Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 21. Dez. 2005 - S 20 SO 7966/05 ER

bei uns veröffentlicht am21.12.2005

Tatbestand

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer einmaligen Sozialhilfeleistung aus Anlass des Weihnachtsfestes in Höhe von 37,- EUR.
Der Antragsteller ist seit dem 01.07.2004 stationär im .Haus untergebracht.
Der Antragsteller verfügt über kein Einkommen. Von der Antragsgegnerin werden die Kosten der stationären Unterbringung des Antragstellers übernommen. Weiter wird von der Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Barbetrag in Höhe von monatlich 90,- EUR gewährt. Von diesem Betrag wird ein Betrag in Höhe von 3,45 EUR auf Grund einer darlehensweisen Gewährung der Krankenkassenzuzahlung abgezogen, so dass dem Antragsteller monatlich 86,55 EUR von der Antragsgegnerin ausgezahlt werden. Bei nachgewiesenem Bedarf werden außerdem Leistungen zur Beschaffung von Bekleidung gewährt.
Am 14.12.2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005 eine einmalige Beihilfe in Höhe von 37,- EUR zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller auch für den Monat Dezember 2005 lediglich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie bereits im Oktober 2005 eine Beihilfe für die Beschaffung von Oberbekleidung gewährt, die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe sei unterblieben. Der Antragsteller sei zum Zwecke der würdigen Begehung des unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfestes auf die von ihm beantragte einmalige Beihilfe dringend angewiesen. § 35 Abs. 2 Satz 1 HS 1 SGB XII schließe die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe nicht aus. Im Gegensatz zu den außerhalb von Einrichtungen lebenden Hilfebedürftigen, welche seit dem 01.01.2005 einen um 16,17 % höheren Richtsatz erhalten würden und deshalb ein regelmäßiges Ansparen in Bezug auch auf einen besonderen weihnachtlichen Bedarf durchführen könnten, habe sich für die im vollstationären Bereich untergebrachten Bedürftigen zum Jahresbeginn keine Änderung eingestellt. Bis zum 31.12.2004 habe sich der Barbetrag auf 89,- EUR belaufen, § 35 SGB XII führe zu einer Auszahlung in Höhe von 90,- EUR. Es liege auf Grund dieser Daten und Fakten klar auf der Hand, dass ein regelmäßiges Ansparen der für die Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs benötigten Mittel nicht möglich sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 14.12.2005 beantragte der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine einmalige Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu den persönlichen Vorstellungen zur Gestaltung des Weihnachtsfestes trage der Antragsteller nichts vor. Die Pflege familiärer Beziehungen scheide aus, da der Antragsteller angegeben habe, keine Kontakte zu Verwandtschaft mehr zu haben. Im Übrigen führe er aus, dass ihm keine Kosten für weihnachtlichen Schmuck und festliche Mahlzeiten entstehen würden, weil dies vom Heimträger (Caritasverband Stuttgart e.V.) übernommen werde. Ein Großteil der Leistungen in Höhe des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sei durch Zahlung der vereinbarten Vergütungssätze an den Einrichtungsträger zu gewähren. Den anderen Teil des notwendigen Lebensunterhalts, nämlich der weitere notwendige Lebensunterhalt, der dem Heimbewohner zuzufließen habe, sei in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII definiert und begrenzt. Die Höhe des Barbetrages an volljährige Leistungsberechtigte werde nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf mindestens 26% des Eckregelsatzes festgesetzt. Nach der VO der Landesregierung Baden-Württemberg betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand (Eckregelsatz) seit 01.01.2005 monatlich 345,- EUR. Es errechne sich daraus ein Mindestbarbetrag mit 89,70 EUR der durch Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über Barbeträge nach dem SGB XII und SGB VIII vom 14.12.2004 auf monatlich 90,- EUR gerundet worden sei. Die Barbetragshöhe leite sich somit aus dem jeweils gültigen Regelsatz für den Lebensunterhalt ab, sodass die seit dem 01.01.2005 durch das    SGB XII eingeführte neue Regelsatzsystematik auch für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse in einer stationären Einrichtung gelten müsse und ebenso pauschal mit dem Barbetrag abgegolten sei. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII grenze den in der Einrichtung erbrachten von den von der Einrichtung nicht zu erbringenden, weil individuell unterschiedlichen, weiteren Lebensunterhalt ab. Dabei könnten im Einzelfall Bestandteile des Lebensunterhalts solche sein, die sich nicht unter die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die der Barbetrag stehe, subsumieren ließen. Die für die Bestreitung persönlicher Bedürfnisse entfallenden Anteile des pauschalierten Barbetrages seien ausreichend und vorgesehen, um das bevorstehende Weihnachtsfest würdig begehen zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO). Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt vorliegend nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird.
Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
10 
Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, für welche Ausgaben er einen zusätzlichen Betrag benötigt. Vielmehr wird völlig pauschal angegeben, dass der Antragsteller „zum Zwecke der würdigen Begehung des bevorstehenden Weihnachtsfestes" auf die Beihilfe angewiesen sei. Was der Antragsteller dabei benötigt, damit er das Weihnachtsfest begehen kann, bleibt dabei völlig offen, so dass nicht ersichtlich ist, für was für Ausgaben der Antragsteller zusätzlich Geld benötigt. Insbesondere, da der Antragsteller in der Vergangenheit angegeben hat, zu Verwandten keinen Kontakt zu unterhalten und der Antragsteller selbst im Antragsschriftsatz ausgeführt hat, dass anzuerkennen sei, dass regelmäßig keine Kosten für weihnachtlichen Schmuck und festliche Mahlzeiten entstehen würden, weil entsprechende Leistungen häufig vom Heimträger übernommen würden. Des Weiteren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich ist, mit dem Weihnachtsfest verbundene Ausgaben mit dem ihm für diesen Monat zur Verfügung stehenden Betrag zu begleichen, bzw., dass ein Ansparen im Hinblick auf diese Ausgaben nicht möglich war. Vielmehr wird nur die Behauptung in den Raum gestellt, dass es auf Grund der Daten und Fakten (zur Berechnung des Barbetrages) nur zu klar auf der Hand liege, dass ein regelmäßiges Ansparen der für die Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs benötigten Mittel in Einrichtungen vollstationär untergebrachten Bedürftigen nicht möglich sei. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Ausgaben des Antragstellers, die ein Ansparen unmöglich macht fehlt ebenso, wie nachvollziehbare Angaben, welche Mittel zur Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs tatsächlich benötigt werden. Denn auch die beantragte Höhe der begehrten „Weihnachtsbeihilfe" in Höhe von 37,- EUR wird nicht anhand eines nachvollziehbaren Bedarfs errechnet bzw. dargelegt, sondern vielmehr wird nur auf die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Bezug auf das Weihnachtsfest 2002 Bezug genommen. Im Vergleich zu dem früheren Recht des BSHG ist der Barbetrag in Höhe von 90.- EUR auch grundsätzlich um 1,- EUR angehoben worden. Allein daraus ergibt sich jedoch im Laufe eines Jahres ein zusätzlich zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von 12,- EUR und somit bereits nahezu 1/3 des pauschal angegeben Betrages einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,- EUR. Dass der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Barbetrag nicht ausreichend ist, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Bedürfnisse im Zusammenhang mit Weihnachten zu befriedigen, ist daher nicht nachvollziehbar vorgetragen worden.
11 
Auch ergibt sich im Übrigen für das Gericht nicht, dass ein allgemeiner Anspruch auf „Weihnachtsbeihilfe" nach § 35 SGB XII überhaupt bestehen kann. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Unstreitig ist wohl, dass sich ein Anspruch auf eine Beihilfe zu Weihnachten nicht aus § 35 Abs. 1 i.V.m. § 42 SGB XII ergeben kann, da diese Beihilfe keiner Leistung des Leistungskatalogs des § 42 SGB XII entspricht. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 SGB XII insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Aus der Formulierung „insbesondere" ergibt sich zwar, wie der Antragsteller ausführt, dass keine abschließende Aufzählung vorliegt, sondern gegebenenfalls weitere zusätzliche Leistungen zur individuellen Bedarfsdeckung zu erbringen sind. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient jedoch zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit diese durch die Einrichtung oder weitere Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Konkret sind u.a. zu berücksichtigen Aufwendungen für Schreibmaterial, Postgebühren, Nahverkehrsmittel, Tageszeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kinobesuche, Geschenke, Vereinsbeiträge, Spielsachen, Körperpflege, Kleidungspflege (vgl. Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 9). Gerade bei Personen, die daneben über kein weiteres Bargeld verfügen, dienen diese Leistungen in besonderem Maße der Persönlichkeitsentfaltung. Außerhalb von Einrichtungen wird dieser Bedarf von den Regelsätzen erfasst. Besteht ein zusätzlicher Bedarf, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, ist dieser durch zusätzliche Leistungen zu decken. Die Deckung des so genannten persönlichen Bedarfs darf hierdurch nicht eingeschränkt werde. Der vorstellbare Bedarf des Antragstellers zur „würdigen Begehung des Weihnachtsfests" erstreckt sich jedoch - nachdem festlicher Schmuck und festliches Essen wie er selbst vorträgt, von der Einrichtung gestellt wird - auf Grußkarten, Besuche aus Anlass des Weihnachtsfests und den Kauf von Geschenken. Dieser Bedarf an Schreibmitteln, Postgebühren, Nahverkehrsmittel und Geschenken ist jedoch nach den obigen Ausführungen bereits von dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst, so dass der Bedarf, der möglicherweise an Weihnachten für den Antragsteller entsteht, nicht ein zusätzlicher Bedarf ist, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zu zählen ist. Vielmehr würde ein weitere Barbetrag „zur würdigen Begehung des Weihnachtsfests" ebenfalls der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Antragstellers hinsichtlich der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest dienen. Damit ist aber kein zusätzlicher Bedarf geltend gemacht worden, der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung eines einmaligen Barbetrages neben dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bedingen kann.
12 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich weiter, dass auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, wenn er nicht noch vor dem 24.12.2005 die begehrte Beihilfe erhält. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller den Antrag auf Beihilfe erst mit der Antragserhebung bei Gericht eingereicht hat, so dass zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht einmal ein Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt worden war. Ein Anordnungsgrund war aus diesem Grunde bei Antragserhebung noch nicht gegeben, da nicht absehbar war, wie die Antragsgegnerin entscheiden würde und ob es eines gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt bedarf. Die Antragstellerin hat nunmehr allerdings im vorliegenden Verfahren erklärt, den Antrag abzulehnen. Diese Vorgehensweise der erst nachfolgenden Antragstellung verärgert um so mehr, nachdem es sich bei Ausgaben im Zusammenhang mit Weihnachten nicht um einen überraschend auftretenden Bedarf handelt und einer frühzeitigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin nichts im Wege gestanden hätte.

Gründe

 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dabei die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund), das Bestehen eines Rechts oder rechtsgeschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend machen und die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §920 Abs. 2 ZPO). Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt vorliegend nicht vor, da in der Hauptsache kein leistungsentziehender Verwaltungsakt angefochten wird.
Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
10 
Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, für welche Ausgaben er einen zusätzlichen Betrag benötigt. Vielmehr wird völlig pauschal angegeben, dass der Antragsteller „zum Zwecke der würdigen Begehung des bevorstehenden Weihnachtsfestes" auf die Beihilfe angewiesen sei. Was der Antragsteller dabei benötigt, damit er das Weihnachtsfest begehen kann, bleibt dabei völlig offen, so dass nicht ersichtlich ist, für was für Ausgaben der Antragsteller zusätzlich Geld benötigt. Insbesondere, da der Antragsteller in der Vergangenheit angegeben hat, zu Verwandten keinen Kontakt zu unterhalten und der Antragsteller selbst im Antragsschriftsatz ausgeführt hat, dass anzuerkennen sei, dass regelmäßig keine Kosten für weihnachtlichen Schmuck und festliche Mahlzeiten entstehen würden, weil entsprechende Leistungen häufig vom Heimträger übernommen würden. Des Weiteren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich ist, mit dem Weihnachtsfest verbundene Ausgaben mit dem ihm für diesen Monat zur Verfügung stehenden Betrag zu begleichen, bzw., dass ein Ansparen im Hinblick auf diese Ausgaben nicht möglich war. Vielmehr wird nur die Behauptung in den Raum gestellt, dass es auf Grund der Daten und Fakten (zur Berechnung des Barbetrages) nur zu klar auf der Hand liege, dass ein regelmäßiges Ansparen der für die Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs benötigten Mittel in Einrichtungen vollstationär untergebrachten Bedürftigen nicht möglich sei. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Ausgaben des Antragstellers, die ein Ansparen unmöglich macht fehlt ebenso, wie nachvollziehbare Angaben, welche Mittel zur Befriedigung des weihnachtlichen Bedarfs tatsächlich benötigt werden. Denn auch die beantragte Höhe der begehrten „Weihnachtsbeihilfe" in Höhe von 37,- EUR wird nicht anhand eines nachvollziehbaren Bedarfs errechnet bzw. dargelegt, sondern vielmehr wird nur auf die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Bezug auf das Weihnachtsfest 2002 Bezug genommen. Im Vergleich zu dem früheren Recht des BSHG ist der Barbetrag in Höhe von 90.- EUR auch grundsätzlich um 1,- EUR angehoben worden. Allein daraus ergibt sich jedoch im Laufe eines Jahres ein zusätzlich zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von 12,- EUR und somit bereits nahezu 1/3 des pauschal angegeben Betrages einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,- EUR. Dass der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Barbetrag nicht ausreichend ist, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Bedürfnisse im Zusammenhang mit Weihnachten zu befriedigen, ist daher nicht nachvollziehbar vorgetragen worden.
11 
Auch ergibt sich im Übrigen für das Gericht nicht, dass ein allgemeiner Anspruch auf „Weihnachtsbeihilfe" nach § 35 SGB XII überhaupt bestehen kann. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Unstreitig ist wohl, dass sich ein Anspruch auf eine Beihilfe zu Weihnachten nicht aus § 35 Abs. 1 i.V.m. § 42 SGB XII ergeben kann, da diese Beihilfe keiner Leistung des Leistungskatalogs des § 42 SGB XII entspricht. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 SGB XII insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Aus der Formulierung „insbesondere" ergibt sich zwar, wie der Antragsteller ausführt, dass keine abschließende Aufzählung vorliegt, sondern gegebenenfalls weitere zusätzliche Leistungen zur individuellen Bedarfsdeckung zu erbringen sind. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung dient jedoch zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit diese durch die Einrichtung oder weitere Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Konkret sind u.a. zu berücksichtigen Aufwendungen für Schreibmaterial, Postgebühren, Nahverkehrsmittel, Tageszeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kinobesuche, Geschenke, Vereinsbeiträge, Spielsachen, Körperpflege, Kleidungspflege (vgl. Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 9). Gerade bei Personen, die daneben über kein weiteres Bargeld verfügen, dienen diese Leistungen in besonderem Maße der Persönlichkeitsentfaltung. Außerhalb von Einrichtungen wird dieser Bedarf von den Regelsätzen erfasst. Besteht ein zusätzlicher Bedarf, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, ist dieser durch zusätzliche Leistungen zu decken. Die Deckung des so genannten persönlichen Bedarfs darf hierdurch nicht eingeschränkt werde. Der vorstellbare Bedarf des Antragstellers zur „würdigen Begehung des Weihnachtsfests" erstreckt sich jedoch - nachdem festlicher Schmuck und festliches Essen wie er selbst vorträgt, von der Einrichtung gestellt wird - auf Grußkarten, Besuche aus Anlass des Weihnachtsfests und den Kauf von Geschenken. Dieser Bedarf an Schreibmitteln, Postgebühren, Nahverkehrsmittel und Geschenken ist jedoch nach den obigen Ausführungen bereits von dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst, so dass der Bedarf, der möglicherweise an Weihnachten für den Antragsteller entsteht, nicht ein zusätzlicher Bedarf ist, der nicht zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens zu zählen ist. Vielmehr würde ein weitere Barbetrag „zur würdigen Begehung des Weihnachtsfests" ebenfalls der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Antragstellers hinsichtlich der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest dienen. Damit ist aber kein zusätzlicher Bedarf geltend gemacht worden, der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung eines einmaligen Barbetrages neben dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bedingen kann.
12 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich weiter, dass auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, wenn er nicht noch vor dem 24.12.2005 die begehrte Beihilfe erhält. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller den Antrag auf Beihilfe erst mit der Antragserhebung bei Gericht eingereicht hat, so dass zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht einmal ein Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt worden war. Ein Anordnungsgrund war aus diesem Grunde bei Antragserhebung noch nicht gegeben, da nicht absehbar war, wie die Antragsgegnerin entscheiden würde und ob es eines gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt bedarf. Die Antragstellerin hat nunmehr allerdings im vorliegenden Verfahren erklärt, den Antrag abzulehnen. Diese Vorgehensweise der erst nachfolgenden Antragstellung verärgert um so mehr, nachdem es sich bei Ausgaben im Zusammenhang mit Weihnachten nicht um einen überraschend auftretenden Bedarf handelt und einer frühzeitigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin nichts im Wege gestanden hätte.

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 21. Dez. 2005 - S 20 SO 7966/05 ER zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

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Sozialgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2006 - S 15 SO 843/06

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt im Rahmen der Sozialhilfe eine einmalige Beihilfe in Höhe von

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.