Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Feb. 2014 - 7 P 13.01846

published on 06/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Feb. 2014 - 7 P 13.01846
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Tenor

Es wird festgestellt, dass nach Abschluss der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1) beim Hauptzollamt ... zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) kein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründet worden ist.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist nach dem von Seiten des öffentlichen Arbeitgebers, vertreten durch die Bundesfinanzdirektion (im Folgenden: BFD) ... mit Sitz in ..., gestellten Hauptantrag (sog. negativer Feststellungsantrag) die Frage, ob zwischen der Arbeitgeberseite und der Beteiligten zu 1), deren Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation (FAB) mit Bestehen der Abschlussprüfung am 17. Juli 2012 geendet hat und die die Übernahme in ein entsprechendes Dauerarbeitsverhältnis bei ihrer Ausbildungsdienststelle (Hauptzollamt - HZA - ...) beantragt hat, ein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommen ist.

Die Beteiligte zu 1) war für den Zeitraum von April 2010 bis einschließlich März 2012 (Ende der Amtsperiode) zum Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (im Folgenden: JAV) beim HZA ... gewählt worden.

Mit Schriftsatz der BFD ... vom 26. Juli 2012,gerichtet an das Verwaltungsgericht Meiningen und dort eingegangen per Telefax am gleichen Tag, gezeichnet „im Auftrag“ vom Leiter des Referats RF 1, Regierungsdirektor ..., begehrte die Antragstellerin sinngemäß,

1. festzustellen, dass zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) kein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründet wurde;

2. hilfsweise: ein zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2BPersVG etwa begründetes Arbeitsverhältnis gemäߧ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG aufzulösen.

Zur Begründung machte die Antragstellerseite unter anderem geltend: Die Beteiligte zu 1) sei lediglich Ersatzmitglied und nicht regelmäßiges Mitglied der JAV gewesen. Laut Auskunft des Vorsitzenden des zuständigen örtlichen Personalrats habe die Beteiligte zu 1) während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der JAV lediglich an maximal zwei Sitzungen des Personalrats teilgenommen. Die letzte aktive Handlung als Ersatzmitglied der JAV habe die Beteiligte zu 1) im Mai 2011 vorgenommen, mithin also außerhalb des in § 9 Abs. 3 BPersVG vorgesehenen Jahreszeitraums.

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Verwaltungsgericht Meiningen erklärte sich unter dem Az. 4 P 50014/12 Me mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die entsprechende Fachkammer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach.

Die unter lfd.Nr. 1 am Verfahren beteiligte ehemalige stellvertretende Jugend- und Auszubildendenvertreterin (ehemaliges Ersatzmitglied der JAV) ließ durch ihren bevollmächtigten gewerkschaftlichen Rechtssekretär mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 im Wesentlichen mitteilen: Ein weiterer Tatsachenvortrag für die Beteiligte zu 1) sei bisher nicht erfolgt, da sich nach umfangreichen Recherchen herausgestellt habe, dass die Beteiligte zu 1) an keiner Sitzung der JAV teilgenommen habe. Dies habe auch daran gelegen, dass die Beteiligte zu 1) wegen ihrer dualen Ausbildung sehr oft in ... gewesen sei, um dort die Berufsschule zu besuchen. Auch lägen die Unterlagen aus der betreffenden Amtsperiode der JAV nicht mehr vor, da diese vernichtet worden seien.

Der unter lfd. Nr. 2 am Verfahren beteiligte örtliche Personalrat (im Folgenden: ÖPR) beim HZA ... führte durch seinen Vorsitzenden schriftsätzlich unter anderem aus: Unterlagen über die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) als Ersatzmitglied in der JAV könnten nicht vorgelegt werden, da diese gemäß Beschluss des Personalrats vom 15. und 16. Februar 2012 nach Ablauf der Amtsperiode vernichtet worden seien. Die Beteiligte zu 1) sei jedoch im Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011 zur Fertigung und Entgegennahme von Schriftsätzen in der Personalvertretungssache Az. ... als Ersatzmitglied der JAV zuständig gewesen, nachdem das damalige gewählte Mitglied der JAV selbst betroffen gewesen sei und keine Handlungen als Mitglied der JAV habe vornehmen können.

Auch die unter lfd.Nr. 3 am Verfahren beteiligte JAV erklärte schriftsätzlich unter anderem: Es sei der gegenwärtig amtierenden JAV nicht möglich, Aussagen zur Tätigkeit der Beteiligten zu 1) in der vorangegangenen Amtsperiode der JAV zu treffen, zumal die Unterlagen aus der abgelaufenen Amtsperiode vernichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Die Antragstellerseite wiederholte ihren schriftsätzlich gestellten Antrag. Die Beteiligten zu 1) bis 3) begehrten jeweils die Ablehnung des Antrages.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, einschließlich der Sitzungsniederschrift, Bezug genommen.

II.

Der als Hauptantrag gestellte negative Feststellungsantrag ist begründet, d. h. zwischen der Antragstellerseite (öffentlicher Arbeitgeber) und der Beteiligten zu 1) (ehemaliges Ersatzmitglied der JAV) ist kein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG, auf den § 9 Abs. 3 BPersVG für ehemalige Mandatsträger verweist, zustande gekommen. Über den - lediglich hilfsweise gestellten - Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG brauchte daher nicht entschieden zu werden.

Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei dem als Hauptantrag gestellten negativen Feststellungsantrag nicht um einen negativen Feststellungsantrag i. S. v. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG handelt, denn im vorliegenden Verfahren geht es dem öffentlichen Arbeitgeber erkennbar nicht etwa darum, eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) wegen bestehender Unzumutbarkeit i. S. v. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bzw. 2 BPersVG durch einen gerichtlichen Gestaltungsausspruch (Auflösung eines etwa zustande gekommenen gesetzlichen Arbeitsverhältnisses) zu verhindern, sondern um die bereits als Vorfrage für ein lediglich hilfsweise gestelltes Auflösungsbegehren zu treffende Feststellung, dass ein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG hier von vorneherein überhaupt nicht zustande gekommen ist.

Für den so verstandenen Hauptantrag ist, jedenfalls nachdem dieser mit einem Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG als Hilfsantrag verbunden ist, der Verwaltungsrechtsweg (und nicht etwa der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit) gegeben, das negative Feststellungsbegehren im oben genannten Sinn kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG geltend gemacht werden, ohne dass insoweit, d. h. hinsichtlich des Hauptantrages, das für Anträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2 BPersVG geltende Fristerfordernis, verbunden mit besonderen Anforderungen hinsichtlich einer rechtswirksamen Antragstellung (vgl. etwa BVerwG, B. v. 21.2.2011, Az. 6 P 12/10, juris), Anwendung finden würde (vgl. etwa BVerwG, B. v. 18.10.2010, Az. 6 P 15/09, juris, Rn. 14 bis 19; vgl. auch bereits VG Bremen, B. v. 9.7.1991, Az. PV-B 6/90, juris; OVG Niedersachsen, B. v. 17.5.1995, Az. 18 L 931/05, juris; anderer Auffassung jedoch etwa BAG, B. v. 29.11.1989, Az. 7 ABR 67/88, juris, Rn. 28 ff.).

Insbesondere reicht somit für die rechtswirksame Antragstellung durch den öffentlichen Arbeitgeber die prozessuale Vertretungsbefugnis des unstreitig für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiters bei der BFD ..., der den Antrag auf Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens unterzeichnet hat, aus. Seine prozessuale Vertretungsbefugnis insoweit ergibt sich hier aus den Bestimmungen der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (VertrOBFV) vom 17. April 2008, GMBl 2008, 538, dort insbesondere § 2 Nr. 2 Buchst. b Unterbuchst. aa und § 6 Abs. 2 im Verbindung mit den bereits bei der Antragstellung beim Verwaltungsgericht Meiningen vorgelegten Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2007, Gz. III A 4 - P 3000/06/00001, und vom 19. Dezember 2007, Gz. III A 5 - O 1000/06/0026, dort Abschnitt VIII, und ferner in Verbindung mit der im Anhörungstermin vom 6. Februar 2014 vorgelegten, vom Präsidenten der BFD ... unterzeichneten Vollmacht.

Darauf, ob der hier für die Antragstellerseite aufgetretene Abteilungsleiter bei der BFD ... auch über die materielle Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Frage der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) verfügte bzw. verfügt, kommt es hier aus den oben genannten Gründen nicht an.

Die örtliche Zuständigkeit der erkennenden Fachkammer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ergibt sich hier schon allein daraus, dass das erkennende Gericht nicht befugt ist, hinsichtlich dieser Frage von den diesbezüglichen bindenden Feststellungen im unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. Oktober 2013, Az. 4 P 50014/12 Me, abzuweichen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG).

Der nach alledem zulässige und sachdienliche negative Feststellungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers ist auch begründet. Der Schutz des § 9 Abs. 2 BPersVG kommt nachwirkend nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 BPersVG nur zum Tragen, wenn die letzte Amtshandlung als Jugend- und Auszubildendenvertreter innerhalb eines Jahres nach dem letzten Vertretungsfall abgeschlossen worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2013, Az. 6 P 6/13, juris, nunmehr im Anschluss an BAG, U. v. 13.3.1986, Az. 6 AZR 207/85, juris).

Die Fachkammer ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, einschließlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2014, zu der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, § 84 ArbGG erforderlichen, aber auch ausreichenden Überzeugung gelangt, dass die letzte Amtshandlung der Beteiligten zu 1) als - vertretungsweise tätig gewordenes - Ersatzmitglied der JAV bereits länger zurückliegt als ein Jahr vor Ausbildungsende. Die Ausbildung endete unstrittig am 17. Juli 2012 mit Bestehen der Abschlussprüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (vgl. § 21 Abs. 2 BBiG), während die letzte Amtshandlung der Beteiligten zu 1), selbst unter Zugrundelegung des der Beteiligten zu 1) günstigsten Angaben des Beteiligten zu 2) (Schriftsatz vom 27.8.2012, enger dagegen wohl Schriftsatz vom 6.1.2014), bereits im Mai 2011 erfolgt ist.

Nach alledem hat der gestellte negative Feststellungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers Erfolg. Darauf, ob dem öffentlichen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zumutbar wäre, kommt es nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Verfahren nicht an, so dass von der Fachkammer hierüber nicht entschieden zu werden braucht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Ebenso bedarf es keiner Festsetzung des Gegenstandswerts nach den Bestimmungen des RVG, weil keiner der Beteiligten durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten ist.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich
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published on 01/10/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Os
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(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.