Sozialgericht Schleswig Beschluss, 22. Nov. 2005 - S 5 AS 455/05 ER

ECLI:ECLI:DE:SGSCHLE:2005:1122.S5AS455.05ER.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2005

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum 30. Juni 2006, längstens jedoch bis zur bestandskräftigen Ablehnung eines bis zum 02. Dezember 2005 bei dem Beigeladenen zu 1.) zu stellenden Antrags nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch verpflichtet, dem Antragsteller Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie ihm Zug um Zug gegen Erstattung der dafür anfallenden materiellen Aufwendungen bis zum 05. Dezember 2005, 6,00 Uhr einen unverschlüsselten Zugang zu dem Stellenpool einschließlich sämtlicher Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Antragstellers zur Verfügung stellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein unverschlüsselter Zugang zu den gesamten in den Stellenpool der Antragsgegnerin eingestellten Arbeitgeberangaben zusteht.

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Der Antragsteller ist ein schleswig-holsteinischer Kreis, der von der zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesetzlich in §§ 6 a ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - eingeräumten Option Gebrauch gemacht hat, neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung, den Leistungen zur Deckung einmaliger (Sonder-)Bedarfe und den Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SGB II auch die sonst den Agenturen für Arbeit zugewiesenen Aufgaben in eigener Trägerschaft wahrzunehmen (Optionskommune). In dieser Eigenschaft trägt der Antragsteller die alleinige Verantwortung zur Betreuung von ca. 7.000 Bedarfsgemeinschaften mit über 9.000 erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen. Diese Betreuung schließt auch die Verpflichtung zur Vermittlung der Hilfesuchenden in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit ein.

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Im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben bemühte sich der Antragsteller in der Vergangenheit gegenüber der Antragsgegnerin darum, einen uneingeschränkten Zugang zu deren Stellenpool zu erhalten, um auf diese Weise die Vermittlung der Langzeitarbeitslosen effizienter gestalten zu können. Dieser von der Antragsgegnerin betriebene Stellenpool firmiert unter der Bezeichnung „Virtueller Arbeitsmarkt (VAM)"; auf ihn kann sowohl seitens öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger als auch seitens interessierter Arbeitsuchender und Arbeitgeber grundsätzlich frei über den Internetauftritt der Antragsgegnerin www.arbeitsagentur.de zugegriffen werden. Registrierte Arbeitgeber haben dabei die Möglichkeit, Stellenangebote selbst von ihrem PC aus offen oder anonymisiert in den Stellenpool einzustellen. Stellenangebote können aber auch in sonstiger Weise online an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Aufnahme in den Stellenpool gesendet werden, wobei dem betreffenden Arbeitgeber wiederum die Wahlmöglichkeit eingeräumt ist, das Stellenangebot offen, unter Angabe der Arbeitgeberdaten, oder anonymisiert in den Stellenpool einzustellen. Im Falle der Anonymisierung kann der Arbeitgeberkontakt grundsätzlich nur über die Antragsgegnerin hergestellt werden. Allerdings haben auch die in den Gebieten nicht-optierender Kommunen errichteten Arbeitsgemeinschaften, die die Aufgaben der Antragsgegnerin wahrnehmen, Zugang zu den verschlüsselten Daten der anonymisierten Stellenangebote.

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Jedenfalls mit dem an die Regionaldirektion Nord der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben von 04. August 2005 beantragte er mit Fristsetzung bis zum 22. August 2005 die Freigabe der entsprechenden Dateien und die Herstellung des unmittelbaren Zugangs auch zu den verschlüsselten Daten für seine Sozialzentren. Dabei nahm er zur Begründung im Wesentlichen darauf Bezug, dass wegen des Zugangs der Arbeitsgemeinschaften zu den anonymisierten Daten eine bundesweit gleichartige Betreuung der Langzeitarbeitslosen nicht gewährleistet sei.

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Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch ihre Regionaldirektion Nord mit Schreiben vom 10. August 2005 ab. Für den Zugriff auf ihren Stellenpool durch den Antragsteller bestehe keine Rechtsgrundlage.

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Am 06. September 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Schleswig um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

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Zur Begründung trägt er vor, dass ein Anspruch auf Datenfreigabe sich aus den die Amtshilfe betreffenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergebe. Die zeitnahe Weitergabe der gesamten im bundesweiten Arbeitgeberpool der Antragsgegnerin erfassten Daten sei in diesem Zusammenhang insbesondere deshalb erforderlich, weil die hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürger in seinem Gebiet einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die bundesweite Sozialverwaltung hätten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den Arbeitsgemeinschaften der vollständige Zugriff auf den Stellenpool der Antragsgegnerin gewährt werde. Andererseits sei es den bundesweit nur 69 Optionskommunen nicht möglich, ein ähnlich effizientes Netz von Arbeitgeberkontakten aufzubauen, wie jenes, das bei der Antragsgegnerin bereits existiere. Vor diesem Hintergrund werde das Ziel des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV), die Eingliederungschancen von Langzeitarbeitslosen zu verbessern, in den Optionskommunen verfehlt. Dies sei indes bei der Verabschiedung des Kommunalen Optionsgesetzes nicht beabsichtigt gewesen. Es habe durch dieses Gesetz auch kein Wettbewerb um die effizienteste Form der Aufgabenerfüllung initiiert werden sollen.

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Er beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie ihm Zug um Zug gegen Erstattung der dafür anfallenden materiellen Aufwendungen einen unverschlüsselten Zugang zu dem Stellenpool einschließlich sämtlicher Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in sein EDV-Verwaltungsnetz zur Verfügung zu stellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie hält den Antrag des Antragstellers für unzulässig, weil es an dem dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dem Antragsteller stehe insoweit ein einfacherer Weg zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes zur Verfügung, als er sich in dem gesetzlich geregelten Verfahren an den Beigeladenen zu 1.) als Aufsichtsbehörde wenden könne, der dann abschließend zu entscheiden habe. Diesen Weg habe der Antragsteller bisher nicht beschritten. Der Eilantrag sei indes jedenfalls unbegründet; dem Antragsteller fehle es insoweit insbesondere an einem Anordnungsanspruch, weil er von der Antragsgegnerin keine Amtshilfe verlangen könne. Die Amtshilfeleistung sei ihr dabei schon aus rechtlichen Gründen verwehrt, weil es ihr kraft gesetzlicher Zuständigkeitsverteilung im Gebiet einer optierenden Kommune untersagt sei, Leistungen der Arbeitsvermittlung an erwerbsfähige Hilfebedürftige zu erbringen. Die Gewährung von Amtshilfe würde in diesem Zusammenhang auch gegen die Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen. Dabei seien namentlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen, durch die die amtshilferechtlichen Bestimmungen dieses Buchs wesentlich mitgeprägt würden. Schließlich sei sie auch wegen des besonderen Geheimhaltungsverbots, welches auch für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren aus § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - entlehnt werden könne, an der Leistung von Amtshilfe im konkreten Falle gehindert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber, die der Antragsgegnerin ihre Daten in der anonymisierten Form anvertrauten, ein mutmaßlich objektiviertes Interesse an der Geheimhaltung hätten. Sofern sich ein Arbeitgeber für sie als kompetente Dienstleisterin entschiede, geschehe dies im Vertrauen auf die Garantie verbindlicher Dienstleistungsstandards auf qualitativ hohem Niveau. Die Einhaltung dieser Qualitätsstandards könne sie aber nur durch Controllingmaßnahmen innerhalb ihrer Organisationsstruktur sicherstellen; bei Herausgabe der Daten an Dritte könne ein gleichbleibendes Qualitätsniveau dagegen nicht garantiert werden. Schließlich bestehe auch kein Anordnungsgrund, weil die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein stattgebender Beschluss irreparable Rechtsverletzungen mit sich bringen und der Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens in irreversibler Weise vorweggenommen werden würde.

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Der Beigeladene zu 1.) hat keinen Antrag gestellt. Auch er hält den Eilantrag mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, weil der Antragsteller das Verfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - nicht eingehalten habe. Im Übrigen liege ein Anordnungsgrund nicht vor, weil nicht erkennbar sei, dass die Regelung eines vorläufigen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers erforderlich sei. Schließlich fehle es auch an einem Anordnungsanspruch. Das Anliegen des Antragstellers könne dabei insbesondere nicht auf die Amtshilfevorschriften des sozialrechtlichen Verfahrensrechts gestützt werden, weil es sich der Sache nach nicht um ein Amtshilfeersuchen, sondern ein so genanntes erweitertes Amtshilfeersuchen handele. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragstellers sich auf eine dauerhafte Datenübermittlung beziehe und damit über die ergänzende Hilfe rechtlicher oder tatsächlicher Art im Einzelfall hinausgehe. Tätigkeiten, die wie im vorliegenden Falle für eine gewisse Zeit oder sogar dauernd vorgenommen werden müssten, könnten nicht als Amtshilfe beansprucht werden, weil ansonsten die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unterlaufen zu werden drohe. Vorliegend sei schließlich besonders zu berücksichtigen, dass die Gewährung erweiterter Amtshilfe im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wettbewerb zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern stehen würde.

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Die Beigeladenen zu 2.) und 3.) haben zum Eilantrag weder Stellung genommen noch Anträge gestellt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

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1. Der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller fehlt es entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1.) insbesondere nicht an dem für die Bemühung gerichtlichen Rechtsschutzes stets erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, eine gerichtliche Sachentscheidung beanspruchen kann und dass beim Fehlen eines solchen Interesses das prozessuale Begehren als unzulässig ohne Eintritt in die Sachprüfung abgewiesen werden muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, München 2003, Vorb § 40 Rdnr. 30; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, München 2005, Vor § 51 Rdnr. 16 a). In diesem Zusammenhang ist es zwar insbesondere anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn dem Antragsteller einfachere und effizientere Möglichkeiten zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung stehen (Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rdnr. 48; vgl. BGH, NJW 1986, 2704; OVG Münster, NJW 1984, 1577). Einfachere und effizientere Wege zur Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens sind indes vorliegend nicht mehr ersichtlich. Allerdings stellt, soweit es um den Anspruch auf Leistung von Amtshilfe geht, das Verfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X grundsätzlich einen solchen gegenüber der Beschreitung des sozialgerichtlichen Rechtswegs einfacheren und zielführenderen Weg dar. Danach entscheidet, sofern die ersuchende Behörde auf der Leistung von Amtshilfe besteht, über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde, oder, soweit eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Innerhalb des Rahmens der die Amtshilfe betreffenden Vorschriften ist mit § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X grundsätzlich eine Regelung getroffen, wie im Rahmen eines geordneten Verfahrens Konflikte über die Begründetheit des Amtshilfeanspruchs zu lösen sind. Sieht das Gesetz aber gerade ein solches verwaltungsinternes Verfahren vor, ist dessen Durchführung vorrangig und der verwaltungs- bzw. sozialgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich von der zuvor erfolglosen Durchführung abhängig (Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, München 2005; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, München 2001, § 5 Rdnr. 42). Diese Grundsätze können aber dann nicht mehr gelten, wenn für die Beteiligten aufgrund objektiver tatsächlicher Umstände und Anhaltspunkte bekannt oder erkennbar ist, dass die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde dem Amtshilfeersuchen nicht entsprechen wird. Dann nämlich würde die vorherige Anrufung der Aufsichtsbehörde zu einem sachlich nicht begründeten bloßen Formalismus geraten, der der ersuchenden Behörde gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann. In diesem Falle würde das mit dem Kriterium des Rechtsschutzinteresses verfolgte Ziel, den Rechtsschutzsuchenden zur Ausschöpfung zunächst der effizienteren Rechtsschutzmöglichkeiten zu zwingen, gerade verfehlt. So aber liegen die Dinge hier.

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Der Beigeladene zu 1.), der gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - die Aufsicht über die Antragsgegnerin samt ihrem gesamten eigenen Behördenunterbau ausübt und damit als Aufsichtsbehörde der vorliegend im Rahmen der Amtshilfe ersuchten Antragsgegnerin im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X zu gelten hat, hat spätestens auf die gerichtliche Verfügung vom 09. November 2005 hin mit Schriftsatz vom 18. November 2005 erklärt, den Eilantrag des Antragstellers auch mangels Anordnungsanspruchs als unbegründet zu erachten. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Äußerungen insbesondere zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Zugang zu den verschlüsselten Daten im Rahmen der Amtshilfe, wegen derer im Einzelnen auf Bl. 86 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, davon auszugehen, dass der Beigeladene einem Ersuchen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X nicht stattgeben würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1.) den vorliegenden Anspruch schon nicht als Amtshilfeanspruch, sondern als Ersuchen im Rahmen der erweiterten Amtshilfe begreift und sich deshalb aus rechtlichen Gründen von vornherein außerstande sieht, dem Begehren zu entsprechen. Vor diesem Hintergrund gebietet auch nicht der Respekt vor der nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SGB X vorrangig bei der Aufsichtsbehörde liegenden Kompetenz zur Sachaufklärung die Verneinung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.

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2. Der Antrag ist auch begründet.

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Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet zwar zunächst, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die ein Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich zu tragen hat, vorerst geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Leistungen in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückerstattet werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Daran gemessen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.

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a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Ihm steht ein Anspruch auf die begehrte Einräumung des umfassenden unverschlüsselten Zugriffs auf die Arbeitgeberdatenbank der Antragsgegnerin nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 SGB X zu. Danach leistet, sofern dafür keine Hinderungsgründe vorliegen (§ 4 Abs. 2 und 3 SGB X) jede Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Eine Behörde kann dabei um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann bzw. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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aa) Die von dem Antragsteller begehrte Handlung stellt insbesondere eine ihr seitens der Antragsgegnerin zu gewährende ergänzende Hilfe und damit eine Amtshilfemaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 SGB X dar. Amtshilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 SGB X ist die zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf Ersuchen einer Behörde geleistete ergänzende Hilfe rechtlicher oder tatsächlicher Art (Engelmann, in: von Wulffen, a.a.O., § 3 Rdnr. 5; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 4 Rdnr. 25). Amtshilfe ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass ohne Änderung der Zuständigkeitsordnung die ersuchte Verwaltungseinheit der ersuchenden Verwaltungseinheit in deren Interesse, aber nach außen in eigenem Namen ergänzende Hilfe leistet (Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, Baden-Baden 2004, § 3 Rdnr. 3 m.w.N.). Gegenstand der Amtshilfe ist dabei indes nach dem Wortsinn des § 3 Abs. 1 SGB X, der Art. 35 Abs. 1 Grundgesetz - GG - einfachgesetzlich ausgestaltet, nur die ergänzende Hilfe, wobei ergänzende Hilfe jede tatsächlich und rechtlich relevante Handlung von untergeordneter Bedeutung sein kann (Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 3 Rdnr. 12). Dabei kommen als Amtshilfehandlungen typischerweise die Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung, die Bereitstellung von Räumen aber auch die Übersendung von Akten zum Zwecke der Einsichtnahme und Auswertung und die Erteilung von Auskünften im Wege der so genannten Informationshilfe in Betracht. Daran gemessen ist auch das Ersuchen des Antragstellers als Amtshilfeersuchen zu qualifizieren.

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Der Antragsteller verlangt die Gewährung von ergänzender Hilfe tatsächlicher Art im Wege der Informationshilfe. Die Antragsgegnerin soll ihm Informationen verschaffen, über die nicht er, wohl aber die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer eigenen originären Aufgaben unmittelbar verfügt. Dabei steht vorliegend die Gewährung tatsächlicher Hilfe in Rede, weil die Erfüllung des Anspruchs allein dadurch erreicht werden kann, dass dem Antragsteller außerhalb des Intranets der Antragsgegnerin Zugriff auf die begehrten Daten verschafft wird, deren Weiterverarbeitung dann allein dem Antragsteller obliegt. Diese Hilfe ist auch eine solche ergänzender Art. Der dafür erforderliche bloß untergeordnete Charakter kann ihr insbesondere nicht mit Hinweis darauf abgesprochen werden, dass die Bereitstellung der Daten für die Antragsgegnerin technisch aufwendig ist (dieser Aspekt vermag gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB X allerdings der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe entgegenzustehen) und dass sie eine vergleichsweise große Anzahl von Einzeldaten in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen betrifft oder betreffen kann. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass die Frage, ob eine Hilfeleistung von untergeordneter Bedeutung vorliegt oder nicht, stets in Ansehung des so genannten Hauptverfahrens, vorliegend also des auf die Betreuung des Langzeitarbeitslosen ausgerichteten Verwaltungsverfahrens, und nicht in Ansehung des Amtshilfeverfahrens zu beurteilen ist. Im Hinblick auf das gegenüber dem Hilfesuchenden geführten Hauptverfahren handelt es sich bei der Bereitstellung des unverschlüsselten Zugriffs auf den gesamten Stellenpool der Antragsgegnerin aber um eine verfahrensbezogen zwingend untergeordnete Hilfeleistung, weil es nach wie vor dem Fallmanager bei dem Antragsteller überlassen bleibt, den hilfesuchenden Langzeitarbeitslosen in der zweckentsprechenden Weise zu fördern, ihm insbesondere die für ihn geeigneten Stellenangebote zu präsentieren. Diesen Maßnahmen geht ihrer übergeordneter Charakter nicht durch die Bereitstellung der dafür erforderlichen Daten verloren.

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Am Merkmal der ergänzenden Hilfe fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der von dem Antragsteller begehrte (Gesamt-)Akt der Freischaltung des unverschlüsselten Zugangs zur Arbeitgeberdatenbank begrifflich in eine unbestimmte Vielzahl von Einzelakten, nämlich jeweils die Verfügbarmachung eines einzelnen Arbeitgeberdatums im Rahmen eines einzelnen Vermittlungsvorgangs zerlegen lässt. Allerdings wird, ohne dass dies im Wortlaut des § 3 Abs. 1 SGB X bzw. in gleichartigen Vorschriften anderer Verwaltungsverfahrensgesetze unmittelbar zum Ausdruck kommen würde, in der Literatur ohne weitere Begründung gelegentlich verlangt, dass sich die Amtshilfe grundsätzlich auf die Hilfeleistung im Einzelfall beschränken müsse (Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 3 Rdnr. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, München 2005, § 4 Rdnr. 10). Diese im unmittelbaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 SGB X keine Stütze findende Sichtweise dürfte indes nur den Regelfall der Amtshilfe als ergänzender Hilfe beschreiben und nicht eine zusätzliche ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung statuieren. Sie lässt sich bei teleologischer Betrachtung nämlich nur dann rechtfertigen, wenn, wie der Beigeladene zu 1.) insoweit zutreffend hervorhebt, ansonsten die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unterlaufen zu werden droht. Davon kann indes nur dann die Rede sein, wenn entweder (zugunsten der ersuchten Behörde) der Beitrag der Amtshilfehandlung im Einzelfall mehr als nur untergeordnete Bedeutung hat (was aus den oben genannten Gründen nicht der Fall ist), oder wenn (zulasten der ersuchten Behörde) der mit der Wahrnehmung der Amtshilfeaufgaben in der unbestimmten Vielzahl von Fällen verbundene Aufwand objektiv so groß ist, dass bei Stattgabe des Ersuchens die Erfüllung der eigenen originären Aufgaben nachhaltig gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

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Dabei kann letztlich dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich Maßnahmen begehrt werden, die begrifflich über die Hilfe im Einzelfall hinausgehen. Die ansonsten regelmäßig bei der Verpflichtung zur Vornahme einer unbestimmten Vielzahl von Einzelmaßnahmen auftretende Gefährdung der eigenen Leistungsfähigkeit der ersuchten Behörde steht vorliegend jedenfalls gerade nicht zu befürchten, weil die Antragsgegnerin die Datenbank, zu der vorliegend der unverschlüsselte Zugang begehrt wird, ohnehin und ohne Rücksicht auf die Interessen des Antragsgegners betreibt. Der Aufwand, der mit der Zugänglichmachung der Datenbank gegenüber dem Antragsteller verbunden ist, ist ungeachtet des § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB X jedenfalls nicht so groß, dass ihm unter Zuhilfenahme des ungeschriebenen Kriteriums der Hilfeleistung im Einzelfall entgegengewirkt werden müsste. Vielmehr spricht hier bei funktionaler Betrachtung viel dafür, die einmalige tatsächliche Zugänglichmachung als Hilfe im Einzelfall anzusehen. Eine Zerlegung dieses Vorgangs in Einzelakte ist aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips nicht erforderlich, weil wegen des bloß untergeordneten Charakters der jeweiligen Information im Hauptverfahren ein virtueller Zuständigkeitswandel nicht zu befürchten steht.

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bb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist ihr die Amtshilfe auch nicht aus rechtlichen Gründen verwehrt. Zwar darf die ersuchte Behörde Amtshilfe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X Amtshilfe nicht Leisten, wenn sie dazu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Sie ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB X namentlich zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn diese Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

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Die Gewährung von Amtshilfe verstößt vorliegend insbesondere nicht gegen die von der Antragsgegnerin genannte Vorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -. Nach dieser durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) eingeführten und durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) abgeänderten Vorschrift werden insbesondere die in §§ 35 f. SGB III geregelten Leistungen der Vermittlung (vgl. insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht, wenn die Aufgaben in diesem Bereich durch zugelassene kommunale Träger im Sinne des § 6 a SGB II wahrgenommen werden. Allerdings statuiert diese Vorschrift für die Antragsgegnerin grundsätzlich ein Vermittlungsverbot gegenüber Arbeitsuchenden, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines zugelassenen kommunalen Trägers wohnen und zugleich zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 1 SGB II gehören (vgl. Niesel, in: ders., SGB III, 3. Auflage, München 2005, § 22 Rdnr. 31). Diese Vorschrift schließt jedoch lediglich die eigenverantwortliche Vermittlungstätigkeit aus und steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen. Die Antragsgegnerin verkennt den Unterschied zwischen Hauptverfahren und Amtshilfeverfahren, wenn sie meint, wegen § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Amtshilfe nicht berechtigt zu sein. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot zur Leistung von Amtshilfe würde nämlich nur dann greifen, wenn die Antragsgegnerin gewissermaßen im Hauptverfahren gegenüber dem Hilfesuchenden in Konkurrenz zum Antragsteller aktiv Vermittlungsaufgaben wahrnimmt. Diese Situation liegt hier aber nicht vor und soll bei Überlassung der streitgegenständlichen Daten auch nicht erreicht werden. Vielmehr bleibt der Antragsteller im Verhältnis zum Hilfesuchenden der verantwortliche Anbieter der Vermittlungsleistung; die Zugänglichmachung durch die Antragsgegnerin stellt aus den genannten Gründen eben insoweit nur eine untergeordnete Tätigkeit im Rahmen ergänzender Hilfeleistung dar, durch die das Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht unterlaufen wird.

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Die Leistung von Amtshilfe ist der Antragsgegnerin auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt. Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass der Amtshilfeanspruch im Hinblick auf die Weiterleitung und Zugänglichmachung personenbezogener Daten durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wesentlich modifiziert wird (OVG Schleswig, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 L 92/93 -, DVBl. 1994, 1316; Engelmann, in: von Wulffen, a.a.O., § 3 Rdnr. 3). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB X grundsätzlich abschließend die Fälle geregelt sind, in denen die Weitergabe personenbezogener Daten oder der mit ihnen gleichgestellten Daten zulässig ist. Die Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X stehen vorliegend der Weitergabe der Daten an den Antragsteller indes nicht entgegen. Namentlich ist eine solche Weitergabe durch die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gerechtfertigt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist danach insbesondere zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch, oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I- genannte Stelle ist. Diese Voraussetzung einer Datenübermittlung sind hier erfüllt.

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Allerdings dürften die hier in Rede stehenden Arbeitgeberdaten als Sozialdaten im weiteren Sinne in den gegenständlichen Anwendungsbereich der Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X fallen. Es ist namentlich davon auszugehen, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Daten um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt, die gemäß § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt sind. Unter den Begriff des Geheimnisses fallen dabei nämlich alle Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus begründetes schutzwürdiges Interesse hat oder (bei Kenntnis der Umstände) haben würde. Dabei ist indes an den Begriff des Geheimnisses kein strenger Maßstab anzulegen (Bieresborn, in: von Wulffen, a.a.O., § 67 Rdnr. 13; vgl. auch Seidel, in: Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 67 Rdnr. 7). Diese Voraussetzungen dürften hier nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung vorliegen.

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Dabei berücksichtigt die Kammer im Zusammenhang mit dem Geheimhaltungsinteresse der Arbeitgeber insbesondere den Umstand, dass die Antragsgegnerin den Arbeitgebern die verschlüsselte Bereitstellung der Arbeitgeberdaten, die den vollständigen Zugriff allein aus dem Intranet der Antragsgegnerin erlaubt, gerade alternativ zur Möglichkeit eines Vollzugriffs aus dem Internet anbietet. Wollen die Arbeitgeber aber diesen Vollzugriff von jedermann auf ihre Stellenangebote gerade nicht und wählen daher allein den anonymisierten, verschlüsselten Zugriff, ist regelmäßig zu vermuten, dass ein Interesse an der Geheimhaltung besteht. Dieses Interesse wird auch nicht von vornherein schutzunwürdig sein, weil insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gerade bei geläufigen Berufsbildern auf ein unverschlüsseltes öffentliches Angebot ein Vielzahl von Bewerbungen eingehen wird, deren Bearbeitung bei dem jeweiligen Arbeitgeber in unerwünschter Weise Kapazitäten bindet.

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Die Weitergabe der bei summarischer Prüfung dem Sozialdatenschutz unterfallenden Arbeitgeberdaten an den gemäß §§ 12 Satz 1, 19 a Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I als Stelle im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X geltenden Antragsteller ist im vorliegenden Falle indes zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich. Allerdings wird durch das in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X statuierte Merkmal der Erforderlichkeit der Übermittlungsanspruch auf diejenigen Sozialdaten begrenzt, die die übermittelnde Stelle unbedingt mitteilen muss (Seidel, in: Diering/Timme/Waschull, a.a.O., § 69 Rdnr. 2). Dabei ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips insbesondere dort zu beachten, wo Grundrechte der Bürger betroffen sind (Bieresborn, in: von Wulffen, a.a.O., § 69 Rdnr. 3). Es soll durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip namentlich verhindert werden, dass mit der Weiterleitung der zur Erfüllung der Aufgaben unerlässlichen Informationen der gesamte über den Betroffenen angelegte Datensatz weitergegeben wird, so dass auf diesem Wege auch für andere Verwaltungsträger eine gläserne Persönlichkeit entsteht. Diese Gesichtspunkte stehen vorliegend jedoch der Annahme der Erforderlichkeit nicht entgegen.

32

Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Bereitstellung auch der verschlüsselten Arbeitgeberdaten, die nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Antragsgegnerin lediglich einen Anteil von 6-10 % der gesamten in ihrem Stellenpool enthaltenen Stellen betreffen, für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihm gemäß § 19 a Abs. 2 Satz 2 SGB I i.V.m. §§ 6 a Abs. 1 Satz 1, 6 b Abs. 1 SGB II obliegenden Vermittlungsaufgaben (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 35, 36 SGB III) notwendig und damit erforderlich ist. Er hat insbesondere hinreichend plausibel und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert bestritten dargelegt, dass die verschlüsselten Stellenangeboten, die an der Gesamtangebotspalette der Antragsgegnerin zahlenmäßig lediglich einen geringen Anteil haben, schwerpunktmäßig gerade diejenigen sind, die für die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen in versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse besonders interessant sind. In diesem Zusammenhang erscheint es hinreichend plausibel, dass Arbeitgeber insbesondere dann, wenn es um eine kleine Zahl offener Stellen im niederqualifizierten Tätigkeitsbereich geht, die unverschlüsselte Aufnahme der Stellen in den Bewerberpool der Antragsgegnerin scheuen werden, weil gerade in diesen Fällen mit einer Vielzahl von Bewerbungen zu rechnen ist. Es dürfte indes aus Sicht der Arbeitgeber weniger darum gehen, für die Vermittlung dieser Stellen allein die besonders qualifizierte Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen, als vielmehr darum, eine Vielzahl von Initiativbewerbungen von Personen zu vermeiden, die auf das Stellenangebot einzig durch Abfragen der Stellenbörse im Internet aufmerksam geworden sind.

33

Selbst wenn eine signifikante Häufung niederqualifizierter Tätigkeiten im Bereich der verschlüsselten Stellenangebote nicht feststellbar wäre, wäre jedoch gleichwohl von der Erforderlichkeit der Bereitstellung der Daten auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes dem Antragsteller bekannte Stellenangebot im Geltungsbereich des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und im Ausland prima facie dazu geeignet ist, den Vermittlungserfolg im Einzelfall signifikant zu erhöhen. Nicht ausgeschlossen werden kann ferner, dass sich der für eine sich im verschlüsselten Pool der Antragsgegnerin befindende Stelle geeignetste Bewerber gerade im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers aufhält und im Übrigen zum Kreise der Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II gehört. Warum aber diesem (hypothetischen) Bewerber mir Rücksicht auf die mangelnde Erforderlichkeit der Datenweitergabe die Chance auf den Vermittlungserfolg allein wegen des zufälligen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich eines zugelassenen kommunalen Trägers verwehrt werden soll, vermag sich der Kammer nicht zu erschließen. Dabei geht die Kammer im Übrigen davon aus, dass die seitens der Antragsgegnerin für die Zwecke ihrer eigenen Vermittlungstätigkeit gespeicherten Arbeitgeberdaten in ihrer Gesamtheit auch im Einzelfall für die Vermittlung und damit auch für die Vermittlung durch den Antragsteller erforderlich sind.

34

Die Antragsgegnerin ist schließlich auch nicht wegen der Vorschrift des § 30 VwVfG aus rechtlichen Gründen an der Leistung von Amtshilfe gehindert. Danach haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift, wie letztlich auch die Antragsgegnerin anerkennt, wegen des allgemeinen Subsidiaritätsvorbehalts des § 1 VwVfG im sachlichen Geltungsbereich des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern allenfalls als Ausdruck einen allgemeinen Rechtsgedankens ergänzend herangezogen werden kann (vgl. auch Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 30 Rdnr. 25). Die ergänzende und damit lückenfüllende Heranziehung einer Vorschrift als Ausdruck eines solchen allgemeinen Rechtsgedankens verbietet sich aber dort, wo der Gesetzgeber diesem Rechtsgedanken bereits durch andere spezialgesetzliche Rechtsvorschriften hinreichend Geltung verschafft hat. So aber liegen die Dinge hier; die Vorschriften des § 35 SGB I und der §§ 67 ff. SGB X regeln die Geheimhaltungsansprüche der Beteiligten wesentlich ausführlicher und engmaschiger als die Vorschrift des § 30 VwVfG bezogen auf das allgemeine Verwaltungsverfahren, so dass für deren ergänzende Heranziehung kein Raum bleibt.

35

cc) Der Leistung von Amtshilfe steht auch nicht der von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1.) ins Feld geführte Wettbewerbsgedanke entgegen, dem die Vorschriften der §§ 6 a ff. SGB II zu dienen bestimmt sind. Dabei ist die Kammer entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings der Ansicht, dass dem Kommunalen Optionsgesetz das Konzept zugrunde liegt, in einem gleichberechtigten Nebeneinander über einen gewissen begrenzten Zeitraum das System „Mischverwaltung" und das System „Kommunale Trägerschaft" bei der Betreuung der Langzeitarbeitslosen miteinander zu vergleichen, um im Anschluss an die diesem Vergleich immanente Wirkungsforschung eine gesetzliche Entscheidung zugunsten des einen oder anderen Systems zu treffen. Dabei kann sehr wohl von einer wettbewerbsähnlichen Situation gesprochen werden (so explizit auch Münder, in: ders., LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 6 a Rdnr. 3). Dieser Wettbewerbscharakter wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das in den Gesetzeswortlaut aufgenommene verwaltungsorganisatorische Ziel der „Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" möglicherweise die tatsächlichen Motive der Gesetzesentstehung kaschiert. Offen bleiben kann insbesondere, ob es den politisch Beteiligten in Bundestag und Bundesrat dabei darum gegangen ist, vor dem Hintergrund unüberbrückbarer arbeitsmarktpolitischer Differenzen jeweils das Gesicht zu wahren (so Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, München 2005, § 6 a Rdnr. 2). Solche gesetzgebungsgeschichtlichen Motive sind nämlich auch bei historischer Auslegung allenfalls untergeordnet zu berücksichtigen. Sie sind hier angesichts der im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck gebrachten experimentellen Zwecksetzung („Experimentierklausel" und „Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende") zumal angesichts der Implementierung einer Wirkungsforschung (§ 6 c SGB II) bei der Gesetzesauslegung schlechthin zu vernachlässigen.

36

Dieser Wettbewerbscharakter des Kommunalen Optionsgesetzes spricht indes nicht gegen, sondern eher für einen Anspruch des Antragstellers auf Zugang zur Datenbank der Antragsgegnerin. Wettbewerb mit dem Ziel der Erforschung der effizientesten Art der Aufgabenerfüllung setzt zwingend gleiche Rahmenbedingungen voraus. Ohne die Gewährleistung solchermaßen vergleichbarer Rahmenbedingungen und Grundlagen wird der experimentelle Ansatz der §§ 6 a ff. SGB II von vornherein verfehlt, weil das Ergebnis des Wettbewerbs letztlich schon zu Beginn der Experimentierphase vorgezeichnet wird. Vergleichbare Rahmenbedingungen für einen Wettbewerb zwischen den optierenden Kommunen auf der einen und den Arbeitsgemeinschaften auf der anderen Seite bestehen aber insoweit nicht, als lediglich die Arbeitsgemeinschaften, nicht aber die zugelassenen kommunalen Träger umfassenden Zugriff auf die seitens der Antragsgegnerin für ihre eigene Vermittlungstätigkeit vorgehaltene Arbeitgeberdatenbank haben. Dabei erkennt die Kammer durchaus an, dass das Vorhandensein eines solchen Stellenpools durchaus ein wettbewerbsimmanenter Vorteil sein kann, der nach Abschluss der Wirkungsforschung für die Beibehaltung des Systems der Mischverwaltung zu sprechen vermag. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die zugelassenen kommunalen Träger, deren Zahl gegenwärtig gesetzlich auf 69 begrenzt ist (§ 6 a Abs. 3 Satz 1 SGB II), bereits aus tatsächlichen Gründen nicht während der Experimentierphase, wohl aber nach deren Abschluss bei einer flächendeckenden Zulassung kommunaler Träger in der Lage wären, im Rahmen der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit einen eigenen Stellenpool zu initiieren. Der im Zusammenhang mit dem Stellenpool der Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber den Arbeitsgemeinschaften entstehende Nachteil ist damit im gegenwärtigen System angelegt und darf zur Wahrung der Vergleichbarkeit der Systeme damit nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

37

dd) Schließlich ist die Antragsgegnerin auch nicht nach § 4 Abs. 3 SGB X berechtigt, die Leistung der Amtshilfe zu verweigern. Sie hat insbesondere weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie die beantragte Amtshilfe nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB X). Dabei geht die Kammer nach den ihr im Rahmen dieses Verfahrens zugänglich gemachten Informationen davon aus, dass der Anschluss der Sozialzentren des Antragstellers an die relevanten Teile des Intranet der Antragsgegnerin zur Zugänglichmachung der verschlüsselten Arbeitgeberdaten technisch möglich ist und keinen unverhältnismäßigen personellen Aufwand bedeuten würde. An den mit Schriftsatz vom 09. September 2005 (Bl. 20 der Gerichtsakte) dahingehend geäußerten Bedenken hat die Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens jedenfalls nicht mehr festgehalten.

38

b) Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung sowohl der Antragsgegnerin als auch des Beigeladenen zu 1.) liegt die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit vor. Dabei berücksichtigt die erkennende Kammer insbesondere, dass der Beigeladene zu 1.) dem Bundestag gemäß § 6 c Satz 1 SGB II bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit der Experimentierklausel berichten soll. Das Zeitfenster für die Erprobung des Optionsmodells ist mit insgesamt vier Jahren, von denen eines inzwischen bereits fast verstrichen ist, ohnehin recht eng gesetzt. Dem Antragsteller, der als optierende Kommune grundsätzlich dazu berechtigt ist, die ihm aus der Wahrnehmung der Option entstehenden Kompetenzen gerichtlich durchzusetzen, ist es vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, den ordentlichen Instanzenzug vollständig zu durchlaufen, weil bis zum Zeitpunkt einer letztlich rechtskräftigen Entscheidung der Berichtszeitraum des § 6 c Satz 1 SGB II mit großer Wahrscheinlichkeit bereits abgelaufen wäre.

39

Überdies gibt die Kammer zu bedenken, dass es auch den vom Antragsteller betreuten Hilfesuchenden nicht zuzumuten sein dürfte, während des Instanzenzugs auf Vermittlungsangebote zu verzichten, die den im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaften lebenden Hilfesuchenden zur Verfügung stehen.

40

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahren.

41

4. Der Streitwert ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG - mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte für den Wert des Begehrens auf 5.000,- Euro festzusetzen gewesen.


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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Schleswig Beschluss, 22. Nov. 2005 - S 5 AS 455/05 ER zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 35 Sozialgeheimnis


(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 67 Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 30 Geheimhaltung


Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 36 Grundsätze der Vermittlung


(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. (2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für ei

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 3 Amtshilfepflicht


(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,2. die Hilfeleistung in Handlungen beste

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe


(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte

Referenzen

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

1.
es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und
2.
die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.