Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 9 Nc 28/15


Gericht
Tenor
1. Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Antragsteller besitzen die allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016 an der Rheinisch‑Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Modellstudiengang Medizin.
4Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens ‑ zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016 als Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
6Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Humanmedizin vorgelegt.
7II.
8Die Kammer befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
9Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind unbegründet.
10Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
11Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein‑Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 510), geändert durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 772), auf 281 festgesetzt.
12Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom14. Dezember 2015 (Stand: 4. Dezember 2015) sind 282 Studenten für das erste Semester eingeschrieben.
13Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
14Allerdings lässt sich die Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudienganges Medizin, der im Wintersemester 2003/04 an der RWTH Aachen eingerichtet worden ist, nicht mehr anhand der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), herleiten, weil die Erprobungsphase abgelaufen und es nunmehr rechtlich geboten ist, die wahre Kapazität dieses Studienganges zu ermitteln und diese nicht weiterhin wie bisher fiktiv nach dem (früheren) Regelstudiengang zu berechnen. Bislang hat aber der dazu aufgerufene Gesetz- und Verordnungsgeber eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudienganges Medizin nicht normativ festgelegt, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig weiterhin von der (fiktiven) Berechnung auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung auszugehen ist. Diese erweist sich nämlich nach allen bisherigen Erkenntnissen als die studienbewerberfreundlichste. Der Rückgriff auf § 17 KapVO als lediglich die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den Klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren vorschreibende Norm verbietet sich deshalb ebenso wie auf die von der Antragsgegenerin vorgelegte Alternativberechnung.
15Vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, in: NRWE.
16Die hiernach für den Studiengang Medizin, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, nach der Kapazitätsverordnung zu berechnende Ausbildungskapazität ermittelt sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 – ÄAppO n.F. -), zuletzt geändert durch die erste Änderungsverordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
17Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der RWTH Aachen beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2015 insgesamt 293 Deputatstunden (DS) bei 50 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 3 Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 4 Akademischen Oberräten auf Zeit mit je 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit je 4 DS, 13 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS und 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 877).
18Wie im Vorjahr sind 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen zusätzlich angesetzt. Dies beruht auf der Sondervereinbarung des MIWF und mehrerer Universitäten vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich u.a. die Antragsgegnerin verpflichtet hat, in den Jahren 2011 bis 2015 jährlich 25 Studienanfänger/-innen im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit des Hochschulpakts II befristet sind.
19Die Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung der Antragsgegnerin über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Vorklinik überprüft, ob den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] genügt ist. Dies ist der Fall, sodass keine Hinweise auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung ersichtlich sind.
20Eine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde von der MIWF mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Das zusätzliche Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung beträgt wie in den Vorjahren 2 DS. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 -, NRWE).
21Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist ‑ wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin festgesetzten Kapazität – ohne Schwundausgleich – von 57 Studenten jährlich ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 28,50 = 24,80 DS.
22Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (295 – 24,80 =) 270,20 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (270,20 DS x 2 =) 540,40 DS führt.
23Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung der MIWF Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester 2003/04 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der RWTH Aachen geltenden Ansätze haben die erkennende Kammer wie auch das OVG NRW in den nachfolgenden Jahren jeweils bestätigt.
24Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 540,40 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 540,40 : 1,98 = 272,93, gerundet 273 Studienanfänger. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat die Antragsgegnerin auch dieses Mal vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. Den Schwundausgleichsfaktor hat sie mit 1/0,97 ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 273 : 0,97 = 281,44 und gerundet 281 ergibt.
25Die Kammer legt diese Zahl als die studienbewerberfreundlichste zugrunde, weil zum einen die von der Antragsgegnerin in ihrer Alternativberechnung ermittelte Zahl (273) - unabhängig von den Bedenken, die das OVG NRW hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit geäußert hat - geringer ist und sich zum anderen die festgesetzte und in jedem Jahr gerichtlich überprüfte Kapazität für Studienanfänger seit Einrichtung des Modellstudienganges an der RWTH Aachen auf einem gleichbleibenden Niveau bewegt hat (256 bis 261 bis zum Wintersemester 2010/11 und aufgrund der Auswirkungen des Hochschulpaktes II 281 bis 284 ab dem Wintersemester 2011/12; die geringfügigen Differenzen waren unterschiedlichen Schwundausgleichsfaktoren geschuldet).
26Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die vorgenommenen 282 Einschreibungen überschritten und die vorhandene Kapazität somit erschöpft.
27Die Kostenentscheidung folgt für das jeweilige Verfahren aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll
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das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen, - -
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen, - -
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation, - -
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren, - -
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns, - -
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen, - -
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems, - -
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit, - -
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen; - 2.
eine Ausbildung in erster Hilfe; - 3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten; - 4.
eine Famulatur von vier Monaten und - 5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und - 3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.