Sozialgericht Rostock Urteil, 06. Sept. 2018 - S 2 AL 21/17

bei uns veröffentlicht am06.09.2018

Tenor

Der Bescheid vom 13.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 08.02.2017 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger ab dem 01.02.2017 bis zum 25.06.2017 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

2

Der im Jahr … geborene Kläger ist seit 01.03.2014 Vertragsspieler beim FC A-Stadt. In der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 hatte der Kläger einen sog. „Vertragsspielervertrag“ mit dem Verein, wonach er sich verpflichtete, an allen Spielen und Lehrgängen, am Training, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen, auch wenn eine Mitwirkung als Spieler und Ersatzspieler nicht in Betracht kommt. Die spielfreie Zeit bestimmte der Trainer. Der Kläger erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 250 € zuzüglich Prämien entsprechend der gültigen Prämienordnung.

3

Nach einer Ausbildung zum Anlagenmonteur vom 27.08.2012 bis 07.07.2016, war der Kläger zunächst arbeitslos. Zum 01.08.2016 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte vom 01.08.2016 bis zum 03.10.2016 bewilligte. Bei Berechnung des Alg rechnete die Beklagte nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 165 € monatlich die jeweilige Vergütung einschließlich der Prämien aus dem Vertragsspielervertrag an. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger in den Antragsunterlagen angegeben, er übe eine Nebenbeschäftigung im Fußball aus. In der Folgezeit reichte er Nebeneinkommensbescheinigungen für die Monate August bis Oktober 2016 bei der Beklagten ein, mit denen ein Nebeneinkommen in Höhe von 310 € (für August), in Höhe von 330 € (für September) und in Höhe von 280 € (für Oktober) bestätigt wurde. In allen Nebeneinkommensbescheinigungen wird die vereinbarte Wochenarbeitszeit mit 17 Stunden angegeben

4

Ab dem 04.10.2016 bis zum 31.01.2016 war der Kläger bei der Fa. als Versorgungstechniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung am 16.01.2017 zum 31.01.2017.

5

Am 23.01.2017 meldete sich der Kläger ab dem 01.02.2017 arbeitslos und beantragte Alg. Zu den Gründen für die verspätete Meldung erklärte er am 31.01.2017, dass man beim FC A-Stadt zunächst geprüft habe, ob man ihn im Nachwuchsbereich über einen Sponsor beschäftigen könne. Im Übrigen habe er sich intensiv um Arbeit bemüht.

6

Mit Bescheid vom 13.02.2017 lehnte die Beklagte den Alg-Antrag ab mit der Begründung, der Kläger arbeite 17 Stunden wöchentlich und sei damit nicht arbeitslos.

7

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017 zurückwies.

8

Mit der am 13.03.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung Anspruch auf Alg zu haben. Der Kläger verweist darauf, dass die Wochenarbeitszeit beim FC A-Stadt nicht mehr als 13 Stunden betrage und legt ein entsprechendes Schreiben des FC A-Stadt vom 08.03.2017 vor, mit dem bestätigt wird, dass der Kläger als Amateurspieler fünf mal die Woche 120 Minuten Training und einmal die Woche ein Pflichtspiel habe. Er übe die Nebentätigkeit bereits seit dem 01.03.2014 aus.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid vom 13.02.17 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.17 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.02.2017 Alg zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Bescheide und auf die ausgestellten Nebeneinkommensbescheinigungen, in denen der FC eine 17 Stunden Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit bestätige. Die Angaben zur Wochenarbeitszeit seien auch auf gezielte Nachfrage bestätigt worden. Erst nach Erlass des Ablehnungsbescheides habe der Kläger auf seine Notlage verwiesen und es sei die geänderte Nebenverdienstbescheinigung mit einer Wochenarbeitszeit von 13 Stunden ausgestellt worden. Es bestehe der Verdacht, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

16

Der angefochtene Bescheid vom 13.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 ist aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm nach Eintritt einer siebentägigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ab dem 08.02.2017 Alg gewährt wird.

17

Der Kläger erfüllte am 01.02.2017 die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg gemäß § 137 Abs. 1 SGB III. Er war arbeitslos und hatte sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Zwar hatte der Kläger seit Entstehung des letzten Alg-Anspruchs am 01.08.2017 durch die Beschäftigung bei der Firma in der Zeit vom 04.10.2016 bis 31.01.2017 keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Am 03.10.2017 stand dem Kläger jedoch ein Alg-Restanspruch von 298 Tagen zu, den der Kläger ab dem 01.02.2017 geltend machen konnte.

18

Der Arbeitslosigkeit stand nicht entgegen, dass der Kläger als Fußballspieler für den FC A-Stadt tätig war, denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, das Arbeitslosigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III ausschließt.

19

Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist arbeitslos unter anderem, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfass; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3 SGB III). Beschäftigte in diesem Sinne sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III).

20

Voraussetzung für ein Beschäftigungsverhältnis ist, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag. Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers ist gegeben, wenn sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV). An einer Beschäftigung fehlt es, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Die zu beurteilenden Verrichtungen dürfen nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein. (BSG, Urteil vom 27.10.2009, – B 2 U 26/08 R –, Rn. 18 -19, juris).

21

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es allein auf die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit an. Unerheblich ist, dass der FC A-Stadt selbst in seinen Nebenverdienstbescheinigungen von einem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis und von Arbeitsentgelt ausging. Die Nebenverdienstbescheinigungen sind insoweit schon deshalb nicht maßgebend, weil es sich um rechtliche Wertungen handelt, die vorliegend von der Beklagten zu treffen waren. Die Laienbewertung durch den Mitarbeiter des FC kann die Beklagte insoweit nicht binden.

22

Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen stehen bei der Tätigkeit des Klägers die mitgliedschaftlichen Bindungen im Vordergrund. Die dem Kläger vertraglich auferlegten Pflichten, wie z.B. die Teilnahme am werktäglichen Training, das nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr stattfand, und am Wochenendspiel sowie an allen anderen Veranstaltungen, die der Spieleinsatz erforderte, stellen keine weisungsgebundene Arbeitsleistung dar, sondern ergeben sich aus der Vereinsmitgliedschaft und den Pflichten eines aktiven Mannschaftsmitglied. Die Trainingszeiten lagen so, dass sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wahrgenommen werden konnten. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in der Zeit vom 04.10.2016 bis 31.01.2017 seinen Pflichten als Vertragsspieler neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachkommen konnte. Soweit in einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des FC vom 03.05.2017 mitgeteilt wird, dass die Trainingszeiten für die Amateure im Vergleich zum Vorjahr von acht Mal wöchentlich auf vier Einheiten in der Woche reduziert wurden, bezieht sich diese Aussage auf die Trainingszeiten im Jahr 2016 und ist für den hier streitigen Zeitraum nicht maßgebend.

23

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich über diese mitgliedschaftliche Einbindung hinaus in die Organisation des Vereins eingliedern und der Direktionsgewalt der Vereinsführung unterwerfen musste, sind nicht ersichtlich. Gegen eine Direktionsgewalt der Vereinsführung als Arbeitgeber und für eine Freizeitbeschäftigung spricht vorliegend insbesondere, dass der Kläger seine Tätigkeit als Spieler, insbesondere die Trainingseinheiten nach seinen eigenen Angaben zeitweise zurückstellen musste, weil sich diese mit der (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit bei der Firma in der Zeit vom 04.10.2016 bis 31.01.2017 nicht vereinbaren ließen.

24

Eine Beschäftigung liegt auch nicht deshalb vor, weil Trainingszeiten und Spielorte vorgegeben wurden und der Kläger die Weisungen des Trainers befolgen musste. Diese Umstände sind typisch für Mitglieder von Fußballmannschaften, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs- oder Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stehen (BSG a.a.O., Rn. 23).

25

Von einer Beschäftigung im Sinne einer Erwerbstätigkeit ist schließlich nicht deshalb auszugehen, weil der Kläger laut Spielervertrag eine monatliche Vergütung in Höhe von 250 € zuzüglich Prämien erhielt. Die Vergütung einschließlich der Prämien stellt nicht einmal annähernd eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Klägers dar, und kann damit nicht als Erwerbseinkommen gewertet werden. Geht man von einem Einsatz von 17 Stunden wöchentlich aus, ergibt sich (ohne Prämien) eine Vergütung in Höhe von ca. 3,40 € die Stunde, die weit hinter dem Mindestlohn in Höhe von 8,50 € je Stunde (im Jahr 2017) zurückbleibt. Selbst wenn man die Prämien einbezieht, die nach den vorliegenden Bescheinigungen bis zu 110 € im Monat umfassten, ergibt sich eine Vergütung von maximal ca. 4,90 € je Stunde. Vor diesem Hintergrund kann die Vergütung lediglich als materieller Anreiz für die sportliche Leistungsbereitschaft und als Motivation für die regelmäßige Teilnahme am Training und an den sonstigen Veranstaltungen gewertet werden, wie sie ein erfolgreicher Spielereinsatz erfordert.

26

Aus den genannten Gründen war der Kläger ab dem 01.02.2017 arbeitslos und hatte Anspruch auf Alg.

27

Für die Zeit vom 01.02.2017 bis 07.02.2017 ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Alg-Anspruch wegen einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III ruht.

28

Der Kläger hat sich vorliegend versicherungswidrig verhalten, indem er sich nicht unverzüglich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitsuchend gemeldet hat, sondern erst am 23.01.2017 (vgl. § 38 Abs. 1 S. 3 SGB III). Der Kläger hat die Kündigung laut Arbeitsbescheinigung am 16.01.2017 erhalten und hätte sich bis spätestens 19.01.2017 arbeitsuchend melden müssen. Die Meldung am 23.01.2017 ist verspätet. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt seine Meldepflichten bekannt sein mussten, denn im Aufhebungsbescheid vom 04.10.2016, mit dem die Alg-Bewilligung ab dem 04.10.2016 aufgehoben wurde, wird ausdrücklich auf die Meldepflicht bei erneuter Arbeitslosigkeit verwiesen. Der Kläger hatte für die verspätete Meldung keinen wichtigen Grund. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob z.B. Aussicht auf Weiterbeschäftigung besteht (vgl. § 38 Abs. 1 S. 4 SGB III). Sie soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer alle Möglichkeiten nutzt, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Den Kläger kann daher nicht entlasten, dass der FC die Beschäftigung über einen Sponsor geprüft hat bzw. dass er selbst sich intensiv um Arbeit gekümmert hat. Die Sperrzeit beginnt mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit ab 01.02.2017 und dauert eine Woche (§ 159 Abs. 2 und 6 SGB III), sodass der Alg-Anspruch in der zeit vom 01.02.2017 bis 07.02.2017 ruht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Sozialgericht Rostock Urteil, 06. Sept. 2018 - S 2 AL 21/17 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn1.die oder der Arbeitslose

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden


(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Ar

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Referenzen

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.