Tenor

1.) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 verurteilt, der Klägerin ab September 2005 ungekürzte Elternrente (monatlich 123,00 EUR) zu gewähren.

2.) Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen der Klägerin.

Tatbestand

 
1. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) in Gestalt des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bzw. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) über die Höhe von Elternrente.
2. Die im Jahr 1932 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2005 verwitwet. Der gemeinsame Sohn erlitt während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr am 6. Juli 1981 mit seinem Motorrad einen tödlichen Verkehrsunfall auf dem Heimweg von zuhause zum Truppenstandort.
3. Die Eltern stellten erstmals im September 1981 „vorsorglich“ bei dem (früheren) Versorgungsamt Stuttgart einen entsprechenden Versorgungsantrag, erneuert durch entsprechenden förmlichen Antrag mit Eingang bei der Beklagten am 5. November 1981. Mit einer formlosen Eingangsbestätigung vom 1. Februar 1982 teilte die Beklagte u.a. mit, die Grundvoraussetzungen (im Original unterstrichen) seiner Elternrente seien erfüllt; weiter sei zusätzlich noch eine Prüfung der Einkommensverhältnisse erforderlich. Unter dem 12. Februar 1982 erneuerte die Beklagte in Gestalt eines formlosen Briefs diese Aussage. Aufgrund der Einkommensverhältnisse (s.c. der Eltern) ergebe sich jedoch kein Zahlbetrag, wobei eine neuerliche Antragstellung bei einer erheblichen Einkommensminderung jedoch jederzeit möglich sei.
4. Am 4. Januar 2000 ging bei der Beklagten der neuerliche Rentenantrag ein. Zwischenzeitlich hatte der Vater des Verstorbenen alters- und gesundheitshalber seine frühere Tätigkeit als selbstständiger Industrievertreter aufgegeben und bezog in der Folge zusammen mit der Klägerin Versichertenrenten in Höhe von – zusammengerechnet – weniger als 1.550,00 DM monatlich, wovon mehr als die Hälfte dieser Renten insgesamt zur Finanzierung entsprechender Krankenversicherungsbeiträge aufgewendet werden mussten. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung erzielten die Eltern des Verstorbenen auch Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz infolge Vermietung zweiter Eigentumswohnungen. In Zusammenhang mit der Berufsaufgabe des Vaters und zur Ablösung entsprechender Verbindlichkeiten hatte jedoch nachfolgend bereits im März 2003 eine dieser Wohnungen verkauft werden müssen.
5. Die Beklagte hatte zuvor erstmals in Zusammenhang mit der Bearbeitung des neuerlichen Rentenantrags Kenntnis davon erlangt, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Verkehrsunfalls nicht unbeträchtlich unter Alkohol gestanden hatte. Sie sah das in der Folge als rechtlich allein wesentliche Unfallursache an und lehnte die Bewilligung entsprechender Versorgungsleistungen alsdann unbeschadet der vormals erteilten Zusage dem Grunde nach ab. Das war dann zuletzt Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 6 VS 5193/03). Das Rechtsmittelverfahren wurde mit außergerichtlichem Vergleich vom 8. September/4. Oktober 2006 beendet. Hierin verpflichtete sich die Beklagte unter Rücknahme der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, über den Antrag vom 4. Januar 2008 nach Prüfung der Einkommensverhältnisse erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden.
6. Im Rahmen des sich anschließenden neuerlichen Verwaltungsverfahrens erhob dann die Beklagte die entsprechenden erforderlichen Einkommensnachweise sowohl betreffend den am 13. Mai 2005 verstorbenen Ehemanns sowie auch diejenigen der Klägerin als Alleinerbin. Mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 10. Juli 2007 stellte dann die Beklagte v.a. fest, die in § 51 BVG enthaltenen Einkommensvoraussetzungen für die Gewährung von Elternrente seien für die Zeit ab 1. Januar 2004 bis 31. Mai 2005 ebenso gegeben, wie diejenigen für die Gewährung von Elternteilrente ab 1. September 2005, wobei die Beklagte zugleich für die Zeit ab 1. Januar 2007 die der Klägerin zustehenden Bezüge vorbehaltlich späterer endgültiger Feststellung als vorläufig festgesetzt bezeichnete.
7. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. September 2007, der sinngemäß auch Bestandteil vorliegenden Verfahrens geworden war, erfolgte für die Monate Juli 2007 bis September 2007 eine geringfügige Änderung der Versorgungsbezüge vor dem Hintergrund geänderter SGB VI-Rentenbezüge.
8. Bereits zuvor war am 20. Juli 2007 bei der Beklagten der Widerspruch der Klägerin gegen den angeführten Ausgangsbescheid eingegangen. Diesen begründete die Klägerin in der Folge – zusammengefasst – damit, entgegen der von der Beklagten zu Grunde gelegten und auf § 12 der Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) gestützten Berechnungsweise erziele sie in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, obschon solche hier von der Beklagten 525,85 EUR monatlich in Ansatz gebracht wurden, da bei ihr die tatsächlichen Werbungskosten (sc. der verbliebenen einen Eigentumswohnung) weit darüber lägen und die Einnahmen überstiegen; bei verfassungskonformer Auslegung der Verordnung müssten hier die tatsächlichen Werbungskosten in Abzug gebracht werden, weshalb sie Anspruch auf monatliche Elternteilrente in Höhe von 123,00 EUR habe. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
9. Mit dem gleichfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 bestätigte die Beklagte unter Hinweis auf die sie bindende Rechtslage in Gestalt von § 12 AusglV die angefochtene Ausgangsentscheidung und wies ergänzend daraufhin, dass ab 1. Januar 2001 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung) eine weiter-gehende Absetzung von Werbungskosten von mehr als 50 % über den Gesamtbetrag der Einnahmen hinaus nicht mehr möglich sei.
10 
10. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 15. Januar 2008 per Fax und am 21. Januar 2008 im Original bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Klage. Klagbegründend macht die Klägerin geltend, zwar betrüge die erzielte Kaltmiete der Eigentumswohnung 363,00 EUR monatlich. Neben nicht umlegbaren Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR monatlich stünden diesen Einkünften jedoch noch monatliche Zahlungspflichten in Höhe von 358,00 EUR (Tilgung: 133,00 EUR/ Zinsanteil: 225,00 EUR) gegenüber, weshalb sich aus dieser Einkunftsart keinerlei Zuflüsse für die Klägerin ergäben. Vor diesem Hintergrund vertritt die Klägerin die Rechtsmeinung, die pauschalisierende Regelung in § 12 Abs. 1 AusglV sei in ihrem Falle vor dem Hintergrund des Leistungsgefüge des BVG systemwidrig. Im Ergebnis würden nämlich Einkünfte fingiert, die in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht zur Verfügung stünden und den dem Grunde nach – unstreitig – bestehenden Leistungsanspruch der Klägerin ohne sachlichen Grund verkürze.
11 
11. Die Klägerin stellt zuletzt sinngemäß den Antrag,
12 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juli 2007 sowie vom 3. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2007 zu verurteilen, der Klägerin Elternrente in Höhe von 123,00 EUR monatlich für die Zeit ab 1. September 2005 zu zahlen.
13 
12. Die Beklagte beantragt
14 
Klagabweisung.
15 
13. Sie bezeichnet die Klage als unter rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet und verweist auf die geltende Rechtslage. Ergänzend weist sie darauf hin, zwar sei durch die neue Rechtslage und den Bestimmungen des Steuerrechts bei der vorliegenden Fallgestaltung das Ergebnis für die Klägerin in der Tat ungünstiger. Andererseits sei die pauschalisierende Neuregelung von § 12 AusglV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in den Kalenderjahren günstiger, in denen tatsächlich keine oder geringere Werbungskosten anfielen, weshalb bei längerfristiger Betrachtung Vor- und Nachteile der Neuregelung sich aufwiegen würden.
16 
14. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird verwiesen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: 116/06/21/830 604/0) und denjenigen der gerichtlichen Streitakte. Nach vorangegangenem Erörterungstermin des Kammervorsitzenden mit den Streitteilen waren diese auch Grundlage der Urteilsberatung, die bei erklärter Einwilligung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne weitere mündliche Verhandlung erfolgte.

Entscheidungsgründe

 
17 
15. Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet.
18 
16. Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage war im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der Sach- und Rechtslage der Klägerin nur eine wesentlich weiter gekürzte Elternteilrente bewilligen konnte bzw. musste. Das ist vorliegend indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Da die Klägerin im Ergebnis durch das von ihr angegriffene Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise in ihren Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass der ausgeworfene Zahlungsbetrag in Höhe von 123,00 EUR monatlich sich auf die übrigen tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Verwaltungsentscheidungen bezieht und demzufolge bei nachträglichen Änderungen notwendigerweise auch der Höhe nach in gewissem Rahmen variabel ist.
19 
17. Das Tatsachengeschehen ist im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Gleiches gilt auch wegen der weiteren Berechnungsmodalitäten des Leistungsanspruchs der Klägerin mit dem sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch in Höhe von 123,00 EUR monatlich für den Fall ihres Obsiegens.
20 
18. Unter rein formalen Gesichtspunkten ist es zwar der Beklagten durchaus zuzugeben, dass sie aus ihrer Sicht korrekt die entsprechende Einkommensberechnung durch-geführt hat. Unter rechtlichen Gesichtspunkten konnte das alsdann gewonnene Ergebnis zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gleichwohl keinen Bestand haben. Die entsprechenden von der Beklagten herangezogenen Teile der AusglV können nämlich zufolge Rechtswidrigkeit vorliegend nicht zum Tragen kommen. Da es sich insoweit um eine Rechtsnorm untergesetzlichen Ranges handelt, stünde auch den Fachgerichten insoweit die erforderliche Verwerfungskompetenz zu.
21 
19. Der Grundstruktur nach handelt es sich bei Versorgungsrenten aus dem Bereich des Kriegsopferrechts seit jeher um monatlich wiederkehrende Festbeträge als pauschalisiertem Schadensersatz mit einer gewissen hinzugedachten Schmerzensgeldfunktion. Abgesehen von gewissen Perioden gesamtstaatlichen Wirtschaftsnotstands änderte sich an dem systemprägenden Strukturprinzip einer Einkommensunabhängigkeit nichts. Hieran wird auch heute noch seitens des Gesetzgebers festgehalten, wobei das BVG als „Muttergesetz“ insoweit auch systemprägend für den zwischenzeitlich deutlich ausgedehnten weiteren Entschädigungsbereich herangezogen wird, der mit dem Dachbegriff „Soziales Entschädigungsrecht“ (SER) bezeichnet wird und nunmehr den ursprünglichen Anwendungsbereich bezogen auf militärdienstbedingte Körperschäden in breitem Maße übersteigt.
22 
20. Die Berücksichtigung von Einkommenselementen erfolgte allerdings schon relativ kurze Zeit nach der als sog. „Wirtschaftswunder“ bezeichneten Prosperitätsphase der Bundesrepublik Deutschland ausgangs der 50er Jahre und entsprang häufig auch wahltaktischen Überlegungen, zumal seinerzeit der Kreis der Versorgungsberechtigten noch einen solchen Umfang hatte, dass Wahlausgänge insbesondere auf Bundesebene von dessen jeweiligen Votum abhängig sein konnten.
23 
21. Zunehmend führte das zu zusätzlichen Leistungsausdehnungen in Gestalt von der sukzessiven Einführung von Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich und, wenngleich strukturell anders erfasst, der Anerkennung sog. Schädigungsbedingter „besonderer beruflicher Betroffenheit“ als weiterer leistungssteigernder Elemente. In diesem Zusammenhang wurde es unumgänglich, einkommensbezogene Komponenten einzuführen, die in den jeweiligen Teilbereichen sowohl anspruchsbegründende wie auch -begrenzende Bedeutung hatten. Die Grundnormen des BVG wurden in-soweit ergänzt durch entsprechende Verordnungen bzw. von dem federführenden Ressort erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV).
24 
22. Insbesondere für den Bereich der Hinterbliebenenversorgung fanden allerdings bereits zu einem frühen Stadium - und letztlich zur Vermeidung unbilliger Überversorgungen - Anrechnungen statt, wenn die Hinterbliebenen von anderen Leistungsträgern entsprechende Zahlungen erhielten, die dann zur Anrechnung bei den jeweiligen Ausgleichsrenten führten.
25 
23. Die in der vormaligen Praxis wenig bedeutsame Erstfassung von § 33 Abs. 2 Satz 1 des BVG vom 20. Dezember 1950 mit der darin enthaltenen Definition des (sc. zu berücksichtigenden) sonstigen Einkommens als Zusammenfassung aller Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle gewann dann zunehmend an Bedeutung. Die entsprechende ursprüngliche VV vom 1. März 1951 entwickelte sich dann zunächst weiter bis zur Durchführungsverordnung zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 (BGBl. I S. 19), wobei erst durch § 1 Abs. 2 dieser VO in größerem Maß die Anrechnung fiktiven Einkommens zugelassen wurde (s. a. BSG, Urteil vom 7. September 1962 = E 18, S. 8, 10 f.). - Eine weitere Fortentwicklung der materiellen Rechtsgrundlage erfolgte insbesondere durch das Dritte Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750). Kernstück dieser Neuregelung war eine völlige Neugestaltung der Anrechnung des sonstigen Einkommens auf Ausgleichs- und Elternrenten. In Abänderung der vormals geltenden und zunehmend als Härte empfundenen Rechtsgrundlage, wonach jeder Einkommenszuwachs zur Minderung der einkommensabhängigen Leistungen des BVG führen musste, erfolgte insbesondere durch Einführung einer gleitenden Bezugsgröße eine Verknüpfung mit der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage aus dem Bereich der Arbeiter- bzw. Angestelltenrentenversicherung.
26 
24. Neben diesem Hauptziel wurde auch - gleichfalls mit Zustimmung des Bundesrats - aufgrund des § 33 Abs. 6, des § 33a Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 BVG in der Fassung des 3. NOG die „Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-VO 1967) vom 27. Februar 1967 (BGBl. I S. 257) eingeführt. Mit einem in der Anlage befindlichen umfangreichen Tabellenwerk erfolgte eine nähere Definition des jeweiligen Einkommensbegriffes aus versorgungsrechtlicher Sicht, teilweise unter sinngemäß Einbeziehung vergleichbarer Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
27 
25. Diese Rechtsentwicklung setzte sich fort, wobei insbesondere die Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrentenverordnung - AusglV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769) als Neubekanntmachung der früheren VO vom 11. Januar 1961 mit den jeweiligen Folgeänderungen in Verordnungsform bedeutsam ist. Insbesondere §§ 1 - 3 dieser Verordnung bedeuten die Definition eines spezifisch versorgungsrechtlich relevanten Einkommensbegriffes.
28 
26. Hinsichtlich der bei der vorliegend gegebenen Fallgestaltung maßgeblichen Regelung für Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung hatte die bis 31. Dezember 2000 gültige Fassung von § 12 AusglV eine Formulierung, die sich erkennbar noch an Parallelregelungen des Steuerrechts orientierte, und beispiels-weise auch Absetzungen für Abschreibungen (AfA) zuließ, wie diese in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a) EStG in Verbindung mit § 11c Abs. 1 EStDV und Nr. 44 EStR berücksichtigte (§ 12 Abs. 2 – Abs. 7 AusglV a.F.).
29 
27. Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung vom 13. November 2000 (BGBl. I S. 1503) erhielt § 12 indessen eine wesentlich straffere Formulierung. Die vormaligen Querbezüge zum Steuerrecht entfielen hierdurch nahezu ausnahmslos. Gründe für diese ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung wurden nicht publiziert. Auch lässt der aktualisierte Hinweis auf die Ermächtigungsgrundlagen dieser Verordnung, die in erster Linie in § 33 Abs. 5 BVG enthalten sind, keine weiteren Aufschlüsse zu, zumal es sich insoweit sinngemäß nur um eine Fortschreibung früherer Verhältnisse handelte. Soweit zuvor einmal bereits mit der Entscheidung vom 14. Mai 1969 (Az.: 1 BvR 615/67) unter dem Prüfmaßstab von Artikel 80 Abs. 1 GG zur Tragfähigkeit der Ermächtigungsgrundlage geäußert hatte, ist diese Entscheidung durch die Fortentwicklung der Rechtslage nicht mehr einschlägig.
30 
28. Bemerkenswert ist hierbei in erster Linie die Einführung des Begriffs „Werbungskostenpauschale“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Neufassung. Der Verordnungsgeber bediente sich hierbei zwar eines spezifisch steuerrechtlichen Begriffs. Der Sache nach bedeutet indessen die Einführung der von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzenden Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 % des Gesamt-betrags (sc. der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz) gerade jedoch eine Loslösung von dem Werbungskostenbegriff in seiner steuerrechtlichen Spezifität. Diese ist u.a. auch dadurch geprägt, dass in der Regel auch anstatt des Ansatzes einzelner Pauschalen ein Einzelnachweis insbesondere dann nicht ausgeschlossen ist, sollten die jeweiligen Pauschalsätze bei der konkreten Veranlagung nicht ausreichen.
31 
29. Zeitversetzt parallel zu der dargestellten spezialrechtlichen Verfeinerung des Ver-sorgungsrechts bzw. des Sozialen Entschädigungsrechts arbeitete und arbeitet der Gesetzgeber in größerem Rahmen an einer Vereinheitlichung des gesamten Sozialrechts in Form einer Kodifizierung unter dem Dachbegriff „Sozialgesetzbuch“ (SGB). Ein erster Teil hiervon war die Einführung des Allgemeinen Teils als Erstem Buch des SGB (SGB I) durch Gesetz vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015). Dieses Gesetz versteht sich seinerseits als spartenübergreifendes „Muttergesetz“ für den gesamten Sozialleistungsbereich und wird je nach Fortschreiten der Kodifikationsarbeiten aktualisiert. Eine Einarbeitung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) ist bislang allerdings noch nicht erfolgt, von gewissen Querbeziehungen durch die Überführung des Schwerbehindertenrechts als (9.) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1065) abgesehen.
32 
30. Zeitnah mit Einführung des SGB I hatte der Gesetzgeber mit Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) die Kodifikationsarbeiten fortgeführt in Form des Vierten Buchs (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -. Vom Grundsatz her gelten die dort enthaltenen Vorschriften für alle Versicherungszweige gleichermaßen; vom Wortlaut her wird der Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts allerdings nicht erfasst.
33 
31. Insbesondere §§ 15 - 17 SGB IV bedeuten ein gesetzliches Postulat einer weitest-gehenden Parallelität des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriffs mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff, was eine positiv-rechtliche Neugestaltung darstellte, da - von Ausnahmen wie z. B. der Wertermittlungsvorschriften für Sachbezüge u. Ä. abgesehen - ein derartiger rechtliche Querbezug nicht vorhanden war. Mit dieser Neuregelung setzte der Gesetzgeber ein bereits seit langem in Fachkreisen mit zunehmendem Nachdruck vorgetragenes Petitum um. Erwähnenswert ist hierbei die in § 17 Abs. 1 SGB IV auf die Bundesregierung gestellte Verordnungsermächtigung bei einer Reihe einzeln bezeichneter Einnahmearten unter Beachtung einer „möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts“ entsprechende Einzelregelungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Eine weitere und dem Wortlaut nach auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gestellte Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 2 SGB IV betrifft u. a. sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge. Die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend vorgeschriebene Konkretisierung der Verordnungsermächtigung dürfte indessen nicht frei von recht-lichen Bedenken sein (vgl. z. B. Hauck/Haines/Udsching, Kommentar zum SGB IV, [Stand: VII/03] K § 17 Anm 1d - m. w. N.).
34 
32. Die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für eine hinreichende Tragfähigkeit von Verordnungsermächtigungen sind unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Lauf der Zeit zunehmend strenger interpretiert worden. Zwar müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989 [Az.: 1 BvR 1083/83 u.a.] = E 80, 1; Rn. 58 – Multiple-Choice-Verfahren).
35 
33. Im Einzelnen hängen zwar die Bestimmtheitsanforderungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands und der Intensität der Maßnahme ab. Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind (s. zuletzt BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 [Az.: 2 BvC 3/07] Rn. 133 – Wahlcomputer -).
36 
34. Gemessen an diesen Maßstäben und an der Grundidee, dass unter Sonderopfer-gesichtspunkten auch Leistungsansprüche aus dem Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts eines besonderen Schutzes bedürfen könnten, erscheint hier mangels näherer gesetzgeberischer Vorgaben es als durchaus fraglich zu sein, ob § 12 Abs. 1 AusglV n.F. mit der darin enthaltenen faktischen Umgestaltung des Einkommensbegriffs von der aus den genannten Gründen ohnedies als fraglich ausreichend zu bezeichnenden Verordnungsermächtigung des § 33 Abs. 5 BVG noch erfasst ist. Vor diesem Hintergrund und auch unter Würdigung des Grundsatzes auf eine größtmögliche Einheitlichkeit der Rechtsordnung hat das erkennende Gericht auch einige Bedenken, ob die verschiedentlich vertretene Meinung, das Soziale Entschädigungsrecht bediene sich eines eigenen und von dem Steuerrecht abgekoppelten Einkommensbegriffs, hinreichend tragfähig ist (s. hierzu auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 21. November 2006 [Az.: L 5 VG 6/04], dort Ls. 2 und Rn. 80 f. – m.w.N.) zwingend zu überzeugen vermag.
37 
35. Im Rahmen der von dem erkennenden Gericht vorzunehmenden Interpretation von § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n.F. dahin auszulegen, dass ohne Einzelnachweis die vom Gesamtbetrag der Einnahmen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AusglV n.F. erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung einer absetzbaren Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 % der Einnahmen frei von Rechtsbedenken ist. Der verordnungsseitig zu Grunde gelegte Betrag in Höhe von 50 % hat indessen jedoch dann keine limitierende Wirkung, wenn – wie hier – die tatsächlichen Einnahmen unterhalb des Betrags der Aufwendungen für Kapitaldienst und Tilgung stehen.
38 
36. Andernfalls würde nämlich dem Schutzzweck der Norm der Ausgleichsrente im Sinne einer angemessenen Entschädigung für schädigungsbedingte Einkommensausfälle nicht hinreichend Rechnung getragen werden können. Vielmehr entspricht dieser Auslegung im Sinne eines Umkehrschlusses der vielfältigen einschlägigen Rechtsprechung zu der Ausgleichsrentenverordnung bzw. zum Recht des Berufschadensausgleichs, die sich schwerpunktartig nahezu ausnahmslos mit den Fragen zu beschäftigen hatte, ob Versorgungsberechtigte „ohne verständlichen Grund“ befugtermaßen über ihr Vermögen in einer Art und Weise verfügen durften, die sich letztlich zu Lasten der Allgemeinheit auswirken musste (vgl. z.B. zuletzt BG, Urteil vom 11. Dezember 2008 [Az.: B 9 V 2/07 RJ]). Gerade diese Überlegung gilt jedoch im vorliegenden Streitfall der Klägerin nicht, da nicht sie hier „verfügt“ hat, sondern – ohne erkennbar hinreichenden sachlichen Grund – der Verordnungsgeber.
39 
37. Wie im Übrigen von der Beklagten erläutert wurde, bei anderer Fallgestaltung wirke sich die pauschalisierende Regelung von § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n.F. auch bei längerfristigerer Betrachtung zu Gunsten der Klägerin aus, so vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. In gewisser Weise hat nämlich der Leistungsanspruch der Klägerin unterhaltssichernde Funktion, d.h. sie bestreiten auch hierdurch ihren Lebensunterhalt hier und heute. Die denkbare Option auf eine günstigere Gestaltung in Zukunft, deren Eintritt im Übrigen nicht einmal sicher ist, vermag diese aktuelle Bedarfssituation nicht auszugleichen.
40 
38. Vorliegend war mithin zu entscheiden wie geschehen.
41 
39. Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

Gründe

 
17 
15. Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und begründet.
18 
16. Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage war im Kern die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der Sach- und Rechtslage der Klägerin nur eine wesentlich weiter gekürzte Elternteilrente bewilligen konnte bzw. musste. Das ist vorliegend indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Da die Klägerin im Ergebnis durch das von ihr angegriffene Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtswidriger Weise in ihren Rechten beeinträchtigt wird, hatte die Klage den erstrebten Erfolg. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass der ausgeworfene Zahlungsbetrag in Höhe von 123,00 EUR monatlich sich auf die übrigen tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Verwaltungsentscheidungen bezieht und demzufolge bei nachträglichen Änderungen notwendigerweise auch der Höhe nach in gewissem Rahmen variabel ist.
19 
17. Das Tatsachengeschehen ist im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Gleiches gilt auch wegen der weiteren Berechnungsmodalitäten des Leistungsanspruchs der Klägerin mit dem sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch in Höhe von 123,00 EUR monatlich für den Fall ihres Obsiegens.
20 
18. Unter rein formalen Gesichtspunkten ist es zwar der Beklagten durchaus zuzugeben, dass sie aus ihrer Sicht korrekt die entsprechende Einkommensberechnung durch-geführt hat. Unter rechtlichen Gesichtspunkten konnte das alsdann gewonnene Ergebnis zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gleichwohl keinen Bestand haben. Die entsprechenden von der Beklagten herangezogenen Teile der AusglV können nämlich zufolge Rechtswidrigkeit vorliegend nicht zum Tragen kommen. Da es sich insoweit um eine Rechtsnorm untergesetzlichen Ranges handelt, stünde auch den Fachgerichten insoweit die erforderliche Verwerfungskompetenz zu.
21 
19. Der Grundstruktur nach handelt es sich bei Versorgungsrenten aus dem Bereich des Kriegsopferrechts seit jeher um monatlich wiederkehrende Festbeträge als pauschalisiertem Schadensersatz mit einer gewissen hinzugedachten Schmerzensgeldfunktion. Abgesehen von gewissen Perioden gesamtstaatlichen Wirtschaftsnotstands änderte sich an dem systemprägenden Strukturprinzip einer Einkommensunabhängigkeit nichts. Hieran wird auch heute noch seitens des Gesetzgebers festgehalten, wobei das BVG als „Muttergesetz“ insoweit auch systemprägend für den zwischenzeitlich deutlich ausgedehnten weiteren Entschädigungsbereich herangezogen wird, der mit dem Dachbegriff „Soziales Entschädigungsrecht“ (SER) bezeichnet wird und nunmehr den ursprünglichen Anwendungsbereich bezogen auf militärdienstbedingte Körperschäden in breitem Maße übersteigt.
22 
20. Die Berücksichtigung von Einkommenselementen erfolgte allerdings schon relativ kurze Zeit nach der als sog. „Wirtschaftswunder“ bezeichneten Prosperitätsphase der Bundesrepublik Deutschland ausgangs der 50er Jahre und entsprang häufig auch wahltaktischen Überlegungen, zumal seinerzeit der Kreis der Versorgungsberechtigten noch einen solchen Umfang hatte, dass Wahlausgänge insbesondere auf Bundesebene von dessen jeweiligen Votum abhängig sein konnten.
23 
21. Zunehmend führte das zu zusätzlichen Leistungsausdehnungen in Gestalt von der sukzessiven Einführung von Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich und, wenngleich strukturell anders erfasst, der Anerkennung sog. Schädigungsbedingter „besonderer beruflicher Betroffenheit“ als weiterer leistungssteigernder Elemente. In diesem Zusammenhang wurde es unumgänglich, einkommensbezogene Komponenten einzuführen, die in den jeweiligen Teilbereichen sowohl anspruchsbegründende wie auch -begrenzende Bedeutung hatten. Die Grundnormen des BVG wurden in-soweit ergänzt durch entsprechende Verordnungen bzw. von dem federführenden Ressort erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV).
24 
22. Insbesondere für den Bereich der Hinterbliebenenversorgung fanden allerdings bereits zu einem frühen Stadium - und letztlich zur Vermeidung unbilliger Überversorgungen - Anrechnungen statt, wenn die Hinterbliebenen von anderen Leistungsträgern entsprechende Zahlungen erhielten, die dann zur Anrechnung bei den jeweiligen Ausgleichsrenten führten.
25 
23. Die in der vormaligen Praxis wenig bedeutsame Erstfassung von § 33 Abs. 2 Satz 1 des BVG vom 20. Dezember 1950 mit der darin enthaltenen Definition des (sc. zu berücksichtigenden) sonstigen Einkommens als Zusammenfassung aller Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle gewann dann zunehmend an Bedeutung. Die entsprechende ursprüngliche VV vom 1. März 1951 entwickelte sich dann zunächst weiter bis zur Durchführungsverordnung zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 (BGBl. I S. 19), wobei erst durch § 1 Abs. 2 dieser VO in größerem Maß die Anrechnung fiktiven Einkommens zugelassen wurde (s. a. BSG, Urteil vom 7. September 1962 = E 18, S. 8, 10 f.). - Eine weitere Fortentwicklung der materiellen Rechtsgrundlage erfolgte insbesondere durch das Dritte Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750). Kernstück dieser Neuregelung war eine völlige Neugestaltung der Anrechnung des sonstigen Einkommens auf Ausgleichs- und Elternrenten. In Abänderung der vormals geltenden und zunehmend als Härte empfundenen Rechtsgrundlage, wonach jeder Einkommenszuwachs zur Minderung der einkommensabhängigen Leistungen des BVG führen musste, erfolgte insbesondere durch Einführung einer gleitenden Bezugsgröße eine Verknüpfung mit der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage aus dem Bereich der Arbeiter- bzw. Angestelltenrentenversicherung.
26 
24. Neben diesem Hauptziel wurde auch - gleichfalls mit Zustimmung des Bundesrats - aufgrund des § 33 Abs. 6, des § 33a Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 BVG in der Fassung des 3. NOG die „Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-VO 1967) vom 27. Februar 1967 (BGBl. I S. 257) eingeführt. Mit einem in der Anlage befindlichen umfangreichen Tabellenwerk erfolgte eine nähere Definition des jeweiligen Einkommensbegriffes aus versorgungsrechtlicher Sicht, teilweise unter sinngemäß Einbeziehung vergleichbarer Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
27 
25. Diese Rechtsentwicklung setzte sich fort, wobei insbesondere die Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrentenverordnung - AusglV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769) als Neubekanntmachung der früheren VO vom 11. Januar 1961 mit den jeweiligen Folgeänderungen in Verordnungsform bedeutsam ist. Insbesondere §§ 1 - 3 dieser Verordnung bedeuten die Definition eines spezifisch versorgungsrechtlich relevanten Einkommensbegriffes.
28 
26. Hinsichtlich der bei der vorliegend gegebenen Fallgestaltung maßgeblichen Regelung für Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung hatte die bis 31. Dezember 2000 gültige Fassung von § 12 AusglV eine Formulierung, die sich erkennbar noch an Parallelregelungen des Steuerrechts orientierte, und beispiels-weise auch Absetzungen für Abschreibungen (AfA) zuließ, wie diese in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a) EStG in Verbindung mit § 11c Abs. 1 EStDV und Nr. 44 EStR berücksichtigte (§ 12 Abs. 2 – Abs. 7 AusglV a.F.).
29 
27. Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung vom 13. November 2000 (BGBl. I S. 1503) erhielt § 12 indessen eine wesentlich straffere Formulierung. Die vormaligen Querbezüge zum Steuerrecht entfielen hierdurch nahezu ausnahmslos. Gründe für diese ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung wurden nicht publiziert. Auch lässt der aktualisierte Hinweis auf die Ermächtigungsgrundlagen dieser Verordnung, die in erster Linie in § 33 Abs. 5 BVG enthalten sind, keine weiteren Aufschlüsse zu, zumal es sich insoweit sinngemäß nur um eine Fortschreibung früherer Verhältnisse handelte. Soweit zuvor einmal bereits mit der Entscheidung vom 14. Mai 1969 (Az.: 1 BvR 615/67) unter dem Prüfmaßstab von Artikel 80 Abs. 1 GG zur Tragfähigkeit der Ermächtigungsgrundlage geäußert hatte, ist diese Entscheidung durch die Fortentwicklung der Rechtslage nicht mehr einschlägig.
30 
28. Bemerkenswert ist hierbei in erster Linie die Einführung des Begriffs „Werbungskostenpauschale“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Neufassung. Der Verordnungsgeber bediente sich hierbei zwar eines spezifisch steuerrechtlichen Begriffs. Der Sache nach bedeutet indessen die Einführung der von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzenden Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 % des Gesamt-betrags (sc. der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz) gerade jedoch eine Loslösung von dem Werbungskostenbegriff in seiner steuerrechtlichen Spezifität. Diese ist u.a. auch dadurch geprägt, dass in der Regel auch anstatt des Ansatzes einzelner Pauschalen ein Einzelnachweis insbesondere dann nicht ausgeschlossen ist, sollten die jeweiligen Pauschalsätze bei der konkreten Veranlagung nicht ausreichen.
31 
29. Zeitversetzt parallel zu der dargestellten spezialrechtlichen Verfeinerung des Ver-sorgungsrechts bzw. des Sozialen Entschädigungsrechts arbeitete und arbeitet der Gesetzgeber in größerem Rahmen an einer Vereinheitlichung des gesamten Sozialrechts in Form einer Kodifizierung unter dem Dachbegriff „Sozialgesetzbuch“ (SGB). Ein erster Teil hiervon war die Einführung des Allgemeinen Teils als Erstem Buch des SGB (SGB I) durch Gesetz vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015). Dieses Gesetz versteht sich seinerseits als spartenübergreifendes „Muttergesetz“ für den gesamten Sozialleistungsbereich und wird je nach Fortschreiten der Kodifikationsarbeiten aktualisiert. Eine Einarbeitung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) ist bislang allerdings noch nicht erfolgt, von gewissen Querbeziehungen durch die Überführung des Schwerbehindertenrechts als (9.) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1065) abgesehen.
32 
30. Zeitnah mit Einführung des SGB I hatte der Gesetzgeber mit Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) die Kodifikationsarbeiten fortgeführt in Form des Vierten Buchs (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -. Vom Grundsatz her gelten die dort enthaltenen Vorschriften für alle Versicherungszweige gleichermaßen; vom Wortlaut her wird der Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts allerdings nicht erfasst.
33 
31. Insbesondere §§ 15 - 17 SGB IV bedeuten ein gesetzliches Postulat einer weitest-gehenden Parallelität des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriffs mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff, was eine positiv-rechtliche Neugestaltung darstellte, da - von Ausnahmen wie z. B. der Wertermittlungsvorschriften für Sachbezüge u. Ä. abgesehen - ein derartiger rechtliche Querbezug nicht vorhanden war. Mit dieser Neuregelung setzte der Gesetzgeber ein bereits seit langem in Fachkreisen mit zunehmendem Nachdruck vorgetragenes Petitum um. Erwähnenswert ist hierbei die in § 17 Abs. 1 SGB IV auf die Bundesregierung gestellte Verordnungsermächtigung bei einer Reihe einzeln bezeichneter Einnahmearten unter Beachtung einer „möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts“ entsprechende Einzelregelungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Eine weitere und dem Wortlaut nach auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gestellte Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 2 SGB IV betrifft u. a. sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge. Die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend vorgeschriebene Konkretisierung der Verordnungsermächtigung dürfte indessen nicht frei von recht-lichen Bedenken sein (vgl. z. B. Hauck/Haines/Udsching, Kommentar zum SGB IV, [Stand: VII/03] K § 17 Anm 1d - m. w. N.).
34 
32. Die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für eine hinreichende Tragfähigkeit von Verordnungsermächtigungen sind unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Lauf der Zeit zunehmend strenger interpretiert worden. Zwar müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989 [Az.: 1 BvR 1083/83 u.a.] = E 80, 1; Rn. 58 – Multiple-Choice-Verfahren).
35 
33. Im Einzelnen hängen zwar die Bestimmtheitsanforderungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands und der Intensität der Maßnahme ab. Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind (s. zuletzt BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 [Az.: 2 BvC 3/07] Rn. 133 – Wahlcomputer -).
36 
34. Gemessen an diesen Maßstäben und an der Grundidee, dass unter Sonderopfer-gesichtspunkten auch Leistungsansprüche aus dem Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts eines besonderen Schutzes bedürfen könnten, erscheint hier mangels näherer gesetzgeberischer Vorgaben es als durchaus fraglich zu sein, ob § 12 Abs. 1 AusglV n.F. mit der darin enthaltenen faktischen Umgestaltung des Einkommensbegriffs von der aus den genannten Gründen ohnedies als fraglich ausreichend zu bezeichnenden Verordnungsermächtigung des § 33 Abs. 5 BVG noch erfasst ist. Vor diesem Hintergrund und auch unter Würdigung des Grundsatzes auf eine größtmögliche Einheitlichkeit der Rechtsordnung hat das erkennende Gericht auch einige Bedenken, ob die verschiedentlich vertretene Meinung, das Soziale Entschädigungsrecht bediene sich eines eigenen und von dem Steuerrecht abgekoppelten Einkommensbegriffs, hinreichend tragfähig ist (s. hierzu auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 21. November 2006 [Az.: L 5 VG 6/04], dort Ls. 2 und Rn. 80 f. – m.w.N.) zwingend zu überzeugen vermag.
37 
35. Im Rahmen der von dem erkennenden Gericht vorzunehmenden Interpretation von § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n.F. dahin auszulegen, dass ohne Einzelnachweis die vom Gesamtbetrag der Einnahmen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AusglV n.F. erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung einer absetzbaren Werbungskostenpauschale in Höhe von 50 % der Einnahmen frei von Rechtsbedenken ist. Der verordnungsseitig zu Grunde gelegte Betrag in Höhe von 50 % hat indessen jedoch dann keine limitierende Wirkung, wenn – wie hier – die tatsächlichen Einnahmen unterhalb des Betrags der Aufwendungen für Kapitaldienst und Tilgung stehen.
38 
36. Andernfalls würde nämlich dem Schutzzweck der Norm der Ausgleichsrente im Sinne einer angemessenen Entschädigung für schädigungsbedingte Einkommensausfälle nicht hinreichend Rechnung getragen werden können. Vielmehr entspricht dieser Auslegung im Sinne eines Umkehrschlusses der vielfältigen einschlägigen Rechtsprechung zu der Ausgleichsrentenverordnung bzw. zum Recht des Berufschadensausgleichs, die sich schwerpunktartig nahezu ausnahmslos mit den Fragen zu beschäftigen hatte, ob Versorgungsberechtigte „ohne verständlichen Grund“ befugtermaßen über ihr Vermögen in einer Art und Weise verfügen durften, die sich letztlich zu Lasten der Allgemeinheit auswirken musste (vgl. z.B. zuletzt BG, Urteil vom 11. Dezember 2008 [Az.: B 9 V 2/07 RJ]). Gerade diese Überlegung gilt jedoch im vorliegenden Streitfall der Klägerin nicht, da nicht sie hier „verfügt“ hat, sondern – ohne erkennbar hinreichenden sachlichen Grund – der Verordnungsgeber.
39 
37. Wie im Übrigen von der Beklagten erläutert wurde, bei anderer Fallgestaltung wirke sich die pauschalisierende Regelung von § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV n.F. auch bei längerfristigerer Betrachtung zu Gunsten der Klägerin aus, so vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. In gewisser Weise hat nämlich der Leistungsanspruch der Klägerin unterhaltssichernde Funktion, d.h. sie bestreiten auch hierdurch ihren Lebensunterhalt hier und heute. Die denkbare Option auf eine günstigere Gestaltung in Zukunft, deren Eintritt im Übrigen nicht einmal sicher ist, vermag diese aktuelle Bedarfssituation nicht auszugleichen.
40 
38. Vorliegend war mithin zu entscheiden wie geschehen.
41 
39. Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Stuttgart Urteil, 07. Mai 2009 - S 6 VS 467/08

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Sozialgericht Stuttgart Urteil, 07. Mai 2009 - S 6 VS 467/08 zitiert 21 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 17 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 33


(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daßa)bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbst

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 41


(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, diea)durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oderb)die Altersgrenze für die große Witwenrente ode

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 33b


(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommenst

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 33a


(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eig

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 51


(1) Die volle Elternrente beträgt monatlichbei einem Elternpaar726 Euro,bei einem Elternteil506 Euro. (2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monat

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 47


(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlichbei Halbwaisen265 Euro,bei Vollwaisen370 Euro. (2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.

Ausgleichsrentenverordnung - BVG§33DV 1961 | § 12 Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung


(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahm

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Sozialgericht Stuttgart Urteil, 07. Mai 2009 - S 6 VS 467/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 07. Mai 2009 - S 6 VS 467/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 21. Nov. 2006 - L 5 VG 6/04

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar726 Euro,
bei einem Elternteil506 Euro.

(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um133 Euro,
bei einem Elternteil um100 Euro.


Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
a)
infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder
b)
infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.

(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich

bei einem Elternpaar um411 Euro,
bei einem Elternteil um300 Euro.


Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.

(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.

(6) Ergeben sich Renten von weniger als 3 Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.

(7) Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.

(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt.

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,
2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander stehen.

(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds, das für das erste Kind vorgesehen ist.

(7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.

(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, die

a)
durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
b)
die Altersgrenze für die große Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben oder
c)
für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.
Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.

(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners beträgt monatlich 592 Euro.

(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

1.
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 vom Hundert des Bemessungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
2.
bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen.
Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6 und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert. § 33 Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

bei Halbwaisen265 Euro,
bei Vollwaisen370 Euro.


(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar726 Euro,
bei einem Elternteil506 Euro.

(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um133 Euro,
bei einem Elternteil um100 Euro.


Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
a)
infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder
b)
infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.

(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich

bei einem Elternpaar um411 Euro,
bei einem Elternteil um300 Euro.


Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.

(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.

(6) Ergeben sich Renten von weniger als 3 Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.

(7) Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.

(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 170,-- EUR pro Monat, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt werden, zum Bruttoeinkommen zählen.

Der 1961 geborene Kläger besuchte vom 01. August 1967 bis 21. Juli 1977 zunächst die Grundschule und danach die Hauptschule ;

vom 1. September 1977 bis 27. Juli 1980 erlernte er den Beruf des Formers bei der D.H., jetzt Aktiengesellschaft der D.H.werke, D.-S. (in Folge: Arbeitgeberin).

Der Kläger arbeitete in seinem erlernten Beruf bei der Arbeitgeberin zunächst am Hochofen, bis er zum 05. Januar 1981 zum Grundwehrdienst einberufen wurde.

Am 10. Februar 1982 befand sich der Kläger in seiner dienstfreien Zeit in der Kantine der F.-Kaserne in K.. Im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gefreiten verletzte dieser den Kläger mit einem Bierglas am rechten Auge, was zur Erblindung dieses Auges führte. Der Schädiger wurde durch das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Saarbrücken im Dezember 1982 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Einen Antrag vom 29. März 1982 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz ) lehnte das Versorgungsamt S. durch Bescheid vom 28. Mai 1982 ab. Dieser Bescheid ist bindend.

Auf den Antrag des Klägers vom 07. Juni 1982 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 11. Mai 1976 (BGBl. I, 1181) stellte das Versorgungsamt T. mit Erstanerkennungsbescheid vom 15. November 1983 als Schädigungsfolge eine Erblindung des rechten Auges fest. Durch diese Schädigungsfolge betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 30 Abs. 1 BVG 30 vom Hundert (v.H.). Hinsichtlich der Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG und der Gewährung von BSA gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 BVG ergehe der Bescheid unter Vorbehalt.

Mit Bescheid vom 03. Februar 1985 wurde gem. § 30 Abs. 2 a BVG ab 01. Juni 1982 ein besonderes berufliches Betroffensein anerkannt. Die MdE betrage ab diesem Zeitpunkt 40 v.H.

Mit weiterem Bescheid vom 03. Februar 1985 wurde festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf BSA hat. Die Tätigkeit als Schmelzer im Hochofenbetrieb habe schädigungsbedingt aufgegeben werden müssen. Das Einkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit habe sich somit schädigungsbedingt gemindert. Ohne die anerkannte Schädigungsfolge sei davon auszugehen, dass der Kläger als Schmelzer im Hochofenbetrieb tätig sei. Nach Ermittlung des Vergleichseinkommens ergebe sich folgende Einstufung:

Wirtschaftsbereich „Eisen- und Stahlindustrie, speziell eisenschaffende Industrie“ Leistungsgruppe 2.

Der Vorbehalt in dem Bescheid vom 15. November 1983 wurde ausgeräumt.

Vom 01. April bis 31. Mai 1982 war der Kläger nochmals am Hochofen bei der Arbeitgeberin eingesetzt, vom 01. Juni bis 30. September 1982 war er in der Lagerverwaltung tätig, seit 01. Oktober 1982 arbeitet er in der Stoffwirtschaft. Nach Mitteilung seiner Arbeitgeberin bedient er dort die Lkw-Waage, was eine Anlerntätigkeit darstellt.

In der Folgezeit wurden dem Kläger eine Grundrente nach § 30 BVG nach einer MdE von 40 v.H. und eine BSA nach Leistungsgruppe 2 der eisenschaffenden Industrie gewährt.

Gemäß Betriebsvereinbarung 2000/A/3 zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung vom 22. Dezember 2000 sagte die Arbeitgeberin allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die sich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Entgeltumwandlung für eine Versorgung entschieden hatten, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Dabei sollte nach § 1 Ziffer 1.2 der Betriebsvereinbarung ein beitragsorientiertes System geschaffen werden, wobei Versorgungsbeiträge durch Entgeltumwandlung finanziert würden. Mit der Entscheidung zur Entgeltumwandlung erklärt der Begünstigte seine Kenntnisnahme und Zustimmung zu den Regelungen des Entgeltumwandlungsplans (EP).

Jeder aus einer Entgeltumwandlung resultierende Versorgungsbeitrag wird mittels einer Transformationstabelle in Abhängigkeit vom Alter in einen „Kapitalbaustein“ umgerechnet. Über diese Kapitalbausteine wird für jeden Begünstigten ein Versorgungskonto geführt; der Versorgungsbeitrag wird von der Firma in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt.

Der Leistungsempfänger enthält bei Eintritt des Leistungsfalles das Maximum aus dem Gegenwert der Leistung aus der Rückdeckungsversicherung und der aus den Kapitalbausteinen ermittelten Garantieleistung.

Am 19. August 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Entgeltumwandlung gemäß Betriebsvereinbarung 2000/A/3. Er beantragte, ab 01. Oktober 2002 das während der Vertragslaufzeit fällig werdende monatliche Entgelt um den Betrag von 170,-- EUR zu kürzen und in eine Anwartschaft auf Versorgungskapital nach dem EP umzuwandeln. Bereits am 28. Juni 2002 hatte der Kläger beantragt, dass die Erfolgsbeteiligung des Jahres 2002 in eine Versorgungsanwartschaft nach dem EP umgewandelt werde.

In dem Einkommensfragebogen für das Jahr 2002 vom 18. Dezember 2002 gab der Kläger am 10. Januar 2003 unter anderem an, von Januar bis Juli 2002 1.888,37 EUR brutto verdient zu haben. Im August 2002 habe das Bruttoeinkommen 1.894,43 EUR, im September 2002 1.956,77 EUR, im Oktober und November 2002 2.082,53 EUR und im Dezember 2002 2.090,85 EUR betragen.

Dem Kläger wurden folgende Sonderzahlungen gewährt:

1. Urlaubsgeld aus dem Vorjahr: 89,42 EUR,

2. aktuelles Urlaubsgeld: 1.071,01 EUR,

2. Jahresgratifikation: 1.856,79 EUR,

3. Erfolgsbeteiligung: 68,32 EUR,

4. Jubiläumsgeld: 1.300,-- EUR.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 berechnete der Beklagte die Versorgungsbezüge für das Jahr 2002 aus dem gesamten Bruttolohn nebst der Erfolgsbeteiligung in Höhe von 68,32 EUR und dem Jubiläumsgeld in Höhe von 1.300,-- EUR. Urlaubsgeld und Jahresgratifikation wurden nicht angerechnet. Ab dem 01. Januar 2003 wurde bei den Versorgungsbezügen ein Betrag von 2.200,-- EUR zu Grunde gelegt. Der Beklagte stellte eine Überzahlung von 234,-- Euro fest, worüber die Beteiligten mittlerweile nicht mehr streiten.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 04. März 2003, mit welchem der Kläger die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines niedrigeren monatlichen Bruttoeinkommens begehrte. Er, der Kläger, führe zwar seit dem 01. Oktober 2002 eine monatliche Bruttoentgeltumwandlung von 170,-- EUR durch. Dieser Umwandlungsbetrag sei jedoch kein Bruttoeinkommen und auch nicht als Einkommen aus einer gegenwärtigen, nicht selbstständigen Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen. Die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge erfolge auf dem Durchführungsweg der Direktzusage. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung ergebe sich aus dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitaldeckenden Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetzes- AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310).

Steuerlich führe diese Umwandlung über die Direktzusage in der Ansparphase nur beim Arbeitgeber zu einer Wirkung, nämlich über den Betriebsausgabencharakter der Rückstellungszuführung. Beim Arbeitnehmer entstehe jedoch kein Arbeitslohn mit der Folge, dass der Umwandlungsbetrag in der Anwartschaftszeit weder zu versteuern sei noch hieraus Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies gelte noch bis zum Jahre 2008. Das sei der Übergangsvorschrift des § 115 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) zu entnehmen, wonach die für die Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entstehe und die Entgeltbestandteile 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht überstiegen. Daraus folge, dass erst ab 2009 ein Arbeitsentgeltcharakter der Leistungen entstünde.

Außerdem sei das einmalig gezahlte Jubiläumsgeld für 25 Jahre Betriebszugehörigkeit nicht für die zukünftigen Berechnungen der vorläufigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um eine einmalige Zahlung.

Einer Aktenentscheidung vom 17. März 2003 ist die Absicht des Beklagten zu entnehmen, das Jubiläumsgeld von 1.300,-- EUR nicht zum Bruttoeinkommen zu zählen. Eine Abhilfe hinsichtlich der monatlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 170,-- EUR sei hingegen nicht möglich. Auch wenn die Aufwendungen nach dem Altersvorsorgegesetz vom Arbeitgeber steuer- und versicherungsfrei als Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt ausgewiesen würden, finde das Bruttoprinzip des § 33 BVG Anwendung. Das Altersvorsorgegesetz habe eine Änderung des § 33 BVG in Bezug auf die privat durchgeführte Altersvorsorge nicht herbeigeführt. Insbesondere handele es sich bei den Aufwendungen für die private Altersvorsorge nicht um Einkünfte, die nach § 2 der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem BVG (Ausgleichsrentenverordnung-AusglV) in der Fassung vom 01. Juli 1975 (BGBl I,1769) in Verbindung mit § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 BVG (Berufsschadensausgleichsverordnung-BSchAV) vom 29. Juni 1984 (BGBl. I, 861) zu berücksichtigen seien.

Das Bruttoeinkommen sei aber um Werbungskosten zu mindern, die den Betrag von 15,-- EUR überstiegen. Da der Kläger für die Fahrt zur Arbeitsstätte einen eigenen Pkw benutze, seien monatlich 15,-- EUR zu berücksichtigen.

Der Bescheid vom 17. Februar 2003 erweise sich insofern als rechtswidrig im Sinne des § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), als beim Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei und Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt worden seien. Der Bescheid sei deshalb zurückzunehmen. Da in den bisher erteilten Bescheiden die Einkünfte aus Tätigkeiten nicht um die Werbungskosten gemindert worden seien, obwohl der Beschädigte diese geltend gemacht habe, seien auch diese rechtswidrig. Die Rücknahme habe deshalb gem. § 44 Abs. 4 SGB X ab dem 01. Januar 1999 zu erfolgen.

Mit Bescheid vom 28. März 2003 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise insoweit ab, als das im Oktober 2002 einmal gezahlte Jubiläumsgeld bei der Berechnung des BSA unberücksichtigt blieb. Unter Berücksichtigung des § 44 SGB X seien wegen der Werbungskosten die Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1999 neu berechnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Welches Einkommen bei der Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens zur Berechnung des BSA zu berücksichtigen sei, richte sich nach § 9 BSchAV. Danach seien unter anderem alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früher oder gegenwärtig unselbstständigen Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV), soweit in § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt sei, Einkommen. Ausnahmen, die nicht in den Bereich des Bruttoeinkommens fielen, seien in § 10 BSchAV mit Verweisung auf § 2 AusglVO enumerativ geregelt. Eine Ausdehnung wegen des Ausnahmecharakters dieser Norm sei nicht möglich. Die von der Arbeitgeberin gewährte, im Bruttogehalt enthaltene steuer- und versicherungsfreie Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung sei in der abschließenden Aufzählung der genannten Bestimmungen nicht enthalten. Im Übrigen gelte bei der Anwendung des sozialen Entschädigungsrechts das Bruttoprinzip. Würde man dies anders handhaben, wäre im Vergleich zum Kläger jeder im Nachteil, der eine private Altersvorsorge aufbaue.

Hiergegen hat sich die Klage vom 16. Juli 2003, am 17. Juli 2003 beim Sozialgericht (SG) für das Saarland eingegangen, gerichtet, mit der der Kläger sich zum einen gegen die Berücksichtigung von 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen und zum anderen gegen die Feststellung der Überzahlung von 234,-- EUR gewandt hat.

Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2004 die Klage abgewiesen und sich der Argumentation des Beklagten angeschlossen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, dem Kläger zugestellt am 16. August 2004, hat dieser mit Schriftsatz vom 16. September 2004, beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland am 16. September 2004 eingegangen, Berufung eingelegt.

Der Kläger wendet sich in der Berufung nur noch gegen die Berücksichtigung der in der betrieblichen Altersvorsorge eingesetzten 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen, das zur Berechnung des BSA dient.

Über sein bisheriges Vorbringen hinaus tritt der Kläger nunmehr auch der Ansicht des SG entgegen und meint, die Entgeltumwandlung stelle kein Einkommen im Sinne des § 9 BSchAV dar. Dies ergebe sich daraus, dass § 14 Abs. 1 SGB IV den Begriff des Arbeitsentgeltes eigenständig und umfassend definiere. Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV umfasse auch die Anteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG) verwendet würden. Allerdings gehörten nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG nicht zum Arbeitsentgelt. Damit stelle die vorliegende Entgeltumwandlung auch kein Arbeitsentgelt dar, sie zähle deshalb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV nicht zum Bruttoeinkommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, er fühle sich im Verhältnis zu Kollegen, die Berufsunfähigkeitsrente beziehen, ungleich behandelt; bisher habe er in dieser Sache immer Nachteile gehabt.

Der Kläger beantragt ,

1. den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 10. August 2004 sowie die Bescheide des Beklagten vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2003, zu ändern und

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, BSA ohne Berücksichtigung der für die betriebliche Altersversorgung aufgewendeten 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Der Hinweis auf § 14 Abs. 1 SGB IV gehe fehl. Aus § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV folge, dass die 170,-- EUR nach § 1 Abs. 2 BetrAVG auch Arbeitsentgelt seien. Soweit der Kläger § 3 Nr. 26 EStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV anspreche, gelte dies nur für Aufwandsentschädigungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten mit der Geschäftsnummer 565001 (Bd. I bis III) Bezug genommen. Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Gegenstand der Berufung sind die Bescheide vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003.

Im Antrag und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 ist der Bescheid vom 28. März 2003 zwar nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das SG für das Saarland auch über diesen Bescheid, der Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden ist, mit entschieden hat.

Denn zum einen spricht das SG für das Saarland in den Entscheidungsgründen von den angefochtenen Bescheiden. Zum anderen hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 den Bescheid vom 28. März 2003 ausdrücklich genannt, so dass davon auszugehen ist, dass der Angriff gegen diesen Bescheid Entscheidungsgrundlage des Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 war.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG erreicht.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter anderem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- EUR nicht übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Letzteres ist vorliegend der Fall.

Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die Frage, ob die 170,-- EUR, die in die Entgeltumwandlung fließen, bei der Berechnung des BSA als Einkommen zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, greift § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist die Überzahlung von 234,-- EUR, über die das SG für das Saarland befunden hat.

Das SG für das Saarland hat zwar in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dazu nicht Stellung genommen, dem Klageantrag ist aber zu entnehmen, dass sich der Kläger ursprünglich noch gegen die Rückforderung gewandt hat.

Das SG für das Saarland hat die Klage im Ganzen abgewiesen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Da der Berufungsangriff des anwaltlich vertretenen Klägers sich ausdrücklich nur gegen die Anrechnung einer monatlichen Entgeltumwandlung von 170,-- EUR auf das Bruttoeinkommen richtet , ist der Senat nur noch zur Entscheidung über diese Frage berufen.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG für das Saarland hat die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, da die Bescheide vom 17. Februar und 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003, nicht zu beanstanden sind.

Der Beklagte hat die seit 01. Oktober 2002 monatlich in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR zu Recht als Teil des der Berechnung des BSA zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens angesehen.

Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG i.V. mit §§ 9,10 BSchAV, 2 Abs. 1 AusglVO. Auch die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG.

Dem Kläger steht gemäß Bescheid vom 03. Februar 1985 BSA im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG zu.

Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6.

Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Was derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist, bestimmt § 9 Abs. 1 der auf Grund des § 30 Abs. 14 erlassenen BSchAV, vorliegend in der Fassung, die sie nach Art. 19 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I ,1827) erhalten hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen in Geld- oder Geldeswert, soweit in §§ 30 Abs. 11 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG und § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung greift im vorliegenden Fall nicht ein. § 30 Abs. 11 Satz 1 oder § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sind offensichtlich nicht einschlägig.

Auch aus § 10 BSchAV ergibt sich nichts anderes.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 AusglVO genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils mit bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistung in Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.

Die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind keiner der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 AusglVO zuzuordnen, so dass sie als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 18 AusglVO sieht zwar vor, dass nicht zu berücksichtigende Einkünfte betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken) sind, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben.

Als solche betriebliche Vergünstigung ist die Entgeltumwandlung, wie sich der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 entnehmen lässt, gerade nicht anzusehen. Denn danach werden Teile des Arbeitsentgeltes, nämlich bis zu 320,-- EUR, in einen Versorgungsbeitrag umgewandelt, deren Anlage der Betrieb, hier die Arbeitgeberin, übernimmt.

Sonstige Ausnahmefälle sind nicht einschlägig.

Da somit die 170,-- EUR zu berücksichtigen sind, gehören sie zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Denn alle nicht ausdrücklich aufgeführten Einnahmearten sind damit zum derzeitigen Bruttoeinkommen hinzurechnen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der Systematik des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 und 10 BSchAV und § 2 AusglVO. Insbesondere § 2 AusglVO hat einen Ausnahmecharakter, den über die genannten Fallgruppen auszudehnen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Denn als nicht zu berücksichtigende Einkünfte gelten nur eine Reihe von ausdrücklich genannten Leistungen in Geld oder Geldeswert, die zwar begrifflich als Einkommen anzusehen sind, etwa aber wegen ihres Charakters, der Zweckgebundenheit oder der Besonderheit der Leistung für eine Ansetzung nicht in Frage kommen, weil es zu einer Doppelanrechnung, einer Entfremdung des mit ihm beabsichtigten Zweckes oder tatsächlich zu einer Verletzung des Einkommensbegriffs führen würde. Der Katalog der Ausnahmen muss deshalb als abschließend betrachtet werden.

Darüber hinaus bleibt es bei dem weiten Einkommensbegriff des § 30 Abs. 4 BVG (vgl. zur Problematik: Urteil vom 23. März 2005 des LSG Rheinland-Pfalz, Az L 4 VS 8/04), der Einkommen im wirtschaftlichen Sinne versteht, was zur Folge hat, dass auch die vom Kläger eingesetzten 170,-- EUR als solches gelten.

Insbesondere geht die Schlussfolgerung des Klägers, nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 SGB IV seien die für die betriebliche Altersvorsorge aufgebrachten 170,-- EUR nicht als Arbeitsentgelt und daher nicht als Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen, fehl. Die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV ist nicht auf den Begriff des Einkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG übertragbar.

Denn § 14 SGB IV hat eine Regelung für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung geschaffen (Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV, Rdnr. :1); § 30 BVG ist hingegen eine Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Dieses ist aber als ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln zu betrachten, so dass sich die Heranziehung der Definitionen aus dem Recht der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung vom Ansatz her bereits verbietet.

Unerheblich ist daher auch die steuerrechtliche Behandlung des Einkommens (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, § 30 BVG, Anm.: 3; Bundessozialgericht , Urteil vom 16. März 1961, AZ: 8 RV 265/59).

Aus diesen Gründen ist auch der Vergleich mit anderen Schutzsystemen verfehlt.

So trägt Einwand des Klägers, gegenüber den Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente benachteiligt zu sein, nicht.

Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit ( ursprünglich nach § 1246 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung, gültig bis 31. Dezember 1991 , ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992- RRG 1992 )will dem Risiko, in dem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können, begegnen. Ihr Zweck ist es, weggefallenen Lohn zu ersetzen und den Lebensunterhalt des Berufsunfähigen zu sichern.

Der Gesetzeszweck des in § 30 Abs. 4 BVG geregelten BSA ist ein anderer. Es soll ein Ausgleich für die mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Beruf des Betroffenen geschaffen werden.

Unabhängig von der nicht miteinander zu vergleichenden Zielrichtung der sozialen Schutzsysteme bestehen Bedenken, ob der Kläger am 10. Februar 1982 überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt hätte.

Ob zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben gewesen wären, erscheint bereits zweifelhaft. Denn bereits § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO setzte voraus, dass von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren.

Darüber hinaus genügte es für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, den bislang ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten zu können. Vielmehr lag Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Betroffene sich, auch unter Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs, seiner Qualifikation entsprechend verweisen lassen musste.

Als Facharbeiter hätte der Kläger aber auf die nunmehr ausgeführte Tätigkeit, die nach Angaben seiner Arbeitgeberin einer Anlerntätigkeit entspricht, verwiesen werden können.

Somit ist die vom Kläger empfundene Ungleichbehandlung gegenüber denen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, nicht zu objektivieren.

Es muss daher bei der Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten 170,-- EUR zum derzeitigen Bruttoeinkommen bleiben. Der Kläger ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der, der Teile seines Einkommens für eine private Altersvorsorge verwandt hat. Denn nichts anderes stellt die betriebliche Altersvorsorge, an der teilzunehmen dem freien Willen des Klägers entsprach, letzten Endes dar. Dass aber Entgeltanteile, die für eine private Altersvorsorge aufgebracht werden, nicht bei dem derzeitigen Bruttoeinkommen des § 30 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

Gründe

I.

Gegenstand der Berufung sind die Bescheide vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003.

Im Antrag und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 ist der Bescheid vom 28. März 2003 zwar nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das SG für das Saarland auch über diesen Bescheid, der Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden ist, mit entschieden hat.

Denn zum einen spricht das SG für das Saarland in den Entscheidungsgründen von den angefochtenen Bescheiden. Zum anderen hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 den Bescheid vom 28. März 2003 ausdrücklich genannt, so dass davon auszugehen ist, dass der Angriff gegen diesen Bescheid Entscheidungsgrundlage des Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 war.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG erreicht.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter anderem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- EUR nicht übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Letzteres ist vorliegend der Fall.

Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die Frage, ob die 170,-- EUR, die in die Entgeltumwandlung fließen, bei der Berechnung des BSA als Einkommen zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, greift § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist die Überzahlung von 234,-- EUR, über die das SG für das Saarland befunden hat.

Das SG für das Saarland hat zwar in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dazu nicht Stellung genommen, dem Klageantrag ist aber zu entnehmen, dass sich der Kläger ursprünglich noch gegen die Rückforderung gewandt hat.

Das SG für das Saarland hat die Klage im Ganzen abgewiesen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Da der Berufungsangriff des anwaltlich vertretenen Klägers sich ausdrücklich nur gegen die Anrechnung einer monatlichen Entgeltumwandlung von 170,-- EUR auf das Bruttoeinkommen richtet , ist der Senat nur noch zur Entscheidung über diese Frage berufen.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG für das Saarland hat die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, da die Bescheide vom 17. Februar und 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003, nicht zu beanstanden sind.

Der Beklagte hat die seit 01. Oktober 2002 monatlich in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR zu Recht als Teil des der Berechnung des BSA zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens angesehen.

Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG i.V. mit §§ 9,10 BSchAV, 2 Abs. 1 AusglVO. Auch die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG.

Dem Kläger steht gemäß Bescheid vom 03. Februar 1985 BSA im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG zu.

Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6.

Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Was derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist, bestimmt § 9 Abs. 1 der auf Grund des § 30 Abs. 14 erlassenen BSchAV, vorliegend in der Fassung, die sie nach Art. 19 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I ,1827) erhalten hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen in Geld- oder Geldeswert, soweit in §§ 30 Abs. 11 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG und § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung greift im vorliegenden Fall nicht ein. § 30 Abs. 11 Satz 1 oder § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sind offensichtlich nicht einschlägig.

Auch aus § 10 BSchAV ergibt sich nichts anderes.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 AusglVO genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils mit bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistung in Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.

Die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind keiner der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 AusglVO zuzuordnen, so dass sie als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 18 AusglVO sieht zwar vor, dass nicht zu berücksichtigende Einkünfte betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken) sind, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben.

Als solche betriebliche Vergünstigung ist die Entgeltumwandlung, wie sich der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 entnehmen lässt, gerade nicht anzusehen. Denn danach werden Teile des Arbeitsentgeltes, nämlich bis zu 320,-- EUR, in einen Versorgungsbeitrag umgewandelt, deren Anlage der Betrieb, hier die Arbeitgeberin, übernimmt.

Sonstige Ausnahmefälle sind nicht einschlägig.

Da somit die 170,-- EUR zu berücksichtigen sind, gehören sie zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Denn alle nicht ausdrücklich aufgeführten Einnahmearten sind damit zum derzeitigen Bruttoeinkommen hinzurechnen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der Systematik des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 und 10 BSchAV und § 2 AusglVO. Insbesondere § 2 AusglVO hat einen Ausnahmecharakter, den über die genannten Fallgruppen auszudehnen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Denn als nicht zu berücksichtigende Einkünfte gelten nur eine Reihe von ausdrücklich genannten Leistungen in Geld oder Geldeswert, die zwar begrifflich als Einkommen anzusehen sind, etwa aber wegen ihres Charakters, der Zweckgebundenheit oder der Besonderheit der Leistung für eine Ansetzung nicht in Frage kommen, weil es zu einer Doppelanrechnung, einer Entfremdung des mit ihm beabsichtigten Zweckes oder tatsächlich zu einer Verletzung des Einkommensbegriffs führen würde. Der Katalog der Ausnahmen muss deshalb als abschließend betrachtet werden.

Darüber hinaus bleibt es bei dem weiten Einkommensbegriff des § 30 Abs. 4 BVG (vgl. zur Problematik: Urteil vom 23. März 2005 des LSG Rheinland-Pfalz, Az L 4 VS 8/04), der Einkommen im wirtschaftlichen Sinne versteht, was zur Folge hat, dass auch die vom Kläger eingesetzten 170,-- EUR als solches gelten.

Insbesondere geht die Schlussfolgerung des Klägers, nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 SGB IV seien die für die betriebliche Altersvorsorge aufgebrachten 170,-- EUR nicht als Arbeitsentgelt und daher nicht als Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen, fehl. Die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV ist nicht auf den Begriff des Einkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG übertragbar.

Denn § 14 SGB IV hat eine Regelung für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung geschaffen (Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV, Rdnr. :1); § 30 BVG ist hingegen eine Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Dieses ist aber als ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln zu betrachten, so dass sich die Heranziehung der Definitionen aus dem Recht der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung vom Ansatz her bereits verbietet.

Unerheblich ist daher auch die steuerrechtliche Behandlung des Einkommens (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, § 30 BVG, Anm.: 3; Bundessozialgericht , Urteil vom 16. März 1961, AZ: 8 RV 265/59).

Aus diesen Gründen ist auch der Vergleich mit anderen Schutzsystemen verfehlt.

So trägt Einwand des Klägers, gegenüber den Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente benachteiligt zu sein, nicht.

Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit ( ursprünglich nach § 1246 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung, gültig bis 31. Dezember 1991 , ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992- RRG 1992 )will dem Risiko, in dem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können, begegnen. Ihr Zweck ist es, weggefallenen Lohn zu ersetzen und den Lebensunterhalt des Berufsunfähigen zu sichern.

Der Gesetzeszweck des in § 30 Abs. 4 BVG geregelten BSA ist ein anderer. Es soll ein Ausgleich für die mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Beruf des Betroffenen geschaffen werden.

Unabhängig von der nicht miteinander zu vergleichenden Zielrichtung der sozialen Schutzsysteme bestehen Bedenken, ob der Kläger am 10. Februar 1982 überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt hätte.

Ob zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben gewesen wären, erscheint bereits zweifelhaft. Denn bereits § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO setzte voraus, dass von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren.

Darüber hinaus genügte es für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, den bislang ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten zu können. Vielmehr lag Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Betroffene sich, auch unter Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs, seiner Qualifikation entsprechend verweisen lassen musste.

Als Facharbeiter hätte der Kläger aber auf die nunmehr ausgeführte Tätigkeit, die nach Angaben seiner Arbeitgeberin einer Anlerntätigkeit entspricht, verwiesen werden können.

Somit ist die vom Kläger empfundene Ungleichbehandlung gegenüber denen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, nicht zu objektivieren.

Es muss daher bei der Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten 170,-- EUR zum derzeitigen Bruttoeinkommen bleiben. Der Kläger ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der, der Teile seines Einkommens für eine private Altersvorsorge verwandt hat. Denn nichts anderes stellt die betriebliche Altersvorsorge, an der teilzunehmen dem freien Willen des Klägers entsprach, letzten Endes dar. Dass aber Entgeltanteile, die für eine private Altersvorsorge aufgebracht werden, nicht bei dem derzeitigen Bruttoeinkommen des § 30 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 100 Euro monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.

(2) Als Kinder gelten auch die in den Haushalt des Beschädigten aufgenommenen Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.

(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt.

(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,
2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

a)
Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33a geführt hat.
b)
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander stehen.

(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds, das für das erste Kind vorgesehen ist.

(7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst beantragen.

(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, die

a)
durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder
b)
die Altersgrenze für die große Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben oder
c)
für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.
Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend.

(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners beträgt monatlich 592 Euro.

(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Satz 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

1.
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,1583 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,4325 vom Hundert des Bemessungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
2.
bei Einkünften von der Stufe 10 an der Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die Einzelabstände zwischen den Beträgen des anzurechnenden Einkommens mit den entsprechenden Werten der Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen.
Beim Zusammentreffen von Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften werden die beiden, für jede Einkommensgruppe getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammengezählt und die Summe vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6 und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 um 3, höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der beiden Stufenzahlen, vermindert. § 33 Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

bei Halbwaisen265 Euro,
bei Vollwaisen370 Euro.


(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar726 Euro,
bei einem Elternteil506 Euro.

(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um133 Euro,
bei einem Elternteil um100 Euro.


Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
a)
infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder
b)
infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.

(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich

bei einem Elternpaar um411 Euro,
bei einem Elternteil um300 Euro.


Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.

(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.

(6) Ergeben sich Renten von weniger als 3 Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.

(7) Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.

(9) Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)und
b)
dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

a)
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Land- und Forstwirtschaft,
c)
Gewerbebetrieb,
d)
selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt.

(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.

(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,

a)
was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b)
wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 170,-- EUR pro Monat, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt werden, zum Bruttoeinkommen zählen.

Der 1961 geborene Kläger besuchte vom 01. August 1967 bis 21. Juli 1977 zunächst die Grundschule und danach die Hauptschule ;

vom 1. September 1977 bis 27. Juli 1980 erlernte er den Beruf des Formers bei der D.H., jetzt Aktiengesellschaft der D.H.werke, D.-S. (in Folge: Arbeitgeberin).

Der Kläger arbeitete in seinem erlernten Beruf bei der Arbeitgeberin zunächst am Hochofen, bis er zum 05. Januar 1981 zum Grundwehrdienst einberufen wurde.

Am 10. Februar 1982 befand sich der Kläger in seiner dienstfreien Zeit in der Kantine der F.-Kaserne in K.. Im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem Gefreiten verletzte dieser den Kläger mit einem Bierglas am rechten Auge, was zur Erblindung dieses Auges führte. Der Schädiger wurde durch das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Saarbrücken im Dezember 1982 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Einen Antrag vom 29. März 1982 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz ) lehnte das Versorgungsamt S. durch Bescheid vom 28. Mai 1982 ab. Dieser Bescheid ist bindend.

Auf den Antrag des Klägers vom 07. Juni 1982 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 11. Mai 1976 (BGBl. I, 1181) stellte das Versorgungsamt T. mit Erstanerkennungsbescheid vom 15. November 1983 als Schädigungsfolge eine Erblindung des rechten Auges fest. Durch diese Schädigungsfolge betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 30 Abs. 1 BVG 30 vom Hundert (v.H.). Hinsichtlich der Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG und der Gewährung von BSA gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 BVG ergehe der Bescheid unter Vorbehalt.

Mit Bescheid vom 03. Februar 1985 wurde gem. § 30 Abs. 2 a BVG ab 01. Juni 1982 ein besonderes berufliches Betroffensein anerkannt. Die MdE betrage ab diesem Zeitpunkt 40 v.H.

Mit weiterem Bescheid vom 03. Februar 1985 wurde festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf BSA hat. Die Tätigkeit als Schmelzer im Hochofenbetrieb habe schädigungsbedingt aufgegeben werden müssen. Das Einkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit habe sich somit schädigungsbedingt gemindert. Ohne die anerkannte Schädigungsfolge sei davon auszugehen, dass der Kläger als Schmelzer im Hochofenbetrieb tätig sei. Nach Ermittlung des Vergleichseinkommens ergebe sich folgende Einstufung:

Wirtschaftsbereich „Eisen- und Stahlindustrie, speziell eisenschaffende Industrie“ Leistungsgruppe 2.

Der Vorbehalt in dem Bescheid vom 15. November 1983 wurde ausgeräumt.

Vom 01. April bis 31. Mai 1982 war der Kläger nochmals am Hochofen bei der Arbeitgeberin eingesetzt, vom 01. Juni bis 30. September 1982 war er in der Lagerverwaltung tätig, seit 01. Oktober 1982 arbeitet er in der Stoffwirtschaft. Nach Mitteilung seiner Arbeitgeberin bedient er dort die Lkw-Waage, was eine Anlerntätigkeit darstellt.

In der Folgezeit wurden dem Kläger eine Grundrente nach § 30 BVG nach einer MdE von 40 v.H. und eine BSA nach Leistungsgruppe 2 der eisenschaffenden Industrie gewährt.

Gemäß Betriebsvereinbarung 2000/A/3 zur betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung vom 22. Dezember 2000 sagte die Arbeitgeberin allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die sich durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Entgeltumwandlung für eine Versorgung entschieden hatten, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Dabei sollte nach § 1 Ziffer 1.2 der Betriebsvereinbarung ein beitragsorientiertes System geschaffen werden, wobei Versorgungsbeiträge durch Entgeltumwandlung finanziert würden. Mit der Entscheidung zur Entgeltumwandlung erklärt der Begünstigte seine Kenntnisnahme und Zustimmung zu den Regelungen des Entgeltumwandlungsplans (EP).

Jeder aus einer Entgeltumwandlung resultierende Versorgungsbeitrag wird mittels einer Transformationstabelle in Abhängigkeit vom Alter in einen „Kapitalbaustein“ umgerechnet. Über diese Kapitalbausteine wird für jeden Begünstigten ein Versorgungskonto geführt; der Versorgungsbeitrag wird von der Firma in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt.

Der Leistungsempfänger enthält bei Eintritt des Leistungsfalles das Maximum aus dem Gegenwert der Leistung aus der Rückdeckungsversicherung und der aus den Kapitalbausteinen ermittelten Garantieleistung.

Am 19. August 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Entgeltumwandlung gemäß Betriebsvereinbarung 2000/A/3. Er beantragte, ab 01. Oktober 2002 das während der Vertragslaufzeit fällig werdende monatliche Entgelt um den Betrag von 170,-- EUR zu kürzen und in eine Anwartschaft auf Versorgungskapital nach dem EP umzuwandeln. Bereits am 28. Juni 2002 hatte der Kläger beantragt, dass die Erfolgsbeteiligung des Jahres 2002 in eine Versorgungsanwartschaft nach dem EP umgewandelt werde.

In dem Einkommensfragebogen für das Jahr 2002 vom 18. Dezember 2002 gab der Kläger am 10. Januar 2003 unter anderem an, von Januar bis Juli 2002 1.888,37 EUR brutto verdient zu haben. Im August 2002 habe das Bruttoeinkommen 1.894,43 EUR, im September 2002 1.956,77 EUR, im Oktober und November 2002 2.082,53 EUR und im Dezember 2002 2.090,85 EUR betragen.

Dem Kläger wurden folgende Sonderzahlungen gewährt:

1. Urlaubsgeld aus dem Vorjahr: 89,42 EUR,

2. aktuelles Urlaubsgeld: 1.071,01 EUR,

2. Jahresgratifikation: 1.856,79 EUR,

3. Erfolgsbeteiligung: 68,32 EUR,

4. Jubiläumsgeld: 1.300,-- EUR.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 berechnete der Beklagte die Versorgungsbezüge für das Jahr 2002 aus dem gesamten Bruttolohn nebst der Erfolgsbeteiligung in Höhe von 68,32 EUR und dem Jubiläumsgeld in Höhe von 1.300,-- EUR. Urlaubsgeld und Jahresgratifikation wurden nicht angerechnet. Ab dem 01. Januar 2003 wurde bei den Versorgungsbezügen ein Betrag von 2.200,-- EUR zu Grunde gelegt. Der Beklagte stellte eine Überzahlung von 234,-- Euro fest, worüber die Beteiligten mittlerweile nicht mehr streiten.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 04. März 2003, mit welchem der Kläger die Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines niedrigeren monatlichen Bruttoeinkommens begehrte. Er, der Kläger, führe zwar seit dem 01. Oktober 2002 eine monatliche Bruttoentgeltumwandlung von 170,-- EUR durch. Dieser Umwandlungsbetrag sei jedoch kein Bruttoeinkommen und auch nicht als Einkommen aus einer gegenwärtigen, nicht selbstständigen Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen. Die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge erfolge auf dem Durchführungsweg der Direktzusage. Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung ergebe sich aus dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitaldeckenden Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetzes- AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310).

Steuerlich führe diese Umwandlung über die Direktzusage in der Ansparphase nur beim Arbeitgeber zu einer Wirkung, nämlich über den Betriebsausgabencharakter der Rückstellungszuführung. Beim Arbeitnehmer entstehe jedoch kein Arbeitslohn mit der Folge, dass der Umwandlungsbetrag in der Anwartschaftszeit weder zu versteuern sei noch hieraus Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies gelte noch bis zum Jahre 2008. Das sei der Übergangsvorschrift des § 115 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) zu entnehmen, wonach die für die Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entstehe und die Entgeltbestandteile 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht überstiegen. Daraus folge, dass erst ab 2009 ein Arbeitsentgeltcharakter der Leistungen entstünde.

Außerdem sei das einmalig gezahlte Jubiläumsgeld für 25 Jahre Betriebszugehörigkeit nicht für die zukünftigen Berechnungen der vorläufigen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um eine einmalige Zahlung.

Einer Aktenentscheidung vom 17. März 2003 ist die Absicht des Beklagten zu entnehmen, das Jubiläumsgeld von 1.300,-- EUR nicht zum Bruttoeinkommen zu zählen. Eine Abhilfe hinsichtlich der monatlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 170,-- EUR sei hingegen nicht möglich. Auch wenn die Aufwendungen nach dem Altersvorsorgegesetz vom Arbeitgeber steuer- und versicherungsfrei als Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt ausgewiesen würden, finde das Bruttoprinzip des § 33 BVG Anwendung. Das Altersvorsorgegesetz habe eine Änderung des § 33 BVG in Bezug auf die privat durchgeführte Altersvorsorge nicht herbeigeführt. Insbesondere handele es sich bei den Aufwendungen für die private Altersvorsorge nicht um Einkünfte, die nach § 2 der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem BVG (Ausgleichsrentenverordnung-AusglV) in der Fassung vom 01. Juli 1975 (BGBl I,1769) in Verbindung mit § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 bis 5 BVG (Berufsschadensausgleichsverordnung-BSchAV) vom 29. Juni 1984 (BGBl. I, 861) zu berücksichtigen seien.

Das Bruttoeinkommen sei aber um Werbungskosten zu mindern, die den Betrag von 15,-- EUR überstiegen. Da der Kläger für die Fahrt zur Arbeitsstätte einen eigenen Pkw benutze, seien monatlich 15,-- EUR zu berücksichtigen.

Der Bescheid vom 17. Februar 2003 erweise sich insofern als rechtswidrig im Sinne des § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – jetzt: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), als beim Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei und Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt worden seien. Der Bescheid sei deshalb zurückzunehmen. Da in den bisher erteilten Bescheiden die Einkünfte aus Tätigkeiten nicht um die Werbungskosten gemindert worden seien, obwohl der Beschädigte diese geltend gemacht habe, seien auch diese rechtswidrig. Die Rücknahme habe deshalb gem. § 44 Abs. 4 SGB X ab dem 01. Januar 1999 zu erfolgen.

Mit Bescheid vom 28. März 2003 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise insoweit ab, als das im Oktober 2002 einmal gezahlte Jubiläumsgeld bei der Berechnung des BSA unberücksichtigt blieb. Unter Berücksichtigung des § 44 SGB X seien wegen der Werbungskosten die Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1999 neu berechnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Welches Einkommen bei der Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens zur Berechnung des BSA zu berücksichtigen sei, richte sich nach § 9 BSchAV. Danach seien unter anderem alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früher oder gegenwärtig unselbstständigen Tätigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV), soweit in § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt sei, Einkommen. Ausnahmen, die nicht in den Bereich des Bruttoeinkommens fielen, seien in § 10 BSchAV mit Verweisung auf § 2 AusglVO enumerativ geregelt. Eine Ausdehnung wegen des Ausnahmecharakters dieser Norm sei nicht möglich. Die von der Arbeitgeberin gewährte, im Bruttogehalt enthaltene steuer- und versicherungsfreie Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung sei in der abschließenden Aufzählung der genannten Bestimmungen nicht enthalten. Im Übrigen gelte bei der Anwendung des sozialen Entschädigungsrechts das Bruttoprinzip. Würde man dies anders handhaben, wäre im Vergleich zum Kläger jeder im Nachteil, der eine private Altersvorsorge aufbaue.

Hiergegen hat sich die Klage vom 16. Juli 2003, am 17. Juli 2003 beim Sozialgericht (SG) für das Saarland eingegangen, gerichtet, mit der der Kläger sich zum einen gegen die Berücksichtigung von 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen und zum anderen gegen die Feststellung der Überzahlung von 234,-- EUR gewandt hat.

Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2004 die Klage abgewiesen und sich der Argumentation des Beklagten angeschlossen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, dem Kläger zugestellt am 16. August 2004, hat dieser mit Schriftsatz vom 16. September 2004, beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland am 16. September 2004 eingegangen, Berufung eingelegt.

Der Kläger wendet sich in der Berufung nur noch gegen die Berücksichtigung der in der betrieblichen Altersvorsorge eingesetzten 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen, das zur Berechnung des BSA dient.

Über sein bisheriges Vorbringen hinaus tritt der Kläger nunmehr auch der Ansicht des SG entgegen und meint, die Entgeltumwandlung stelle kein Einkommen im Sinne des § 9 BSchAV dar. Dies ergebe sich daraus, dass § 14 Abs. 1 SGB IV den Begriff des Arbeitsentgeltes eigenständig und umfassend definiere. Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV umfasse auch die Anteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG) verwendet würden. Allerdings gehörten nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG nicht zum Arbeitsentgelt. Damit stelle die vorliegende Entgeltumwandlung auch kein Arbeitsentgelt dar, sie zähle deshalb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV nicht zum Bruttoeinkommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, er fühle sich im Verhältnis zu Kollegen, die Berufsunfähigkeitsrente beziehen, ungleich behandelt; bisher habe er in dieser Sache immer Nachteile gehabt.

Der Kläger beantragt ,

1. den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 10. August 2004 sowie die Bescheide des Beklagten vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2003, zu ändern und

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, BSA ohne Berücksichtigung der für die betriebliche Altersversorgung aufgewendeten 170,-- EUR beim Bruttoeinkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Der Hinweis auf § 14 Abs. 1 SGB IV gehe fehl. Aus § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV folge, dass die 170,-- EUR nach § 1 Abs. 2 BetrAVG auch Arbeitsentgelt seien. Soweit der Kläger § 3 Nr. 26 EStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV anspreche, gelte dies nur für Aufwandsentschädigungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten mit der Geschäftsnummer 565001 (Bd. I bis III) Bezug genommen. Die Beiakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Gegenstand der Berufung sind die Bescheide vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003.

Im Antrag und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 ist der Bescheid vom 28. März 2003 zwar nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das SG für das Saarland auch über diesen Bescheid, der Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden ist, mit entschieden hat.

Denn zum einen spricht das SG für das Saarland in den Entscheidungsgründen von den angefochtenen Bescheiden. Zum anderen hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 den Bescheid vom 28. März 2003 ausdrücklich genannt, so dass davon auszugehen ist, dass der Angriff gegen diesen Bescheid Entscheidungsgrundlage des Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 war.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG erreicht.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter anderem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- EUR nicht übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Letzteres ist vorliegend der Fall.

Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die Frage, ob die 170,-- EUR, die in die Entgeltumwandlung fließen, bei der Berechnung des BSA als Einkommen zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, greift § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist die Überzahlung von 234,-- EUR, über die das SG für das Saarland befunden hat.

Das SG für das Saarland hat zwar in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dazu nicht Stellung genommen, dem Klageantrag ist aber zu entnehmen, dass sich der Kläger ursprünglich noch gegen die Rückforderung gewandt hat.

Das SG für das Saarland hat die Klage im Ganzen abgewiesen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Da der Berufungsangriff des anwaltlich vertretenen Klägers sich ausdrücklich nur gegen die Anrechnung einer monatlichen Entgeltumwandlung von 170,-- EUR auf das Bruttoeinkommen richtet , ist der Senat nur noch zur Entscheidung über diese Frage berufen.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG für das Saarland hat die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, da die Bescheide vom 17. Februar und 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003, nicht zu beanstanden sind.

Der Beklagte hat die seit 01. Oktober 2002 monatlich in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR zu Recht als Teil des der Berechnung des BSA zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens angesehen.

Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG i.V. mit §§ 9,10 BSchAV, 2 Abs. 1 AusglVO. Auch die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG.

Dem Kläger steht gemäß Bescheid vom 03. Februar 1985 BSA im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG zu.

Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6.

Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Was derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist, bestimmt § 9 Abs. 1 der auf Grund des § 30 Abs. 14 erlassenen BSchAV, vorliegend in der Fassung, die sie nach Art. 19 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I ,1827) erhalten hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen in Geld- oder Geldeswert, soweit in §§ 30 Abs. 11 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG und § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung greift im vorliegenden Fall nicht ein. § 30 Abs. 11 Satz 1 oder § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sind offensichtlich nicht einschlägig.

Auch aus § 10 BSchAV ergibt sich nichts anderes.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 AusglVO genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils mit bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistung in Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.

Die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind keiner der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 AusglVO zuzuordnen, so dass sie als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 18 AusglVO sieht zwar vor, dass nicht zu berücksichtigende Einkünfte betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken) sind, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben.

Als solche betriebliche Vergünstigung ist die Entgeltumwandlung, wie sich der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 entnehmen lässt, gerade nicht anzusehen. Denn danach werden Teile des Arbeitsentgeltes, nämlich bis zu 320,-- EUR, in einen Versorgungsbeitrag umgewandelt, deren Anlage der Betrieb, hier die Arbeitgeberin, übernimmt.

Sonstige Ausnahmefälle sind nicht einschlägig.

Da somit die 170,-- EUR zu berücksichtigen sind, gehören sie zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Denn alle nicht ausdrücklich aufgeführten Einnahmearten sind damit zum derzeitigen Bruttoeinkommen hinzurechnen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der Systematik des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 und 10 BSchAV und § 2 AusglVO. Insbesondere § 2 AusglVO hat einen Ausnahmecharakter, den über die genannten Fallgruppen auszudehnen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Denn als nicht zu berücksichtigende Einkünfte gelten nur eine Reihe von ausdrücklich genannten Leistungen in Geld oder Geldeswert, die zwar begrifflich als Einkommen anzusehen sind, etwa aber wegen ihres Charakters, der Zweckgebundenheit oder der Besonderheit der Leistung für eine Ansetzung nicht in Frage kommen, weil es zu einer Doppelanrechnung, einer Entfremdung des mit ihm beabsichtigten Zweckes oder tatsächlich zu einer Verletzung des Einkommensbegriffs führen würde. Der Katalog der Ausnahmen muss deshalb als abschließend betrachtet werden.

Darüber hinaus bleibt es bei dem weiten Einkommensbegriff des § 30 Abs. 4 BVG (vgl. zur Problematik: Urteil vom 23. März 2005 des LSG Rheinland-Pfalz, Az L 4 VS 8/04), der Einkommen im wirtschaftlichen Sinne versteht, was zur Folge hat, dass auch die vom Kläger eingesetzten 170,-- EUR als solches gelten.

Insbesondere geht die Schlussfolgerung des Klägers, nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 SGB IV seien die für die betriebliche Altersvorsorge aufgebrachten 170,-- EUR nicht als Arbeitsentgelt und daher nicht als Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen, fehl. Die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV ist nicht auf den Begriff des Einkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG übertragbar.

Denn § 14 SGB IV hat eine Regelung für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung geschaffen (Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV, Rdnr. :1); § 30 BVG ist hingegen eine Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Dieses ist aber als ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln zu betrachten, so dass sich die Heranziehung der Definitionen aus dem Recht der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung vom Ansatz her bereits verbietet.

Unerheblich ist daher auch die steuerrechtliche Behandlung des Einkommens (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, § 30 BVG, Anm.: 3; Bundessozialgericht , Urteil vom 16. März 1961, AZ: 8 RV 265/59).

Aus diesen Gründen ist auch der Vergleich mit anderen Schutzsystemen verfehlt.

So trägt Einwand des Klägers, gegenüber den Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente benachteiligt zu sein, nicht.

Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit ( ursprünglich nach § 1246 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung, gültig bis 31. Dezember 1991 , ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992- RRG 1992 )will dem Risiko, in dem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können, begegnen. Ihr Zweck ist es, weggefallenen Lohn zu ersetzen und den Lebensunterhalt des Berufsunfähigen zu sichern.

Der Gesetzeszweck des in § 30 Abs. 4 BVG geregelten BSA ist ein anderer. Es soll ein Ausgleich für die mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Beruf des Betroffenen geschaffen werden.

Unabhängig von der nicht miteinander zu vergleichenden Zielrichtung der sozialen Schutzsysteme bestehen Bedenken, ob der Kläger am 10. Februar 1982 überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt hätte.

Ob zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben gewesen wären, erscheint bereits zweifelhaft. Denn bereits § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO setzte voraus, dass von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren.

Darüber hinaus genügte es für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, den bislang ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten zu können. Vielmehr lag Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Betroffene sich, auch unter Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs, seiner Qualifikation entsprechend verweisen lassen musste.

Als Facharbeiter hätte der Kläger aber auf die nunmehr ausgeführte Tätigkeit, die nach Angaben seiner Arbeitgeberin einer Anlerntätigkeit entspricht, verwiesen werden können.

Somit ist die vom Kläger empfundene Ungleichbehandlung gegenüber denen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, nicht zu objektivieren.

Es muss daher bei der Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten 170,-- EUR zum derzeitigen Bruttoeinkommen bleiben. Der Kläger ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der, der Teile seines Einkommens für eine private Altersvorsorge verwandt hat. Denn nichts anderes stellt die betriebliche Altersvorsorge, an der teilzunehmen dem freien Willen des Klägers entsprach, letzten Endes dar. Dass aber Entgeltanteile, die für eine private Altersvorsorge aufgebracht werden, nicht bei dem derzeitigen Bruttoeinkommen des § 30 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

Gründe

I.

Gegenstand der Berufung sind die Bescheide vom 17. Februar 2003 und vom 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003.

Im Antrag und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 ist der Bescheid vom 28. März 2003 zwar nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass das SG für das Saarland auch über diesen Bescheid, der Gegenstand des Vorverfahrens gem. § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden ist, mit entschieden hat.

Denn zum einen spricht das SG für das Saarland in den Entscheidungsgründen von den angefochtenen Bescheiden. Zum anderen hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 den Bescheid vom 28. März 2003 ausdrücklich genannt, so dass davon auszugehen ist, dass der Angriff gegen diesen Bescheid Entscheidungsgrundlage des Gerichtsbescheides vom 10. August 2004 war.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG erreicht.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter anderem bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,-- EUR nicht übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Letzteres ist vorliegend der Fall.

Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die Frage, ob die 170,-- EUR, die in die Entgeltumwandlung fließen, bei der Berechnung des BSA als Einkommen zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, greift § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Nicht mehr Gegenstand der Berufung ist die Überzahlung von 234,-- EUR, über die das SG für das Saarland befunden hat.

Das SG für das Saarland hat zwar in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dazu nicht Stellung genommen, dem Klageantrag ist aber zu entnehmen, dass sich der Kläger ursprünglich noch gegen die Rückforderung gewandt hat.

Das SG für das Saarland hat die Klage im Ganzen abgewiesen und im Übrigen auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Da der Berufungsangriff des anwaltlich vertretenen Klägers sich ausdrücklich nur gegen die Anrechnung einer monatlichen Entgeltumwandlung von 170,-- EUR auf das Bruttoeinkommen richtet , ist der Senat nur noch zur Entscheidung über diese Frage berufen.

III.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG für das Saarland hat die Klage auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, da die Bescheide vom 17. Februar und 28. März 2003, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003, nicht zu beanstanden sind.

Der Beklagte hat die seit 01. Oktober 2002 monatlich in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR zu Recht als Teil des der Berechnung des BSA zu Grunde liegenden Bruttoeinkommens angesehen.

Das ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG i.V. mit §§ 9,10 BSchAV, 2 Abs. 1 AusglVO. Auch die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG.

Dem Kläger steht gemäß Bescheid vom 03. Februar 1985 BSA im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG zu.

Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz 6.

Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Was derzeitiges Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist, bestimmt § 9 Abs. 1 der auf Grund des § 30 Abs. 14 erlassenen BSchAV, vorliegend in der Fassung, die sie nach Art. 19 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I ,1827) erhalten hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BSchAV gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen in Geld- oder Geldeswert, soweit in §§ 30 Abs. 11 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG und § 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung greift im vorliegenden Fall nicht ein. § 30 Abs. 11 Satz 1 oder § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sind offensichtlich nicht einschlägig.

Auch aus § 10 BSchAV ergibt sich nichts anderes.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 AusglVO genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl die in Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils mit bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistung in Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt.

Die in Versorgungsbeiträge umgewandelten 170,-- EUR sind keiner der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 AusglVO zuzuordnen, so dass sie als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 18 AusglVO sieht zwar vor, dass nicht zu berücksichtigende Einkünfte betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essensmarken) sind, soweit sie lohnsteuerfrei bleiben.

Als solche betriebliche Vergünstigung ist die Entgeltumwandlung, wie sich der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 2000 entnehmen lässt, gerade nicht anzusehen. Denn danach werden Teile des Arbeitsentgeltes, nämlich bis zu 320,-- EUR, in einen Versorgungsbeitrag umgewandelt, deren Anlage der Betrieb, hier die Arbeitgeberin, übernimmt.

Sonstige Ausnahmefälle sind nicht einschlägig.

Da somit die 170,-- EUR zu berücksichtigen sind, gehören sie zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV. Denn alle nicht ausdrücklich aufgeführten Einnahmearten sind damit zum derzeitigen Bruttoeinkommen hinzurechnen.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus der Systematik des § 30 Abs. 4 BVG i.V.m. § 9 und 10 BSchAV und § 2 AusglVO. Insbesondere § 2 AusglVO hat einen Ausnahmecharakter, den über die genannten Fallgruppen auszudehnen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Denn als nicht zu berücksichtigende Einkünfte gelten nur eine Reihe von ausdrücklich genannten Leistungen in Geld oder Geldeswert, die zwar begrifflich als Einkommen anzusehen sind, etwa aber wegen ihres Charakters, der Zweckgebundenheit oder der Besonderheit der Leistung für eine Ansetzung nicht in Frage kommen, weil es zu einer Doppelanrechnung, einer Entfremdung des mit ihm beabsichtigten Zweckes oder tatsächlich zu einer Verletzung des Einkommensbegriffs führen würde. Der Katalog der Ausnahmen muss deshalb als abschließend betrachtet werden.

Darüber hinaus bleibt es bei dem weiten Einkommensbegriff des § 30 Abs. 4 BVG (vgl. zur Problematik: Urteil vom 23. März 2005 des LSG Rheinland-Pfalz, Az L 4 VS 8/04), der Einkommen im wirtschaftlichen Sinne versteht, was zur Folge hat, dass auch die vom Kläger eingesetzten 170,-- EUR als solches gelten.

Insbesondere geht die Schlussfolgerung des Klägers, nach §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 115 SGB IV seien die für die betriebliche Altersvorsorge aufgebrachten 170,-- EUR nicht als Arbeitsentgelt und daher nicht als Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG anzusehen, fehl. Die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV ist nicht auf den Begriff des Einkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG übertragbar.

Denn § 14 SGB IV hat eine Regelung für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung geschaffen (Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB IV, § 14 SGB IV, Rdnr. :1); § 30 BVG ist hingegen eine Regelung des sozialen Entschädigungsrechts. Dieses ist aber als ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit eigenen Regeln zu betrachten, so dass sich die Heranziehung der Definitionen aus dem Recht der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung vom Ansatz her bereits verbietet.

Unerheblich ist daher auch die steuerrechtliche Behandlung des Einkommens (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, § 30 BVG, Anm.: 3; Bundessozialgericht , Urteil vom 16. März 1961, AZ: 8 RV 265/59).

Aus diesen Gründen ist auch der Vergleich mit anderen Schutzsystemen verfehlt.

So trägt Einwand des Klägers, gegenüber den Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente benachteiligt zu sein, nicht.

Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit ( ursprünglich nach § 1246 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung, gültig bis 31. Dezember 1991 , ab 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung des Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992- RRG 1992 )will dem Risiko, in dem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein zu können, begegnen. Ihr Zweck ist es, weggefallenen Lohn zu ersetzen und den Lebensunterhalt des Berufsunfähigen zu sichern.

Der Gesetzeszweck des in § 30 Abs. 4 BVG geregelten BSA ist ein anderer. Es soll ein Ausgleich für die mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Beruf des Betroffenen geschaffen werden.

Unabhängig von der nicht miteinander zu vergleichenden Zielrichtung der sozialen Schutzsysteme bestehen Bedenken, ob der Kläger am 10. Februar 1982 überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt hätte.

Ob zum damaligen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegeben gewesen wären, erscheint bereits zweifelhaft. Denn bereits § 1246 Abs. 2a Nr. 1 RVO setzte voraus, dass von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt waren.

Darüber hinaus genügte es für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht, den bislang ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten zu können. Vielmehr lag Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Betroffene sich, auch unter Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs, seiner Qualifikation entsprechend verweisen lassen musste.

Als Facharbeiter hätte der Kläger aber auf die nunmehr ausgeführte Tätigkeit, die nach Angaben seiner Arbeitgeberin einer Anlerntätigkeit entspricht, verwiesen werden können.

Somit ist die vom Kläger empfundene Ungleichbehandlung gegenüber denen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, nicht zu objektivieren.

Es muss daher bei der Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten 170,-- EUR zum derzeitigen Bruttoeinkommen bleiben. Der Kläger ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als der, der Teile seines Einkommens für eine private Altersvorsorge verwandt hat. Denn nichts anderes stellt die betriebliche Altersvorsorge, an der teilzunehmen dem freien Willen des Klägers entsprach, letzten Endes dar. Dass aber Entgeltanteile, die für eine private Altersvorsorge aufgebracht werden, nicht bei dem derzeitigen Bruttoeinkommen des § 30 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden, behauptet der Kläger selbst nicht.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.

(1) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Überschuss der jährlichen Einnahmen über die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen abzusetzende Werbungskostenpauschale beträgt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein Eigentümer übernommen hat.

(3) Als Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1 Satz 2 übersteigen. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.