Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2016 - AN 3 S 16.30047

bei uns veröffentlicht am26.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

4. Der Gegenstandswert beträgt 3.500,00 EUR.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihren Töchtern, den im Jahr 2009 und 2011 in Tel Aviv geborenen Antragstellerinnen 2) und 3) nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2014 mit einem Direktflug der Lufthansa von Tel Aviv nach Frankfurt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerinnen beantragten am 29. Oktober 2014 Asyl.

Die Antragstellerin zu 1) erklärte, sie habe für sich selbst und ihre Kinder bei der äthiopischen Botschaft in Tel Aviv Reisepässe beantragt und erhalten, habe in Tel Aviv in einem Reisebüro die Flugtickets gebucht und habe hierbei angegeben, über Frankfurt nach Addis Abeba reisen zu wollen. Für die gesamte Reise inklusive Flugtickets habe sie ca. 3000 € bezahlt. Sie habe während ihres fünfjährigen Aufenthalts in Israel Geld gespart und gearbeitet und habe sich daher die Reise leisten können.

Sie erklärte, aus Angst, wieder in ihrer Heimat zurückgeschickt zu werden, habe sie die Reisepässe nach Ankunft in Frankfurt auf einer Toilette im Transitbereich zerrissen und in den Abfalleimer geworfen. Dasselbe habe sie auch den Flugtickets gemacht.

In ihrer Anhörung gemäß § 18 a AsylG (Flughafenmodell) am 29. Oktober 2014 in der Außenstelle Flughafen Frankfurt am Main erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe bereits in Äthiopien einen Reisepass beantragt und erhalten. Diesen habe sie bei der Botschaft in Tel Aviv zum Zweck der Reise nach Deutschland verlängern lassen. Sie sei verheiratet, ihr Mann lebe in Israel, wo er zur Zeit im Gefängnis sei. Er besitze keine gültige Aufenthaltsgenehmigung sei deshalb inhaftiert worden und sie selbst habe eine Duldung besessen, die sie alle drei Monate haben verlängern können. Sie und ihr Mann hätten in Israel als Gebäudereiniger gearbeitet. Ihre Eltern lebten noch in ihrem Heimatort südlich von Addis Abeba, ebenso wie die ganze Großfamilie (drei Schwestern und ein Bruder). Sie habe Äthiopien im Jahr 2007 verlassen und habe zwei Jahre im Sudan gelebt. Danach hatte sie fünf Jahre Israel gelebt und sei von Israel direkt nach Deutschland geflogen. Sie sei schon im Sudan mit ihrem Mann zusammen gewesen, den sie aber erst in Israel nach der Geburt der Kinder geheiratet habe. Ihr Mann sei der Bruder ihrer Mutter, also ihr Onkel. Sie seien aus diesen Gründen vor der Familie geflohen, weil es große Probleme mit der Familie gegeben habe. Die Heiratsurkunde sei bei ihrem Mann, die Taufbescheinigungen und die Geburtsbestätigungen der Kinder habe sie dabei. Auf Vorhalt, dass in den beiden vorgelegten Taufbescheinigungen unterschiedliche Angaben zur Mutter stünden, erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe auf der Bescheinigung der Antragstellerin zu 2) einen eritreischen Namen angegeben, da sie im Sudan und auch in Israel als Eritreerin gelebt habe. Sie habe damit erreichen wollen, dass ihr Mann aus dem Gefängnis entlassen würde, da er ja ein Kind habe. Außerdem habe sie so verhindern wollen, nach Äthiopien abgeschoben zu werden, weil zum damaligen Zeitpunkt Äthiopier in ihr Heimatland von Israel aus abgeschoben worden sein, jedoch nicht nach Eritrea. Bei der Bescheinigung für die Antragstellerin zu 3) habe diese Gefahr nicht mehr bestanden. Für die israelischen Behörden sei sie immer Eritreerin gewesen. Ihren äthiopischen Pass habe sie in Israel nie vorgezeigt und auch die Duldung habe sie auf den eritreischen Namen erhalten. Sie habe jedoch in Israel nicht arbeiten dürfen, weshalb sie Israel verlassen habe.

Auch in Äthiopien habe sie bei der Passerstellung falsche Angaben gemacht und sich ein paar Jahre älter gemacht, damit sie volljährig sei. Den Pass habe sie in Addis Abeba vor ihrer Ausreise in den Sudan ausstellen lassen. Man habe sie bei der Passbehörde nach ihrem Personalausweis gefragt. Aber auch in diesem habe sie das Geburtsdatum geändert. Sie habe bei der Passbeantragung einfach auf dem falschen Geburtsdatum beharrt. Der Beamte habe dies dann wunschgemäß übernommen.

Auf Vorhalt, sie habe zwar Geburtsbescheinigung der Kinder nach Deutschland mitgebracht als Nachweis, dass dies ihre Kinder seien und zum Nachweis, wer der Kindsvater sei, habe jedoch für ihre eigene Identität überhaupt gar keine Personaldokumente und auch keine sonstigen Dokumente mitgenommen, erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe den Pass aus Angst vor Abschiebung zerrissen und alle anderen Papiere in Israel bei ihrem Mann zurückgelassen. Auf Nachfrage erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe die Dokumente bei einer Freundin zurückgelassen, sie werde die Papiere nachreichen.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2015, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen als Einschreiben am 7. Januar 2016 zugesandt wurde, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte den Antragstellerinnen die Abschiebung nach Äthiopien an, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Zur Begründung wird im Wesentlichen aufgeführt, das Gesamtverhalten der Antragstellerin zu 1) gebe Anlass zur Annahme, dass die Antragstellung für sich und die Kinder von asylfremden Motiven geprägt sei. Insbesondere habe sie Reisedokumente und Identitätspapiere bisher nicht vorgelegt, obwohl sie nunmehr seit über einem Jahr im Bundesgebiet lebe. Lediglich ein Dokument, von dem die Antragstellerin zu 1) behaupte, es handle sich hierbei um die Heirats-urkunde, habe sie bislang vorgelegt. Auch diese können nicht als Nachweis angesehen werden, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich mit ihrem Onkel verheiratet sei. Denn schon die Altersangaben stimmten nicht mit den im Asylverfahren gemachten überein. Im Asylverfahren sei sie fünf Jahre älter. Zum anderen stimme auch der Name der Mutter in dieser Heiratsurkunde nicht mit dem Namen überein, den die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung angegeben habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin zu eins versuche, mit gefälschten Dokumenten für sich ein asylrelevanten Verfolgungshintergrund zu konstruieren.

Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Ehemann in Israel über lange Zeit inhaftiert worden sei, statt nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden, wenn Grund der Inhaftierung gewesen sei, dass er keine Duldung erhalten habe. Dies widerspreche den Erkenntnissen der Beklagten, wonach in Israel eine große Arbeitsmigration von äthiopischen Staatsangehörigen bestehe. Aufenthaltstitel würden zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erteilt. Sie habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Ehemann in Israel im Gefängnis sei. Es sei auch davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zu 1) möglich sei, mit ihren Kindern nach Äthiopien zu der Großfamilie zurückzukehren. Dass sie dort gezielten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein solle, sei nicht ersichtlich.

Das Offensichtlichkeitsurteil stütze sich auf § 30 Abs. 3 Nummern 1, 2 und 4 AsylG.

Denn das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) sei nicht substantiiert bzw. in sich widersprüchlich, entspreche offenkundig nicht den Tatsachen oder werde auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt. Außerdem täusche sie im Asylverfahren über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. verweigere Angaben hierzu. Des weiteren bestehe Anlass zur Annahme, dass der Antrag nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl vorher ausreichend Gelegenheit bestanden habe, einen Asylantrag zu stellen. Die Antragstellerin zu 1) habe bereits ihre Identität nicht nachgewiesen, habe ihren angeblich äthiopischen Reisepass für sich und ihre Kinder sogar absichtlich vernichtet und lege offensichtlich gefälschte Geburtsurkunden für ihre Kinder vor. Daraus werde deutlich, dass er an einem wahrheitsgemäßen Vortrag nicht gelegen sei. Die Antragstellerin zu 1) sei insgesamt unglaubwürdig.

Nachdem auch Gründe für die Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich sein, seien die Anträge abzulehnen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 18. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Antragstellerinnen Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erheben (AN 3 K 16.30048).

Gleichzeitig beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die in den vorgelegten Bescheinigungen verwendeten Namen und Abstammung sein nachvollziehbar. Grundlage für die falschen Personalien sei die Flucht aus Äthiopien aufgrund der verbotenen Beziehung zu dem in Israel inhaftierten Ehemann der Antragstellerin zu 1) gewesen. Diese falschen Angaben hätten sich durch den Aufenthalt in Israel hin durchgezogen. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu 1) wohl zu Zwecken der Abschiebung in Haft genommen worden sei, hätte die Antragstellerin zu 1) in Israel nicht mehr weiterleben können. In Absprache mit dem inhaftierten Ehemann habe sie versuchen sollen, nach Europa zu kommen. Auch der Ehemann der Antragstellerin zu 1) habe sich in Israel auf der aus der Haft absetzen können und sei nach Deutschland gelangt. Das Verfahren des Ehemannes sei unter dem Aktenzeichen 5996576-225 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig.

Das Offensichtlichkeitsurteil könne keinen Bestand haben. Insbesondere seien die Geburtsurkunden nicht gefälscht. Denn die Antragstellerin zu 1) habe denselben Familiennamen wie ihr Kind, nämlich den Großvaternamen ... Der Vater sei nicht in die Geburtsurkunden eingetragen, da ohne urkundlichen Beleg der Vaterschaft der Vater nicht eingetragen würde. Außerdem führten inzestuöse Beziehungen in Äthiopien zu einer sozialen Ächtung, die zu lebensbedrohlichen Übergriffen führen könne. Auch drohe den Antragstellerinnen zu 2) und 3) die Genitalverstümmelung im Herkunftsland. Die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann könnten den Antragstellerinnen zu 2) und 3) keinen Schutz gewähren, da sie ihrerseits in einer sozial existenzbedrohenden Lage sein, in der sie mit Gewissheit nicht den Rückhalt hätten, den sie für einen wirksamen Schutz der Kinder bräuchten.

Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die gemäß § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 der VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde eingehalten.

Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.

Demnach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Derartige Zweifel bestehen vorliegend nicht.

Die Antragstellerin zu 1 trägt vor, sie habe absichtlich und wissentlich ihre Personaldokumente sofort nach der Einreise nach Deutschland vernichtet, um eine Abschiebung nach Äthiopien zu verhindern. Sie erklärte, sie habe von Tel Aviv aus einen Flug nach Addis Abeba über Frankfurt gebucht. Damit hat sie jedenfalls gegen ihre Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG verstoßen, was gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG dazu führt, dass ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.

Im Übrigen erweist sich das Vorbringen der Antragstellerin zu 1 insgesamt als unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar und von ihr auch nicht dargelegt, weshalb sie von Israel aus nach Deutschland gereist ist, zumal sie angab, in Israel ihr Auskommen gehabt und Geld für die Ausreise nach Deutschland gespart zu haben. Außerdem hat die Antragstellerin zu 1 seit ihrer Ausreise aus dem Heimatland und auch schon dort zur Passbeschaffung wiederholt und hartnäckig Angaben zu ihrer Person verfälscht und verschleiert, so dass es nahe liegt, dass die Antragstellerin zu 1 dieses Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt. Sie konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wieso sie gültige Personaldokumente vernichtet, wenn Grund ihrer Asylantragstellung in Deutschland die verbotene Ehe mit ihrem Onkel ist. Denn in diesem Falle wäre die Vorlage gültiger Personaldokumente zum Nachweis einer wirksam geschlossenen Ehe notwendiger Inhalt der Asylantragstellung. Nachdem auch der Ehemann nach dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten mittlerweile in Deutschland ein Asylverfahren betreibt, ist erst recht nicht mehr vom Weiterbestehen eines Beweisnotstandes hinsichtlich der Personaldokumente und eventuell erteilter Duldungen in Israel auszugehen, durch deren Vorlage die Antragstellerin ihre Fluchtgründe und asylrelevanten Probleme substantiieren könnte. Außerdem macht die Tatsache, dass der Ehemann trotz einer angeblichen Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung nach Äthiopien in Israel mittlerweile nach Deutschland einreisen konnte, das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu den Umständen ihrer Einreise nach Deutschland eher noch unglaubhafter.

Nachdem die Antragstellerin zu 1 vorsätzlich ihre Identitätsklärung verweigert und trotz des langdauernden behördlichen Verfahrens immer noch nicht ihre wahre Identität nachweist, sondern sich hierzu ausschließlich auf die Geburts-und Taufbescheinigungen ihrer Töchter beruft, sind ihre Angaben zur Ausreise aus dem Heimatland, zum Aufenthalt im Ausland und zur Einreise in die Bundesrepublik weder nachprüfbar noch glaubhaft. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Auch ist die Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung für die Antragstellerinnen zu 2 ) und 3) von der Antragstellerin zu 1 selbst nicht ins Verfahren eingeführt worden. Sie machte hierzu in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Angaben und äußerte keinerlei Befürchtungen in dieser Hinsicht, so dass auch diesbezüglich die ausgesprochene Abschiebungsandrohung keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit begegnet.

Die Anträge waren demnach abzulehnen.

Aus den oben genannten Gründen waren auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, da der Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angreifbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Aug. 2017 - AN 3 K 16.30048

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klagen werden als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die im Jahr 1991 geborene Klägerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihren Töchtern, den im Jahr 2009 und 2011 in … geborenen Klägerinnen 2) und 3) nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2014 mit einem Direktflug der Lufthansa von … nach Frankfurt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerinnen stellten am 29. Oktober 2014 Asylanträge.

Die Klägerin zu 1) erklärte, sie habe für sich selbst und ihre Kinder bei der äthiopischen Botschaft in … Reisepässe beantragt und erhalten, habe in … in einem Reisebüro die Flugtickets gebucht und habe hierbei angegeben, über … nach … reisen zu wollen. Für die gesamte Reise inklusive Flugtickets habe sie ca. 3.000 EUR bezahlt. Sie habe während ihres fünfjährigen Aufenthalts in Israel Geld gespart und gearbeitet und habe sich daher die Reise leisten können.

Sie erklärte, aus Angst, wieder in ihrer Heimat zurückgeschickt zu werden, habe sie die Reisepässe nach Ankunft in … auf einer Toilette im Transitbereich zerrissen und in den Abfalleimer geworfen. Dasselbe habe sie auch mit den Flugtickets gemacht.

In ihrer Anhörung gemäß § 18 a AsylG (Flughafenmodell) am 29. Oktober 2014 in der Außenstelle Flughafen … erklärte die Klägerin zu 1), sie habe bereits in Äthiopien einen Reisepass beantragt und erhalten. Diesen habe sie bei der Botschaft in … zum Zweck der Reise nach Deutschland verlängern lassen. Sie sei verheiratet, ihr Mann lebe in Israel, wo er zurzeit im Gefängnis sei. Er besitze keine gültige Aufenthaltsgenehmigung, sei deshalb inhaftiert worden und sie selbst habe eine Duldung besessen, die sie alle drei Monate habe verlängern können. Sie und ihr Mann hätten in Israel als Gebäudereiniger gearbeitet. Ihre Eltern lebten noch in ihrem Heimatort südlich von Addis Abeba, ebenso wie die ganze Großfamilie (drei Schwestern und ein Bruder). Sie habe Äthiopien im Jahr 2007 verlassen und habe zwei Jahre im Sudan gelebt. Danach habe sie fünf Jahre in Israel gelebt und sei von Israel direkt nach Deutschland geflogen. Sie sei schon im Sudan mit ihrem Mann zusammen gewesen, den sie aber erst in Israel nach der Geburt der Kinder geheiratet habe. Ihr Mann sei der Bruder ihrer Mutter, also ihr Onkel. Sie seien aus diesen Gründen vor der Familie geflohen, weil es große Probleme mit der Familie gegeben habe. Die Heiratsurkunde sei bei ihrem Mann, die Taufbescheinigungen und die Geburtsbestätigungen der Kinder habe sie dabei. Auf Vorhalt, dass in den beiden vorgelegten Taufbescheinigungen unterschiedliche Angaben zur Mutter stünden, erklärte die Klägerin zu 1), sie habe auf der Bescheinigung der Klägerin zu 2) einen eritreischen Namen angegeben, da sie im Sudan und auch in Israel als Eritreerin gelebt habe. Sie habe damit erreichen wollen, dass ihr Mann aus dem Gefängnis entlassen würde, da er ja ein Kind habe. Außerdem habe sie so verhindern wollen, nach Äthiopien abgeschoben zu werden, weil zum damaligen Zeitpunkt Äthiopier in ihr Heimatland von Israel aus abgeschoben worden seien, jedoch nicht nach Eritrea. Bei der Bescheinigung für die Klägerin zu 3) habe diese Gefahr nicht mehr bestanden. Für die israelischen Behörden sei sie immer Eritreerin gewesen. Ihren äthiopischen Pass habe sie in Israel nie vorgezeigt und auch die Duldung habe sie auf den eritreischen Namen erhalten. Sie habe jedoch in Israel nicht arbeiten dürfen, weshalb sie Israel verlassen habe.

Auch in Äthiopien habe sie bei der Passerstellung falsche Angaben gemacht und sich ein paar Jahre älter gemacht, damit sie volljährig sei. Den Pass habe sie in Addis Abeba vor ihrer Ausreise in den Sudan ausstellen lassen. Man habe sie bei der Passbehörde nach ihrem Personalausweis gefragt. Aber auch in diesem habe sie das Geburtsdatum geändert. Sie habe bei der Passbeantragung einfach auf dem falschen Geburtsdatum beharrt. Der Beamte habe dies dann wunschgemäß übernommen.

Auf Vorhalt, sie habe zwar Geburtsbescheinigung der Kinder nach Deutschland mitgebracht als Nachweis, dass dies ihre Kinder seien und zum Nachweis, wer der Kindsvater sei, habe jedoch für ihre eigene Identität überhaupt gar keine Personaldokumente und auch keine sonstigen Dokumente mitgenommen, erklärte die Klägerin zu 1), sie habe den Pass aus Angst vor Abschiebung zerrissen und alle anderen Papiere in Israel bei ihrem Mann zurückgelassen. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin zu 1), sie habe die Dokumente bei einer Freundin zurückgelassen, sie werde die Papiere nachreichen.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2015, der dem Prozessbevollmächtigten den Klägerinnen als Einschreiben am 7. Januar 2016 zugesandt wurde, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte den Klägerinnen die Abschiebung nach Äthiopien an, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, das Gesamtverhalten der Klägerin zu 1) gebe Anlass zur Annahme, dass die Antragstellung für sich und die Kinder von asylfremden Motiven geprägt sei. Insbesondere habe sie Reisedokumente und Identitätspapiere bisher nicht vorgelegt, obwohl sie nunmehr seit über einem Jahr im Bundesgebiet lebe. Lediglich ein Dokument, von dem die Klägerin zu 1) behaupte, es handle sich hierbei um die Heiratsurkunde, habe sie bislang vorgelegt. Auch diese können nicht als Nachweis angesehen werden, dass die Klägerin zu 1) tatsächlich mit ihrem Onkel verheiratet sei. Denn schon die Altersangaben stimmten nicht mit den im Asylverfahren gemachten überein. Im Asylverfahren sei sie fünf Jahre älter. Zum anderen stimme auch der Name der Mutter in dieser Heiratsurkunde nicht mit dem Namen überein, den die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung angegeben habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin zu 1) versuche, mit gefälschten Dokumenten für sich einen asylrelevanten Verfolgungshintergrund zu konstruieren.

Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Ehemann in Israel über lange Zeit inhaftiert worden sei, statt nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden, wenn Grund der Inhaftierung gewesen sei, dass er keine Duldung erhalten habe. Dies widerspreche den Erkenntnissen der Beklagten, wonach in Israel eine große Arbeitsmigration von äthiopischen Staatsangehörigen bestehe. Aufenthaltstitel würden zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erteilt. Sie habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Ehemann in Israel im Gefängnis sei. Es sei auch davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1) möglich sei, mit ihren Kindern nach Äthiopien zu der Großfamilie zurückzukehren. Dass sie dort gezielten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein solle, sei nicht ersichtlich.

Das Offensichtlichkeitsurteil wurde auf § 30 Abs. 3 Nummern 1, 2 und 4 AsylG gestützt.

Denn das Vorbringen der Klägerin zu 1) sei nicht substantiiert bzw. in sich widersprüchlich, entspreche offenkundig nicht den Tatsachen oder werde auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt. Außerdem täusche sie im Asylverfahren über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. verweigere Angaben hierzu. Des weiteren bestehe Anlass zur Annahme, dass der Antrag nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl vorher ausreichend Gelegenheit bestanden habe, einen Asylantrag zu stellen. Die Klägerin zu 1) habe bereits ihre Identität nicht nachgewiesen, habe ihren angeblich äthiopischen Reisepass für sich und ihre Kinder sogar absichtlich vernichtet und lege offensichtlich gefälschte Geburtsurkunden für ihre Kinder vor. Daraus werde deutlich, dass er an einem wahrheitsgemäßen Vortrag nicht gelegen sei. Die Klägerin zu 1) sei insgesamt unglaubwürdig.

Nachdem auch Gründe für die Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich seien, seien die Anträge abzulehnen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 18. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Klägerinnen Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erheben. Der gleichzeitig gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2016 abgelehnt (AN 3 K 16.30047). Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2015 zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte zuzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise,

ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren und

weiterhin hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die in den vorgelegten Bescheinigungen verwendeten Namen und Abstammung seien nachvollziehbar. Grundlage für die falschen Personalien sei die Flucht aus Äthiopien aufgrund der verbotenen Beziehung zu dem in Israel inhaftierten Ehemann der Klägerin zu 1) gewesen. Diese falschen Angaben hätten sich durch den Aufenthalt in Israel hin durchgezogen. Nachdem der Ehemann der Klägerin zu 1) wohl zu Zwecken der Abschiebung in Haft genommen worden sei, hätte die Klägerin zu 1) in Israel nicht mehr weiterleben können. In Absprache mit dem inhaftierten Ehemann habe sie versuchen sollen, nach Europa zu kommen. Auch der Ehemann der Klägerin zu 1) habe sich in Israel auf der aus der Haft absetzen können und sei nach Deutschland gelangt. Das Verfahren des Ehemannes ist unter AN 3 K 16.30240 beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig.

Das Offensichtlichkeitsurteil könne keinen Bestand haben. Insbesondere seien die Geburtsurkunden nicht gefälscht. Denn die Klägerin zu 1) habe denselben Familiennamen wie ihr Kind, nämlich den Großvaternamen … Der Vater sei nicht in die Geburtsurkunden eingetragen, da ohne urkundlichen Beleg der Vaterschaft der Vater nicht eingetragen würde. Außerdem führten inzestuöse Beziehungen in Äthiopien zu einer sozialen Ächtung, die zu lebensbedrohlichen Übergriffen führen könne. Auch drohe den Klägerinnen zu 2) und 3) die Genitalverstümmelung im Herkunftsland. Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann könnten den Klägerinnen zu 2) und 3) keinen Schutz gewähren, da sie ihrerseits in einer sozial existenzbedrohenden Lage sein, in der sie mit Gewissheit nicht den Rückhalt hätten, den sie für einen wirksamen Schutz der Kinder bräuchten.

Die Beklagte beantragte am 25. Januar 2016,

die Klagen abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, insbesondere auf das Verfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1) (AN 3 K 16.30240) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Den Klägerinnen steht offensichtlich kein Bleiberecht zu, § 30 AsylG.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B.v. 1.3.1979 – 1 B 24/79 – Buchholz 402.24, § 34 AuslG Nr. 1 sowie BVerfG, B.v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82 – BVerfGE 65, 76; U.v. 11.12.1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – BVerfGE 71, 276; B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – NVwZ 2007, 1046).

Die Klägerinnen haben keinerlei Gründe geltend gemacht, die den Anspruch auf Zuerkennung eines Bleiberechts rechtfertigen können, weshalb die Asylanträge nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen sind.

Hierzu wird zunächst auf die Gründe der Entscheidung im Eilverfahren (An 3 S. 16.30047) sowie auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Klägerin zu 1) erklärte in der mündlichen Verhandlung nun erstmals, ihr Ehemann sei bereits vor der Ausreise politisch aktiv und wegen dieses Engagements auch verfolgt gewesen. Er selbst dementierte dies. Mit diesem Verhalten bestätigte die Klägerin zu 1), dass sie es mit der Wahrheit nicht genau nimmt und Angaben im Verfahren orientiert an dem für sie zu erwartenden größtmöglichen Nutzen macht. In Zusammenschau mit den Erwägungen aus dem Beschluss im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes drängt sich auf, dass das Vorbringen der Klägerin zu 1) insgesamt offenkundig den Tatsachen nicht entspricht, § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

Ergänzend ist zu bemerken:

1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG besteht für die Klägerin zu 1) offensichtlich nicht.

Selbst bei Wahrunterstellung des Verwandtschaftsverhältnisses ist weder ein asylrelevanter Verfolgungsgrund i.S. des § 3b AsylG vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin zu 1) gab hierzu an, es habe wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses mit ihrem Ehemann (Kläger im Verfahren AN 3 K 16.30240) Probleme und Auseinandersetzungen mit ihrer Familie gegeben. Sie trug nicht vor, deshalb Probleme mit staatlichen Stellen gehabt oder befürchtet zu haben.

Auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktionierung sexueller Beziehungen zwischen Verwandten in Äthiopien ist kein Verfolgungsgrund i.S. des § 3b AsylG, da nicht an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird. Aus demselben Grund besteht offensichtlich auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG.

Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG besteht nicht.

Soweit vom Klägervertreter im Verfahren auf die unwürdigen Bedingungen im Strafvollzug in Äthiopien hingewiesen wurde, ist nicht ersichtlich geworden, inwiefern ein staatliches Verfolgungsinteresse hinsichtlich der Verbindung überhaupt im Raum steht. Weder die Klägerin zu 1) noch ihr Ehemann haben entsprechende Befürchtungen geäußert; Schwerpunkt des Vorbringens waren stets die innerfamiliären Schwierigkeiten. Auch die vorgetragene Verhaftung des Ehemannes der Klägerin zu 1) erfolgte nicht wegen der (den Behörden also bereits bekannten) Verbindung von Onkel und Nichte, sondern wegen der Schlägerei mit dem Bruder der Klägerin zu 1). Nach alldem stellt sich die pauschale Behauptung des Klägervertreters zu den Haftbedingungen in Äthiopien als so vage dar, dass nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Klägerin zu 1) für den Fall ihrer Rückkehr ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG droht.

Die Klägerin zu 1) befindet sich infolge der absichtlichen Vernichtung ihres Reisepasses in einem in vorwerfbarer Weise selbstgeschaffenen Beweisnotstand. Insbesondere deshalb ist es nicht möglich, die Verwandtschaftsverhältnisse der Klägerin zu 1) zu ihrem Ehemann aufzuklären, auf die maßgeblich das Vorbringen zu drohenden Gefahren im Heimatland gestützt wird. Die Klägerin zu 1) gab im Verfahren vor dem Bundesamt an, sie habe Dokumente zum Nachweis ihrer Identität bei ihrem Ehemann (damals in Israel) bzw. bei einer Freundin zurückgelassen. Diese kann sie jedoch immer noch nicht vorlegen, sondern erklärte in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2017 lediglich, für die Ausstellung eines neuen Reisepasses benötige sie die Kopie des alten, den sie nicht mehr besitze. Weitergehende Anstrengungen zum Nachweis ihrer Identität hat die Klägerin zu 1), die nach eigenen Angaben sowohl in Äthiopien als auch in Israel über persönliche Daten getäuscht hat, nicht unternommen.

2. Auch der Vortrag der Klägerin zu 1), sie befürchte, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer Beschneidung unterzogen würden, vermag nicht zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes für die Klägerinnen zu 2) und 3) zu führen.

Eine konkret drohende Beschneidung ist geeignet, Flüchtlingsschutz zu begründen (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v.14.2.2014 – 1 A 1139/13.A – juris Rn. 80; VG Aachen, U.v. 16.9.2014 – 2 K 2262/13.A -, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 5.12.2014 – W 3 K 14.30001 -, juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v. 27.9.2016 – AN 3 K 16.30877 – juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2014, § 3a AsylG Rn. 35).

Allerdings geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) wegen der von der Mutter in der mündlichen Verhandlung klar geäußerten Ablehnung der FGM dieser Gefahr offensichtlich nicht ausgesetzt sein werden. Die Durchführung einer FGM ist hauptsächlich von der Haltung der Mutter abhängig. Dies bestätigte die Klägerin zu 1), die angab, ihre eigene Mutter sei bei der bei der bei ihr durchgeführten Beschneidung anwesend gewesen und habe diese – wie der Vater auch - befürwortet. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich in Äthiopien ein Rückgang der weiblichen Genitalverstümmelung beobachten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes Äthiopien vom 6. März 2017, II 1.1.8.). Dass die Kinder – wie von der Klägerin zu 1) behauptet – ihren Eltern zur Durchführung der FGM gewaltsam entzogen würden, ist nicht weder nachvollziehbar vorgetragen noch glaubhaft, zumal die Kinder gemeinsam mit ihren Eltern gerade nicht in den engeren Familienkreis zurückkehren werden, der die Beziehung zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann ablehnt. Auch ergibt sich aus keinem Erkenntnismittel der Hinweis auf ein solches Vorgehen.

3. Weitergehende Gründe, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S. des § 60 AufenthG führen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klägerinnen werden im Familienverband mit dem Ehemann und Vater nach Äthiopien zurückkehren. Gemeinsam wird es ihnen möglich sein, sich dort eine bescheidene Existenz aufzubauen. Eine erhebliche Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit nach § 60 Abs. 5 AufenthG vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen, zumal die Klägerinnen auch in Israel in der Lage waren, ihr Auskommen zu sichern.

Demnach waren die Klagen als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Beschluss

Der Gegenstandswert beträgt 7.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.

Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.