Sozialgericht Trier Urteil, 25. März 2011 - S 4 R 198/10

ECLI:ECLI:DE:SGTRIER:2011:0325.S4R198.10.0A
bei uns veröffentlicht am25.03.2011

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 6.5.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Leistung zur Teilhabe in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation zur Behandlung der Suchterkrankung dem Grunde nach zu gewähren.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Der Kläger - er ist am … 1970 geboren - begehrt die Gewährung von Teilhabeleistungen in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation. Der Kläger hat nach dem Hauptschulabschluss im Jahr 1986 eine Ausbildung zum Friseur mit Erfolg absolviert. Er war danach bis 2006 dauernd als Friseur erwerbstätig. Danach war er auch aufgrund der Folgen einer Unterschaftfraktur vom 15.7.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 31.12.2008 wurden für den Kläger Pflichtbeiträge entrichtet.

2

Der Kläger beantragte erstmals am 12.12.2001 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen einer Alkoholsucht und vorrangig Spielsucht sowie psychischer und physischer Erschöpfung. Er legte damals bereits die Bescheinigung des Dr. … vor, der ausführte, es müsse eine stationäre Therapie bei neuroserelevanter Persönlichkeitsorganisation erfolgen. Durch den Bescheid vom 15.3.2002 bewilligte die Beklagte die Maßnahme in der psychosomatischen Fachklinik in M . Diese wurde vom 9.8.2002 bis 2.1.2003 über fünf Monate dort durchgeführt. Am 17.1.2003 bescheinigte die Chefärztin der Klinik M , Frau Dr. …, der Kläger habe im Rahmen der fünfmonatigen Entwöhnungsbehandlung die Krankheitseinsicht bezüglich der Spielsucht und Cannabisabhängigkeit vertieft. Auch eine depressive Symptomatik sei gebessert worden. Der Kläger bedürfe aber weiterhin einer therapeutischen Betreuung in einer Suchtberatungsstelle.

3

Der Kläger war danach zwei Jahre lang abstinent.

4

Der Kläger wurde anschließend auch vom 5.7.2006 bis 17.7.2006 im Reha-Zentrum der Klinik B in der Abteilung für Orthopädie stationär behandelt, da es nach der o.g. Unterschaftfraktur zu einer Pseudoarthrosenbildung am rechten Ulnarschaft und einer Knochenheilungsstörung gekommen war. Darüber hinaus hatte der Kläger im Mai 2006 auch eine Fraktur des Mittelfußknochens 3 erlitten. Auch in dem Entlassungsbericht vom 19.7.2006 wird durch den Leitenden Arzt der Klinik Dr. … ausgeführt, bei dem Kläger sei eine stationäre Behandlung in einer Suchtklinik bei Spielsucht dringend erforderlich. Der Kläger unterzog sich danach einer langjährigen Krankenbehandlung aufgrund dieser Befunde. Erst am 7.5.2009 konnte die volare Platte mit Extensor pollicis longus-Plastik entfernt werden. Der Kläger litt noch unter eine Ruptur der Extensor pollicis longus-Sehne.

5

Der Kläger beantragte am 22.5.2006 erneut die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation.

6

Am 26.6.2006 wurde der Beklagten dazu der Sozialbericht der Diplom-Sozialarbeiterin Frau … von der Psychosozialen Beratungsstelle beim Caritasverband in W vorgelegt. Darin wird dargelegt, der Kläger habe in den letzten 3 Jahren nahezu täglich fünf bis sechs Liter Bier konsumiert. Er konsumiere auch täglich Cannabis seit dem 16. Lebensjahr und habe auch Amphetamine ab einem Alter von 28 Jahren eingenommen. Daneben spiele er seit dem 12. Lebensjahr täglich an Automaten. Er lebe jetzt wieder im Haus bei der Mutter, da er wegen Mietschulden seine Wohnung am 31.5.2006 verloren habe. Er habe eine neunjährige Tochter. Die Abstinenzentscheidung sei glaubhaft. Er habe eine gute Behandlungsmotivation.

7

Die Beklagte gewährte dem Kläger erneut eine stationäre medizinische Rehabilitation, die wiederum vom 10.11.2006 bis 26.4.2007 in der Psychosomatischen Fachklinik in M durchgeführt wurde. In dem Entlassungsbericht der Ärzte Dr. …, Dr. … und der Frau … vom 3.5.2007 wird dargelegt, es bestünden folgende Gesundheitsstörungen:

8

Pathologisches Glücksspielen

Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden

Abhängigkeitssyndrom von Alkohol

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

Zustand nach Ulnarschaftfraktur mit Pseudoarthrosenresektion und Spongioplastik am 8.2.2006.

Abhängigkeit von Tabak.

9

Der Vater des Klägers sei Alkoholiker gewesen. Er sei verstorben, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Auch er habe gespielt. Der Kläger schilderte dort auch, er habe seit ca. 10 Jahren die Kontrolle über den Alkoholkonsum verloren und trinke täglich maximal 9 Liter Bier. Er rauche auch etwa 10 selbstgedrehte Zigaretten am Tag und konsumiere ungefähr 10 Tüten Cannabis pro Tag. Er habe immer wieder versucht, mit dem Spielen aufzuhören. Dies sei aber nicht gelungen. Die Ärzte hielten fest, der Kläger leide unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Er habe sich selbst große Vorwürfe für den Spielrückfall nach der ersten Reha-Maßnahme gemacht. Durch die Maßnahme sei eine Stabilisierung eingetreten. Die Abstinenzmotivation sei vorhanden. Der Kläger könne aber die Rückfallrisiken immer noch schlecht einschätzen, da er nur geringe Abstinenzerfahrungen habe. Es seien auch Affektregulationsmechanismen aufgebaut werden. Der Kläger könne jetzt die Tätigkeit als Friseur wieder aufnehmen, soweit die Unterarmproblematik dem nicht entgegenstehe.

10

Am 3.5.2007 teilte die Klinik durch die Chefärztin Frau Dr. … ergänzend mit, der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe sei zur Nachsorge bei dem Kläger nicht ausreichend. Er bedürfe dringend der Teilnahme an Einzel- und Gruppengesprächen und der ambulanten Nachsorge in einer anerkannten Beratungs- und Behandlungsstelle. Nur wenn der Kläger das Angebot zur Nachbehandlung beim Caritasverband in W wahrnehme, sei damit zu rechnen, dass die Rehabilitationsziele stabilisiert werden könnten bei gleichzeitiger Festigung der Abstinenz.

11

Am 9.10.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

12

Mit dem neuen Antrag legte der Kläger auch den Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. … vom 5.10.2009 vor. Darin führte der Arzt aus, der Kläger sei mit den Leiden wiederholt rückfällig. Alle Behandlungsoptionen vor Ort seien ausgeschöpft. Der Kläger bedürfe dringend der Leistung.

13

Am 7.10.2009 legte die Psychosoziale Beratungsstelle in W erneut einen Bericht der Diplom Sozialarbeiterin … vor. Diese hielt fest, der Kläger habe angegeben, er sei nach der letzten Maßnahme für über 2 Jahre abstinent gewesen, sei es aber jetzt nicht mehr. Er lebe nach wie vor bei seiner Mutter. Dort lebe auch der alkoholabhängige Bruder. Der Kläger halte sich auch häufig bei Freunden in der Nähe von Stuttgart auf. Es habe seit dem Beginn der Vorbetreuung am 25.8.2009 vier Einzelgespräche gegeben. Der Kläger schildere glaubhaft die Abstinenzentscheidung. Auslöser des jetzigen Rückfalls sei die Einnahme von THC gewesen. Der Kläger habe auch wieder angefangen zu spielen, nachdem er sich an einem Geldautomaten eine Cola gezogen habe und dabei das Geräusch fallender Münzen gehört habe. Er begehre erneut eine stationäre Behandlung. Sein Ziel sei der Umgang mit Suchtdruck. Die Behandlungsmotivation sei gut. Eine ambulante Behandlung sei nicht ausreichend, da es dem Kläger an der nötigen Stabilität fehle. Er bedürfe der Unterbringung in einer geschützten therapeutischen Einrichtung.

14

Durch den Bescheid vom 28.10.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung der Leistung ab. Es fehle an einer positiven Prognose. Denn § 10 SGB VI verlange, dass eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit durch die Rehabilitationsmaßnahme abgewendet werden könne oder jedenfalls eine geminderte Erwerbsfähigkeit durch die Maßnahme gebessert werden könne. Es sei bei dem Kläger aber trotz der durchgeführten Entwöhnungsmaßnahmen nicht zu erwarten, dass es zu einem dauerhaften Erfolg kommen werde.

15

Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 12.11.2009 Widerspruch. Er gehe davon aus, dass ihm diesmal ein Erfolg gelingen werde. Zwanzig Jahre Suchterfahrung ließen sich auch nicht einfach wegstecken. Er habe nach der ersten Therapie erstmals gelernt seine Gedanken loszulassen. Auch nach der zweiten Therapie habe er einen festen Lebenspartner gefunden und sei wieder abstinent gewesen. Zu dem Rückfall sei es nur gekommen, wegen der unzähligen Operationen aufgrund der Knochenheilungsstörung. Diese habe vier Jahre zur Heilung benötigt. Er sei zuversichtlich, dass er diesmal erfolgreich sein werde.

16

Am 10.11.2009 teilte der Caritasverband M-E-H e. V. mit, er unterstützte die Rehabilitationsmaßnahme. Der Kläger habe alle Folgetermine seit dem Sozialbericht wahrgenommen und erscheine zuverlässig wöchentlich zu Einzelgesprächen. Er sei seit über vier Jahren an einer Unterarmfraktur und einer Heilungsstörung arbeitsunfähig erkrankt. Er leide sehr unter der Arbeitslosigkeit, ihm fehle auch die Tagesstruktur.

17

Durch den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen des § 10 SGB VI lägen nicht vor. Die zusammenfassende Auswertung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Sozialberichts der Diplom-Sozialarbeiterin … vom 8.10.2009, des Dr. … vom 5.10.2009 und der HV-Entlassungsbericht aus dem Jahr 2007 ergäben zusammenfassend, dass der Kläger nicht für eine Entwöhnungsbehandlung geeignet sei. Voraussetzung der Gewährung der Leistung sei es, dass der Kläger eine Maßnahme der Motivierung vorher absolviert habe und bereit sei, auch Nachsorgebehandlungen in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen könne nur in den folgenden drei Phasen erfolgen: Einer Kontakt- und Beratungsphase schließe sich eine Behandlungs- und Nachsorgephase an. Zur Motivation gehöre die Entwicklung von Krankheitseinsicht, Behandlungsbereitschaft, und Bereitschaft zur Verhaltensänderung.

18

Der Kläger habe bereits 2007 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in M absolviert. Er habe aber die Nachsorgeempfehlungen nicht eingehalten. Den Antrag vom 12.10.2009 habe er nach nur vier Einzelgesprächen in der Suchtberatungsstelle des Caritas-Verbandes M-E-H e. V. gestellt. Er habe auch keinen Anschluss an eine Selbsthilfegruppe aufgenommen und eine ambulante Psychotherapie sei auch nicht durchgeführt worden. Ein Erfolg der Behandlung könne nur angenommen werden, wenn der Kläger solche Maßnahmen in Angriff nehme.

19

Am 7.6.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe die Nachsorge in der Fachklinik in M nur deshalb nicht angetreten, weil er sich als stabil erlebt habe und geglaubt habe, er käme ohne therapeutische Hilfe zu Recht. Seine Rückfälligkeit sei auch so stark ausgeprägt, dass ambulante Angebote nicht mehr ausreichend seien. Die Unterstützung durch die Suchtberatung empfinde er nicht mehr als ausreichend. Er sei jetzt für eine stationäre Behandlung mit ambulanter Nachsorge bereit. Er sei durch die Spielsucht auch hoch verschuldet. Das Gutachten für das Jobcenter in W vom 16.3.2010 zeige auch, dass durch eine Therapie sein Leistungsvermögen wieder hergestellt werden könne.

20

Der Kläger legte das Gutachten des Dr. … vom Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Bernkastel-W vom 16.3.2010 vor. Darin führt der Arzt aus, der Kläger sei derzeit bis zu 6 Monaten nur 3 bis unter 6 Stunden erwerbsfähig. Er habe eine Suchttherapie beantragt. Durch diese könne eine Reaktivierung der Leistungsfähigkeit erreicht werden.

21

Am 29.7.2010 nahm die Beklagte zu der Klage Stellung. Sie führte aus, sie biete den folgenden Vergleich an:

22

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger dem Grunde nach eine medizinische Leistung zur Teilhabe in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation zu gewähren.

23

Der Kläger verpflichtet sich, vor Antritt der Entwöhnungsbehandlung eine mindestens 6 monatige Vorbereitungszeit gemäß der "Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen von 2001" nachzuweisen und den Beginn einer ambulanten Psychotherapie nachzuweisen.

24

Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu ½.

25

Die Beklagte legte auch die Stellungnahme der psychologischen Beraterin Frau Dr. … vom 16.7.2010 vor. Diese führte aus, der Kläger habe bereits dreimal eine Reha-Behandlung ohne durchgreifenden Erfolg absolviert und danach weder eine ambulante Psychotherapie begonnen noch sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen. Dies sei aber zu einer effektiven Behandlung der Persönlichkeitsstörung unbedingt erforderlich. Bei diesem Sachverhalt sei es nicht ausreichend, wenn der Kläger jetzt erkläre, an der Nachsorge teilnehmen zu wollen. Wenn der Kläger nicht bereit sei, die Auflagen zu erfüllen, sei die Rehabilitationseignung in Frage gestellt.

26

Der Kläger erwiderte hierauf, er könne das Angebot nicht annehmen, da er für eine ambulante Therapie zu instabil sei. Die niedergelassenen Therapeuten hätten zudem lange Wartezeiten. Er fühle sich nicht in der Lage zu einer ambulanten Therapie.

27

Am 26.8.2010 legte die Diplom-Sozialarbeiterin … eine weitere Stellungnahme vor. Sie bescheinigte, der Kläger befinde sich seit dem 25.8.2009 in einer Vorbereitungszeit für eine stationäre Rehabilitation.

28

Am 30.9.2010 nahm die Beklagte durch die Fachärztin für Allgemein- und Sozialmedizin Frau Dr. … nochmals zu dem Sachverhalt Stellung. Der Caritas-Verband M-E-H habe mit Schreiben vom 26.8.2010 bestätigt, dass der Kläger ab dem 25.8.2009 eine Vorbereitungszeit für eine stationäre Rehabilitation absolviert habe. Es fehle aber nach wie vor an einer ambulanten Psychotherapie und Angaben dazu, ob der Kläger die Suchtberatungsstelle aufgesucht habe.

29

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, er habe sich um einen ambulanten Therapieplatz bemüht, aber keinen gefunden. Er gehe aber regelmäßig wöchentlich zu der Suchtberatungsstelle der Caritas. Er wisse, dass es für ihn um die "letzte Chance" gehe. Er werde sich vor Antritt der Maßnahme weiter um einen ambulanten Therapieplatz bemühen und danach eine ambulante Psychotherapie durchführen.

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Der Kläger beantragt,

31

den Bescheid vom 28.10.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Leistung zur Teilhabe in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation zur Behandlung seiner Suchterkrankung dem Grunde nach zu gewähren.

32

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

34

Die Maßnahme könne nicht gewährt werden, wenn der Kläger nicht zuvor einen Platz zur Teilnahme an einer ambulanten Psychotherapie erhalten habe. Denn er müsse nach der Rehabilitationsmaßnahme lückenlos betreut werden. Der Erfolg der Maßnahme sei sonst gänzlich ungewiss. Um ein entsprechendes Angebot müsse sich der Kläger selbst bemühen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Leistung zur Teilhabe in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation begehrt, ist begründet.

36

Die persönlichen Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung liegen vor. Gemäß § 10 Absatz 1 haben für Leistungen zur Teilhabe Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Bei dem Kläger besteht aufgrund der in dem Entlassungsbericht der Psychosomatischen Fachklinik in M am 3.5.2007 dargelegten Gesundheitsstörungen jedenfalls eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Dort ist das Krankheitsbild des Klägers in der vollen Ausprägung, die auch der früheren Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2002 zu Grunde lag, festgehalten. Der Kläger leidet unter:

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Pathologisches Glücksspielen

Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden

Abhängigkeitssyndrom von Alkohol

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

Zustand nach Ulnarschaftfraktur mit Pseudoarthrosenresektion und Spongioplastik am 8.2.2006.

Abhängigkeit von Tabak.

38

Die Erkrankung ist, nachdem der Kläger wiederholt rückfällig geworden ist, auch so ausgeprägt, dass hierdurch die Erwerbsfähigkeit jedenfalls konkret gefährdet ist. Bereits in dem Entlassungsbericht vom 3.5.2007 sind die erheblichen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen festgehalten. Der Kläger hat auch jetzt angegeben, er konsumiere wieder große Mengen Alkohol (jedenfalls 4-5 Liter Bier am Tag, manchmal bis zu 9 Liter), nehme Betäubungsmittel zu sich (Cannabis) und gehe wieder dem Glücksspiel nach. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls erkennbar und auch von den Beratungsärzten der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden, dass die Erwerbsfähigkeit des Kläger aufgrund dessen erheblich beeinträchtigt ist, wenn nicht sogar aufgehoben. Dies ergibt sich auch aus Teil B des Gutachtens des Dr. … vom Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Bernkastel-W vom 16.3.2010. Der Arzt, der den Kläger persönlich untersucht hat, hat ausgeführt, dass derzeit aufgrund der oben genannten Gesundheitsstörungen bereits eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden täglich für bis zu sechs Monate besteht. Er gab auch an, die Prognose beruhe darauf, dass durch eine Suchttherapie eine Reaktivierung der Leistungsfähigkeit erreicht und eine Rückkehr in den erlernten Friseurberuf ermöglicht werden könne.

39

Die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen scheitert auch nicht daran, dass der Kläger aufgrund von in seiner Person liegenden Umständen nicht rehabilitationsfähig ist. Voraussetzung der Gewährung der Leistung ist, dass die Maßnahme eine wesentliche Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit erwarten lässt bzw. bei gefährdeter Erwerbsfähigkeit eine Abwendung der Gefahr. Dies ist der Fall, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend zumindest teilweise behoben werden kann. Erforderlich ist eine Erfolgsprognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob die Leistungsziele des § 10 Nr. 2 Buchstab a) und b) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Leistung der medizinischen Rehabilitation erreicht werden können (vgl. BSGE 53,105; Kreikebohm/Kreikebohm - SGB VI, Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung, § 11 Rn. 8 f.).

40

Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung bestand bei dem Kläger aber die berechtigte Erwartung, dessen Erwerbsfähigkeit werde durch die Maßnahme wesentlich gebessert werden bzw. erhalten werden können. Dies ist auch jetzt noch der Fall.

41

Ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sowie Absatz 2 genannten Ziele voraussichtlich erreicht werden können, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Das Merkmal „voraussichtlich“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegen aber bezüglich der Anwendung im konkreten Einzelfall der vollen gerichtlichen Kontrolle (so auch BSG, 5. Senat, Urteil vom 23.2.2000, B 5 RJ 8/99 R). Selbst wenn man mit der gegenteiligen Auffassung in der Literatur einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite für die Prognoseentscheidung bejaht (dazu juris-PK, SGB VI, Luthe, 1. Auflage 2008, 1.1.2008, § 10 SGB VI Rn. 70), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind jedenfalls dann überschritten, wenn wie hier (1) eine stationäre Rehabilitation aufgrund eines komplexen Krankheitsbildes (Suchterkrankung) begehrt wird und (2) eine jedenfalls vorläufige Erfolgsprognose im Grundsatz möglich ist und (3) der Eintritt des dauerhaften Erfolges nur dann ausgeschlossen ist, wenn Umstände in der Person des Klägers hinzutreten, deren Eintritt im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist.

42

Aus der allgemeinen Unsicherheit der Erfolgsprognose bei Suchterkrankungen folgt nicht, dass Suchterkrankten eine Rehabilitation stets versagt werden müsste, wenn im Zeitpunkt der Sachentscheidung die Nachsorge nicht sichergestellt ist. Bei Vorliegen von Suchterkrankungen sind an die Erfolgsaussichten keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Dies gilt vor allem, wenn wie hier, ein komplexes Krankheitsbild mit einer Vielzahl von Leiden vorliegt. In diesen Fällen ist, der Verlauf typischerweise mit Unsicherheiten behaftet, dies hat nachvollziehbar insbesondere Frau Dr. … in dem Entlassungsbericht vom 3.5.2007 geschildert. Diese dürfen aber nicht für sich genommen zu einer Negativprognose führen, da ansonsten Suchterkrankte völlig von Leistungen der Rehabilitation ausgeschlossen würden und keine Chance erhielten, sich durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft einen Erwerb zu verschaffen.

43

Darüber hinaus steht es auch fest, dass der Kläger nach den beiden absolvierten Rehabilitationsmaßnahmen in Suchtkliniken in den Beruf als Friseur wieder eingegliedert werden konnte.

44

Die Erfolgseignung einer weiteren Rehabilitationsmaßnahme scheitert auch nicht daran, dass der Kläger nach den Maßnahmen letztlich jeweils wieder rückfällig wurde und kein dauerhafter Erfolg eintrat.

45

Der Kläger hat bereits zweimal - nicht wie von der Beklagten vorgetragen dreimal - eine stationäre medizinische Rehabilitation in Suchtkliniken absolviert, nämlich vom 9.8.2002 bis 2.1.2003 in der Fachklinik in M und vom 10.11.2006 bis 26.4.2007 in der Fachklinik in M . Diese Rehabilitationsmaßnahmen waren auch jeweils erfolgreich. Danach ist es 2003 zu einer Wiedereingliederung des Klägers in den erlernten Beruf des Friseurs gekommen. Die Wiedereingliederung nach der Maßnahme bis zum 26.4.2007 erfolgte nur deshalb nicht, weil der Kläger bereits am 15.7.2005 eine Unterschaftfraktur erlitten hatte und es im Zuge der Behandlung zu Arbeitsunfähigkeitszeiten mit erheblicher Behandlungsbedürftigkeit bis zum 7.5.2009 kam. Der Kläger hat auch selbst glaubhaft geschildert, er habe nach beiden Rehabilitationsmaßnahmen seine Sucht überwunden und sei für einen Zeitraum von ca. 2 Jahren frei hiervon gewesen.

46

Aus der früheren Rückfälligkeit des Klägers kann auch jetzt keine negative Prognose abgeleitet werden. Dies ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Bereits 2007 wurde durch den Leitenden Arzt der Abteilung für Orthopädie im Reha-Zentrum der Klinik B dargelegt, dass der Kläger einer stationären Behandlung in einer Suchtklinik bedürfe, um die Spielsucht zu überwinden. Der Arzt hat damit zugleich klargestellt, dass eine solche Maßnahme im Grundsatz geeignet ist, den Erfolg - Erhalt und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit - zu gewährleisten, obgleich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits einmal rückfällig geworden war. Auch der Bericht der Fachklinik in M vom 3.5.2007 stellt mit dem Arztbrief der Chefärztin Frau Dr. … klar, dass durch die stationäre medizinische Rehabilitation bei dem Kläger ein guter Erfolg mit Stabilisierung erreicht wurde. Auch der Arzt Dr. … hat dies im Hinblick auf den jetzigen Antrag erneut so gesehen (Gutachten vom 16.3.2010). Demnach ist die stationäre Rehabilitationsmaßnahme für sich genommen geeignet, eine gefährdete Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten und eine geminderte Erwerbsfähigkeit zu bessern. Die ärztlichen Stellungnahmen sind vor dem Hintergrund der durch die Maßnahmen erreichten Erfolge und der genannten Gründe für die Rückfälligkeiten auch schlüssig und nachvollziehbar.

47

Die Erfolgsprognose ist hier auch deshalb positiv, weil der Kläger glaubhaft geschildert hat, diesmal die Rehabilitationsmaßnahme zugleich mit einer ambulanten Psychotherapie abstimmen zu wollen. Diese glaubhafte Absicht genügt in Verbindung mit dem tatsächlichen Verhalten des Klägers und den vorliegenden Stellungnahmen der Ärzte seit der Antragsstellung, um die Erfolgsprognose zu bejahen. Denn der Kläger hat seine Therapiemotivation dadurch belegt.

48

Die Beklagte hat zutreffend mit den ärztlichen Stellungnahmen der Frau Dr. … und der Frau Dr. … vom 16.7.2010 und 30.9.2010 dargelegt, dass es nicht ihre Aufgabe ist, Abhängigkeitserkrankten stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren, wenn die Erfolgsaussichten nicht vorliegen. Die Ärzte haben richtigerweise ausgeführt, dass im Falle des Klägers hier Bedenken bestehen. Der Kläger hat nämlich bereits nach der ersten stationären Rehabilitation in der Klinik in M in den Jahren 2002-2003 und auch nach der zweiten stationären Rehabilitation im Jahr 2007 keine ambulante Psychotherapie durchgeführt, obgleich dies von den behandelnden Ärzten in ihren Berichten jeweils für erforderlich gehalten wurde.

49

Das Gericht hat hinsichtlich der jetzt von dem Kläger begehrten Rehabilitationsmaßnahme aufgrund des früheren Verhaltens des Klägers aber insoweit keine Bedenken. Zwar ist das frühere Verhalten durchaus ein Indiz für die fehlende Bereitschaft des Klägers, nach der Rehabilitationsmaßnahme die erforderliche Nachsorge vorzunehmen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde dieses Verhalten auch nach der jetzt in Streit stehenden Maßnahme wiederholen.

50

Das Gericht stützt sich zunächst auf die glaubhaften Angaben des Klägers. Dieser hat auch unter Hinweis auf sein Verhalten nach den vorherigen Maßnahmen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, er wolle sich nun anders verhalten. Er hat dargelegt, er habe sich nach dem Vergleichsangebot der Beklagten bereits um einen ambulanten Therapieplatz bemüht. Er habe sich auch schon eine zweiseitige Liste mit Ärzten geben lassen und die Nummern abtelefoniert. Er sei aber dort stets abgelehnt worden bzw. auch eine Wartefrist von sechs Monaten verwiesen worden. Das Gericht glaubt dem Kläger diese Angaben, zumal er seit dem 25.8.2009 regelmäßig und wöchentlich eine Vorbereitungszeit für die stationäre Rehabilitation in W absolviert hat. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Bericht der Frau … vom 26.8.2010 und dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bericht der Sozialarbeiterin. Der Kläger hat damit nachdrücklich gezeigt, dass er über eine gute Therapiemotivation verfügt und es mit seinem Wunsch nach einer Besserung der Suchterkrankung ernst meint.

51

Höhere Anforderungen - nämlich das Vorhandensein eines Platzes zur ambulanten Therapie - sind an den Kläger nicht zu stellen. Insofern obliegt es aufgrund des gesetzlichen Vorschriften auch dem Rentenversicherungsträger, für die zum Erhalt oder der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit notwendige medizinische Nachbetreuung zu sorgen - § 15 Absatz 1 SGB VI verweist auch für den Rentenversicherungsträger auf die Maßnahmen des § 26 SGB IX. Ist dies, wie von der Beklagten ausgeführt, notwendig, um die dauerhafte Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen, so hat die Beklagte entsprechende Maßnahmen auch in Abstimmung mit anderen Sozialleistungsträgern und dem Kläger einzuleiten um den dauerhaften Erfolg zu gewährleisten.

52

Auch aus der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker vom 4.5.2011 folgt nichts anderes. § 3 Absatz 2 der Vereinbarung normiert, dass einer Entwöhnungsbehandlung eine Entzugsbehandlung vorherzugehen hat, wenn nur dadurch die Rehabilitationsfähigkeit erreicht werden kann. Im Übrigen erfolgt die Bewilligung einer Entwöhnungsbehandlung auch nach § 3 dieser Vereinbarung, "wenn die persönlichen/medizinischen (Rehabilitationsbedürftigkeit , -fähigkeit und -prognose) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist, Maßnahmen der Beratung und Motivierung vorangegangen sind und der Abhängigkeitskranke motiviert und zudem bereit ist, eine ggf. erforderliche Nachsorge in Anspruch zu nehmen." Das von der Beklagten angegebenen Erfordernis, es bedürfe zur Bejahung der Erfolgsaussicht stets der Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie, findet schon hierin und in den Anlagen zur Vereinbarung keine Stütze. Im Gesetz selbst ist es ebenfalls nicht angelegt.

53

Der Kläger erfüllt auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Absatz 2, 2a SGB VI. Danach haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 1), innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind (Nr. 2) odervermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr.3). Darüber hinaus werden Leistungen zur Teilhabe an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (§ 11 Absatz 2a Nr. 1). Der Kläger hat in den letzten zwei Jahren vor seiner Antragsstellung sechs Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, da bis zum 31.12.2008 für ihn noch Pflichtbeiträge entrichtet worden. Er war auch nach einer versicherten Beschäftigung bis zum Antrag arbeitsunfähig und arbeitslos.

54

Auch die weiteren Voraussetzungen der § 15 Absatz 1 SGB VI sowie des § 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI sind erfüllt. Der Beklagten verbleibt auch ausgehend von der Grundnorm des § 9 Absatz 1 SGB VI kein Ermessen, ob sie die Leistung überhaupt erbringt und hinsichtlich der Frage, ob sie die Leistung als ambulantes oder stationäres Angebot ausgestaltet. Dieses Ermessen ist auf Null reduziert.

55

Gemäß § 15 Absatz 1 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 des Neunten Buches. Gemäß § 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB IX umfassen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln (Nr. 2) sowie Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (Nr. 5).

56

Dem Träger der Rentenversicherung ist ausgehend von der Regelung des § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 SGB VI hierbei ein Ermessen eingeräumt, ob die Leistung überhaupt erbracht wird und wie sie konkret ausgestaltet wird. Letzteres ergibt sich aus § 13 Absatz 1 SGB VI. Danach bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Hinsichtlich der Ermessensbetätigung können die Gerichte nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur kontrollieren, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit oder Ermessensmissbrauch).

57

Zwar ist es in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob hinsichtlich des "ob" der Leistungserbringung bei Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein Ermessen besteht (vgl. dazu juris-PK-SGB VI-Luthe, 1. Auflage 2008, 28.10.2008, § 15 SGB VI Rn. 88). Das Gericht braucht diesen Streit hier aber nicht zu entscheiden, da der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der Leistung überhaupt und in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation schon aufgrund einer Ermessenreduzierung auf Null besteht. Es steht fest, dass dem Kläger die Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen ist, da die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind.

58

Darüber hinaus kann die Erbringung der Maßnahme, wie von dem Kläger gewünscht, auch nur in einem stationären Rahmen erfolgen, da es an der Erfolgseignung einer rein ambulanten Maßnahme fehlt. Auch das gemäß § 13 Absatz 1 SGB VI der Beklagten eingeräumte Ermessen ist insofern auf Null reduziert. Dies ergibt sich für die Vergangenheit bereits aus der Stellungnahme des Dr. … in dem Entlassungsbericht nach der orthopädischen Rehabilitation vom 5.7.2006 bis 17.7.2007. Darin hat der Arzt dargelegt, dass es bei Rückfälligkeit des Klägers zur Behebung einer stationären Maßnahme bedarf. Warum jetzt bei erneuten Rückfall etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus hat auch die Ärztin Dr. … nach der Entlassung aus der Rehabilitation am 3.5.2007 geschildert, der Kläger bedürfe selbst nach der stationären Maßnahme bei Abstinenz noch der intensiven Nachbetreuung, also einer engmaschigen Kontrolle. Dies spricht ebenfalls dafür, dass bei einem Rückfall eine erneute stationäre Behandlung unabdingbar ist. Auch die Diplom-Sozialarbeiterin … und der Arzt Dr. … haben geschildert, dass durch die stationäre Therapie eine Reaktivierung des Leistungsvermögens zu erwarten ist. Dr. … hat damit zugleich zu erkennen geben, dass er in dem bisherigen ambulanten Angebot keine ausreichende Lösung sieht, da er eine teilweise Erwerbsminderung bis zur erwarteten stationären Rehabilitation angenommen hat. Auch die Beratungsärzte der Beklagten haben im Grundsatz dargelegt, dass nur die stationäre medizinische Rehabilitation geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit dauerhaft zu erhalten oder zu bessern. Sie führen lediglich aus, dass diese Maßnahme von ambulanten Maßnahmen flankiert werden muss, um einen dauerhaften Erfolg zu sichern und lassen damit erkennen, dass Ausgangsort der Behandlung ein stationärer Aufenthalt sein muss.

59

Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Kläger somit die begehrte Leistung dem Grunde nach zuzusprechen. Die genaue Ausführung - Auswahl der Klinik und insbesondere notwendige Dauer des Aufenthaltes - obliegen der Beklagten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Das Gericht hatte insoweit keine Entscheidung zu treffen, da der Antrag des Klägers sich hierauf nicht bezog.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da die Beklagte mit der Klage unterlegen ist, ist es billig, dass sie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Trier Urteil, 25. März 2011 - S 4 R 198/10

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Trier Urteil, 25. März 2011 - S 4 R 198/10 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 26 Gemeinsame Empfehlungen


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus geme

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 13 Leistungsumfang


(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durc

Referenzen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.