsthöhe von 10,99 m und einer Wandhöhe von 6,00 m vorgesehen. An den Querseiten befindet sich über eine Breite von 4,115 m jeweils ein zweigeschossiger Erker mit einer Tiefe von 2 m. Im straßenseitigen Grundstücksbereich sollen jeweils grenzständig zu den Nachbargrundstücken in einem Abstand von ca. 5,20 bzw. 5,47 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze zwei Garagengebäude errichtet werden. An der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers ist eine Duplexgarage mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 2,98 m sowie einer Höhe von 3,64 m vorgesehen.
Lageplan, Maßstab 1:1000
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am 8. Juli 2014, beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. M 8 K 14.1895 geführten Klage des Antragstellers vom 5. Mai 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... April 2014 zur Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene habe das bisher bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück mittlerweile beseitigt und damit begonnen, die Voraussetzungen für die Aushebung der Baugrube zu schaffen, indem sie den hierfür erforderlichen Wurzelschutz eingebracht habe.
Der Antrag sei begründet, da das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinem Gebietserhaltungsanspruch. Das Vorhaben überschreite die zulässigen Grundflächen und füge sich aufgrund seiner Größe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Aufgrund der zu erwartenden langen Verfahrensdauer stehe zu befürchten, dass das Vorhaben bereits vollendet sein werde, bevor über die Klage entschieden sei. Bereits in naher Zukunft sei mit einer Reihe von weiteren Bauanträgen in dem Geviert, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befinde, zu rechnen. Für diese könnte dann das streitgegenständliche Vorhaben als Bezugsfall herangezogen werden, so dass noch weitere Gebäude in einer dem gegenwärtigen Bestand weit überschreitenden Größe errichtet werden könnten. Der bislang bestehende Gebietscharakter einer Gartenstadt werde hierdurch vollends verloren gehen; dem Antragsteller drohe somit ein nicht wieder gut zu machender Schaden. Für die Begründetheit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung genüge es bereits, dass ein Erfolg der vom Antragsteller eingereichten Klage möglich erscheine (VG Bayreuth, B. v. 7.10.2002 - B 2 S 02.843). Im Übrigen wird auf die Begründung der Klage im Schriftsatz vom 5. Mai 2014 verwiesen, worin ausgeführt wurde, dass beide Grundstücke sich in einem Geviert innerhalb der ...-straße/...-straße/...-Straße/...-straße befänden, in dem die Bebauung überwiegend zweigeschossig, teils mit ausgebautem Dachgeschoss als drittem Geschoss, teils auch nur mit einem Vollgeschoss, sei. Viergeschossige Gebäude existierten dort nicht; es dominierten Ein- und Zweifamilienhäuser mit großzügigen Gärten mit altem Baumbestand, die dem Gebiet den Charakter einer Gartenstadt verliehen. Häuser mit sechs Wohneinheiten existierten dort bislang nicht.
Die Beigeladene plane die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt sechs Eigentumswohnungen auf drei Etagen. Das Gebäude solle im Rohbau eine Höhe von 10,99 m, eine Breite von 11,865 m und eine Länge von 15,96 m erhalten. An den beiden Schmalseiten komme noch je ein Erker mit einer Tiefe von 2 m und einer Breite von 4,115 m sowie je eine Terrasse mit 18 m² und ein über der Terrasse liegender Balkon mit je 8,05 m² hinzu. Es seien insgesamt vier Lichtschächte mit den Maßen 1,69 m x 0,95 m, ein Lichtschacht mit den Maßen 1,05 m x 0,60 m und fünf nicht von Balkonen überdeckte Lichtschächte mit den Maßen 0,85 m x 0,60 m geplant. Das Hauptgebäude solle im Rohbau bereits eine Grundfläche von 267,5274 m² einnehmen; aufgrund der üblichen Putzstärke von 2 cm pro Wand ergebe sich damit eine Grundfläche von 268,802 m². Der mit Betonplatten gepflasterte Hauszugang solle eine Gesamtfläche von rund 74 m² einnehmen. Weitere Nebenanlagen (u. a. Doppelparker-Garage, Mülltonnenhäuschen, Kinderspielplatz, etc.) nähmen eine Fläche von insgesamt 179,84062 m² ein, so dass sich eine Grundfläche von insgesamt 522,64262 m² ergebe. Das trapezförmige Baugrundstück habe eine Länge von 43,90 m bzw. 45,035 m sowie eine Breite von 17,995 m und damit eine Fläche von 800,19266 m².
Die Beklagte habe am ... April 2014 die Baugenehmigung erteilt, wobei sie sich - da für das streitgegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan existiere - hinsichtlich der Zulässigkeit auf das Gebäude ...-str. 9 als maßgeblichen Bezugsfall bezogen habe. Dabei handele es sich um ein dreistöckiges Eckhaus im gegenüberliegenden Geviert. Dieses Gebäude enthalte fünf Wohneinheiten und erstrecke sich in seiner Längsausrichtung parallel zu der östlich verlaufenden ...-straße. Da sich auf der Westseite ein Weg befinde, der als Zufahrt zum Grundstück ...-str. 14 diene, werde hier ein Abstand von 11 m zum westlichen Nachbargrundstück ...-str. 12 eingehalten. Die Bebauung sei also sehr viel lockerer als die auf dem streitgegenständlichen Grundstück geplante. Zudem sei das Gebäude keineswegs 21,80 m, wie von der Baugenehmigung unterstellt werde, sondern lediglich 19 m lang. Da das Gebäude keine vorspringenden Balkone oder Erker habe, sei es sogar kürzer als das geplante Objekt, welches mit einer Seitenlänge von 16 m und beidseitigen Erkern mit einer Tiefe von 2 m auf eine Länge von insgesamt 20 m komme. Aufgrund der falsch angegebenen Länge des Gebäudes ...-str. 9 sei auch die Grundfläche zu groß angegeben; tatsächlich betrage sie bei einer Gebäudebreite von maximal 12,50 m höchstens 237,50 m².
Bereits im Jahr 2001 habe der Eigentümer des nord-westlich an das streitgegenständliche Baugrundstück anschließenden Grundstücks Fl. Nr. ... ein Gebäude mit Erd-, Ober-, Dachgeschoss und Spitzbogen mit einer Höhe von insgesamt 11,40 m, einer Breite von 11,89 m und einer Länge von 15 m geplant. Die Genehmigung sei damals abgelehnt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Gebäude ...-str. 9 ebenfalls schon vorhanden gewesen sei. Dieser Nachbar habe daraufhin drei erheblich kleinere Reihenhäuser errichtet.
Im Rahmen der Baugenehmigung habe die Beklagte auch die Erlaubnis zur Fällung von insgesamt acht Bäumen, von denen zwei im Eigentum des Antragstellers stünden, erteilt.
Da das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich liege, richte sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Da hier ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO vorliege, da sämtliche Gebäude im Geviert ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt würden, bestimme sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit nach der Baunutzungsverordnung. Für reine Wohngebiete lege § 17 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,4 als Obergrenze - die nicht überschritten werden dürfe - fest. Aus der Größe des Grundstücks von 800,19266 m² ergebe sich eine maximal zulässige Grundfläche von 320,07706 m². Dieses Maß werde bereits allein durch die Grundfläche des Hauptgebäudes nebst Zuwegung überschritten, da diese selbst bei Nichtberücksichtigung der Zuwegung zu den überdachten Fahrradstellplätzen rund 324 m² einnehme. Auch im Hinblick auf die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung sei maximal eine Grundfläche von 480,11559 m² statthaft, was durch die vorliegende Überbauung von 522,80882 m² deutlich überschritten werde. Somit füge sich das geplante Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Beklagte habe willkürlich ein Gebäude aus einem anderen Geviert als Bezugsfall herangezogen, indem sie die nähere Umgebung entsprechend großräumig festgelegt habe. Im Jahr 2001 sei das Gebäude ...-str. 9 berechtigterweise nicht berücksichtigt worden. Bei Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes unter Bezugnahme auf das Anwesen ...-str. 9 könnten sich in Zukunft alle anderen Eigentümer im Geviert auf dieses Gebäude berufen, so dass sämtliche Nachbarn des Klägers ebenso bauen könnten. Dies würde einen Einmauerungseffekt bewirken. Da das östlich an das klägerische Grundstück angrenzende Anwesen bereits leer stehe und auch bei anderen Anwesen - die nur noch von Ehepaaren oder Alleinstehenden im vorgerückten Alter bewohnt würden - mit einem Ableben der Bewohner in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei die Realisierung dieser Gefahr bereits in naher Zukunft zu erwarten. Bereits aufgrund der streitgegenständlichen Planung sehe sich der Kläger Mauern mit einer Länge von 16 m plus insgesamt 4 m Erker und 6 m Garage unmittelbar an der Grenze bzw. im abstandsflächenrechtlich gerade noch zulässigen Mindestmaß von 3 m Abstand zur Grenze gegenüber.
Das geplante Maß der baulichen Nutzung überschreite mit einem Sechsfamilienhaus deutlich das bisher anzutreffende Maß der Nutzung durch Einfamilienhäuser. Wenn unter Bezugnahme auf diesen Präzedenzfall auch weitere Nachbarn in ähnlicher Größe bauten, werde der Charakter des Gevierts völlig verändert, wodurch der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verletzt werde.
Durch die umfangreich gestattete Abholzung - sogar von zwei Bäumen, im Eigentum des Antragstellers - werde zudem der Gartenstadtcharakter beeinträchtigt. Das massive, klobige Gebäude füge sich somit nicht in die Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014, bei Gericht am 22. Juli 2014 eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen dessen Vertretung angezeigt und beantragen,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. Mai 2014 abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe bereits im Rahmen der Nachbarbeteiligung gerügt, dass der geplante Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen sich im Hinblick auf seine Kubatur (Wand-, Firsthöhe und Grundfläche) nicht in die nähere Umgebung einfüge. Ebenso habe er bemängelt, dass das Gebäude zu sehr im Norden situiert sei. Die Antragsgegnerin sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Vorhaben im Hinblick auf das beantragte Maß der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung ...-straße/...-Straße/...-straße/...-straße einfüge. Für das zulässige Nutzungsmaß habe die Beklagte ausdrücklich auf das Bestandsgebäude ...-str. 9 verwiesen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes habe die Beklagte ausgeschlossen, da das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen einhalte und damit eine ausreichende Zufuhr von Licht, Luft und Sonne gewährleistet sei. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben nach Auffassung der Antragsgegnerin in die nähere Umgebung ein. Es orientiere sich hinsichtlich seiner Lage am Anwesen ...-str. 15. Auch in der Positionierung auf dem Baugrundstück sei keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu erkennen.
Im Hinblick auf die gerügte Überschreitung der zulässigen Grundfläche und das Nichteinfügen des Vorhabens aufgrund seiner Größe, womit der klägerische Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt sei, wird erwidert, dass nach herrschender Auffassung den Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung und über die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, keine nachbarschützende Wirkung zukomme (BVerwG, B. v. 19.11.1994 - 4 B 215/95 - juris; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris). Da sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnten, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig sei und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Rechtsvorschriften beruhe, die gerade dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien, sei der Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme kein Verstoß gegen das Einfügungsgebot hinsichtlich der Kriterien zulässiges Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche zu erkennen sei. Die maßgebliche nähere Umgebung werde nicht nur durch das „eigene“ engere Straßengeviert bestimmt; vielmehr sei auch die dem Vorhaben gegenüberliegende Bebauung mit zu berücksichtigen. Dementsprechend sei von der Antragsgegnerin nicht nur das engere Straßengeviert betrachtet worden, sondern auch die südlich der ...-straße gelegene, dem Vorhabensgrundstück gegenüberliegende Bebauung herangezogen worden. Das Wohngebäude ...-str. 9 weise bei einer Höhenentwicklung von EG, OG plus ausgebautem DG Gebäudeausmaße von 19 m x 12 m auf. Auch das unmittelbar dem streitgegenständlichen Vorhaben gegenüberliegende Anwesen ...-str. 10, 10a und 12 (Dreispänner) weise Gebäudeausmaße mit 19 m x 12 m auf, so dass sich die Maße des streitgegenständlichen Gebäudes von 11,865 m x 15,96 m (bzw. 19,96 m unter Einrechnung der Erker) und die genehmigte Höhenentwicklung innerhalb des bereits vorhandenen Rahmens bewegten.
Damit sei auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Baugenehmigungsbescheides in Frage zu stellen. Es werde insoweit verkannt, dass es für die Beurteilung des Einfügungsgebotes nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen, detaillierten Berechnungsvorschriften ankomme. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei vielmehr eine „grobe“ Betrachtung anhand der erkennbar nach außen tretenden Nutzungsmaße vorzunehmen. Hinsichtlich der Gesamtkubatur füge sich das Vorhaben jedoch unproblematisch ein. Zudem könnten die Ausführungen zu der vermeintlichen Überschreitung der Grundflächenzahl schon nicht nachvollzogen werden, da ersichtlich nicht zwischen Haupt- und Nebenanlagen unterschieden werde und daher die für die Berechnung der Grundflächenzahl maßgeblichen Vorschriften - insbesondere § 19 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO - bereits fehlerhaft angewendet würden. Da es nicht auf die detaillierten Berechnungsvorschriften der Baunutzungsverordnung ankomme, könne dies letztendlich jedoch dahinstehen.
Dem Einwand, das Wohnbauvorhaben bewirke einen Einmauerungseffekt, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, da bei der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Länge von etwa 45 m und dem entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigten Baukörper mit einer Länge von 15,96 m (bzw. 19,96 m) eine Einmauerung bzw. „erdrückende Wirkung“ nicht erkannt werden könne, zumal das Vorhaben bei einer Wandhöhe von etwa 6 m die gesetzlichen Abstandsflächen einhalte. Halte ein Vorhaben die gesetzlichen Abstandsflächen ein, liege grundsätzlich keine Verletzung nachbarschützender Rechte - insbesondere auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes - vor, da das Abstandsflächenrecht insoweit die erforderliche Rücksicht im Hinblick auf Belichtung und Besonnung verbindlich festlege.
Da sich das genehmigte Nutzungsmaß innerhalb des durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmens bewege, sei auch für die behauptete Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches kein Raum. Selbst bei einer Unterstellung einer Überschreitung des zulässigen Nutzungsmaßes, könnte eine derartige Überschreitung im Rahmen des grundsätzlich drittschützenden Gebietserhaltungsanspruches keine Berücksichtigung finden, da das Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung vermittle. Der von der Rechtsprechung entwickelte Gebietserhaltungsanspruch beziehe sich nicht auf das Maß der baulichen Nutzung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Geviert wohngenutzte Gebäude in offener Bauweise mit unterschiedlichen Gebäudetypen aufweise (Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser, Drei- bis Vierspänner). Dass das streitgegenständliche Bauvorhaben zur Folge haben könne, dass der Charakter des Baugebietes nicht mehr gewahrt sei bzw. verändert werde oder Konflikte herbeiführen könne, sei daher auszuschließen.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Lage des Vorhabens im nördlichen Grundstücksbereich wende, könne auch insoweit eine Verletzung drittschützender Normen nicht erkannt werden, da den Kriterien der überbaubaren Grundstücksfläche kein drittschützender Charakter zukomme. Im Übrigen befänden sich innerhalb des engeren Straßengevierts zahlreiche Hauptanlagen, die abgerückt von der Straße in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hinein reichten bzw. dort situiert seien. Angeführt werden die Wohngebäude auf den Anwesen Fl. Nrn. ..., ... und ... (...-str. 2b, 2c und 2d), Fl. Nrn. ..., ..., ... und ... (...-str. 10a, 10, 8a und 8), Fl. Nr. ... (...-str. 15), Fl. Nr. ... (...-str. 17) sowie das Anwesen ...-str. 7. Innerhalb des engeren Straßengevierts befänden sich ganz unterschiedlich situierte Wohngebäude; es seien zahlreiche, den hinterliegenden Grundstücksbereich in Anspruch nehmende Wohngebäude vorzufinden, so dass sich auch das streitgegenständliche Vorhaben innerhalb dieses weiten Rahmens in die nähere Umgebung einfüge.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 hat die Antragsgegnerin beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Verfahren geprüft und sodann mit Bescheid vom ... April 2014 genehmigt worden, da sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung in die nähere Umgebung einfüge und insbesondere auch nicht rücksichtlos sei. Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften seien nicht erforderlich gewesen und demnach auch nicht erteilt worden. Die Genehmigung sei lediglich mit einer Reihe von naturschutzrechtlichen Auflagen versehen worden sowie zwei aufschiebenden Bedingungen, die ebenfalls der Sicherstellung der Wahrung der naturschutzrechtlichen Belange dienten.
Die Baugenehmigung enthalte zudem eine umfangreiche Abwägung nachbarlicher Belange und gehe insbesondere detailliert auf die Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgebrachten Einwände ein und erläutere, warum diese den Vorhaben aus rechtlicher Perspektive nicht entgegengehalten werden könnten.
Nach Ansicht der Beklagten füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein, weil mit dem Gebäude ...-str. 9 unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein vergleichbar großer Baukörper vorhanden sei, der auch in unmittelbare Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück stehe und der ...-straße keine trennende Wirkung zukomme. Auch sei die Situierung des geplanten Baukörpers nicht zu beanstanden; diesbezüglich gebe es mit dem Gebäude ...-str. 15 einen unmittelbaren Bezugsfall für eine tief nach Norden reichende Bebauung. Zudem sei das Geviert nicht von einer homogenen, straßenseitigen Bebauung geprägt, was auf dem Fehlen einer verbindlichen Baulinie beruhe.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei schon objektiv nicht rechtswidrig, weswegen die Anfechtungsklage in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Selbst wenn sich das Bauvorhaben nicht gemäß § 34 BauGB einfügen würde, wäre eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers nicht gegeben, da das Vorhaben keine „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung habe.
Das von der Antragsgegnerin herangezogene Geviert sei weder willkürlich noch in seinem Umgriff zu groß gewählt. Selbst wenn man nur den engeren Umgriff als maßgebliche Umgebung betrachten wollte (...-straße/...-straße/...-Straße/...-straße), befände sich der Bezugsfall für das geplante Bauvolumen samt Höhe (...-str. 9) immer noch in unmittelbarer Sichtbeziehung zum Vorhaben. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Bezugsfälle seien daher keinesfalls willkürlich gewählt, sondern prägend für das Maß der baulichen Nutzung und die mögliche Situierung des Baukörpers auf dem Vorhabengrundstück.
Die vom Antragsteller rechtsatzartig herangezogenen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung seien bei der Prüfung des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gerade nicht maßgeblich. Sie könnten allenfalls aus Auslegungshilfe herangezogen werden, wegen der Eigenart des Innenbereiches sowie ihrer regelmäßig nur erschwerten optischen Ablesbarkeit entfalteten sie gemeinhin keine Bedeutung (BVerwG, U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92). Eine Berechnung nach den Kriterien der Baunutzungsverordnung sei daher nicht durchzuführen, um das zulässige Nutzungsmaß zu bestimmen. Im Übrigen läge selbst bei Heranziehung der Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung eine maßvolle Bebauung vor, insbesondere sei auch die Höchstgrenze der Grundfläche eingehalten. Nach der nicht zu beanstandenden Grundflächenberechnung der Beigeladenen im Bauantrag ergebe sich einschließlich hinzuzurechnender Nebenanlagen ein Wert von 306,49 m², was einer im reinen und im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Grundflächenzahl von 0,38 entspreche. Die vom Antragsteller dargelegten Berechnungsergebnisse würden insofern ausdrücklich bestritten.
Das Vorhaben sei schon objektiv nicht rücksichtslos; es halte die gesetzlichen Abstandsflächen ein und sei auch hinsichtlich der Art der Nutzung unbedenklich. Ein Vorhaben könne im unbeplanten Innenbereich nur dann in rechtlich relevanter Weise rücksichtlos sein, wenn durch seine Ausführung ein in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenes Wohngebäude gleichsam „eingemauert“ oder „erdrückt“ würde (BayVGH, B. v. 13.7.2001 - 15 ZB 01.246; B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770). Eine solche Wirkung gehe jedoch nur dann von einem Vorhaben aus, wenn es nach Höhe und Volumen übergroß erscheint und zudem noch in geringem Abstand zu dem benachbarten Wohngebäude situiert sei.
Hier sei der Baukörper dem Volumen nach schon nicht übergroß. Die Abstandsflächen würden im Osten mit ½ H und im Westen bzw. im Norden und Süden mit 1 H - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - auf eigenem Grund nachgewiesen. Zweifel an einer ausreichenden Belichtung, Belüftung oder Besonnung der Nachbargebäude bestünden bereits aus diesem Grund nicht. Hinzu komme, dass der geplante Hauptbaukörper nicht neben dem benachbarten Wohngebäude situiert, sondern rückwärtig versetzt sei. Die angrenzenden Wohngebäude ...-str. 1b und 5 stünden dagegen auf einer Höhe neben den untergeordneten und gesetzlich zulässig grenzständig situierten Garagengebäuden. Eine „Einmauerung“ bzw. „erdrückende Wirkung“ scheide daher bereits aufgrund der konkreten Situierung des Baukörpers aus. Jedenfalls verlange die Rechtsprechung eindeutig, dass benachbarte Wohngebäude „eingemauert“ sein müssten; eine „Einmauerung“ der Freiflächen wäre davon nicht erfasst. Nach Auffassung des Antragstellers ergebe sich eine „Einmauerung“ allenfalls mit der Verwirklichung weiterer, lediglich fiktiver künftiger Vorhaben. Daher könne dem aktuellen Vorhaben ein „Einmauerungseffekt“ durch noch gar nicht näher konkretisierte, künftige Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Allenfalls wären weitere, fiktive künftige Vorhaben aus diesem Grunde rücksichtlos und damit unzulässig.
Die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruches scheide bereits deswegen aus, weil ein solcher im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB begriffsnotwendig ausscheide.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die nähere Umgebung hinsichtlich der verwirklichten Bauvolumina vielfältig und nicht homogen ausgebildet sei. Einen Gartenstadtcharakter im Sinne der Definition vermag die Antragsgegnerin in dem maßgeblichen Geviert ebenfalls nicht zu erkennen, zumal es sich hierbei letztendlich um städtebauliche, nicht drittschützende Grundfragen handle.
Zu den beantragten und genehmigten Baumfällungen wird von der Antragsgegnerin ausgeführt, dass selbst für den Fall einer gartenstadtartigen Konstellation mit großzügiger Durchgrünung der Antragsteller durch die genehmigten Baumfällungen nicht in seinen Rechten verletzt würde. Es entspreche allgemeiner Rechtsauffassung, dass die Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung nicht drittschützend seien und lediglich dem öffentlichen Interesse an der Durchgrünung und Ortsbildgestaltung dienten (BayVGH B. v. 15.3.2004 - 2 CS 04.581; B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635; U. v. 14.3.1989 - 9 B 87.03636). Im Übrigen könne ein Nachbar nicht erwarten, dass das benachbarte Grundstück nur insoweit bebaut werde, wie der bisherige Baumbestand erhalten werden könne (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... April 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechtes verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegeständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voraussichtlich verletzt die Baugenehmigung weder einen dem Antragsteller zustehenden Gebietserhaltungsanspruch, noch einen speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch, noch das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot.
3. Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) durchzuführen, da es sich bei dem Wohnbauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO). Bauordnungsrechtliche Anforderungen sind nur im Prüfprogramm enthalten, wenn Abweichungen beantragt wurden (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) oder sich entsprechende Anforderungen aus den für das Vorhaben einschlägigen örtlichen Bauvorschriften ergeben (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO).
Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht zu beanstanden.
3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich hinsichtlich der übergeleiteten Straßenbegrenzungslinie nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
Vorliegend ist aufgrund des dem Gericht vorliegenden Lageplans davon auszugehen, dass es sich bei dem Geviert ...-straße/...-straße/...-Straße/...-straße um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO handelt, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach § 3 BauNVO bestimmt. Nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... April 2014 sowie den genehmigten Plänen wurde der Neubau eines Mehrfamilienhauses, und damit eines Wohngebäudes genehmigt, das gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein im reinen Wohngebiet zulässig ist.
3.2 Der Antragsteller kann sich gegen das Vorhaben nicht mit Erfolg auf den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind und setzt voraus, dass die Grundstücke in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13). Der Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch wurde vom Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil vom 16. September 1993 als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94, BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882, BauR 2008, 1556 - juris Rn. 28). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstückes hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27 m. w. N.). Alleine die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.; U. v. 23.8.1996 a. a. O.; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07, BayVBl 2008, 583 - juris Rn. 5). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61 - juris Rn. 43; B. v. 18.12.2007 a. a. O.). Durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümern diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.; B. v. 18.12.2007 a. a. O.). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können (BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27; U. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4).
Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11, BauR 2012, 634 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.10.2012 a. a. O. - juris Rn. 5). Dies bedeutet, dass auch innerhalb von faktischen Baugebieten über § 34 Abs. 2 BauGB eine nachbarschützende Wirkung entsteht. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich daher auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 a. a. O., BayVGH, B. v. 9.102.2012 a. a. O.). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinn von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB zählen. Nur so weit reichen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis. Insoweit irrt die Antragsgegnerin, wenn sie meint, dass eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches schon deshalb ausscheide, weil ein solcher im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB begriffsnotwendig ausscheide.
Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde ein Wohngebäude bauplanungsrechtlich genehmigt, das nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Da ein Verstoß gegen den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch nur vorliegen kann, wenn ein mit der Gebietsart unvereinbares Bauvorhaben zugelassen wird, scheidet vorliegend eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruches aus. Insoweit führt auch die Tatsache, dass es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohneinheiten handelt, im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Art der Nutzung zu keinem anderen Ergebnis. Wohngebäude sind Gebäude, die dem dauernden Wohnen dienen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand112. ErgL 2014, § 3 BauNVO Rn. 34). Der Begriff des Wohngebäudes umfasst dabei alle Formen des Wohnens, vom Einfamilienhaus bis zum vielgeschossigen Mietshaus mit entsprechenden Wohnungen und Appartements (vgl. VG Neustadt, U. v. 12.12.2013 - 4 K 626/13.NW - juris Rn. 30). Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus dient ebenfalls dem dauernden Wohnen; es stellt ohne entsprechende planerische Festsetzungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) keine spezielle, bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)Art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in Einfamilienhäusern dar (vgl. Hess. VGH, B. v. 31.10.2012 - 3 B 1876/12, ZfBR 2013, 179 - juris Rn. 8; VG Neustadt, U. v. 12.12.2013 - 4 K 626/13.NW - juris Rn. 30). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch kann jedoch nur vorliegen, wenn ein mit der Gebietsart unvereinbares Bauvorhaben zugelassen würde. Dies ist hier gerade nicht der Fall, so dass eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet.
3.3 Dem Antragsteller steht gegen das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht ein § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmender Abwehranspruch aus dem so genannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 (4 B 86/01, NVwZ 2002, 295 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Leitsatz aufgestellt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthält, sondern auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermittelt. In diesem Verfahren war die ausnahmsweise Zulassung eines Seniorenpflegeheims in einem Gewerbegebiet auf Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB als Anlage für soziale/gesundheitliche Zwecke vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Argument aufgehoben worden, dass dieses Vorhaben nach seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspreche, weil es sich mit Blick auf seine Störanfälligkeit und die daraus resultierende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mit den sonstigen Nutzungen des Gewerbegebiets verträgt (VGH Ba-Wü, U. v. 27.7.2001 - 5 S 1093/00, BauR 2002, 359 - juris Rn. 39). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bezwecke eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“, indem er Anlagen und Nutzungen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO (noch) zulässig wären, unter den genannten Voraussetzungen für nicht genehmigungsfähig erklärt. Auch diese Vorschrift diene also der Aufrechterhaltung der jeweiligen gebietstypischen Prägung (VGH Ba-Wü, U. v. 27.7.2001 - 5 S 1093/00 a. a. O.).
Nach dem speziellen Gebietserhaltungsanspruch wäre ein Vorhaben an sich in dem konkreten Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig, also mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart vereinbar, aber gleichwohl (generell) gebietsunverträglich, weil das Vorhaben der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; vgl. auch Decker, JA 2007, 55/57; Stühler, BauR 2011, 1576/1580). Erweist sich das (ausnahmsweise) zulässige Vorhaben aber (generell) als gebietsunverträglich, soll es vom Dritten, ohne dass dieser konkret und individuell betroffen sein muss, abgewehrt werden können.
Insoweit ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur bereits umstritten, ob ein derartiger spezieller Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt existiert (zweifelnd etwa BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; befürwortend BayVGH, B. v. 4.11.2009 - 9 CS 09.2422 - juris Rn. 11 f.; offen lassend BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - Rn. 13; VG München, B. v. 9.8.2012 - M 8 SN 12.2961 - juris Rn. 23; aus der Literatur vgl. Decker, JA 2007, 55; Stühler, BauR 2011, 1576; Hoffmann, BauR 2010, 1859).
In jedem Fall ist davon auszugehen, dass auch der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch sich allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung bezieht (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall soll eine Wohnnutzung in einem faktischen reinen Wohngebiet genehmigt werden. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die allgemein zulässige Wohnnutzung bei einer typisierenden Betrachtungsweise aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken könnte.
Generell dürften die Fälle, in denen ein Vorhaben aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zwar mit den §§ 2 ff. BauNVO vereinbar ist und daher vom allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch nicht erfasst wird, dann aber aufgrund des speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig ist, sich auf solche Konstellationen beschränken, in denen die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB erfolgt. Ihrer Art nach im jeweiligen Baugebiet allgemein zulässige Vorhaben dürften dagegen regelmäßig nicht am Gebietsprägungserhaltungsanspruch scheitern, da sie der Zweckbestimmung des Baugebiets gerade entsprechen. Sofern aber die Erteilung einer die Art der Nutzung betreffenden Ausnahme erforderlich ist, wird ein hinreichender Nachbarschutz im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots gewährleistet. Erforderlich wäre hierbei im Unterschied zum Gebietsprägungserhaltungsanspruch, dass der betroffene Nachbar hinreichend konkret nachteilig betroffen wäre.
Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; OVG NRW, B. v. 18.3.2014 - 2 B 256/14 - juris Rn. 14). Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineinträgt. Dies ist vorliegend nicht zu erkennen, zumal in der näheren Umgebung nach dem Lageplan bereits Vorhaben mit einer vergleichbaren Größenentwicklung vorhanden sind (im engeren Umgriff ...-str. 15 und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ...-str. 9).
Vorliegend ist damit für das Eilverfahren davon auszugehen, dass die als Wohnnutzung allgemein zulässige Art der Nutzung auch in einem Mehrfamilienhaus einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch voraussichtlich nicht verletzt.
3.4 Im Hinblick auf das gerügte Nichteinfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie der Situierung des Baukörpers im rückwärtigen Grundstücksbereich, bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - CS 13.1351 - juris Rn. 3 m. w. N.).
Insoweit kommt es auf die detaillierten Berechnungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und die Frage, ob diese zutreffend sind, nicht an. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass § 34 Abs. 2 BauGB lediglich für die Art der Nutzung auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung verweist, nicht aber auf die weiteren Bestimmungen zum Maß der Nutzung in den §§ 16 ff. BauNVO. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es im unbeplanten Innenbereich Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür sprechen, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14, BauR 2014, 1126 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (BVerwG, B. v. 3.4.2014 a. a. O. - juris Rn. 4).
4. Es liegt auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).
4.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
4.2 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).
Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und dem Anwesen des Antragstellers. Das streitgegenständliche Vorhaben soll nach dem Lageplan drei Vollgeschosse (EG, OG und ausgebautes DG) bei einer Wandhöhe von 6,00 m und einer Firsthöhe von 10,99 m mit einem Satteldach mit einer Neigung von 45 Grad erhalten. Das Gebäude des Antragstellers weist nach dem Lageplan zwei Vollgeschosse mit einem - vermutlich ausgebauten - Satteldach auf. Insoweit dürfte selbst bei einer Differenz von einem Geschoss die im dicht bebauten innerstädtischen Bereich zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz nicht gegeben sein.
Zudem spricht vorliegend gegen eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit die Tatsache, dass das Vorhaben nach dem genehmigten Lageplan mit den darin eingezeichneten Abstandsflächen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhält. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; U. v. 7.12.2000 - 4 C 3/00, NVwZ 2001, 58 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 10; B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32).
4.3 Auch der Umstand, dass mit dem Vorhaben ein Mehrfamilienhaus in einer durch Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Umgebung verwirklicht werden soll, vermag keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu begründen. Die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet stellt ohne eine planerische Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) kein im Rahmen des „Einfügens“ beachtliches Kriterium dar (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1980 - IV C 98.77, DVBl. 1981, 97 - juris Rn. 18 f.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 29.6.1993 - 1 B 11353/93, NVwZ 1994, 699 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die städtebaulich erwünschte (Nach-)Verdichtung (vgl. § 1 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB) bringt es mit sich, dass die Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit genutzt werden (vgl. VG Neustadt, U. v. 12.12.2013 - 4 K 626/13.NW - juris Rn. 47 m. w. N.), sofern sie sich in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügen. Die bauliche Verdichtung mag dem Antragsteller unpassend erscheinen, sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Insbesondere besteht kein Anspruch, dass das streitgegenständliche Grundstück wie das eigene Grundstück genutzt oder bebaut wird (vgl. VG Augsburg, U. v. 14.11.2012 - Au 4 K 11.1678 - juris Rn. 36).
Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses statt eines früheren Einfamilienhauses ist schon deshalb nicht rücksichtslos. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet auch keinen sog. „Milieuschutz“ in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur bzw. der Gartencharakter eines Baugebiets oder Nachbargrundstücks erhalten bleiben (vgl. VG München, B. v. 16.6.2011 - M 8 SN 11.2588 - juris Rn. 46; U. v. 23.1.2012 - M 8 K 11.111 - juris Rn. 30). Insoweit kann der Antragsteller mit seinem Vorbringen, dass es sich vorliegend um eine „Gartenstadt“ handele, deren Charakter durch die Nachverdichtung zerstört werde, nicht durchdringen.
5. Soweit geltend gemacht wird, durch die erteilten Fällungsgenehmigungen für nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützte Bäume würde der Gartenstadtcharakter beeinträchtigt und sei die Genehmigung auch für zwei Bäume des Antragstellers erteilt worden, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags.
Die Baugenehmigung ersetzt gem. Art. 18 abs. 1 BayNatSchG die erforderliche naturschutzrechtliche Fällungsgenehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin.
Da die Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat und allein öffentlichen Zwecken - der angemessenen Durchgrünung, dem Stadt- und Straßenbild sowie der Klimabegünstigung - dient (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 6; B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635 - juris Rn. 8), kann die Erteilung einer Fällungsgenehmigung keine Rechte des Antragstellers betreffen.
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass die Genehmigung auch zwei Bäume auf seinem Grundstück und damit in seinem Eigentum betrifft, wurde in der Baugenehmigung vom ... April 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass die öffentlich-rechtliche Fällungsgenehmigung eine eventuell erforderliche privatrechtliche Zustimmung des Baumeigentümers nicht ersetzt. Ergänzend ist insoweit auf Art. 68 Abs. 4 BayBO zu verweisen, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.