Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Sept. 2016 - 1 L 351/16
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2016 Hilfe zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts in Gestalt der Gewährung einer Umgangsbegleitung für die nach Maßgabe der familienrechtlichen Regelung durchzuführenden Besuchskontakte des Antragstellers zu seinem Sohn T. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der dem Entscheidungssatz sinngemäß entsprechende, statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Davon kann hier jedenfalls bis zum Jahresende 2016 ausgegangen werden.
4Zwar soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme tritt mit der begehrten Regelung allerdings ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, kommt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 ‑, BVerfGE 79, 69; juris, m.w.N.; zitiert nach OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 12 B 579/14 ‑, NJW 2014, 3593; juris Rn. 4.
6Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.; gleichfalls zitiert nach OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 12 B 579/14 ‑, NJW 2014, 3593; juris Rn. 6.
8Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des vom Antragsteller verfolgten Anspruchs auf eine Umgangsbegleitung in dem tenorierten Umfang ist hier glaubhaft gemacht.
9Einen für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich erforderlichen Antrag hat der Antragsteller spätestens am 12. April 2016 gestellt, als er bei dem Sozialgericht Aachen im Verfahren S 20 SO 46/16 ER gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland um Hilfe nachgesucht hat. Diesen Antrag muss die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gegen sich gelten lassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Antragsgegnerin der Bedarf des Antragstellern nicht schon aus dem familiengerichtlichen Verfahren Amtsgericht ‑ Familiengericht ‑ Eschweiler (11 F 63/15) bekannt war.
10Anspruchsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII mit seiner zweiten Variante (Umgangskontakte). Aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes kann der begünstigte Elternteil ein subjektives Recht in Form einer "Sollvorschrift" ableiten.
11Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 18 Rn. 31, m.w.N.
12Im jeweiligen Einzelfall handelt es sich bei der Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII dann um ein konkretisiertes Förderangebot, zu dessen Gewährung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Regelfall verpflichtet ist und bei dem ihm nur im Ausnahmefall ein eng umgrenzter Ermessensspielraum zur Verweigerung verbleibt.
13Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 2 Rn. 22, m.w.N.
14Daraus erklärt es sich, dass die Frage, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen für eine Umgangsbegleitung geeigneten Fall handelt, nicht maßgeblich durch die eigene fachlichen Einschätzung des Jugendamtes bestimmt wird, sondern das Merkmal "Eignung" eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 12 B 579/14 ‑,a.a.O.; juris Rn. 12.
16Dass die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt zur Förderung der beabsichtigten Umgangskontakte geeignet ist, steht außer Zweifel und wird auch von der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Vielmehr meint sie, dass von den Beteiligten des vorgenannten familiengerichtlichen Verfahrens die Notwendigkeit einer Fortsetzung der ursprünglich durch Beschluss vom 16. November 2015 angeordneten Umgangspflegschaft nicht mehr gesehen werde und deshalb eine Hilfestellung durch das Jugendamt nicht mehr erforderlich sei. Diese Ansicht hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17Aus dem Protokoll vom 28. April 2016 über die nichtöffentliche Sitzung des Familiengerichts Eschweiler im vorgenanntem Verfahren geht hervor, dass auf Vorschlag des Gerichts unter den Beteiligten Einigkeit dahingehend erzielt worden ist, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn zunächst in einem geschützten Rahmen, beispielsweise einem Bastel- oder Turnkurs für Kinder stattfinden sollten. Das Familiengericht hat damit deutlich gemacht, dass es unbegleitete Umgangskontakte des Antragstellers mit seinem Sohn nicht für sinnvoll erachtet. Der Vorschlag des Gerichts erfolgte nach dem Hinweis einer Vertreterin des Jugendamtes, dass der Antragsteller auch Angebote eine Elternberatung wahrnehmen solle, damit er in die Lage versetzt werde, seinem Sohn ein kindgerechtes Angebot zu machen und auch Kenntnisse darüber zu erwerben, welche Bedürfnisse ein dreijähriger Junge habe. Dies belegt, dass auch das Jugendamt unbegleitete Kontakte des Antragstellers mit seinem Sohn unter pädagogischen Gesichtspunkten nicht für förderlich hielt.
18In diesem Fall erweist sich die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für die vom Familiengericht gebilligten und auch von der Kindesmutter zugelassenen Umgangskontakte eine geeignete Person zur Begleitung und Hilfe zur Verfügung zu stellen, nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze als rechtswidrig. Dies wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Antragsgegnerin meint, der Großvater des Kindes (mütterlicherseits, wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 31. August 2016 dargestellt hat) könne die Umgangskontakte des Antragstellers mit seinem Sohn begleiten. Zum einen wird hierdurch die familiäre Situation ausgeblendet, es bleibt insbesondere unberücksichtigt, dass zwischen dem Antragsteller und der Familie der Kindesmutter offensichtlich kein Vertrauensverhältnis besteht, das die Begleitung von Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn durch den Großvater zulassen könnte. Zum anderen handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine geschulte Person, die bei den Treffen des Antragstellers mit seinem Sohn gegebenenfalls die auch vom Jugendamt für erforderlich gehaltene pädagogische Hilfestellung leisten könnte.
19Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. einen Grund für eine zur Vermeidung unwiederbringlicher Rechtsverluste und damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene schnellere Entscheidung, als sie in einem Hauptsacheverfahren möglich ist, glaubhaft gemacht. Ohne eine geeignete, pädagogisch geschulte Begleitung kann er die ihm familienrechtlich zugestandenen Umgangskontakte zu seinem Sohn nicht wahrnehmen. Dies gilt ungeachtet seiner körperlichen Beeinträchtigungen, die einem Treffen in seiner Wohnung jedenfalls nicht entgegenstehen. Ohne Umgangskontakte würde aber unwiederbringlich in sein durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Elternrecht eingegriffen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 12 B 579/14 ‑, a.a.O.; juris Rn. 37.
21Zur Vermeidung einer die Hauptsache vollständig vorweg nehmenden Entscheidung wird die Verpflichtung zur Gewährung der streitgegenständlichen Hilfe auf die Zeit bis zum Jahresende 2016 begrenzt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragstellerin das begehrte Pflegewohngeld bei summarischer Prüfung gemäß § 12 PflG NRW nicht zustehe, da berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Mittellosigkeit bestünden, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
12Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von der Antragstellerin klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
13Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
14Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen sind (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 12 Abs. 3 PflG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2012 - 12 A 2248/11 -, juris, vom 17. November 2010 - 12 A 2648/09 - und - 12 A 2146/10 -, beide juris, vom 26. Mai 2009 - 12 E 1498/08 -, juris, und vom 15. April 2008 - 16 A 2291/06 ,
16hier also der Antragstellerin.
17Überzeugend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass vor allem angesichts der dürftigen Angaben der Frau L1. I. , einer Tochter der Antragstellerin, nach wie vor unklar sei, wo ein Großteil des im April 2006 vereinnahmten Erlöses verblieben sei, den die Antragstellerin aus der Veräußerung einer ihr gehörenden Immobilie zum Kaufpreis von 117.000 Euro erzielt habe. Dem setzt die Beschwerde nichts Gewichtiges entgegen. Die nach Auffassung der Antragstellerin „unmissverständliche“ Erklärung des - erst im September 2012 - bestellten Berufsbetreuers, Herrn N1. N2. , es seien keine liquiden Mittel vorhanden, vermag insbesondere nicht zu aufzuhellen, ob und gegebenenfalls wofür die vom Konto der Antragstellerin in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der Kaufpreiszahlung ausgezahlten Barbeträge, welche sich nach der Aufstellung des Antragsgegners in seiner Erwiderung vom 21. Oktober 2013 auf immerhin 93.000 Euro summierten, verausgabt worden sind. Ebenso bleibt weiterhin im Dunkeln, welchem konkreten Zweck der Anfang Mai 2006 an eine Versicherung überwiesene Betrag in Höhe von 20.000 Euro diente. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe „keinerlei Unterlagen angefordert, die der gesetzliche Betreuer hätte vorlegen können“, wird dadurch kontrastiert, dass der Antragsgegner den Betreuer bereits unter dem 11. Dezember 2012 gebeten hat nachzuweisen, „wer diese Abhebungen vorgenommen hat“, und mit Schreiben vom 16. April 2013 ausdrücklich dazu aufgefordert hat, die unterschriebenen Auszahlungsbelege einzureichen. Einen Eingang dieser Unterlagen weisen die Akten ebenso wenig aus wie eine Äußerung des Betreuers dazu, dass eine Vorlage nicht möglich gewesen sei, was in Anbetracht der im Bankwesen üblichen Aufbewahrungsfristen auch nicht naheläge. Die Beibringung dieser Belege dürfte aber schon insofern unverzichtbar für eine weitere Aufklärung des Verbleibs des Geldes sein, als Frau L1. I. , wie aus den Ergebnissen des von der Antragsgegnerin veranlassten Kontenabrufs hervorgeht, in der Zeit vom 18. Januar 1994 bis zur Schließung im Januar 2012 verfügungsberechtigt für die bei der E. Bank geführten Konten der Antragstellerin ( und ) war. Auch stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise Frau I. bei der Zahlung des Betrages von 20.000 Euro an die Q. involviert war; ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kopie bzw. Reproduktion des Überweisungsträgers trägt selbiger zwar die Unterschrift der Antragstellerin, im Übrigen indes ähnelt die Handschrift auffallend dem Duktus, der etwa in dem von der Tochter der Antragstellerin ausgefüllten Sozialhilfeantrag aus Januar 2012 zum Ausdruck kommt.
18Der Mutmaßung der Beschwerde, die demente Antragstellerin habe das Geld „schlichtweg verpulvert‘“, ist der Antragsgegner mit guten Gründen begegnet, denen die Antragstellerin ihrerseits nichts entgegengesetzt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten des Dr. med. G. vom 2. November 2012, auf das sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, ihr zwar eine „fortgeschrittene Demenz“ bescheinigt, allein diese Diagnose jedoch für den Geisteszustand der Antragstellerin vor etlichen Jahren nichts Wesentliches hergibt, weil sie offenlässt, wann die Demenz einsetzte, und insofern nicht zu erklären vermag, welche Bewandtnis es mit den bemerkenswerten Barabhebungen im Zeitraum März bis Juli 2006 hatte. Hinzu kommt, dass eine weitere Tochter der Antragstellerin, Frau B. Q1. , einem Aktenvermerk vom 12. Juli 2012 zufolge gegenüber dem Sozialamt der Antragsgegnerin angegeben hat, ihre Mutter habe „immer sehr sparsam gelebt“.
19Soweit die Beschwerde auf einen unverschuldeten Beweisnotstand abhebt, zwänge dieser, selbst wenn er vorläge, wovon nach den vorstehenden Ausführungen gegenwärtig nicht auszugehen ist, nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr. Ein solcher Beweisnotstand würde im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit eröffnen, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009
21- 19 A 448/07 -, juris, m. w. N.; Beschluss vom 17. November 2010 - 12 A 2146/10 -, juris; VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2010 - 6 K 1848/08 -, juris.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragstellerin das begehrte Pflegewohngeld bei summarischer Prüfung gemäß § 12 PflG NRW nicht zustehe, da berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Mittellosigkeit bestünden, ist auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
12Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von der Antragstellerin klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
13Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
14Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen sind (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 12 Abs. 3 PflG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2012 - 12 A 2248/11 -, juris, vom 17. November 2010 - 12 A 2648/09 - und - 12 A 2146/10 -, beide juris, vom 26. Mai 2009 - 12 E 1498/08 -, juris, und vom 15. April 2008 - 16 A 2291/06 ,
16hier also der Antragstellerin.
17Überzeugend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass vor allem angesichts der dürftigen Angaben der Frau L1. I. , einer Tochter der Antragstellerin, nach wie vor unklar sei, wo ein Großteil des im April 2006 vereinnahmten Erlöses verblieben sei, den die Antragstellerin aus der Veräußerung einer ihr gehörenden Immobilie zum Kaufpreis von 117.000 Euro erzielt habe. Dem setzt die Beschwerde nichts Gewichtiges entgegen. Die nach Auffassung der Antragstellerin „unmissverständliche“ Erklärung des - erst im September 2012 - bestellten Berufsbetreuers, Herrn N1. N2. , es seien keine liquiden Mittel vorhanden, vermag insbesondere nicht zu aufzuhellen, ob und gegebenenfalls wofür die vom Konto der Antragstellerin in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der Kaufpreiszahlung ausgezahlten Barbeträge, welche sich nach der Aufstellung des Antragsgegners in seiner Erwiderung vom 21. Oktober 2013 auf immerhin 93.000 Euro summierten, verausgabt worden sind. Ebenso bleibt weiterhin im Dunkeln, welchem konkreten Zweck der Anfang Mai 2006 an eine Versicherung überwiesene Betrag in Höhe von 20.000 Euro diente. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe „keinerlei Unterlagen angefordert, die der gesetzliche Betreuer hätte vorlegen können“, wird dadurch kontrastiert, dass der Antragsgegner den Betreuer bereits unter dem 11. Dezember 2012 gebeten hat nachzuweisen, „wer diese Abhebungen vorgenommen hat“, und mit Schreiben vom 16. April 2013 ausdrücklich dazu aufgefordert hat, die unterschriebenen Auszahlungsbelege einzureichen. Einen Eingang dieser Unterlagen weisen die Akten ebenso wenig aus wie eine Äußerung des Betreuers dazu, dass eine Vorlage nicht möglich gewesen sei, was in Anbetracht der im Bankwesen üblichen Aufbewahrungsfristen auch nicht naheläge. Die Beibringung dieser Belege dürfte aber schon insofern unverzichtbar für eine weitere Aufklärung des Verbleibs des Geldes sein, als Frau L1. I. , wie aus den Ergebnissen des von der Antragsgegnerin veranlassten Kontenabrufs hervorgeht, in der Zeit vom 18. Januar 1994 bis zur Schließung im Januar 2012 verfügungsberechtigt für die bei der E. Bank geführten Konten der Antragstellerin ( und ) war. Auch stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise Frau I. bei der Zahlung des Betrages von 20.000 Euro an die Q. involviert war; ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kopie bzw. Reproduktion des Überweisungsträgers trägt selbiger zwar die Unterschrift der Antragstellerin, im Übrigen indes ähnelt die Handschrift auffallend dem Duktus, der etwa in dem von der Tochter der Antragstellerin ausgefüllten Sozialhilfeantrag aus Januar 2012 zum Ausdruck kommt.
18Der Mutmaßung der Beschwerde, die demente Antragstellerin habe das Geld „schlichtweg verpulvert‘“, ist der Antragsgegner mit guten Gründen begegnet, denen die Antragstellerin ihrerseits nichts entgegengesetzt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten des Dr. med. G. vom 2. November 2012, auf das sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, ihr zwar eine „fortgeschrittene Demenz“ bescheinigt, allein diese Diagnose jedoch für den Geisteszustand der Antragstellerin vor etlichen Jahren nichts Wesentliches hergibt, weil sie offenlässt, wann die Demenz einsetzte, und insofern nicht zu erklären vermag, welche Bewandtnis es mit den bemerkenswerten Barabhebungen im Zeitraum März bis Juli 2006 hatte. Hinzu kommt, dass eine weitere Tochter der Antragstellerin, Frau B. Q1. , einem Aktenvermerk vom 12. Juli 2012 zufolge gegenüber dem Sozialamt der Antragsgegnerin angegeben hat, ihre Mutter habe „immer sehr sparsam gelebt“.
19Soweit die Beschwerde auf einen unverschuldeten Beweisnotstand abhebt, zwänge dieser, selbst wenn er vorläge, wovon nach den vorstehenden Ausführungen gegenwärtig nicht auszugehen ist, nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr. Ein solcher Beweisnotstand würde im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit eröffnen, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009
21- 19 A 448/07 -, juris, m. w. N.; Beschluss vom 17. November 2010 - 12 A 2146/10 -, juris; VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2010 - 6 K 1848/08 -, juris.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
- 1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, - 2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.