Sozialgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2006 - S 15 SO 843/06

bei uns veröffentlicht am27.09.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt im Rahmen der Sozialhilfe eine einmalige Beihilfe in Höhe von 37,00 EUR aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer wesentlichen Behinderung vollstationär im Haus Th. untergebracht (Außenwohngruppe). Sie ist in der Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) - N. - beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihr als Leistung der Grundsicherung/Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die Kosten der Werkstatt, der stationären Unterbringung, einen angemessenen Barbetrag mit monatlich 90,00 EUR nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie einen Zusatzbarbetrag nach § 133 a SGB XII mit monatlich 37,00 EUR. Zusätzlich verbleibt der Klägerin aus ihrem Einkommen aus der Beschäftigung in der WfbM ein Freibetrag nach § 88 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 49,34 EUR. Mit Schreiben vom 12.12.2005, Eingang bei der Beklagten am 19.12.2005, beantragte die Klägerin eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,00 EUR. Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der in Anwendung von § 35 Abs. 2 SGB XII zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung seit Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 unter anderem Aufwendungen zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse umfasse. Hierzu zählten auch die Aufwendungen, die die Klägerin nach ihren persönlichen Wünschen zur Gestaltung besonderer Festtage oder Anlässe für erforderlich halte. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es in beinahe allen Einrichtungen üblich sei, die Räumlichkeiten weihnachtlich zu dekorieren und den Bewohnern die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder einem Weihnachtsessen zu ermöglichen. Zusammen mit den Anteilen des pauschalierten Barbetrages, die zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse vorgesehen seien, stünden der Klägerin somit ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, das Weihnachtsfest in bescheidenem Rahmen würdig zu begehen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, § 35 Abs. 2 SGB XII stelle eine Anspruchsgrundlage auch für Bedarfe vollstationär untergebrachter Bedürftiger dar, die über die Kleidung und die mit dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu deckenden Bedürfnisse hinausgingen, somit auch für eine Weihnachtsbeihilfe (SG Düsseldorf 18.12.2005) - S 23 SO 222/05 ER). Durch den sehr knapp bemessenen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII sei sie nicht in die Lage versetzt worden, neben den laufenden persönlichen Bedürfnissen auch noch die Kosten aus Anlass des Weihnachtsfestes abzudecken. In einer prinzipiell vergleichbaren Situation habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20.01.1977 (FEVS 25, 177) entschieden, dass auch in Einrichtungen lebenden Bedürftigen die Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes zustehe. Die Bundesregierung habe in einer Stellungnahme vom 19.12.2005 ausdrücklich klargestellt, dass bei der Bemessung des Regelsatzes Weihnachtsbeihilfen nicht mit einbezogen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Seit der Neufassung des Sozialhilferechts im SGB XII zum 01.01.2005 bestehe ein allgemeiner Anspruch auf „Weihnachtsbeihilfe“ nicht mehr. Nach § 35 Abs. 2 SGB XII umfasse der weitere notwendige Lebensunterhalt, der nicht in der Einrichtung erbracht werde, insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zwar ergebe sich aus der Formulierung „insbesondere“, dass keine abschließende Aufzählung vorliege, gegebenenfalls also weitere Leistungen zu erbringen seien. Die nicht von der Einrichtung übernommenen Aufwendungen für das Weihnachtsfest seien jedoch aus dem Barbetrag zu finanzieren. Es handele sich nicht um einen zusätzlichen Bedarf, der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung eines einmaligen Betrages neben dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung rechtfertige (SG Stuttgart 21.12.2005, S 20 SO 7966/05 ER).
Hiergegen hat die Klägerin am 07.02.2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Ausführungen des SG Duisburg vom 21.12.2005 (S 7 SO 26/05 ER). Des Weiteren sei der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 anders als der Regelsatz nicht relevant erhöht worden; vielmehr sei es gerade das Anliegen des Gesetzgebers gewesen, den Barbetrag nicht zu verändern, weshalb der maßgebliche Prozentsatz vom Regelsatz, aus dem sich die Höhe ergebe, herabgesetzt worden sei. Auf Blatt 6/8 und 39/41 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2006 verurteilt, der Klägerin aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005 eine einmalige Beihilfe in Höhe von 37,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht konkret ausgeführt, zu welchem Zweck sie die pauschal beantragte Weihnachtsbeihilfe benötige, sondern fordere lediglich abstrakt den pauschalen Betrag, der ihr nach den Bestimmungen nach dem BSHG zugestanden hatte. Eine dem BSHG vergleichbare Rechtsgrundlage finde sich jedoch in der Neuregelung im SG XII nicht mehr. Vorgelegt wurde hierzu eine Stellungnahme des Deutschen Landkreistages vom 09.08.2006 (Bl. 30/31 der Akten) sowie ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 01.08.2006; danach bestehe im SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe als einmalige Beihilfe.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
14 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Sozialhilfe als einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005. Ausweislich des ausdrücklich gestellten Antrages und des Vorbringens der Klägerin begehrt diese nicht die Erhöhung der laufenden Leistungen.
15 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005 (im Folgenden Weihnachtsbeihilfe). Die dies versagenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
16 
Die bisherige Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in den zurückliegenden Jahren beruhte auf § 21 Abs. 1 a BSHG.
17 
Nach den bis 31.12.2004 geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) waren neben dem Regelsatz für etliche Bedarfe einmalige Beihilfen zu gewähren. Die Deckung dieser in § 21 Abs. 1 a BSHG im Einzelnen genannten Bedarfe hatte der Hilfebedürftige also nicht aus dem Regelsatz zu bestreiten. Der notwendige Lebensunterhalt wurde demnach nur durch die Gesamtheit von Regelsatz und einmaligen Beihilfen gesichert. Dementsprechend wurde für den durch das Weihnachtsfest ausgelösten besonderen Bedarf eine Weihnachtsbeihilfe gewährt, die auf § 21 Abs. 1 a Nr. 7 (einmalige Beihilfe für besondere Anlässe; BVerwG FEVS 33, 441) gestützt wurde.
18 
Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde die Gewährung von Sozialhilfe im SGB XII neu und teilweise abweichend geregelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Gewährung einmaliger Beihilfen findet sich nur noch in § 31 Abs. 1 SGB XII. Dieser umfasst nur noch Erstausstattungen für die Wohnung und Bekleidung sowie besondere Bedarfssituationen bei mehrtägigen Klassenfahrten. Diese auf Ausnahmefälle begrenzte Regelung der einmaligen Beihilfen ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zur Neukonzeption der Sozialhilfe im SGB XII gegenüber dem BSHG. Ziel war gerade die Abschaffung der im BSHG vorgesehenen einmaligen Beihilfen und die Eingliederung der entsprechenden Bedarfe in den Regelsatz, der infolgedessen im Vergleich zu den Sätzen unter Geltung des BSHG erhöht wurde (amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1514 S. 52 und 59). Die Deckung der Bedarfe, die den bisherigen einmaligen Beihilfen zugrunde lagen, muss der Hilfebedürftige gegebenenfalls durch Ansparungen aus dem Regelsatz vornehmen. Der Regelsatz nach § 28 SGB XII deckt somit nunmehr im Vergleich zum BSHG grundsätzlich den gesamten notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 27 BSHG außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Ist eine Ansparung bei unabweisbar gebotenen Bedarfssituationen nicht möglich, besteht nur noch die Möglichkeit der Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII; sodass letztlich auch eine Leistung aus dem Regelsatz erfolgt, da die Darlehensabzahlung aus dem Regelsatz zu erfolgen hat. § 31 SGB XII enthält somit eine abschließende Aufzählung der einmaligen Leistungen, die als Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zu erbringen sind.
19 
Von den in § 31 SGB XII aufgezählten Tatbeständen wird die hier begehrte Weihnachtsbeihilfe nicht erfasst.
20 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht auf § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gestützt werden.
21 
Die Klägerin lebt in einer stationären Einrichtung. Die Sicherung ihres Lebensunterhaltes richtet sich daher nicht nach § 28, sondern § 35 SGB XII. Nach dessen Absatz 1 umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt umfasst bei stationären Einrichtungen insbesondere den Bedarf an Unterkunft und Verpflegung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Der Regelsatz des § 28 SGB XII wird daneben in stationären Einrichtungen nicht - auch nicht in Teilen - erbracht. Vielmehr sieht § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insoweit eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Hilfebedürftige in stationären Einrichtungen vor. Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt, auf den nach § 35 Abs. 1 Satz 1 ein Anspruch besteht, insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. § 35 Abs. 2 soll also die vollständige Sicherung der Bestandteile des Lebensunterhaltes in stationären Einrichtungen, die nicht Verpflegung und Unterkunft und Heizung sind, gewährleisten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich auch, dass im Unterschied zu Leistungen außerhalb von Einrichtungen dieser weitere Bedarf grundsätzlich nicht durch Regelsätze oder vergleichbare Pauschalleistungen abzudecken ist; dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil aufgrund der unterschiedlichen Dispositionen der Bewohner in sehr unterschiedlichem Umfang weitere Leistungen zur angemessenen Deckung des Lebensunterhaltes notwendig sind (Falterbaum in Hauck/Noftz SGB XII § 35 Rn. 7).
22 
Mit der Formulierung „insbesondere“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die in § 35 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich genannten Leistungen nicht abschließend sind; § 35 Abs. 2 Satz 1 kann somit grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einmaliger Beihilfen auch für nicht ausdrücklich genannte Bedarfssituationen darstellen. Diese Bedarfe müssen aber der Art der ausdrücklich genannten Bedarfe entsprechen und im Übrigen dem neuen Leistungssystem des SGB XII entsprechen. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts für die begehrte Weihnachtsbeihilfe nicht zu.
23 
§ 35 Abs. 2 Satz 1 nennt ausdrücklich den Bedarf an Kleidung sowie einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Letzterer dient zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit diese durch die Einrichtung oder weitere Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse; konkret Aufwendungen für Schreibmaterial, Postgebühren, Tageszeitungen, Zeitschriften, Geschenke oder ähnliches; Falterbaum a. a. O. Rn. 9). Der Barbetrag hat somit letztlich die Funktion einer „Auffangleistung“, die dann eingreift, wenn andere Leistungen des Sozialhilfeträgers den Bedarf nicht abdecken, und stellt gleichzeitig die Eigenverantwortung des Hilfebedürftigen sicher. Bei der Beurteilung der Frage, welche zusätzlichen, nicht genannten Hilfen auf § 35 Abs. 2 Satz 1 gestützt werden können, kommt es daher nach Auffassung des Gerichts auf eine Vergleichbarkeit mit dem Bedarf an Kleidung an.
24 
Der Bedarf an Kleidung ist bei Leistungen außerhalb von stationären Einrichtungen im Regelsatz enthalten und wird durch die von der Einrichtung gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht erfasst; gleiches gilt für den Barbetrag. Darüber hinaus handelt es sich bei der Kleidung von Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen um einen individuellen und unregelmäßig auftretenden Bedarf. Dieser kann auch nicht als regelmäßig deckungsgleich mit dem Bedarf von Hilfebedürftigen außerhalb von Einrichtungen angesehen werden. Denn bei einem nicht unerheblichen Teil von Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen handelt es sich um ständig bettlägerige oder in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkte Hilfebedürftige, was den Umfang und die Art der Bekleidung nicht in vergleichbarem Maße der Pauschalierung zugänglich macht wie bei Hilfebedürftigen außerhalb von stationären Einrichtungen. Gleiches kann sich gegebenenfalls für Hausratsgeräte ergeben, die als nicht genannte einmalige Beihilfe in Betracht kommen können (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 35 Rn. 5).
25 
Der durch das Weihnachtsfest ausgelöste Bedarf, der unter Geltung des BSHG durch die einmalige Beihilfe abgedeckt wurde, bezieht sich auf Kosten für Essen und Trinken, Weihnachtsbaum und Schmuck, Beziehungen zur Umwelt und Geschenke. Soweit diese Bedarfslagen nicht bereits von der Einrichtung gedeckt werden (Essen, Trinken und festlicher Schmuck), unterscheidet er sich aber grundsätzlich nicht von dem Bedarf, wie er bei Hilfebedürftigen außerhalb stationärer Einrichtungen ebenfalls auftritt. Der Bedarf für Beziehungen zur Umwelt (insbesondere Telefon- und Postgebühren, Schreibauslagen) und für Geschenke, tritt in gleicher Weise auch bei Hilfebedürftigen außerhalb stationärer Einrichtungen auf. Eine Pauschalierung ist somit grundsätzlich möglich. Eine Vergleichbarkeit mit dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 genannten Regelbeispiel „Kleidung“ besteht daher nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht. Vielmehr sind die genannten Bedarfslagen den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen, zu deren Deckung der Barbetrag geleistet wird. Der geltend gemachte Bedarf anlässlich des Weihnachtsfestes stellt somit nach Ansicht des Gerichts jedenfalls systematisch einen Teil des Barbetrages dar, jedoch keinen eine einmalige Beihilfe rechtfertigenden Bedarf.
26 
Andernfalls käme es zu einer Besserstellung der Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen. Eine Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten in und außerhalb von Einrichtungen sollte jedoch nach der gesetzlichen Vorstellung gerade vermieden werden (BT-Drucks. 15/1514 S. 61 zu § 36 des Entwurfs, jetzt § 35).
27 
Nach Ansicht des Gerichts wird durch diese Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auch die Vorgabe des § 35 Abs. 1 Satz 2 gewahrt. Danach entspricht der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3, also unter Einschluss insbesondere des Regelsatzes und der in § 31 genannten einmaligen Bedarfe.
28 
Nach Auffassung der Kammer greift auch der Einwand der Klägerin nicht, dass bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen wegen des Wegfalls der einmaligen Leistungen - einschließlich der Weihnachtsbeihilfe - der Regelsatz erhöht worden sei, während der Barbetrag tatsächlich annähernd unverändert geblieben ist.
29 
Zwar trifft es zu, dass der Barbetrag gegenüber dem sich aus 2004 aus § 21 Abs. 3 BSHG ergebenden Betrag nicht derart erhöht worden ist wie der Regelsatz nach § 28 SGB XII für Hilfeempfänger außerhalb stationärer Einrichtungen im Vergleich zum bisherigen Regelsatz. Dies entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Regelung des Mindestbetrages den Prozentsatz des Eckregelsatzes von 30 auf 26 verringert hat und damit die Erhöhung dieses Regelsatzes für den Barbetrag quasi wieder ausgeglichen hat (BT-Drucks. 15/1514 S. 61 zu § 36 des Entwurfs). Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber alle einmaligen Beihilfen nach früherem Recht über § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in das neue Leistungssystem übernehmen wollte. Aus den oben genannten Gründen kann dies nach Ansicht des Gerichts nur für die einmaligen Beihilfen gelten, die in der oben beschriebenen Weise vergleichbar sind mit dem Bedarf an Kleidung. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die Weihnachtsbeihilfe für Personen in stationären Einrichtungen mit einem jährlichen Betrag von ca. 34,00 EUR (Schellhorn BSHG § 12 Rn. 44) bei Einbeziehung in den Barbetrag keine erhebliche Erhöhung rechtfertigen würde. Schließlich sieht das Gesetz in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch nur eine Regelung über den Mindestbarbetrag vor.
30 
Ob der Barbetrag im Einzelnen ausreicht, die Bedarfslagen, zu deren Deckung er bestimmt ist, im Einzelnen auszugleichen, kann vorliegend offen bleiben. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf einen höheren monatlichen Barbetrag. Eine einmalige Leistung, wie sie von der Klägerin vorliegend ausdrücklich begehrt wird, lässt sich damit gegen das neue Leistungssystem des SGB XII nicht begründen.
31 
Konkrete Einwendungen gegen die Höhe des Barbetrages hat die Klägerin auch nicht erhoben. Eine substantiierte Darlegung, dass der Barbetrag nicht ausreiche, um den bei ihr bestehenden, durch das Weihnachtsfest ausgelösten und von der Einrichtung nicht gedeckten Bedarf zu decken, ist nicht erfolgt.
32 
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe. Die Ablehnung der Beklagten erfolgte zu Recht. Die unbegründete Klage war abzuweisen.
33 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war jedoch die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Eine obergerichtliche Klärung dieser Frage, die einen relevant großen Personenkreis betrifft, ist bislang noch nicht erfolgt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
14 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Sozialhilfe als einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005. Ausweislich des ausdrücklich gestellten Antrages und des Vorbringens der Klägerin begehrt diese nicht die Erhöhung der laufenden Leistungen.
15 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005 (im Folgenden Weihnachtsbeihilfe). Die dies versagenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
16 
Die bisherige Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in den zurückliegenden Jahren beruhte auf § 21 Abs. 1 a BSHG.
17 
Nach den bis 31.12.2004 geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) waren neben dem Regelsatz für etliche Bedarfe einmalige Beihilfen zu gewähren. Die Deckung dieser in § 21 Abs. 1 a BSHG im Einzelnen genannten Bedarfe hatte der Hilfebedürftige also nicht aus dem Regelsatz zu bestreiten. Der notwendige Lebensunterhalt wurde demnach nur durch die Gesamtheit von Regelsatz und einmaligen Beihilfen gesichert. Dementsprechend wurde für den durch das Weihnachtsfest ausgelösten besonderen Bedarf eine Weihnachtsbeihilfe gewährt, die auf § 21 Abs. 1 a Nr. 7 (einmalige Beihilfe für besondere Anlässe; BVerwG FEVS 33, 441) gestützt wurde.
18 
Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde die Gewährung von Sozialhilfe im SGB XII neu und teilweise abweichend geregelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Gewährung einmaliger Beihilfen findet sich nur noch in § 31 Abs. 1 SGB XII. Dieser umfasst nur noch Erstausstattungen für die Wohnung und Bekleidung sowie besondere Bedarfssituationen bei mehrtägigen Klassenfahrten. Diese auf Ausnahmefälle begrenzte Regelung der einmaligen Beihilfen ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zur Neukonzeption der Sozialhilfe im SGB XII gegenüber dem BSHG. Ziel war gerade die Abschaffung der im BSHG vorgesehenen einmaligen Beihilfen und die Eingliederung der entsprechenden Bedarfe in den Regelsatz, der infolgedessen im Vergleich zu den Sätzen unter Geltung des BSHG erhöht wurde (amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1514 S. 52 und 59). Die Deckung der Bedarfe, die den bisherigen einmaligen Beihilfen zugrunde lagen, muss der Hilfebedürftige gegebenenfalls durch Ansparungen aus dem Regelsatz vornehmen. Der Regelsatz nach § 28 SGB XII deckt somit nunmehr im Vergleich zum BSHG grundsätzlich den gesamten notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 27 BSHG außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Ist eine Ansparung bei unabweisbar gebotenen Bedarfssituationen nicht möglich, besteht nur noch die Möglichkeit der Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII; sodass letztlich auch eine Leistung aus dem Regelsatz erfolgt, da die Darlehensabzahlung aus dem Regelsatz zu erfolgen hat. § 31 SGB XII enthält somit eine abschließende Aufzählung der einmaligen Leistungen, die als Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zu erbringen sind.
19 
Von den in § 31 SGB XII aufgezählten Tatbeständen wird die hier begehrte Weihnachtsbeihilfe nicht erfasst.
20 
Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht auf § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gestützt werden.
21 
Die Klägerin lebt in einer stationären Einrichtung. Die Sicherung ihres Lebensunterhaltes richtet sich daher nicht nach § 28, sondern § 35 SGB XII. Nach dessen Absatz 1 umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt umfasst bei stationären Einrichtungen insbesondere den Bedarf an Unterkunft und Verpflegung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Der Regelsatz des § 28 SGB XII wird daneben in stationären Einrichtungen nicht - auch nicht in Teilen - erbracht. Vielmehr sieht § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insoweit eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Hilfebedürftige in stationären Einrichtungen vor. Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt, auf den nach § 35 Abs. 1 Satz 1 ein Anspruch besteht, insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. § 35 Abs. 2 soll also die vollständige Sicherung der Bestandteile des Lebensunterhaltes in stationären Einrichtungen, die nicht Verpflegung und Unterkunft und Heizung sind, gewährleisten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich auch, dass im Unterschied zu Leistungen außerhalb von Einrichtungen dieser weitere Bedarf grundsätzlich nicht durch Regelsätze oder vergleichbare Pauschalleistungen abzudecken ist; dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil aufgrund der unterschiedlichen Dispositionen der Bewohner in sehr unterschiedlichem Umfang weitere Leistungen zur angemessenen Deckung des Lebensunterhaltes notwendig sind (Falterbaum in Hauck/Noftz SGB XII § 35 Rn. 7).
22 
Mit der Formulierung „insbesondere“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die in § 35 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich genannten Leistungen nicht abschließend sind; § 35 Abs. 2 Satz 1 kann somit grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einmaliger Beihilfen auch für nicht ausdrücklich genannte Bedarfssituationen darstellen. Diese Bedarfe müssen aber der Art der ausdrücklich genannten Bedarfe entsprechen und im Übrigen dem neuen Leistungssystem des SGB XII entsprechen. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts für die begehrte Weihnachtsbeihilfe nicht zu.
23 
§ 35 Abs. 2 Satz 1 nennt ausdrücklich den Bedarf an Kleidung sowie einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Letzterer dient zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit diese durch die Einrichtung oder weitere Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse; konkret Aufwendungen für Schreibmaterial, Postgebühren, Tageszeitungen, Zeitschriften, Geschenke oder ähnliches; Falterbaum a. a. O. Rn. 9). Der Barbetrag hat somit letztlich die Funktion einer „Auffangleistung“, die dann eingreift, wenn andere Leistungen des Sozialhilfeträgers den Bedarf nicht abdecken, und stellt gleichzeitig die Eigenverantwortung des Hilfebedürftigen sicher. Bei der Beurteilung der Frage, welche zusätzlichen, nicht genannten Hilfen auf § 35 Abs. 2 Satz 1 gestützt werden können, kommt es daher nach Auffassung des Gerichts auf eine Vergleichbarkeit mit dem Bedarf an Kleidung an.
24 
Der Bedarf an Kleidung ist bei Leistungen außerhalb von stationären Einrichtungen im Regelsatz enthalten und wird durch die von der Einrichtung gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht erfasst; gleiches gilt für den Barbetrag. Darüber hinaus handelt es sich bei der Kleidung von Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen um einen individuellen und unregelmäßig auftretenden Bedarf. Dieser kann auch nicht als regelmäßig deckungsgleich mit dem Bedarf von Hilfebedürftigen außerhalb von Einrichtungen angesehen werden. Denn bei einem nicht unerheblichen Teil von Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen handelt es sich um ständig bettlägerige oder in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkte Hilfebedürftige, was den Umfang und die Art der Bekleidung nicht in vergleichbarem Maße der Pauschalierung zugänglich macht wie bei Hilfebedürftigen außerhalb von stationären Einrichtungen. Gleiches kann sich gegebenenfalls für Hausratsgeräte ergeben, die als nicht genannte einmalige Beihilfe in Betracht kommen können (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 35 Rn. 5).
25 
Der durch das Weihnachtsfest ausgelöste Bedarf, der unter Geltung des BSHG durch die einmalige Beihilfe abgedeckt wurde, bezieht sich auf Kosten für Essen und Trinken, Weihnachtsbaum und Schmuck, Beziehungen zur Umwelt und Geschenke. Soweit diese Bedarfslagen nicht bereits von der Einrichtung gedeckt werden (Essen, Trinken und festlicher Schmuck), unterscheidet er sich aber grundsätzlich nicht von dem Bedarf, wie er bei Hilfebedürftigen außerhalb stationärer Einrichtungen ebenfalls auftritt. Der Bedarf für Beziehungen zur Umwelt (insbesondere Telefon- und Postgebühren, Schreibauslagen) und für Geschenke, tritt in gleicher Weise auch bei Hilfebedürftigen außerhalb stationärer Einrichtungen auf. Eine Pauschalierung ist somit grundsätzlich möglich. Eine Vergleichbarkeit mit dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 genannten Regelbeispiel „Kleidung“ besteht daher nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht. Vielmehr sind die genannten Bedarfslagen den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen, zu deren Deckung der Barbetrag geleistet wird. Der geltend gemachte Bedarf anlässlich des Weihnachtsfestes stellt somit nach Ansicht des Gerichts jedenfalls systematisch einen Teil des Barbetrages dar, jedoch keinen eine einmalige Beihilfe rechtfertigenden Bedarf.
26 
Andernfalls käme es zu einer Besserstellung der Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen. Eine Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten in und außerhalb von Einrichtungen sollte jedoch nach der gesetzlichen Vorstellung gerade vermieden werden (BT-Drucks. 15/1514 S. 61 zu § 36 des Entwurfs, jetzt § 35).
27 
Nach Ansicht des Gerichts wird durch diese Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auch die Vorgabe des § 35 Abs. 1 Satz 2 gewahrt. Danach entspricht der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3, also unter Einschluss insbesondere des Regelsatzes und der in § 31 genannten einmaligen Bedarfe.
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Nach Auffassung der Kammer greift auch der Einwand der Klägerin nicht, dass bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen wegen des Wegfalls der einmaligen Leistungen - einschließlich der Weihnachtsbeihilfe - der Regelsatz erhöht worden sei, während der Barbetrag tatsächlich annähernd unverändert geblieben ist.
29 
Zwar trifft es zu, dass der Barbetrag gegenüber dem sich aus 2004 aus § 21 Abs. 3 BSHG ergebenden Betrag nicht derart erhöht worden ist wie der Regelsatz nach § 28 SGB XII für Hilfeempfänger außerhalb stationärer Einrichtungen im Vergleich zum bisherigen Regelsatz. Dies entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Regelung des Mindestbetrages den Prozentsatz des Eckregelsatzes von 30 auf 26 verringert hat und damit die Erhöhung dieses Regelsatzes für den Barbetrag quasi wieder ausgeglichen hat (BT-Drucks. 15/1514 S. 61 zu § 36 des Entwurfs). Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber alle einmaligen Beihilfen nach früherem Recht über § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in das neue Leistungssystem übernehmen wollte. Aus den oben genannten Gründen kann dies nach Ansicht des Gerichts nur für die einmaligen Beihilfen gelten, die in der oben beschriebenen Weise vergleichbar sind mit dem Bedarf an Kleidung. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die Weihnachtsbeihilfe für Personen in stationären Einrichtungen mit einem jährlichen Betrag von ca. 34,00 EUR (Schellhorn BSHG § 12 Rn. 44) bei Einbeziehung in den Barbetrag keine erhebliche Erhöhung rechtfertigen würde. Schließlich sieht das Gesetz in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch nur eine Regelung über den Mindestbarbetrag vor.
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Ob der Barbetrag im Einzelnen ausreicht, die Bedarfslagen, zu deren Deckung er bestimmt ist, im Einzelnen auszugleichen, kann vorliegend offen bleiben. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf einen höheren monatlichen Barbetrag. Eine einmalige Leistung, wie sie von der Klägerin vorliegend ausdrücklich begehrt wird, lässt sich damit gegen das neue Leistungssystem des SGB XII nicht begründen.
31 
Konkrete Einwendungen gegen die Höhe des Barbetrages hat die Klägerin auch nicht erhoben. Eine substantiierte Darlegung, dass der Barbetrag nicht ausreiche, um den bei ihr bestehenden, durch das Weihnachtsfest ausgelösten und von der Einrichtung nicht gedeckten Bedarf zu decken, ist nicht erfolgt.
32 
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe. Die Ablehnung der Beklagten erfolgte zu Recht. Die unbegründete Klage war abzuweisen.
33 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war jedoch die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Eine obergerichtliche Klärung dieser Frage, die einen relevant großen Personenkreis betrifft, ist bislang noch nicht erfolgt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 76 Inhalt der Vereinbarungen


(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie2. die Vergütung der Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 31 Einmalige Bedarfe


(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3. Anschaffung und Reparaturen von orthopäd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 37 Ergänzende Darlehen


(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. (2) Der Träger der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze


(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,2. wenn zur

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Sozialgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2006 - S 15 SO 843/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2006 - S 15 SO 843/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 21. Dez. 2005 - S 20 SO 7966/05 ER

bei uns veröffentlicht am 21.12.2005

Tatbestand   1  Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer einmaligen Sozialhilfeleistung aus Anlass des Weihnachtsfestes in Höhe von 37,- EUR. 2  Der Antragsteller is

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

1.
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2.
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Tatbestand

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer einmaligen Sozialhilfeleistung aus Anlass des Weihnachtsfestes in Höhe von 37,- EUR.
Der Antragsteller ist seit dem 01.07.2004 stationär im .Haus untergebracht.
Der Antragsteller verfügt über kein Einkommen. Von der Antragsgegnerin werden die Kosten der stationären Unterbringung des Antragstellers übernommen. Weiter wird von der Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Barbetrag in Höhe von monatlich 90,- EUR gewährt. Von diesem Betrag wird ein Betrag in Höhe von 3,45 EUR auf Grund einer darlehensweisen Gewährung der Krankenkassenzuzahlung abgezogen, so dass dem Antragsteller monatlich 86,55 EUR von der Antragsgegnerin ausgezahlt werden. Bei nachgewiesenem Bedarf werden außerdem Leistungen zur Beschaffung von Bekleidung gewährt.
Am 14.12.2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005 eine einmalige Beihilfe in Höhe von 37,- EUR zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller auch für den Monat Dezember 2005 lediglich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie bereits im Oktober 2005 eine Beihilfe für die Beschaffung von Oberbekleidung gewährt, die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe sei unterblieben. Der Antragsteller sei zum Zwecke der würdigen Begehung des unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfestes auf die von ihm beantragte einmalige Beihilfe dringend angewiesen. § 35 Abs. 2 Satz 1 HS 1 SGB XII schließe die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe nicht aus. Im Gegensatz zu den außerhalb von Einrichtungen lebenden Hilfebedürftigen, welche seit dem 01.01.2005 einen um 16,17 % höheren Richtsatz erhalten würden und deshalb ein regelmäßiges Ansparen in Bezug auch auf einen besonderen weihnachtlichen Bedarf durchführen könnten, habe sich für die im vollstationären Bereich untergebrachten Bedürftigen zum Jahresbeginn keine Änderung eingestellt. Bis zum 31.12.2004 habe sich der Barbetrag auf 89,- EUR belaufen, § 35 SGB XII führe zu einer Auszahlung in Höhe von 90,- EUR. Es liege auf Grund dieser Daten und Fakten klar auf der Hand, dass ein regelmäßiges Ansparen der für die Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs benötigten Mittel nicht möglich sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 14.12.2005 beantragte der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine einmalige Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu den persönlichen Vorstellungen zur Gestaltung des Weihnachtsfestes trage der Antragsteller nichts vor. Die Pflege familiärer Beziehungen scheide aus, da der Antragsteller angegeben habe, keine Kontakte zu Verwandtschaft mehr zu haben. Im Übrigen führe er aus, dass ihm keine Kosten für weihnachtlichen Schmuck und festliche Mahlzeiten entstehen würden, weil dies vom Heimträger (Caritasverband Stuttgart e.V.) übernommen werde. Ein Großteil der Leistungen in Höhe des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sei durch Zahlung der vereinbarten Vergütungssätze an den Einrichtungsträger zu gewähren. Den anderen Teil des notwendigen Lebensunterhalts, nämlich der weitere notwendige Lebensunterhalt, der dem Heimbewohner zuzufließen habe, sei in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII definiert und begrenzt. Die Höhe des Barbetrages an volljährige Leistungsberechtigte werde nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf mindestens 26% des Eckregelsatzes festgesetzt. Nach der VO der Landesregierung Baden-Württemberg betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand (Eckregelsatz) seit 01.01.2005 monatlich 345,- EUR. Es errechne sich daraus ein Mindestbarbetrag mit 89,70 EUR der durch Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über Barbeträge nach dem SGB XII und SGB VIII vom 14.12.2004 auf monatlich 90,- EUR gerundet worden sei. Die Barbetragshöhe leite sich somit aus dem jeweils gültigen Regelsatz für den Lebensunterhalt ab, sodass die seit dem 01.01.2005 durch das    SGB XII eingeführte neue Regelsatzsystematik auch für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse in einer stationären Einrichtung gelten müsse und ebenso pauschal mit dem Barbetrag abgegolten sei. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII grenze den in der Einrichtung erbrachten von den von der Einrichtung nicht zu erbringenden, weil individuell unterschiedlichen, weiteren Lebensunterhalt ab. Dabei könnten im Einzelfall Bestandteile des Lebensunterhalts solche sein, die sich nicht unter die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die der Barbetrag stehe, subsumieren ließen. Die für die Bestreitung persönlicher Bedürfnisse entfallenden Anteile des pauschalierten Barbetrages seien ausreichend und vorgesehen, um das bevorstehende Weihnachtsfest würdig begehen zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO). Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt vorliegend nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird.
Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
10 
Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, für welche Ausgaben er einen zusätzlichen Betrag benötigt. Vielmehr wird völlig pauschal angegeben, dass der Antragsteller „zum Zwecke der würdigen Begehung des bevorstehenden Weihnachtsfestes" auf die Beihilfe angewiesen sei. Was der Antragsteller dabei benötigt, damit er das Weihnachtsfest begehen kann, bleibt dabei völlig offen, so dass nicht ersichtlich ist, für was für Ausgaben der Antragsteller zusätzlich Geld benötigt. Insbesondere, da der Antragsteller in der Vergangenheit angegeben hat, zu Verwandten keinen Kontakt zu unterhalten und der Antragsteller selbst im Antragsschriftsatz ausgeführt hat, dass anzuerkennen sei, dass regelmäßig keine Kosten für weihnachtlichen Schmuck und festliche Mahlzeiten entstehen würden, weil entsprechende Leistungen häufig vom Heimträger übernommen würden. Des Weiteren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich ist, mit dem Weihnachtsfest verbundene Ausgaben mit dem ihm für diesen Monat zur Verfügung stehenden Betrag zu begleichen, bzw., dass ein Ansparen im Hinblick auf diese Ausgaben nicht möglich war. Vielmehr wird nur die Behauptung in den Raum gestellt, dass es auf Grund der Daten und Fakten (zur Berechnung des Barbetrages) nur zu klar auf der Hand liege, dass ein regelmäßiges Ansparen der für die Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs benötigten Mittel in Einrichtungen vollstationär untergebrachten Bedürftigen nicht möglich sei. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Ausgaben des Antragstellers, die ein Ansparen unmöglich macht fehlt ebenso, wie nachvollziehbare Angaben, welche Mittel zur Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs tatsächlich benötigt werden. Denn auch die beantragte Höhe der begehrten „Weihnachtsbeihilfe" in Höhe von 37,- EUR wird nicht anhand eines nachvollziehbaren Bedarfs errechnet bzw. dargelegt, sondern vielmehr wird nur auf die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Bezug auf das Weihnachtsfest 2002 Bezug genommen. Im Vergleich zu dem früheren Recht des BSHG ist der Barbetrag in Höhe von 90.- EUR auch grundsätzlich um 1,- EUR angehoben worden. Allein daraus ergibt sich jedoch im Laufe eines Jahres ein zusätzlich zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von 12,- EUR und somit bereits nahezu 1/3 des pauschal angegeben Betrages einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,- EUR. Dass der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Barbetrag nicht ausreichend ist, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Bedürfnisse im Zusammenhang mit Weihnachten zu befriedigen, ist daher nicht nachvollziehbar vorgetragen worden.
11 
Auch ergibt sich im Übrigen für das Gericht nicht, dass ein allgemeiner Anspruch auf „Weihnachtsbeihilfe" nach § 35 SGB XII überhaupt bestehen kann. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Unstreitig ist wohl, dass sich ein Anspruch auf eine Beihilfe zu Weihnachten nicht aus § 35 Abs. 1 i.V.m. § 42 SGB XII ergeben kann, da diese Beihilfe keiner Leistung des Leistungskatalogs des § 42 SGB XII entspricht. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 SGB XII insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Aus der Formulierung „insbesondere" ergibt sich zwar, wie der Antragsteller ausführt, dass keine abschließende Aufzählung vorliegt, sondern gegebenenfalls weitere zusätzliche Leistungen zur individuellen Bedarfsdeckung zu erbringen sind. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient jedoch zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit diese durch die Einrichtung oder weitere Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Konkret sind u.a. zu berücksichtigen Aufwendungen für Schreibmaterial, Postgebühren, Nahverkehrsmittel, Tageszeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kinobesuche, Geschenke, Vereinsbeiträge, Spielsachen, Körperpflege, Kleidungspflege (vgl. Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 9). Gerade bei Personen, die daneben über kein weiteres Bargeld verfügen, dienen diese Leistungen in besonderem Maße der Persönlichkeitsentfaltung. Außerhalb von Einrichtungen wird dieser Bedarf von den Regelsätzen erfasst. Besteht ein zusätzlicher Bedarf, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, ist dieser durch zusätzliche Leistungen zu decken. Die Deckung des so genannten persönlichen Bedarfs darf hierdurch nicht eingeschränkt werde. Der vorstellbare Bedarf des Antragstellers zur „würdigen Begehung des Weihnachtsfests" erstreckt sich jedoch - nachdem festlicher Schmuck und festliches Essen wie er selbst vorträgt, von der Einrichtung gestellt wird - auf Grußkarten, Besuche aus Anlass des Weihnachtsfests und den Kauf von Geschenken. Dieser Bedarf an Schreibmitteln, Postgebühren, Nahverkehrsmittel und Geschenken ist jedoch nach den obigen Ausführungen bereits von dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst, so dass der Bedarf, der möglicherweise an Weihnachten für den Antragsteller entsteht, nicht ein zusätzlicher Bedarf ist, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zu zählen ist. Vielmehr würde ein weitere Barbetrag „zur würdigen Begehung des Weihnachtsfests" ebenfalls der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Antragstellers hinsichtlich der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest dienen. Damit ist aber kein zusätzlicher Bedarf geltend gemacht worden, der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung eines einmaligen Barbetrages neben dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bedingen kann.
12 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich weiter, dass auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, wenn er nicht noch vor dem 24.12.2005 die begehrte Beihilfe erhält. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller den Antrag auf Beihilfe erst mit der Antragserhebung bei Gericht eingereicht hat, so dass zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht einmal ein Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt worden war. Ein Anordnungsgrund war aus diesem Grunde bei Antragserhebung noch nicht gegeben, da nicht absehbar war, wie die Antragsgegnerin entscheiden würde und ob es eines gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt bedarf. Die Antragstellerin hat nunmehr allerdings im vorliegenden Verfahren erklärt, den Antrag abzulehnen. Diese Vorgehensweise der erst nachfolgenden Antragstellung verärgert um so mehr, nachdem es sich bei Ausgaben im Zusammenhang mit Weihnachten nicht um einen überraschend auftretenden Bedarf handelt und einer frühzeitigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin nichts im Wege gestanden hätte.

Gründe

 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO). Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt vorliegend nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird.
Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
10 
Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, für welche Ausgaben er einen zusätzlichen Betrag benötigt. Vielmehr wird völlig pauschal angegeben, dass der Antragsteller „zum Zwecke der würdigen Begehung des bevorstehenden Weihnachtsfestes" auf die Beihilfe angewiesen sei. Was der Antragsteller dabei benötigt, damit er das Weihnachtsfest begehen kann, bleibt dabei völlig offen, so dass nicht ersichtlich ist, für was für Ausgaben der Antragsteller zusätzlich Geld benötigt. Insbesondere, da der Antragsteller in der Vergangenheit angegeben hat, zu Verwandten keinen Kontakt zu unterhalten und der Antragsteller selbst im Antragsschriftsatz ausgeführt hat, dass anzuerkennen sei, dass regelmäßig keine Kosten für weihnachtlichen Schmuck und festliche Mahlzeiten entstehen würden, weil entsprechende Leistungen häufig vom Heimträger übernommen würden. Des Weiteren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich ist, mit dem Weihnachtsfest verbundene Ausgaben mit dem ihm für diesen Monat zur Verfügung stehenden Betrag zu begleichen, bzw., dass ein Ansparen im Hinblick auf diese Ausgaben nicht möglich war. Vielmehr wird nur die Behauptung in den Raum gestellt, dass es auf Grund der Daten und Fakten (zur Berechnung des Barbetrages) nur zu klar auf der Hand liege, dass ein regelmäßiges Ansparen der für die Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs benötigten Mittel in Einrichtungen vollstationär untergebrachten Bedürftigen nicht möglich sei. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Ausgaben des Antragstellers, die ein Ansparen unmöglich macht fehlt ebenso, wie nachvollziehbare Angaben, welche Mittel zur Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs tatsächlich benötigt werden. Denn auch die beantragte Höhe der begehrten „Weihnachtsbeihilfe" in Höhe von 37,- EUR wird nicht anhand eines nachvollziehbaren Bedarfs errechnet bzw. dargelegt, sondern vielmehr wird nur auf die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Bezug auf das Weihnachtsfest 2002 Bezug genommen. Im Vergleich zu dem früheren Recht des BSHG ist der Barbetrag in Höhe von 90.- EUR auch grundsätzlich um 1,- EUR angehoben worden. Allein daraus ergibt sich jedoch im Laufe eines Jahres ein zusätzlich zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von 12,- EUR und somit bereits nahezu 1/3 des pauschal angegeben Betrages einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,- EUR. Dass der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Barbetrag nicht ausreichend ist, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Bedürfnisse im Zusammenhang mit Weihnachten zu befriedigen, ist daher nicht nachvollziehbar vorgetragen worden.
11 
Auch ergibt sich im Übrigen für das Gericht nicht, dass ein allgemeiner Anspruch auf „Weihnachtsbeihilfe" nach § 35 SGB XII überhaupt bestehen kann. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Unstreitig ist wohl, dass sich ein Anspruch auf eine Beihilfe zu Weihnachten nicht aus § 35 Abs. 1 i.V.m. § 42 SGB XII ergeben kann, da diese Beihilfe keiner Leistung des Leistungskatalogs des § 42 SGB XII entspricht. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 SGB XII insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Aus der Formulierung „insbesondere" ergibt sich zwar, wie der Antragsteller ausführt, dass keine abschließende Aufzählung vorliegt, sondern gegebenenfalls weitere zusätzliche Leistungen zur individuellen Bedarfsdeckung zu erbringen sind. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient jedoch zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit diese durch die Einrichtung oder weitere Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Konkret sind u.a. zu berücksichtigen Aufwendungen für Schreibmaterial, Postgebühren, Nahverkehrsmittel, Tageszeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kinobesuche, Geschenke, Vereinsbeiträge, Spielsachen, Körperpflege, Kleidungspflege (vgl. Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 9). Gerade bei Personen, die daneben über kein weiteres Bargeld verfügen, dienen diese Leistungen in besonderem Maße der Persönlichkeitsentfaltung. Außerhalb von Einrichtungen wird dieser Bedarf von den Regelsätzen erfasst. Besteht ein zusätzlicher Bedarf, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, ist dieser durch zusätzliche Leistungen zu decken. Die Deckung des so genannten persönlichen Bedarfs darf hierdurch nicht eingeschränkt werde. Der vorstellbare Bedarf des Antragstellers zur „würdigen Begehung des Weihnachtsfests" erstreckt sich jedoch - nachdem festlicher Schmuck und festliches Essen wie er selbst vorträgt, von der Einrichtung gestellt wird - auf Grußkarten, Besuche aus Anlass des Weihnachtsfests und den Kauf von Geschenken. Dieser Bedarf an Schreibmitteln, Postgebühren, Nahverkehrsmittel und Geschenken ist jedoch nach den obigen Ausführungen bereits von dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst, so dass der Bedarf, der möglicherweise an Weihnachten für den Antragsteller entsteht, nicht ein zusätzlicher Bedarf ist, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zu zählen ist. Vielmehr würde ein weitere Barbetrag „zur würdigen Begehung des Weihnachtsfests" ebenfalls der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Antragstellers hinsichtlich der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest dienen. Damit ist aber kein zusätzlicher Bedarf geltend gemacht worden, der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung eines einmaligen Barbetrages neben dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bedingen kann.
12 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich weiter, dass auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, wenn er nicht noch vor dem 24.12.2005 die begehrte Beihilfe erhält. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller den Antrag auf Beihilfe erst mit der Antragserhebung bei Gericht eingereicht hat, so dass zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht einmal ein Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt worden war. Ein Anordnungsgrund war aus diesem Grunde bei Antragserhebung noch nicht gegeben, da nicht absehbar war, wie die Antragsgegnerin entscheiden würde und ob es eines gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt bedarf. Die Antragstellerin hat nunmehr allerdings im vorliegenden Verfahren erklärt, den Antrag abzulehnen. Diese Vorgehensweise der erst nachfolgenden Antragstellung verärgert um so mehr, nachdem es sich bei Ausgaben im Zusammenhang mit Weihnachten nicht um einen überraschend auftretenden Bedarf handelt und einer frühzeitigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin nichts im Wege gestanden hätte.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.