Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Feb. 2018 - AN 17 S 18.50096
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Gründe
-
I.
- 1
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Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
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II.
- 2
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Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.
- 3
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1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."
- 4
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Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
- 5
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).
- 6
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Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
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Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.
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2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.
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Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).
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An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 18. Oktober 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten nach ihren Angaben am
Der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ein sog. EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Rumänien zu entnehmen. Aufgrund dessen richtete das Bundesamt am
Mit Bescheid vom
Zur Begründung führt das Bundesamt aus, die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Rumänien aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid bzw. gegen die darin enthaltene Abschiebungsanordnung richtet sich der beim Verwaltungsgericht Bayreuth
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Asylsystem Rumäniens systemische Mängel aufweise. Verwiesen wurde auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Schwerin (Az. 3 B 236/15), Karlsruhe (Az. A 9 K 782/12) und Potsdam (VG 12 L 838/15.A). Zu beachten sei, dass es sich bei dem Antragsteller zu 3. noch um ein Kleinkind handele.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (Az. B 3 K 16.50027) und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen.
II.
1.
Der zulässige - insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1, § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte und unter Beachtung der einwöchigen Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte Antrag - ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage - wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG - keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.
Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.
Nach § 34 a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates, daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt (§ 77 Abs. 2 AsylG) - im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung nach Rumänien vor.
a)
Der Asylantrag ist gemäß § 27a AsylG unzulässig. Rumänien hat unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO dem Rücknahmeersuchen des Bundesamtes zugestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde, und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen.
b)
Außergewöhnliche Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Die Vorschrift Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Dublin II-VO. Nach dieser Rechtsprechung steht hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) das "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Dieses beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, die Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (vgl. EuGH, U.v. 21. 12. 2011 - C-411/10 und C-493/19
Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 10. 12 2013 - C-394/12 -juris, Rn. 60; und vom 21.12. 2011 - C-411/10
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (BVerwG, B. v. 19. 03. 2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9, und
Soweit systemische Schwachstellen im vorstehenden Sinne festgestellt werden, muss auch der konkrete Schutzsuchende individuell betroffen sein. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, U. v. 4. 11. 2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, B.v. 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14
Nach diesen Grundsätzen sind systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren nicht festzustellen.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller beruft sich in seinem Antrag auf einzelne Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, ohne selbst Erkenntnismittel anzugeben, aus denen sich ein Ansatz für das Vorliegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen im rumänischen Asylsystem entnehmen lässt. Solche liegen auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht Schwerin bezieht sich in seiner Eilentscheidung vom 27.03.2015 (Az. 3 B 236/15 As) auf klägerische Angaben aus einem anderen Verfahren. Es beruft sich bei seiner Entscheidung zudem auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012. Dieser Bericht kann zur Beurteilung der aktuellen Situation in Rumänien nicht geeignet sein. Ebenso kann sich die Einzelrichterin der Argumentation des VG Schwerin, welches - tragend - wegen der Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen - in relativ geringer Höhe - Zweifel am rumänischen Asylsystem hegt, nicht anschließen. Denn die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Staat reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Die Antragsteller müssen sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Das Gericht verweist auf die Entscheidung des VG Aachen
Auch wenn der UNHCR sorgenvoll auf die finanzielle und materielle Unterstützung von Asylsuchenden blickt und das Integrationsangebot als unzureichend ansieht (vgl. hierzu US-Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, 2d) hat er nicht davon abgeraten, die Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen. Das Gericht schließt sich schließlich der aktuellen Rechtsprechung an, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem verneint (vgl. z. B. VG Regensburg, U. v. 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311; VG Ansbach, B. v. 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -; VG Aachen, B. v. 17.08.2015 - 8 L 607/15.A -; VG Karlsruhe B. v. 10.02.2014 - A 1 K 3800/13- alle juris).
c)
Ein der Abschiebung nach Rumänien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
d)
Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. Art. 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung ist ermessensfehlerfrei innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG normierten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gem. § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 H.
Gründe
I.
Der 1995 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide. Er reiste am
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (Eurodac-Treffer) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) vor. Demnach hat der Antragsteller am 17. April 2015 in Rumänien die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.
Am
Im Rahmen der Niederschrift führte der Antragsteller u. a. aus, er sei über Rumänien nach Deutschland eingereist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
In Ziffer 3 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Rumänien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit einem am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass in Rumänien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden seien. Insoweit bezieht sich die Antragstellerseite im Wesentlichen auf den Beschluss des VG Schwerin
Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, dass seine Schwester bereits im Bundesgebiet lebe.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald fest steht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rumänien nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz und für die Wiederaufnahme der Antragstellerin zuständig ist. Rumänien hat auf das am 18. August 2015 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers am 28. August 2015, somit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Monatsfrist, seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt. Damit ist Rumänien gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und die Überstellung kann erfolgen.
Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Auslegung der Dublin III-Verordnung, die „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 und C-493/10
Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.
An diesen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmefall sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 ff.). Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK muss im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bestehen. Sie liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a. a. O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu.
Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Rumänien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten.
Soweit die Antragstellerseite unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Schwerin
Danach lägen aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, nicht vor. Weder das VG Schwerin noch das VG Köln hätten aktuelle Berichte benannt, welche belegten, dass in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen bestünden. Beide Gerichte würden sich auf ältere Berichte aus dem Jahr 2012 sowie auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller beziehen.
Für seine Auffassung verweist das VG Regensburg auf das VG Aachen. Danach habe das VG Aachen in seinem
Der jeweilige Antragsteller müsse sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspreche.
Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Mängel aufweisen und bezieht sich insoweit auf das o. g. Urteil des VG Regensburg und auf den o. g. Beschluss des VG Aachen.
Weitere Erkenntnisquellen, die dafür sprechen könnten, dass beim Asyl- und Aufnahmeverfahren in Rumänien systemische Mängel vorhanden seien, wurden auch von Antragstellerseite nicht vorgebracht.
Auch das Vorbringen des Antragstellers im hier vorliegenden Einzelfall ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.
Der Antragsteller gehört auch keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) an.
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34 a AsylVfG selbst zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Dass bereits die Schwester des Antragstellers im Bundesgebiet lebt, fällt nicht unter die zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse.
Die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a AsylVfG ist damit voraussichtlich rechtmäßig.
Soweit Ziffer 3) des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2015 überhaupt in Zweifel gezogen wird, ist dies im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu würdigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 80 AsylVfG nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 1257/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Juli 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
5Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.
6Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2015 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
7Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 2. Alt. AsylVfG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
8Diese Voraussetzungen liegen vor.
9Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
10Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 27a AsylVfG richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO).
11In Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-VO ist Rumänien für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig.
12Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Greifen vorrangige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 7 bis 15 der Dublin-III-VO) nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.
13Vorliegend war für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO an sich Bulgarien zuständig. Die Zuständigkeit Bulgariens beruhte auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dann zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Vorliegend ist der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben aus der Türkei (also einem Drittstaat) kommend illegal nach Bulgarien eingereist.
14Die so begründete Zuständigkeit Bulgariens ist jedoch wieder erloschen und wurde durch die Zuständigkeit Rumäniens ersetzt, Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1, UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO.
15Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO erlaubt es einem Mitgliedstaaten abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO wird ein Mitgliedstaat, der dies beschließt, dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
16Der Antragsteller hat am 19. März 2015 ausweislich der EURODAC-Daten in Rumänien Asyl beantragt. Nach Auskunft der rumänischen Behörden wurde der Antrag am 2. April 2015 abgelehnt. Damit hat Rumänien die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags im Sinne des Art. 17 Dublin-III-VO übernommen.
17Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zuständigkeit Rumäniens wieder erloschen ist. Entsprechend Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO hat Rumänien auch dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes zugestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen.
18Die Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids ist zudem nicht deshalb rechtswidrig, weil es als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO anzusehen wäre, den Antragsteller nach Rumänien zu überstellen. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO darf keine Überstellung in einen Mitgliedstaat erfolgen, wenn dort das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.
19Systemische Schwachstellen des rumänischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen liegen nicht vor.
20Die Vorschrift Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Dublin-II-VO. Nach dieser Rechtsprechung steht hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) das "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Dieses beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, die Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten.
21Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
22Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
23Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 60; und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 6.
24Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist.
25Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl 2014, 790 = juris, Rn. 66 ff.
26Soweit systemische Schwachstellen im vorstehenden Sinne festgestellt werden, muss auch der konkrete Schutzsuchende individuell betroffen sein. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann.
27Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 - juris.
28Nach diesen Grundsätzen sind systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren nicht festzustellen.
29Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A, juris, jeweils für Antragsteller, die in Rumänien bereits einen Schutzstatus erhalten haben; für Asylsuchende ohne Schutzstatus in Rumänien: VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 - B 5 S 14.50047 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 - A 1 K 3800/13 -, AuAS 2014, 127; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 2015, Abteilung V, E-3354/2015; unter Angabe umfangreicher Erkenntnismittel über Rumänien: Österreichisches BVwG, Erkenntnis vom 7. Mai 2015, Geschäftszahl W212 2106560-1; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 As, juris.
30Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe.
31Vgl. EU-Kommission, Rumänien, Umfassender Monitoring-Bericht 2005, S. 83 f.
32Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das das nationale Recht überformende Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum 2007-2015 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen.
33Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 32 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 - B 5 S 14.50047 -, juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 - A 1 K 3800/13 -, AuAS 2014, 127 = juris, Rn. 10.
34Auch weitere Erkenntnisse lassen den Schluss auf systemische Mängel in Rumänien nicht zu. Die rumänische Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen.
35Vgl. U.S. Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, Section 2d).
36Dass nach einigen Berichten die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär sind,
37vgl. U.N., Economic and Social Council, Concluding observations on the combined third to fifth periodic reports of Romania, Section C.12., vom 9. Dezember 2014; ProAsyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22, 2012; als aufklärungsbedürftig angesehen von VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 As, juris,
38rechtfertigt keine andere Bewertung.
39Zwar geht auch der Einzelrichter davon aus, dass die wirtschaftliche Lage von Flüchtlingen in Rumänien schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels eine völlige Aushöhlung des Schutzstatus und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen.
40Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris, Rn. 30; VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris, Rn. 29 ff.
41Der von dem VG Köln und des VG Schwerin zur Begründung von konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen systemischer Schwachstellen herangezogene Bericht von ProAsyl,
42vgl. ProAsyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22,
43stammt aus dem Jahr 2012 und ist schon deshalb nicht zur Beurteilung der aktuellen Situation in Rumänien geeignet. Die weiteren vorliegenden Berichte lassen nicht hinreichend deutlich Anhaltspunkte dafür erkennen, dass auf Grund von finanziellen Defiziten grundlegende Menschenrechte verletzt würden, die eine Durchbrechung des System "gegenseitigen Vertrauens" der Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
44Der Bericht der US Regierung,
45vgl. U.S. Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, Section 2d),
46der - soweit ersichtlich - die aktuellsten Angaben zur Situation in Rumänien enthält, verweist zwar auf die Sorge des UNHCR, dass die finanzielle und materielle Unterstützung von Asylsuchenden, insbesondere von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, unzureichend sei. Der Bericht führt aber weiter aus, dass sich die Empfangsbedingungen sich in bestimmten Aspekten im Vergleich zu den vorherigen Jahren verbessert hätten. Eine konkrete Gefährdung von grundlegenden Rechten der GFK, der EMRK und der Grundrechte-Charta lässt dies nicht erkennen. Der UNHCR hat auch gerade nicht - anders als zeitweise für Bulgarien - davon abgeraten, Flüchtlinge im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen.
47Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten.
48Vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris, Rn. 70.
49Der Antragsteller muss sich deshalb auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 = juris, Rn. 118 ff. (für Italien); VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 45.
51Auch der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er auf schlechte Zustände in einem Flüchtlingslager verweist, ist schon zu berücksichtigten, dass er sich nach seinem eigenen Vortrag dort nur drei Tage aufgehalten haben will. Ein Zeitraum von drei Tagen lässt aber keine Beurteilung der Tatsachen zu, die systemische - also nicht nur in einem Einzelfall vorliegende - Mängel begründen könnten.
52Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden, § 34a Ábs. 1 AsylVfG. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Rumänien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind.
53Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4; nunmehr auch: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
55Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Ziel der Klage ist die Aufhebung eines Bescheids, mit welchem die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde.
Der Kläger stellte am
Eine Abfrage des Bundesamts am
Das Bundesamt sandte am
Mit Bescheid vom
Am
Zur Begründung ließ der Kläger am 7. und
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen und den Kläger erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Rechtsstreit wurde am
Seit dem
Mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist nur teilweise zulässig.
Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH
Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Recht.
1. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG erfolgte zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dieser andere Staat ist Rumänien.
In Rumänien gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am
Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 25. Juli 2014 in Rumänien und am 16. Oktober 2014 in Deutschland gestellt.
a) Der Kläger hat in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher dort abgelehnt wurde. Die Wiederaufnahmepflicht Rumäniens bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO. Rumänien hat der Wiederaufnahme des Klägers am 23. Dezember 2014 zugestimmt.
In Rumänien bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Rumänien zu überstellen.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen.
Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG
Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in Rumänien nicht festgestellt werden.
Aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, liegen nicht vor. Weder das VG Schwerin (
Demgegenüber führte das VG Aachen am
Dies wird vom VG Schwerin und vom VG Köln übersehen. Dass die betroffenen Personen natürlich lieber von dem höheren Versorgungsniveau in Deutschland profitieren wollen, versteht sich von selbst.
Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Situation in Rumänien, ergibt keine Hinweise auf systemische Mängel oder auf eine unmenschliche Behandlung.
Auch das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.
Die vom Kläger benannte Entscheidung des VG Karlsruhe aus dem Jahre 2012 ist überholt. Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert. Sie wäre zudem aufgrund der Einzelfallbezogenheit nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu belegen.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Erlebnisse in Rumänien schilderte, ist diese Schilderung nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dazu ist festzustellen:
- Bislang hatte der Kläger nur am
- Das geschilderte Verhalten der rumänischen Polizei begründet, wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, aber keine systemischen Schwachstellen, sondern allenfalls das Fehlverhalten einzelner staatlicher Amtsträger. Es ist deshalb für diese gerichtliche Entscheidung nicht erheblich.
- Das Vorbringen des Klägers zur Unterkunft sowie zur Verpflegung und zur medizinischen Versorgung erfolgte erstmals nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG, d. h. verspätet. In der Bundesamtsakte finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der Kläger bestätigte am 20. Oktober 2014 (vgl. Bl. 38 der Bundesamtsakte) ausdrücklich, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Diese Erklärung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er habe dies alles bereits in ... erzählt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Erklärung des Klägers, man habe ihm in ... gesagt, er solle alles kurz und schnell erzählen, ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als standardmäßige Ausrede bekannt, welche von vielen, aber nicht von allen Asylbewerbern (nur) dann verwendet wird, wenn das Gericht einem Asylbewerber vorhält, er habe dies und jenes zu einem früheren Zeitpunkt nicht gesagt (Anmerkung: Beim Gericht ist deshalb der Eindruck erweckt worden, dass bestimmte Berater die Verwendung dieser Ausrede nahe legen.). Dass es sich auch beim Kläger nur um die Verwendung dieser Ausrede handelt, wird dadurch bekräftigt, dass in den klägerischen Schriftsätzen vom 7. und 11. Mai 2015 nur die Rechtsprechung zu systemischen Mängeln benannt wird, nicht aber irgendwelche näheren Konkretisierungen. Erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 wird mittelbar über das VG Schwerin allgemein ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zum Kläger zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Rumänien vorgetragen. Die Entschuldigung, der Kläger wäre im Bezirksklinikum gewesen, verfängt nicht, da er dort erst am 30. April 2015 aufgenommen wurde. Der Bescheid war ihm aber bereits am 14. April 2015 zugestellt worden. Er war am 17. April 2015 auch noch in der Lage persönlich Rechtsbehelfe einzulegen. Die Verifizierung des Vorbringens durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes würde dazu führen, dass die Entscheidung des Gerichts deutlich verzögert werden würde. Deshalb weist das Gericht dieses Vorbringen als verspätet zurück. Es hätte Gelegenheit bestanden, es bereits beim Bundesamt im Oktober 2014 vorzutragen.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO steht der Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.
b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.
c) Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Rumänien ist nach wie vor der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen ist.
Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien. Diese Annahme erfolgte am
2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG erfolgte zu Recht.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien ist möglich.
a) Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG (vgl. BayVGH
b) Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre.
aa) Die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beinhaltet und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.
Rumänien ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da Deutschland aber nicht zuständig ist, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG (vgl. VG Regensburg
Der Asylantrag des Klägers vom
bb) Der Kläger behauptet, in Rumänien drohe seine weitere Abschiebung in den Iran. Da nach Mitteilung der rumänischen Behörden sein Asylantrag in Rumänien abgelehnt wurde, kann es sein, dass ihm - wie dies auch in Deutschland der Fall wäre - die Abschiebung in den Iran angedroht wurde. Da dies jedoch eine Folge der aus Sicht des Klägers negativen materiellen Prüfung seines Asylantrags ist, kann hieraus kein Verstoß gegen die EMRK abgeleitet werden. Abgelehnte Asylbewerber sollten in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden, denn ihr Vorbringen, sie würden dort verfolgt, hat sich als unzutreffend erwiesen.
Anzumerken ist insoweit, dass nach den Erfahrungen des Gerichts aus der Androhung der Abschiebung noch nicht geschlossen werden kann, dass diese auch tatsächlich vollzogen werden wird. Weiterhin ist den Ausführungen des Klägers derzeit lediglich eine gewisse Affinität zum Christentum zu entnehmen. Die Konversion selbst wurde noch nicht vollzogen (Vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung des Katholischen Pfarramts ... vom 3. Juni 2015 darüber, dass der Kläger als Taufbewerber in das Taufbewerberbuch eingetragen werden wird.).
Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert.
Sollte die Entscheidung über seinen Asylantrag in Rumänien zwischenzeitlich unanfechtbar sein, dann hat der Kläger dies selbst zu vertreten. Er hat es vorgezogen, den Ausgang seines Asylverfahrens in Rumänien nicht abzuwarten. Er reiste nach Deutschland weiter. Eine negative Entscheidung über den Asylantrag kann nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien gerichtlich überprüft werden. Wenn der Kläger dies nicht getan hat, hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben.
Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger, sollte er - wider Erwarten (Anmerkung: Während im Jahr 2013 noch ca. 29,3% der möglichen Rückführungen nach Rumänien durchgeführt wurden, waren dies im Jahr 2014 nur noch ca. 4,6% - vgl. BT-Drs. 18/3850 vom 28. Januar 2015, S. 40 bis 42) - tatsächlich nach Rumänien abgeschoben werden, dann kann er dort eine eventuell vollzogene Konversion als neuen Sachverhalt berücksichtigen lassen (vgl. Art. 40 VerfahrensRL). Das Rechtsinstitut eines Folgeantrags hat nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien bekannt zu sein.
Die Situation im Iran ist Gegenstand der materiellen Prüfung eines Asylantrags und nicht des Verfahrens im Sinne der Dublin-III-VO.
Die Bedeutung der vorgelegten Entschließung des Europäischen Parlaments vom
cc) Es finden sich weder Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Klägers noch für eine Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheit (Anpassungsstörung etc., evtl. auch, wie in der mündlichen Verhandlung erwähnt, Depression) in Rumänien.
In der Stellungnahme des Bezirksklinikums Regensburg vom
dd) Das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung(sversuche) durch iranische Muslime (seien es nun Mitglieder der iranisch-muslimischen Gemeinde in Bukarest, vgl. Schriftsatz vom
Der Kläger wurde durch das Bundesamt in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids auf seine Verpflichtung, zur Begründung der Klage dienende Tatsachen und Beweismittel binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben, hingewiesen. Die Zustellung erfolgte am 14. April 2015, die Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG lief demnach am 15. Mai 2015 ab, da es sich bei dem 14. Mai 2015 um einen Feiertag handelte. Gleichwohl wurden die Tatsachen und auch das Beweismittel erst am 9. Juni 2015 benannt. Die vorgetragene Verfolgung in Rumänien war dem Kläger nach seinen eigenen Angaben allerdings bereits seit spätestens Februar 2015 bekannt. Eine ausreichende Entschuldigung für das verspätete Vorbringen hat der Kläger nicht geliefert. Der Kläger wurde erst am 30. April 2015 in das Bezirksklinikum eingeliefert. Der zwischen Zustellung und Einlieferung liegende Zeitraum war ausreichend, um all diese Tatsachen vorzubringen. Dass der Kläger in diesem Zeitraum in der Lage war, zu agieren, wird dadurch belegt, dass er am 17. April 2015 selbst Klage erhob und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragte. Wollte man das Vorbringen zur Verfolgung in Rumänien zur Grundlage einer möglichen Gefährdung des Klägers in Rumänien machen, müsste zunächst in Rumänien der Zeuge ermittelt werden. Dies würde die Entscheidung des Gerichts verzögern. Das Gericht macht daher von seiner Befugnis nach § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO Gebrauch, die Erklärung zur Verfolgung in Rumänien und das benannte Beweismittel zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden.
Gleiches gilt für die behauptete Bedrohung durch die und die Beziehung zu den afghanischen Muslimen in der rumänischen Asylunterkunft. Diese hätte sogar noch früher, nämlich beim Bundesamt, vorgetragen werden können.
ee) Rumänien hat der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Rumänien stattfinden.
III.
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.