Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 08. Jan. 2019 - S 20 SO 129/18

published on 08/01/2019 00:00
Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 08. Jan. 2019 - S 20 SO 129/18
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Bayerisches Landessozialgericht, L 18 SO 47/19, 02/04/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hilfe zur Pflege.

I.

Der am ...1947 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 mit Merkzeichen „G“ und bezieht seit Jahren von der Beklagten laufende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Zusätzlich erhielt der Kläger ab dem 02.09.2016 Hilfe zur Pflege in Form der Kostenübernahme für ambulante Pflege durch einen Pflegedienst bei Pflegestufe 0.

Mit Schreiben vom 04.01.2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen und beantragte gem. § 95 SGB XII parallel dazu selbst entsprechende Leistungen bei der Pflegekasse des Klägers.

Am 24.01.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die Fortführung der bisherigen Hilfe zur Pflege.

Bei der Beklagten ging am 11.07.2017 die Mitteilung der Pflegekasse ein, dass nach derzeitigem Sachstand keine Pflegebedürftigkeit vorliege.

Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid vom 12.07.2017 mit dem die Beklagte die Hilfe zur Pflege ab dem 01.08.2017 einstellte.

Hiergegen erhob am 31.07.2017 Rechtsanwalt A., A-Stadt, unter Vorlage einer vom Kläger am 27.07.2017 unterzeichneten Vollmacht für den Kläger Widerspruch.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.08.2017 mit, dass sie inhaltlich an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden sei, gegen die der Kläger ebenfalls vorgegangen sei, und schlug vor, die Entscheidung über den Widerspruch zurückzustellen, bis die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Pflegekassenbescheid bekannt sei.

Mit Schreiben vom 15.01.2018 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Widerspruch vom 31.07.2017 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2017 zurückgenommen werde. Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte darauf, dass die Pflegekasse den Widerspruch gegen ihren Bescheid zurückgewiesen habe und keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt worden seien.

In der Folge bot die Beklagte dem Kläger wiederholt an, hauswirtschaftliche Versorgung etc. und die Erbringung bisheriger Hilfe zur Pflege aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen zu prüfen, wofür allerdings ein Antrag des Klägers notwendig sei. In diesem Zusammenhang ergingen auch Schreiben vom 17.01.2018 und vom 19.02.2018, in dem die Beklagte um Informationen und Mitwirkung durch den Kläger bat.

II.

Anlässlich dieses Beklagtenschreibens vom 19.02.2018 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.06.2018, eingegangen am 24.07.2018, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Er wandte sich zunächst gegen die Schreiben vom 17.01.2018 und vom 19.02.2018 sowie gegen den Bescheid vom 12.07.2017.

Demgegenüber hat die Beklagte darauf verwiesen, dass mit Bescheid vom 31.08.2018 rückwirkend ab dem 01.03.2018 zumindest die Kosten der hauswirtschaftlichen Versorgung des Klägers durch einen ambulanten Pflegedienst vom Beklagten übernommen würden. Der Bescheid vom 12.07.2017 hingegen sei infolge der Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig.

Auf entsprechendes Ersuchen des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.10.2018 klargestellt, dass sich seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2017 richte. Entgegen der Darstellung durch die Beklagte habe Rechtsanwalt A. nicht mit Einverständnis des Klägers und in dessen Auftrag den Widerspruch vom 31.07.2017 zurückgenommen. Er habe am 16.10.2018 deswegen eine Beschwerde beim Amtsgericht A-Stadt wegen der falschen Behauptungen des Rechtsanwaltes A. eingelegt. Der Widerspruch sei nicht in seinem Auftrag zurückgenommen worden. Auch habe der Anwalt ihm erst am 11.10.2018 auf Nachfrage die Rücknahme des Widerspruchs zur Kenntnis geschickt.

Der Kläger beantragt daher (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2017 zur weiteren Kostenübernahme ambulanter Pflege im Rahmen der Hilfe zur Pflege über den 01.08.2017 hinaus zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte im wesentlichen auf die Bestandskraft des Bescheides vom 12.07.2017 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie die gesamte Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage ist unzulässig.

I.

Gemäß § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Sinne einer Klagabweisung wegen fehlenden Vorverfahrens mit gerichtlicher Verfügung vom 06.11.2018 gehört worden.

II.

Die Klage ist unzulässig, weil das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht in erforderlicher Weise durchgeführt worden ist und auch nicht nachgeholt werden kann.

Gemäß § 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (=Bescheid) in einem Vorverfahren (=Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen.

Dies gilt nach Absatz 3 der Vorschrift auch für die Verpflichtungsklage in Form der sogenannten Versagungsgegenklage. Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage.

Vor Erhebung einer solchen Klage ist daher ein Vorverfahren durchzuführen. Es beginnt mit der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid.

Nach § 84 SGG ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben.

Der Kläger hat zwar durch den von ihm Bevollmächtigten Rechtsanwalt A. am 31.07.2017 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.07.2017 Widerspruch erhoben.

Der Widerspruch ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers rechtswirksam durch seinen Bevollmächtigten durch Schreiben vom 15.01.2018 zurückgenommen worden.

Die am 27.07.2017 vom Kläger dem Rechtsanwalt A. erteilte Vollmacht umfasste insbesondere in Ziffer 4 die Befugnis, sonstige Verfahren zu führen, auch öffentlich-rechtliche Verfahren einschließlich Vorverfahren und umfasst die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen.

Die Rücknahme des am 31.07.2017 erhobenen Widerspruchs ist von der am 27.07.2017 erteilten Vollmacht umfasst. Sie wirkt nach § 164 Abs. 1 Satz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unmittelbar für und gegen den Vertretenen, also für und gegen den Kläger.

§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:

„Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.“

Demgegenüber kann der Kläger nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Widerspruchsrücknahme sei nicht in seinem Auftrag erfolgt: Für die Wirksamkeit im Außenverhältnis, also gegenüber einem Dritten, kommt es einzig auf die auf der Vollmacht beruhende formelle Vertretungsmacht des Vertreters, also des bevollmächtigten Rechtsanwaltes an. Dies ist der Fall, solange eine Vollmacht nicht widerrufen ist.

Diesbezüglich bestimmt § 170 BGB:

„Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.“

Ausdrücklich widerrufen hat der Kläger die seinem Anwalt erteilte Vollmacht der Beklagten gegenüber überhaupt nicht, wenn überhaupt, so konkludent durch die vorliegende Klageerhebung am 24.07.2018, und somit zeitlich nach der Widerspruchsrücknahme. Jedenfalls bis dahin konnte sein Anwalt gegenüber der Beklagten mit Vertretungsmacht für und gegen den Kläger im Rahmen der Vollmacht rechtswirksam handeln. Dies dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Widerspruchsrücknahme tatsächlich im Auftrag des Klägers erklärt hat oder nicht, betrifft lediglich das Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten, ändert aber nichts an der formell aufgrund der Vollmacht im Außenverhältnis bestehenden Vertretungsmacht gegenüber der Beklagten und betrifft daher auch nicht die Rechtswirksamkeit der Rücknahmeerklärung.

Dies ergibt sich aus § 174 Satz 1 BGB:

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“

Vorliegend handelte der Rechtsanwalt aber aufgrund einer vorgelegten Prozessvollmacht, die nach § 170 BGB bis zum Widerruf gegenüber der Beklagten Geltung besitzt.

Eine Anfechtbarkeit wegen (Erklärungs-)Irrtums nach §§ 119ff BGB deswegen, weil der Kläger keinen Auftrag erteilt habe zur Widerspruchsrücknahme und sich möglicherweise persönlich überhaupt nicht über die Tatsache im klaren gewesen ist, dass sein Vertreter eine solche abgegeben hat, ist wegen § 166 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift lautet:

„Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.“

Auch dies dient der Sicherheit im Rechtsverkehr.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerspruch vom 31.07.2017 gegen den Bescheid vom 12.07.2017 mit Wirkung für und gegen den Kläger durch Erklärung von dessen Bevollmächtigten am 15.01.2018 zurückgenommen worden ist.

Der Bescheid vom 12.07.2017 ist damit gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig und bindet die Beteiligten sowie auch das erkennende Gericht.

Die am 24.07.2018 gegen den Bescheid vom 12.07.2017 erhobene Klage ist unzulässig, weil das nach § 78 SGG vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Ein solches setzt eine Ablehnung des Widerspruchs durch einen Widerspruchsbescheid voraus (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 12. Auflage, § 78, RdNr. 2). Gerade daran fehlt es vorliegend, weil das Widerspruchsverfahren nicht durch Widerspruchsbescheid, sondern durch Rücknahme des Widerspruchs beendet worden ist.

Es kann auch nicht mehr nachgeholt werden.

Die Klage ist daher wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig und demzufolge zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 193, 183 SGG und § 64 SGB X.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.