Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Juni 2014 - 9 E 14.00526

bei uns veröffentlicht am12.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten betreffend das Vorhaben der Beigeladenen sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens zu unterlassen.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Fl. Nrn. ... und ..., Gemarkung ... Auf dem Grundstück Fl. Nr. ... befinden sich verschiedene landwirtschaftliche Gebäude sowie ein Zweifamilienhaus, das vom Antragsteller und seiner Familie bewohnt wird. Das Grundstück der Beigeladenen mit der Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., auf dem sich ein Umspannwerk befindet, grenzt im Süden an das klägerische Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., an. Die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ...,datiert vom 15. Juli 1994. Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung für die Umspannanlage ...besteht die Anlage derzeit aus einer 110 kV-Freiluftschaltanlage (Baujahr 2010) und einem Schalthaus. Der bestehende 40 MVA-Transformator (NT 2) ist ca. 30 Meter von der Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die Genehmigung zur „Errichtung einer Trafostation ...“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, Fl. Nr. ..., Gemarkung .... Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 10. Juli 2013 Klage erheben, die beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 9 K 13.01240 geführt wird. Die vom Antragsteller am 19. Juli 2013 beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 29. Januar 2014(AN 9 S 13.01316)abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 20. März 2014 zurück (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2014, 9 CS 14.369). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Auffassung des Erstgerichts, dass nach summerischer Prüfung eine Verletzung von Nachbarrechten - insbesondere ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot- durch die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 nicht vorliegt.

Mit Bauantrag vom 16. August 2013 beantragte die Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung für den „Ausbau des bereits bestehenden ... Umspannwerks in ...“ auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung .... Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ist die Erweiterung der bereits bestehenden 110- kV-Anlage um ein weiteres Trafofeld (in Freiluftbauweise gemäß aktuell gültiger VDE 0101) einschließlich 25 MVA-Transformator (NT 1) und dem zugehörigen Trafofundament geplant. Mit Datum vom 20. November 2013 überreichte die Beigeladene nähere Informationen samt Lageplänen zu den elektromagnetischen Feldern des Umspannwerks ...insgesamt (vgl. Pläne Nr. ... und Nr. ... zu den ISO-Feldlinien des Magnetfeldes unter Betrachtung der Gesamtanlage ohne bzw. mit 20 kV-Netzkabeltrasse sowie Plan Nr. ... zu den ISO-Feldlinien der elektrischen Felder nördlich der Grundstücksgrenze 1 m über dem Boden).Für die Ermittlung der Werte für die magnetische Flussdichte wurden zwei 40-MVW Umspannwerke mit der maximalen Auslastung (100%) betrachtet.

Das Landratsamt ... erteilte mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 die bauaufsichtliche Genehmigung für die vorbezeichnete Erweiterung des Umspannwerks. Unter V.2. der Baugenehmigung wird u. a. ausgeführt, dass die beantragte Genehmigung erteilt werden konnte, weil öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, durch das genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Es würden sowohl die Grenzwerte von 5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 100 T für die magnetische Flussdichte nach der 26. BImSchV sowie der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nach TA Lärm am nächstgelegenen Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Flur Nr. ... unterschritten. Durch das geplante Bauvorhaben entstünden somit keine unzumutbaren Auswirkungen für die angrenzenden Anwohner. Eine Ausfertigung dieser Baugenehmigung wurde dem Antragsteller, dessen Unterschrift in den Plänen fehlt, zugestellt.

2. Der Antragsteller hat am 19. Dezember 2013 Klage erheben lassen, mit der er die Aufhebung der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 begehrt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. März 2014 begehrt der Antragsteller darüber hinaus vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung seiner Eilanträge lässt er ausführen:

Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sowohl die Erweiterung des Umspannwerks für sich betrachtet als auch die Gesamtanlage der Beigeladenen die nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzten. Da das geplante zweite Schaltfeld funktional und räumlich nicht von der bestehenden Anlage zu trennen sei, stelle sich die Erweiterung des Umspannwerks als untrennbarer Teil eines Gesamtvorhabens dar und hätte auch nur als Gesamtvorhaben genehmigt werden dürfen.

Das Vorhaben der Beigeladenen sei darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht in die Umgebungsbebauung einfüge und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Einhaltung der Grenzwerte, insbesondere der elektromagnetischen Feldbelastung, sei nicht sichergestellt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der Beurteilung der von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen auf die Gesamtanlage abzustellen sei. Aufgrund der Erhöhung der Belastung des Umspannwerks müsse davon ausgegangen werden, dass nachbarschützende Rechte des Antragstellers durch Auswirkungen der Potentialausgleichsströme verletzt würden. Das Vorhaben sei auch deshalb rücksichtslos, da es die zulässigen Lärmschutzwerte überschreite. Die Messungen der Genehmigungsbehörde am 8. August 2013 seien insoweit nicht aussagekräftig. Auch im Hinblick auf die Lärmbelastung sei völlig außer Acht gelassen worden, dass auf das Gesamtvorhaben abzustellen sei. Eine Verdoppelung der Umspannkapazität habe zwingend eine immense Erhöhung der Lärmentwicklung zur Folge. An entsprechenden Berechnungen seitens des Landratsamtes fehle es.

Die Genehmigungsbehörde habe außerdem die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht feststellbar, ob das von der Beigeladenen eingesetzte Kühlmittel den erforderlichen Schutzanforderungen entspreche.

Nachdem die Beigeladene bereits mit den Baumaßnahmen begonnen habe, sei es zur Sicherung der Rechte des Antragstellers vor Entscheidung des Klageverfahrens unumgänglich, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Andernfalls würden die Baumaßnahmen abgeschlossen und die Durchsetzung der berechtigten Interessen des Antragstellers nicht mehr zu realisieren sein.

Im Verfahren nach § 123 VwGO beantragt der Antragsteller,

der Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers liege keine Aufteilung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in mehrere verschiedene Genehmigungen vor. Die Eigenständigkeit der geplanten Trafostation sei durch eine alleinige Nutzung auch ohne zweite Schaltanlage gegeben, da sie hauptsächlich der Erhöhung der Kompensationsleistung diene.

Dass für das neue Schaltfeld von der Beigeladenen ein weiterer Bauantrag gestellt worden sei, sei nicht zu beanstanden, zumal der Bauherr bestimme, welches Vorhaben durch den Antragsgegner zu prüfen sei. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da selbst im Falle eines - hier nicht vorliegenden - einheitlichen Vorhabens, das nur in einem Verfahren hätte genehmigt werden müssen, keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten.

Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig, da es sich um einen (nicht störenden) Gewerbebetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 oder § 11 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele. Das Gesamtvorhaben füge sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in die Umgebungsbebauung ein.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Das Sachgebiet 44 (technischer Umweltschutz) des Landratsamtes ... habe die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des geplanten Vorhabens eigenständig geprüft und dabei die Gesamtanlage (Bestand sowie die streitgegenständliche Erweiterung) berücksichtigt. Dazu seien auch die vorgelegten Unterlagen der Beigeladenen einer Prüfung unterzogen worden, was einen völlig üblichen Vorgang darstelle. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Werte für die elektromagnetischen Felder am Wohnhaus des Antragstellers bei weniger als 0,1 kV/m und zwischen 1 Mikrotesla und 5 Mikrotesla und damit weit unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV von 5 kV/m und 100 Mikrotesla lägen.

Zu der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage der Lärmimmissionen weist die Beklagte darauf hin, dass die Umspannanlage überwiegend der Aufnahme von Energie von Photovoltaikanlagen diene, so dass die Auslastung um die Mittagszeit am höchsten und nachts am geringsten sei. Es sei daher nachts mit eher geringeren Schallpegeln zu rechnen. Bei einer Erweiterung der Anlage und einer Verdoppelung der Schallquellen sei mit einer Erhöhung des Schallpegels um 3 dB(A) zu rechnen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Immissionswert von 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Antragstellers in keinem Fall überschritten werde. Dies gelte auch für die Gesamtanlage.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Durchführung eines „einheitlichen Genehmigungsverfahrens“ (vgl. VGH München, B. v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369). Die Beigeladene habe für unterschiedliche Teile des Erweiterungsvorhabens auch jeweils getrennte Bauanträge einreichen können. Die beanstandeten Bauarbeiten erfolgen auf der Grundlage rechtmäßiger Baugenehmigungen, so dass subjektive Nachbarrechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, nicht verletzt seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit für den Antragsteller sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Gemengelage handele, die durch das seit jeher für Zwecke der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität genutzte Grundstück der Beigeladenen geprägt sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass die Beigeladene „zuerst da war“. Sie weist unter anderem darauf hin, dass die Berechnung der elektrischen und magnetischen Felder und die ISO-Feldliniendarstellung sowie die Diagramme Magnetverlauf und EL-Feldverlauf mit der Berechnungssoftware ... für eine vergleichbare Referenzanlage durchgeführt bzw. erstellt worden seien. Die ISO-Feldlinien seien von der Referenzanlage abstandsgleich in den Lageplan der Umspannanlage ... übertragen worden. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass für die Ermittlung der Werte für die magnetische Flussdichte zwei 40-MVA-Umspanner mit der maximalen Auslastung (100%) betrachtet worden seien, obwohl der geplante 2. Umspanner lediglich eine Bemessungsleistung von 25 MVA aufweise. Hinsichtlich der Ölmengen für die Umspanner verweist sie auf die jeweiligen Typenschilder sowie auf die Angaben gemäß DIN EN 611936-1, die von der Beigeladenen eingehalten würden. Als Maßnahme zur Vorsorge gegen Brandentstehung seien die Umspanner durch mehrere schnellwirkende elektrische Schutzsysteme geschützt und zusätzlich fernüberwacht. Im Übrigen verweist die Beigeladene auf die Ausführungen ihrer Beschwerdeerwiderung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 9 CS 14.369.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Gerichtsakten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahren 9 CS 14.369 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1.1 Unschädlich ist, dass der Antragsteller bislang keine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gerichtete Klage erhoben hat. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung bereits vor Klageerhebung erlassen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Klage muss lediglich noch möglich sein. Das ist hier der Fall.

1.2 Soweit der Antragsteller seinen Antrag nach § 123 VwGO auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften stützt, die von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 erfasst sind, ist er nicht statthaft. Der Antragsgegner hat das Bauvorhaben der Beigeladenen nach dem Inhalt der bauaufsichtlichen Genehmigung vom 2. Dezember 2013 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) behandelt. Die Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO geprüft wurden, kann im Rahmen des Verfahrens nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO, das beim Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 9 S 14.00382 geführt wird,geltend gemacht werden. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag nach § 123 VwGO in den Fällen der § 80, § 80a VwGO nicht statthaft und daher unzulässig (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 4).

Eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO kam hier nicht in Betracht, da die Antragstellerbevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 4. April 2014 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Eilantrag unter Nr. II ihres Schriftsatzes vom 12. März 2014 als Antrag nach § 123 VwGO gestellt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.1999 - 12 CE 99.501 - juris; VG Ansbach, B. v. 13.2.2002 -AN 14 E 02.30184 - juris). Unabhängig davon würde sich ein solcher Antrag auch als unzulässig erweisen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beigeladene sich einem stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts widersetzen würde bzw. der Antragsgegner in einem derartigen Fall nicht von sich aus die Bauarbeiten einstellen würde. Dem Antrag würde demzufolge - ebenso wie einem Antrag nach § 123 VwGO - das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

1.2 Im Übrigen - soweit die Verletzung drittschützender Vorschriften geltend gemacht wird, die nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen sind -ist der Antrag nach§ 123 VwGO statthaft neben der unter dem Aktenzeichen AN 9 K 13.02189 geführten Anfechtungsklage und dem parallel hierzu im Verfahren AN 9 S 14.00382gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Da die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften des Brandschutzes nicht von der Feststellungswirkung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erfasst wird, kann vorläufiger Rechtsschutz insoweit nicht nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO, sondern lediglich nach § 123 VwGO beansprucht werden (§ 123 Abs. 5 VwGO; vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 9 CE 12.918 - juris sowie Wolf in Simon/Busse, BayBO, 114. EL 2013, Art. 59 Rn. 110, 114 m. w. N.).

Für den Antrag nach § 123 VwGO fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist im Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst war (vgl. BayVGH B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris; B. v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 22). Auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Verfahren nach § 123 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass vorher ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wird(vgl. VG München, B. v. 25.7.2012 - M 11 E 12.3119-juris).Dies war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich mit seinem Anliegen nicht zuvor an das Landratsamt ... gewandt hat, sondern den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingereicht. Auch während des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller sich nicht an das Landratsamt gewandt, um das Verwaltungsverfahren nachzuholen. Das Landratsamt ...hat erstmals mit Zustellung des bei Gericht gestellten Eilantrags von dem Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Ausbau des Umspannwerks, wie er mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2013 genehmigt wurde, erfahren, so dass das Rechtsschutzbedürfnis vorliegend zu verneinen ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf bauaufsichtliches Einschreiten ist deshalb bereits unzulässig. Selbst wenn man davon ausginge, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine sofortige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zulässig ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 22 sowie OVG Koblenz BeckRS 2010, 45379 zum Einschreiten gegen Baulärm), bliebe der Antrag nach § 123 VwGO hier trotzdem ohne Erfolg, da er auch unbegründet ist (hierzu 2.).

2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGOwäre auch unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Eine Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte in dem unter 1.2) beschriebenem Umfang durch das Bauvorhaben der Beigeladenen, die ein behördliches Einschreiten zwingend erfordern würde, ist nicht ersichtlich.

Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Ein Anordnungsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kann dabei allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 114. EL 2013, Art. 75 Rn. 143).

Im vorliegenden Fall besteht ein Anordnungsanspruch bereits deshalb nicht, weil das Vorhaben der Beigeladenen keine berücksichtigungsfähigen drittschützenden Vorschriften zulasten des Antragstellers verletzt. Eine Verletzung der nicht vom Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO erfassten nachbarschützender Vorschriften des Brandschutzes ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass das von der Beigeladenen vorgelegte Brandschutzkonzept gesetzlichen Brandschutzvorschriften widerspricht. Es ist weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte (so auch VGH München, B. v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369 - juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat billigerweise gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 Euro ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und verrichtet seinen Dienst im Polizeipräsidium M. Im Rahmen der Fortschreibung der Dienstpostenbewertung für die dritte und vierte Qualifizierungsebene im Dienst der bayerischen Polizei beschloss das (damals) Bayerische Staatsministerium des Innern zum 1. August 2013 mehrere Dienstposten von der Wertigkeit A 11/12 auf A 12/13 bzw. A 13 anzuheben. Im Zuge dieser Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2013/2014 entfielen auch Dienstpostenhebungen auf das Polizeipräsidium M. Der Dienstposten des Antragstellers befand sich jedoch nicht darunter.

Am 30. Juli 2013 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, mit A 12 bewertete Dienstposten bei der Landespolizei nach einer höheren Besoldungsgruppe zu bewerten und die diese Dienstposten innehaltenden Beamtinnen/Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis über die Dienstpostenhebung des vom Antragsteller innegehabten Dienstpostens bei der VPI VA M. bestandskräftig entschieden worden ist.

Am 31. Juli 2012 beantragte der Antragsteller beim Polizeipräsidium M. die Hebung seiner Stelle und die gleichzeitige Beförderung mit Wirkung zum 1. August 2013 zum Ersten Polizeihauptkommissar. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat mittlerweile Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München erhoben.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 1. August 2013 zugesichert, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013, zugestellt am 28. Oktober 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts sein Begehren nicht zunächst dem Polizeipräsidium M. vorgetragen habe. Aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners sei schließlich auch ein Anordnungsgrund zu verneinen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs könne daher dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 8. November 2013 eingelegte und am 28. November 2013 begründete Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Dem Antrag fehle nicht Rechtsschutzbedürfnis, da sich weder aus § 126 Abs. 3 BRRG, noch aus sonstigen Vorschriften des Prozessrechts die Notwendigkeit eines vorhergehenden Antrags ergebe. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Möglichkeit gehabt, den Antrag früher, als vorliegend geschehen, zu stellen. Ihm sei erst unmittelbar vor dem Vollzug der Stellenhebungen für den Doppelhaushalt 2013/2014 mit Wirkung zum 1. August 2013 bekannt geworden, dass die Hebung seiner Stelle nicht beabsichtigt gewesen sei.

Die Zusicherung sei wertlos bzw. unzulässig, weil freie Planstellen nur nach dem Leistungsprinzip besetzt werden könnten, auch wenn eine derartige Zusicherung im Raum stehe.

Dem Antragsteller stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sein Anspruch auf Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens hinsichtlich der Anhebung seines Dienstpostens von der Besoldungsgruppe A 12/00 zur Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 12/13 sei verletzt worden. Der Antragsteller habe als Beamter einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspreche. Als Sachgebietsleiter bei der VPI VA wäre das von ihm bekleidete Amt mit A 13, zumindest mit A 12/13 zu bewerten. Tatsächlich werde der Dienstposten des Antragstellers rechtswidrig mit A 12 bewertet. Abgesehen davon, sei die Praxis des Antragsgegners, Stellenhebungen zeitlich mit Beförderungen vorzunehmen, rechtswidrig. Für eine Beförderung, ebenso wie für eine Stellenhebung müsse der Leistungsgrundsatz berücksichtigt werden. Da der Stellenhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folge, seien die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Die Auswahl sei deswegen nach Eignung, Leistung und Befähigung vorzunehmen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass diesen Grundsätzen Rechnung getragen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Zusicherung des Antragsgegners lässt den Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entfallen.

Der Antragsgegner hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, für den Antragsteller eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 freizuhalten. In diese Planstelle könne er sofort eingewiesen werden, sollte in einem Rechtsbehelfsverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Bewertung seines aktuellen Dienstpostens nicht anzuheben und ihn im Folgenden nicht zu befördern, rechtswidrig war.

Eine derartige Erklärung kann jedoch nicht wirksam gegeben werden, da die freigehaltene Planstelle erst nach einem, auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 3 AE 13.549 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370 - juris Rn. 21). Es ist in Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig, eine Stelle ohne Auswahlverfahren exklusiv für einen (hier) bei den Stellenanhebungen im Haushaltsdoppeljahr 2013/2014 nicht zum Zuge gekommenen Interessenten freizuhalten.

2. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO zu Unrecht verneint, weil die zuständige Behörde nicht vorab mit dem Anliegen des Antragstellers befasst worden war.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war. Dieses prozessuale Antragserfordernis ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (BayVGH B.v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 22).

Hier hat der Antragsteller einen Tag nach Stellung seines Antrags nach § 123 VwGO am 31. Juli 2013 beim Polizeipräsidium M. beantragt, seinen Dienstposten im Rahmen des Stellenhebungsprogramms 2013/2104 auf eine Stelle der Wertigkeit A 12/A13 anzuheben und ihn anschließend zu befördern und hat Untätigkeitsklage erhoben, nachdem über den Antrag nicht entschieden worden ist. Damit ist in der Hauptsache dem Erfordernis der Vorbefassung des Dienstherrn Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 2 C 38/95 - ZBR 1998, 46 - juris Rn. 18/21). Folge ist, dass damit auch der Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich dieses Erfordernisses im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Bedenken begegnet. Entscheidend ist nämlich allein, ob dem Antragserfordernis in Bezug auf die Hauptsache Rechnung getragen worden ist, denn Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 2). Ein anderes Verständnis könnte den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen.

Offen bleiben kann, ob der Eilantrag, der sich ausdrücklich auf die vorläufige Untersagung sämtlicher Beförderungen in das Amt eines (Ersten) Polizeihauptkommissars im Zuge der Stellenhebungen erstreckt und damit bayernweit Beförderungen blockieren will, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist (vgl. BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 20; BayVGH B.v. 23.5.2013 - 6 CE 13.486 - juris Rn. 7), da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO jedenfalls unbegründet ist (siehe 3.).

3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist unbegründet. Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens (a.). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (b.).

a. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B.v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B.v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B.v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Antragsteller richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 4). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.11.2013, Art. 33 Rn. 13). Dies kommt auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m. w. N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Stellenanhebung in aller Regel die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Denn es bleibt bei einem zweistufigen Verfahren. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit liegt auch ein nicht mit dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 26/27 vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort ging es um eine Konkurrenzsituation zweier Beförderungsbewerber, wobei die Besonderheit bestand, dass die Beförderungen durch Stellenhebungen ermöglicht werden sollten. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden sind, wenn auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Im hier zu entscheidenden Fall ist die Zielrichtung aber eine andere. Hier orientieren sich die Hebungen letztlich nur an der Funktion des Dienstpostens (vgl. Sachstandsvermerk zur Dienstpostenbewertung 2013/2014 vom 23.5.2013, Bl. 69f. der Behördenakte). Die angestrebten Hebungen dienen dem Ziel, „die an manchen Stellen verzerrte Struktur wieder stärker zu harmonisieren“ bzw. „systemrelevante Dienstposten gezielt zu stärken“ (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München v. 11.3.2013, Bl. 18f. der Behördenakte), mithin also eine strukturelle Maßnahme für die gesamte bayerische Landespolizei zu treffen. Derartige strukturelle Maßnahmen im Sinn eines Gesamtkonzepts bedingen letztlich nur mittelbar eine Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers, sind aber nur Reflex und anders als im Verfahren 3 CE 11.1690 nicht Zielrichtung der Stellenanhebung. Damit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

b. Soweit der Antragsteller behauptet, er nehme die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), so dass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung war unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festzusetzen. Das streitbefangene Verfahren betrifft nicht die Verleihung eines anderen Amtes (vgl. zur Festsetzung des Regelstreitwerts: BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 3 CE 11.2035 - juris). In Verfahren wegen Dienstpostenbesetzungen setzt der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe fest (vgl. B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1955 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) in den Diensten des Antragsgegners und ist als Leiter der Telefonzentrale im Polizeipräsidium M. tätig. Seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011 weist im Gesamturteil 12 Punkte aus, bei den doppelt gewichteten Merkmalen ergab sich eine Gesamtpunktzahl von 59 Punkten. Bei seiner vorherigen Beurteilung hatte der Antragsteller 10 Punkte.

Zum 1. Juli 2013 wurde das Beförderungsverfahren beim Polizeipräsidium M. geändert. Bis zum Beförderungstermin 1. Juni 2013 erstellte das Polizeipräsidium für jede Besoldungsgruppe eine Beförderungsrangliste. Die Reihenfolge der vorzunehmenden Beförderungen richtete sich nach der jeweiligen Beförderungsrangzahl, die sich aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung, der Platzziffer der Qualifikationsprüfung und der Dienstzeit im Amt sowie der Dienstzeit seit Einstieg in die Qualifikationsebene ergaben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 legte das Bayerische Staatsministerium des Innern fest, dass im Zuge der Neufassung der Beförderungsrichtlinien ab dem Beförderungsstichtag 1. Juli 2013 bis zu einer endgültigen Ausgestaltung der Auswahlkriterien bei Beförderungen vorrangig auf das beste Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt werde. Bei gleichem Gesamturteil kämen weitere Auswahlkriterien in folgender Reihenfolge zum Tragen: Höhere Gesamtpunktzahl bei den fünf doppelgewichteten Einzelmerkmalen, höherer Rechenwert der vorherigen Beurteilung, Schwerbehinderung, längere Dienstzeit im Besoldungsamt und längere Dienstzeit seit Dienstbeginn.

Aufgrund der geänderten Beförderungsrichtlinien hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 zum 1. August 2013 den 31. Platz der Rangliste inne. Zum Stichtag erfüllten 103 Beamte beim Polizeipräsidium M. die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Polizei-/Kriminalhauptkommissar bei sechs möglichen Beförderungsstellen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, Beförderungen in das Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr A 11), zweite Qualifikationsebene, vorzunehmen, solange über die Klage des Antragstellers über seine Beförderung in das Amt eines Polizeihauptkommissars nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Nach den alten Beförderungsrichtlinien habe er auf dem vierten Platz der Reihung am Polizeipräsidium M. gestanden. Durch die neuen Richtlinien würde er nunmehr nur noch den 31. Platz zum 1. August 2013 einnehmen. Bei sechs zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen stehe er nicht zur Beförderung an. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Besetzung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Antragsgegner habe sich durch die Beförderungsrichtlinien mit seinem Ermessen selbst gebunden. Die Beförderungsrichtlinien selbst würden dem Leistungsgrundsatz widersprechen.

Zugleich hat der Antragsteller Klage erhoben, unter Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 den Antragsgegner zu verurteilen, über die Beförderung des Antragstellers in das Amt eines Polizeioberkommissars (gemeint wohl Polizeihauptkommissar) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Des Weiteren hat der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen. Das Verhalten des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich. Außerdem fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller mit seinem Anliegen nicht an den Antragsgegner herangetreten sei.

Mit Beschluss vom 21. August 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Für den Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller habe vor Anrufen des Gerichts sein Anliegen nicht beim Antragsgegner geltend gemacht. Überdies habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen Rechtsanspruch auf Beförderung habe der Antragsteller nicht. Die vom Antragsgegner ab 1. Juli 2013 praktizierte Verwaltungspraxis erweise sich zumindest insoweit, als die dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien, als am Leistungsgrundsatz orientiert und sei damit rechtmäßig. So werde primär auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung Bezug genommen, bei einem Gleichstand würden die Beurteilungen weiter inhaltlich ausgeschöpft. Dem Leistungsgrundsatz werde außerdem dadurch Rechnung getragen, dass nach Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung die vorherige dienstliche Beurteilung heranzuziehen sei. Die vorliegend vorgenommene Differenzierung zunächst nach dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie danach nach dem Ergebnis der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und schließlich dem Gesamtergebnis der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2011 komme es nicht an. Dieses Recht sei inzwischen als verwirkt anzusehen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Dem Antragsteller könne das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da er vor der Anrufung des Gerichts sein Anliegen nicht bei dem Antragsgegner geltend gemacht habe. Durch Abschaffung der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens lasse sich der Wille des Landesgesetzgebers erkennen, keine Sperren für die unmittelbare Klageerhebung aufzurichten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde die verfassungsmäßige Rechtsschutzgarantie aushebeln. Nach Lage der Dinge hätte von Anfang an nicht damit gerechnet werden können, dass der Antragsgegner dem Anliegen des Antragstellers entsprechen werde. Dem Antragsteller habe aber eine Rechtsbeeinträchtigung während des (voraussichtlich erfolglosen) Verwaltungsverfahrens dahingehend gedroht, dass seine eigene Beförderung mangels entsprechender Stellen nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch. Bei Ausschöpfung der Beurteilung sei auf die Beurteilungen in der Gesamtheit, d. h. also nicht nur auf einzelne Einzelmerkmale abzustellen. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Beurteilung angefochten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht dabei davon aus, dass das Anfechtungsrecht verwirkt sei. Zudem sei die Beurteilung nicht vom damaligen Polizeipräsidenten, sondern von dem Vizepräsidenten in Vertretung unterschrieben worden.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde erweise sich bereits als rechtsmissbräuchlich, weil der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung mehrerer Mitbewerber gerichtete Antrag ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers diene, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben solle. Darüber hinaus sei der Eilrechtsschutz auch wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles wäre es geboten gewesen, dem Antragsgegner vorrangig Gelegenheit zu geben, sich mit dem Begehren des Antragstellers zu befassen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch einen Anordnungsanspruch verneint.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dagegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dem Antrag nach § 123 VwGO fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der begehrte Eilrechtschutz ist abzulehnen, weil es für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst war (VGH BW B.v. 22.7.2004 - 6 S 19/04 - NVwZ-RR 2005, 174; U.v. 12.4.1989 -9 S 1978/88 - DVBl 1989, 1199, B.v. 10.3.1989 - 9 S 615/89 - DVBl 1989, 1197; OVG Magdeburg B.v. 20.10.1995 - 4 K 9/95 NVwZ-RR 1996, 75; OVG Münster v. 30.4.2001 - 13 B 566/01 - NVwZ 2001, 1427; HessVGH B.v. 28.6.1989 -8 Q 2809/88 - NVwZ 1989, 1183).

Der Antragsteller hat neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung sofort beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 den Antragsgegner zu verpflichten, über die Beförderung des Antragstellers in das Amt eines Polizeihauptkommissars unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ohne sein Begehren auf Beförderung bei der Behörde geltend zu machen. Daneben hat er gegen seine dienstliche Beurteilung Klage erhoben. Soweit der Antragsteller mit seiner Klage die Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 begehrt, handelt es sich bei dem Schreiben nicht um die Ablehnung einer Beförderung, sondern lediglich um die Mitteilung seines Ranglistenplatzes. Auch wenn man aus der Mitteilung mittelbar schließen kann, dass der Antragsteller zum nächstmöglichen Termin nicht befördert werden wird, bekommt dieses Schreiben damit keine andere Bedeutung. Vielmehr hätte der Antragsteller zunächst beim Dienstherrn einen Antrag auf Beförderung stellen müssen, zumal er sein Begehren mit der Anfechtung seiner dienstlichen Beurteilung verknüpft hat, so dass sich der Dienstherr mit der gesamten Problematik einschließlich der dienstlichen Beurteilung befassen müsste. Durch die Verknüpfung des Klagebegehrens mit der Anfechtung der dienstlichen Beurteilung ergibt sich auch keine automatische Folge der Nichtbeförderung aufgrund des Ranglistenplatzes. Die Einführung des fakultativen Widerspruchs in Angelegenheiten der Beamten gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 AGVwGO, wonach diese entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erheben können, hat keinen Einfluss auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Hier fehlt es an einer Vorbefassung des Dienstherrn mit dem dem Begehren des Antragstellers, was unabhängig von der fakultativen Einführung des Widerspruchsverfahrens ist.

Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Klage gegen die dienstliche Beurteilung. Hier wird eine Entscheidung des Dienstherrn angegriffen, so dass der Gesichtspunkt der Vorbefassung des Dienstherrn irrelevant ist. Gegen die dienstliche Beurteilung kann der Beamte Einwendungen erheben oder Widerspruch einlegen. Bei letzterem hat aber der Beamte die Wahl, ob er hiervon Gebrauch macht oder gegen seine dienstliche Beurteilung sofort Klage erhebt (BVerwG B.v. 18.6.2009 -2 B 64/08 -ZBR 2009, 341). Eine Vorbefassung des Dienstherrn mit seinen Einwänden gegen die dienstliche Beurteilung hat für den Beamten aber den Vorteil, dass er statt der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen aufgrund seiner Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung eine nochmalige Ausübung des Beurteilungsspielraums erreichen kann.

Demnach ist die vom Antragsteller erhobene Klage, über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, mangels Rechtsschutzbedürfnis derzeit unzulässig. Dies hat auch Auswirkungen auf ein diesen Anspruch sicherndes Eilverfahren nach § 123 VwGO, das dann - wie oben ausgeführt - ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Soweit teilweise in der Literatur (Happ in Eyermann VwGO, 13. Auflage § 123 Rn. 34) im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf ein streitiges Rechtsverhältnis und auf das Verhalten des Antragsgegners abgestellt wird, wobei bei dessen Verneinung des Anspruchs im gerichtlichen Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen wird, weil es hierbei auf die Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Verfahren ankommt, ist dem im Beamtenrecht aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht zu folgen. Auch das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Vorbefassung des Dienstherrn mit dem Anliegen des Beamten hin, wenn es ausführt, unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der Beamte das angestrebte Ziel der Beförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war (BVerwG v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 13).

In einem zu stellenden Antrag auf Beförderung wird der Antragsgegner auch Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung berücksichtigen müssen. Hinsichtlich der Verwirkung des Widerspruchsrechts (bzw. Klagerechts) gegen die dienstliche Beurteilung wird der Antragsgegner diese Frage im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1975 -II C 167.71 - BverwGE 49, 351 juris Rn. 34 ff. zu bewerten haben. Darüber hinaus leidet die dienstliche Beurteilung an einem Fehler, da sie nicht vom Polizeipräsidenten als Beurteiler, sondern vom Polizeivizepräsidenten unterzeichnet wurde. Nach Ausführungen des Antragsgegners war der Polizeipräsident als Beurteiler am 1. Juni 2011 wegen einer Auslandsreise verhindert. Auch wenn der Beurteilungszeitraum am 31. Mai 2011 endete, musste die Beurteilung nicht mit Datum 1. Juni 2011 erstellt werden, so dass ein allgemeiner Vertretungsfall nicht eingetreten ist.

Legt man die Anforderungen an den Polizeipräsidenten als Beurteiler zugrunde, die der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2013 (3 ZB 11.47) ausgeführt hat, wird daraus deutlich, dass alleine eine Unterschriftsvertretung durch den Polizeivizepräsidenten am 1. Juni 2011 nicht ausreichend war. Es war rechtlich zulässig und geboten, die Beurteilung dann zu erstellen, wenn der Beurteiler von der Auslandsreise wieder zurück ist. Ein Vertretungsfall gemäß Nr. 11.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (AllMBl S. 129) ist demnach nicht eingetreten.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle den Auffangwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.