Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 14. Dez. 2018 - 3 L 1028/18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
21. Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 2486/18) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2018 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
4ist unbegründet.
5In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
6Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus.
7Die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2018 ist als rechtmäßig anzusehen.
8Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
9Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen) derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert.
10Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 liegt vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, BVerwGE 133, 186 = juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. März 2012 - 16 B 304/12 -, juris, Rn. 6.
12Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Kreis der Personen zu zählen ist, die täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumieren.
13Der Antragsteller befuhr am 31. August 2017 gegen 21:15 Uhr mit seinem Pkw (P. D. -C, amtliches Kennzeichen XX-XXXX) die I. Straße in XXXXX B. , obwohl er unter Cannabiseinfluss stand, wie das Untersuchungsergebnis der ihm entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte im Blutserum sowohl der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) als auch das THC-Abbauprodukt (THC-Carbonsäure) in einer Konzentration „oberhalb des höchsten Kalibrationswertes“ festgestellt werden, und zwar mit ca. 21 µg/L (= ng/ml) THC und ca. 345 µg/L (= ng/ml) THC-Carbonsäure.
14Vgl. dazu das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln vom 20. September 2017 über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers.
15Aufgrund dieses hohen Wertes an THC-Carbonsäure ist der Antragsteller als regelmäßiger Cannabiskonsument anzusehen.
16Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist anerkannten Rechts, dass bei einer - wie hier gegebenen - spontanen Blutabnahme ab einem Wert von 150 ng/ml THC-Carbonsäure ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt.
17Vgl. dazu Möller, Medikamente und Drogen - verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichts-punkte, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag 3. Aufl. 2016, § 3, B. Drogen, Rn. 233, Seite 459; und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 16 B 50/15 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
18Wenn es nicht zu einer Spontanblutprobe kommt und der Betroffene beispielsweise eine Woche lang Zeit hat, um der Aufforderung zur Blutprobe nachzukommen, so ist wegen des Abbauvorgangs sogar schon bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut von regelmäßigem Konsum auszugehen.
19Vgl. dazu Möller, a.a.O. § 3, B. Drogen, Rn. 232 ff., unter Hinweis auf den zur Untersuchung von Blutproben ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 10. Juni 1999 - Az. 632-21-03/2.1 (sog. Daldrup-Tabelle).
20Abgesehen davon weist das Gericht in der gebotenen Kürze darauf hin, dass der Antragsteller auch dann seine Fahreignung verloren hätte, wenn er - entgegen der Auffassung der Kammer - nicht als regelmäßiger, sondern lediglich als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen sein sollte. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nämlich u. a. derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Die letztgenannte Voraussetzung (sog. Rauschfahrt) ist nach Aktenlage durch die polizeilichen Feststellungen über den Vorfall am 31. August 2017 belegt. Außerdem ist der Antragsteller nach eigenen Angaben drogenerfahren. So hat er bei einer Beschuldigtenvernehmung am 19. Dezember 2017 angegeben, er habe zum letzten Mal vor „etwa 10 Monaten" Drogen konsumiert. Ferner hat er sich am 15. Februar 2015 aus Anlass der Karnevalsfeierlichkeiten in Köln (Porzer Fußgängerzone) aufgehalten und dort einen Joint geraucht, wie sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2015 – Cs 181 Js 241/15 – ergibt.
21Sind damit in der Person des Antragstellers die Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend.
22Ohne Erfolg bleibt der sinngemäß vorgetragene Einwand des Antragstellers, seine Fahreignung dürfe nicht nach Maßgabe der oben dargelegten Vorschriften (Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) bewertet werden. Dazu macht er im Wesentlichen geltend: Er habe Cannabis zur Schmerzbekämpfung konsumiert. Am Vorfallstag habe er nämlich an einem schmerzhaften Abszess in der rechten Achselhöhle gelitten, der erst am Tag danach im St. F. Krankenhaus in H. entfernt worden sei.
23Das Gericht sieht keine Veranlassung, vor diesem Hintergrund eine Bewertung der Fahreignung des Antragstellers nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) vorzunehmen. Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass Cannabis nunmehr verschreibungsfähig ist und damit nicht von vornherein als Arzneimittel bzw. Medikament ausscheiden muss, reicht dazu nicht aus. Maßgeblich für die Anwendung der Spezialregelung in Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV ist, ob die Einnahme von Cannabis auf einer ärztlichen Verschreibung beruht, die für den konkreten Krankheitsfall die Einnahme des Medikaments Cannabis genau bestimmt.
24Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 -, juris, Rn. 9 a.E., m.w.N.
25Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Wirkung von Cannabis zur Linderung seiner Schmerzen auf eigene Faust getestet (Selbstmedikation). Wer aber außerhalb einer medizinisch-indizierten Medikation Cannabis konsumiert, entspricht typischerweise dem Regelfall, für den der Verordnungsgeber nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine bindende Bewertung über die (fehlende) Fahreignung getroffen hat, vgl. dazu Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. Eine Abweichung ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, vgl. dazu Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV.
26Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 3 L 1246/17 –, juris, Rn. 37.
27Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.
28In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
29Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.
30Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht geboten. Insbesondere hat der Antragsgegner erkannt, dass zur Vorlage des Führerscheindokuments hier keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergehen durften, da der Antragsteller eine Erklärung über den Verlust seines bisherigen Führerscheindokuments abgegeben hat.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
322. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
33etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 -, juris, Rn. 17 f., m.w.N.,
34der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000 Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500 Euro) als Streitwert anzusetzen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2014 sei nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend angegriffen. Die Antragsgegnerin durfte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids davon ausgehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Cannabiskonsum nicht hinreichend zu trennen vermag (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
4Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe vor der polizeilichen Kontrolle am 21. Februar 2014 nicht aktiv Cannabis zu sich genommen, sondern sich am Vorabend mit anderen Personen in einem Haus aufgehalten, in dem diese Cannabis geraucht hätten. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, wie sich bei gelegentlichen Konsumenten THC-Werte abbauten, die Cannabisrauch ausgesetzt seien. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
5Von einem gelegentlichen Konsum des Antragstellers ist unter Berücksichtigung seines Vorbringens auszugehen. Ebenfalls spricht bei summarischer Prüfung erhebliches für ein nicht hinreichendes Trennen von dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs.
6Die Analyse der dem Antragsteller am 21. Februar 2014 entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 11 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
7Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 16 B 571/10 -, und vom 27. Dezember 2012 - 16 B 1211/12 -, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rn. 36 bis 42.
8Daher kann allein der behauptete passive Cannabiskonsum des Antragstellers am Tag vor der polizeilichen Kontrolle nicht zu dem festgestellten hohen THC-Wert von 11 ng/ml geführt haben. Der Antragsteller hatte gegenüber den Polizeibeamten nämlich angegeben, etwa zwei Wochen vor dem Vorfall zuletzt Marihuana konsumiert zu haben. Dieser Umstand schließt einen nachweisbaren THC-Wert aus. Hieraus folgt, dass wenige Stunden vor der Fahrt am 11. März 2014 ein weiterer Konsum stattgefunden haben muss.
9Abgesehen hiervon spricht die gemessene THC‑COOH‑Konzentration von 197 ng/ml für einen die Fahreignung ausschließenden regelmäßigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Denn bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann ab einer THC‑COOH‑Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten.
10Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 ‑ 11 CS 09.1934 ‑, juris, Rn. 39, m.w.N.
11Es spricht auch nichts dafür, dass eine THC-COOH-Konzentration im Wege einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erreicht werden kann. Nichts anderes wird zu gelten haben, wenn bereits durch gelegentlichen Cannabiskonsum eine beachtliche THC-COOH-Konzentration gegeben ist. Bei einer Untersuchung unter üblichen Raumverhältnissen wurde durch passive Cannabisaufnahme eine Konzentration von THC‑COOH im Blut von höchstens 2 ng/ml 6 Stunden nach Expositionsbeginn erreicht.
12Hierzu und zum Stand der Forschung: Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen - Untersuchungen in einem Coffee-Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 ‑ 16 B 1202/14 u.a. ‑, juris, Rn. 4.
13Diese Werte hat der Antragsteller deutlich überschritten.
14Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Antragstellers unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, weil es im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vage und gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Dies gilt auch für den weiteren Vortrag, der Antragsteller nehme das Arzneimittel Risperidon ein, was die hohen THC-Werte gemäß dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität vom 3. Juni 2014 erkläre. Eine entsprechende Beeinflussung des THC-Befunds durch die Einnahme des Arzneimittels ist nicht einmal ansatzweise dargetan und im Übrigen nicht ersichtlich.
15Der Antragsteller hat die Kraftfahreignung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung oder der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht wiedererlangt. Es bedarf in jedem Fall des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich ‑ und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
16Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012- 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12.
17Ein Gutachten über eine solche Untersuchung des Antragstellers liegt jedoch nicht vor. Die geltend gemachte Drogenfreiheit des Antragstellers genügt insoweit nicht.
18Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben überwiegt das öffentliche Interesse am Rechtsgüterschutz der anderen Verkehrsteilnehmer das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2016 - 3 K 3375/15 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
4Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2013 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), wobei nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall bereits der einmalige Konsum die Kraftfahreignung entfallen lässt.
5Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012 ‑ 16 B 883/12 ‑ mit Nachweisen zur übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung.
6Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel in diesem Sinne konsumiert hat, sondern macht lediglich geltend, hieran keine Erinnerung zu haben. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Umstände auf, die im Einzelfall des Antragstellers die Annahme begründen könnten, er habe sich ‑ anders als dies bei Personen, die (mindestens) einmalig Amphetamin konsumiert haben, grundsätzlich der Fall ist ‑ nicht als kraftfahrungeeignet erwiesen. Im Gegenteil treten hier erschwerende Umstände hinzu: Der Antragsteller hat neben Amphetamin auch Cannabis zu sich genommen. Zudem hat er ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, als er noch unter dem Einfluss beider Betäubungsmittel stand.
7Angesichts dessen kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht dahinstehen lassen, ob die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen darüber hinaus auch aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung folgt. Allerdings sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beschwerde, Hintergrund des Vorfalls am 12. Februar 2013 sei ein einmaliger Konsum des Antragstellers in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2013 gewesen, jedenfalls in Bezug auf den festgestellten Cannabisgebrauch nicht richtig sein kann. Die Analyse der dem Antragsteller am 12. Februar 2013 entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 2,4 ng/ml Serum ergeben. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sinkt die Konzentration von THC im Blutserum jedoch selbst nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht schon innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden.
8Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 ‑ 16 B 571/10 ‑, und Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 ‑ 11 CS 06.2228 ‑, juris, Rdnr. 36 bis 42.
9Hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass der Antragsteller seine zuvor verlorene Kraftfahreignung zu dem für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses bereits wiedererlangt hatte, sind nicht ersichtlich. Das mit der Beschwerde vorgelegte Urinscreening ist erst nach Ergehen der Entziehungsverfügung durchgeführt worden und wäre im Übrigen für sich allein zum Beleg einer längerfristigen Drogenfreiheit ohnehin nicht geeignet. Abgesehen davon begegnet seine Verwertbarkeit erheblichen Bedenken. Zum einen ist nicht erkennbar, inwieweit zwingende forensische Standards bei der Probennahme eingehalten wurden; hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene aufgrund einer entsprechenden Ausgestaltung des Untersuchungsauftrags vom Arzt bzw. der begutachtenden Stelle kurzfristig zur Abgabe der Urinprobe einbestellt wird und nicht etwa aus eigener Initiative zu einem für ihn günstigen Termin, auf den er sich vorher einstellen kann, zu Untersuchung erscheint. Zum anderen ist der gemessene Kreatinin-Wert so niedrig, dass der laborärztliche Befundbericht vom 20. August 2013 dies als Hinweis auf eine Verdünnung des Urins wertet.
10Bei dieser Ausgangslage ist schließlich auch die weitere Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 ‑ 2 BvQ 30/00 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2001, 357), zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO.
12Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.