Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2009 - VGH B 45/08

ECLI:ECLI:DE:VERFGRP:2009:0528.VGHB45.08.0A
bei uns veröffentlicht am28.05.2009

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich als Vater eines im Juni 2008 geborenen Kindes gegen das in Teil 3 (§§ 5 - 10) des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit - LKindSchuG - vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) geregelte Einladungs- und Erinnerungsverfahren. Mit ihm soll die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen für Kinder gemäß § 26 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) unterstützt werden. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere durch die mit dem Verfahren verbundenen Unterrichtungen staatlicher Stellen in seinem Recht auf Selbstbestimmung über personenbezogene Daten nach Art. 4 a Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) sowie in seinem elterlichen Erziehungsrecht gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV beeinträchtigt.

I.

2

1. Seit 1971 haben versicherte Kinder nach dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des 10. Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Vergleichbare Leistungsansprüche gelten für den Bereich der privaten Krankenversicherungen. Das hierzu durch Richtlinien des nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebene mehrteilige Screening-Programm umfasst insgesamt elf Untersuchungen, wovon sechs im ersten Lebensjahr (U1 bis U6) und vier im zweiten bis sechsten Lebensjahr stattfinden (U7, U7A bis U9). Im 14. Lebensjahr erfolgt die Untersuchung im Jugendalter (J1).

3

In Rheinland-Pfalz wurde erstmals im Jahr 2006 im Rahmen der verpflichtend durchgeführten Schuleingangsuntersuchungen die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen abgefragt und auf der Grundlage der vorgelegten Vorsorgehefte dokumentiert. Danach liegt die Teilnahmequote an der U1 bei etwa 98 %. Sie sinkt dann kontinuierlich und ab der U6 deutlich auf eine Beteiligungsrate von knapp 85 % (U9). Zudem fällt die Teilnahmequote der Kinder von Eltern mit niedrigem Bildungsniveau und vergleichweise niedrigem sozioökonomischem Status sowie bei Kindern mit Migrationshintergrund und solchen aus Ein-Eltern-Familien signifikant unterdurchschnittlich aus.

4

2. Aufgrund intensiver Berichterstattung über tragische Todesfälle von Kindern setzte ab dem Jahr 2005 bundesweit eine Debatte um das Thema Kindeswohl und Verhinderung der Vernachlässigung, Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern ein. Dabei lehnte die Bundesregierung trotz mehrfacher Aufforderung durch den Bundesrat gesetzgeberische Maßnahmen zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen ab. In der Sache fehle es an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Früherkennungsuntersuchungen dienten der Gesundheitsvorsorge. Hierfür seien ausschließlich die Länder zuständig (BR-Drucks. 864/06 und 240/07).

5

3. Das daraufhin in Rheinland-Pfalz verabschiedete Landeskinderschutzgesetz enthält im Anschluss an eine Darlegung von Inhalt und Zielen des Gesetzes in seinem Teil 2 zunächst Regelungen zur Förderung des Kindeswohls und Verbesserung des Schutzes von Kindern durch frühe Förderung und Schaffung lokaler Netzwerke. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen des Teils 3 - Früherkennungsuntersuchungen -, der die Einrichtung eines zentralen Einladungs- und Erinnerungsdienstes unter Einbeziehung der Gesundheits- und Jugendämter vorsieht, lauten:

6

§ 5
Zentrale Stelle

7

(1) Bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird eine Zentrale Stelle eingerichtet, die die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter rechtzeitig über einzelne anstehende Früherkennungsuntersuchungen für Kinder informiert und zur Teilnahme auffordert, diejenigen Kinder ermittelt, zu denen keine Untersuchungsbestätigungen eingegangen sind und in den in § 8 Abs. 1 vorgesehenen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unterrichtet.

8

(2) Die Zentrale Stelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung. Sie kann sich mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle bedienen; § 4 Abs. 1 bis 3 des Landesdatenschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung. Die die Zentrale Stelle betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden insoweit auf die andere öffentliche Stelle entsprechend Anwendung.

9

(3) Die Kosten der Zentralen Stelle trägt das Land, soweit sie nicht von anderen Stellen getragen werden.

10

§ 6
Datenübermittlung durch die Meldebehörden

11

(1) Die Meldebehörden übermitteln der Zentralen Stelle auf Anforderung gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten zu allen Kindern, bei denen gemäß § 7 Abs. 3 festgelegte Früherkennungsuntersuchungen anstehen, folgende Daten:

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1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Geschlecht,
4. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Sterbetag und -ort,
8. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt und Geschlecht),
9. Staatsangehörigkeiten und
10. Auskunftssperren nach § 34 Abs. 8 und 9 des Meldegesetzes.

13

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen auch landesweit zum Abruf durch die Zentrale Stelle bereitgehalten werden.

14

§ 7
Unterrichtung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Untersuchungsbestätigung

15

(1) Die Zentrale Stelle unterrichtet auf der Grundlage der nach § 6 übermittelten Daten die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der in Betracht kommenden in Rheinland-Pfalz gemeldeten Kinder rechtzeitig vor anstehenden Früherkennungsuntersuchungen schriftlich über den Inhalt und den Zweck sowie die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter werden mit ausdrücklichem Hinweis auf ihre Mitverantwortung für die gesundheitliche Entwicklung ihrer Kinder zur Teilnahme an den jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchungen aufgefordert. Sie werden umfassend über das bei Teilnahme und bei Nichtteilnahme an der Früherkennungsuntersuchung stattfindende Verfahren unterrichtet.

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(2) Die eine Früherkennungsuntersuchung durchführende Person übermittelt der Zentralen Stelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Früherkennungsuntersuchung in schriftlicher Form oder auf elektronischem Weg eine Untersuchungsbestätigung mit Angabe des Datums und der Untersuchungsstufe der Früherkennungsuntersuchung; sie ist zur Übermittlung verpflichtet. Die Zentrale Stelle legt unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung fest; dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können. Die Zentrale Stelle und die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz können eine Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des mit der Übermittlung der Untersuchungsbestätigungen verbundenen Aufwands durch das Land schließen.

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(3) Das fachlich zuständige Ministerium legt die Früherkennungsuntersuchungen fest, bei denen das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt wird. Es kann festlegen, dass das Verfahren in den Fällen wiederholt wird, in denen innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Untersuchungsbestätigungen bei der Zentralen Stelle eingegangen sind. Es kann auch festlegen, dass bei bestimmten Früherkennungsuntersuchungen nur das in Absatz 1 beschriebene Verfahren ohne Untersuchungsbestätigung durchgeführt wird. Die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht.

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§ 8
Unterrichtung der Gesundheitsämter

19

(1) Die Zentrale Stelle ermittelt durch Abgleich mit den seitens der Meldebehörden übermittelten Daten diejenigen Kinder, zu denen, in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 auch nach Wiederholung des Verfahrens, innerhalb angemessener Zeit keine Untersuchungsbestätigungen eingegangen sind. Zu diesen übermittelt sie dem Gesundheitsamt, in dessen Dienstbezirk das jeweilige Kind seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, unverzüglich die in § 6 Abs. 1 genannten Daten zusammen mit der Angabe, zu welchen Früherkennungsuntersuchungen (Untersuchungsstufe) keine Untersuchungsbestätigung eingegangen ist. Geht die Untersuchungsbestätigung nach der Übermittlung nach Satz 2 bei der Zentralen Stelle ein, so teilt sie dies dem jeweiligen Gesundheitsamt unverzüglich mit. Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich mit verschlossenem Umschlag oder auf elektronischem Weg; dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten im Rahmen der Übermittlung nur den mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheitsamts zur Kenntnis gelangen.

20

(2) Das Gesundheitsamt setzt sich auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten unverzüglich mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter des Kindes in Verbindung und wirkt in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung hin.

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§ 9
Unterrichtung der Jugendämter

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(1) Die Gesundheitsämter übermitteln in den Fällen, in denen trotz der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 keine Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt wurden oder sich dies nicht feststellen lässt, den Jugendämtern, in deren Bezirk die jeweiligen Kinder ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben, unverzüglich die in § 6 Abs. 1 genannten Daten zusammen mit der Angabe, welche Früherkennungsuntersuchungen (Untersuchungsstufe) betroffen sind. Ergeben sich bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Anhaltspunkte für die Vernachlässigung, den Missbrauch oder die Misshandlung eines Kindes, unterrichtet das Gesundheitsamt das zuständige Jugendamt unverzüglich über die diesbezüglich bei ihm vorliegenden Erkenntnisse. Im Zusammenhang mit der Übermittlung der Daten nach Satz 1 und der Unterrichtung nach Satz 2 können die Gesundheitsämter den Jugendämtern auch weitere personenbezogene Daten, die ihnen bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 bekannt geworden sind, insbesondere Namen, Anschriften und Telefonnummern und sonstige eine Kontaktaufnahme ermöglichende Daten sowie Gründe für die Nichtteilnahme an Früherkennungsuntersuchungen übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können.

23

(2) Die Jugendämter prüfen aufgrund der ihnen übermittelten Daten unverzüglich, ob ein Hilfebedarf vorliegt und stellen die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung.

24

§ 10
Datenschutz

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(1) Die Datenbestände der Zentralen Stelle sind getrennt von den sonstigen Datenbeständen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung oder der anderen öffentlichen Stelle nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. Die Zentrale Stelle hat die bei ihr zu einer Früherkennungsuntersuchung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens sechs Monate nach Eingang der Untersuchungsbestätigung zu löschen. Geht keine Untersuchungsbestätigung ein, sind die Daten zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind; die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach der Einladung zur letzten nach § 7 Abs. 3 festgelegten Früherkennungsuntersuchung.

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(2) Die Gesundheitsämter haben die ihnen von der Zentralen Stelle übermittelten und die sonstigen in diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Gesundheitsämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.

27

(3) Die Jugendämter haben die ihnen von den Gesundheitsämtern übermittelten und die sonstigen in diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen, wenn nach der Prüfung nach § 9 Abs. 2 entschieden worden ist, keine weitergehenden Maßnahmen einzuleiten, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.

28

(4) Im Übrigen finden die für die jeweilige Stelle geltenden sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

29

Zur Umsetzung und den Auswirkungen der in dem Landeskinderschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen erstattet gemäß § 11 Abs. 1 LKindSchuG die Landesregierung dem Landtag auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation ab dem Jahr 2010 einen Bericht.

30

Des Weiteren hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen in Wahrnehmung seiner Kompetenz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LKindSchuG mit Bekanntmachung vom 4. April 2008 (StAnz. Nr. 13 S. 625) bestimmt, das in § 7 Abs. 1 und 2 LKindSchuG vorgesehene Verfahren werde bei Früherkennungsuntersuchungen der Untersuchungsstufen U4 bis U9 durchgeführt. Hingegen finde bei der Untersuchungsstufe J1 nur das in § 7 Abs. 1 LKindSchuG vorgesehene Verfahren der Unterrichtung, jedoch ohne Untersuchungsbestätigung statt.

31

Schließlich hat die beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingerichtete Zentrale Stelle mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LKindSchuG die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an das Zentrum für Kindervorsorge beim Universitätsklinikum des Saarlandes übertragen.

II.

32

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das im Landeskinderschutzgesetz verankerte Einladungs- und Erinnerungsverfahren und die damit verknüpfte Erfassung und Weitergabe personenbezogener Daten. Er ist mit Schreiben des Zentrums für Kindervorsorge beim Universitätsklinikum des Saarlandes vom 29. Juli und 17. September 2008 auf die für sein Kind anstehenden Früherkennungsuntersuchungen U4 bzw. U5 hingewiesen worden. Entsprechende Untersuchungsbestätigungen legte er jedoch in der Folge nicht vor. Darüber hinaus haben nach seinen Angaben Vertreter des Jugendamtes versucht, seine Wohnung ohne seine Zustimmung zu betreten.

33

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 4 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 LV. Ihn und sein Kind betreffende persönliche Daten würden gegen seinen Willen und zum Nachteil des Kindes erhoben. Die Landesverfassung gewährleiste ihm das natürliche Recht, für seine Kinder zu sorgen. Er müsse deshalb seine Entscheidungen gegenüber niemandem begründen. Die angegriffenen Regelungen erzwängen jedoch eine erniedrigende Registratur in den Datenbeständen des Jugendamtes und führten zu einer Kriminalisierung. Letztlich würden Mittel der Rasterfahndung eingesetzt. Die erfassten Daten könnten jahrelang gespeichert bleiben mit der Möglichkeit ihres jederzeitigen Missbrauchs, zum Beispiel der unbefugten Weitergabe an Versicherungen.

III.

34

1. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

35

Das in den §§ 5 bis 10 LKindSchuG normierte Einladungs- und Erinnerungsverfahren verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a LV. Der mit der vorgesehenen Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelungen verfolgten ein legitimes Ziel. Sie dienten neben einer Steigerung der Inanspruchnahme der vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen auch der Gewinnung von Erkenntnissen über möglichen Hilfebedarf derjenigen Familien, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht an diesen Untersuchungen teilnähmen. Der Staat handele damit in Wahrnehmung der ihm gegenüber Kindern obliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Hierfür sei das formalisierte Einladungs- und Erinnerungsverfahren geeignet und erforderlich und erweise sich zudem als angemessen. Die Betroffenen hätten die fraglichen Daten bereits zuvor staatlichen Stellen mitgeteilt. Ihre Erhebung finde offen statt und die Eingriffsschwere der Maßnahme sei daher gering. Eltern und Kindern drohten darüber hinaus keinerlei Nachteile oder rechtliche Konsequenzen. Es erfolge lediglich eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt bzw. das Jugendamt, um sich über Gründe zu informieren, weshalb eine Früherkennungsuntersuchung unterbleibe.

36

Auch das Elternrecht des Beschwerdeführers nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV werde nicht beeinträchtigt. Aus der gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV bestehenden Überwachungspflicht folge, dass sich Eltern gegebenenfalls für ihre Erziehungsentscheidungen gegenüber staatlichen Stellen rechtfertigen müssten.

37

2. Die Landesregierung erachtet die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

38

Der mit den vorgesehenen Möglichkeiten zur Datenverarbeitung verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 a Abs. 1 LV erweise sich aufgrund überwiegender Interessen der Allgemeinheit als gerechtfertigt. Mit der Absicht, die Kindergesundheit durch die Steigerung der Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen zu fördern, verfolge das Land ein legitimes Ziel. Hierfür eigne sich die vorgesehene Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Gerade Risikofamilien würden das Angebot der Früherkennungsuntersuchungen bislang unzureichend wahrnehmen. Ihre Teilnahmequote könne durch Einladungen und Erinnerungen gesteigert werden. Ein milderes und in gleicher Weise geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich, zumal der Gesetzgeber auf die Einführung einer Untersuchungspflicht verzichtet habe. Schließlich erwiesen sich die Maßnahmen auch als angemessen. Untersuchungsbefunde oder andere medizinisch sensiblen Daten würden nicht übermittelt und das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Arzt bleibe gewahrt.

39

Auch der Eingriff in das durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV geschützte Elternrecht sei gerechtfertigt. Zwar gebühre den Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder im Verhältnis zum Staat der Vorrang. Jedoch gestatte das dem Staat gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV obliegende Wächteramt Eingriffe, falls Eltern ihrer Erziehungsaufgabe möglicherweise nicht gerecht würden.

40

3. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hat zu der Verfassungsbeschwerde ebenfalls Stellung genommen.

41

Er hält die Regelungen zum Einladungs- und Erinnerungsverfahren für einen deutlichen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 a LV. Der damit verfolgte Zweck stelle aber ein legitimes Ziel dar, das aus der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Kinderschutzes folge. Auch sei die Erwartung nachvollziehbar, mit dem Einladungs- und Erinnerungsverfahren die Teilnahmequote an den Früherkennungsuntersuchungen zu steigern.

42

Allerdings erweise sich die routinemäßige und automatische Unterrichtung des Jugendamtes durch das Gesundheitsamt über alle Fälle, in denen für die Betroffenen keine Untersuchungsbestätigung vorgelegt worden sei, mangels Erforderlichkeit als nicht verhältnismäßig. Die Gesundheitsämter dürften hierzu nicht verpflichtet sein, wenn sie trotz einer im Einzelfall unterbliebenen Früherkennungsuntersuchung aufgrund eigener Erkenntnisse von der Wahrung des Kindeswohls überzeugt seien.

43

Mit dieser Einschränkung seien die fraglichen Regelungen angemessen. Insbesondere fielen die für Speicherfristen genannten Maximalzeiträume nicht überhöht aus. Die übermittelten Meldedaten unterschritten zudem den Katalog, der nach den melderechtlichen Vorgaben regelmäßig anderen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben bereitgestellt werden dürfe.

B.

44

Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

45

Die unmittelbar gegen das Landeskinderschutzgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der Jahresfrist nach § 46 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erhoben worden. Ferner kann der Beschwerdeführer geltend machen, durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. hierzu: VerfGH RP, AS 25, 194 [195]; 31, 348 [350]; 34,169 [180]).

46

1. Durch das in den §§ 5 bis 10 LKindSchuG geregelte Einladungs- und Erinnerungsverfahren und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen wird der Beschwerdeführer persönlich und gegenwärtig in seinem durch Art. 4 a Abs. 1 LV gewährleisteten Recht auf Selbstbestimmung über personenbezogene Daten betroffen (vgl. VerfGH RP, AS 31, 348 [352]). Die angegriffenen Regelungen berühren zugleich das durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV garantierte natürliche Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder, das vor unzulässigen Eingriffen der Staatsgewalt schützt.

47

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus seine Beschwerdebefugnis aus weiteren Grundrechten ableitet, sind entsprechende Rügen unzulässig. Eine Verletzung in seiner Ehre (Art. 4 LV) ist - auch in Verbindung mit dem Willkürverbot des Art. 17 Abs. 2 LV - nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der durch Art. 8 Abs. 1 LV gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit.

48

Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 LV erweist sich als unzulässig. Das Landeskinderschutzgesetz räumt nämlich staatlichen Stellen keinerlei Befugnisse zum Betreten privater Wohnungen ein.

49

2. Der Sachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof steht das Erfordernis unmittelbaren Betroffenseins nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird als Vater eines Kindes, bei dem Früherkennungsuntersuchungen anstehen, ohne Weiteres in das Einladungsverfahren einbezogen. Hierzu übermittelt die Meldebehörde vorab ohne seine Kenntnis der Zentralen Stelle die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 LKindSchuG genannten Daten. Zwar stellen diese Datenweitergabe und die sich bei Ausbleiben einer Untersuchungsbestätigung anschließenden weiteren Verfahrensschritte - nämlich Weitergabe der erhobenen Daten an das Gesundheitsamt und gegebenenfalls an das Jugendamt - Vollzugsakte in Umsetzung der angegriffenen Rechtsnormen dar, gegen die vorbeugender fachgerichtlicher Rechtsschutz denkbar wäre. Jedoch schließt dies die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht aus. Das unmittelbare Betroffensein trotz Vollzugsbedürftigkeit eines Gesetzes ist nämlich dann zu bejahen, wenn die vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Normvollzugs entbehrlich und eine Vorabentscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen sachgerecht ist. So liegt der Fall hier. Die Anwendbarkeit der angegriffenen Vorschriften hängt im Wesentlichen von der Beurteilung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel ab. Eine fachgerichtliche Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Grundlagen des Normvollzugs ist unter diesen Umständen entbehrlich (VerfGH RP, AS 31, 348 [351]).

II.

50

Die hiernach zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die durch §§ 5 bis 10 LKindSchuG vorgenommenen Beschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a Abs. 1 LV und des Rechts der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV erweisen sich in formeller (1.) und materieller Hinsicht (2.) als verfassungsgemäß.

51

1. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 LKindSchuG folgt aus Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. zu diesem landesverfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab: VerfGH RP, AS 28, 440 [443 f.]; 32, 251 [256]). Danach haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die hieraus folgenden Grenzen hat der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des Landeskinderschutzgesetzes gewahrt.

52

So hat der Bund mit der in § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfolgten Aufnahme von Früherkennungsuntersuchungen für Kinder in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für die Sozialversicherung in Anspruch genommen. Zugleich steht dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 19a GG in eingeschränktem Maß die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Gesundheitswesen zu. Von den genannten Befugnissen bleiben aber Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge unberührt. Die Ausgestaltung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes, der in erster Linie im Hinblick auf der Gesundheitsvorsorge dienende Früherkennungsuntersuchungen eingerichteten wird, ist daher Ländersache, zumal der Bund insoweit keine Kompetenzen beansprucht (in diesem Sinne Stellungnahmen der Bundesregierung vom 21. November 2006 (BR-Drucks. 864/06, S. 6) und vom 21. März 2007 (BR-Drucks. 240/07, S. 1 f.).

53

Aber auch soweit Regelungen des Landeskinderschutzgesetzes dem Schutz des Kindeswohls dienen und damit Zwecke der Fürsorge regeln wollen, ist eine Kollision mit bundesrechtlichen Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe nicht gegeben. Zwar ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge gemäß Art. 74 Nr. 7 GG befugt, Regelungen zur vorbeugenden Bekämpfung von drohenden Notlagen im Bereich der Jugendpflege und des Jugendschutzes zu treffen. Dabei ist der Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Grundgesetzes nicht eng auszulegen (BVerfGE 88, 203 [329]; 97, 332 [341]). Der Bund hat aber gerade auf die Ausgestaltung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes zu Früherkennungsuntersuchungen bewusst verzichtet, da er dies als Sache der Länder erachtet. Dies gilt auch in Bezug auf die in § 9 Abs. 1 LKindSchuG vorgesehene Pflicht der Gesundheitsämter zur Unterrichtung der Jugendämter. Die Regelungsbefugnis für den Datenaustausch zwischen Gesundheitsdienst und Jugendhilfe folgt aus der Kompetenz zur Einrichtung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung vom 21. November 2006 (BR-Drucks. 864/06, S. 6). Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen die Jugendämter auf der Grundlage der ihnen übermittelten Daten ergreifen, bestimmen sie in eigener Zuständigkeit aufgrund des einschlägigen Bundesrechts.

54

2. Die Regelungen in §§ 5 bis 10 LKindSchuG halten auch in materieller Hinsicht der verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

55

a) Die in ihnen vorgesehenen Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sind aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit erforderlich (Art. 4 a Abs. 2 LV) und stehen in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

56

aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a Abs. 1 LV umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, über die Erhebung und weitere Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (§ 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes). Dabei ist der Schutzbereich des Grundrechts nicht auf die Möglichkeiten und Gefahren der automatisierten Datenverarbeitung beschränkt. Wegen seiner Grundlage im allgemeinen Persönlichkeitsrecht schützt das Grundrecht vielmehr generell vor jeder staatlichen Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten (VerfGH RP, AS 31, 348 [352]).

57

In diesen Schutzbereich greifen die Regelungen der §§ 5 bis 10 LKindSchuG ein. Das in ihnen formalisierte Einladungs- und Erinnerungsverfahren sieht an mehreren Stellen eine Erhebung und Weitergabe von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen vor. So übermitteln nach § 6 Abs. 1 LKindSchuG die Meldebehörden auf Anforderung der Zentralen Stelle aus dem Melderegister personenbezogene Daten über das jeweilige Kind, bei dem Früherkennungsuntersuchungen anstehen, sowie über seine gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus übermittelt die eine Früherkennungsuntersuchung durchführende Person gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LKindSchuG eine Untersuchungsbestätigung. Bei Nichtinanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung werden die Daten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LKindSchuG durch die Zentrale Stelle an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet. Dieses übermittelt die Daten für den Fall einer weiteren Nichtdurchführung der Früherkennungsuntersuchung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG an das zuständige Jugendamt. Sämtliche Übermittlungsvorgänge sowie der in § 8 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG vorgesehene Abgleich von Daten durch die Zentrale Stelle sind vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasste Maßnahmen der Datenerhebung und Datenverarbeitung.

58

bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht nach Art. 4 a Abs. 2 LV unter dem Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen. Diesem Vorbehalt entsprechend sind die in den angegriffenen Regelungen des Landeskinderschutzgesetzes enthaltenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt, da überwiegende Interessen der Allgemeinheit sie erfordern und sie sich als verhältnismäßig erweisen.

59

(1) Die gesetzlichen Regelungen verfolgen ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel.

60

Die Landesverfassung erteilt in Art. 24 Satz 1, 2 und 4 einen ausdrücklichen Schutz- und Förderauftrag. Danach hat jedes Kind ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. „Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.“

61

Die Landesverfassung selbst definiert so das körperliche und seelische Wohlergehen von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Wahrung der Staat nachhaltig aufgefordert ist. Insoweit betont sie eine besondere staatliche Schutzverpflichtung, die über die aus Art. 1 Abs. 2 LV folgende allgemeine staatliche Verpflichtung hinausgeht, sich schützend und fördernd vor die den Betroffenen verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsgüter zu stellen (vgl. hierzu VerfGH RP, AS 32, 244 [246]; 36, 323 [337]). Diese besondere Schutzverpflichtung gegenüber Kindern kann sich bis hin zu einer staatlichen Handlungspflicht verdichten. Ihr Eintritt ist wegen des besonderen Verfassungsauftrags an einfachere Voraussetzungen geknüpft, als dies im Hinblick auf andere Träger hochrangiger Rechtsgüter der Fall ist. Darüber hinaus richtet die Landesverfassung in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 an den Staat den weiteren Auftrag, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen.

62

Die angegriffenen Vorschriften dienen der Erfüllung dieser besonderen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen. Sie finden ihre Konkretisierung zunächst in den durch § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LKindSchuG vorgegebenen Zielsetzungen. Danach hat jedes Kind das Recht auf eine positive Entwicklung und Entfaltung sowie auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Es ist das Recht und die besondere Pflicht der Eltern hierfür Sorge zu tragen. Darüber wacht die staatliche Gemeinschaft, welche die Aufgabe hat, Eltern frühzeitig bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für Pflege, Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, Risiken für das gesunde Aufwachsen von Kindern rechtzeitig zu begegnen und bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohls konsequent durch wirksame Hilfen für den notwendigen Schutz zu sorgen. Der Gesetzgeber hat mit diesen Zielsetzungen seinen verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aufgenommen.

63

In diesem Rahmen dienen die gesetzlichen Regelungen der Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und der konsequenten Sicherstellung der erforderlichen Hilfen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 LKindSchuG) sowie der Förderung von Kindergesundheit, insbesondere durch die Steigerung der Inanspruchnahme der Untersuchungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 LKindSchuG). Zu diesem Zweck sollen Erkenntnisse über möglichen Hilfebedarf derjenigen Familien gewonnen werden, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht an den jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen haben. Damit wird der Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gerade in einem Alter angestrebt, in dem diese aufgrund ihrer Unselbständigkeit besonders schutzbedürftig sind und andere mögliche Kontrollmechanismen wie im Rahmen von Schule oder Kindertagesstätte regelhaft noch nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht in Anspruch genommen werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 15/1620, S. 16 f.). Auch diese Zielsetzungen dienen der Umsetzung des dem Gesetzgeber aufgegebenen Schutzauftrags.

64

(2) Die angegriffenen Regelungen sind geeignet, den - verfassungsrechtlich besonders fundierten - Gesetzeszweck zu erreichen. Denn mit ihrer Hilfe kann der erstrebte Erfolg gefördert werden (VerfGH RP, AS 31, 348 [357]; 34, 169 [198]).

65

Anstoß für das Tätigwerden des Gesetzgebers waren insbesondere aktuelle Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshandlung. Das in ihnen zum Ausdruck kommende Maß an Gefährdung und Bedrohung des Kindeswohls zeigt, dass eine dem Verfassungsauftrag gemäße Entwicklung und Entfaltung von Kindern keineswegs als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann (vgl. hierzu aktuell: Lenzen-Schulte, „Ein Schweigekartell der Grausamkeiten?“, FAZ vom 15. April 2009). Vielmehr lässt es Defizite bei der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von Gefährdungsrisiken und der rechtzeitigen Sicherstellung des Kindeswohls deutlich werden. Offenbar gibt es zunehmend Umstände, die es insbesondere jungen Eltern mit kleinen Kindern schwer machen können, mit den Anforderungen des Erziehungs- und Familienalltags zurechtzukommen (LT-Drucks. 15/1620, S. 15).

66

In diesem Zusammenhang kommt auch den in § 26 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Untersuchungen besondere Bedeutung zu. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten und fördern so die Kindergesundheit. Mit ihnen sollen Gefährdungen der körperlichen, psychischen und geistigen Entwicklung von Kindern frühzeitig erkannt werden, um ihnen mit den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen begegnen zu können. In erster Linie erfüllen sie damit eine wichtige Funktion der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Ihnen kann aber auch erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung zukommen, ob im Einzelfall präventive Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe geboten sind. Ein leistungsfähiges soziales Frühwarnsystem mit wirksamen Hilfen setzt nämlich insbesondere voraus, dass Risikofaktoren für das Kindeswohl rechtzeitig erfasst und bewertet werden (BR-Drucks. 864/06, S. 2). Es bedarf eines möglichst frühzeitigen Erkennens gefährdeter Kinder oder ihrer Eltern, damit die zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Kinder- und Jugendhilfe unterstützend und möglichst vorbeugend einschreiten können (BR-Drucks. 240/07, S. 2). Die enge Zusammenarbeit von Gesundheitswesen und Jugendhilfe und eine entsprechende übergreifende Vernetzung und Kooperation ist daher notwendig, um vorhandene Schutzinstrumentarien ausbauen und wirksamer machen zu können (vgl. LT-Drucks. 15/1620, S. 16).

67

Zwar wurde auch in der Vergangenheit das Angebot zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen von Eltern in großem Umfang wahrgenommen. Allerdings ist die Teilnahmequote nach dem Ergebnis der in Rheinland-Pfalz im Jahr 2006 durchgeführten Schuleingangsuntersuchung von der Untersuchungsstufe U4 (97,1 %) bis zur Untersuchungsstufe U9 deutlich abfallend (84,8 %). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Feststellungen auf der Grundlage vorgelegter Vorsorgehefte getroffen wurden und die Annahme naheliegt, die Teilnahmequote derjenigen, die über kein Vorsorgeheft verfügten, falle noch niedriger aus. Insbesondere nahmen Kinder von Eltern mit niedrigem Bildungsniveau und vergleichsweise niedrigem sozioökonomischem Status sowie Kinder mit Migrationshintergrund und solche aus Ein-Eltern-Familien nur unterdurchschnittlich an Früherkennungsuntersuchungen teil. Insoweit ist die Erwartung des Gesetzgebers gerechtfertigt, mit der Einrichtung eines zentralen Einladungs- und Erinnerungsdienstes die Inanspruchnahme der vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen zu steigern (LT-Drucks. 15/1620, S. 16). Eltern, die bislang von einer Teilnahme ihrer Kinder an Früherkennungsuntersuchungen etwa aus Mangel an Informationen über deren Nutzen oder aus Nachlässigkeit abgesehen haben, können so zu einer Teilnahme motiviert werden. Dass diese Erwartung berechtigt ist, bestätigen die Angaben der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung zu ersten Rückmeldungen von Ärzten zur Gesetzespraxis. Danach gibt es etwa Familien mit mehreren Kindern, die nunmehr aufgrund einer Einladung oder Erinnerung erstmals Früherkennungsuntersuchungen wahrnehmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Ansatz ist daher offenbar geeignet, vorhandene Defizite für die Kindesgesundheit abzubauen. Jedoch bleibt abzuwarten, ob die Annahmen des Gesetzgebers im Rahmen der nach § 11 Abs. 1 LKindSchuG durchzuführenden Evaluation Bestätigung finden.

68

Darüber hinaus ist auch die in einem weiteren Schritt erfolgende Weitergabe der erhobenen personenbezogenen Daten von den Gesundheitsämtern an die zuständigen Jugendämter geeignet, das Ziel einer Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl zu fördern. So hat schon die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen vom 21. November 2006 und 21. März 2007 betont, die Nichtteilnahme an Früherkennungsuntersuchungen könne ein Indiz dafür sein, dass Eltern der ihnen obliegenden Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkämen. Einladungsmodelle, bei denen die Information über die Nichtteilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen als Element bei der Identifizierung gefährdeter Gruppen und als Ansatzpunkt für aufsuchende Hilfen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Kinder- und Jugendhilfe nutzbar gemacht würden, hätten ihren Stellenwert innerhalb eines Gesamtkonzeptes frühpräventiver Hilfen (BR-Drucks. 864/06, S. 3 und 5; BR-Drucks. 240/07, S. 3). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und die sich geradezu aufdrängende Konsequenz aus der bereits dargelegten Erkenntnis, es bedürfe einer Vernetzung und Kooperation im Zusammenwirken von Gesundheitswesen und Jugendhilfe.

69

Ihr kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Fälle der Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern seien auch mit einem Einladungs- und Erinnerungsverfahren nicht vermeidbar gewesen, da jeweils ein Vollzugsdefizit der Jugendämter vorgelegen habe. Denn eine Schutzmaßnahme verletzt das Eignungsgebot nicht, wenn sie jedenfalls teilweise zum Erfolg führt (VerfGH RP, AS 34, a.a.O., [198]). Es ist daher ausreichend, dass aufgrund der Indiz- und Anstoßwirkung einer Nichtteilnahme an Früherkennungsuntersuchungen zukünftig von den Jugendämtern jedenfalls vermehrt Fälle registriert werden, in denen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe angezeigt sind. Hierzu hat die Landesregierung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, in der kurzen Zeit seit Inkrafttreten des Landeskinderschutzgesetzes seien den Jugendämtern aufgrund des Einladungs- und Erinnerungsverfahrens bereits mehrere Fälle von Kindeswohlgefährdungen bekannt geworden. Insoweit wird der gemäß § 11 Abs. 1 LKindSchuG dem Landtag auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation zu erstattende Bericht über die Auswirkungen der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eindeutigere Feststellungen zu treffen haben. Gegebenenfalls müsste der Gesetzgeber eine Neubewertung zur Eignung der Maßnahmen vornehmen.

70

(3) Die angegriffenen Regelungen sind zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Ein gleich wirksames, die Grundrechte aber weniger beeinträchtigendes Mittel steht nicht zur Verfügung (vgl. VerfGH RP, AS 34, a.a.O., 199; 37, a.a.O., 335).

71

Insbesondere haben in der Vergangenheit durchgeführte Projekte nicht dazu geführt, die Teilnahmequoten an den Früherkennungsuntersuchungen in noch höherem Maß zu steigern. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geförderten Maßnahmen (BR-Drucks. 864/06, S. 5). Des Weiteren haben gesetzliche Krankenversicherungen ein Bonussystem für Versicherte eingerichtet, das die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen belohnt (z.B. AOK-Präventionsprogramm). Auf Landesebene wird darüber hinaus das Projekt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung "Ich geh´ zur U: Und Du?" unterstützt. Auch das Projekt "Gesundheitsdienst vor Ort" des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen bezweckt u.a. die Steigerung der Beteiligung an Vorsorgeuntersuchungen. Gleichwohl ist in der Vergangenheit die gewünschte nahezu lückenlose Teilnahme aller Kinder an Früherkennungsuntersuchungen nicht erreicht worden.

72

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Einführung eines zentralen Einladungs- und Erinnerungsdienstes darauf verzichtet, Eltern zwingend zur Teilnahme ihrer Kinder an den fraglichen Früherkennungsuntersuchungen zu verpflichten. Er hat sich damit im Unterschied zu anderen Bundesländern für den Einsatz eines milderen Mittels in der Erwartung entschieden, auch auf diesem Weg den angestrebten umfassenden Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit erreichen zu können.

73

Zudem stellte es nur vermeintlich eine weniger belastende Grundrechtsbeeinträchtigung dar, falls der Gesetzgeber bestimmte Maßnahmen des Einladungs- und Erinnerungsverfahrens auf einen eingegrenzten Personenkreis beschränkt hätte, bei dem er ein erhöhtes Potential für Kindeswohlgefährdungen vermutete. Eine solche Vorgehensweise wäre nämlich mit der Gefahr einer stigmatisierenden Wirkung für die betroffenen Bevölkerungskreise verbunden. Die damit verknüpfte Grundrechtsbeeinträchtigung wöge erheblich schwerer als das gegenwärtig praktizierte Verfahren, das in seinem Ansatz - anders als der Beschwerdeführer meint - die Methodik einer sogenannten Rasterfahndung gerade vermeidet.

74

Schließlich ist es auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden, wenn § 9 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG die Gesundheitsämter ausnahmslos dazu verpflichtet, den Jugendämtern die erhobenen personenbezogenen Daten in allen Fällen zu übermitteln, in denen sich die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen nicht feststellen lässt. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, den Gesundheitsämtern die abschließende Bewertung zu überlassen, ob der Verzicht der Eltern auf die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei ihren Kindern vertretbar und damit eine Datenweitergabe an die Jugendämter entbehrlich ist. Das vorrangige Ziel einer Unterrichtung der Jugend- durch die Gesundheitsämter ist es nämlich nicht, die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen durchzusetzen. Sie bleibt letztlich freiwillig und wird nicht verpflichtend angeordnet. Mit der Unterrichtung der Jugendämter soll vielmehr die bereits beschriebene Indizwirkung einer Nichtteilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen zur Prüfung genutzt werden, ob Eltern der ihnen obliegenden Fürsorgepflicht ausreichend nachkommen. Die Jugendämter werden so in erster Linie darüber informiert, dass in Einzelfällen möglicherweise ein Bedarf für Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe besteht. Ein solcher Hilfebedarf kann aber auch aus unterschiedlichsten Gründen dann vorliegen, wenn ein Teilnahmeverzicht an Früherkennungsuntersuchungen aus der Perspektive des Gesundheitsamts nachvollziehbar ist. Die hierfür vorzunehmende Beurteilung fällt letztverantwortlich in die Kompetenz der Jugendämter.

75

(4) Die angegriffenen Regelungen führen nicht zu einer übermäßigen Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

76

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die von der Regelung ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen für die Betroffenen noch in einem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen. Dies erfordert eine Güterabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe, die vorrangig dem Gesetzgeber obliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann erst dann korrigierend eingreifen, wenn die nachteiligen Folgen für die Grundrechtsbetroffenen ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als die mit der staatlichen Maßnahme verfolgten Interessen (vgl. VerfGH RP, AS 31, a.a.O., [361]; 34, a.a.O. [199]; 36, a.a.O. [336]). Dies ist hier nicht der Fall.

77

α) Der mit der gesetzlich vorgesehenen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist begrenzt. Der Inhalt der Informationen betrifft nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. VerfGH RP, AS 31, a.a.O. [362]; 34, a.a.O. [191 f.]). Vielmehr handelt es sich um rein äußere Identitätsmerkmale wie den Namen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie den Wohnort. Medizinisch sensible Daten oder gar Untersuchungsbefunde werden hingegen nicht übermittelt. Insoweit bleibt das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Arzt gewahrt. Die Meldedaten unterschreiten - worauf der Landesbeauftragte für den Datenschutz hingewiesen hat - zudem den Datenkatalog, der nach den melderechtlichen Vorgaben regelmäßig anderen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben bereitgestellt werden darf (vgl. § 31 des Meldegesetzes). Eine über das Meldegeheimnis hinausgehende besondere Schutzbedürftigkeit der Daten ist aber nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung und -übermittlung für die betroffenen Eltern erkennbar ist. Auch unter diesem Aspekt kommt dem damit verbundenen Grundrechtseingriff geringere Intensität zu.

78

β) Demgegenüber handelte der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Einführung eines Einladungs- und Erinnerungsverfahrens in Wahrnehmung seiner ihm gemäß Art. 24 Satz 2 und 4 LV obliegenden speziellen, über die allgemeine staatliche Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 2 LV hinausgehenden Verpflichtung, den besonderen Schutz von Kindern insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung zu gewährleisten. Mit diesem durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65) in die Landesverfassung aufgenommenen Auftrag hat der Verfassungsgesetzgeber selbst die Bedeutung der körperlichen und seelischen Integrität von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ausdrücklich hervorgehoben. Schon deshalb gehört es zur Pflicht des Gesetzgebers, für dessen Wahrung nachhaltig Sorge zu tragen. Zu seinem Handeln hatte er im Hinblick auf aktuelle Vorkommnisse, aber auch veränderte Umstände und Bedingungen des Alltags für einen Teil der Familien jeden Anlass. Die Einrichtung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Verpflichtung zur Teilnahme an den fraglichen Früherkennungsuntersuchungen stellte daher eine sich aufdrängende Konsequenz aus Verfassungsauftrag und gesellschaftlicher Wirklichkeit dar. Zugleich kam der Staat so seinem ihm durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV übertragenen Wächteramt nach. Zu dessen angemessener Erfüllung muss die staatliche Gemeinschaft nämlich auch die Möglichkeit besitzen, vor dem Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls Informationen über die konkreten Verhältnisse zu erheben, um helfen und schützen zu können.

79

Das hohe Gewicht der unmittelbar aus der Landesverfassung folgenden Belange, die den Gesetzgeber zu seinem Tätigwerden bewogen haben, lässt daher im Rahmen der gebotenen Güterabwägung die zugleich eingegangenen, nicht übermäßig belastenden Grundrechtsbeeinträchtigungen zurücktreten.

80

γ) Des Weiteren werden die Eingriffsfolgen durch mehrere verfahrensmäßige Sicherungen abgemildert.

81

So sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG die Datenbestände der Zentralen Stelle getrennt von den sonstigen Datenbeständen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. Ein unkontrollierter Datenzugriff von hierzu nicht berechtigten Mitarbeitern des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung wird dadurch verhindert. Darüber hinaus hat die Zentrale Stelle nach § 7 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LKindSchuG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung einer Untersuchungsbestätigung durch die eine Früherkennungsuntersuchung durchführende Person festzulegen. Sie hat dabei gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz LKindSchuG insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können. Bei konsequenter Umsetzung dieser Verpflichtung wird das sensible Vertrauensverhältnis zwischen dem die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Arzt und dem untersuchten Kind und dessen Eltern gewahrt. Zudem erfolgt eine Weitergabe der erhobenen Daten in allen Fällen nur gegenüber einem konkret bezeichneten Personenkreis, der bei Erfüllung seiner beruflichen Pflichten dem Kindeswohl verpflichtet ist.

82

Angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen kann auch die vom Beschwerdeführer ohne konkreten Anlass vorgetragene Besorgnis, es könne gleichwohl zu einer rechtswidrigen Weitergabe von Daten an Versicherungen kommen, zu keiner anderen Einschätzung führen. Denn für eine - gewissermaßen systembedingte - Gefahr eines derartigen rechtswidrigen Verwaltungsvollzugs fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Allerdings wird die praktische Umsetzung des auch aus Gründen des Datenschutzes gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufs im Rahmen der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG zu erfolgenden wissenschaftlichen Evaluation überprüft werden müssen. Hierzu hat in der mündlichen Verhandlung der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht unerhebliche Defizite geschildert, die von der Landesregierung eingeräumt wurden. Sie können als Anlaufschwierigkeiten bei der Einführung eines mehrstufigen Verfahrens nur übergangsweise hingenommen werden.

83

Darüber hinaus fallen die in § 10 LKindSchuG vorgesehenen Löschungsfristen für die gespeicherten personenbezogenen Daten angemessen aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LKindSchuG hat die Zentrale Stelle die bei ihr zu einer Früherkennungsuntersuchung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens sechs Monate nach Eingang der Untersuchungsbestätigung zu löschen. Die Bemessung dieser Frist hat bereits der Landesbeauftragte für den Datenschutz unter Berücksichtigung der Dauer von Löschroutinen als nicht überhöht erachtet. Zudem sehen § 10 Abs. 2 und 3 LKindSchuG bei den Gesundheits- und Jugendämtern die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach ihrer Speicherung vor; darüber hinaus ist eine Speicherung nur aus zwingenden Gründen zulässig.

84

Aus dem gesamten Regelungszusammenhang ergibt sich, dass grundsätzlich - ungeachtet der gesetzlich vorgesehenen maximalen Löschungsfristen - eine Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten bereits nach Erreichen des nach dem Landeskinderschutzgesetz verfolgten Zwecks der Datenerhebung vorzunehmen ist. In diesem Sinne haben sich sowohl der Landtag, die Landesregierung als auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz geäußert. Die gesetzlich vorgegebenen Maximalfristen für die Speicherung personenbezogener Daten dürfen deshalb nur dann ausgeschöpft werden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung durch die jeweils zuständigen Stellen erforderlich ist.

85

Schließlich ist die Landesregierung gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG verpflichtet, dem Landtag in jeder Wahlperiode, erstmals im Jahr 2010 über die Jahre 2008 und 2009, einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen sowie den Weiterentwicklungsbedarf der in dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit aufgrund einer wissenschaftlichen Evaluation sowie entsprechender Beiträge insbesondere des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung und der Zentralen Stelle sowie der Gesundheitsämter und der Jugendämter zu erstatten. Hieran ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LKindSchuG der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu beteiligen. Das Gesetz gewährleistet somit eine rechtlich und politisch wirkungsvolle parlamentarische Kontrolle, die regelmäßig zu einer Überprüfung führt, ob die vorgesehenen Grundrechtseingriffe weiterhin notwendig sind.

86

b) Die Regelungen in §§ 5 bis 10 LKindSchuG sind auch mit dem durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten natürlichen Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder vereinbar.

87

aa) Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV garantiert den Eltern das Recht zur Erziehung ihrer Kinder und legt ihnen zugleich eine oberste Verpflichtung hierzu auf. Ihnen kommt im Verhältnis zum Staat der Vorrang zu, da ihre Erziehungsbefugnisse und Erziehungspflichten nicht verliehen sind, sondern nach dem Verständnis der rheinland-pfälzischen Verfassung im Naturrecht gründen. Daneben haben gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV Staat und Gemeinden die - freilich subsidiäre - Aufgabe der Überwachung und Unterstützung (Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 25 Anm. 2.a).

88

Grundsätzlich können Eltern daher frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss aber das Wohl des Kindes sein. Denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes. Es ist den Eltern um des Kindes Willen verbürgt. Die neben dem Recht zur Erziehung ihres Kindes bestehende elterliche Pflicht zur Wahrnehmung dieser Aufgabe gilt nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat und gehalten ist, zum Schutz des Kindes einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden. Eltern sind vielmehr auch unmittelbar ihrem Kind gegenüber zu dessen Erziehung verpflichtet. Dieser den Eltern auferlegten Verpflichtung korrespondiert ein eigenständiges Recht des Kindes auf Erziehung. Es ist nämlich nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, sondern Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten (BVerfG, NJW 2008, 1287 [1288]).

89

Vor diesem Hintergrund kommt dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, das aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV folgende Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder mit seiner gleichzeitigen Pflichtenbindung und das Recht des Kindes auf Erziehung durch seine Eltern unter strikter Beachtung der durch die Landesverfassung vorgegebenen Verantwortungszuweisung zu einem Ausgleich zu bringen. Der Staat hat nämlich aufgrund seines ihm durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV auferlegten Wächteramtes und seiner Verpflichtung zur Unterstützung sicherzustellen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts sich am Kindeswohl ausrichtet und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden. Er hat insofern gesetzlich zu regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen er der freien Ausübung des Elternrechts um des Kindes Willen Grenzen setzt (BVerfG, a.a.O. [1289]). Insbesondere muss er sich zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgabe vor dem Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls Informationen verschaffen dürfen, um helfen und schützen zu können, sofern dies nicht zur überwachenden Bevormundung der Eltern und damit zur Aushöhlung des Vorrangs der Elternverantwortung führt. Die ihm in diesem Rahmen auferlegten Schranken hat der Gesetzgeber bei der Einrichtung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes in den §§ 5 bis 10 LKindSchuG gewahrt.

90

bb) Allerdings stellt die konkrete Ausgestaltung des Einladungs- und Erinnerungsverfahrens einen Eingriff in das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder dar. Zwar werden sie nicht zur Teilnahme an den für ihre Kinder anstehenden Früherkennungsuntersuchungen verpflichtet. Um jedoch das mit dem Gesetz angestrebte Ziel einer möglichst hundertprozentigen Teilnahmequote zu erreichen, wird nachhaltig Einfluss auf den Willen der Eltern ausgeübt, damit diese sich in der gewünschten Weise verhalten. So werden die Eltern durch die Zentrale Stelle nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LKindSchuG mit ausdrücklichem Hinweis auf ihre Mitverantwortung für die gesundheitliche Entwicklung ihrer Kinder zur Teilnahme an den jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchungen aufgefordert. Zudem werden sie umfassend über das bei Teilnahme und bei Nichtteilnahme an der Früherkennungsuntersuchung stattfindende Verfahren unterrichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LKindSchuG). Die damit beabsichtigte nachhaltige Einflussnahme auf die Willensentschließung der Eltern wiederholt sich, falls sich diese der gewünschten Teilnahme verweigern. In diesem Fall setzt sich nämlich das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich mit ihnen in Verbindung und wirkt in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung hin (§ 8 Abs. 2 LKindSchuG). Im nächsten Schritt überprüft das zuständige Jugendamt nach seiner Einschaltung, ob ein Hilfebedarf vorliegt und stellt die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung (§ 9 Abs. 2 LKindSchuG). Dies kann auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe geschehen (vgl. §§ 8a und 42 SGB VIII). Angesichts dieses mehrstufigen Verfahrens mit seiner sich steigernden Intensität des Einwirkens auf Eltern stellt bereits das Inaussichtstellen eines solchen Verfahrensablaufs einen Eingriff in den Schutzbereich des den Eltern durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV vorrangig verbürgten Rechts zur Erziehung ihrer Kinder dar.

91

cc) Dieser Eingriff erweist sich aber als verhältnismäßig und ist daher gerechtfertigt.

92

So dient das Einladungs- und Erinnerungsverfahren der §§ 5 bis 10 LKindSchuG einem legitimen Zweck und ist zu dessen Erreichen geeignet und erforderlich. Zur Begründung kann auf die entsprechenden Ausführungen (S. 15 - 22) Bezug genommen werden. Danach bezweckt das Verfahren den Schutz von Rechtsgütern der Kinder, die durch die Landesverfassung selbst als in ihrer Bedeutung überragend eingestuft werden. Zugleich handelt es um den angesichts der möglicherweise gefährdeten Rechtsgüter schonendsten Eingriff in das Grundrecht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder.

93

Die angegriffenen Regelungen haben auch keine unangemessene Einschränkung dieses Grundrechts zur Folge. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder von vornherein einer Pflichtenbindung im Hinblick auf das Kindeswohl unterliegt und ihm insoweit ein eigenständiger Anspruch des Kindes auf eine entsprechende Erziehung korrespondiert. Der Entschließungsfreiheit der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe können daher gleichrangige oder sogar übergeordnete Belange des Kindeswohls gegenüberstehen, für deren Durchsetzung der Staat aufgrund des ihm auferlegten Wächteramtes Sorge zu tragen hat.

94

Vorliegend dient die mit der Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V verfolgte Absicht, frühzeitig Kenntnis von Krankheiten, Vernachlässigungen oder gar Misshandlungen zu erhalten, welche die körperlich oder geistige Entwicklung von Kindern in nicht geringfügigem Maße gefährden können, ausschließlich dem Kindeswohl. Vergleichbares gilt für die Einrichtung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes, mit dem zugleich im Zusammenwirken von Gesundheitswesen und Jugendhilfe Erkenntnisse für die Beurteilung gewonnen werden sollen, ob im Einzelfall präventive Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe geboten sind. Zwar muss sich nicht jeder Belang des Kindeswohls zu einem grundrechtlich geschützten Erziehungsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern verdichten. Jedoch tritt die Bedeutung der Entschließungsfreiheit der Eltern bei Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe regelmäßig in den Hintergrund, wenn Belange der Gesundheit ihrer Kinder - und damit eines Rechtsguts mit überragender Bedeutung - betroffen sind. In diesem Fall ist es angesichts des dem Staat durch die Landesverfassung übertragenen Wächteramtes und vor dem Hintergrund des besonderen Schutzauftrages gemäß Art. 24 Satz 2 und 4 LV geradezu geboten, dass der Gesetzgeber bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Belange dem berechtigten Schutzinteresse des Kindes den Vorrang einräumt. Dies gilt umso mehr, wenn es um die für Eltern kostenlose Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen geht, die wegen ihrer Bedeutung für das Kindeswohl selbstverständlich sein sollte.

95

3. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a Abs. 1 VerfGHG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche


(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung


(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder

Referenzen

(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.

(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.

(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

(3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1.
eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,
2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

(8) (weggefallen)

(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.

(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.

(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 136b Absatz 3 Satz 1, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.

(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.

(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.

(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.

(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.

(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.