Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Feb. 2014 - 7 P 13.01846

bei uns veröffentlicht am06.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Es wird festgestellt, dass nach Abschluss der Berufsausbildung der Beteiligten zu 1) beim Hauptzollamt ... zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) kein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründet worden ist.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist nach dem von Seiten des öffentlichen Arbeitgebers, vertreten durch die Bundesfinanzdirektion (im Folgenden: BFD) ... mit Sitz in ..., gestellten Hauptantrag (sog. negativer Feststellungsantrag) die Frage, ob zwischen der Arbeitgeberseite und der Beteiligten zu 1), deren Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation (FAB) mit Bestehen der Abschlussprüfung am 17. Juli 2012 geendet hat und die die Übernahme in ein entsprechendes Dauerarbeitsverhältnis bei ihrer Ausbildungsdienststelle (Hauptzollamt - HZA - ...) beantragt hat, ein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommen ist.

Die Beteiligte zu 1) war für den Zeitraum von April 2010 bis einschließlich März 2012 (Ende der Amtsperiode) zum Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (im Folgenden: JAV) beim HZA ... gewählt worden.

Mit Schriftsatz der BFD ... vom 26. Juli 2012,gerichtet an das Verwaltungsgericht Meiningen und dort eingegangen per Telefax am gleichen Tag, gezeichnet „im Auftrag“ vom Leiter des Referats RF 1, Regierungsdirektor ..., begehrte die Antragstellerin sinngemäß,

1. festzustellen, dass zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) kein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründet wurde;

2. hilfsweise: ein zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2BPersVG etwa begründetes Arbeitsverhältnis gemäߧ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG aufzulösen.

Zur Begründung machte die Antragstellerseite unter anderem geltend: Die Beteiligte zu 1) sei lediglich Ersatzmitglied und nicht regelmäßiges Mitglied der JAV gewesen. Laut Auskunft des Vorsitzenden des zuständigen örtlichen Personalrats habe die Beteiligte zu 1) während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der JAV lediglich an maximal zwei Sitzungen des Personalrats teilgenommen. Die letzte aktive Handlung als Ersatzmitglied der JAV habe die Beteiligte zu 1) im Mai 2011 vorgenommen, mithin also außerhalb des in § 9 Abs. 3 BPersVG vorgesehenen Jahreszeitraums.

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Verwaltungsgericht Meiningen erklärte sich unter dem Az. 4 P 50014/12 Me mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die entsprechende Fachkammer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach.

Die unter lfd.Nr. 1 am Verfahren beteiligte ehemalige stellvertretende Jugend- und Auszubildendenvertreterin (ehemaliges Ersatzmitglied der JAV) ließ durch ihren bevollmächtigten gewerkschaftlichen Rechtssekretär mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 im Wesentlichen mitteilen: Ein weiterer Tatsachenvortrag für die Beteiligte zu 1) sei bisher nicht erfolgt, da sich nach umfangreichen Recherchen herausgestellt habe, dass die Beteiligte zu 1) an keiner Sitzung der JAV teilgenommen habe. Dies habe auch daran gelegen, dass die Beteiligte zu 1) wegen ihrer dualen Ausbildung sehr oft in ... gewesen sei, um dort die Berufsschule zu besuchen. Auch lägen die Unterlagen aus der betreffenden Amtsperiode der JAV nicht mehr vor, da diese vernichtet worden seien.

Der unter lfd. Nr. 2 am Verfahren beteiligte örtliche Personalrat (im Folgenden: ÖPR) beim HZA ... führte durch seinen Vorsitzenden schriftsätzlich unter anderem aus: Unterlagen über die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) als Ersatzmitglied in der JAV könnten nicht vorgelegt werden, da diese gemäß Beschluss des Personalrats vom 15. und 16. Februar 2012 nach Ablauf der Amtsperiode vernichtet worden seien. Die Beteiligte zu 1) sei jedoch im Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011 zur Fertigung und Entgegennahme von Schriftsätzen in der Personalvertretungssache Az. ... als Ersatzmitglied der JAV zuständig gewesen, nachdem das damalige gewählte Mitglied der JAV selbst betroffen gewesen sei und keine Handlungen als Mitglied der JAV habe vornehmen können.

Auch die unter lfd.Nr. 3 am Verfahren beteiligte JAV erklärte schriftsätzlich unter anderem: Es sei der gegenwärtig amtierenden JAV nicht möglich, Aussagen zur Tätigkeit der Beteiligten zu 1) in der vorangegangenen Amtsperiode der JAV zu treffen, zumal die Unterlagen aus der abgelaufenen Amtsperiode vernichtet worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Die Antragstellerseite wiederholte ihren schriftsätzlich gestellten Antrag. Die Beteiligten zu 1) bis 3) begehrten jeweils die Ablehnung des Antrages.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, einschließlich der Sitzungsniederschrift, Bezug genommen.

II.

Der als Hauptantrag gestellte negative Feststellungsantrag ist begründet, d. h. zwischen der Antragstellerseite (öffentlicher Arbeitgeber) und der Beteiligten zu 1) (ehemaliges Ersatzmitglied der JAV) ist kein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG, auf den § 9 Abs. 3 BPersVG für ehemalige Mandatsträger verweist, zustande gekommen. Über den - lediglich hilfsweise gestellten - Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG brauchte daher nicht entschieden zu werden.

Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei dem als Hauptantrag gestellten negativen Feststellungsantrag nicht um einen negativen Feststellungsantrag i. S. v. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG handelt, denn im vorliegenden Verfahren geht es dem öffentlichen Arbeitgeber erkennbar nicht etwa darum, eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) wegen bestehender Unzumutbarkeit i. S. v. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bzw. 2 BPersVG durch einen gerichtlichen Gestaltungsausspruch (Auflösung eines etwa zustande gekommenen gesetzlichen Arbeitsverhältnisses) zu verhindern, sondern um die bereits als Vorfrage für ein lediglich hilfsweise gestelltes Auflösungsbegehren zu treffende Feststellung, dass ein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG hier von vorneherein überhaupt nicht zustande gekommen ist.

Für den so verstandenen Hauptantrag ist, jedenfalls nachdem dieser mit einem Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG als Hilfsantrag verbunden ist, der Verwaltungsrechtsweg (und nicht etwa der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit) gegeben, das negative Feststellungsbegehren im oben genannten Sinn kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG geltend gemacht werden, ohne dass insoweit, d. h. hinsichtlich des Hauptantrages, das für Anträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2 BPersVG geltende Fristerfordernis, verbunden mit besonderen Anforderungen hinsichtlich einer rechtswirksamen Antragstellung (vgl. etwa BVerwG, B. v. 21.2.2011, Az. 6 P 12/10, juris), Anwendung finden würde (vgl. etwa BVerwG, B. v. 18.10.2010, Az. 6 P 15/09, juris, Rn. 14 bis 19; vgl. auch bereits VG Bremen, B. v. 9.7.1991, Az. PV-B 6/90, juris; OVG Niedersachsen, B. v. 17.5.1995, Az. 18 L 931/05, juris; anderer Auffassung jedoch etwa BAG, B. v. 29.11.1989, Az. 7 ABR 67/88, juris, Rn. 28 ff.).

Insbesondere reicht somit für die rechtswirksame Antragstellung durch den öffentlichen Arbeitgeber die prozessuale Vertretungsbefugnis des unstreitig für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiters bei der BFD ..., der den Antrag auf Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens unterzeichnet hat, aus. Seine prozessuale Vertretungsbefugnis insoweit ergibt sich hier aus den Bestimmungen der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (VertrOBFV) vom 17. April 2008, GMBl 2008, 538, dort insbesondere § 2 Nr. 2 Buchst. b Unterbuchst. aa und § 6 Abs. 2 im Verbindung mit den bereits bei der Antragstellung beim Verwaltungsgericht Meiningen vorgelegten Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2007, Gz. III A 4 - P 3000/06/00001, und vom 19. Dezember 2007, Gz. III A 5 - O 1000/06/0026, dort Abschnitt VIII, und ferner in Verbindung mit der im Anhörungstermin vom 6. Februar 2014 vorgelegten, vom Präsidenten der BFD ... unterzeichneten Vollmacht.

Darauf, ob der hier für die Antragstellerseite aufgetretene Abteilungsleiter bei der BFD ... auch über die materielle Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Frage der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) verfügte bzw. verfügt, kommt es hier aus den oben genannten Gründen nicht an.

Die örtliche Zuständigkeit der erkennenden Fachkammer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ergibt sich hier schon allein daraus, dass das erkennende Gericht nicht befugt ist, hinsichtlich dieser Frage von den diesbezüglichen bindenden Feststellungen im unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. Oktober 2013, Az. 4 P 50014/12 Me, abzuweichen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG).

Der nach alledem zulässige und sachdienliche negative Feststellungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers ist auch begründet. Der Schutz des § 9 Abs. 2 BPersVG kommt nachwirkend nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 BPersVG nur zum Tragen, wenn die letzte Amtshandlung als Jugend- und Auszubildendenvertreter innerhalb eines Jahres nach dem letzten Vertretungsfall abgeschlossen worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2013, Az. 6 P 6/13, juris, nunmehr im Anschluss an BAG, U. v. 13.3.1986, Az. 6 AZR 207/85, juris).

Die Fachkammer ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, einschließlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2014, zu der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, § 84 ArbGG erforderlichen, aber auch ausreichenden Überzeugung gelangt, dass die letzte Amtshandlung der Beteiligten zu 1) als - vertretungsweise tätig gewordenes - Ersatzmitglied der JAV bereits länger zurückliegt als ein Jahr vor Ausbildungsende. Die Ausbildung endete unstrittig am 17. Juli 2012 mit Bestehen der Abschlussprüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (vgl. § 21 Abs. 2 BBiG), während die letzte Amtshandlung der Beteiligten zu 1), selbst unter Zugrundelegung des der Beteiligten zu 1) günstigsten Angaben des Beteiligten zu 2) (Schriftsatz vom 27.8.2012, enger dagegen wohl Schriftsatz vom 6.1.2014), bereits im Mai 2011 erfolgt ist.

Nach alledem hat der gestellte negative Feststellungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers Erfolg. Darauf, ob dem öffentlichen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zumutbar wäre, kommt es nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Verfahren nicht an, so dass von der Fachkammer hierüber nicht entschieden zu werden braucht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Ebenso bedarf es keiner Festsetzung des Gegenstandswerts nach den Bestimmungen des RVG, weil keiner der Beteiligten durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten ist.

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen. (

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Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2013 - 6 P 6/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2013

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Os

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(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Gründe

I.

1

Der am 23. Juli 1988 geborene Beteiligte zu 1 absolvierte bei der Antragstellerin ab 1. August 2005 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker". In der Zeit vom 11. Juni 2006 bis 10. Juni 2008 war er Vorsitzender der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg, der Beteiligten zu 3. Unter Hinweis darauf beantragte er mit Schreiben vom 15. Juni 2008 seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Nachdem er am 1. Juli 2008 die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, beantragte er mit Schreiben vom 7. Juli 2008 die Verlängerung seines Berufsausbildungsverhältnisses. Unter dem 11. Dezember 2008 wandte sich die Antragstellerin mit folgendem Schreiben an den Beteiligten zu 1:

"Sehr geehrter Herr B.,

Ihren Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung habe ich erhalten.

Da die Stadtverwaltung Vermessungstechniker/-innen über Bedarf ausbildet und keine vakanten besetzbaren ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze bzw. Planstellen zur Verfügung stehen, ist eine unbefristete Weiterbeschäftigung unzumutbar.

Es wird dementsprechend beim

Verwaltungsgericht Magdeburg

Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht

beantragt festzustellen, dass ein Arbeitsvertrag nach § 9 Abs. 2 PersVG LSA zwischen der Landeshauptstadt Magdeburg und Ihnen nicht begründet wird."

2

Am 26. Januar 2009 bestand der Beteiligte zu 1 die Wiederholungsprüfung.

3

Bereits am 19. Januar 2009 hatte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Begehren auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nicht begründet wird. Die Antragsschrift war von Stadtverwaltungsrätin M. mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Für die Beamtin war damals eine vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnete Generalprozessvollmacht vom 4. Oktober 2001 beim Verwaltungsgericht hinterlegt. Das Begehren der Antragstellerin mit dem Antrag,

festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden ist,

hilfsweise, das etwa begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Auf die mit dem Hauptantrag aufgeworfene Vorfrage, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt zustande gekommen sei, sei die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG entsprechend anzuwenden. Haupt- und Hilfsantrag seien abzulehnen, weil Stadtverwaltungsrätin M. ihre Befugnis, die Antragstellerin zu vertreten, nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage der Generalprozessvollmacht oder Bezugnahme darauf nachgewiesen habe. Zur Vertretung der Antragstellerin befugt sei der Oberbürgermeister und im Verhinderungsfalle der Bürgermeister als sein ständiger Vertreter. Eine wirksame Antragstellung durch den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG könne aber auch auf die Weise geschehen, dass die Antragsschrift von einem Bediensteten unterzeichnet, die schriftliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters aber beigefügt sei oder jedenfalls bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt werde. Im Falle der Antragstellung durch den Inhaber einer Generalprozessvollmacht müsse in der Antragsschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Ausschlussfrist auf die dem Gericht vorliegende Generalprozessvollmacht Bezug genommen werden. Nur so werde dem Zweck des § 9 Abs. 4 BPersVG Rechnung getragen, dem Jugendvertreter spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers zu verschaffen, damit ihm keine Zweifel darüber verblieben, dass er nunmehr um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen müsse.

4

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde vor: Die Wirksamkeit der Antragstellung von der ausdrücklichen Bezugnahme in der Antragsschrift auf die dem Gericht vorliegende Generalprozessvollmacht abhängig zu machen, sei sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Der Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Landeshauptstadt könne das Recht der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG auf einen ihm unterstellten Bediensteten übertragen. In formeller Hinsicht sei erforderlich, dass dieser Bedienstete beim Verwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht einreiche, die von demjenigen ausgestellt sei, der den Arbeitgeber von Gesetzes wegen vertrete. In materieller Hinsicht müsse die Bevollmächtigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG stattfinden. Hier habe die Generalprozessvollmacht Stadtverwaltungsrätin M. ermächtigt, die Landeshauptstadt in allen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, womit die Befugnis eingeschlossen gewesen sei, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern und aufzuheben. Davon sei der Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG erfasst gewesen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Generalprozessvollmacht in der Antragsschrift sei entbehrlich gewesen. Denn von einem Jugendvertreter sei die Kenntnis davon zu erwarten gewesen, dass eine Stadtverwaltungsrätin generell zur Prozessvertretung bevollmächtigt sei. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Dienstanweisung der Landeshauptstadt, wonach zur Führung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht das Amt 30 und der Fachbereich 01 zuständig seien und der Oberbürgermeister für die entsprechende prozessführende Person Generalprozessvollmacht und Vertretungsvollmacht ausstelle.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach dem dort gestellten Antrag zu erkennen.

6

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht, soweit das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren abgelehnt wurde, nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 2004, GVBl S. 205, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2010, GVBl S. 447, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Dagegen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit darin das hilfsweise verfolgte Auflösungsbegehren abgelehnt wurde; in diesem Umfang ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 ist mit dessen erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung am 26. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Ob dieses aufzulösen ist, vermag der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend zu beurteilen.

9

1. Das streitige Begehren richtet sich sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 9 m.w.N.). Hieran hat das am 1. September 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034, nichts geändert.

10

a) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung konnte und kann der Bund für die Regelung in §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG den Kompetenztitel "Arbeitsrecht" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG in Anspruch nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 <265>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 60 PV 18.08 - juris Rn. 17; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 94 Rn. 11 und § 107 Rn. 4; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 9 Rn. 61; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 107 Rn. 5; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 107 Rn. 1; zweifelnd: Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 94 Rn. 7). Folgt man dieser Ansicht, so ist § 9 BPersVG in der Zeit ab 1. September 2006 unmittelbar in den Ländern anzuwenden.

11

b) Zählt man dagegen § 9 BPersVG zum Recht des öffentlichen Dienstes, so konnte der Bund sich für die Regelung in § 107 Satz 2 BPersVG auf seine Rahmenkompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. stützen. Zwar ist Art. 75 GG mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehoben worden; doch würde § 107 Satz 2 BPersVG als Bundesrecht fortgelten (Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG). Das Land Sachsen-Anhalt hatte diese Regelung jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 26. Januar 2009 nicht durch Landesrecht ersetzt (Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG). In der Zeit zwischen dem 1. September 2006 und dem 26. Januar 2009 ist das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt nur einmal geringfügig geändert worden, nämlich durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. November 2007, GVBl. S. 356. Hierdurch wurde § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SAPersVG aus Anlass der Polizeistrukturreform geändert. Dies lässt nicht ansatzweise erkennen, dass der Landesgesetzgeber generell die rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder speziell die Regelung in § 107 Satz 2 BPersVG ablösen wollte (vgl. zum Fortbestehen der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Länder beim betrieblichen Eingliederungsmanagement: Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - juris Rn. 33 ff.).

12

2. Die Antragstellerin kommt mit ihrem Hauptantrag nicht zum Zuge.

13

a) Dieser Antrag ist freilich zulässig.

14

aa) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen. Für dieses Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht. Für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im Übrigen system- und sachgerecht (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - juris Rn. 15 ff.).

15

bb) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist, nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird. Davon ist hier hinsichtlich des Hauptantrages auszugehen, seitdem die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (§ 88 Abs. 2 ZPO).

16

b) Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG im Anschluss an das Bestehen der Wiederholungsprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG) am 26. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

17

aa) Der Beteiligte stand als Auszubildender im Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker" in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Bei Ausbildungsende war er zwar nicht mehr Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg, der Beteiligten zu 3. Zu diesem Zeitpunkt lag aber das Ende seiner Amtszeit (10. Juni 2008) noch nicht ein Jahr zurück (§ 9 Abs. 3 BPersVG).

18

bb) Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG erforderlich, dass der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dieses Erfordernis ist hier ebenfalls als erfüllt anzusehen. Zwar hat der Beteiligte zu 1 sein vor dem ersten Prüfungsversuch abgegebenes Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb des Dreimonatszeitraums vor Bestehen der Wiederholungsprüfung offenbar nicht erneut angebracht. Dies ist jedoch angesichts der hier vorliegenden Umstände unschädlich. Die Antragstellerin hat dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 - weniger als 2 Monate vor Ausbildungsende - mitgeteilt, sie habe seinen "Antrag auf unbefristete Übernahme entsprechend der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung" erhalten. Dies konnte der Beteiligte zu 1 nur so verstehen, dass die Antragstellerin sein früheres Weiterbeschäftigungsverlangen weiterhin als gültig und ein Wiederholungsantrag als entbehrlichen Formalismus ansah. Angesichts dessen ist es treuwidrig, den Beteiligten zu 1 daran festzuhalten, dass er sein Weiterbeschäftigungsverlangen nicht förmlich erneuert hat.

19

3. Der Erfolg des hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehrens der Antragstellerin hängt von Feststellungen ab, die das Oberverwaltungsgericht noch zu treffen haben wird.

20

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht begründet wird, oder

2. das bereits nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

21

Da über das am 19. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangene Feststellungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG nicht bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 26. Januar 2009 rechtskräftig entschieden wurde, wurde aufgrund der Fiktion in § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 begründet. Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <272> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 24 f. m.w.N.).

22

a) Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <294> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 14, vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 12 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 18). Dies ist hier die Antragstellerin, die Landeshauptstadt Magdeburg, mit welcher der Beteiligte zu 1 bereits seinen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte.

23

b) Der Senat hat bisher die Formulierung verwandt, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handele für den Arbeitgeber allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten habe; nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt sei, könne beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG stellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 272 bzw. S. 25, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 19). Der Senat hat dabei vorausgesetzt, dass der zur gerichtlichen Vertretung befugte Verantwortungsträger zugleich berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <71>, insoweit bei Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 nicht abgedruckt, vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - juris Rn. 17 und vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 S. 22).

24

Hierzu ist nunmehr klarzustellen: Der Antrag des öffentlichen Arbeitgebers beim Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter aufzulösen, hat eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung und zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung reicht aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht; andernfalls wäre der Antrag bereits unzulässig, weil von einem vollmachtlosen Vertreter gestellt. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie hier die Stadt, zu führen, und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiellrechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben.

25

c) Wer nach den vorstehenden Grundsätzen berechtigt ist, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG wirksam zu vertreten, beurteilt sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 5. Oktober 1993 GVBl. S. 568, hier noch anzuwenden in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008, GVBl. S. 40.

26

aa) In jedem Fall kann der Oberbürgermeister die Antragstellerin rechtswirksam vertreten. Denn er ist ihr gesetzlicher Vertreter (§ 57 Abs. 2 und 3 Satz 1 GO LSA). Das aus § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG herzuleitende Erfordernis, wonach innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters vorliegen muss, ist für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom Oberbürgermeister der Antragstellerin unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 bzw. S. 26, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

27

bb) Ist der Oberbürgermeister verhindert, so ist der Bürgermeister als dessen allgemeiner Vertreter zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt. Das ist derjenige Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt (§ 57 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). In diesem Fall ist ein kurzer Hinweis auf den Verhinderungsgrund in der Antragsschrift ausreichend, aber auch geboten, um der Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung zu tragen. Der betroffene Jugendvertreter weiß dann, dass er um den Erhalt seinen Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und er ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20).

28

cc) Zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG berechtigt ist ferner der zuständige Beigeordnete. Dies ergibt sich aus § 65 Abs. 3 Satz 1 GO LSA, wonach die Beigeordneten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Die Vorschrift verschafft dem Beigeordneten eine auf seinen Geschäftskreis beschränkte Außenvertretungsmacht, welche die Vertretung vor Gericht einschließt (vgl. Wiegand/Grimberg, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2003, § 65 Rn. 11; zum hauptamtlichen Vizepräsidenten niedersächsischer Hochschulen: Beschluss vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25).

29

(1) Bedenken dagegen, dass der Oberbürgermeister im Rahmen seiner Organisationsgewalt nach § 63 Abs. 1 GO LSA Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer unter Einschluss der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern auf einen Beigeordneten überträgt, bestehen mit Blick auf § 63 Abs. 5 GO LSA nicht. Danach ist der Oberbürgermeister oberste Dienstbehörde der Beamten und Arbeitnehmer der Landeshauptstadt.

30

Der Vorschrift liegt das Begriffsverständnis des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA), hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998, GVBl. S. 50, und von Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2008, GVBl. S. 290, zugrunde (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 63 Rn. 9). Nach § 3 Abs. 1 BG LSA ist oberste Dienstbehörde des Beamten die oberste Behörde seines Dienstherren, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. In dieser Eigenschaft entscheidet der Oberbürgermeister über die Ernennung und Entlassung der städtischen Beamten sowie über deren Versetzung in den Ruhestand, soweit durch Rechtssatz nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 Satz 1 BG LSA). Der Oberbürgermeister der Antragstellerin entscheidet über die Entlassung der städtischen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GO LSA i.V.m. § 11 Abs. 7 der Hauptsatzung der Antragstellerin vom 11. Juli 2007, Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg S. 248). Nach diesen Bestimmungen ist er zugleich zuständig für die Entlassung der Arbeitnehmer der Antragstellerin bis einschließlich Entgeltgruppe 12 TVöD. Da die Entlassung eines Arbeitnehmers nicht weniger einschneidend ist als diejenige eines Beamten, handelt der Oberbürgermeister auch in dieser Hinsicht als oberste Dienstbehörde im Sinne von § 63 Abs. 5 GO LSA. Darunter fällt ebenfalls die Entscheidung, einen Jugendvertreter nicht weiterzubeschäftigen. Das Gewicht dieser Entscheidung wird dadurch verstärkt, dass bei ihr der spezielle soziale Schutzzweck des § 9 BPersVG zu beachten ist. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 bzw. S. 28 f., vom 1. November 2005 a.a.O. S. 297 bzw. Rn. 23 und vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und 30).

31

Für den staatlichen Bereich ist anerkannt, dass der Leiter der obersten Dienstbehörde seine Aufgaben nicht nur persönlich, sondern auch durch damit betraute Beschäftigte seiner Behörde wahrnehmen kann (vgl. Beschlüsse vom 21. August 1995 - BVerwG 2 B 83.95 - Buchholz 237.95 § 4 S-HLBG Nr. 1, vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 17 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 2 C 135.07 - Buchholz 232 § 69 a BBG Nr. 1 Rn. 5; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 3 Rn. 4). Angesichts der exponierten Rechtsstellung der Beigeordneten als leitende Beamte der Stadt und ständige Vertreter des Oberbürgermeisters in ihrem Geschäftskreis ist es erst recht zulässig, ihnen auch diejenigen bedeutsamen Personalangelegenheiten zu überantworten, die der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

32

(2) Hat der Oberbürgermeister einem Beigeordneten die Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer vorbehaltlos übertragen, so ist davon die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern und die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG erfasst. Zu deren Wirksamkeit ist erforderlich, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.). § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragstellerin ist nicht hinreichend aussagekräftig, weil sich daraus der Geschäftskreis des zuständigen Beigeordneten nicht verlässlich ablesen lässt.

33

dd) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Stadtverwaltung beauftragen. Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Außenvertretung durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (vgl. Wiegand/Grimberg a.a.O. § 69 Rn. 2). Die Beauftragung ist gegenständlich beschränkt; unzulässig ist es, Mitarbeitern eine umfassende, generelle Vertretungsmacht einzuräumen, weil ihnen sonst - ohne entsprechende demokratische Legitimation - Befugnisse wie dem Oberbürgermeister oder den Beigeordneten zukämen (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 69 Rn. 5).

34

Danach ist es zwar nicht ausgeschlossen, die Vertretung von Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde nach § 69 Abs. 1 GO LSA auf einen Beschäftigten zu übertragen. Die besondere Bedeutung dieser Angelegenheiten verlangt es aber, dass diese beim Übertragungsakt ausdrücklich bezeichnet werden. Auf diese Weise ist der Oberbürgermeister gehalten, sich zu vergewissern, ob er die Vertretung der Antragstellerin in diesen Angelegenheiten übertragen oder sich selbst vorbehalten will. Dies gilt in besonderem Maße für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern. Hierbei handelt es sich um keine beiläufig zu erledigende Routineangelegenheit. Vielmehr geht es um die berufliche Existenz junger Menschen, die sich mit der Übernahme einer personalvertretungsrechtlichen Funktion für die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender in der Dienststelle eingesetzt haben (vgl. Beschluss vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 5). Eine Beauftragung etwa mit der Vertretung von Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer reicht dabei nicht aus. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG durch einen nach § 69 Abs. 1 GO LSA beauftragten Beschäftigten setzt vielmehr voraus, dass der Beschäftigte mit der Vertretung solcher Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer beauftragt wurde, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. In jedem Falle reicht es aus, wenn ihm die Befugnis zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern einschließlich der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ausdrücklich übertragen wurde.

35

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Oberbürgermeister seine Befugnis zur Beauftragung auf den zuständigen Beigeordneten übertragen hat (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GO LSA).

36

ee) Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 GO LSA kann der Oberbürgermeister in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Auch diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 GO LSA). Die Vollmacht kann sich auf ein einmaliges Rechtsgeschäft beziehen (Spezialvollmacht) oder sich auf bestimmte Arten von Rechtsgeschäften erstrecken (Artvollmacht). Eine Generalvollmacht, also die Berechtigung zur Vertretung in allen in Betracht kommenden Rechtsgeschäften der Stadt ist ausgeschlossen (vgl. Wiegand/Grimberg, a.a.O. § 69 Rn. 9).

37

Nicht ausgeschlossen ist es danach, Beamten oder Arbeitnehmern der Stadt in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde Vollmacht zu erteilen. Auch hier gilt, dass diese Aufgaben ausdrücklich zum Gegenstand der Bevollmächtigung gemacht werden müssen. Eine wirksame Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist möglich, wenn der betreffende Beschäftigte zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern einschließlich deren gerichtlicher Durchsetzung ausdrücklich ermächtigt wurde.

38

ff) Der Oberbürgermeister, der zuständige Beigeordnete oder der sonst für Erklärungen im Arbeitsverhältnis zuständige Beschäftigte können einem Beamten oder Arbeitnehmer der Stadt, aber auch einem Dritten wie z.B. einem Rechtsanwalt bezogen auf einen konkreten Fall Einzelprozessvollmacht für einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilen. Darin liegt zugleich erkennbar die Ermächtigung, die mit dem Prozessantrag notwendig einhergehende Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist demgemäß durch eine Antragsschrift möglich, die von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist; diese muss allerdings ihre Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom zuständigen Vollmachtgeber unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 34). Die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG findet in diesen Fällen in zwei Schritten statt. Zunächst entscheidet die zuständige Person, dass der Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden soll. Sodann stellt der Bevollmächtigte den Antrag bei Gericht. Mit der Antragstellung vollzieht der Bevollmächtigte die Entscheidung des zuständigen Vertreters des öffentlichen Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung. Die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht belegt, dass die Entscheidung rechtzeitig getroffen wurde (vgl. Beschluss vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 36).

39

gg) Eine Generalprozessvollmacht berechtigt als solche nicht zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Sie vermittelt nicht die arbeitsrechtliche Befugnis, über die Weiterbeschäftigung der Jugendvertreter zu entscheiden und das mit dem Prozessantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG verbundene materiellrechtliche Gestaltungsrecht auszuüben. Ihr allgemeiner, weitgefasster Inhalt gibt nicht zu erkennen, auf welche materiellrechtlichen Erklärungen sie sich beziehen soll. Insbesondere ist aus ihr nicht zu ersehen, dass sich der Oberbürgermeister bei der Ausstellung vergewissert hat, ob er die Antragstellerin gerade in Bezug auf die weitere Beschäftigung von Jugendvertretern selbst vertreten oder ob er die Vertretung einem nachgeordneten Beschäftigten überlassen will. Dies aber ist wegen des Schutzzwecks nach § 9 BPersVG geboten, wie oben bereits ausgeführt wurde.

40

Anders liegt es, wenn die zuständige Person (Oberbürgermeister, Beigeordneter, besonders berechtigter Beschäftigter) im Einzelfall intern entscheidet, den betreffenden Jugendvertreter nicht weiter zu beschäftigen und damit zugleich die Zustimmung zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG erteilt. Dadurch wird der Inhaber der Generalprozessvollmacht wirksam ermächtigt, die Rechte der Antragstellerin gerichtlich durchzusetzen.

41

In einem derartigen Fall ist die Bezugnahme in der Antragsschrift auf die bei Gericht hinterlegte Generalprozessvollmacht zweckmäßig, zum Schutz des Jugendvertreters aber nicht zwingend geboten. Ihm ist es unbenommen, sich nach Zustellung der Antragsschrift umgehend vom Vorliegen der Vollmacht durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern. Insoweit besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen der Vollmacht, welche der Antragsschrift beigefügt wurde, und der Vollmacht, die bei Gericht hinterlegt ist.

42

d) Ob in Ansehung der vorbezeichneten Grundsätze Stadtverwaltungsrätin M. am 19. Januar 2009 berechtigt war, den Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellen, kann erst nach noch ausstehenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts beurteilt werden. Die auf sie ausgestellte Generalprozessvollmacht des Oberbürgermeisters vom 4. Oktober 2001 ermächtigte dazu nicht ohne Weiteres. Eine Berechtigung zur Antragstellung könnte sich aber aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2008 ergeben, mit welchem ein entsprechendes gerichtliches Vorgehen angekündigt wurde. Dies setzt zunächst voraus, dass die Dienstkraft, welche das Schreiben unterzeichnet hat, selbst zum Kreis derjenigen Personen zählte, die berechtigt waren, die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG rechtswirksam zu vertreten. Sie müsste daher befugt gewesen sein, über die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern zu entscheiden und diese Entscheidung gerichtlich durchzusetzen. Dafür reicht es aus, wenn sie berechtigt war, die Antragstellerin in solchen Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die zum Aufgabenkreis der obersten Dienstbehörde zählen. Ist dies zu bejahen, so ist zur rechtswirksamen Antragstellung weiter erforderlich, dass die delegierende Vorschrift veröffentlicht war (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 26, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 11 f. und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6 f.). Ergeben die vorbezeichneten Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts, dass ein rechtswirksames Auflösungsbegehren vorliegt, so ist über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu entscheiden.

Gründe

I.

1

Die am 1. Januar 1981 geborene Beteiligte zu 2 absolvierte ab 1. November 2004 eine Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation. Das Ausbildungsverhältnis, welches zunächst zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) bestand, wurde von der Antragstellerin mit deren Errichtung zum 1. Januar 2005 übernommen. Ausbildungsstelle war die Direktion Magdeburg der Antragstellerin. Seit 18. Oktober 2005 war die Beteiligte zu 2 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Direktion Magdeburg der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Beteiligten zu 3.

2

Unter dem 31. Mai 2007 wandte sich die Antragstellerin mit folgendem Schreiben an die Beteiligte zu 2:

"Sehr geehrte Frau L.,

Ihr am 01.11.2004 geschlossener Ausbildungsvertrag endet mit bestandener Prüfung. Leider ist es mir nicht möglich, Sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Durch ein gesondertes Auswahlverfahren werde ich jedoch im Einzelfall befristete Arbeitsverhältnisse begründen können. Sollten Sie dabei zum Zuge kommen, werde ich Sie schnellstmöglich gesondert unterrichten.

...

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

K."

3

Unter dem 20. Juli 2007 richtete die Beteiligte zu 2 folgendes Schreiben an die Antragstellerin:

"Sehr geehrte Frau K.,

aufgrund meiner Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung stelle ich hiermit den Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 BPersVG.

Mit freundlichen Grüßen

J. L."

4

Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterzeichnet. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. August 2007 wandte sich die Beteiligte zu 2 an den Vorstandssprecher der Antragstellerin. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr K.,

ich bin derzeit Auszubildende zur Fachangestellten für Bürokommunikation an der Direktion Magdeburg und beende in Kürze meine Ausbildung.

Bei der Auswahl der Auszubildenden für eine befristete Einstellung bin ich bei der Direktion Magdeburg leider nicht berücksichtigt worden und habe hierzu ein Schreiben erhalten. Gründe die zu dieser Entscheidung geführt haben, wurden mir von Seiten meiner Ausbildungsleiterin und der Hauptstellenleiterin OP nicht mitgeteilt.

Mein Eindruck ist, dass ich als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ungerecht behandelt werde. Nach meinem Kenntnisstand sind meine bisherigen Bewertungen im Durchschnitt nicht schlechter als die einiger anderer ausgewählter Auszubildender.

Ich weiß von einem zusätzlich angemeldeten Bedarf an einer Mitarbeiterin für die Sparte VK im Hause, dem aber von Seiten der Hauptstelle OP nicht entsprochen wurde, weil das Auswahlverfahren der Auszubildenden bereits abgeschlossen ist.

Aufgrund meiner sechsjährigen Tochter bin ich ortsgebunden und auf eine befristete Weiterbeschäftigung sehr angewiesen, denn eine anderweitige Anstellung ist derzeit nicht in Aussicht.

Ich bitte die Auswahlkriterien der OP Hauptstellenleiterin Frau K. auch dahingehend noch einmal zu prüfen, dass die Ergebnisse meiner mündlichen Prüfung in die Entscheidung nicht eingeflossen sind und meinem Wunsch zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen

J. L."

5

Dieses Schreiben trägt die Unterschrift der Beteiligten zu 2. Am 4. September 2007 bestand die Beteiligte zu 2 die Abschlussprüfung.

6

Am 14. September 2007 hat die Antragstellerin durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt,

festzustellen, dass zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 nach Ablauf der Ausbildungszeit am 4. September 2007 kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist,

hilfsweise, das zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen.

7

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. September 2009 hat die Antragstellerin Kopie eines Schreibens vom 31. August 2007 vorgelegt, welches von Frau K. und Frau H. unterzeichnet ist und mit welchem die anwaltlichen Bevollmächtigten beauftragt wurden, die rechtlichen Interessen der Antragstellerin im Rechtsstreit wegen Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 wahrzunehmen.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Haupt- sowie den Hilfsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Haupt- und Hilfsantrag hätten keinen Erfolg, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin innerhalb der hinsichtlich des Hauptantrages entsprechend und im Übrigen unmittelbar anwendbaren Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe. Die Vollmacht vom 31. August 2007 habe der Verfahrensbevollmächtigte erst im Beschwerdeverfahren mit seinem Schriftsatz vom 7. September 2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Ein Vollmachtsnachweis nach Ablauf der Ausschlussfrist heile den Mangel nicht, weil die Anerkennung einer solchen Möglichkeit dem Schutzgedanken des § 9 BPersVG nicht in vollem Umfang Rechnung trage. Gelte diese Nachweispflicht für eigene Bedienstete der Behörde, so sei kein Grund ersichtlich, von dieser Anforderung eine Ausnahme zuzulassen, wenn der Antrag von einem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gestellt werde. Auch in diesem Fall könne der Auszubildende mit dem Ablauf der Ausschlussfrist nicht ermessen, ob die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht von einem dazu befugten Bediensteten der Behörde ausgestellt worden sei. Die für den Nachweis der Bevollmächtigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu stellenden Anforderungen beanspruchten Geltung nicht nur für den Fall der Auflösung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses, sondern auch für das Begehren des Arbeitgebers auf Feststellung, das ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden sei. Für die auf Klärung dieser Vorfrage zielende Feststellungsklage sei § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG entsprechend anzuwenden. Der Schutzgedanke der Ausschlussfrist, den Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell zu beenden, greife in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits in Abrede stelle, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt begründet worden sei. Aus der Sicht des Auszubildenden mache es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber sich gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wende, weil er sie für nicht zumutbar halte, oder ob er meine, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung des Arbeitsverhältnisses seien nicht erfüllt. Abgesehen davon sei der Hauptantrag der Antragstellerin unbegründet. Die Beteiligte zu 2 habe das Weiterbeschäftigungsverlangen schriftlich im Sinne von § 9 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht. Dass sie das Schreiben vom 20. Juli 2007 nicht eigenhändig unterzeichnet habe, ändere daran nichts. § 126 Abs. 1 BGB könne nicht herangezogen werden, weil die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Personalvertretungsrechts weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden könnten. Eine unmittelbare Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB scheide aus, weil es sich beim Personalvertretungsrecht um öffentliches Dienstrecht handle. Für eine entsprechende Anwendung fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Der Warnfunktion des Unterschriftserfordernisses komme hier keine Bedeutung zu. Die Möglichkeit, durch ein Weiterbeschäftigungsverlangen im Anschluss an die Berufsausbildung ein gesetzlich unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen zu können, diene ausschließlich dem Schutz des Auszubildenden. Es sei kein Mittel, vor dessen übereilter Anwendung der Auszubildende bewahrt werden müsste. Der Schriftform im Sinne des § 9 Abs. 2 BPersVG sei bei einem handschriftlich nicht unterzeichneten Schriftstück genüge getan, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres klar sei, dass die Urkunde vom Aussteller stamme. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Beteiligte zu 2 habe in dem von ihr nicht unterzeichneten Schreiben vom 20. Juli 2007 dem Inhalt nach Bezug genommen auf die Mitteilung der Antragstellerin vom 31. Mai 2007, durch welche die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgelehnt wurde. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die Beteiligte zu 2 ihr Schreiben an diejenige Bedienstete gerichtet habe, die das Schreiben der Antragstellerin vom 31. Mai 2007 gezeichnet habe.

9

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Die Signalfunktion des Fristerfordernisses in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG werde im Falle eines anwaltlichen Tätigwerdens gewahrt. Auf Grund der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Behörde sei hinreichend verdeutlicht, dass der öffentliche Arbeitgeber vom Nichtbestehen eines auf die abgeschlossene Ausbildung folgenden Arbeitsverhältnisses ausgehe. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren finde die Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO Anwendung, wonach der Mangel einer Vollmacht von Amts wegen allein dann berücksichtigt werden dürfe, wenn kein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftrete. Die Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers als deren Vertreter sei durch die besondere Stellung von Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege gerechtfertigt. § 126 BGB enthalte für die Gesamtsrechtsordnung gültige Grundsätze und sei daher entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch im Rahmen von § 9 Abs. 2 BPersVG anzuwenden. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Übereilungsschutzes kämen auch hier zum Tragen. Schließlich leide der angefochtene Beschluss daran, dass sich das Oberverwaltungsgericht in den Gründen nicht mit dem Hilfsantrag auseinandergesetzt habe.

10

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

11

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II.

13

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 ist am 4. September 2007, dem Tag der Beendigung der Ausbildung, ein Arbeitsverhältnis begründet worden, welches nicht aufzulösen ist.

14

1. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig.

15

a) Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem hilfsweise verfolgten Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - BVerwGE 102, 100 <103 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 16 S. 26 f. und - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <108 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31 f. sowie vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 15). Für dieses Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 2005 - PB 15 S 1129/04 - juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Bf 272/09.PVL - juris Rn. 33; ebenso zu § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 <331 f.>; Nicolai, in: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl. 2008, § 78a Rn. 39). Für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter leugnet, an die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im Übrigen system- und sachgerecht.

16

aa) Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG knüpft daran an, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betreffende erfolgreich eine Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG durchlaufen hat, wenn er im maßgeblichen Zeitraum Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Personalvertretung gewesen ist (§ 9 Abs. 1 und 3 BPersVG) und wenn er nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 BPersVG form- und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegt, entsteht kein gesetzliches Arbeitsverhältnis. Aus dem speziellen Erfordernis des § 9 Abs. 2 BPersVG ist herzuleiten, dass es nicht bereits genügt, wenn der Auszubildende im maßgeblichen Zeitraum Mitglied der Jugendvertretung war. Hinzu kommen muss vielmehr, dass er seine Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 2 BPersVG ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, so ergeben sich für den Arbeitgeber mangels entstandenen Arbeitsverhältnisses keinerlei Obliegenheiten. Dieser muss weder das Gericht in Anspruch nehmen noch den Jugendvertreter weiter beschäftigen. Er kann die Anrufung des Gerichts dem Jugendvertreter überlassen, wenn dieser glaubt, er habe wegen eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses einen Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 9 Rn. 90; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 17; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 9 Rn. 49 und 59; Nicolai, a.a.O. § 78a Rn. 37; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 2010, § 78a Rn. 63; Kittner/Bachner, in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 78a Rn. 44 f.). In diesem Fall hat freilich der Arbeitgeber die Option eines negativen Feststellungsbegehrens. Er kann davon zwecks Herstellung von Rechtsklarheit Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Angesichts dessen bedeutet es einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch, wenn man ihn mit der Einhaltung der Ausschlussfrist belastet und deren Verstreichenlassen obendrein mit materiellen Rechtsnachteilen verbindet. Die analoge Heranziehung des Fristerfordernisses erweist sich mit Blick auf die gesetzliche Konzeption als system- und sachwidrig.

17

§ 9 BPersVG enthält einen zweistufig aufgebauten Schutzmechanismus. Die Vorschrift unterscheidet deutlich zwischen dem nach Absatz 2 kraft gesetzlicher Fiktion entstehenden Arbeitsverhältnis und der in Absatz 4 angesprochenen Einwendung des Arbeitgebers, ihm sei die Beschäftigung des Auszubildenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 333). Sind die beschriebenen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG erfüllt, so fingiert das Gesetz ein Arbeitsverhältnis. Die Fiktion tritt aber nicht schon dann ein, wenn die Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ohne Anrufung des Gerichts durch den öffentlichen Arbeitgeber verstreicht. Die Fiktion nach § 9 Abs. 2 BPersVG und die Zweiwochenfrist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG haben vielmehr nichts miteinander zu tun. Letztere besagt, dass nach ihrem Ablauf der Arbeitgeber den Einwand der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht mehr geltend machen kann. Ihr Verstreichen ist jedoch nicht geeignet, ihrerseits etwa fehlende formelle oder materielle Voraussetzungen für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG zu fingieren.

18

bb) Die Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gebietet dessen analoge Anwendung auf die hier in Rede stehenden Feststellungsanträge nicht. Sie geht dahin, dass spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben soll (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <277> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 29, vom 28. Juli 2006 a.a.O. Rn. 14 und vom 18. September 2009 - BVerwG 6 PB 23.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 37 Rn. 4). Eine Entscheidung steht dem Arbeitgeber aber nur zu, soweit das gesetzliche Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG zustande gekommen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zu befinden, ob er einen etwaigen Auflösungsanspruch im Wege gerichtlicher Gestaltungsentscheidung durchsetzen will. Über die gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Begründung des Arbeitsverhältnisses führen, kann er indes nicht verfügen. Zum einen liegen diese Voraussetzungen in der Verantwortungssphäre des Jugendvertreters. Zum anderen sind sie als Vorfrage vom Gericht im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG von Amts wegen unabhängig davon zu prüfen, ob der Arbeitgeber von der Option eines negativen Feststellungsbegehrens Gebrauch macht (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 20.94 - a.a.O. S. 103 bzw. S. 26 und - BVerwG 6 P 21.94 - a.a.O. S. 109 bzw. S. 31).

19

b) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Hauptantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 17 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 20), nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird. Davon ist hier hinsichtlich des Hauptantrages auszugehen.

20

Aus der dem Schriftsatz vom 7. September 2009 beigefügten Anlage ergibt sich, dass die Antragstellerin ihre anwaltlichen Bevollmächtigten beauftragt hat, ihre Interessen im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 wahrzunehmen. Die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, welche die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 unterzeichnet haben, waren zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt (§ 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 der Satzung vom 22. Dezember 2004, Bundesanzeiger S. 24736 sowie § 6 Abs. 2 und 4 der Vertretungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2007, Bundesanzeiger S. 7129; vgl. in diesem Zusammenhang zur Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung: Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 25 f., vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 6).

21

2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 ist gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG im Anschluss an das Bestehen der beruflichen Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) am 4. September 2007 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.

22

a) Die Beteiligte zu 2 stand als Auszubildende im Ausbildungsberuf "Fachangestellte für Bürokommunikation" in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz. Seit 18. Oktober 2005 und auch noch bei Beendigung ihrer Ausbildung war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Direktion Magdeburg der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Beteiligten zu 3.

23

b) Die Beteiligte zu 2 hat innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von der Antragstellerin ihre Weiterbeschäftigung verlangt.

24

aa) Für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist Schriftform erforderlich. Es gilt § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Bf 272/09.PVL - PersV 2010, 231 <232 f.>; Faber, a.a.O. § 9 Rn. 30; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 9 Rn. 25; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 9 Rn. 36; Nicolai, a.a.O. § 78a Rn. 18).

25

(1) Die Anwendung von § 126 BGB kann hier nicht schon deswegen verneint werden, weil § 9 BPersVG eine Vorschrift des Personalvertretungsrechts ist, welches zum Recht des öffentlichen Dienstes zählt. Das hier in Rede stehende Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist auf die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gerichtet. Insofern besteht kein Unterschied zur vergleichbaren Regelung für die Privatwirtschaft in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die weitgehende Wortgleichheit der Bestimmungen in § 9 BPersVG einerseits und § 78a BetrVG andererseits sowie die zeitliche Parallelität ihrer Entstehungsgeschichte lassen darauf schließen, dass beide Vorschriften ein im Wesentlichen gleiches Schutzniveau gewährleisten (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <304> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 35). Damit wäre es nicht vereinbar, wollte man für das Weiterbeschäftigungsverlangen von Jugendvertretern in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung unterschiedliche Formerfordernisse aufstellen.

26

(2) Allerdings ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis auf Willenserklärungen beschränkt. Diese zielen auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Rn. 28 und 31). Genau darum geht es hier. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG zielt auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum öffentlichen Arbeitgeber nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung ab.

27

(3) Selbst wenn man aber im Weiterbeschäftigungsverlangen angesichts dessen, dass dieses die Begründung des Arbeitsverhältnisses als vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsfolge auslöst, eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung sehen will, so drängt sich jedenfalls die analoge Anwendung des § 126 BGB geradezu auf. Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen stehen Willenserklärungen regelmäßig so nah, dass die Bestimmungen über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36). Die von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion) und garantieren, dass die Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion; vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 39).

28

Alle vier vorbezeichneten Funktionen kommen beim Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG zum Tragen. Das gilt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts auch für die Warnfunktion. Der Zweck des § 9 BPersVG, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit zu sichern, ist eindeutig. Der Schutz wird dem Jugendvertreter jedoch nicht aufgedrängt. Ob er von dem gesetzlichen Schutzangebot Gebrauch macht, ist - wie die Regelung in § 9 Abs. 2 BPersVG zeigt - primär seine Entscheidung. Dabei stellt sich die in Aussicht genommene Weiterbeschäftigung nicht ausschließlich als Vorteil dar. Die Begründung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung setzt den Jugendvertreter in die damit einhergehenden Rechte und Pflichten ein. Das Weiterbeschäftigungsverlangen ist daher Folge einer Abwägungsentscheidung, in welche neben der Aussicht auf einen Arbeitsplatz vor allem die zurückliegenden Erfahrungen des Auszubildenden in der Dienststelle einfließen. Mit der Unterzeichnung des Weiterbeschäftigungsbegehrens bringt der Auszubildende verbindlich zum Ausdruck, wie seine Entscheidung nach Abwägung aller Vor- und Nachteile ausgefallen ist.

29

bb) Die Beteiligte zu 2 hat die Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB noch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG gewahrt.

30

Allerdings ist das auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Schreiben vom 20. Juli 2007 nicht handschriftlich von ihr unterzeichnet. Ihre Unterschrift trägt jedoch das nachfolgende Schreiben vom 13. August 2007. Diese Unterschrift deckt auch das Verlangen der Beteiligten zu 2 auf unbefristete Weiterbeschäftigung.

31

(1) In formeller Hinsicht erlaubt das Schreiben vom 13. August 2007 bereits den Rückschluss darauf, dass es sich bei der Nichtunterzeichnung des vorausgegangenen Schreibens vom 20. Juli 2007 um ein offensichtliches Versehen handelt. Beide Schreiben weisen schreibtechnisch die Parallele auf, dass zwischen der Grußformel und der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe ein Zwischenraum gelassen wurde. Während dieser im ersten Schreiben nicht durch eine Unterschrift ausgefüllt wurde, ist dies im zweiten Schreiben geschehen.

32

(2) In inhaltlicher Hinsicht ist das unterzeichnete Schreiben vom 13. August 2007 mit dem nicht unterzeichneten vom 20. Juli 2007 verzahnt. Zwar ist im Schreiben vom 13. August 2007 unmittelbar nur von einer befristeten Einstellung die Rede. Mittelbar kommt darin jedoch noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es der Beteiligten zu 2 auch und erst recht um eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei der Antragstellerin ging. Mit dem Hinweis auf ihre familiäre Situation, ihre daraus resultierende Ortsgebundenheit und den Mangel anderweitiger Anstellungsmöglichkeiten hat die Beteiligte zu 2 deutlich gemacht, dass sie auf einen Arbeitsplatz bei der Antragstellerin unbedingt angewiesen ist. Dieser Notlage wird gerade durch eine unbefristete Weiterbeschäftigung in besonderer Weise entsprochen. Ferner hat die Beteiligte zu 2 ihren Weiterbeschäftigungswunsch in den Kontext gestellt, dass eine Benachteiligung auf Grund ihrer Rechtsstellung als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu vermeiden sei. Damit hat sie diejenige Thematik angesprochen, die Gegenstand der Regelung in § 9 BPersVG ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 299 bzw. Rn. 27). Dass im Schreiben vom 13. August 2007 der Sache nach die Gesamtthematik einer Weiterbeschäftigung angesprochen war, kommt schließlich in der Person der leitenden Mitarbeiterin der Antragstellerin zum Ausdruck, an die das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 20. Juli 2007 gerichtet war und die auch am Ende des Schreibens vom 13. August 2007 als verantwortliche Entscheiderin erwähnt wird. Diese hatte den hier in Rede stehenden Schriftverkehr durch ihr Schreiben vom 31. Mai 2007 eingeleitet, in welchem sowohl zur unbefristeten als auch zur befristeten Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2 Stellung genommen wurde. Auf den letztgenannten Aspekt hatte bereits das Oberverwaltungsgericht - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - zutreffend hingewiesen.

33

3. Das hilfsweise verfolgte Auflösungsbegehren der Antragstellerin ist abzulehnen, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Vertretungsbefugnis nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nachgewiesen hat.

34

a) Bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist ersichtlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt. Diese Voraussetzungen sind für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist. Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben ist; dieser muss dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, die vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 274 ff. bzw. S. 26 ff., vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 17, vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 20, vom 19. August 2009 - BVerwG 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 3).

35

b) Nichts anderes gilt, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts bedient. Auch in diesem Fall liegt ein rechtswirksames Auflösungsbegehren nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreicht (vgl. dazu bereits Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 275 bzw. S. 27 und vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 6). Die Stellung von Rechtsanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege, welche in der Regelung des § 88 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, wird dadurch nicht berührt.

36

Bei der hier in Rede stehenden Thematik geht es nicht nur und nicht in erster Linie um den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Vollmachtsurkunde mittelbar Zeugnis davon ablegt, wie der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers sich zur Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters entschieden hat. Die Unterzeichnung der Vollmacht beinhaltet zugleich die Aussage, dass der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis zum Jugendvertreter beenden will. Wird die Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt, so hat der Jugendvertreter die Gewissheit, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen muss, und ist gut beraten, sich parallel zum laufenden Verfahren vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 278 bzw. S. 29, vom 8. Juli 2008 a.a.O. Rn. 20, vom 23. Juli 2008 a.a.O. Rn. 12, vom 19. August 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 4). Die danach nötige Transparenz, die der Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung trägt, kann sich beim Jugendvertreter nicht einstellen, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt - wie sonst üblich - lediglich unter Hinweis auf seine Beauftragung den Auflösungsantrag stellt. Ohne die Vorlage der Vollmacht bei Gericht weiß der Jugendvertreter nicht, wie sich die zur gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers befugte Person entschieden hat und dass die Entscheidung - wie in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorausgesetzt - innerhalb der Ausschlussfrist gefallen ist.

37

c) Wie bereits oben erwähnt, waren zwar die beiden leitenden Mitarbeiterinnen, die die Vollmachtsurkunde vom 31. August 2007 ausgestellt haben, zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt. Die Vollmacht wurde jedoch bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist nicht dem Gericht vorgelegt.

38

4. Die in Abschnitt III der Rechtsbeschwerdebegründung sinngemäß erhobene Gehörsrüge geht offensichtlich fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Ablehnung des Hilfsantrages begründet. Es hat diesem aus demselben Grunde den Erfolg versagt wie dem Hauptantrag, indem es die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG einmal analog (Hauptantrag) und einmal direkt (Hilfsantrag) angewandt hat (Beschlussabdruck S. 5 unten/6 oben).

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2011 in seinem feststellenden Teil aufgehoben.

Auch der Hilfsantrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 absolvierte ab 1. September 2007 bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91) eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Industriemechaniker. Am 3., 12. und 19. November sowie am 3. Dezember 2009 und am 11. Januar 2010 nahm er in Vertretung für ordentliche Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der WTD 91, der Beteiligten zu 3, an deren Sitzung teil. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 bat er um Weiterbeschäftigung nach Beendigung seiner Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG. Am 15. Januar 2010 bestand er die Abschlussprüfung.

2

Am 19. Januar 2010 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen und dort zunächst beantragt, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2011 hat sie hilfsweise Feststellung beantragt, dass ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Auflösungsantrag abgelehnt und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Negative Feststellungsanträge des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, die darauf gerichtet seien, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen in § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG nicht zustande gekommen sei, seien zulässig. Auf derartige Anträge sei das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht entsprechend anzuwenden. Zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 sei im Anschluss an dessen Ausbildung kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Beteiligte zu 1 habe lediglich als Ersatzmitglied von Fall zu Fall aus unterschiedlichen Gründen jeweils eines der gewählten Mitglieder der Beteiligten zu 3 vertreten. Er sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seines Weiterbeschäftigungsverlangens am 11. Januar 2010, über einen länger zusammenhängenden Zeitraum Ersatzmitglied der Beteiligten zu 3 gewesen. Die Ersatzmitgliedschaft habe sich allein auf die Zeiten der tatsächlichen Teilnahme an den Sitzungen erstreckt. Da der Beteiligte zu 1 kein gewähltes Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sei, sei eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ausnahmsweise nur dann möglich, wenn er der Beteiligten zu 3 als Ersatzmitglied über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört oder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt habe, dass sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkämen und sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lasse. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Beteiligte zu 1 habe lediglich an fünf Sitzungen teilgenommen und sei zu diesen nicht kontinuierlich, sondern mit zwei Unterbrechungen herangezogen worden.

3

Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Es sei unzulässig, den Hauptantrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Hilfsantrag auf Feststellung seiner Nichtbegründung zu verbinden. Nur die umgekehrte Antragstellung sei möglich. Ferner sei der noch streitige Feststellungsantrag verfristet. Der Schutzbereich des § 9 BPersVG sei bereits bei einmaliger Vertretung eröffnet. Der Schutzzweck der Vorschrift gelte auch für das zeitweilig nachgerückte Ersatzmitglied uneingeschränkt. Dieses könne ebenso wie das ordentliche Mitglied in Situationen kommen, in denen es aus Furcht, sich gegen den Arbeitgeber stellen zu müssen und deshalb am Ende der Ausbildung nicht übernommen zu werden, seinen Pflichten als Mitglied eines personalvertretungsrechtlichen Organs nicht nachzukommen imstande sei. Abgesehen davon genieße der Beteiligte zu 1 bereits wegen der Häufigkeit seiner Sitzungsteilnahme in der Zeit vom 3. November 2009 bis 11. Januar 2010 den Weiterbeschäftigungsschutz. Im Übrigen sei er bei Ausbildungsende noch Ersatzmitglied gewesen, so dass es noch nicht einmal auf die Anzahl der Sitzungen ankomme.

4

Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vollständig sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts in seinem feststellenden Teil aufzuheben und auch den Hilfsantrag abzulehnen.

5

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.

II.

7

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss in seinem feststellenden Teil - aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist das Hilfsbegehren der Antragstellerin abzulehnen. Zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 ist am 15. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis begründet worden.

8

A. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch streitige Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig.

9

1. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob dieses Begehren vor den Verwaltungsgerichten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen war. Dies folgt aus § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 65, 88, 93 Abs. 2 ArbGG. Danach prüfen die Rechtsmittelgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Sie befinden daher nicht darüber, ob der streitige Anspruch richtigerweise vor die Arbeitsgerichte gehört oder ob darüber richtigerweise im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 P 5.12 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 4 Rn. 11).

10

Allerdings tritt die Prüfsperre nicht ein, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsweges und der Verfahrensart zu beachten sind (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12). Nach § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG gelten dafür die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Gegen diese Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht hier nicht verstoßen. Insbesondere hat es nicht die Regelung in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verletzt, wonach es vorab zu entscheiden hat, wenn ein Beteiligter die Zulässigkeit des Rechtsweges oder der Verfahrensart rügt.

11

Die Antragstellerin hat ihren jetzt noch streitigen Feststellungsantrag erstmals - hilfsweise - im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 26. September 2011 gestellt. Daraufhin haben zwar die Beteiligten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 beanstandet, der Hilfsantrag sei mit Blick auf § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG verfristet. Sie haben jedoch nicht gerügt, dass dieser Antrag vor die Arbeitsgerichte gehöre oder dass darüber im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden sei.

12

2. Abgesehen davon ist in der Senatsrechtsprechung die Frage nach Rechtsweg und Verfahrensart für Fälle der vorliegenden Art im Sinne der Vorinstanzen geklärt. Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 15 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 und vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 14 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 m.w.N.).

13

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt nicht vor. Dieses hat zwar zu § 78a BetrVG entschieden, dass das negative Feststellungsbegehren des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu verfolgen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 <333 ff.>). In einer späteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch zu erkennen gegeben, dass es in dieser Frage zu einer Rechtsprechungsänderung neigt (vgl. BAG, Urteil vom 11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - AP Nr. 24 zu § 78a BetrVG 1972 S. 1044; offen gelassen im Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris Rn. 17). Der danach für eine Abweichung allein in Betracht zu ziehende Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. November 1989 ist zu § 78a BetrVG ergangen. Das für die Jugendvertreter im öffentlichen Dienst geltende Regelwerk lautet anders. Für die Senatsrechtsprechung war die vorbehaltlose Bezugnahme auf § 9 BPersVG in § 83 Abs. 1 BPersVG wesentlich (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <109> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31). Eine vergleichbar eindeutige Aussage lässt sich § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 78a BetrVG nicht entnehmen.

14

3. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten und - nach rechtskräftiger Ablehnung des als Hauptantrag geltend gemachten Auflösungsbegehrens durch das Verwaltungsgericht - in den Rechtsmittelinstanzen weiter verfolgten Feststellungsbegehrens der Antragstellerin keine Bedenken.

15

a) Dies gilt zunächst für die Reihenfolge der Antragstellung. Ist der öffentliche Arbeitgeber der Auffassung, dass ein gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist, so entspricht es regelmäßig seiner Interessenlage, bei Gericht eine dahingehende Feststellung zu beantragen und den Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hilfsweise zu stellen. Er kann sich aber auch auf das vorbezeichnete Feststellungsbegehren beschränken. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn er selbst der Auffassung ist, dass ihm die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zumutbar ist. Schließlich hält er sich ebenfalls im Rahmen der Dispositionsmaxime, wenn er mit dem Hauptantrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen (so bereits ausdrücklich Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 110 bzw. S. 32). Dies erscheint dann durchaus sinnvoll, wenn der öffentliche Arbeitgeber selbst von einem zustande gekommenen Arbeitsverhältnis ausgeht, aber vermeiden will, dass das Auflösungsbegehren wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG abgewiesen wird, ohne dass es zugleich zu einem dahingehenden gerichtlichen Ausspruch kommt, der Klarheit schafft und der rechtskraftfähig ist. Durch diese Reihenfolge der Antragstellung wird die Rechtsverteidigung des Jugendvertreters nicht beeinträchtigt.

16

b) Für das streitige Feststellungsbegehren gilt das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht. Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zwei-Wochen-Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im übrigen system- und sachgerecht (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 15 ff. und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 14).

17

c) Ist somit das Fristerfordernis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf den Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht entsprechend anzuwenden, so kommt auch der daraus herzuleitende Grundsatz, wonach die vom gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist dem Gericht vorzulegen ist, nicht zum Tragen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 19 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 15). Dies ist hier geschehen, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 7 f.). Im Übrigen bestehen in dieser Hinsicht spätestens seit demjenigen Zeitpunkt keine Bedenken mehr, seit welchem die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (§ 88 Abs. 2 ZPO).

18

B. Das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist nicht begründet. Zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 ist am 15. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis entstanden.

19

1. Verlangt ein Auszubildender, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, das mit Bestehen der Abschlussprüfung eintritt (§ 21 Abs. 2 BBiG), vom öffentlichen Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so wird im Anschluss an das Ausbildungsende ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet (§ 9 Abs. 1 und 2 BPersVG). Diese Rechtsfolge tritt nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 BPersVG auch ein, wenn der Auszubildende im letzten Jahr vor Ausbildungsende Mitglied der Jugendvertretung war. Den vorbezeichneten Weiterbeschäftigungsschutz genießen auch Ersatzmitglieder, die für ein ausscheidendes Mitglied in die Jugendvertretung eintreten (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 4 BPersVG). Ersatzmitglieder, welche für ein zeitweilig verhindertes Mitglied der Jugendvertretung nachrücken (§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 4 BPersVG), werden vom Weiterbeschäftigungsschutz ebenfalls erfasst.

20

a) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung genießt der Verhinderungsvertreter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn er bei Eingang seines Weiterbeschäftigungsverlangens Mitglied der Jugendvertretung ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 <283 f.> = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 3 S. 19 f. sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 <8> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 18 f.). In direkter Anwendung des § 9 Abs. 3 BPersVG kann er seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er der Jugendvertretung über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20 sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 21). § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

21

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG nur die Zugehörigkeit des Auszubildenden zur Jugendvertretung und ein form- und fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber geäußertes Weiterbeschäftigungsverlangen voraus. Das gilt nach § 9 Abs. 3 BPersVG auch für das vorübergehend nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung, wenn das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt (zu § 9 BPersVG: BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 <268 ff.>; zu § 78a BetrVG: Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris Rn. 20 und 26).

22

c) Der zitierten Senatsrechtsprechung haben sich die Oberverwaltungsgerichte durchweg angeschlossen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juli 1991 - PV-B 6/90 - juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 1 A 575/93.PVB - PersR 1995, 338; VGH München, Beschluss vom 23. April 1997 - 17 P 96.2260 - PersR 1998, 196; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 5 L 19/06 - juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 62 PV 2.10 - juris Rn. 20). Die Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz folgt überwiegend der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Kröll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 9 Rn. 3 und 10; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 20; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 9 Rn. 12 ff.; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 9 Rn. 7; a.A. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Bd. I, § 9 Rn. 16).

23

2. Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Weiterbeschäftigung zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung nicht fest. Er folgt nunmehr - insbesondere zwecks Herstellung der Rechtseinheit - der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Im Einzelnen gilt folgendes:

24

a) Für den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG muss die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung im Zeitpunkt des Ausbildungsendes vorliegen. § 9 Abs. 3 BPersVG regelt diejenigen Fälle, in welchen die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung im letzten Jahr vor der Beendigung der Ausbildung endete. Im Gegenschluss kann sich die Grundaussage in § 9 Abs. 2 BPersVG, an welche die Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG anknüpft ("die Absätze 1 und 2 gelten auch"), nur auf diejenigen Fälle beziehen, in welchen die Gremienmitgliedschaft gerade im Zeitpunkt des Ausbildungsendes besteht. Davon ist der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits ausgegangen (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 37 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 11 = Buchholz 250 § 9 BPersVG, Nr. 33). Dass der Weiterbeschäftigungsschutz Fallgestaltungen erfasst, in welchen der Auszubildende im Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsverlangens nicht Mitglied der Jugendvertretung ist, zeigt wiederum die Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG. Danach ist eine Mitgliedschaft in der Jugendvertretung innerhalb des Jahreszeitraums vor Beendigung der Ausbildung auch dann beachtlich, wenn sie endet, bevor der Weiterbeschäftigungsantrag nach § 9 Abs. 2 BPersVG überhaupt gestellt werden kann.

25

b) Demgemäß wird gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG das gesetzliche Arbeitsverhältnis zwischen dem öffentlichen Arbeitgeber und dem Jugendvertreter begründet, wenn dieser bei Ausbildungsende der Jugendvertretung als gewähltes ordentliches Mitglied angehört und in den letzten drei Monaten vor Ausbildungsende eine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Dieselbe Rechtsfolge tritt - bei rechtzeitiger Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens - zugunsten des Ersatzmitglieds ein, welches für ein ausgeschiedenes Mitglied nachgerückt ist und in dieser Eigenschaft der Jugendvertretung bei Ausbildungsende angehört. Nichts anderes gilt für ein Ersatzmitglied, welches vor Ausbildungsende wegen zeitweiliger Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds in die Jugendvertretung eingetreten und bei Ausbildungsende in dieser Rechtsstellung wegen Fortdauerns der Verhinderung verblieben ist. In keiner dieser Fallgestaltungen ist der Weiterbeschäftigungsschutz davon abhängig, dass der Betreffende über einen längeren Zeitraum Mitglied der Jugendvertretung gewesen ist. Da die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG an die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung anknüpfen, ist im Falle des gerade gewählten Mitglieds der Jugendvertretung für dessen Weiterbeschäftigungsschutz noch nicht einmal erforderlich, dass bei Ausbildungsende die Amtszeit der neu gewählten Jugendvertretung bereits begonnen hat (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 3 ff.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 <158 f.>). Die auf Dauer oder zeitweilig nachgerückten Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können demnach ihre Weiterbeschäftigung auch dann verlangen, wenn sie diese Funktion erst kurz vor Ausbildungsende erworben haben. Dies ist systematisch folgerichtig. Denn Ersatzmitglieder sind während der Dauer des Vertretungsfalles vollwertige Mitglieder der Jugendvertretung und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied der Jugendvertretung. Sie vertreten das ordentliche Mitglied der Jugendvertretung nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, sondern bezogen auf die Gesamtfunktion (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20; BAG, Urteile vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 726/79 - AP Nr. 8 zu § 78a BetrVG 1972 S. 751 und vom 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - BAGE 53, 23 <26>).

26

Dass nicht auf die Dauer der Mitgliedschaft in der Jugendvertretung abzustellen ist, ist wegen des Schutzzwecks der Regelung in § 9 BPersVG gerechtfertigt. Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 30 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 16 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

27

Der individualrechtliche Normzweck des § 9 BPersVG, nämlich der Schutz vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung, knüpft an die Aufgaben und Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung an. Diese sind eingebettet in die Arbeit des Personalrats. Beim Antragsrecht, bei der Vertretung von Anregungen und Beschwerden, bei der Beeinflussung der Tagesordnung, beim suspensiven Vetorecht, beim Recht auf beratende und stimmberechtigte Teilnahme an Sitzungen ist Adressat jeweils der Personalrat, dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung zugeordnet ist (§ 34 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und 2 BPersVG). Bei den Monatsbesprechungen zwischen Personalvertretung und Dienststellenleiter kommt es zu einer direkten Begegnung zwischen diesem und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn jugendliche Beschäftigte und Auszubildende besonders betroffen sind (§§ 57, 61 Abs. 4, § 66 Abs. 1 BPersVG). Dies kommt auch in Personalratssitzungen in Betracht (vgl. § 34 Abs. 4 BPersVG). Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugewiesen sind, geraten deren Mitglieder in jenen typischen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter, wie er für die Bipolarität der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung kennzeichnend ist und wie er auch den Regelungen in §§ 47, 62 Satz 2 BPersVG zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 31 f. und vom 12. November 2012 a.a.O. Rn. 17).

28

Der potentiellen Diskriminierungsgefahr trägt die Regelung in § 9 BPersVG vorbeugend Rechnung. Die Ausgestaltung des Schutzes knüpft an die Gremienmitgliedschaft als solche und die damit einhergehende abstrakte Gefährdungslage an. Die Regelung fragt nicht danach, ob der Jugendvertreter wegen Art und Umfang von ihm in dieser Eigenschaft unternommener Aktivitäten mit konkreter Benachteiligung bei künftigen Auswahlentscheidungen des öffentlichen Arbeitgebers zu rechnen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 273). Damit erweist sich § 9 BPersVG als effektive Schutznorm, die zugleich Rechtsicherheit schafft, da sich die Frage nach der Gremienmitgliedschaft im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes in der Regel einfach beantworten lässt.

29

c) § 9 Abs. 3 BPersVG erweitert den Weiterbeschäftigungsschutz auf Auszubildende, die der Jugendvertretung zwar nicht im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildung, aber im Jahr davor angehört haben. Die Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut auf die Beendigung der Amtszeit der Jugendvertretung, nicht des Jugendvertreters ab. Sie ist daher in jedem Fall anzuwenden auf Auszubildende, welche im Jahr vor Ausbildungsende der Jugendvertretung als ordentliche Mitglieder angehört, bei der darauffolgenden Neuwahl jedoch kein Mandat mehr erhalten haben. Dasselbe gilt zweifelsfrei für Auszubildende, die für ein ausgeschiedenes Mitglied in die Jugendvertretung nachgerückt und dort bis zur Neuwahl im Jahr vor Ausbildungsende verblieben sind (vgl. Urteil vom 22. April 1987 - BVerwG 6 P 15.83 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 4 S. 4). Auch diese Variante erfasst Fallgestaltungen, in welchen das nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung nur kurze Zeit angehört hat (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 25).

30

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters - sowohl nach § 78a Abs. 3 BetrVG als auch nach § 9 Abs. 3 BPersVG - nicht von der Amtszeit des Organs ab, sondern von der persönlichen Zugehörigkeit des Jugendvertreters zum Organ, also seiner Mitgliedschaft in der Jugendvertretung. Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine eigene Rechtsprechung zum nachwirkenden Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG sowie darauf, dass die Regelungen in § 78a BetrVG und § 9 BPersVG für Auszubildende in Betriebsverfassungsorganen eine vergleichbare berufliche Sicherung schaffen wollten wie für Betriebsratsmitglieder in unbefristetem Arbeitsverhältnis. Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

31

Diese Rechtsprechung verdient Zustimmung. Nach der vorbezeichneten Auslegung werden vom Anwendungsbereich des nachwirkenden Weiterbeschäftigungsschutzes Fallgestaltungen erfasst, bei welchen dies in hohem Maße angemessen erscheint. Zu denken ist etwa an einen Auszubildenden, der als ordentliches Mitglied der Jugendvertretung sich engagiert für die Belange der von ihm vertretenen jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden eingesetzt hat und wenige Monate vor Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung sein Amt zwecks Vorbereitung auf die berufliche Abschlussprüfung niederlegt.

32

bb) Nach der bisherigen Darstellung genießen Auszubildende Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn sie als Nachrücker für endgültig ausgeschiedene Mitglieder oder als Vertreter für zeitweilig verhinderte Mitglieder im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Berufsausbildung Mitglieder der Jugendvertretung sind. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 3 BPersVG, wenn sie im Jahr vor Ausbildungsende als ordentliche Mitglieder oder endgültig nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung angehört haben. Es ist daher systematisch folgerichtig, § 9 Abs. 3 BPersVG auch auf solche Auszubildenden anzuwenden, welche ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung während des maßgeblichen Jahreszeitraums vor Ausbildungsende zeitweilig vertreten haben. Denn auch diese waren während des Vertretungszeitraumes innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist Mitglieder der Jugendvertretung (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

33

cc) Dafür sprechen ebenfalls Sinn und Zweck des Weiterbeschäftigungsschutzes. Dieser geht - wie bereits erwähnt - dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung zu schützen. Dabei geht es nicht um eine Belohnung für geleistete Dienste, die etwa in kontinuierlicher oder häufiger Sitzungstätigkeit gemessen wird. Die Effizienz des Weiterbeschäftigungsschutzes steht vielmehr im Wesentlichen in seiner Vorwirkung. Der Jugendvertreter soll bei seiner Amtsausübung, welche ihn in einen natürlichen Interessengegensatz zum öffentlichen Arbeitgeber bringt, nicht befürchten müssen, bei der späteren Personalauslese benachteiligt zu werden. Diese Sorge soll dem Jugendvertreter von Anfang an genommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 270). Eine Betrachtungsweise, die auf die Kontinuität und Häufigkeit der Sitzungsteilnahme abstellt, beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Ersatzmitglieds bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der Jugendvertretung in erheblichem Maße. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist das Ersatzmitglied in den ersten Sitzungen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, weil es weiß, dass ihm der Weiterbeschäftigungsschutz nicht zukommt. Auch später stellt sich die nötige Gewissheit nicht ein, weil die in der bisherigen Senatsrechtsprechung anerkannten Kriterien - längerer, in sich abgeschlossener Zeitraum; große Zahl von Einzelfällen - zwar abstrakt nachvollziehbar, einer präzisen Abgrenzung aber nur schwer zugänglich sind.

34

d) Die im beschriebenen Umfang gebotene Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz führt nicht zu einem Wertungswiderspruch im Vergleich zu Gremienmitgliedern in einer Ausbildung, die nicht von § 9 Abs. 1 BPersVG erfasst wird. Wenn diese Vorschrift ihren Anwendungsbereich auf Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz begrenzt, so bringt der Gesetzgeber damit im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zum Ausdruck, dass Personen in Ausbildungen geschützt werden sollen, die bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen. Wenn demnach Personen in Ausbildungen unterhalb dieses Niveaus vom Weiterbeschäftigungsschutz ausgeschlossen werden, ist dies die vom Gesetzgeber gewollte Folge. Davon unberührt bleibt die Frage, ob auf Personen in gleichwertigen Ausbildungen, die nicht in § 9 Abs. 1 BPersVG genannt sind, der Weiterbeschäftigungsschutz entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Kröll, a.a.O. § 9 Rn. 2a; Treber, a.a.O. § 9 Rn. 10; vgl. in diesem Zusammenhang ferner Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 26 ff.).

35

e) Durch die im beschriebenen Umfang vorzunehmende Einbeziehung der Ersatzmitglieder in den Weiterbeschäftigungsschutz werden die öffentlichen Arbeitgeber zusätzlich belastet. Ein Übermaß verneint das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG, mit Hilfe dessen der öffentliche Arbeitgeber die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses durchsetzen kann (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 273). Freilich tritt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ein; bis dahin dauert das nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis fort (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N. sowie vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 34 Rn. 11). Hat das Verwaltungsgericht dem Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers entsprochen, steht dem Jugendvertreter die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zu. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so kann der Jugendvertreter in jedem Fall noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Ausmaß der Belastung für den öffentlichen Arbeitgeber durch den nachwirkenden Weiterbeschäftigungsschutz für Verhinderungsvertreter in der Jugendvertretung hängt wesentlich davon ab, wie schnell die Verwaltungsgerichte entscheiden. Diese sind daher gehalten, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG zügig der Erledigung zuzuführen.

36

f) Die Erstreckung des Weiterbeschäftigungsschutzes von zeitweilig nachgerückten Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung verbietet sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 <11> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 <112> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

37

aa) Die Interessenlage der ordentlichen Mitglieder der Jugendvertretung ist nicht derart eindeutig, dass ein Rechtsmissbrauch im großen Stil naheliegt. In den Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG macht der öffentliche Arbeitgeber in den allermeisten Fällen das Fehlen eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes geltend. In diesen Fällen besteht daher eine Knappheitslage, in welcher nicht für alle in der Dienststelle Ausgebildeten dort angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Diese Lage wird durch Einbeziehung von Ersatzmitgliedern in den Weiterbeschäftigungsschutz verschärft. Ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung können daher ihre eigene Perspektive verschlechtern, wenn sie Ersatzmitgliedern einen Weiterbeschäftigungsanspruch verschaffen. Ordentlichen Mitgliedern steht nicht ohne Weiteres ein vorrangiger Zugriff auf einen freien Arbeitsplatz zu; der öffentliche Arbeitgeber kann sich vielmehr für das Ersatzmitglied entscheiden, wenn dieses besser qualifiziert ist (vgl. zur Weiterbeschäftigung örtlicher und überörtlicher Jugendvertreter: Beschluss vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 15).

38

Andererseits ist nicht auszuschließen, dass ordentliche Mitglieder der Jugendvertretung versucht sein können, Ersatzmitgliedern einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen. Zu denken ist daran etwa, wenn sie selbst an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert sind, wenn sie sich selbst nicht in Ausbildung befinden (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) oder wenn die Konkurrenz um einen Arbeitsplatz wegen unterschiedlicher Ausbildungen ausscheidet.

39

bb) Häufige Verhinderungsgründe sind Krankheit und Urlaub. Dahingehende Unterlagen sind in der Beschäftigungsdienststelle vorhanden (vgl. § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl I S. 1014), so dass der öffentliche Arbeitgeber über die Berechtigung einer entsprechenden Verhinderung unterrichtet ist.

40

Schwieriger sind die Verhältnisse, wenn sich das ordentliche Mitglied der Jugendvertretung aus dienstlichen Gründen für verhindert erklärt. Wie sich aus den Regelungen in § 46 Abs. 2 Satz 1, § 62 Satz 1 BPersVG ergibt, sind die Jugendvertreter in dem Maße vom Dienst befreit, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendvertretung erforderlich ist (vgl. Kröll, a.a.O. § 62 Rn. 7; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 62 Rn. 19). Für die Jugendvertreter hat demnach die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendvertretung Vorrang vor der Erfüllung der Dienstpflicht; dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an den Sitzungen der Jugendvertretung. Allerdings folgt aus § 46 Abs. 3 Satz 6, § 62 Satz 1 BPersVG, dass die Freistellung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, die für Jugendvertreter ebenfalls in Betracht kommt, nicht zur Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdegangs führen darf. Daraus wird in der Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz einhellig und zutreffend gefolgert, dass für Jugendvertreter nach Möglichkeit nur Teilfreistellungen ausgesprochen werden dürfen (vgl. Kröll, a.a.O. § 62 Rn. 9; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 62 Rn. 22; Gerhold, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Bd. II, § 62 Rn. 22; Sommer, in: Ilbertz u.a., a.a.O. § 62 Rn. 11; Gräfl, in: Richardi u.a., a.a.O. § 62 Rn. 15). Zwar geht es hier nicht um die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit, sondern um die Ausübung einer konkreten Tätigkeit für die Jugendvertretung, für welche Dienstbefreiung zu gewähren ist. Doch kann den Regelungen in § 46 Abs. 3 Satz 6, § 62 Satz 1 BPersVG ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden, der es erlaubt, dem Dienst wegen wichtiger Ausbildungsbelange im Einzelfall ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen vor der Jugendvertretertätigkeit.

41

cc) Der öffentliche Arbeitgeber hat es in der Hand, einem etwaigen Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken.

42

(1) Der Leiter der Ausbildungsdienststelle kann in einer Anordnung an die Adresse der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Jugendvertretung sowie der Ausbilder darauf hinweisen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendvertretung Vorrang hat und Ausnahmen nur wegen wichtiger Belange der Ausbildung zulässig sind. Er kann vorsehen, dass ihm Vertretungsfälle in der Jugendvertretung unverzüglich vorab zu melden sind. Er kann dazu insbesondere die Ausbilder verpflichten, bei denen sich die Ersatzmitglieder zwecks Teilnahme an einer Sitzung der Jugendvertretung abzumelden haben (vgl. Faber, a.a.O. § 46 Rn. 44; Noll, in: Altvater u.a., a.a.O. § 46 Rn. 24; Sommer, a.a.O. § 46 Rn. 5; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 46 Rn. 23; Treber, a.a.O. § 46 Rn. 21). Gelangt der Dienststellenleiter zu der Überzeugung, dass ein Vertretungsfall nicht vorliegt, so kann er das betroffene ordentliche Mitglied und das betroffene Ersatzmitglied auffordern, sich entsprechend zu verhalten. Setzen diese sich darüber hinweg und liegt ein Vertretungsfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eindeutig nicht vor, so ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Ein derartiger Vertretungsfall führt nicht zur Einbeziehung des Ersatzmitglieds in den Weiterbeschäftigungsschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 22 f. ). Ein Ersatzmitglied ist daher nicht geschützt, wenn alle nach § 9 Abs. 3 BPersVG in Betracht zu ziehenden Vertretungsfälle rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurden.

43

(2) Ferner kann der Dienststellenleiter vom Personalrat verlangen, über die Vertretungsfälle in der Jugendvertretung und die Gründe dafür unterrichtet zu werden.

44

Zu den Sitzungen der Jugendvertretung lädt deren Vorsitzender (§ 34 Abs. 2 Satz 3, § 61 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG). Dem verhinderten Mitglied obliegt es, unverzüglich dem Vorsitzenden der Jugendvertretung die Gründe seiner Verhinderung mitzuteilen. Dieser hat dann zu prüfen, ob eine Verhinderung gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 11.67 - juris Rn. 15 , und vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 14.73 - BVerwGE 49, 271 <274> = Buchholz 238.3 A § 31 BPersVG Nr. 1 S. 3).

45

Von jeder Sitzung der Jugendvertretung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen (vgl. Gerhold, a.a.O. § 61 Rn. 73; Kröll, a.a.O. § 61 Rn. 10a). Darin ist ein etwaiger Verhinderungsgrund des ordentlichen Mitglieds zu dokumentieren.

46

Die Sitzungsniederschrift nebst Anwesenheitsliste ist an den Personalrat weiterzuleiten. Dies folgt schon aus dem § 61 BPersVG zugrundeliegenden allgemeinen Grundsatz, wonach die Arbeit der Jugendvertretung in diejenige des Personalrats eingebunden ist. Demgemäß bestimmt § 61 Abs. 5 BPersVG, dass der Personalrat von den Sitzungen der Jugendvertretung zu verständigen ist und dass ein Personalratsmitglied daran teilnehmen kann. Daraus folgt, dass der Personalrat über die Sitzung der Jugendvertretung in personeller und sachlicher Hinsicht informiert sein muss.

47

Der Personalrat ist seinerseits verpflichtet, den Dienststellenleiter über den ordnungsgemäß dokumentierten Verhinderungsgrund eines ordentlichen Mitglieds der Jugendvertretung zu unterrichten. Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) sowie daraus, dass Personalrat und Jugendvertretung ebenso wie die Dienststelle dafür verantwortlich sind, dass der Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG nach Recht und Gesetz vollzogen wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 22 f. ).

48

(3) Die aufgezeigten doppelten Kontrollmöglichkeiten des Dienststellenleiters sind geeignet, Rechtsmissbrauch beim Weiterbeschäftigungsschutz von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in Grenzen zu halten. Bei effizienter Überprüfungspraxis wird sich ein ordentliches Mitglied der Jugendvertretung überlegen, ob er seinen eigenen Weiterbeschäftigungsschutz aufs Spiel setzt. Denn dem öffentlichen Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unzumutbar, wenn das betreffende ordentliche Mitglied der Jugendvertretung zugunsten eines Ersatzmitglieds manipuliert hat.

49

g) Ist die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz zur Abwendung beruflicher Nachteile erforderlich, so kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen (vgl. Beschluss vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 18 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1). Aus diesem Grund ist der Eingriff in die Personalhoheit des öffentlichen Arbeitgebers ebenfalls gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz Raum lässt für die Beteiligung der Personalräte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 <58> und vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <69>). Die Effektivität der Beteiligung setzt aber voraus, dass die Mitglieder personalvertretungsrechtlicher Gremien vor nachteiligen Folgen ihrer Amtsausübung hinreichend geschützt werden. Dem dient die Regelung in § 9 BPersVG auf eine Weise, welche der speziellen Situation von Auszubildenden Rechnung trägt, für die der Kündigungsschutz nach § 47 Abs. 1 BPersVG und § 15 Abs. 2 KSchG wegen der Befristung des Ausbildungsverhältnisses versagt (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 <276 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 28).

50

Geht es um die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern in den Weiterbeschäftigungsschutz, so ist Art. 33 Abs. 2 GG nicht berührt. Dies ist erst der Fall, wenn der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerade wegen eines besser qualifizierten Mitbewerbers verneint. Damit setzt er sich durch, wenn der Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter ist (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 <300 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 5 ff., vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15 ff. und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <303> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 43).

51

3. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 am 15. Januar 2010 ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 11. Januar 2010 und damit innerhalb der maßgeblichen Drei-Monats-Frist nach § 9 Abs. 2 BPersVG seine Weiterbeschäftigung verlangt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte er im maßgeblichen Jahreszeitraum gemäß § 9 Abs. 3 BPersVG fünfmal an den Sitzungen der Jugendvertretung teilgenommen. Wie das Oberverwaltungsgericht ferner festgestellt hat, konnte die Antragstellerin in höchstens zwei der fünf Vertretungsfälle Anlass haben, von einer rechtsmissbräuchlichen Begünstigung des Beteiligten zu 1 auszugehen (BA S. 10). War somit der Beteiligte zu 1 im Jahr vor Beendigung seiner Ausbildung mindestens dreimal in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Ersatzmitglied für die Beteiligte zu 3 tätig, so steht seiner Einbeziehung in den Weiterbeschäftigungsschutz nichts im Wege. Davon unberührt bleibt in derartigen Fällen das Recht des öffentlichen Arbeitgebers, im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit der Begründung geltend zu machen, er sei vom Ersatzmitglied zwar nicht in allen, aber in einem oder mehreren Fällen hintergangen worden.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.