Sozialgericht Trier Urteil, 19. Jan. 2015 - S 4 U 83/13
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 8.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2013 wird aufgehoben.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung gewährter Vorschüsse auf eine mögliche, zukünftige Unfallrente in Höhe von 13.964,68 Euro.
- 2
Die Klägerin erlitt am 17.3.2006 einen Unfall, als sie anlässlich der in dem … Gymnasium in W. stattfindenden „Frühlingsrockparty“ in einen Schacht fiel und sich hierbei Frakturen mehrerer Wirbelkörper zuzog.
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Mit dem Schreiben vom 31.8.2006 teilte die Beklagte gegenüber dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit:
- 4
„Bereits am 20.3.2006 wurden von uns umfangreiche Ermittlungen vor Ort durchgeführt. Die von ihnen gemachten Angaben wurden dabei auch erörtert. Sie sprechen aber nicht gegen das Vorliegen eines Schulunfalls. Vorbehaltlich einer Entscheidung unseres Entschädigungsausschusses erkennen wir daher den Unfall vom 16.4.1990 als Schulunfall an.“
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Der damalige Bevollmächtigte stellte nachfolgend klar, bei dem in dem Schreiben angegebenen Unfalldatum handele es sich um das Geburtsdatum der Klägerin. Im Übrigen fehle eine nähere Begründung, warum ein Schulunfall angenommen worden sei. Das Schreiben endet mit dem Satz: „Wir bitten, uns umgehend von der Entscheidung des Entschädigungsausschusses in Kenntnis zu setzen.“
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Noch am 24.3.2006 teilte die Beklagte der Mutter der Klägerin mit, sie habe Anspruch auf Kinderpflegeverletztengeld, da sie aufgrund der häuslichen Pflege der Tochter der Arbeit fernbleiben müsse. Am 11.4.2006 wurde für den Zeitraum vom 3.4.-30.4.2006 Kinderpflegeverletztengeld gewährt.
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Die Beklagte übernahm durch Schreiben vom 21.7.2006 auch die Kosten für Förderunterricht im Fach Deutsch und Englisch sowie Mathematik. Die Übernahme von Förderunterricht erfolgte auch mit Schreiben vom 19.3.2007. Die Beklagte übernahm danach auch die Kosten für die Anschaffung neuer Schulbücher für die Klassenstufe 10, die erforderlich wurden, weil die Klägerin die zehnte Klassenstufe wiederholte. Daneben zahlte die Beklagte Fahrtkosten für Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und Besuchsfahrten sowie einer Taxibeförderung der Klägerin zum Schulbesuch. Über Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen kam es zwischen den Beteiligten wiederholt zum Streit. Bezüglich eines Teils der Fahrtkosten ergingen auch die Bescheide vom 16.8.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 25.2.2008. In dem Widerspruchsbescheid ist festgehalten, dass die Klägerin als Schülerin bei einer Schulveranstaltung verunglückt sei.
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Nachdem die Mutter der Klägerin sich im November 2007 nach Möglichkeiten zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erkundigt hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2007 mit: „Dem Grunde nach ist die Unfallkasse zuständiger Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies haben wir auch nie bestritten“. In dem Schreiben der Beklagten vom 11.2.2008 an die Eltern der Klägerin heißt es: „Die Unfallkasse R-P ist Kostenträger für die Behandlung der Folgen des Unfalles vom 17.3.2006“. Am 17.6.2008 gab die Beklagte gegenüber der Mutter der Klägerin an, ihr obliege die Steuerung und Kontrolle des Heilverfahrens.
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Mit Bescheid vom 27.8.2008 gewährte die Beklagte der Klägerin auch einen Vorschuss auf den zu erwartenden Rentenanspruch in Höhe von 4.000,00 Euro. Es bestehe voraussichtlich ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Ergebnis der auf fachorthopädischem, neuropsychologischem und neurologischem Fachgebiet eingeholten Gutachten. Da ein erneuter operativer Eingriff vorgenommen worden sei, seien weitere Begutachtungen erforderlich, um die durch die OP eingetretenen Veränderungen am Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Unter „Hinweise“ heißt es auch: „Diese Vorschusszahlung beinhaltet keine Anerkennung von Ansprüchen dem Grunde nach.“ Die weitere Gewährung eines Vorschusses über 6.300,00 Euro erfolgte mit Bescheid vom 14.10.2009. Daneben wurde in dem Bescheid ab dem 1.11.2009 laufend monatlich ein Vorschuss von 305,39 Euro gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es stünden noch Gutachten auf schmerztherapeutischem und urologischem Fachgebiet aus.
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In der Folgezeit erfolgte bis Oktober 2010 die medizinische Sachverhaltsaufklärung zur Ermittlung der MdE. Hierzu wurden mehrere Gutachten eingeholt.
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Noch am 1.9.2010 teilte die Beklagte dem Berufsförderungswerk in H. mit: „Frau R. verunglückte als Schülerin (Gymnasium) im Rahmen einer Schulveranstaltung. Der Unfall ist als Arbeitsunfall anerkannt. Ein Unfallrentenbescheid konnte bisher nicht erteilt werden, so dass wir die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit zurzeit nicht angeben können.“
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Die Beklagte zog danach noch Stellungnahmen der Sachverständigen zur Bewertung der Gesamt-MdE bei.
- 13
Durch den Bescheid vom 23.11.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 17.3.2006 als „Arbeitsunfall“ ab. Durch den Widerspruchsbescheid vom 10.5.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
- 14
Durch Urteil vom 15.2.2013 hob das Sozialgericht Trier (Az.: S 4 U 98/11) die Bescheide auf und stellte fest, dass das Unfallereignis vom 17.3.2006 ein Arbeitsunfall sei. Die Beklagte legte hiergegen Berufung bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein. Das Berufungsverfahren ist noch rechtshängig.
- 15
Durch den Bescheid vom 8.2.2011 forderte die Beklagte von der Klägerin den Betrag von 13.964,68 Euro für geleistete Vorschüsse zurück. Aufgrund der Ablehnung des Versicherungsfalles stehe es fest, dass keine Ansprüche auf Leistungen bestünden. Gemäß § 42 Absatz 2 SGB I seien die gewährten Vorschüsse vollständig erstattet. Unter dem Punkt „Aussetzung der sofortigen Vollziehung“ heißt es dann weiter: „Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 42 Absatz 2 SGB I hängt von der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 23.11.2010 ab. Gegen diesen Bescheid wurde Rechtsmittel in der Form eines Widerspruchs eingelegt. Sofern dem Widerspruch durch die zuständige Stelle nicht abgeholfen wird, steht der Klageweg offen. Die sofortige Vollziehung […] wird daher bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 23.11.2010 ausgesetzt. Sofern der Bescheid bestandskräftig wird, ist die Forderung mit Eintreten der Bestandskraft sofort fällig.
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Die Klägerin erhob durch ihre Bevollmächtigte hiergegen Widerspruch. Der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Es bestehe eine gegenwärtige Beschwer durch den Rückforderungsbescheid, weil damit die Rückzahlung angeordnet werde und für den Fall der Bestandskraft die sofortige Fälligkeit dieser Forderung angeordnet sei.
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Den Widerspruch verwarf der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 13.6.2013 als unzulässig. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten am 17.6.2013 zugestellt. Der Widerspruch sei nicht statthaft, weil die Vorschüsse nur zu erstatten seien, wenn der Anspruch auf Rentenzahlung nicht bestehe. Letztere Bedingung sei nicht eingetreten. Ein Nachteil könne der Klägerin nicht entstehen, solange der Rechtsstreit betreffend die Frage, ob ein Schulunfall vorliege, noch rechtshängig sei.
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Am 15.7.2013 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage erhoben.
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Die Klägerin beantragt durch ihre Bevollmächtigte,
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den Bescheid der Beklagten vom 8.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es drohe der Klägerin kein rechtlicher Nachteil, solange das Berufungsverfahren rechtshängig sei. Die Bescheide seien auch unter der Bedingung ergangen, wenn sich in diesem Verfahren das Vorliegen eines Schulunfalls herausstelle, werde die Rückforderung nicht erfolgen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig. Es fehlt entgegen der Ausführungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil der Bescheid mit dem Vorbehalt der rechtskräftigen Verneinung eines Versicherungsfalls in dem Berufungsverfahren zu dem Verfahren S 4 U 98/11 versehen ist. Dies ist schon deswegen falsch, weil es in dem Bescheid ausdrücklich heißt, dass mit der Bestandskraft „dieses Bescheides“ - also des Rückforderungsbescheides - die Forderung sofort fällig wird. Schon deswegen muss die Klägerin gegen den Bescheid vorgehen. Im Übrigen ist der Bescheid insoweit auch nicht mit einer Nebenbestimmung i. S. des § 32 SGB X als Bedingung versehen, wie die Beklagte meint, denn die Nebenbestimmung wird nicht als solche kenntlich gemacht und findet sich weder im Verfügungssatz, noch in der Begründung des Bescheides, sondern nur in dem Abschnitt, der die Vollziehung betrifft. Damit genügt dieser Satz nicht den formellen Anforderungen an eine wirksame Nebenbestimmung. Darüber hinaus hängt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes auch nicht im Sinne einer Bedingung an einem künftigen Ereignis. Die Verpflichtung wird vielmehr unbedingt wirksam, wenn Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.2.2013 nicht eingelegt wird und der Bescheid gemäß § 77 SGB X nach Bestandskraft bindend wird.
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2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8.2.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13.6.2013, mit dem die Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 13.964,68 Euro zurückfordert, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB I liegen nicht vor.
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a) Gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 SGB I gilt: Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Nach Absatz 2 der Norm sind die Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
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Die Rückforderung der Vorschussleistungen durch die Beklagte kann sich unmittelbar auf den Wortlaut Norm nicht stützen. Diese erfasst die Rückforderung von Vorschüssen in den Fällen, in denen ein Anspruch dem auf Leistungen dem Grunde nach besteht. Die Norm setzt damit in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich voraus, dass die Behörde bei Erlass der Vorschussbescheide davon ausgeht, dass ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und lediglich die Höhe der Leistung noch nicht ermittelt werden kann. Die Erstattungspflicht greift ein, wenn der Vorschuss die Höhe der später zu gewährenden Leistungen übersteigt. Dem Normgefüge des § 42 SGB I liegt grundsätzlich zu Grunde, dass die Behörde eine Entscheidung über den Anspruchsgrund nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten bereits treffen konnte.
- 28
Allerdings ist es in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt und wird auch in Teilen der Literatur vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 42 SGB I entweder im Wege der Auslegung (so das Bundessozialgericht vgl. Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 5/06 R) oder in entsprechender Anwendung (so z. B. Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. Ergänzungslieferung 2014, § 42 Rn. 3a) der Norm eröffnet sein kann, wenn die Behörde anlässlich der Vorschusszahlung davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach vorliegen, sich aber später herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht. Dies wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z. B. damit begründet, dass der endgültige Anspruch auch „Null“ Euro betragen kann und die Norm damit den vollständigen Wegfall der Leistung miteinschließt. Das Bundessozialgericht hat dies etwa in der oben zitierten Entscheidung angenommen, weil in dem Vorschussbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Gewährung nur „auf der Basis des Ergebnisses der bisherigen Ermittlungen“ erfolge. In diesem Fall sei dem Empfänger von vornherein klar, dass das Gezahlte mit dem wirtschaftlichen Risiko der möglichen Rückzahlungspflicht belastet sei. Der Anwendungsbereich des § 42 SGB I kann daher – unmittelbar oder in Analogie – auch die Fallgruppe umfassen, in denen von Anfang an – also bei Gewährung des Vorschusses – bereits Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen „dem Grunde nach“ bestanden (Fallgruppe 1) oder sich erst später herausgestellt hat, dass der Anspruch nicht besteht (Fallgruppe 2) (vgl. dazu Seewald, aaO).
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Das Gericht kann es dahinstehen lassen, inwiefern diese erweiternde Auslegung des § 42 Absatz 2 SGB I überzeugt, oder ob ihr vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Absatz 3 GG), des Vertrauensschutzgedankens und den Regelungen der §§ 45 ff. SGB X, die die Rückforderung von Leistungen betreffen - sowie des Gesetzesvorbehalts - Bedenken gegenüber stehen (vgl. dazu nur das BSG in den im Folgenden zur Fallgruppe 1 zitierten Entscheidungen; auch Seewald, aaO § 42 Rn. 40 f.).
- 30
Beide Fallgruppen sind vorliegend nicht einschlägig, denn die Beklagte hat zum Zeitpunkt der Vorschussgewährung Zweifel am Vorliegen eines Versicherungsfalles gehabt, noch hat sie diese Zweifel erkennen lassen.
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(1) Im Rahmen der Fallgruppe 1 zieht das Bundessozialgericht die Vorschusszahlung als „Vorwegzahlung“ in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorschuss eine abschließende Entscheidung über den Anspruch dem Grunde nach noch nicht möglich ist, d.h. wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die den Anspruchsgrund betreffen, aus Sicht der Verwaltung in diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 11.06.1987 - 7 RAr 105/85 -, BSGE 62, 32 ff.; BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 42/95 -). Gefordert wird in jedem Fall eine Fallkonstellation, in der „die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach Schwierigkeiten bereitet und die Ermittlungen dazu voraussichtlich noch längere Zeit erfordern“ (BSG, Urteil vom 17. Juli 1996 – 5 RJ 42/95 –, SozR 3-1200 § 42 Nr 5, BSGE 79, 61-66 Rn. 16 nach juris). Die Befugnis, auch in diesen Fällen einen Vorschuss zu gewähren, wird auch mit dem Rechtsgedanken etwa der §§ 328 ff. SGB III begründet, die vorläufige Entscheidungen gestatten.
- 32
Nach Maßgabe dieser Erwägungen des Bundessozialgerichts scheitert die Rückforderung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 SGB I hier schon daran, dass im Zeitpunkt der Vorschussgewährung mit den Bescheiden vom 27.8.2008 und 14.10.2009 schon gar keine Zweifel am Vorliegen eines Versicherungsfalls dem Grunde nach vorlagen. Daran ändert auch der den Bescheiden beigefügte Hinweis, „Diese Vorschusszahlung beinhaltet keine Anerkennung von Ansprüchen dem Grunde nach“, nichts. Selbst wenn man Zweifel der Beklagten am Anspruchsgrund bejahen würde, liegt aber die weitere Voraussetzung nicht vor, dass diese Zweifel in der Schwierigkeit und Ungewissheit der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt begründet sein müssen.
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Die Kammer verweist in Anwendung des § 136 Absatz 3 SGG auf die Entscheidungsgründe in dem Rechtsstreit der Klägerin mit dem Aktenzeichen S 4 U 98/11 (Urteil vom 15.2.2013). Danach steht es fest, dass die Beklagte das Unfallereignis bereits mit Schreiben vom 31.8.2006 als Versicherungsfall anerkannt hat. Es handelte sich auch um einen Schulunfall.
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Soweit die Beklagte eingewandt hat, sie habe nur das Heilverfahren effektiv steuern und eine abschließende Entscheidung erst in der Zukunft treffen wollen, steht dem das Verhalten der Beklagten entgegen. Das Gericht hat bereits in dem zitierten Urteil darauf hingewiesen, dass die Beteiligten das Unfallereignis faktisch bis zu dem Ablehnungsbescheid vom 23.11.2010 wie einen Versicherungsfall behandelt haben. Die Beklagte hat vor und nach dem Schreiben vom 31.8.2006 durch alle ihre Handlungen nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie von ihrer Einstandspflicht ausgeht. Dies zeigt schon die Gewährung von Kinderpflegeverletztengeld an die Mutter der Klägerin unmittelbar nach dem Unfallereignis. Auch danach wurden über mehrere Jahre die Kosten für Förderunterricht anlässlich der mehrfachen Wiederholung der 10ten Klasse durch die Klägerin erbracht und die Anschaffung neuer Schulbücher gefördert. Die Beklagte übernahm die Fahrkosten für Fahrten zu ärztlichen Behandlungen sowie Taxifahrten der Klägerin zur Schule. Auf die Nachfrage der Mutter der Klägerin hin, die sich nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erkundigt hatte, teilte die Beklagte am 18.12.2007 mit, dass sie nie bestritten habe, der zuständige Rehabilitationsträger für solche Leistungen zu sein. Auch in den Schreiben vom 11.2.2008 und 17.6.2008 wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte Kostenträger für die Behandlung der Folgen des Unfalls vom 17.3.2006 sei und das Heilverfahren steuere. Auch die Bescheide über die Gewährung der Vorschüsse selbst zeigen, dass die Beklagte lediglich davon ausging, die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch durch die Einholung einer Vielzahl von Gutachten aufklären zu müssen. Denn dies wurde als Begründung der Entscheidung ausdrücklich angeführt. Genau dies ist in dem Zeitraum zwischen dem 27.8.2008 und 14.10.2009 sowie dem Bescheid vom 23.11.2010 auch geschehen. In diesem Zeitraum wurde eine Vielzahl von Gutachten eingeholt und Stellungnahmen zur Bemessung der Gesamt-MdE angefordert. Eine Aufklärung des Sachverhalts „dem Grunde“ nach ist in diesem gesamten Zeitraum nicht erfolgt, die letzten Aufklärungsmaßnahmen diesbezüglich trugen sich unmittelbar nach dem Unfallereignis am 20.3.2006 zu.
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Soweit die Beklagte darauf hinweist, sie habe nie eine abschließende Entscheidung getroffen und nur das Heilverfahren effektiv steuern wollen, ist ihr ergänzend ihr Schreiben vom 1.9.2010 - also knapp drei Monate vor dem Bescheid vom 23.11.2010 - entgegenzuhalten, in dem die Beklagte gegenüber dem Berufsförderungswerk in H. ausdrücklich mitgeteilt hat „Der Unfall ist als Arbeitsunfall anerkannt.“
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Es ist auch nicht zu erkennen, dass bei Erlass der Vorschussbescheide aufgrund einer tatsächlichen oder rechtlichen Ungewissheit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich war. Die Beklagte hatte den Sachverhalt bis zum 20.3.2006 und dem Bescheid vom 31.8.2006 ermittelt. Danach sind in einem viereinhalbjährigen Zeitraum keine weiteren Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung durchgeführt wurden. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor Erlass der Vorschussbescheide, als auch vor dem Erlass des Bescheides, mit dem der Versicherungsfall am 23.11.2010 abgelehnt wurde. Die Beklagte hätte daher ohne weiteres im Zeitpunkt der Vorschussgewährung eine Sachentscheidung zum Vorliegen eines Versicherungsfalles treffen können, denn sie hat dies auch am 23.11.2010 getan, ohne irgendeine weitere Sachverhaltsaufklärung nach dem 31.8.2006 zu unternehmen.
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§ 42 Absatz 2 SGB I ist nicht das geeignete Instrument, um Vorschusszahlungen unter Verweis auf den fehlenden Anspruchsgrund zurückzufordern, wenn im Zeitpunkt der Vorschusszahlung die Entscheidung über den Anspruchsgrund möglich und zumutbar war. Denn sonst könnte eine Behörde unter Anwendung dieser Norm den gesetzlich normierten Vertrauensschutz der §§ 45 ff. SGB X umgehen. Dieser würde in diesen zugunsten des Versicherten eingreifen, wenn die Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare bei Gewährung des Vorschusses getan hätte, nämlich über das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu entscheiden. Es steht der Behörde nach dem Gesetz nicht zu, im Gewand eines Vorschusses faktisch eine vorläufige Entscheidung zu treffen, wenn die Voraussetzungen einer vorläufigen Entscheidung gar nicht vorliegen, weil schon abschließend entschieden werden kann. Das zeigt schon der Wortlaut des § 42 SGB I. Denn die Behörde kann danach einen Vorschuss erst dann gewähren, wenn Sie sich die Gewissheit verschafft hat, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht (hier, dass ein Versicherungsfall vorlag). Die Entscheidung über den Anspruchsgrund ist damit von Amts wegen zu treffen, bevor ein Vorschuss gewährt wird, wenn dies möglich und zumutbar ist.
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Eine andere Auslegung wäre auch mit dem Rechtsgedanken, der der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 42 SGB I zu Grunde liegt, nicht zu vereinbaren. Das Bundessozialgericht hat zutreffend anerkannt, dass es Situationen geben kann, in denen die Vorauszahlungen bei ungeklärtem Sachverhalt das einzig sinnvolle Instrument ist, um den Versicherten zu schützen. Denn der Versicherte stünde sonst gegebenenfalls in einer existenziellen Notlage ohne Leistungen dar. Die Regelung des § 42 SGB I soll nach Auslegung des Bundessozialgerichts bei der Vorwegzahlung also den potentiell Leistungsberechtigten schützen und sicherstellen, dass er in der Gegenwart bereits Leistungen erhalten kann, wenn ein Anspruch wahrscheinlich besteht. Sie ist danach auch Ausdruck des Gedankens, wie er z. B. in § 328 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zum Ausdruck kommt, wonach vorläufige Leistungen gewährt werden können, wenn „zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.“
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Die entsprechende Anwendung des § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB I außerhalb dieser Fallkonstellation ist von dem Schutzgedanken nicht mehr gedeckt. Im Gegenteil würde der Behörde dann – auch wenn über den Anspruchsgrund gar keine Unklarheit besteht – ein Weg zur Verfügung stehen, mit welchem sie die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X unterlaufen könnte. Dies würde nicht zu einer Erweiterung des Schutzes des Versicherten, sondern zu einer Einschränkung des Schutzes führen. Die Behörde könnte in den Fällen, in denen keine vernünftigen Zweifel am Anspruchsgrund bestehen, eine abschließende Sachentscheidung vermeiden, die Leistung als Vorschuss gewähren und mit der Begründung, dass dem Empfänger die „Vorläufigkeit“ der Regelung bekannt gewesen sei, den gesetzlichen Vertrauensschutz aushebeln. Eine solche Auslegung der Norm widerspricht dem hier neben dem SGB I anwendbaren, speziellen Regelungssystems des SGB X (Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch). Sie kann, weil sie mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stünde, auch nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Bestehen an den Anspruchsvoraussetzungen keine vernünftigen Zweifel – die sich in einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung äußern – kann von der Regelung des § 42 Absatz 1 SGB I nur im unmittelbaren Anwendungsbereich (Zweifel über die Höhe des Anspruchs) Gebrauch gemacht werden.
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Der Hinweis in den Vorschussbescheiden der Beklagten: „Diese Vorschusszahlung beinhaltet keine Anerkennung von Ansprüchen dem Grunde nach“, ändert an dieser Beurteilung nichts. Er ist nicht einmal Teil der Begründung der Bescheide gewesen, die nur auf die medizinische Sachverhaltsaufklärung abstellen. Er hat vor dem Hintergrund des Sachverhalts auch ausschließlich deklaratorischen Charakter und ist nicht auf die spezifische Fallkonstellation der Klägerin bezogen, in der seit dem August 2006 gar keine Zweifel am Vorliegen des Versicherungsfalles mehr bestanden.
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(2) Auch die Fallgruppe 2) ist nicht einschlägig. Danach soll die Rückforderung eines Vorschusses erfolgen können, wenn dieser, wie hier wegen Zweifeln an der Höhe künftiger Leistungen gewährt wurde, sich aber im Laufe des Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass bereits der Anspruch nicht bestand.
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Diese Fallgruppe ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Neubewertung unveränderter Verhältnisse hiervon nicht erfasst wird, sondern der Regelung des § 45 SGB X unterfällt (vgl. Landessozialgericht Sachsen Anhalt, Urteil vom 24.2.2010, L 10 KN 11/07, Rn. 45 nach juris; BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 2 U 5/06 R). Den Grund hierfür hat Seewald, aaO, Rn. 22c f.) zutreffend benannt: Für die Anwendung des § 42 Absatz 1 SGB I ist kein Raum, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Höhe des Anspruchs im Zeitpunkt der Vorschussgewährung vorlagen, und später nur der identische Sachverhalt neu bewertet wird, ohne dass diese Neubewertung in der Sphäre des Leistungsberechtigten (hier des Versicherten) begründet ist. Denn in diesen Fällen wirkt die Vorschussgewährung nur hinsichtlich der Anspruchshöhe „vorläufig“. Nur insoweit können bei dem Versicherten Zweifel am endgültigen „Behaltendürfen“ der Vorschüsse bestehen. Soll die Aufhebung dann aber damit begründet werden, dass von vornherein kein Anspruch vorlag, müssen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes in den §§ 45 ff. beachtet werden. Insoweit ist durch den Bescheid über den Vorschuss für den Versicherten keine Vorläufigkeit erkennbar gewesen. In jedem Fall ist zu fordern – und dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts –, dass der Versicherungsträger bei Erlass der Bescheide den Versicherten deutlich darauf hinweist, dass der Anspruch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit besteht.
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Dem genügt der schlichte Hinweis der Beklagten „Diese Vorschusszahlung beinhaltet keine Anerkennung von Ansprüchen dem Grunde nach“ hier nicht, weil die Begründung des Bescheides klar zum Ausdruck bringt, dass nur der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der MdE noch aufgeklärt werden soll. Auch nach dem Gesamtverhalten der Beteiligten war es seit dem August 2006 nicht erkennbar, dass in dem konkreten Rechtsverhältnis am Vorliegen eines Versicherungsfalles überhaupt irgendwelche Zweifel bestanden.
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b) Der Rückforderungsvorbehalt nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB I greift auch deshalb nicht ein, weil es derzeit noch an einer bestandskräftigen Entscheidung dazu fehlt, dass die Leistungen dem Grunde nach tatsächlich nicht zu gewähren waren. Denn das Berufungsverfahren in dem Rechtsstreit S 4 U 98/11 ist noch rechtshängig (vgl. zur Voraussetzung der bestandskräftigen Feststellung LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2008, L 6 U 129/05 nach juris, Rn. 24).
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2. Auch eine Rückforderung aufgrund anderer gesetzlicher Grundlage - etwa der entsprechenden Anwendung des § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB I oder der §§ 43 SGB I, 45 SGB X - kommt im Wege der Umdeutung nicht in Betracht. Die Regelung des § 43 SGB I ist nicht anwendbar, weil sie einen Streit zwischen Sozialversicherungsträgern über die Leistungspflicht voraussetzt. Ein solcher Streit bestand in dem vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt. Die Umdeutung des Rückforderungsbescheides in einen Bescheid nach der Maßgabe des § 45 SGB X scheitert schon daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und Ermessen durch die Beklagte nicht ausgeübt wurde. Im Übrigen wäre der Klägerin nach Maßgabe des § 45 Absatz 2 SGB X Vertrauensschutz zu gewähren, weil die Neubewertung des Sachverhalts durch die Beklagte nicht auf neuen Tatsachen beruht, sondern auf einer Änderung der Rechtsauffassung.
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Die Klage hat daher Erfolg.
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(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit
- 1.
dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in § 35 des Ersten Buches genannten übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von ausländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen, - 2.
die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen, - 3.
die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift genannten entsprechen oder - 4.
die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die Anordnung einer Übermittlung nach § 73 ist ein inländisches Gericht zuständig.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an internationale Organisationen, wenn deren angemessenes Datenschutzniveau durch Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wurde.
(3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an internationale Organisationen abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. Eine Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 liegt nur vor, wenn
- 1.
die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erfolgt, oder - 2.
soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder des § 70 vorliegen
(4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.