Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Feb. 2018 - AN 17 S 18.50096

09.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Der laut Personalausweis am …1997 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 15. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurde am 21. November 2017 als Asylsuchender in Deutschland registriert und stelle am 7. Dezember 2017 einen formellen Asylantrag.

Im Rahmen von Befragungen vor der Regierung von Mittelfranken und vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. November und 7. Dezember 2017 gab er an, über die Türkei und Rumänien nach Deutschland auf dem Landweg eingereist zu sein. In Rumänien habe er sich ca. zwei Monate aufgehalten. Er sei im Gefängnis in … gewesen.

Nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer) wurden vom Antragsteller am 15. September 2017 und 23. Oktober 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2017 hin verweigerte Rumänien am 3. Januar 2018 zunächst die Rückübernahme des Antragsstellers, da dieser als Minderjähriger geführt wurde. Auf ein erneutes Übernahmegesuch des Bundesamts am 4. Januar 2018 hin und Vorlage von Identitätspapieren, die ihn als volljährig auswiesen, teilte Rumänien am 16. Januar 2018 mit, dass der Antragsteller am 24. Oktober 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hätte, er untergetaucht und der Asylantrag zurückgezogen sei. Die Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) bis zum 16. Juli 2018 wurde erklärt.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2018, dem Antragsteller zugestellt am 23. Januar 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Januar 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft und notwendig, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Er ist fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 gestellt.

Die sachgerechte Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ergibt, dass sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf weitere Ziffern des angefochtenen Bescheids bezieht, weil er insoweit unzulässig wäre. Dem Antrag würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung von einer Entscheidung zur Befristung unberührt bleibt (§ 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG) und ein Interesse an einer sofortigen Entscheidung somit nicht erkennbar ist, die Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren vielmehr ausreichend und – um die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorwegzunehmen – allein möglich ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.

Rumänien ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Nach Art. 18 Abs. 1c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Selbst wenn eine aktive Rücknahme des Asylantrags durch den Antragsteller in Rumänien nicht erfolgt sein sollte (was aus der Stellungnahme von Rumänien nicht ganz klar hervorgeht) und man weiter davon ausginge, dass Art. 18c Dublin III-VO nicht den Fall der Fiktion der Rücknahme erfasst (was hier offenbleiben kann), ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, da Rumänien ggf. nach Art. 18b Dublin III-VO zuständig wäre und seine Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht anerkannt hat. Für den Antragssteller greift nicht vorrangig Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ein. Beim Antragssteller handelt es sich entgegen seiner ursprünglichen Angaben in Rumänien – durch den in Deutschland vorgelegten Personalausweis belegt – nicht um einen Minderjährigen.

Rumänien hat mit Schreiben vom 16. Januar 2018 im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Zustimmung zur Rückübernahme des Antragstellers auch fristgerecht und wirksam erklärt. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO hat der ersuchte Mitgliedstaat, wenn der Rückübernahmeantrag auf Eurodac-Treffern beruht, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen auf ein rechtzeitig gestelltes Wiederaufnahmeersuchen zu reagieren. Die gleiche Frist gilt nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2013 (Dublin-Durchführungs-VO), wenn – wie vorliegend – ein erneutes Gesuch nach Ablehnung eines Erstgesuchs (Remonstration) gestellt wird.

Die Voraussetzungen der Remonstration nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-Durchführungs-VO lagen vorliegend vor. Das Erstgesuch des Bundesamtes an Rumänien erfolgte am 20. Dezember 2017 fristgerecht innerhalb der 2-Monats-Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Das erneute Gesuch erfolgte am 4. Januar 2018 einen Tag nach der Ablehnungsentscheidung Rumäniens und damit fristgerecht innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO. Aus der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Dublin-Durchführungs-VO, wonach das Remonstrationsverfahren nichts an den Fristen nach Art. 18 Abs. 1 und Abs. 6 und Art. 20 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) ändert und damit entsprechend auch nichts an den Fristen der Art. 22 Abs. 1 und Abs. 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO, nachdem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Dublin III-VO vom 30. Januar 2014 (Durchführungsänderungs-VO) keine Änderung des Art. 5 Dublin-Durchführungs-VO normiert hat und somit von einer unveränderten inhaltlichen Fortgeltung auszugehen ist, ergibt sich für die vorliegende Konstellation keine zusätzliche zeitliche Einschränkung. Diese Regelung kann nicht so verstanden werden, dass die Aufnahmeentscheidung des ersuchten Mitgliedstaates innerhalb von zwei Wochen nach dem Erstgesuch erfolgt sein muss. Eine derartige Auslegung wäre mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungs-VO nicht in Einklang zu bringen und eine derartige Handhabung bei aller Beschleunigung kaum realisierbar. Da die entsprechenden Fristen eingehalten sind, kann offenbleiben, ob sich der Antragsteller gegebenenfalls auf einen Fristablauf entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 21 Dublin III-VO (U.v. 26.7.2017, C- 670/16 „Mengesteab“ – juris) berufen könnte.

Die Remonstration durch das Bundesamt vom 4. Januar 2018 und deren Akzeptanz durch Rumänien am 16. Januar 2018 erfolgte auch inhaltlich zu Recht, da Rumänien zunächst irrtümlich von der Minderjährigkeit des Antragstellers ausgegangen ist und die Volljährigkeit des Antragstellers durch Vorlage von dessen Personalausweis belegt werden konnte.

Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.

Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Rumänien nicht. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris).

Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere den regelmäßigen Berichten der Kommission der EU zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 nicht der Fall und wird nach der zu Rumänien ergangenen Rechtsprechung überwiegend nicht angenommen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.11.2017, Au 5 S 17.50352; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2017, 22 L 668/17.A; VG Bayreuth, B.v. 18.4. 2016, B 3 S 16.50026; VG Ansbach, B.v. 30.9.2015, AN 3 S 15.50375; VG Aachen, B.v. 17.8.2015, 8 L 607/15.A; VG Regensburg, U.v. 17.6.2015, RO 4 K 15.50311 – jeweils juris).

Die Antragstellerseite hat im Gerichtsverfahren insoweit auch keinen substantiierten Vortrag gemacht oder bei der Anhörung vor dem Bundesamt Tatsachen glaubhaft gemacht, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren belegen würden. Aus dem Vortrag einer Inhaftierung durch den Antragsteller ohne Schilderung näherer Umstände ergeben sich für das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren.

Für den Antragsteller sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten ließe. Insbesondere gehört er als junger gesunder Mann nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

Auch zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegenstünden, sind für ihn nicht erkennbar.

Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestand somit nicht.

Nachdem Rumänien einer Rückübernahme der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2018 zugestimmt hat und die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar.

Ergänzend wird insgesamt auf die ausführliche Begründung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2018 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."

4

Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

5

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

6

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

7

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

8

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

9

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.

10

2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.

11

Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).

12

An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.

13

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 18. Oktober 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Antragsteller zu 1 und die am ... 1985 in ... (Irak) geborene Antragstellerin zu 2 sind irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben.

Ihren Angaben zufolge reisten die Antragsteller am 4. September 2017 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 22. September 2017 Asylerstanträge stellten.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vor.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 26. September 2017 erklärten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Rumänien wurde in Nr. 3 des Bescheides angeordnet. Nr. 4 des Bescheids setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig seien, da Rumänien aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragsteller haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit am 27. Oktober 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 Klage erhoben (Au 5 K 17.50349). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 haben die Antragsteller im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.

Zur Begründung des Eilantrages ist mit Schriftsatz vom 3. November 2017 ausgeführt, dass sich der Antrag auf die erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Antragstellerin zu 2 stütze. Die Antragstellerin zu 2 sei derzeit nicht reisefähig. Sie müsse sich einer operativen Therapie unterziehen. Aufgrund der indizierten Beschwerden könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Reisefähigkeit in Kürze wieder hergestellt werde. Das Ergebnis des operativen Eingriffs bleibe abzuwarten. Zurzeit lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Mit der Antragsbegründung wurden mehrere Atteste des Klinikums ... vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Klageverfahrens Au 5 K 17.50349 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

a) Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabs im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S. 15.50015 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragsteller das gesetzliche Vollzugsinteresse. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind nach summarischer Prüfung hinsichtlich der nach § 34 a AsylG erlassenen Abschiebungsanordnung zumindest offen.

aa) Zwar ist die unter Nr. 1. des gegenständlichen Bescheids getroffene Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig bei summarischer Prüfung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Republik Rumänien gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller zuständig ist.

(1) Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist im gegebenen Fall die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (mithin ab 1. Januar 2014) gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – juris Rn. 27). Vorliegend sind sowohl der gegenständliche Asylantrag und damit auch der Antrag auf internationalen Schutz i.S.v. Art. 2 lit. b Dublin III-VO (22. September 2017) als auch das Aufnahmegesuch an die Republik Rumänien (26. September 2017) nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.

(2) Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ist der nach der Verordnung zuständige Mitgliedsstatt verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, verpflichtet nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Hier haben sich die Antragsteller nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst in Rumänien aufgehalten und sind erst im Anschluss nach Deutschland gelangt. Nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen haben die Antragsteller am 14. August 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Für die Antragsteller liegen jeweils EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vor. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin am 26. September 2017 ein Übernahmeersuchen an die Republik Rumänien gerichtet, welchem mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 9. Oktober 2017 stattgegeben wurde. Die rumänischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.

Gründe dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers im Wege des Selbsteintrittsrechts übernehmen und das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Allerdings sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage hinsichtlich der unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung zumindest offen.

(1) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt bei – wie hier – beabsichtigter Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 AsylG) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

(2) Die Abschiebung der Antragsteller in die Republik Rumänien ist grundsätzlich auch rechtlich möglich.

Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU–Grundrechtecharta – GR-Charta – mit sich bringen (vgl. hierzu EuGH vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 u.a., juris; vom 14.11.2013, Rs. C-4/11, juris; vom 10.12.2013, Rs. C-394/12, juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar (BVerwGvom 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Leitsatz und Rn. 6).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist festzustellen, dass im Fall der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Rumänien – bei der es sich als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG handelt – nicht ernsthaft zu befürchten ist. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren haben die Antragsteller bereits nicht aufzeigt. Solche sind auch für das Gericht nicht erkennbar. In dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht zu erkennen, dass die Verhältnisse in Rumänien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, das die Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würden.

Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin II-VO sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das nationale Recht über Formen des Unionsrechts erfolgt. Die Kommission habe die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. Im Zeitraum 2007 bis 2015 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylerfahrens eingegangen. Dies lässt auch zum jetzigen Zeitpunkt den Schluss zu, dass systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 6.11.2014 – 17 L 2289/14-A – juris Rn. 14; VG Bayreuth, B.v. 25.8.2014 – B 5 S. 14.50047 – juris Rn. 28; VG Karlsruhe, B.v. 10.2.2014 – A 1 K 3800/13 – juris Rn. 10; VG Aachen, B.v. 5.3.2015 – 8 L 739/14.A – juris Rn. 22 ff.).

(3) Allerdings kann nach summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit – ggf. auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende – Duldungsgründe i.S.v. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch i.S.v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Dies kann nicht nur der Fall sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 9-11; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S. 15.50015 – juris Rn. 39).

Legt der Ausländer ärztliche Atteste bzw. Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die zugrundeliegenden Befundtatsachen angeben, ggf. die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung bzw. Diagnose des Krankheitsbilds sowie die konkreten Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Regelmäßig muss ein Attest etwa Angaben darüber enthalten, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Dem Arzt, der ein Attest ausstellt, ist es hingegen untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 13; B.v. 9.1.2012 – 10 CE 11.2044 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, B.v. 4.11.2014 – B 3 E 14.734 – juris Rn. 33).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt eine Gesamtschau der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte des Klinikums ... vom 27. Oktober 2017 bzw. 30. Oktober 2017 eine Reiseunfähigkeit (im engeren Sinn) der Antragstellerin zu 2. Insbesondere der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums ... – Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, Lungen- und Bronchialheilkunde, Neurochirurgie, Orthopädie vom 30. Oktober 2017 ist ein ausführlicher Befundbericht beigefügt, der erkennen lässt, auf welcher Grundlage die fachärztliche Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 zur Feststellung der bei der Antragstellerin zu 2 vorliegenden derzeitigen Reiseunfähigkeit gelangt ist. Für die Antragstellerin zu 2 ist aufgrund der bei ihr vorliegenden Beschwerden eine notfallmäßige operative Therapie erforderlich, die aktuell einen Vollzug der sofortigen Abschiebung nach Rumänien ausschließt. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste enthalten belastbare Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin zu 2 derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit im engeren Sinn vorliegt.

Bei dieser Sachlage war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben.

Um den Schutz von Ehe und Familie zu gewährleisten, war die aufschiebende Wirkung der Klage umfassend anzuordnen. Beim Antragsteller zu 1, für den keine gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne einer fehlenden Reiseunfähigkeit vorgetragen sind, handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne der Definition in Art. 2 lit. g Dublin III-VO wonach „Familienangehöriger“ unter anderem der Ehegatte des jeweiligen Antragstellers ist. Dass es sich bei den Antragstellern um ein verheiratetes Ehepaar handelt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren Unterlegen hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten nach ihren Angaben am 23.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 08.02.2016 Asylanträge.

Der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ein sog. EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Rumänien zu entnehmen. Aufgrund dessen richtete das Bundesamt am 10.03.2016 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien. Die rumänischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24.03.2016 ihre Zuständigkeit unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 2). Außerdem befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).

Zur Begründung führt das Bundesamt aus, die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Rumänien aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid bzw. gegen die darin enthaltene Abschiebungsanordnung richtet sich der beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 06.04.2016 eingegangene Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Asylsystem Rumäniens systemische Mängel aufweise. Verwiesen wurde auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Schwerin (Az. 3 B 236/15), Karlsruhe (Az. A 9 K 782/12) und Potsdam (VG 12 L 838/15.A). Zu beachten sei, dass es sich bei dem Antragsteller zu 3. noch um ein Kleinkind handele.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 11.04.2016,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (Az. B 3 K 16.50027) und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen.

II.

1.

Der zulässige - insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1, § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte und unter Beachtung der einwöchigen Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte Antrag - ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage - wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG - keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.

Nach § 34 a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates, daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt (§ 77 Abs. 2 AsylG) - im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung nach Rumänien vor.

a)

Der Asylantrag ist gemäß § 27a AsylG unzulässig. Rumänien hat unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO dem Rücknahmeersuchen des Bundesamtes zugestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde, und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen.

b)

Außergewöhnliche Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Die Vorschrift Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Dublin II-VO. Nach dieser Rechtsprechung steht hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) das "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Dieses beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, die Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (vgl. EuGH, U.v. 21. 12. 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, juris, Rn. 10 ff., 75, 78, 80).

Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 10. 12 2013 - C-394/12 -juris, Rn. 60; und vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, a. a. O., Rn. 81 ff.; BVerwG, B. v. 19. 03. 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 6).

Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (BVerwG, B. v. 19. 03. 2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9, und vom 6.06.2014 - 10 B 35.14 - juris, Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 1. 04. 2015 - A 11 S 106/15 -, juris, Rn. 33).

Soweit systemische Schwachstellen im vorstehenden Sinne festgestellt werden, muss auch der konkrete Schutzsuchende individuell betroffen sein. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, U. v. 4. 11. 2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, B.v. 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 - juris).

Nach diesen Grundsätzen sind systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren nicht festzustellen.

Der Bevollmächtigte der Antragsteller beruft sich in seinem Antrag auf einzelne Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, ohne selbst Erkenntnismittel anzugeben, aus denen sich ein Ansatz für das Vorliegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen im rumänischen Asylsystem entnehmen lässt. Solche liegen auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht Schwerin bezieht sich in seiner Eilentscheidung vom 27.03.2015 (Az. 3 B 236/15 As) auf klägerische Angaben aus einem anderen Verfahren. Es beruft sich bei seiner Entscheidung zudem auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012. Dieser Bericht kann zur Beurteilung der aktuellen Situation in Rumänien nicht geeignet sein. Ebenso kann sich die Einzelrichterin der Argumentation des VG Schwerin, welches - tragend - wegen der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen - in relativ geringer Höhe - Zweifel am rumänischen Asylsystem hegt, nicht anschließen. Denn die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Staat reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Die Antragsteller müssen sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Das Gericht verweist auf die Entscheidung des VG Aachen vom 17.08.2015 - 8 L 607/16.A - juris, der er sich anschließt. Auch das VG Aachen ging davon aus, dass keine Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss auf systemische Mängel in Rumänien zuließen. Es führt dazu u. a. aus, dass die rumänische Regierung mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammenarbeite. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhielten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten könnten sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stünden anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR ließen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen (vgl. Rn. 33 der Entscheidung).

Auch wenn der UNHCR sorgenvoll auf die finanzielle und materielle Unterstützung von Asylsuchenden blickt und das Integrationsangebot als unzureichend ansieht (vgl. hierzu US-Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, 2d) hat er nicht davon abgeraten, die Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen. Das Gericht schließt sich schließlich der aktuellen Rechtsprechung an, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem verneint (vgl. z. B. VG Regensburg, U. v. 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311; VG Ansbach, B. v. 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -; VG Aachen, B. v. 17.08.2015 - 8 L 607/15.A -; VG Karlsruhe B. v. 10.02.2014 - A 1 K 3800/13- alle juris).

c)

Ein der Abschiebung nach Rumänien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

d)

Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. Art. 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung ist ermessensfehlerfrei innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG normierten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gem. § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 H.

Gründe

I.

Der 1995 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide. Er reiste am 7. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Juni 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (Eurodac-Treffer) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) vor. Demnach hat der Antragsteller am 17. April 2015 in Rumänien die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

Am 18. August 2015 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Rumänien gerichtet. Mit Schreiben vom 28. August 2015 erklärten die rumänischen Behörden die Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers.

Im Rahmen der Niederschrift führte der Antragsteller u. a. aus, er sei über Rumänien nach Deutschland eingereist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. September 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete in Ziffer 2 des Bescheides die Abschiebung nach Rumänien an.

In Ziffer 3 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Rumänien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit einem am 07. September 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen den genannten Bescheid Klage erheben (AN 3 K 15.50376 und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass in Rumänien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden seien. Insoweit bezieht sich die Antragstellerseite im Wesentlichen auf den Beschluss des VG Schwerin vom 27. März 2015 und auf das Urteil des VG Köln vom 31. März 2015 und auf den dort zitierten Bericht von Pro Asyl vom Dezember 2012.

Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, dass seine Schwester bereits im Bundesgebiet lebe.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klage des Antragstellers wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs.1 AsylVfG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald fest steht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rumänien nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Wiederaufnahme der Antragstellerin zuständig ist. Rumänien hat auf das am 18. August 2015 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers am 28. August 2015, somit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Monatsfrist, seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt. Damit ist Rumänien gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und die Überstellung kann erfolgen.

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Auslegung der Dublin III-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12).

Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, 417; vgl. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

An diesen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu.

Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG v. 6.6.2014, 10 B 35/14, juris, RdNr. 6).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Rumänien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.

Soweit die Antragstellerseite unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Schwerin vom 27. März 2015 und auf das Urteil des VG Köln vom 31. März 2015 und dem dort thematisierten Bericht von Pro Asyl vom Dezember 2012 systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren geltend macht, ist das VG Regensburg dieser Auffassung in seinem Urteil vom 17. Juni 2015, Az. RO 4 K 15.50311 mit überzeugender Begründung entgegengetreten.

Danach lägen aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, nicht vor. Weder das VG Schwerin noch das VG Köln hätten aktuelle Berichte benannt, welche belegten, dass in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen bestünden. Beide Gerichte würden sich auf ältere Berichte aus dem Jahr 2012 sowie auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller beziehen.

Für seine Auffassung verweist das VG Regensburg auf das VG Aachen. Danach habe das VG Aachen in seinem Beschluss vom 5. März 2015, Az. 8 L 739/14.A ausgeführt, dass die EU-Kommission seit 2007 in ihren Monitoring-Berichten in keiner Weise auf noch bestehende Defizite eingegangen sei. Zudem arbeite Rumänien mit UNHCR zusammen. Die Aktivitäten des UNHCR ließen keine Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen. Dass nach eigenen Berichten den Asylsuchenden und anerkennten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel defizitär seien, rechtfertige keine andere Bewertung. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter sein werde als in dem ausweisenden Vertragsstaat reiche nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten werde, zu überschreiten.

Der jeweilige Antragsteller müsse sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspreche.

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Mängel aufweisen und bezieht sich insoweit auf das o. g. Urteil des VG Regensburg und auf den o. g. Beschluss des VG Aachen.

Weitere Erkenntnisquellen, die dafür sprechen könnten, dass beim Asyl- und Aufnahmeverfahren in Rumänien systemische Mängel vorhanden seien, wurden auch von Antragstellerseite nicht vorgebracht.

Auch das Vorbringen des Antragstellers im hier vorliegenden Einzelfall ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.

Der Antragsteller gehört auch keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34 a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Dass bereits die Schwester des Antragstellers im Bundesgebiet lebt, fällt nicht unter die zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a AsylVfG ist damit voraussichtlich rechtmäßig.

Soweit Ziffer 3) des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2015 überhaupt in Zweifel gezogen wird, ist dies im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu würdigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Ziel der Klage ist die Aufhebung eines Bescheids, mit welchem die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde.

Der Kläger stellte am 16. Oktober 2014 einen Asylantrag. Er gab dabei an, ein im Jahre 1977 geborener iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Eine Abfrage des Bundesamts am 20. Oktober 2014 erbrachte zwei Eurodac-Treffer (RO1GL001T1407242125 und RO2CT001T1407240848).

Das Bundesamt sandte am 16. Dezember 2014 das Wiederaufnahmeersuchen nach Rumänien. Rumänien stimmte am 23. Dezember 2014 der Wiederaufnahme zu (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO), weil der Kläger dort am 25. Juli 2014 um internationalen Schutz nachgesucht hatte, welcher am 3. Oktober 2014 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 10. April 2015, zugestellt am 14. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Nr. 2).

Am 17. April 2015 erhob der Kläger Klage und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RO 4 S 15.50310).

Zur Begründung ließ der Kläger am 7. und 11. Mai 2015 im Wesentlichen vortragen, es lägen in Rumänien systemische Mängel im Asylverfahren vor. Der Asylantrag des Klägers in Rumänien sei zudem ohne eingehende Prüfung abgewiesen worden. Im Falle der Abschiebung nach Rumänien drohe dem Kläger die weitere Abschiebung in den Iran, wo er unvermeidbar weiterer Verfolgung wegen seines christlichen Glaubens ausgesetzt sei. Wegen der bevorstehenden Abschiebung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Er befinde sich in stationärer Behandlung im Bezirksklinikum R.und sei nicht reisefähig. Die drohende Abschiebung werde bei fehlenden Behandlungsmöglichkeiten und Todesgefahr im Iran bei schweren gesundheitlichen Beschwerden des Klägers zu seinem Tode führen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2015, Az. 5830048-439, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen und den Kläger erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 20. April 2015 auf den Einzelrichter übertragen.

Seit dem 22. Mai 2015 befindet sich der Kläger im sog. Kirchenasyl bei der Katholischen Pfarrgemeinde ...

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015, eingegangen am 9. Juni 2015, ließ der Kläger noch vortragen, dass Asylbewerber in Rumänien für die Grundversorgung umgerechnet etwa 30.-- $ pro Monat bekämen. Die Sicherheit der Asylbewerber in Rumänien sei nicht gewährleistet. Der Kläger berichte über systematische Verfolgungsversuche durch Mitglieder der iranisch-muslimischen Gemeinde in Bukarest. Diese hätten den Kläger wegen Äußerungen auf Facebook und Twitter über die religiösen Auseinandersetzungen mit den Muslimen der Blasphemie beschuldigt. Bereits im Februar 2015 sei der Kläger durch seinen Bekannten aus Rumänien (...) telefonisch gewarnt worden, dass diese Muslime nach ihm suchen und ihn schon finden würden. Zu dem Zeugen bestehe kein Kontakt mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH vom 28. Februar 2014, 13a B 13.30295, juris, Rz. 22; VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz. 25 f.).

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.

II.

Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Recht.

1. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG erfolgte zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dieser andere Staat ist Rumänien.

In Rumänien gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).

Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 25. Juli 2014 in Rumänien und am 16. Oktober 2014 in Deutschland gestellt.

a) Der Kläger hat in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher dort abgelehnt wurde. Die Wiederaufnahmepflicht Rumäniens bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO. Rumänien hat der Wiederaufnahme des Klägers am 23. Dezember 2014 zugestimmt.

In Rumänien bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Rumänien zu überstellen.

In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen.

Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG vom 19. März 2014, 10 B 6/14, juris, Rz. 9). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG vom 6. Juni 2014, 10 B 35/14, juris, Rz. 6).

Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in Rumänien nicht festgestellt werden.

Aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, liegen nicht vor. Weder das VG Schwerin (vom 27. März 2015, 3 B 236/15 As, juris, Rz. 13 bis 17) noch das VG Köln (vom 31. März 2015, 20 L 211/15.A, juris, Rz. 9 bis 15) konnten aktuelle Bericht benennen, welche belegen, dass in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen bestehen. Beide Gerichte beziehen sich auf ältere Berichte aus den Jahren 2012 sowie auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller. Das VG Köln bezieht sich zudem noch auf die Wiedergabe von Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes in einer Zeitung, deren Richtigkeit das Bundesamt bestritt.

Demgegenüber führte das VG Aachen am 5. März 2015, 8 L 739/14.A, juris, Rz. 23 ff., unter Bezugnahme auf weitere Gerichtsentscheidungen aus, dass die EU-Kommission seit 2007 in ihren Monitoring-Berichten in keiner Weise auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens in Rumänien eingehe. Zudem arbeite Rumänien mit dem UNHCR zusammen. Anders als das VG Schwerin und das VG Köln bewertet das VG Aachen die Aussagen, die finanziellen Mittel für Flüchtlinge in Rumänien seien defizitär, in zutreffender Weise dahingehend, dass die wirtschaftliche Lage zwar schwierig sein möge. Dies könne aber nicht dazu führen, die Schwelle unmenschlicher Behandlung zu überschreiten. Maßgeblich sei, so auch der EGMR in der vom VG Aachen zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2013 und die weitere zitierte Rechtsprechung, der allgemeine Versorgungsstandard in Rumänien. Dies gelte auch dann, wenn dieser unter dem Niveau in Deutschland liege.

Dies wird vom VG Schwerin und vom VG Köln übersehen. Dass die betroffenen Personen natürlich lieber von dem höheren Versorgungsniveau in Deutschland profitieren wollen, versteht sich von selbst.

Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Situation in Rumänien, ergibt keine Hinweise auf systemische Mängel oder auf eine unmenschliche Behandlung.

Auch das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.

Die vom Kläger benannte Entscheidung des VG Karlsruhe aus dem Jahre 2012 ist überholt. Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert. Sie wäre zudem aufgrund der Einzelfallbezogenheit nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu belegen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Erlebnisse in Rumänien schilderte, ist diese Schilderung nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dazu ist festzustellen:

- Bislang hatte der Kläger nur am 20. Oktober 2014 gegenüber dem Bundesamt (vgl. Bl. 37 der Bundesamtsakte) pauschal ausgeführt, die rumänische Polizei habe ihn misshandelt. Deshalb sieht das Gericht die Schilderung des Verhaltens der rumänischen Polizei in der mündlichen Verhandlung als Konkretisierung bisherigen Vorbringens an, welches nicht verspätet ist. Der Kläger wirft der Polizei nicht nur vor, ihn misshandelt zu haben. Sie soll ihn auch bedroht und bestohlen haben.

- Das geschilderte Verhalten der rumänischen Polizei begründet, wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, aber keine systemischen Schwachstellen, sondern allenfalls das Fehlverhalten einzelner staatlicher Amtsträger. Es ist deshalb für diese gerichtliche Entscheidung nicht erheblich.

- Das Vorbringen des Klägers zur Unterkunft sowie zur Verpflegung und zur medizinischen Versorgung erfolgte erstmals nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG, d. h. verspätet. In der Bundesamtsakte finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der Kläger bestätigte am 20. Oktober 2014 (vgl. Bl. 38 der Bundesamtsakte) ausdrücklich, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Diese Erklärung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er habe dies alles bereits in ... erzählt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Erklärung des Klägers, man habe ihm in ... gesagt, er solle alles kurz und schnell erzählen, ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als standardmäßige Ausrede bekannt, welche von vielen, aber nicht von allen Asylbewerbern (nur) dann verwendet wird, wenn das Gericht einem Asylbewerber vorhält, er habe dies und jenes zu einem früheren Zeitpunkt nicht gesagt (Anmerkung: Beim Gericht ist deshalb der Eindruck erweckt worden, dass bestimmte Berater die Verwendung dieser Ausrede nahe legen.). Dass es sich auch beim Kläger nur um die Verwendung dieser Ausrede handelt, wird dadurch bekräftigt, dass in den klägerischen Schriftsätzen vom 7. und 11. Mai 2015 nur die Rechtsprechung zu systemischen Mängeln benannt wird, nicht aber irgendwelche näheren Konkretisierungen. Erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 wird mittelbar über das VG Schwerin allgemein ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zum Kläger zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Rumänien vorgetragen. Die Entschuldigung, der Kläger wäre im Bezirksklinikum gewesen, verfängt nicht, da er dort erst am 30. April 2015 aufgenommen wurde. Der Bescheid war ihm aber bereits am 14. April 2015 zugestellt worden. Er war am 17. April 2015 auch noch in der Lage persönlich Rechtsbehelfe einzulegen. Die Verifizierung des Vorbringens durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes würde dazu führen, dass die Entscheidung des Gerichts deutlich verzögert werden würde. Deshalb weist das Gericht dieses Vorbringen als verspätet zurück. Es hätte Gelegenheit bestanden, es bereits beim Bundesamt im Oktober 2014 vorzutragen.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO steht der Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.

b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.

c) Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Rumänien ist nach wie vor der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen ist.

Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien. Diese Annahme erfolgte am 23. Dezember 2014 und die Frist endet demnach am 23. Juni 2015.

2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG erfolgte zu Recht.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien ist möglich.

a) Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG (vgl. BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz. 5 der Entscheidung).

b) Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre.

aa) Die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beinhaltet und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.

Rumänien ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da Deutschland aber nicht zuständig ist, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG (vgl. VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz. 38 f.).

Der Asylantrag des Klägers vom 16. Oktober 2014 beinhaltete auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Über diesen hat das Bundesamt ausweislich des Bescheids vom 10. April 2015 nicht entschieden. Wie dargelegt, schadet diese Nichtentscheidung nicht. Der Kläger darf dennoch nach Rumänien abgeschoben werden.

bb) Der Kläger behauptet, in Rumänien drohe seine weitere Abschiebung in den Iran. Da nach Mitteilung der rumänischen Behörden sein Asylantrag in Rumänien abgelehnt wurde, kann es sein, dass ihm - wie dies auch in Deutschland der Fall wäre - die Abschiebung in den Iran angedroht wurde. Da dies jedoch eine Folge der aus Sicht des Klägers negativen materiellen Prüfung seines Asylantrags ist, kann hieraus kein Verstoß gegen die EMRK abgeleitet werden. Abgelehnte Asylbewerber sollten in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden, denn ihr Vorbringen, sie würden dort verfolgt, hat sich als unzutreffend erwiesen.

Anzumerken ist insoweit, dass nach den Erfahrungen des Gerichts aus der Androhung der Abschiebung noch nicht geschlossen werden kann, dass diese auch tatsächlich vollzogen werden wird. Weiterhin ist den Ausführungen des Klägers derzeit lediglich eine gewisse Affinität zum Christentum zu entnehmen. Die Konversion selbst wurde noch nicht vollzogen (Vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung des Katholischen Pfarramts ... vom 3. Juni 2015 darüber, dass der Kläger als Taufbewerber in das Taufbewerberbuch eingetragen werden wird.).

Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert.

Sollte die Entscheidung über seinen Asylantrag in Rumänien zwischenzeitlich unanfechtbar sein, dann hat der Kläger dies selbst zu vertreten. Er hat es vorgezogen, den Ausgang seines Asylverfahrens in Rumänien nicht abzuwarten. Er reiste nach Deutschland weiter. Eine negative Entscheidung über den Asylantrag kann nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien gerichtlich überprüft werden. Wenn der Kläger dies nicht getan hat, hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben.

Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger, sollte er - wider Erwarten (Anmerkung: Während im Jahr 2013 noch ca. 29,3% der möglichen Rückführungen nach Rumänien durchgeführt wurden, waren dies im Jahr 2014 nur noch ca. 4,6% - vgl. BT-Drs. 18/3850 vom 28. Januar 2015, S. 40 bis 42) - tatsächlich nach Rumänien abgeschoben werden, dann kann er dort eine eventuell vollzogene Konversion als neuen Sachverhalt berücksichtigen lassen (vgl. Art. 40 VerfahrensRL). Das Rechtsinstitut eines Folgeantrags hat nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien bekannt zu sein.

Die Situation im Iran ist Gegenstand der materiellen Prüfung eines Asylantrags und nicht des Verfahrens im Sinne der Dublin-III-VO.

Die Bedeutung der vorgelegten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 erschließt sich dem Gericht - trotz der in der mündlichen Verhandlung erfolgten ergänzenden Erläuterung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers - nicht. Die Entschließung mit dem Titel „Verfolgung von Christen in aller Welt und Bezüge zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe Al-Schabab“ lässt im Allgemeinen und auch an der ausdrücklich benannten Stelle „Abschnitt B aus Seite 2“ weder einen Bezug zum Iran noch zu Rumänien erkennen.

cc) Es finden sich weder Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Klägers noch für eine Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheit (Anpassungsstörung etc., evtl. auch, wie in der mündlichen Verhandlung erwähnt, Depression) in Rumänien.

In der Stellungnahme des Bezirksklinikums Regensburg vom 8. Mai 2015 wird lediglich eine ambulante Behandlung empfohlen.

dd) Das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung(sversuche) durch iranische Muslime (seien es nun Mitglieder der iranisch-muslimischen Gemeinde in Bukarest, vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2015, oder Bassij aus dem Iran, vgl. Erklärung in der mündlichen Verhandlung) wird als verspätet zurückgewiesen. Eine nähere Aufklärung dieses Widerspruchs in den Ausführungen des Klägers kann somit unterbleiben.

Der Kläger wurde durch das Bundesamt in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids auf seine Verpflichtung, zur Begründung der Klage dienende Tatsachen und Beweismittel binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben, hingewiesen. Die Zustellung erfolgte am 14. April 2015, die Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG lief demnach am 15. Mai 2015 ab, da es sich bei dem 14. Mai 2015 um einen Feiertag handelte. Gleichwohl wurden die Tatsachen und auch das Beweismittel erst am 9. Juni 2015 benannt. Die vorgetragene Verfolgung in Rumänien war dem Kläger nach seinen eigenen Angaben allerdings bereits seit spätestens Februar 2015 bekannt. Eine ausreichende Entschuldigung für das verspätete Vorbringen hat der Kläger nicht geliefert. Der Kläger wurde erst am 30. April 2015 in das Bezirksklinikum eingeliefert. Der zwischen Zustellung und Einlieferung liegende Zeitraum war ausreichend, um all diese Tatsachen vorzubringen. Dass der Kläger in diesem Zeitraum in der Lage war, zu agieren, wird dadurch belegt, dass er am 17. April 2015 selbst Klage erhob und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragte. Wollte man das Vorbringen zur Verfolgung in Rumänien zur Grundlage einer möglichen Gefährdung des Klägers in Rumänien machen, müsste zunächst in Rumänien der Zeuge ermittelt werden. Dies würde die Entscheidung des Gerichts verzögern. Das Gericht macht daher von seiner Befugnis nach § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO Gebrauch, die Erklärung zur Verfolgung in Rumänien und das benannte Beweismittel zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden.

Gleiches gilt für die behauptete Bedrohung durch die und die Beziehung zu den afghanischen Muslimen in der rumänischen Asylunterkunft. Diese hätte sogar noch früher, nämlich beim Bundesamt, vorgetragen werden können.

ee) Rumänien hat der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Rumänien stattfinden.

III.

Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.