Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2018 - AN 10 S 17.02198

bei uns veröffentlicht am26.01.2018

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 25,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Kostenfestsetzung in einer Aufforderung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille vorzulegen.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 8. Dezember 2015 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Urteil wurde zudem die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen. Gemäß der Urteilsbegründung befuhr der Antragsteller am 6. Dezember 2014 mit einem Smart, amtliches Kennzeichen* … die …Straße in … in westlicher Richtung. Auf Grund von Alkoholgenusses hätte er das Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen können und wäre bei Einbiegen nach links in die … mit einem Wohnwagen kollidiert, wobei ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden sei. Obwohl der Antragsteller dann den Unfall bemerkt hätte sowie seine Fahruntauglichkeit, wäre er weggefahren und auf der … und … nach … gefahren. Auf Grund der durch die Alkoholisierung bedingten Fahruntauglichkeit wäre es zu zwei weiteren Kollisionen mit parkenden Kraftfahrzeugen gekommen. Der Antragsteller hätte seine Fahrt dann fortgesetzt. Das Amtsgericht ist zu diesem Sachverhalt insofern gekommen, dass ein Zeuge den Pkw, mit dem die Taten verübt worden sind, am Tattag beobachtet habe. Der Zeuge konnte auch die Kollisionen in … und in … beobachten. Der Zeuge konnte wahrnehmen, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein kleines Fahrzeug handelte. Der Zeuge hätte zwar den Fahrer des Pkw nicht wahrnehmen können. Er hätte jedoch dann die Polizei gerufen und an der ersten Unfallstelle, an der … in …, auf die Polizei gewartet. Nach Eintreffen der Polizei sei man dann zusammen in die … gefahren. Dort wäre dann eine betrunkene Person aufgefunden worden. Mittels des an der ersten Unfallstelle gefundenen Kennzeichens … sei als Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … der Antragsteller ermittelt worden. Es hätte sich dann herausgestellt, dass es sich bei der betrunkenen Person um den Antragsteller und den Halter des Fahrzeuges … handele, da die Polizei die in der Halterauskunft hinterlegte Telefonnummer anwählte und daraufhin des Handy des Antragstellers klingelte. Die Gegend um die zweite Unfallstelle sei zu diesem Zeitpunkt menschenleer gewesen. Der Antragsteller sei zudem an der Stirn und am Knie verletzt gewesen. Bei dem Antragsteller wurde im Anschluss eine Blutprobe genommen, bei der eine Alkoholisierung von 2,12 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde. Der Antragsteller gab im Strafverfahren an, zum fraglichen Zeitpunkt nicht Fahrer des Smart gewesen zu sein, es gebe insoweit verschiedene Fahrer und insgesamt auch drei Autoschlüssel. Zudem sei von seinem Stiefsohn ein Autoschlüssel entwendet worden. Eine ursprünglich zugesagte Liste von Personen, die zum Tatzeitpunkt Zugriff auf die Schlüssel zum Pkw gehabt hatten, legte der Antragsteller nicht vor. Weitere Angaben tätigte der Antragsteller im Strafverfahren nicht. Nach alledem ging der Strafrichter davon aus, dass der Antragsteller Täter der Straftaten war, also den Pkw, der die Unfälle verursacht hat, gefahren ist. Eine Fahrt mit dem Pkw, die zu den Unfällen führte, wurde auch nicht in Abrede gestellt, zudem steht die Alkoholisierung des Antragstellers durch die Blutprobe fest. Der Strafrichter hat dann auf die Täterschaft bzw. das Fahren des Antragstellers geschlossen, weil er in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu einer der Unfallstellen von der Polizei und einem Zeugen angetroffen wurde und zudem Verletzungen aufwies. Er konnte keine plausible Erklärung dafür liefern, warum er zu diesem Zeitraum sich dort aufgehalten hat. Außerdem war die Umgebung um die Unfallstelle menschenleer, so dass der Strafrichter keinen Zweifel hatte, dass es sich bei dem Fahrer um den Antragsteller handelte, auch wenn das Tatfahrzeug durch die Polizei nicht aufgefunden wurde.

Auf die Berufung des Antragstellers stellte das Landgericht … mit Beschluss vom 24. Februar 2016 das Verfahren nach § 153 a StPO, also gegen Auflagen ein. Somit wurde auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig. Ein Grund für die Einstellung dieses Verfahrens ist in der vorgelegten Behördenakte nicht aktenkundig gemacht worden.

Auf Grund dieses Sachverhaltes ordnete die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin unter dem 12. Mai 2017 an, dass der Antragsteller auf Grund der für die Fahrerlaubnisbehörde feststehenden Trunkenheitsfahrt im Hinblick auf die Fahreignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen habe, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Gutachtensaufforderung.

Die Fragestellung lautete: „Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit seinem/ihrem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können?“

Auf Grundlage von §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Verbindung mit dem Gebührentarif der Antragsgegnerin wurde für die Anordnung eine Gebühr von 25,60 EUR erhoben. Die Anordnung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:dahingehend versehen, dass nur die Kostenentscheidung durch Widerspruch oder Klage angefochten werden kann.

Gegen die Kostenentscheidung der Gutachtensaufforderung erhob der Antragsteller am 14. Juni 2017 fristgerecht Widerspruch.

Hierüber entschied die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 22. August 2017, der am 25. August 2017 zugestellt wurde.

Es wurde im Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass die Kostenfestsetzung beanstandungsfrei sei und im Übrigen auch von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung auszugehen sei, da für die Widerspruchsbehörde die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers als nachgewiesen gelte und eine Einstellung nach § 153 a StPO nicht zu einem Verbot der Verwertung von Sachverhalten, die im Strafverfahren thematisiert wurden, in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren führe.

Am 25. September 2017 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Kostenentscheidung in der Gutachtensaufforderung der Antragsgegnerin.

Am 20. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller schließlich im Wege des Eilantrags,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass immerhin die Kostenentscheidung der Gutachtensanforderung anfechtbar sei. Nur hiergegen würde sich Klage und Eilantrag richten. Die Kostenentscheidung wäre in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt, da die Gutachtensanforderung rechtswidrig sei. Denn der Antragsteller hätte die ihm vorgeworfene Trunkenheitsfahrt gar nicht begangen. Dies hätte letztlich auch dazu geführt, dass das Strafverfahren entgegen der irrigen Auffassung des Amtsgerichts durch das Landgericht … eingestellt worden sei. Die Gutachtensaufforderung sei zudem deswegen rechtswidrig, weil im hiesigen Fall das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Die Gutachtensanforderung sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Trunkenheitsfahrt, selbst wenn man davon ausginge, dass sie von dem Antragsteller verübt worden sei, zu weit in der Vergangenheit zurückliege, um noch Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hervorrufen zu können.

Die Antragsgegnerin beantragte

Antragsablehnung.

In einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage der Anlassbezogenheit der Fragestellung der Gutachtensaufforderung führte die Antragsgegnerin noch aus, es sei unschädlich, dass auch nach körperlichen und/oder psychischen Folgen durch unkontrollierten Alkoholkonsum gefragt worden sei, weil es letztlich in der Sache um die Abklärung eines Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und Fahren eines Kraftfahrzeuges gehe. Hierbei werden jedoch im Rahmen einer Begutachtung immer auch körperliche Befunde und psychologische Befunde erhoben, so dass es unschädlich sei, die Fragestellung wie erfolgt, zu fassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung in der streitgegenständlichen Gutachtensanforderung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Der Antrag ist zunächst zulässig, weil er sich auf eine Klage bezieht, die nur gegen die Kostenentscheidung der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar, da es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme zu späteren, dann anfechtbaren Maßnahmen handelt. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung ist daher inzident bei der Prüfung der danach getroffenen Maßnahme, im Regelfall die Entziehung einer Fahrerlaubnis zu prüfen (BayVGH, Beschluss vom 25.7.2016, 11 CS 16.1256). Anfechtbar bleibt dagegen die Kostenentscheidung.

Der Eilantrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es das Vollzugsinteresse der Behörde gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers abwägt. Wesentliches Indiz bei dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Bleibt danach nach einer hier nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, fällt die Abwägungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus und der Antrag ist abzulehnen.

So liegt der Fall hier.

In der Hauptsache wird die Klage gegen die Kostenentscheidung der streitgegenständlichen Gutachtensaufforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

Denn nach summarischer Prüfung stellt sich die Kostenentscheidung als rechtmäßig dar.

Mängel gegen den Kostenansatz wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

Ob darüber hinaus in einem Fall, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Gutachtensaufforderung zu prüfen ist, ist fraglich. Zwar fordert Art. 16 Abs. 5 des Kostengesetzes, dass Kosten für Verwaltungshandeln nur verlangt werden könne, wenn das Verwaltungshandeln rechtmäßig ist. Möglicherweise fehlt dem Antragsteller jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung im Rahmen der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung einer derartigen Gutachtensaufforderung. Denn dem Antragsteller geht es in der Sache darum, die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung vorab, vor weiteren Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, zu überprüfen. Ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht ist fraglich, weil die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung bei späteren Maßnahmen überprüft wird, und insoweit etwa bei einer späteren Fahrerlaubnisentziehung wegen einem nicht vorgelegten Gutachten (§ 11 Abs. 8 FeV) überprüft werden kann. Der Antragsteller ist somit möglicherweise schon hinreichend rechtlich geschützt.

Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da bei einer summarischen Überprüfung sich die Gutachtensaufforderung als rechtmäßig darstellt.

Rechtsgrundlage für die Gutachtensaufforderung ist § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

So liegt der Fall hier. Zum fraglichen Zeitpunkt hat der Antragsteller unstreitig eine Blutalkoholkonzentration von weit über 1,6 Promille besessen, nämlich 2,12 Promille. Dies steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 VwGO durch die in den Akten befindliche Auswertung der Blutprobe fest. Das erkennende Gericht hat nach eigenständiger Würdigung des Geschehensablaufs und des Akteninhalts im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller selbst am 6. Dezember 2014 Führer des Kraftfahrzeugs war, mit dem infolge von Trunkenheit die Unfälle verursacht wurden. Dass die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat, steht durch die Einvernahme des Zeugen zweifelsfrei fest. Da der Antragsteller erheblich alkoholisiert war, die Gegend jedoch menschenleer war, kommt nur der Antragsteller als Fahrer in Betracht. Eine andere plausible Erklärung besteht nicht.

Das erkennende Gericht ist auch nicht wegen der Einstellung des Strafverfahrens durch das Landgericht nach § 153 a StPO daran gehindert, im Strafverfahren zutage getretene Erkenntnisse zu verwerten. Wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt, widerlegt eine Einstellung nach § 153 a StPO nicht die Unschuldsvermutung. Sie hindert aber auch nicht eine eigenständige Beurteilung und Verwertung der Erkenntnisse des Strafverfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörden und die Verwaltungsgerichte. Denn eine Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen zur Vermeidung auseinanderfallender Bewertungen über die Frage der Fahreignung besteht nur bei einer Verurteilung (§ 3 Abs. 4 StVG), nicht jedoch bei einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung. Auch wenn der Grund für eine Einstellung statt einer Verurteilung durch das Landgericht nicht bekannt ist, bedeutet eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153 a StPO, zudem das das Gericht, dass danach die Einstellung verfügt, von einer Strafbarkeit ausgeht, von einer Strafverfolgung jedoch wegen zu geringem öffentlichen Interesse und eine nicht erhebliche Schwere der Schuld absieht. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Wortlaut des § 153 a StPO (zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 2.9.2016, 11 ZB 16.1359).

Nach alledem lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV vor und dem Antragsteller war zwingend, ohne die Ausübung weiteren Ermessens, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuerlegen.

Die gesetzliche Ermächtigungsnorm ist insoweit Ausfluss der verkehrsmedizinischen Erkenntnis, dass bei einem Führen eines Fahrzeuges mit einer derart hohen Alkoholkonzentration der Verdacht von Alkoholmissbrauch gegeben ist. Alkoholmissbrauch meint den Fall, dass jemand, ohne schon alkoholkrank zu sein, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Der Betroffene ist also nicht in der Lage, wenn er Alkohol trinkt, dann nicht mehr zu fahren (hierzu: Hentschel/König/ Dauer, 44. Auflage 2017, § 13 FeV, Rn. 23 ff.). Seine Bewandtnis hat dies deswegen, weil nach Anlage 4 zur FeV, die gemäß § 46 Abs. 1 FeV bei Fragen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist, der Missbrauch von Alkohol die Fahreignung ausschließt. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung erst dann wieder zu bejahen, wenn die Endung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dagegen schließt die Abhängigkeit von Alkohol die Fahreignung ebenso aus (Ziffer 8 der Anlage 4 zur FeV).

Auch die übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Gutachtensaufforderung sind gewahrt. Insbesondere war auch die Fragestellung in der Gutachtensaufforderung anlassbezogen und verhältnismäßig (siehe zu diesem nach der ständigen Rechtsprechung beachtlichen Erfordernis BayVGH, Beschluss vom 28.10.2014, 11 CS 14.1713). Dies gilt insbesondere für den letzten Teil der Fragestellung, wo nach dem Trennungsvermögen hinsichtlich dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum gefragt wird, da dies auf Grund der Anlasstat gerade veranlasst war.

Des ersten Teils der Fragestellung, der Frage nach den körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen durch den Konsum von Alkohol bedarf es dagegen nicht. Warum ein solches veranlasst ist, ist nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich und die Fahrerlaubnisbehörde führt hierzu auch nichts weiter aus, was jedoch nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gerade ihre Pflicht gewesen wäre, wenn sie eine derartige Fragestellung wählt. Nach dem Sachverhalt deutet noch nichts näher auf körperliche oder geistige Mängel durch Alkoholkonsum hin und es ist auch nicht veranlasst nach allen möglichen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, die neben dem Alkoholmissbrauch selbst zu einer mangelnden Fahreignung im Sinne der Anlage 4 der FeV führen, zu fragen. Dieser erste Teil der Fragestellung könnte aber gerade so verstanden werden, dass nach allen im Rahmen der Anlage 4 zur FeV beachtlichen Erkrankungen gefragt und geforscht werden darf.

Eine Streichung dieser Passage erscheint dem erkennenden Gericht daher wünschenswert. Dieser Frageteil führt jedoch bei einer Gesamtbetrachtung noch nicht dazu, dass die Fragestellung in ihrer gewählten Form rechtswidrig ist. Denn im Rahmen der Abklärung eines Trennungsvermögens im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung werden auch körperliche Befunde genommen und Tests über das psychologische Leistungsvermögen gemacht. Dies dient als Vorfrage dazu, das fragliche Trennungsvermögen, hinsichtlich dessen auch ein psychologisches Gespräch geführt wird, zu verifizieren. Da also ohnehin, auch wenn nur das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch, untersucht wird, körperliche Untersuchungen gemacht werden und auch das psychologische Leistungsvermögen untersucht wird, ist der erste Teil der Fragestellung unschädlich, wenn, wie in der hiesigen Fragestellung, durch das Wörtchen insbesondere dargelegt wird, dass es im Wesen um die Abklärung des Trennungsvermögens geht (so BayVGH, Beschluss vom 28.10.2014, 11 CS 14.1713).

Nach alledem war die Gutachtensaufforderung rechtmäßig und somit auch die Kostenentscheidung vollumfänglich rechtmäßig.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2018 - AN 10 S 17.02198 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2014 - 11 CS 14.1713

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beid

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 11 ZB 16.1359

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 11 CS 16.1256

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 2016 wird geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Februar 2016 hinsichtlich der Nummern I. und II. wiederhergestellt. I

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 2016 wird geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Februar 2016 hinsichtlich der Nummern I. und II. wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheins.

Aufgrund einer Ereignismeldung der Polizeiinspektion Ansbach, wonach die Antragstellerin nach Angaben eines Notarztes am 30. Juli 2015 - wie bereits mehrfach zuvor - einen Krampfanfall erlitten habe und deshalb Medikamente einnehme, forderte das Landratsamt Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2015 zur Beibringung eines Facharztgutachtens der Fachrichtung Neurologie zur Klärung ihrer Fahreignung im Hinblick auf das Vorliegen eines Anfallsleidens (Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) auf. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem Landratsamt mit, die Antragstellerin habe bisher nicht unter Krampfanfällen gelitten und auch keine entsprechenden Medikamente eingenommen. Sie habe gegenüber dem Notarzt lediglich angegeben, bereits Schlaganfälle erlitten zu haben. Daraufhin teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 mit, aufgrund der erlittenen Schlaganfälle könne auf eine medizinische Abklärung nicht verzichtet werden. Die Fragestellung würde im Untersuchungsauftrag entsprechend abgeändert (Nrn. 6.4 und 6.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.4 und 3.9.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung).

Nachdem die Antragstellerin sich zunächst mit der Begutachtung einverstanden erklärte, das Gutachten jedoch innerhalb der vom Landratsamt festgelegten Frist nicht vorlegte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 18. Februar 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (ehemalige Klassen 1 und 3) und verpflichtete sie zur Vorlage des Führerscheins.

Über den hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 24. Mai 2016 abgelehnt. Nachdem die Antragstellerin das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf ihre Nichteignung schließen dürfen. Die Fragestellung in der modifizierten Gutachtensbeibringungsanordnung habe sich ausschließlich auf die in der Vergangenheit erlittenen Schlaganfälle bezogen. Dass auch die Ziffer 6.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in die Fragestellung einbezogen worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Der Antragstellerin habe klar sein müssen, dass sich die Begutachtung maßgeblich auf das Vorliegen einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit im Sinne der Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beziehe.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, der Bescheid sei rechtswidrig, weil zusätzlich zu der hier möglicherweise einschlägigen Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die unzutreffende Ziffer 6.5 (Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden) in die Fragestellung einbezogen worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Antragstellerin nicht offensichtlich gewesen, dass sie diesbezüglich nicht hätte begutachtet werden sollen. Außerdem enthalte die modifizierte Beibringungsanordnung keinen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtvorlage des Gutachtens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da der angefochtene Bescheid nicht auf die Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen Fahreignungsgutachtens gestützt werden kann und dem Widerspruch deshalb voraussichtlich stattzugeben sein wird.

1. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 [BGBl I S. 1674]). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Vorliegend bestand für das Landratsamt aufgrund der polizeilichen Mitteilung, die Antragstellerin habe am 30. Juli 2015 einen Krampfanfall erlitten und nehme wegen bereits mehrfach erlittener Krampfanfälle entsprechende Medikamente ein, zunächst ausreichender Anlass, die Antragstellerin - wie geschehen - zur Beibringung eines Facharztgutachtens zur Abklärung ihrer Fahreignung im Hinblick auf eine etwaige Epilepsie (Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) aufzufordern. Wer epileptische Anfälle erleidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Auch nachdem die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dem Landratsamt unter Hinweis auf eine Rücksprache mit dem Notarzt mitgeteilt hatten, es habe sich nicht um Krampfanfälle, sondern um Schlaganfälle gehandelt, waren die Bedenken gegen die Fahreignung der Antragstellerin nicht ausgeräumt, sondern haben sich lediglich auf ein anderes Krankheitsbild verlagert. Bei kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit, also insbesondere bei einem Schlaganfall, ist die Fahreignung hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 grundsätzlich zu verneinen und setzt hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 eine erfolgreiche Therapie und das Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr voraus (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 7.3.2016 - 11 B 15.2093 - juris, B. v. 22.6.2016 - 11 C 16.793 - juris). Die neuen Erkenntnisse durfte das Landratsamt also grundsätzlich zum Anlass nehmen, die ursprüngliche Aufforderung zur Beibringung eines Facharztgutachtens anzupassen.

Die modifizierte Aufforderung des Landratsamts vom 21. Oktober 2015 wird allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV an eine anlassbezogene Untersuchung der Fahreignung nicht gerecht. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV).

Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. nur BVerwG, B. v. 17.5.1994 - 11 B 157.93 - BayVBl 1995, 59, B. v. 28.6.1996 - 11 B 36.96 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 6.8.2007 - 11 ZB 06.1818 - juris Rn. 3 m. w. N.), stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an deren Rechtmäßigkeit, die im Falle einer Folgemaßnahme (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis) inzident zu prüfen sind. Der Betroffene soll durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, der Gründe zu den Zweifeln an der Fahreignung und der Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung in die Lage versetzt werden, sich frühzeitig ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Davon hängt es ab, ob er sich dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene darüber schlüssig werden, ob er sich der Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will. Schließlich ist die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält. Der Beibringungsanordnung muss sich deshalb zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 Rn. 8 f.; BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - juris Rn. 10). Außerdem ist der Schluss auf die Nichteignung bei Nichtvorlage des Gutachtens nur dann zulässig, wenn dessen Anordnung anlassbezogen ist (BayVGH, B. v. 29.2.2016 - 11 ZB 15.2376 - juris Rn. 11; B. v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris Rn. 12).

Gemessen daran durfte die Antragstellerin die Vorlage des zuletzt geforderten Gutachtens verweigern, ohne dass das Landratsamt daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hätte schließen dürfen. Neben der vorliegend veranlassten Frage nach kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit und ihren Folgen für die Fahreignung der Antragstellerin (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) enthielt die modifizierte Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens auch die Ankündigung einer Abklärung von Zuständen nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborenen und frühkindlichen erworbenen Hirnschäden (Nr. 6.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Kapitel 3.9.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Für eine dahingehende Fragestellung ist, worauf die Beschwerdebegründung zu Recht hinweist, kein Anhaltspunkt ersichtlich. Die Fragestellung vom 21. Oktober 2015 war somit nicht veranlasst und rechtswidrig, was die Rechtswidrigkeit des auf der Nichtvorlage des Gutachtens beruhenden Bescheids vom 18. Februar 2016 zur Folge hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass das nach zunächst erteilter Einverständniserklärung der Antragstellerin im Vorgang des Landratsamts enthaltene Übersendungsschreiben an den Gutachter vom 20. November 2015 lediglich eine Abklärung der Fahreignung aufgrund der erlittenen Schlaganfälle vorsah. Ob durch eine solche gegenüber der Beibringungsanordnung geänderte Fragestellung im Übersendungsschreiben eine zunächst fehlerhafte, weil hier überschießende Fragestellung überhaupt „geheilt“ werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 5.2.2015 a. a. O. Rn. 10), erscheint fraglich, kann hier jedoch dahinstehen. Eine solche Heilung käme - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde dem Betroffenen das Übersendungsschreiben in Kopie rechtzeitig zuleitet. Dass dies hier geschehen wäre, ist dem vorgelegten Behördenvorgang nicht zu entnehmen.

Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht dahingehend zuzustimmen, dass die Beibringungsanordnung vom 21. Oktober 2015 auslegungsfähig ist und es der Antragstellerin hätte klar sein müssen, dass sich die Begutachtung maßgeblich auf die Frage nach einem Ausschluss der Fahreignung aufgrund einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit bezogen habe. Angesichts der zusätzlich zu dieser Erkrankung ausdrücklich erwähnten Nr. 6.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und des Kapitels 3.9.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der Beibringungsanordnung bestand insoweit für die Antragstellerin eben nicht die von der Rechtsprechung geforderte hinreichende Klarheit darüber, dass nur das anlassbezogene Krankheitsbild einer kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit Gegenstand des beizubringenden Facharztgutachtens sein sollte.

2. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. zu § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner slowakischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Am 20. Mai 2005 erteilte die slowakische Behörde DI v Trencine dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und erweiterte diese am 30. November 2005 um die Klassen C1 und C. Am 19. Dezember 2005 erweiterte die slowakische Behörde die Fahrerlaubnis um die Klassen BE, C1E sowie CE und stellte dem Kläger am selben Tag einen Kartenführerschein mit der Nummer D0303403 aus. Die Stadt Amberg hob ihren Bescheid vom 8. März 2006, mit dem sie dem Kläger das Recht aberkannte, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, am 19. Juni 2006 wieder auf.

Das Landgericht Amberg stellte mit Beschluss vom 15. September 2014 ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 153a StPO ein. Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Kläger am 13. August 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,19 ‰ mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Aus dem gerichtspsychiatrischen Gutachten des Landgerichtsarztes bei dem Landgericht Amberg Dr. M... vom 11. März 2014 ergibt sich, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass die medizinischen Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten, der Kläger sei aber zum Tatzeitpunkt trotz seiner Alkoholisierung in der Lage gewesen, eine Einwilligung zur Blutentnahme zu erteilen.

Aus dem am 4. Februar 2014 an die Stadt Amberg übersandten Auszug aus dem damaligen Verkehrszentralregister ergeben sich für den Kläger fünf Eintragungen. U. a. handelt es sich dabei um die Versagung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Eignungsgutachtens durch das Landratsamt Amberg-Sulzbach am 23. Oktober 1996, unanfechtbar seit 26. November 1996, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis am 19. Oktober 2000 und ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (BAK 2,4 ‰) am 2. Mai 2004 als Führer eines Kraftfahrzeugs unter Verursachung eines Unfalls. Dabei entzog ihm das Amtsgericht Amberg mit Urteil vom 9. August 2004, rechtskräftig seit 21. Oktober 2004, die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung bis 8. Mai 2005.

Die Stadt Amberg forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 1. Oktober 2014, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV auf, bis 19. Dezember 2014 ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Es sei zu klären, ob zu erwarten ist, dass der Kläger zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug oder sonstige Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugs und/oder von sonstigen Fahrzeugen in Frage stellen. Darüber hinaus sei zu klären, ob auch nicht zu erwarten ist, dass das (zukünftige) Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Kläger legte kein Gutachten vor.

Mit Bescheid vom 26. März 2015 erkannte die Stadt Amberg dem Kläger das Recht ab, von seiner slowakischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und forderte ihn auf, unverzüglich eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust seines slowakischen Führerscheins abzugeben. Zugleich untersagte die Stadt Amberg ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen (z. B. Mofa) und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrad).

Die Regierung der Oberpfalz hat den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2015 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid vom 26. März 2015 und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen. Die Gutachtensanordnung sei rechtmäßig gewesen, insbesondere habe die durchgeführte Blutprobenuntersuchung im Fahrerlaubnisverfahren verwertet werden können. Sowohl der Polizeibericht als auch das eingeholte Sachverständigengutachten kämen zu dem Ergebnis, dass der Kläger die notwendige Einsichtsfähigkeit zur Einwilligung in die Blutentnahme gehabt habe. Im Übrigen deute die Fahrradfahrt mit einer BAK von 2,19 ‰ auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung hin. Darüber hinaus dürfte auch eine ohne Einwilligung in die Blutentnahme gewonnene Blutanalyse verwertet werden, da auf der Hand liege, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung hätte nicht versagen können. In den Fällen, in denen die Blutentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolge und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des Richtervorbehalts zur Fahrerlaubnisentziehung bestünden, sei die Verwertung der Untersuchungsergebnisse zulässig. Es könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV sowohl hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen als auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen von seiner Ungeeignetheit ausgegangen werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, die Blutanalyse könne nicht verwertet werden, da er nicht wirksam in die Blutentnahme eingewilligt habe. Das Verwaltungsgericht hätte darlegen und nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen des § 81a StPO vorgelegen hätten. Darüber hinaus hätte auch die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eventuell ausreichen können. Damit setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wird die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 7). Daran fehlt es hier.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV).

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1262 - juris; B.v. 22.12.2014 - 11 ZB 14.1516 - juris).

Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat hier zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen, weil er das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV angeordnete medizinischpsychologische Gutachten nicht beigebracht hat.

Soweit der Kläger geltend macht, die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens sei unzulässig gewesen, da die Blutuntersuchung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 21. August 2013 nicht verwertet werden könne, weil er nicht wirksam in die Blutentnahme eingewilligt habe und keine richterliche Anordnung nach § 81a Abs. 1 und 2 StPO eingeholt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Gemäß dem Polizeibericht vom 10. September 2013 hat der Kläger freiwillig einen Atemalkoholtest durchgeführt. Darüber hinaus konnte er trotz der Alkoholisierung den Ausführungen der Polizeibeamten folgen und hat in die Blutentnahme eingewilligt. Auch der Arzt, der die Blutentnahme durchgeführt hat, stellte einen geordneten Denkablauf und zwar deutlichen, aber weder starken noch sehr starken äußerlichen Anschein des Einflusses von Alkohol fest. Zudem kommt das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Landgerichtsarztes beim Landgericht Amberg zu dem Ergebnis, der Kläger sei trotz der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Alkoholisierung in der Lage gewesen, eine Einwilligung zur Blutentnahme zu erteilen. Die Antragsbegründung zeigt nicht substantiiert auf, weshalb diese Erkenntnisse nicht verwertet werden können.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, es würde auch bei einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt kein Beweisverwertungsverbot bestehen, da auf der Hand liege, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des Richtervorbehalts zur Fahrerlaubnisentziehung bestehen. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO auch nicht, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - NVwZ 1991, 663). Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bringt aber keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach der Kommentarliteratur zu § 153a StPO muss bei Zweifeln, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt (vgl. Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 153a Rn. 2 m. w. N.). Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können. Denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 2001, § 153 a Rn. 2).

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO verbietet nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2016 - 11 CS 16.175 - juris Rn. 12 f.; B. v. 5.3.2009 - 11 CS 09.228 - juris). Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden.

Es musste auch nicht vorrangig ein ärztliches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordnet werden. Ein solches Gutachten ist anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Zwar scheint bei dem Kläger eine erhebliche Alkoholgewöhnung vorzuliegen, da er in der Lage war, mit einer BAK von 2,19 ‰ ein Fahrrad zu führen. Gleichwohl reichen die Anhaltspunkte nicht aus, um das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit anzunehmen. Es gibt dabei keine feste Grenze, ab wann von einer Toleranzbildung ausgegangen werden muss, die eine Alkoholabhängigkeit nahe legt. In der Literatur wird häufig eine BAK von 2,0 ‰ als Grenze vorgeschlagen, sofern adäquate Trunkenheitssymptome fehlen. Hier zeigte der Kläger aber sowohl bei der Fahrt mit dem Fahrrad nach dem Polizeibericht Unsicherheiten und bei der ärztlichen Blutentnahme Anzeichen von Trunkenheit. Erst BAK-Werte ab 3,0 ‰ sprechen nach medizinischen Erkenntnissen auf jeden Fall für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 160; Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, Kriterium A 1.2 N D1, S. 123). Ein so hoher Wert wurde bei dem Kläger nicht festgestellt.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.1, 46.3, 46.4 und 4.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, Anh. § 164 Rn. 14).

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, B, M, L und S) und des Erlöschens seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller fuhr am 29. März 2013 unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen (BAK 2,10 Promille). Mit Schreiben vom 23. April 2013 forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf und wies ihn darauf hin, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, falls er die Untersuchung verweigere oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Nachdem der Antragsteller das Gutachten trotz mehrfach verlängerter Frist nicht vorgelegt hatte, entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. April 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Personenbeförderung und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller am 12. Mai 2014 nach.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. April 2014 einlegen, über den die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden hat. Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Mai 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen bzw. anzuordnen. Die Frage in der Gutachtensanordnung nach körperlichen und/oder geistigen „Mängeln“, die mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum in Zusammenhang gebracht werden können, sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin hierfür keine Umstände benannt habe. Der Antragsteller sei bereit, einer rechtmäßigen Aufforderung zur Gutachtensbeibringung Folge zu leisten. Da die Antragsgegnerin ihre Gutachtensanordnung aber nicht nachgebessert habe, fehle es an den Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller, der ein Fahrrad und damit ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt habe, zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Die gesamte Fragestellung diene der Abklärung eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs. Auch die erste Frage habe diese Zielsetzung gehabt und sei nicht darauf gerichtet, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Eine stabilisierte Verhaltensänderung setze nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung in medizinischer Hinsicht voraus, dass keine Bedenken vorhanden seien, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Außerdem dürften keine verkehrsrelevanten Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folge früheren Alkoholmissbrauchs vorliegen. Zur Abklärung dieser medizinischen Voraussetzungen habe es des ersten Teils der Fragestellung in der Gutachtensbeibringungsanordnung bedurft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin und das Gericht würden zur Rechtfertigung der Gutachtensanordnung Gründe benennen, die sich in der Anordnung selbst nicht finden ließen. Das Nachschieben solcher Gründe sei jedoch unzulässig. Die Frage nach Erkrankungen des Antragstellers, die möglicherweise auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten, ohne zugleich einen Zusammenhang mit dessen Fahreignung herzustellen, gehe über die zulässige Fragestellung hinaus und sei in einem vergleichbaren Fall vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beanstandet worden. Zum Hergang des Vorfalls und zu seinem Trennungsvermögen habe der Antragsteller angegeben, das Fahrrad benutzt zu haben, weil er irrtümlich angenommen habe, in seinem Zustand noch Rad fahren zu dürfen. Diesen Irrtum habe er inzwischen erkannt und vollends eingesehen. Auch dies hätte bei der Fragestellung berücksichtigt werden müssen.

Mit Schreiben vom 22. September 2014 und vom 1. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragsteller habe am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen (BAK 1,86 und 1,66 Promille).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (1.). Unabhängig davon fällt auch die Interessenabwägung im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen zwei weiteren Trunkenheitsfahrten zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Diese Regelung beschränkt sich nicht auf Trunkenheitsfahrten mit einem Kraftfahrzeug. Vielmehr ist auch ein Fahrrad als Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163/164; B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 Rn. 7). Der Antragsteller war am 29. März 2013 mit einer BAK von 2,10 Promille mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen aufgefallen. Ein derartig hoher Wert deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 a.a.O S. 166 f.; BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 11 ZB 09.2575 - juris Rn. 17). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit solchen Blutalkoholkonzentrationen in der Regel nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (BayVGH, U.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 20).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV auch die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B.v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 23. April 2013 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragstellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

2. Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, da die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund der im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umstände zulasten des Antragstellers ausfällt. Danach ist der Antragsteller nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom 28. April 2014 innerhalb kurzer Zeit am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgegriffen worden. Unter Berücksichtigung der dabei festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen (1,86 und 1,66 Promille) liegen nunmehr weitere Tatsachen vor, die das bereits in der ersten Trunkenheitsfahrt zum Ausdruck kommende fehlende Trennungsvermögen bestätigen und sogar für eine die Fahreignung ausschließende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers sprechen. Im Interesse der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ kann es daher nicht verantwortet werden, den Antragsteller ohne Begutachtung weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14). Dabei hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht, die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts im Hinblick auf den zweifachen Auffangwert für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 46.10), den das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht berücksichtigt hat (vgl. S. 9 des Beschlussabdrucks), von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, B, M, L und S) und des Erlöschens seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller fuhr am 29. März 2013 unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen (BAK 2,10 Promille). Mit Schreiben vom 23. April 2013 forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf und wies ihn darauf hin, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, falls er die Untersuchung verweigere oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Nachdem der Antragsteller das Gutachten trotz mehrfach verlängerter Frist nicht vorgelegt hatte, entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. April 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Personenbeförderung und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller am 12. Mai 2014 nach.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. April 2014 einlegen, über den die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden hat. Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Mai 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen bzw. anzuordnen. Die Frage in der Gutachtensanordnung nach körperlichen und/oder geistigen „Mängeln“, die mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum in Zusammenhang gebracht werden können, sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin hierfür keine Umstände benannt habe. Der Antragsteller sei bereit, einer rechtmäßigen Aufforderung zur Gutachtensbeibringung Folge zu leisten. Da die Antragsgegnerin ihre Gutachtensanordnung aber nicht nachgebessert habe, fehle es an den Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller, der ein Fahrrad und damit ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt habe, zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Die gesamte Fragestellung diene der Abklärung eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs. Auch die erste Frage habe diese Zielsetzung gehabt und sei nicht darauf gerichtet, ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Eine stabilisierte Verhaltensänderung setze nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung in medizinischer Hinsicht voraus, dass keine Bedenken vorhanden seien, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Außerdem dürften keine verkehrsrelevanten Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folge früheren Alkoholmissbrauchs vorliegen. Zur Abklärung dieser medizinischen Voraussetzungen habe es des ersten Teils der Fragestellung in der Gutachtensbeibringungsanordnung bedurft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin und das Gericht würden zur Rechtfertigung der Gutachtensanordnung Gründe benennen, die sich in der Anordnung selbst nicht finden ließen. Das Nachschieben solcher Gründe sei jedoch unzulässig. Die Frage nach Erkrankungen des Antragstellers, die möglicherweise auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten, ohne zugleich einen Zusammenhang mit dessen Fahreignung herzustellen, gehe über die zulässige Fragestellung hinaus und sei in einem vergleichbaren Fall vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beanstandet worden. Zum Hergang des Vorfalls und zu seinem Trennungsvermögen habe der Antragsteller angegeben, das Fahrrad benutzt zu haben, weil er irrtümlich angenommen habe, in seinem Zustand noch Rad fahren zu dürfen. Diesen Irrtum habe er inzwischen erkannt und vollends eingesehen. Auch dies hätte bei der Fragestellung berücksichtigt werden müssen.

Mit Schreiben vom 22. September 2014 und vom 1. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragsteller habe am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen (BAK 1,86 und 1,66 Promille).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert und aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (1.). Unabhängig davon fällt auch die Interessenabwägung im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen zwei weiteren Trunkenheitsfahrten zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Diese Regelung beschränkt sich nicht auf Trunkenheitsfahrten mit einem Kraftfahrzeug. Vielmehr ist auch ein Fahrrad als Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163/164; B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 Rn. 7). Der Antragsteller war am 29. März 2013 mit einer BAK von 2,10 Promille mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen aufgefallen. Ein derartig hoher Wert deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 a.a.O S. 166 f.; BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 11 ZB 09.2575 - juris Rn. 17). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit solchen Blutalkoholkonzentrationen in der Regel nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (BayVGH, U.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 20).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV auch die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B.v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Anlage 4 Nrn. 8.1 und 8.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 23. April 2013 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragstellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

2. Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, da die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund der im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umstände zulasten des Antragstellers ausfällt. Danach ist der Antragsteller nach Erlass des angefochtenen Bescheids vom 28. April 2014 innerhalb kurzer Zeit am 29. Juni 2014 und am 2. August 2014 noch zwei weitere Male unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgegriffen worden. Unter Berücksichtigung der dabei festgestellten hohen Blutalkoholkonzentrationen (1,86 und 1,66 Promille) liegen nunmehr weitere Tatsachen vor, die das bereits in der ersten Trunkenheitsfahrt zum Ausdruck kommende fehlende Trennungsvermögen bestätigen und sogar für eine die Fahreignung ausschließende Alkoholabhängigkeit des Antragstellers sprechen. Im Interesse der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ kann es daher nicht verantwortet werden, den Antragsteller ohne Begutachtung weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14). Dabei hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch gemacht, die Wertfestsetzung des Ausgangsgerichts im Hinblick auf den zweifachen Auffangwert für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 46.10), den das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht berücksichtigt hat (vgl. S. 9 des Beschlussabdrucks), von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.