Sozialgericht Reutlingen Urteil, 22. Mai 2005 - S 12 AS 1548/05

bei uns veröffentlicht am22.05.2005

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Den Klägern sind 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen nach dem SGB II. Umstritten ist noch ein Mehrbedarfszuschlag für Kondome.
Der ... geborene Kläger 1 und die ... geborene Klägerin 2 sind seit Januar 2003 verheiratet. Die Klägerin 2 ist HIV positiv. Bis 31.12.2004 bezogen die Kläger Sozialhilfe (Bl. 9 der Verwaltungsakte). Am 09.08.2004 beantragten die Kläger als Bedarfsgemeinschaft die Gewährung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005. Die Kläger legten einen Mietvertrag vor, wonach die monatliche Kaltmiete für die Zeit ab 01.01.2005 745 DM (380,91 EUR) inklusive 30 DM (15,34 EUR) für einen Stellplatz beträgt. Als monatliche Vorauszahlung für Nebenkosten wurden DM 150 (76,69 EUR) vereinbart (Bl. 13 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 08.11.2004, der sich nicht in der Verwaltungsakte befindet, bewilligte die Beklagte an die Kläger ab dem 01.01.2005 die Regelleistungen des SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 15.11.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 30.06.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 1077,82 EUR (Bl. 32 - 36 der Verwaltungsakte). Die Beklagte berechnete die Leistung, indem sie 2 x den gesetzlich vorgesehenen Regelsatz zu je 311 EUR, einen nachgewiesenen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR, einen Zuschlag in Höhe von 1 EUR nach Bezug von Arbeitslosengeld sowie Kosten der Unterkunft 429,26 EUR zu Grunde legte.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 10.12.2004 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde insbesondere damit begründet, dass die Beklagte bei den Kosten der Unterkunft nur die Kaltmiete berücksichtigt habe, nicht jedoch die Nebenkosten (Bl. 30 - 31 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 15.02.2005 erläuterte die Beklagte den Klägern die getroffene Entscheidung dahingehend, dass mit dem Änderungsbescheid vom 15.11.2004 Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 48,35 EUR monatlich bewilligt worden seien. Die Kläger würden monatlich zusätzlich zur Kaltmiete Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 76,69 EUR zahlen. Hiervon seien eine Pauschale von 13 EUR für die Warmwasseraufbereitung und 15,34 EUR für einen mit angemieteten PKW Stellplatz abzuziehen [Kaltmiete 380,91 EUR + Nebenkosten 76,69 EUR - Stellplatzkosten 15,34 EUR und Kosten der Warmwasseraufbereitung 13 EUR = 429,26 EUR] (Bl. 37 - 38 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 10.03.2005 wandte sich der Kläger 1 erneut an die Beklagte und machte u.a. geltend, dass ausweislich des Mietvertrages in den Vorauszahlungen für Nebenkosten keine Kosten für Warmwasseraufbereitung enthalten seien. Die Beklagte dürfe daher auch keine Pauschale für die Warmwasseraufbereitung abziehen. Die Kosten des PKW - Stellplatzes seien untrennbar mit der Anmietung der Wohnung verbunden, weshalb die Beklagte auch die Kosten des Stellplatzes übernehmen müsse. Als Mehrbedarf der Klägerin 2 sei bislang lediglich ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung anerkannt, es müsste jedoch infolge der HIV Infektion ein weiterer Mehrbedarf für Kondome anerkannt werden, da ohne diese eine Ansteckungsgefahr bestünde (Bl. 39 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Widerspruchstelle der Bundesagentur für Arbeit entscheide mit diesem Widerspruchsbescheid über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Für die Leistungen zur Unterkunft und Heizung sei der kommunale Träger zuständig. Hierzu ergehe vom Landratsamt ... eine gesonderte Entscheidung. Der Widerspruch hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei unbegründet. Die Regelleistung betrage bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, jeweils 311 EUR. Ein Mehrbedarf könne nur gewährt werden, für werdende Mütter, Alleinerziehende, erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige und für medizinisch kostenaufwändige Ernährung. Der Klägerin 2 sei auf Grund ihrer Erkrankung ein Mehrbedarf in Höhe von monatlich 25,56 EUR bewilligt worden. Einen Mehrbedarf für die Kosten der Verhütung sehe der Gesetzgeber nicht vor (Bl. 49 - 50 der Verwaltungsakte).
Am 10.05.2005 erhoben die Kläger gegen diese Entscheidung Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es sich bei den Kondomen in ihrem Fall nicht um ein Verhütungsmittel, sondern um ein unbedingt notwendiges Mittel zur Vermeidung einer lebensgefährlichen Krankheit handle. Es stehe fest, dass die Kosten für Kondome, die der Vermeidung von Krankheiten dienen würden, nicht im Regelsatz enthalten seien, denn Millionen Arbeitslosengeld II Empfänger würden sonst Leistungen erhalten, die sie überhaupt nicht benötigten und die ihnen nicht zustünden. Im Hinblick auf den Abzug der Pauschale für Warmwasseraufbereitung trugen die Kläger vor, dass das Wasser mit einem Elektro Boiler erhitzt werde und diese Kosten separat mit den Stromkosten bezahlt werden. Die Kosten seien daher nicht in den Nebenkosten enthalten und dürften daher auch nicht abgezogen werden. Die Kosten für den Stellplatz seien absolut unvermeidbar. Eine Weitervermietung sei zwar theoretisch möglich, praktisch fände sich jedoch lagebedingt kein Mieter. Sämtliche Anwohner der Umgebung seien mit Stellplätzen oder Garagen versorgt. Zum Nachweis hierfür legten die Kläger mehrere Lichtbilder vor, welche die genaue Lage des Stellplatzes dokumentieren.
Mit Schreiben vom 09.11.2005 anerkannte die Beklagte, dass bei den Kosten der Unterkunft und Heizung eine Warmwasserpauschale nicht abzuziehen war (Bl. 34 der Gerichtsakte). Am gleichen Tag erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid mit dem in Abänderung des Bescheides vom 15.11.2004 eine Warmwasserpauschale nicht abgezogen wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die Beklagte aus, dass von den geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 76,69 EUR keine Pauschale von 13 EUR monatlich abzuziehen sei. Die Kosten des Stellplatzes könnten jedoch nicht übernommen werden, so dass monatlich ein Betrag in Höhe von 61,35 EUR an Nebenkosten angemessen sei. Der Stellplatz könne vermietet werden, so dass diese Kosten nicht notwendigerweise anfielen. In Ausführung dieses Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2005 den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 1090,82 EUR monatlich (Bl. 52 - 55 der Gerichtsakte).
10 
Nachdem der Kläger die Lichtbilder zur konkreten Stellplatzsituation übersandte, erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2006 an, dass auch die Stellplatzgebühren übernommen werden (Bl. 47 der Gerichtsakte). Zuvor hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 24.02.2006 dem Kläger mitgeteilt, dass nach nochmaliger Überprüfung bzgl. der Stellplatzgebühren im Rahmen des Klageverfahrens dem Kläger die Stellplatzgebühren vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 als Nachzahlung zugingen (Bl. 68 der Verwaltungsakte).
11 
Die Kläger beantragen nunmehr noch,
12 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006 zu verurteilen, an die Bedarfsgemeinschaft der Kläger ab dem 01.01.2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und hierbei insbesondere einen Mehrbedarf für Kondome infolge der HIV Infektion der Klägerin 2 zu berücksichtigen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen soweit sie über die abgegebenen Anerkenntnisse hinausgeht.
15 
Die Beklagte hält an der Auffassung fest, dass neben dem berücksichtigten Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung kein weiterer Mehrbedarf für Kondome anerkannt werden kann.
16 
In der mündlichen Verhandlung anerkannte die Beklagte, dass die verspätet erbrachten Leistungen entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch mit 4 % verzinst werden. Diese Teilanerkenntnis wurde von den Klägern angenommen.
17 
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist, soweit über sie noch entschieden werden muss, abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
I.
19 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.
II.
20 
Die Klage ist jedoch, soweit über sie noch entschieden werden muss, in der Sache nicht begründet. Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit den Änderungsbescheiden vom 22.11.2005 und 24.02.2006 hat die Beklagte anerkannt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Abzug in Höhe von 13 EUR für die Warmwasseraufbereitung und ein Abzug für Stellplatzkosten in Höhe von 15,34 EUR nicht zu erfolgen hat. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert, so dass diese gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Nach Maßgabe des § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt, der den ursprünglich angegriffenen abändert oder ersetzt, automatisch Klagegegenstand, ohne dass es einer (gewillkürten) Klageänderung oder eines Vorverfahrens bedarf; es handelt sich also um eine Klageänderung kraft Gesetzes.
21 
Zwischen den Beteiligten war daher zuletzt unstreitig, dass den Klägern beginnend ab dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.106,16 EUR (Regelsatz 622 + Kaltmiete 380,91 + Nebenkosten 76,69 EUR + Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 25,56 + 1 EUR Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) monatlich zusteht. In der mündlichen Verhandlung konnte durch ein entsprechendes Teilanerkenntnis der Beklagten weiter geklärt werden, dass die verspätet erbrachten Leistungen von der Beklagten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch mit 4 % verzinst werden. Bei den von den Klägern geltend gemachten weitergehenden Verzugsschäden handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die von den Klägern ausschließlich vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können.
22 
Von der Kammer musst daher nur noch über den zuletzt noch offenen streitigen Punkt entschieden werden, ob die Beklagte bei der Leistungserbringung an die Kläger einen Mehrbedarf oder Zuschuss für Kondome infolge der HIV Infektion der Klägerin 2 zu berücksichtigen hat und auf dieser Basis höhere Leistungen zu bewilligen hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Den Klägern steht kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II als 1.106,16 EUR monatlich zu, da die oben dargelegte Bedarfsberechnung zutreffend ist und ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Kondome oder eine höhere Regelleistung auch im Falle einer HIV Infektion eines Leistungsberechtigten im Gesetz nicht vorgesehen ist.
23 
Die Kosten für die Anschaffung von Kondomen sind nach Ansicht der Kammer in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten und der entsprechende Bedarf ist aus der laufenden Regelleistung zu decken. Ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten oder eines Zuschlages für die Anschaffung von Kondomen besteht daher nicht.
24 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 SGB II insbesondere den Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Durch das Wort „insbesondere“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass die anschließende Aufzählung nicht abschließend ist. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes Il das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.05, Az: L 12 AS 2023/05). Die Höhe der Regelleistung leitet sich aus der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 ab (Herold - Tews in Löns Herold - Tews, Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 20 Rn. 2), so dass dieser Regelsatzverordnung bei der Bestimmung, welche Kosten durch die Regelleistung abgedeckt sind maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Regelsatzverordnung sind bei der Bemessung des Regelsatzes u.a. auch Kosten der Gesundheitspflege berücksichtigt worden. Hierzu zählt zur Überzeugung der Kammer auch die Anschaffung von Kondomen und zwar unabhängig davon, ob diese (nur) als Verhütungsmittel angeschafft werden oder wie im Falle der Kläger zum Schutz vor einer HIV - Infektion. Bei der Anschaffung von Kondomen handelt es sich grundsätzlich um allgemeine Aufwendungen für das Sexualleben als eines der Grundbedürfnisse menschlichen Daseins. Es handelt sich mithin um einen von der Regelleistung gedeckten Regelbedarf, der bei einer Vielzahl der Hilfeempfänger gleichermaßen besteht, ohne das Besonderheiten des Einzelfalls den Bedarf begründen. Nach Ansicht der Kammer kann kein maßgeblicher Differenzierungsgrund darin gesehen werden, dass die Kondome bei den Klägern insbesondere dem Zweck der Verhinderung einer HIV Infektion und nicht der Empfängnisverhütung dienen. Dies bereits deshalb nicht, da auch bei einer Vielzahl anderer Hilfeempfänger, unabhängig davon, ob ein Partner HIV positiv ist oder nicht, die Anschaffung von Kondomen dem doppelten Ziel des HIV - Schutzes und der Empfängnisverhütung dient. Die entstehenden Kosten fallen bei einer Großzahl von Hilfeempfängern an, ohne dass es etwa konkret auf Familienstand, Alter oder sexuelle Vorlieben ankommt. Es kommt daher nicht darauf an, dass bei den Klägern - wie der Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geltend machte - ohne die HIV Infektion der Klägerin 2 kein Bedarf für die Anschaffung von Kondomen bestehen würde.
25 
Neben dem von der Beklagten bereits gewährten Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 25,56 EUR, dessen Höhe nicht zu beanstande ist (vgl. zur Höhe des bei HIV Infektion zuzuerkennenden Mehrbedarfs Lang in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 65), besteht dementsprechend kein Anspruch auf einen weiteren Mehrbedarf. Die Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gem. § 21 Abs.2 bis 5 SGB II, umfassen gem. § 21 Abs.1 SGB II nämlich nur solche Bedarfe, die gerade nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
26 
Weiterhin scheidet auch ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II aus. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Beklagte gem. § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Wie dargelegt, ist der geltend gemacht Bedarf für Kondome von der Regelleistung umfasst. Versteht man den in § 23 Abs.1 SGB II genannten unabweisbaren Bedarf dahingehend, dass es sich um einen Bedarf handeln muss, der nicht aufgeschoben werden kann und auf den nicht zumutbar verzichtet werden kann, so könnte man meinen, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Unabweisbarkeit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn es den Klägern nachvollziehbar nicht möglich ist diesen Bedarf mit den durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Mitteln zu decken. Ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II auf eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen ergibt sich daher vorliegend nicht, da es zur Überzeugung der Kammer möglich ist, die Bedarfsdeckung durch die Regelleistung, ggf. auch durch eine Umschichtung der bisherigen Mittelverwendung, zu erzielen. Hierbei darf nach Ansicht der Kammer nämlich nicht verkannt werden, dass der Bedarf an Kondomen mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand gedeckt werden kann. Bereits eine kurze Internetrecherche des Gerichts hat ergeben, dass eine 100er Packung Markenkondome für Preise zwischen 16,99 EUR und 24,99 EUR erhältlich sind (vgl. etwa die Angebote der Versandhäuser Neckermann oder Quelle). Die Kammer geht davon aus, dass eine derartige Packung ausreichend ist, um den Bedarf für mindestens fünf Monate zu decken, so dass sich selbst bei einem Preis von 24,99 EUR eine maximale monatliche Belastung von 5 EUR ergibt. Es ist nach Auffassung der Kammer daher ohne weiteres möglich, diese Kosten aus der Regelleistung zu tragen.
27 
Lediglich ergänzend, ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites darauf ankommt, ist anzumerken, dass die Kammer die vom Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Beklagte hätte, wenn ein Anspruch nach dem SGB II nicht besteht, sein Begehren an den Sozialhilfeträger weiter leiten müssen, nicht teilt. Auch nach dem SGB XII ist für die Kammer kein entsprechender Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kondome ersichtlich. Soweit der Kläger 1 insbesondere die §§ 47 ff SGB XII genannt hat, ist zunächst festzuhalten, dass gem. § 52 Abs.1 S.1 SGB XII , wonach die in den §§ 47 bis 51 SGB XII genannten Hilfen den der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, eine strenge Akzessorietät der vorbeugenden Gesundheitshilfe besteht. Mit anderen Worten die Leistungen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII sind mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, die dem Kläger von der Beklagten finanziert wird, identisch. Ein Anspruch auf Verhütungsmittel besteht entsprechend der krankenversicherungsrechtlichen Regelung des § 24 a Abs. 2 SGB V nur bei Versicherten bis zum vollendeten 20 Lebensjahr, soweit diese ärztlich verordnet wurden. Der Wortlaut des § 49 SGB XII, der diese Einschränkung nicht enthält, muss infolge der Akzessorietät ebenso ausgelegt werden, dass die Kostenübernahme auf Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beschränkt ist (vgl. Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 5). Aus den gleichen Gründen kommt eine Kostenübernahme immer nur für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel, wie z.B. die Antibabypille und nicht für freiverkäuflichen Mittel, wie eben Kondome, in Betracht (Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 6). Aufgrund der durch das GKV - Modernisierungsgesetz vom 19.11.2003 (BGBl. I, 2190) eingeführten unbedingten Deckungsgleichheit zwischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Hilfen zur Gesundheit nach dem BSHG bzw. dem SGB XII, kann insbesondere auch nicht die zuvor ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91; Hessischer VGH, Urteil vom 10.12.1991, Az.: 9 UE 3879/87; abweichend VG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2003, Az.: 2 VG 342/03), wonach im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe für den Kauf von Kondomen in Betracht kam, auf die gegenwärtig geltende Rechtslage übertragen werden.
III.
28 
Die Kammer hält den Rechtsstreit für berufungsfähig. Ungeachtet dessen, dass der monatlich nicht näher bezifferte Betrag für die Anschaffung von Kondomen, die 500 EUR Grenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im streitgegenständlichen Zeitraum kaum übersteigen dürfte, ist die Berufung gem. § 144 Abs.1 S. 2 SGG zulässig. Der Berufungszulassung, deren Voraussetzungen nach Ansicht der Kammer nicht erfüllt wären, bedarf es gem. § 144 Abs. I S. 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft. Streitgegenstand sind wie oben dargelegt die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2006 wurde über Leistungen beginnend ab dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 entschieden und damit über wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91).
IV.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der Quotelung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Kläger mit ihrer Klage überwiegend erfolgreich war, da die im Verwaltungsverfahren umstrittenen Punkte des Abzugs der Warmwasserpauschale und der Kosten für den Stellplatz von der Beklagten im Sinne der Kläger anerkannt wurden.

Gründe

 
18 
Die Klage ist, soweit über sie noch entschieden werden muss, abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
I.
19 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.
II.
20 
Die Klage ist jedoch, soweit über sie noch entschieden werden muss, in der Sache nicht begründet. Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit den Änderungsbescheiden vom 22.11.2005 und 24.02.2006 hat die Beklagte anerkannt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ein Abzug in Höhe von 13 EUR für die Warmwasseraufbereitung und ein Abzug für Stellplatzkosten in Höhe von 15,34 EUR nicht zu erfolgen hat. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung abgeändert, so dass diese gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Nach Maßgabe des § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt, der den ursprünglich angegriffenen abändert oder ersetzt, automatisch Klagegegenstand, ohne dass es einer (gewillkürten) Klageänderung oder eines Vorverfahrens bedarf; es handelt sich also um eine Klageänderung kraft Gesetzes.
21 
Zwischen den Beteiligten war daher zuletzt unstreitig, dass den Klägern beginnend ab dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.106,16 EUR (Regelsatz 622 + Kaltmiete 380,91 + Nebenkosten 76,69 EUR + Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 25,56 + 1 EUR Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) monatlich zusteht. In der mündlichen Verhandlung konnte durch ein entsprechendes Teilanerkenntnis der Beklagten weiter geklärt werden, dass die verspätet erbrachten Leistungen von der Beklagten entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch mit 4 % verzinst werden. Bei den von den Klägern geltend gemachten weitergehenden Verzugsschäden handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die von den Klägern ausschließlich vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können.
22 
Von der Kammer musst daher nur noch über den zuletzt noch offenen streitigen Punkt entschieden werden, ob die Beklagte bei der Leistungserbringung an die Kläger einen Mehrbedarf oder Zuschuss für Kondome infolge der HIV Infektion der Klägerin 2 zu berücksichtigen hat und auf dieser Basis höhere Leistungen zu bewilligen hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Den Klägern steht kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II als 1.106,16 EUR monatlich zu, da die oben dargelegte Bedarfsberechnung zutreffend ist und ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Kondome oder eine höhere Regelleistung auch im Falle einer HIV Infektion eines Leistungsberechtigten im Gesetz nicht vorgesehen ist.
23 
Die Kosten für die Anschaffung von Kondomen sind nach Ansicht der Kammer in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten und der entsprechende Bedarf ist aus der laufenden Regelleistung zu decken. Ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten oder eines Zuschlages für die Anschaffung von Kondomen besteht daher nicht.
24 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 SGB II insbesondere den Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Durch das Wort „insbesondere“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass die anschließende Aufzählung nicht abschließend ist. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes Il das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.05, Az: L 12 AS 2023/05). Die Höhe der Regelleistung leitet sich aus der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 ab (Herold - Tews in Löns Herold - Tews, Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 20 Rn. 2), so dass dieser Regelsatzverordnung bei der Bestimmung, welche Kosten durch die Regelleistung abgedeckt sind maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Regelsatzverordnung sind bei der Bemessung des Regelsatzes u.a. auch Kosten der Gesundheitspflege berücksichtigt worden. Hierzu zählt zur Überzeugung der Kammer auch die Anschaffung von Kondomen und zwar unabhängig davon, ob diese (nur) als Verhütungsmittel angeschafft werden oder wie im Falle der Kläger zum Schutz vor einer HIV - Infektion. Bei der Anschaffung von Kondomen handelt es sich grundsätzlich um allgemeine Aufwendungen für das Sexualleben als eines der Grundbedürfnisse menschlichen Daseins. Es handelt sich mithin um einen von der Regelleistung gedeckten Regelbedarf, der bei einer Vielzahl der Hilfeempfänger gleichermaßen besteht, ohne das Besonderheiten des Einzelfalls den Bedarf begründen. Nach Ansicht der Kammer kann kein maßgeblicher Differenzierungsgrund darin gesehen werden, dass die Kondome bei den Klägern insbesondere dem Zweck der Verhinderung einer HIV Infektion und nicht der Empfängnisverhütung dienen. Dies bereits deshalb nicht, da auch bei einer Vielzahl anderer Hilfeempfänger, unabhängig davon, ob ein Partner HIV positiv ist oder nicht, die Anschaffung von Kondomen dem doppelten Ziel des HIV - Schutzes und der Empfängnisverhütung dient. Die entstehenden Kosten fallen bei einer Großzahl von Hilfeempfängern an, ohne dass es etwa konkret auf Familienstand, Alter oder sexuelle Vorlieben ankommt. Es kommt daher nicht darauf an, dass bei den Klägern - wie der Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geltend machte - ohne die HIV Infektion der Klägerin 2 kein Bedarf für die Anschaffung von Kondomen bestehen würde.
25 
Neben dem von der Beklagten bereits gewährten Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 25,56 EUR, dessen Höhe nicht zu beanstande ist (vgl. zur Höhe des bei HIV Infektion zuzuerkennenden Mehrbedarfs Lang in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 65), besteht dementsprechend kein Anspruch auf einen weiteren Mehrbedarf. Die Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gem. § 21 Abs.2 bis 5 SGB II, umfassen gem. § 21 Abs.1 SGB II nämlich nur solche Bedarfe, die gerade nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
26 
Weiterhin scheidet auch ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II aus. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Beklagte gem. § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Wie dargelegt, ist der geltend gemacht Bedarf für Kondome von der Regelleistung umfasst. Versteht man den in § 23 Abs.1 SGB II genannten unabweisbaren Bedarf dahingehend, dass es sich um einen Bedarf handeln muss, der nicht aufgeschoben werden kann und auf den nicht zumutbar verzichtet werden kann, so könnte man meinen, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Unabweisbarkeit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn es den Klägern nachvollziehbar nicht möglich ist diesen Bedarf mit den durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Mitteln zu decken. Ein Anspruch aus § 23 Abs.1 SGB II auf eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen ergibt sich daher vorliegend nicht, da es zur Überzeugung der Kammer möglich ist, die Bedarfsdeckung durch die Regelleistung, ggf. auch durch eine Umschichtung der bisherigen Mittelverwendung, zu erzielen. Hierbei darf nach Ansicht der Kammer nämlich nicht verkannt werden, dass der Bedarf an Kondomen mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand gedeckt werden kann. Bereits eine kurze Internetrecherche des Gerichts hat ergeben, dass eine 100er Packung Markenkondome für Preise zwischen 16,99 EUR und 24,99 EUR erhältlich sind (vgl. etwa die Angebote der Versandhäuser Neckermann oder Quelle). Die Kammer geht davon aus, dass eine derartige Packung ausreichend ist, um den Bedarf für mindestens fünf Monate zu decken, so dass sich selbst bei einem Preis von 24,99 EUR eine maximale monatliche Belastung von 5 EUR ergibt. Es ist nach Auffassung der Kammer daher ohne weiteres möglich, diese Kosten aus der Regelleistung zu tragen.
27 
Lediglich ergänzend, ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites darauf ankommt, ist anzumerken, dass die Kammer die vom Kläger 1 in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Beklagte hätte, wenn ein Anspruch nach dem SGB II nicht besteht, sein Begehren an den Sozialhilfeträger weiter leiten müssen, nicht teilt. Auch nach dem SGB XII ist für die Kammer kein entsprechender Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kondome ersichtlich. Soweit der Kläger 1 insbesondere die §§ 47 ff SGB XII genannt hat, ist zunächst festzuhalten, dass gem. § 52 Abs.1 S.1 SGB XII , wonach die in den §§ 47 bis 51 SGB XII genannten Hilfen den der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, eine strenge Akzessorietät der vorbeugenden Gesundheitshilfe besteht. Mit anderen Worten die Leistungen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII sind mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, die dem Kläger von der Beklagten finanziert wird, identisch. Ein Anspruch auf Verhütungsmittel besteht entsprechend der krankenversicherungsrechtlichen Regelung des § 24 a Abs. 2 SGB V nur bei Versicherten bis zum vollendeten 20 Lebensjahr, soweit diese ärztlich verordnet wurden. Der Wortlaut des § 49 SGB XII, der diese Einschränkung nicht enthält, muss infolge der Akzessorietät ebenso ausgelegt werden, dass die Kostenübernahme auf Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beschränkt ist (vgl. Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 5). Aus den gleichen Gründen kommt eine Kostenübernahme immer nur für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel, wie z.B. die Antibabypille und nicht für freiverkäuflichen Mittel, wie eben Kondome, in Betracht (Birk/Bieritz - Harder in LPK, SGB XIII, § 49, Rn. 6). Aufgrund der durch das GKV - Modernisierungsgesetz vom 19.11.2003 (BGBl. I, 2190) eingeführten unbedingten Deckungsgleichheit zwischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Hilfen zur Gesundheit nach dem BSHG bzw. dem SGB XII, kann insbesondere auch nicht die zuvor ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91; Hessischer VGH, Urteil vom 10.12.1991, Az.: 9 UE 3879/87; abweichend VG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2003, Az.: 2 VG 342/03), wonach im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 BSHG unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe für den Kauf von Kondomen in Betracht kam, auf die gegenwärtig geltende Rechtslage übertragen werden.
III.
28 
Die Kammer hält den Rechtsstreit für berufungsfähig. Ungeachtet dessen, dass der monatlich nicht näher bezifferte Betrag für die Anschaffung von Kondomen, die 500 EUR Grenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im streitgegenständlichen Zeitraum kaum übersteigen dürfte, ist die Berufung gem. § 144 Abs.1 S. 2 SGG zulässig. Der Berufungszulassung, deren Voraussetzungen nach Ansicht der Kammer nicht erfüllt wären, bedarf es gem. § 144 Abs. I S. 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft. Streitgegenstand sind wie oben dargelegt die Bescheide der Beklagten vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2005 jeweils in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2005 und 24.02.2006. Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2006 wurde über Leistungen beginnend ab dem 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 entschieden und damit über wiederkehrende Leistungen von mehr als einem Jahr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 21/91).
IV.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei der Quotelung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Kläger mit ihrer Klage überwiegend erfolgreich war, da die im Verwaltungsverfahren umstrittenen Punkte des Abzugs der Warmwasserpauschale und der Kosten für den Stellplatz von der Beklagten im Sinne der Kläger anerkannt wurden.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

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(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Aug. 2005 - L 12 AS 2023/05

bei uns veröffentlicht am 30.08.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverf

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(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) im Streit.
Der 1969 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (in Höhe von wöchentlich 132,23 EUR) und beantragte am 08.10.2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger wohnt in einer Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 24 m², wobei die Kaltmiete monatlich 166,-- EUR beträgt. Zusätzlich zu der Miete ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe monatlich 57,-- EUR zu zahlen. Letztere ergibt sich aus einer Umlegung der insgesamt auf das Mietshaus des Klägers entfallenden Nebenkosten auf die hierin lebenden 10 Personen (vgl. die im ersten Teil der Verwaltungsakte enthaltene Nebenkostenabrechnung vom 06.01.2003). Nach dieser Abrechnung fielen zuletzt 1.234,02 EUR Stromkosten jährlich für das Haus insgesamt an. Die Heizungskosten ergaben einen Betrag von 1.490 EUR (Heizöl), wobei keine Kosten für die Warmwasserzubereitung ausgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von 548,55 EUR monatlich. Hierbei wurde eine Regelleistung in Höhe von 345,-- EUR zugrundegelegt, welche von der Bundesagentur für Arbeit getragen wurde. Die vom kommunalen Träger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung hingegen wurden - was vorliegend umstritten ist - auf 203,55 EUR begrenzt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Nebenkosten seiner Wohnungsmiete voll zu übernehmen seien und die Regelleistung zu gering bemessen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wurde der Widerspruch des Kläger als im wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Lediglich aufgrund § 41 Abs. 2 SGB II sei der bewilligte Betrag von 548,55 EUR auf 549,-- EUR aufzurunden. Eine höhere Leistung sei nicht zu bewilligen. Die Regelleistung von 345,-- EUR monatlich decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab und setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV - zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Nach der RSV umfasse die Regelleistung insbesondere die Stromkosten und die Kosten für den Energieaufwand zur Wassererwärmung. Demnach dürften die Stromkosten sowie die Kosten für die Wassererwärmung nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ein weiteres mal übernommen werden. Deswegen habe die Beklagte zutreffend von den anfallenden Nebenkosten/Heizkosten in Höhe von 57,-- EUR die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten von pauschal 9,-- EUR für die Wassererwärmung und 10,28 EUR Stromkosten (1.234,02 EUR : 12 Monate : 10 Personen; die Beklagte bezieht sich insoweit auf die in den Akten enthaltene Nebenkostenabrechnung) abgezogen.
Deswegen hat der Kläger am 22.02.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2005 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,-- EUR monatlich zu zahlen und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Hierbei hat das SG zur Rechtsstellung der Beklagten die Auffassung vertreten, dass diese als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II eine Behörde und als solche parteifähig sei. Da diese jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigene Verpflichtungen vertrete, sei sie Prozessstandschafterin der insoweit verpflichteten Leistungsträger.
Die Klage sei lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger eine höhere Regelleistung beantrage. Insofern sei eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen nicht erkennbar. Die Beklagte müsse jedoch die vollständigen Nebenkosten aus der Wohnungsmiete des Klägers übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sehe vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt würden, soweit sie angemessen seien. Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 57,-- EUR monatlich nicht angemessen seien. Die demnach geschuldeten Nebenkosten seien nicht bereits zum Teil durch die Gewährung der Regelleistung abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stelle insoweit eine bereichsspezifische Sondervorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, nach der alle Aufwendungen, die mit der Unterkunft und deren Beheizung in untrennbaren Zusammenhang stünden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich seien, im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen seien. Die Kosten für Warmwassererwärmung und die Stromkosten gehörten zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Nutzung der Mietwohnung verbunden sei. Sofern die Beklagte auf die Regelsatzverordnung (RSV) verweise, sei diese lediglich für die Sozialhilfe und nicht für die Gewährung von Leistungen nach SGB II relevant. Sofern die RSV im übrigen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung vornehme, finde diese auch im SGB XII keine Stütze, weswegen die RSV insgesamt insoweit nicht anzuwenden sei. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
Die Beklagte hat am 19.05.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, es sei unbestritten, dass der Aufwand für die Warmwasserzubereitung und für die Versorgung der Wohnung mit Strom bereits durch die Regelsatzleistung abgegolten sei. Durch die Anwendung der RSV werde verhindert, dass diese Kosten doppelt erstattet werden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim hinsichtlich der Erhöhung der zu zahlenden Unterkunfts- und Heizkosten aufzuheben.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.

(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.

(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.

(5) (weggefallen)

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Verfahren vor dem Sozialgericht noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) im Streit.
Der 1969 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (in Höhe von wöchentlich 132,23 EUR) und beantragte am 08.10.2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger wohnt in einer Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 24 m², wobei die Kaltmiete monatlich 166,-- EUR beträgt. Zusätzlich zu der Miete ist eine Nebenkostenpauschale in Höhe monatlich 57,-- EUR zu zahlen. Letztere ergibt sich aus einer Umlegung der insgesamt auf das Mietshaus des Klägers entfallenden Nebenkosten auf die hierin lebenden 10 Personen (vgl. die im ersten Teil der Verwaltungsakte enthaltene Nebenkostenabrechnung vom 06.01.2003). Nach dieser Abrechnung fielen zuletzt 1.234,02 EUR Stromkosten jährlich für das Haus insgesamt an. Die Heizungskosten ergaben einen Betrag von 1.490 EUR (Heizöl), wobei keine Kosten für die Warmwasserzubereitung ausgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von 548,55 EUR monatlich. Hierbei wurde eine Regelleistung in Höhe von 345,-- EUR zugrundegelegt, welche von der Bundesagentur für Arbeit getragen wurde. Die vom kommunalen Träger zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung hingegen wurden - was vorliegend umstritten ist - auf 203,55 EUR begrenzt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Nebenkosten seiner Wohnungsmiete voll zu übernehmen seien und die Regelleistung zu gering bemessen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 wurde der Widerspruch des Kläger als im wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Lediglich aufgrund § 41 Abs. 2 SGB II sei der bewilligte Betrag von 548,55 EUR auf 549,-- EUR aufzurunden. Eine höhere Leistung sei nicht zu bewilligen. Die Regelleistung von 345,-- EUR monatlich decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab und setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV - zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch). Nach der RSV umfasse die Regelleistung insbesondere die Stromkosten und die Kosten für den Energieaufwand zur Wassererwärmung. Demnach dürften die Stromkosten sowie die Kosten für die Wassererwärmung nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ein weiteres mal übernommen werden. Deswegen habe die Beklagte zutreffend von den anfallenden Nebenkosten/Heizkosten in Höhe von 57,-- EUR die bereits im Regelsatz enthaltenen Kosten von pauschal 9,-- EUR für die Wassererwärmung und 10,28 EUR Stromkosten (1.234,02 EUR : 12 Monate : 10 Personen; die Beklagte bezieht sich insoweit auf die in den Akten enthaltene Nebenkostenabrechnung) abgezogen.
Deswegen hat der Kläger am 22.02.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 03.05.2005 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 Unterkunfts- bzw. Heizkosten in Höhe von insgesamt 223,-- EUR monatlich zu zahlen und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Hierbei hat das SG zur Rechtsstellung der Beklagten die Auffassung vertreten, dass diese als Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II eine Behörde und als solche parteifähig sei. Da diese jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht eigene Verpflichtungen vertrete, sei sie Prozessstandschafterin der insoweit verpflichteten Leistungsträger.
Die Klage sei lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger eine höhere Regelleistung beantrage. Insofern sei eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung höherer Regelleistungen nicht erkennbar. Die Beklagte müsse jedoch die vollständigen Nebenkosten aus der Wohnungsmiete des Klägers übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sehe vor, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt würden, soweit sie angemessen seien. Es sei weder erkennbar noch vorgetragen, dass die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 57,-- EUR monatlich nicht angemessen seien. Die demnach geschuldeten Nebenkosten seien nicht bereits zum Teil durch die Gewährung der Regelleistung abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stelle insoweit eine bereichsspezifische Sondervorschrift zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, nach der alle Aufwendungen, die mit der Unterkunft und deren Beheizung in untrennbaren Zusammenhang stünden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich seien, im Rahmen des SGB II vom kommunalen Träger zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen seien. Die Kosten für Warmwassererwärmung und die Stromkosten gehörten zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Nutzung der Mietwohnung verbunden sei. Sofern die Beklagte auf die Regelsatzverordnung (RSV) verweise, sei diese lediglich für die Sozialhilfe und nicht für die Gewährung von Leistungen nach SGB II relevant. Sofern die RSV im übrigen die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung vornehme, finde diese auch im SGB XII keine Stütze, weswegen die RSV insgesamt insoweit nicht anzuwenden sei. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
Die Beklagte hat am 19.05.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, es sei unbestritten, dass der Aufwand für die Warmwasserzubereitung und für die Versorgung der Wohnung mit Strom bereits durch die Regelsatzleistung abgegolten sei. Durch die Anwendung der RSV werde verhindert, dass diese Kosten doppelt erstattet werden.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim hinsichtlich der Erhöhung der zu zahlenden Unterkunfts- und Heizkosten aufzuheben.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Gründe

 
14 
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15 
Zunächst schließt sich der Senat zur Frage der Aktiv- und Passivlegitimation der Beklagten den Ausführungen des SG an.
16 
Zu Recht hat die Beklagte jedoch in den angegriffenen Bescheiden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II gekürzt, weil die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II bereits die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung enthält und nur auf diese Weise eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden kann.
17 
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind; soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
18 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (alte Bundesländer einschließlich Berlin Ost) umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
19 
Im SGB II findet sich keine Regelung zur ursprünglichen Bemessung der Regelleistung. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers aus den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe), das insoweit als „Referenzsystem" für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungiert (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 20 Rdnr. 6 ff.).
20 
Den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 und 22 SGB II lässt sich Folgendes entnehmen (BT-Drucks. 15/15165 S. 56 f.; Hervorhebungen durch den Senat):
21 
„Zu § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts)
22 
Zu Absatz 1
23 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird."
24 
Zu Absatz 2
25 
Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde. Hierbei gilt auf Grund der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches, dass die Eckregelleistung West (einschließlich Berlin Ost) und die Eckregelleistung Ost um nicht mehr als 14 Euro differieren sollen.
26 
Zu Absatz 3
27 
Bei dieser Regelung wird klargestellt, dass immer dann, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistung jeweils 90 vom Hundert, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner beträgt. Diese Regelung ist auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80 vom Hundert erhalten würden. Die Regelung ist mit der Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch vereinbar. Im Übrigen beträgt die Regelleistung für erwerbsfähige Angehörige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend der neu zu erlassenden Regelsatzverordnung zum Zwölften Buch 80 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgebenden Regelleistung.
28 
Zu Absatz 4
29 
Die Anpassung der Regelleistung erfolgt – wie in der Sozialhilfe auch – jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend den Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(...)
30 
Zu § 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung)
31 
Zu Absatz 1
32 
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.
33 
Zu Absatz 2
34 
Die Regelung stellt klar, dass – wie im Sozialhilferecht auch – Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden können.
35 
Zu Absatz 3
36 
Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht und ist erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten."
37 
Somit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass - wie die zahlreichen Verweise und Bezugnahmen zeigen - eine weitestgehend den Regelungen nach dem SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte. Es wäre auch kaum einsichtig, weshalb insofern bei der Regelung des gleichen Lebenssachverhaltes eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII erfolgen sollte. Eine solche Ungleichbehandlung dürfte auch kaum wünschenswert sein, zumal Bezieher von Leistungen nach diesen beiden Gesetzen in der Praxis zum Teil auch Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.
38 
Die Materialien zeigen jedenfalls, dass der Gesetzgeber insofern keine andere Regelung beabsichtigt hat als diejenige, welche dem zuvor geltenden Rechtszustand entsprach. Damit ist aber das Argument des SG entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst ist.
39 
Die vorliegende Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch von der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung geteilt (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - S 23 AS 212/05 ER -, m.w.N.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2004, § 22 Rn. 13; Berlit in Münder, SGB II, 2005, § 22 Rn. 17 und 49; Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26; Herold-Tews in Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 22 Rn. 2; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rn. 15).
40 
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 EUR für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
41 
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 EUR für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.

(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.

(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.

(5) (weggefallen)

Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.