Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 07. Dez. 2018 - 9 K 3215/18
Gericht
Tenor
1. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige, welche in B. -I. in unmittelbarer Nähe zur niederländischen Grenze wohnen. Sie sind Eltern der am 15. Dezember 2002 geborenen Tochter L. sowie des am 5. Dezember 2004 geborenen Sohnes G. . Beide Kinder besitzen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Weder die Kläger noch ihre Kinder haben in der Vergangenheit ihren Wohnsitz in den Niederlanden gehabt oder vor, diesen in näherer Zukunft in die Niederlande zu verlegen.
3Mit Erreichen des vierten Lebensjahres besuchte L. von L1. Dezember 2006 an zunächst die C. de H. (spätere C. de T1. ) in in den Niederlanden. Am 19. November 2008 beantragten die Kläger für L. mit Blick die beginnende Schulpflicht in Deutschland für diesen Schulbesuch eine Ausnahmegenehmigung beim Schulamt für die Stadt B. , welche ihnen mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 unbefristet erteilt wurde. Nach Abschluss der C. wechselte L. 2015 auf das C1. Q. M. (BCPL) Locatie Holz, welches sie bis heute besucht. Auch für diesen Schulbesuch beantragten die Kläger am 15. September 2015 eine Ausnahmegenehmigung. Zur Begründung ihres Antrags führten sie aus, dass L. seit fast neun Jahren in den Niederlanden zur Schule gehe und ein Wechsel auf eine deutsche weiterführende Schule ihnen aufgrund der unterschiedlichen Schulsysteme, Lerninhalte und der im Laufe der Jahre geknüpften Sozialkontakte nicht im Sinne des Kindes erscheine. Ergänzend brachten die Kläger mit schriftlicher Stellungnahme vom 18. Juli 2018 vor, dass sie sich aufgrund ihrer privaten Lebens- und Wohnsituation für das niederländische Schulsystem entschieden hätten und wegen der in der Vergangenheit erfolgten Ausnahmegenehmigung Maßnahmen ergriffen hätten, um ihre Kinder in ihrem schulischen Leben zu unterstützen (Festigung niederländischer Sprachkenntnisse, Engagement in der Schulpflegschaft etc.).
4G. besuchte mit Erreichen des vierten Lebensjahres von Dezember 2008 an ebenfalls die C. de H. bzw. de T1. in L1. in den Niederlanden. Am 25. Oktober 2010 beantragten die Kläger auch für G. mit Blick auf die beginnende Schulpflicht für diesen Schulbesuch eine Ausnahmegenehmigung beim Schulamt für die Städteregion B. , welche ihnen mit Bescheid vom 23. November 2010 unbefristet erteilt wurde. Nach Abschluss der C. wechselte G. 2017 auf die N. W. O. U. in I1. in den Niederlanden, welche er bis heute besucht. Für diesen Schulbesuch beantragten die Kläger am 15. Oktober 2017 erneut eine Ausnahmegenehmigung. Zur Begründung ihres Antrags führten sie aus, dass G. bereits die gesamte Grundschulzeit in den Niederlanden verbracht habe, dort viele Freundschaften pflege und ein Wechsel auf eine deutsche Schule sich wegen unterschiedlicher Lehrpläne und Richtlinien für ihn als sehr nachteilig erweisen würde.
5Durch gesonderte Bescheide an den Kläger zu 1. vom 8. August 2018 und die Klägerin zu 2. vom 9. August 2018, zugestellt am 11. August 2018 und 13. August 2018, lehnte die Bezirksregierung L2. beide Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass weder im Fall von L. noch von G. ein wichtiger Grund vorläge, welcher eine solche Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würde. Alleine der langjährige Schulbesuch in den Niederlanden begründe einen solchen nicht. Beide Kinder seien auch noch jung genug, sich an ein neues Schulsystem zu gewöhnen und dort neue soziale Kontakte zu knüpfen.
6Die Kläger haben am 11. September 2018 Klage erhoben. In ihrer Klagebegründung machen sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend, dass eine Ausnahmegenehmigung schon deshalb zu erteilen sei, als L. noch in diesem und G. bereits in zwei Jahren einen berufsqualifizierenden Schulabschluss nach niederländischem Recht erreichen würden. Dies dürfe nicht mehr vereitelt werden. Zudem sei der gemeinsamen Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen besonderes Gewicht beizumessen.
7Die Kläger beantragen,
8den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung L2. vom 8. und 9. August 2018, soweit sie ihren Sohn G. betreffen, zu verpflichten, ihnen eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der ausländischen Schule O. U. , I1. , für ihren Sohn G. zu erteilen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe des ablehnenden Bescheids.
12Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit Streitgegenstand die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule für die Tochter L. war.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung L2. Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
16Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule für ihren Sohn G. (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17Nach § 34 Abs. 5 S. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) kann eine Ausnahmegenehmigung nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher im Einzelfall eine Ausnahme von dem in § 34 Abs. 5 S. 1 SchulG NRW normierten Grundsatz ermöglicht, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist. Ein solcher Grund kann nach den Regelbeispielen der lit. a) und lit. b) des Satzes 2 insbesondere dann vorliegen, wenn die Schülerin oder der Schüler sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW festgestellt hat.
18Mit Blick auf den Sohn G. der Kläger sind diese Regelbeispiele offenkundig nicht erfüllt. Weder haben die Kläger vor, mit ihren schulpflichtigen Kindern ins Ausland zu verziehen, noch handelt es sich bei der N. W. O. U. um eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW festgestellt wurde.
19Auch ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW liegt mit Blick auf G. nicht vor. Ob ein solcher gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Ermessen im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erst eröffnet. Dabei kann ein wichtiger Grund nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im (grenznahen) Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er nur dann anzunehmen, wenn es bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon im konkreten Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen.
20Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris, Rn. 23.
21Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG NRW unterrichtet und erzieht diese junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht hierdurch die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 S. 3 SchulG NRW befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris, Rn. 20 f., (zu § 1 Abs. 2 SchulPflG a.F.).
23Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es im Fall der Kläger an einem Individualinteresse, welches es in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule im Einzelfall als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, dass sie und ihr Sohn G. die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. Alleine der Wunsch, aus praktischen Erwägungen die nahegelegenen niederländischen Schulen zu besuchen, reicht insofern nicht aus.
24Auch die mit einem Wechsel des Schulsystems stets verbundenen Belastungen und etwaigen Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung an einer neuen Schule begründen ein solches Interesse nicht ohne weiteres. Etwas anderes kann dann gelten, wenn besondere individuelle Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung des Lern- und Leistungsvermögens des Schülers dessen Integration in das nordrhein-westfälische Schulsystem als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 19 E 1041/12 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.
26Solche besonderen individuellen Gründe sind hier indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie werden auch nicht durch den Umstand begründet, dass bereits seit zehn Jahren eine Beschulung im Ausland erfolgt. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Wechsel in das deutsche Schulsystem nach einem solch langen Zeitraum mit spürbaren Belastungen verbunden ist. Diese gehen jedoch nicht maßgeblich über die Belastungen hinaus, die mit einem solchen Wechsel stets verbunden und grundsätzlich hinzunehmen sind. Auch im Hinblick auf sein Alter von vierzehn Jahren ist es dem Sohn G. der Kläger zumutbar, sich in ein neues Schulsystem zu integrieren, zumal er hierbei keine Sprachbarriere überwinden muss und zudem gemäß § 38 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW noch bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 schulpflichtig ist und deshalb noch mindestens vier Jahre in Deutschland beschult werden kann. Eine Eingliederung in das nordrhein-westfälische Schulsystem ist nach Maßgabe der der gemeinsamen Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen als Anlage beigefügten Äquivalenzliste für Schülerinnen und Schüler, die aus Nordrhein-Westfalen in die Niederlande wechseln und umgekehrt, ohne weiteres möglich. Soziale Kontakte in den nahen Niederlanden könnten aufgrund der räumlichen Nähe des Wohnorts der Familie zur Grenze auch im Falle eines Schulwechsels ohne größere Probleme weitergepflegt werden.
27Desweiteren kann ein wichtiger Grund hier auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Erreichen eines berufsqualifizierenden Sekundarschulabschlusses unmittelbar bevorstünde. G. besucht zurzeit im zweiten Jahr die N. W. O. U. in I1. . Hierbei handelt es sich um eine Schule, welche über fünf Jahre eine allgemeine Sekundarbildung (hoger algemeen voortgezet onderwijs -havo-) vermittelt. Das nach Abschluss von fünf Jahren erreichte havo-Diplom berechtigt zum Besuch einer Fachhochschule (hoger beroepsonderwijs -hbo-). Bis zum Erreichen dieses Diploms sind im Fall von G. jedoch neben dem laufenden noch drei weitere Schuljahre zu absolvieren. Selbst wenn mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger von einer Restbeschulungsdauer von nur zwei weiteren Schuljahren auszugehen wäre, wäre eine besondere zeitliche Nähe zum angestrebten Schulabschluss, welche in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beschulung in Deutschland grundsätzlich einen wichtigen Grund begründen könnte, nicht gegeben.
28Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der dieser Erklärung als Anlage beigefügten Äquivalenzliste. Es entspricht bereits nicht dem Regelungsziel und -gehalt dieser Erklärung, einen Besuch niederländischer Schulen durch in Deutschland schulpflichtige Schülerinnen und Schüler generell zu ermöglichen. Ausweislich ihres Abschnitts I. ist Ziel der Erklärung vielmehr, die Mobilität von Schülerinnen und Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Dieses Ziel wird gemäß Abschnitt II. der Erklärung über die Vereinbarung einer Äquivalenzliste erreicht, welche dieser als Anhang beigefügt ist. Diese Äquivalenzliste soll als Grundlage für die reibungslose Eingliederung in das jeweilige Schulsystem dienen. Damit beschränkt sich die Erklärung in der Gesamtschau darauf, im Falle eines Wechsels zwischen den Schulsystemen - beispielsweise bei einem Zuzug aus dem Ausland - dessen praktische Umsetzung zu vereinfachen. Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für den Besuch einer Schule im Ausland durch in Deutschland schulpflichtige Schülerinnen und Schüler werden hierdurch nicht unmittelbar tangiert.
29Zuletzt ist mit Blick auf diese Erklärung zwar davon auszugehen, dass es sich bei niederländischen Schulen um solche handelt, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend mit denjenigen deutscher Schulen vergleichbar sind, weswegen von einem verminderten öffentlichen Integrationsinteresse in das deutsche Schulsystem ausgegangen werden kann. Diesem ist bei einem Schulbesuch in den Niederlanden jedoch nicht grundsätzlich genügt. Anders als bei Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens findet der Unterricht hier nämlich weder in deutscher Unterrichtssprache noch in einem deutschsprachigen Umfeld statt. Gerade die Verwendung der deutschen Sprache im schulischen Kontext ist jedoch eine wesentliche Bedingung für die Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.
30Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris, Rn. 20 f. (zu § 1 Abs. 2 SchulPflG a.F.); RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 13.09.2016, ABl. NRW 10/16 S. 39, Nr. 3.4.5.
31Eine Übertragung der Rechtsprechung der Kammer zur grundsätzlichen Befriedigung des öffentlichen Integrationsinteresses bei einem Besuch von Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens,
32vgl. Urteil der Kammer vom 30. Mai 2014 - 9 K 2281/13 -, juris,
33ist daher trotz nahezu identischer gemeinsamer Erklärungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen nicht möglich.
34Die aufrechterhaltene Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Hiernach entspricht es mit Blick auf den bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Kläger zum Zeitpunkt der Erledigung insoweit einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule gehabt hätten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.
moreResultsText
Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
