Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 24. Mai 2017 - S 11 KR 618/16

published on 24/05/2017 00:00
Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 24. Mai 2017 - S 11 KR 618/16
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Bayerisches Landessozialgericht, L 20 KR 366/17, 17/10/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten Krankenversichert.

Am 21.12.2016 hat der Klage zum Sozialgericht Würzburg gegen die Beklagte erhoben. Die Klageschrift enthielt den Betreff „Auskunftsgesuch zu „Zusatzbeitrag 17“" Er bitte um Auskunft, ob sich die Zusatzbeiträge nach oben verändern würden und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt.

Der Klageschrift beigefügt war zudem ein Schreiben vom 1.12.2016, das an die Hauptverwaltung der Beklagte gerichtet war. Das Schreiben trug der Betreff „Möglichkeit für Abrechnung Arzt s. ANLAGE i.V.m. „Wechselabsichten“ KK, ggfs. N. § 175 ab 17.“ Zudem führt der Kläger aus:

„Sehr geehrte Damen u. Herren, auf der Suche n.e. „Allround“-Stelle i. pers. Lebenslage ist die mittels durch die Firma „L. & B.“, Berlin durchgeführte Analyse und die erhoffte Möglichkeit(en) eines Trägers f. „IV“-Maßnahmen, !* ggfs. N. SGB V, ausgeblieben. Die Alternativen anderer „Modelle“ verliefen ebenso ergebnislos; andere KK´s haben hier VERTRÄGE geschlossen (!). !!!! Das BTHG (evtl. n. Sozialhilfe) wäre hilfreich, ohne KK!; aber noch nicht so verabschiedet.!!!! - Heute habe ich einen Termin =28.11.2016 (=NOTFALL) wahrgenommen; die Karte ist abgelaufen; der Arzt möchte (muss) abrechnen! Schaffen Sie eine „hürdenfreie Lösung“. - Arztsache, s. → *" Es folgen drei weitere Seiten. Wegen des Inhalts wird auf die Verfahrensakte verwiesen (Bl. 5 bis 7).

Am 18.1.2016 reichte der Kläger eine Kopie eines Schreibens des AOK Bundesverband zu den Akten, in welchem ausgeführt wird, das der Kläger sein Einverständnis erteilt habe, den „Vorgang“ an die Stelle für Fehlverhaltensbekämpfung der Barmer GEK zu senden. Beigefügt war zudem ein Schreiben des Klägers vom 17.1.2017. Hierin führt der Kläger aus:

„- Möglichkeit z. Wahl –

● „Hilfe zur Selbsthilfe.“

→ Betroffene

● Beratungsstellen

– Allgemein. Sozialdienste

– Schuldnerberatung

– „BTHG-Servicestelle“?

● Patienten-/„Handicap“- Organisationen

● „IV“- integrative Versorg.-Programme über Krankenk.

X.

Sozialgericht / „Güterichter“.“

Am 15.3.2015 reichte der Kläger eine Kopie eines Schreibens der Beklagten vom 23.1.2017 zu den Akten. Darin bat die Beklagte den Kläger um Übermittlung eines aktuellen Porträtfotos, damit die Beklagte eine gültige Karte ausstellen könne. Auf diesem Schreiben war handschriftlich vermerkt „X Seite 2 von 2 fehlt!“. Weiterhin reichte er eine Kopie des an das Sozialgericht andressierten Schreibens der Beklagten vom 24.1.2017 zu den Akten. Darauf war die Formulierung „leistungsrechtliche Gesichtspunkte“ mit mit Textmarker markiert. Auf dem schreiben war handschriftlich insbesondere vermerkt: „d.h. es liegt mehrfache Untätigkeit !!! vor s. →“. Es folgen 24 weitre Seiten. Wegen des Inhalts wird auf die Bl. 34 bis 58 der Verfahrensakte verwiesen.

Am 21.4.2017 und 2.5.2017 schrieb der Kläger erneut an das Sozialgericht. Wegen des Inhalts der Schreiben wird auf die Blätter 68 bis 74 und 77 bis 82 der Verfahrensakte verwiesen.

Der Kläger beantragt, sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, ob und wenn ja, wann im Jahr 2017 der Zusatzbeitrag erhöht wird und die Beklagte zu verurteilen, tätig zu werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass sie dem Kläger über die Erhöhung des Zusatzbeitrages bereits mit Schreiben vom 16.1.2017 Auskunft erteilt hat. Deshalb sei die Klage insoweit unzulässig. Darüber hinaus sei die Klage ebenfalls unzulässig. Weder im Beitrags- noch im Leistungsbereich würden offene Verwaltungs- oder Vorverfahren existieren. Aus der Klageschrift und den Anlagen würden auch keine konkreten Anträge hervorgehen.

Mit Schreiben vom 25.4.2017 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme besteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Hierüber konnte gem. § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört wurden.

1. Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, ob und wenn ja, wann im Jahr 2017 der Zusatzbeitrag erhöht wird, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte hat seinem Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 16.1.2017 entsprochen. Einer Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger - wie hier - Auskunft über Daten begehrt, die ihm schon bekannt sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2013, B 6 KA 41/12, juris).

Sofern der Kläger eine weitere Auskunft begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zunächst ein Verwaltungsverfahren durchführen müsste. Grundsätzlich erst nach Durchführung des Verwaltungs- und Vorverfahrens kann er Klage zum Sozialgericht erheben (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris).

2. Soweit der Kläger allgemein die „Untätigkeit“ der Beklagten geltend macht, bzw. eine (irgendwie geartete) Tätigkeit der Beklagten begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.

a) Die Klage ist insoweit wegen der Unbestimmtheit des Klageziels unzulässig (vgl. hierzu SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 7.12.2016, S 17 AS 3567/12, juris). Der Kläger hat trotz (telefonischer) Rückfrage (vgl. Schreiben des Gerichts vom 7.4.2017, Bl. 65 f. der Verfahrensakte) sein Klagebegehren nicht in hinreichender Weise konkretisiert. Insoweit hat er mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beklagte „untätig“ sei (vgl. insbesondere Bl. 80 der Verfahrensakte).

b) Sofern der Kläger eine Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG erheben wollte, ist sie deshalb unzulässig, weil es an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts fehlt.

c) Im Übrigen ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil es dem Kläger an der Klagebefugnis und dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Soweit der Vortrag des Klägers so zu verstehen ist, dass er bestimmte Leistungen nach den §§ 11 ff. SGB V von der Beklagten begehrt und insoweit ein „Tätigwerden“ verlangt, ist die Klage deshalb unzulässig, weil er kein Verwaltungsverfahren durchgeführt hat.

Eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG in Verbindung mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verlangt eine Beschwer des Klägers. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG). Einen derartigen Verwaltungsakt behauptet der Kläger nicht einmal. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass bei ihr keinerlei Verwaltungsverfahren anhängig sind, die durch den Kläger eingeleitet wurden. Die notwendige Beschwer kann daher nicht vorliegen.

Eine Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG ist aus demselben Grund unzulässig. Es fehlt an der Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsaktes (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, 2017, § 54 Rn. 20).

Auch die allgemeine Leistungsklage ist unzulässig. Sie ist auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Klagegegners gerichtet, das nicht in dem Erlass eines Verwaltungsaktes liegt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, 2017, § 54 Rn. 35d). Soweit ein Verwaltungsakt erstritten werden soll, wäre die Verpflichtungsklage vorrangig (vgl. LSG Bayern Urt. v. 19.7.2011, L 8 SO 75/11, juris). Im Übrigen muss auch bei der Leistungsklage eine Beschwer vorhanden und der Kläger zur Klage befugt sein. Insoweit hat der Kläger eine Beschwer nicht schlüssig vorgebracht.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 13/11/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.