Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 03. Juni 2019 - S 20 SO 82/19 ER

03.06.2019

Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern im Rahmen der Hilfe zur Pflege Pflegegeld in Höhe von monatlich insgesamt € 371,42 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis einschließlich 31.07.2017 vorläufig und vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung im Klageverfahren S 20 SO 52/19 zu gewähren und zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

III. Die Antragsgegnerin trägt ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller dem Grunde nach.

IV. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

V. Den Antragstellern wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz um die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 01.04.2017.

I.

Der Antragsteller zu 1) („AS1“) ist 1939 geboren und russischer Staatsangehöriger. Er ist mit der Antragstellerin zu 2) („AS2“) verheiratet, die 1940 geboren ist und ebenfalls die russische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie bewohnen zusammen mit O.G. (geb. 1969, Tochter) und J.A. (geb. 2001, Enkelin) ihre gemeinsame Wohnung (3,5 Zimmer; Grundmiete € 446,18, Nebenkosten € 221,00, Heizkosten € 102,00, Stand bis 31.12.2016, ab 01.01.2017 € 687,12 warm) und beziehen jeweils eine russische Rente. Die Antragsgegnerin („AG“) gewährt den Antragstellern („AS“) aufstockende, laufende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII, einschließlich eines Mehrbedarfs des AS1 wegen eiweißdefinierter Kost infolge Niereninsuffizienz.

Beide AS sind über § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bei der AOK Bayern gemeldet und nicht pflichtversichert.

1. Aufgrund eines MDK-Gutachtens vom 02.05.2007 erhielt des AS1 ab dem 30.04.2007 ein Pflegegeld der Stufe „0“ in Höhe von damals monatlich € 161,72 bei einem berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf von 71 Minuten täglich und Pflege durch die AS2, zuletzt ab 01.01.2015 € 192,49.

Aufgrund eines MDK-Gutachtens vom 18.11.2011 erhielt die AS2 ab dem 20.11.2011 ein Pflegegeld der Stufe „0“ in Höhe von damals monatlich € 165,00, ab 1/12 € 172,33 und zuletzt ab 01.01.2015 von € 178,93 monatlich bei Pflege durch O.G..

Die letzte Weiterbewilligung des Pflegegeldes für die beiden AS erfolgte durch Bescheid vom 12.07.2016 für den Weiterbewilligungszeitraum vom 01.08.2016 bis einschließlich 31.07.2017 in der seit 01.01.2015 festgesetzten Höhe und unter weiterer Zugrundelegung durch die beiden vorgenannten MDK-Gutachten.

Mit Schreiben vom 22.12.2016 teilte die AG den AS mit, dass durch das sog. Pflegestärkungsgesetz III ab dem 01.01.2017 Rechtsänderungen anstünden, wobei die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 automatisch in die neuen Pflegegrade 2 bis 5 übergeleitet würden. Leistungen unterhalb des Pflegegrades 1 werde es künftig nicht mehr geben. Da die AS bislang aber Leistungen unterhalb der Pflegestufe 1 (nämlich Pflegestufe „0“) erhalten hätten, werde eine Prüfung des Pflegegrades durch den MDK in die Wege geleitet. Es werde im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten der AS um deren Mitwirkung gebeten, andernfalls Leistungen aus diesem Grunde auch versagt werden könnten gem. §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Der MDK erstellte am 20.03.2017 für den AS1 ein Pflegegutachten aufgrund eines Hausbesuchs. Pflegebegründende Diagnosen seien eine Stuhlinkontinenz und eine Skoliose. Die Summe der gewichteten Punkte betrage 10,00 und beruhe ausschließlich auf dem Bereich der Selbstversorgung. Danach ergebe sich kein Pflegegrad seit dem 02.01.2017, weil nicht die Mindestpunktzahl von 12,5 erreicht werde. Die Pflege sei durch O.G. sichergestellt. Rollator und Urinflasche würden zur Optimierung der Situation empfohlen.

Darüber hinaus begutachtete der MDK beim selben Hausbesuch auch die AS2. Auch bei der AS2 ergebe sich ab dem 02.01.2017 kein Pflegegrad. Pflegebegründende Diagnosen seien eine Sonstige, näher bezeichnete Bandscheibendegeneration und als weitere Diagnosen essentielle Hypertonie, chronische Sinusitis maxillaris, lumbale Bandscheibendegeneration, Hallux valgus, periphere Arterielle Verschlusskrankheit, Kolopolyp, Hypozhyreose, Steatosis hepatis, Supraspinatusruptur links, Morbus Dupuytren rechts. Es ergebe sich 0,00 als Summe der gewichteten Punkte. Die Angaben der O.G. als Pflegeperson zum Umfang des Pflegeaufwandes seien nicht nachvollziehbar. Zur Optimierung der Situation werde eine Toilettensitzerhöhung und ein Badewannenbrett empfohlen.

Mit Bescheid vom 22.03.2017 stellte die AG das Pflegegeld der AS dem 01.04.2017 und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an gem. § 86a Abs. 2 Nr. Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ohne Feststellung eines Pflegegrades seien die Leistungsvoraussetzungen nach den §§ 61 ff SGB XII ab dem 01.01.2017 entfallen. Die Leistungen würden daher wegen § 138 Sätze 1 und 2 SGB XII noch bis einschließlich 31.03.2017 weitergewährt. Das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug des Bescheides überwiege das Interesse der AS an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes. Ansonsten würden über Jahre Steuermittel ohne Rechtsgrundlage aufgewendet, und es bestünde die Gefahr, dass die hierfür aufgewendeten öffentlichen Mittel nicht für berechtigte Hilfen an anderer Stelle zur Verfügung stehen würden

2. Hiergegen erhoben die AS mit Schreiben vom 27.03.2017, eingegangen am 30.03.2017 Widerspruch. Die Einstufung des Pflegegrades sei nicht korrekt erfolgt. Es gebe sehr wohl einen Pflegebedarf von sieben bis acht Stunden täglich für beide AS zusammen. Ferner werde um Weitergewährung des Pflegegeldes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gebeten.

Die Feststellungen in den beiden Pflegegutachten würden in erheblichem Umfang von denen in den früheren Vergleichsgutachten abweichen hinsichtlich der Erforderlichkeit von Hilfe. Das würde bedeuten, dass sich die gesundheitliche Situation der AS inzwischen gebessert haben müsste, wohingegen das Gegenteil der Fall sei. Der AS1 sei nicht mehr nur mit Einlagen, sondern auch mit Windeln und Pants versorgt und habe häufig Durchfälle sowie Stuhl- und Harninkontinenz. Er leide unter einer erheblichen Seh- und Hörminderung und benötige Gehhilfen. Nachts benötige er mehrfach Hilfe. Er benötige bei fast allen Verrichtungen Hilfe.

Auch die AS2 könne sich in der Wohnung nur mit Hilfsmitteln bewegen. Mindestens einmal pro Nacht benötige auch sie Unterstützung wegen medikamentöser Versorgung bei Hustenattacken. Auch seien bei ihr als pflegebegründende Diagnosen nicht die schwere Schulterschädigung, die Einschränkung der rechten Hand und die Schwindelattacken berücksichtigt.

Bei beiden AS seien letztlich die Voraussetzungen für mindestens Pflegegrad 3 gegeben.

Auch sei die begutachtende Person den AS mit erheblichen Vorbehalten gegenübergetreten.

Durch die sofortige Vollziehung sei der Familie ein nicht unerheblicher Anteil des monatlichen Familieneinkommens genommen worden. Eine Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten, weswegen die Leistungen weiter zu bewilligen seien.

Aufgrund des Widerspruchs beauftragte die AG erneut den MDK mit der Erstellung von Pflegegutachten bezüglich der AS.

Das MDK-Gutachten vom 24.08.2017 über den AS1 aufgrund Hausbesuchs kam zu einem Pflegegrad 1 ab dem 01.01.2017. Zudem würden Leistungen der medizinischen Rehabilitation empfohlen. Als pflegebegründende Diagnosen lägen vor: Stuhlinkontinenz seit z. n. Rektumkarzinom mit OP; Sehbeeinträchtigung bds. Mit Glaukom, Katarakt und Opticusatrophie. Weitere Diagnosen: Gangstörungen, Skoliose, Gonarthrose bds., Z. n. Schlaganfall vor Jahren, Epilepsie. Gewichtete Punkte:

* Mobilität 2,50

* Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 0,00

* Selbstversorgung 10,00

* Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 10,00

* Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 3,75 Insgesamt 26,25 (Summe der gewichteten Punkte).

Es bestehe keine besondere Bedarfskonstellation.

Das MDK-Gutachten vom 24.08.2017 über die AS2 aufgrund Hausbesuchs kam zu keinem Pflegegrad ab dem 01.01.2017. Zudem würden Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Heilmittel oder andere therapeutische, edukative und präventive Maßnahmen empfohlen. Als pflegebegründende Diagnosen lägen vor: Sonstige näher bezeichnete Bandscheibendegeneration. Weitere Diagnosen: Adipositas permagna, Steatosis hepatis, essentielle Hypertonie, rez. Vertigo, pAVK, chronische Sinusitis maxillaris, lumbale Bandscheibendegeneration, Hallux Valgus, Kolopolyp, Hypothyreose, Supraspinatusruptur links, Morbus Dupuytren rechts.

Gewichtete Punkte:

* Mobilität 0,00

* Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 0,00

* Selbstversorgung 0,00

* Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 0,00

* Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 0,00 Insgesamt 0,00 (Summe der gewichteten Punkte).

Es bestehe keine besondere Bedarfskonstellation.

Durch das Pflegestärkungsgesetz II seien Vergleiche zwischen dem alten und neuen Pflegesystem nicht möglich. Bei der aktuellen Feststellung von Pflegebedürftigkeit gehe es um den Grad der Selbständigkeit der Aktivitäten des alltäglichen Lebens und nicht mehr wie früher um den Hilfebedarf in Minutenwerten.

Ausgehend vom Ergebnis der Widerspruchsgutachten bot die AG dem AS1 mit Schreiben vom 07.09.2017 den monatlichen Entlastungsbetrag von € 125,00 gem. § 66 SGB XII unter Hinweis auf dessen Zweckgebundenheit (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegedienst oder Privatperson, nicht Pflegeperson) an.

Wegen der Notwendigkeit der Hilfe beim Duschen und Ankleiden bei der AS2 bot die AG zudem eine Unterstützung der Pflegeperson von monatlich € 60,00 im Sinne des § 63a SGB XII an.

Erst mit Schreiben vom 23.04.2018 lehnten die AS dies ab. Sie seien mit den Widerspruchsgutachten des MDK nicht einverstanden. Die den MDK-Gutachtern vorgelegten ärztlichen Atteste würden nicht oder nur unzureichend gewürdigt. Die Aussagen des Gutachtens würden nicht stimmen und seien alles vorgetäuschte und absichtliche Lügen. So hätten sie bei den jeweiligen Verrichtungen „überwiegend unselbständig“ angegeben, im Gutachten fände sich fast überall die Angabe „selbständig“. Nach ihrer eigenen Berechnung müsste der AS1 auf eine Summe gewichteter Punkte von 67,50 und somit Pflegegrad 3 kommen, die AS auf 62,50 und ebenfalls Pflegegrad 3.

Das bisherige Pflegegeld werde für die Pflege durch die alleinerziehende und geringfügig selbständig tätige Tochter benötigt. Kein Pflegedienst würde für den angebotenen Entlastungsbetrag tätig werden, insbesondere nicht nachts oder rund um die Uhr.

Für die Weiterzahlung des bisherigen Pflegegeldes setzten die AS der AG eine Frist bis zum 07.05.2018.

Die AG half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 25.10.2018 der Regierung von M. zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2019 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2017 zurück.

Die AS2 sei nicht pflegebedürftig nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht. Der AS1 sei zwar leicht pflegebedürftig mit einem Pflegegrad von 1, der jedoch nicht zum Bezug von Pflegegeld, sondern nur des Entlastungsbetrages berechtige.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides sei nicht zu beanstanden.

II.

Die AS haben ihr Begehren weiterverfolgt und mit Schriftsatz vom 06.03.2019, eingegangen am 11.03.2019, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Ärztliche Atteste sind der Klageschrift zunächst nicht beigefügt gewesen. Zur Begründung der Klage haben die AS zunächst ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Auch dürfe durch das zweite Pflegestärkungsgesetz niemand schlechter gestellt werden, es gelte ein lebenslanger Bestandsschutz.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 20 SO 52/19 geführt und ist noch nicht entschieden.

Zugleich haben die AS Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

III.

Zudem haben die AS mit Schriftsatz vom 17.04.2019 zum Klageverfahren, eingegangen am 23.04.2019, beantragt, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 22.03.2017 aufzuheben und die AG zur sofortigen Weiterzahlung über den 31.03.2017 hinaus der bis dahin gewährten Hilfen zur Pflege in Form eines monatlichen Pflegegeldes von € 192,49 für den AS1 und von € 178,39 für die AS2 zu verpflichten.

Dies hat das Gericht als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gewertet und unter dem vorliegenden Aktenzeichen als weiteres Verfahren neben dem Klageverfahren erfasst, ebenso einen Antrag auf PKH für den einstweiligen Rechtsschutz.

Eingereicht haben die AS ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2014 mit einer Diagnoseliste des AS1, eine Aufstellung stationärer Behandlungen von 2001 bis 2007, deren Autorenschaft nicht erkennbar ist, Arztbriefe des Klinikums A-Stadt aus den Jahren 2004, 2007 und 2008, der Klinik A-Stadt aus dem Jahre 2010, des Dr. W., A-Stadt, vom 14.01.2008, eine Hörhilfenverordnung der Dres. P. und F., A-Stadt, vom 21.02.2017, eine Rechnung über Hörgeräteversorgung vom 04.04.2017, einen Arztbrief der Augenärztin Dr. W. vom 12.07.2017, eine Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 15.09.2017 durch den Augenarzt Dr. B., A-Stadt wegen beidseitiger Pseudophakie, Glaukom beidseitig und Basaliom links, den darauf folgenden Entlassungsbericht des Klinikums A-Stadt vom 06.11.2017 nach Durchführung der entsprechenden Operationen, Augenarztberichte vom 15.01.2017, vom 02.02.2018 des MVZ A-Stadt, ärztliches Attest des Orthopäden Dr. N., A-Stadt vom 11.07.2017 und Verordnung eines Skoliose-Korsetts vom 17.02.2017 nebst Kostenübernahmebescheid der AOK Bayern vom 20.03.2017 sowie drei weitere orthopädische Hilfsmittelverordnungen des Dr. N. vom 11.07.2017 und vom 29.06.2017, ein Antrag auf Kostenübernahme für Rehasport vom 01.06.2017, ein Arztbrief vom 02.03.2017 des PD Dr. B., A-Stadt, jeweils alles bezogen auf den AS1, sowie ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 24.09.2014 mit einer Diagnoseliste der AS2, ein Attest des Dr. N. vom 29.06.2017, des Radiologen Dr. P., A-Stadt, vom 12.12.2016, der Bestätigung eines Rollator-Erhalts nebst vorgehender Verordnung vom 14.02.2017 sowie einer solchen vom gleichen Tage für eine Einstiegshilfe für eine Badewanne, jeweils bezogen auf die AS2.

Im Übrigen entspricht die Begründung im Wesentlichen dem Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Ergänzend verweisen die AS auf ihren Bestandsschutz und darauf, keinen erneuten Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt zu haben.

Entgegen der Auffassung der AG sei die AG nicht verpflichtet, den Pflegegrad ab dem 01.01.2017 von Amts wegen zu ermitteln. § 62 SGB XII schreibe dies nicht vor, insbesondere, wenn die AS keinen neuen Antrag gestellt hätten. Schließlich sei bereits mit den MDK-Gutachten aus den Jahren 2007 und 2011 die jeweilige Pflegebedürftigkeit der AS festgestellt worden. Diese Gutachten seien nicht einmal in den neuen Gutachten des MDK erwähnt. Außerdem verbiete § 18 Abs. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein Wiederholungsgutachten vom 01.07.2016 bis 31.12.2016. Stattdessen habe die AG die AS widerrechtlich und unter Androhung einer Leistungsversagung zu den nicht beatragten Wiederholungsgutachten genötigt. Auch hätten die Gutachter offenbar unter Druck gehandelt. Durch das Pflegestärkungsgesetz dürfe kein Pflegebedürftiger schlechter gestellt werden.

Die AS beantragen daher (sinngemäß), im Wege der einstweiligen Anordnung die AG, hilfsweise, falls zuständig, ab 01.12.2018 den Bezirk M., im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den AS1 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von € 192,49 und für die AS2 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von € 178,39 über den 31.03.2017 hinaus bis laufend vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu gewähren und zu bezahlen.

Die AG beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Zur Begründung hat die AG auf die aus ihrer Sicht angefochtenen Bescheide und MDK-Gutachten im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, die nicht pflegeversicherten AS würden verkennen, dass die AG durch das Pflegestärkungsgesetz III ab dem 01.01.2017 verpflichtet sei, den Grad der Pflegebedürftigkeit von Amts wegen festzustellen unter Einschaltung des MDK zur Begutachtung. Im Übrigen habe die AG den Entlastungsbetrag jeweils angeboten, den allerdings die AS abgelehnt hätten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Klageakte S 20 SO 52/19 sowie die beigezogene Akte der AG Bezug genommen.

Gründe

Der zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhobene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als zulässig und teilweise begründet. Für den Zeitraum vom 01.04. 2017 bis 31.07.2017 ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet, für die Zeit ab dem 01.08.2018 bis laufend nicht.

I.

Nach pflichtgemäßer Auslegung des Antragsbegehrens kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass Ziel des Antrags die Auszahlung von Pflegegeld für den Zeitraum ab dem 01.04.2017 bis auf weiteres ist. Das bedeutet aber, dass eine letztlich nur auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 22.03.2017 und damit auf schlichte Anfechtung bzw. Kassation gerichtete Betrachtung dem Begehren der AS nicht gerecht würde. Eine schlichte Kassation entweder der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 22.03.2017 oder dieses Bescheides selbst würde lediglich dazu führen, dass der Bewilligungsbescheid vom 12.07.2016 wiederauflebt, mit der Folge, dass die Leistungspflicht der AG wieder greifen würde, allerdings eben nur bis zum letzten Tage dieses Bewilligungszeitraums, also bis zum 31.07.2017, was hinsichtlich des Antragsbegehrens, das ab dem 01.04.2017 bis laufend und in die Zukunft gerichtet ist, eindeutig zu kurz greifen würde. Insbesondere für die Zeit ab dem 01.08.2017 wäre durch eine schlichte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragsteller deren Anliegen nicht abgeholfen. Es bedarf daher insbesondere ab dem 01.08.2017 einer einstweiligen Regelung durch das Gericht, weil das entsprechende Hauptsachebegehren ab diesem Datum eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage wäre. Aber auch für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis einschließlich 31.07.2017 begrenzt sich das Begehren der AS in der Hauptsache nicht auf die schlichte Kassation des Bescheides vom 22.03.2017, sondern begehrt wird schließlich auch die Auszahlung des Pflegegeldes, so dass auch hier nicht die reine Anfechtungsklage, sondern die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft wäre.

Vor diesem Hintergrund beschränkt sich also das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nämlich als Ziel die Herstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, so dass vorliegend ein Fall des § 86b Abs. 2 SGG einschlägig ist.

Nach § 86b Absatz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte („Sicherungsanordnung“). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint („Regelungsanordnung“).

Voraussetzung ist in jedem Falle nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) das Vorliegen eines Anordnungsanspruches (I.) und eines Anordnungsgrundes (II.).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 86b, RdNr. 27).

Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, die in Frage stehen, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und -anspruches nicht überspitzt werden. Gegebenenfalls ist anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des AS zu entscheiden. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05).

Gänzlich entfallen darf jedoch weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund. Beide sind nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft zu machen.

Aufgrund der Existenz des letzten Bewilligungsbescheides vom 12.07.2016 für den Weiterbewilligungszeitraum vom 01.08.2016 bis einschließlich 31.07.2017 ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gegeben sind, hierbei jeweils bei der Prüfung jeweils zu differenzieren zwischen dem Zeitraum vom 01.04.2017 bis einschließlich 31.07.2017, dem Zeitraum ab dem 01.08.2017 bis zur Stellung des Eilantrages und dem Zeitraum ab Stellung des Eilantrages.

1. Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn dem Antragsteller ein materielles Recht zusteht, auf das sich sein Eilantrag bezieht. Ist sein Begehren offensichtlich unbegründet oder unzulässig, ist ein schützenswertes Recht nicht vorhanden, ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Ist sein Begehren offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Güterabwägung erforderlich im Hinblick auf die Folgen, ebenso bei existenzsichernden Leistungen.

Bei der gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist, nämlich in dem Sinne, dass die AS einen feststehenden Anspruch auf das von ihnen begehrte Pflegegeld aufgrund des Bescheides vom 12.07.2016 haben im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.07.2017, hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01.08.2017 jedoch nicht.

Im Einzelnen:

Die AS sind nicht pflegeversichert und unterliegen damit an sich nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB XI. Einzig das Siebte Kapitel SGB XII eröffnete ihnen im Rahmen der dort geregelten Hilfe zur Pflege Zugang zu Leistungen der Pflege, und zwar in Form eines Pflegegeldes aufgrund § 61 Absatz 1 Satz SGB XII in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung („a.F.“): In den beiden MDK-Gutachten aus den Jahren 2007 bzw. 2011 wurde bei den AS jeweils nicht wenigstens die damalige Pflegestufe 1 im Sinne des § 15 SGB XI a.F. festgestellt. Danach waren sie nicht pflegebedürftig im Sinne dieser Vorschrift. Nur § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. eröffnete auch für einen pflegerischen Bedarf unterhalb der Pflegestufe 1 die Möglichkeit einer anteilig gekürzten Hilfe zur Pflege („Pflegestufe 0“), bei den AS in Form eines anteilig gekürzten Pflegegeldes entsprechend § 64 SGB XII a.F.

Zuletzt wurde dies mit Bescheid vom 12.07.2016 für den Weiterbewilligungszeitraum vom 01.08.2016 bis einschließlich 31.07.2017 bewilligt.

Mangels einer Pflegestufe von wenigstens 1 scheidet eine automatische Überleitung der Pflegestufe in einen Pflegegrad nach § 137 SGB XII n.F. aus.

Die von der AG daher in die Wege geleitete Überprüfung der Hilfe zur Pflege ab dem 01.01.2017, genauer: des ab da auf die AS anzuwendenden Pflegegrades nach neuem Recht, war nicht rechtswidrig, bedurfte keines Antrags, sondern war von Amts wegen durch die AG durchzuführen. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der AS direkt aus dem Gesetz:

§ 138 SGB XII in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung (2n.F.“) lautet:

„1Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. 2Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. 3Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. 4Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 5Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.“

§ 138 Abs. 1 Satz 1 SGB XII n.F. gibt der AG auf, von Amt wegen, d.h. ohne Antrag der AS, die Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a SGB XII n.F. zu ermitteln. Bis dahin sind lediglich die bisherigen Leistungen weiter zu gewähren.

Hierbei hat die AS nach § 62 SGB XII n.F. dies durch ein Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI n.F. vorzunehmen, mithin durch Beauftragung beispielsweise des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).

Zutreffenderweise erfolgte seitens der AG auch ein Hinweis auf die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten der AS aus den §§ 60ff SGB I.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die AG einen klaren Auftrag des Gesetzgebers hatte, aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.2017 die Pflegebedürftigkeit der AS nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht von Amts wegen zu prüfen und dies in die Wege zu leiten, wobei sie auch den MDK beauftragen durfte.

Dabei sichert § 138 SGB XII n.F. den jeweiligen bisherigen Pflegebedürftigen einerseits die Weitergewährung der bisherigen Leistungen über den 01.01.2017 hinaus bis zum Abschluss des bereits genannten Neufeststellungsverfahrens, schützt vor Rückforderungen von Überzahlungen und garantiert im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes auch rückwirkend eine Nachzahlung ab dem 01.01.2017, wenn sich nach neuem Recht eine höhere Leistung ergibt als nach bisherigem.

Offen ist hierbei, was die Norm exakt mit „bis zum Abschluss des Verfahrens“ meint als Zeitpunkt, bis zu dem die bisherigen Leistungen weiterzuzahlen sind. Gemeint sein könnte nach dem Wortlaut bis zum rechtskräftigen und damit endgültigen Abschluss des Verfahrens.

Dafür spricht einerseits der Wortlaut selbst, andererseits auch der Umstand der Rechtssicherheit, nämlich, dass erst mit Rechtskraft einer Entscheidung ein Verfahren auch wirklich und endgültig abgeschlossen ist, wenn man die Sonderproblematik eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einmal ausblendet.

Dagegen spricht jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts der Zweck der Vorschrift: Diese soll einerseits der Verwaltung Zeit verschaffen, im Zuge der Rechtsänderung die Neufeststellung der Ansprüche nach neuem Recht, die nicht von der automatischen Überleitung des § 137 SGB XII n.F. erfasst sind, ohne Zeitdruck und damit sorgfältig von Amts wegen durchzuführen zu können. Andererseits sollen in dieser Übergangsphase die bisherigen Leistungsbezieher Rechtssicherheit dahingehend haben, dass sie für die Zeit der Prüfung nicht schlechter gestellt sind als bisher, vor Leistungsrückforderungen für die Zeit ab dem 01.01.2017 bis zur Neufeststellung geschützt sind und rückwirkend auch höhere Leistungen nach neuem Recht beanspruchen können. Mit anderen Worten sollen die bisherigen Leistungsbezieher aus der Dauer der Neufeststellung keinen Schaden erleiden. Diesem Zweck würde aber genüge getan, wenn die Leistungen bis zur erstmaligen Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit nach neuem Recht weitergezahlt werden. Sollte mit dieser Entscheidung seitens der bisherigen Pflegebedürftigen kein Einverständnis bestehen, so könnten sie dagegen Rechtsbehelfe ergreifen, wobei der Widerspruch nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hätte, und hinsichtlich einer Klage die Möglichkeit des § 86b Abs. 2 SGG gegeben wäre. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts daher eigentlich kein Grund, dass § 138 SGB XII n.F. selbst und trotz dieses bestehenden Systems des einstweiligen Rechtsschutzes möglicherweise über Jahre hinweg bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung durch das Bundessozialgericht (BSG) eine eigenständige Anspruchsgrundlage für ein dauerhaftes Behaltendürfen der über den 01.01.2017 hinaus weitergezahlten, bisherigen Leistungen schafft. Wenn dies so wäre, würde dies darauf hinauslaufen, dass selbst ein letztinstanzliches Unterliegen der bisherigen Leistungsbezieher gegen eine leistungsherabsetzende Entscheidung zum dauerhaften Behaltendürfen der bis dahin zu zahlenden, rechtswidrigen Leistungen führen würde. Ergebnis wäre, dass jeder Rechtsbehelf materiell Erfolg hätte, auch wenn er rechtlich unbegründet wäre. Dies kann nicht dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen und daher auch nicht Sinn der Vorschrift des § 138 SGB XII n.F. sein.

Daher ist diese nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Wege der Auslegung teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Vorschrift nur einen Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der bisherigen Leistungen bietet bis zur ersten Neufeststellungsentscheidung der Verwaltung. Ob darüber hinaus zumindest einstweilig Leistungen weiterzuzahlen sind oder nicht ergibt sich dann nach den allgemeinen Regeln der §§ 86a und 86b SGG. Diese bieten einen angemessenen effektiven Rechtsschutz hierfür.

Vorliegend hat die AG die erste Neufeststellungsentscheidung mit dem Bescheid vom 22.03.2017 getroffen und die sofort vollziehbare Regelung getroffen, dass ab 01.04.2017 das bislang geleistete Pflegegeld eingestellt wird.

Dieser Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt die AS in ihren Rechten: Für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.07.2017 greift der Bescheid vom 22.03.2017 in die Regelung des Bescheides vom 12.07.2016 ein. Der Sache nach hebt er die bereits bindend bewilligten Leistungen auf, ohne dies auch nur ansatzweise zu tenorieren oder in der Begründung zu erwähnen.

Nach einhelliger Auffassung (Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 138 SGB XII, RdNr. 21) setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 138 SGB XII n.F. ohnehin einen vorgängigen Bewilligungsbescheid voraus, ansonsten bisherige Leistungen ja auch nicht denkbar wären.

Greift die Neufeststellung aber in bereits bewilligte Zeiträume ein, so muss eine Korrektur des vorgängigen Bescheides gem. § 48 SGB X für die Zukunft erfolgen. Korrekturgrund ist die Rechtsänderung zum 01.01.2017. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll an sich unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung zum Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse erfolgen; § 138 SGB XII n.F. verschiebt jedoch den Zeitpunkt als lex specialis auf den Zeitpunkt der ersten Neufeststellungsentscheidung.

In jedem Falle aber muss ein vorgängiger Bescheid nach § 48 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden, soweit er in eine bereits bindend erfolgte Bewilligung eingreift. Daran fehlt es vorliegend vollkommen. Der Bescheid vom 22.03.2017 hebt den Bescheid vom 12.07.2016 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.07.2017 weder in Tenor noch Begründung auch nur andeutungsweise auf, auch der Widerspruchsbescheid befasst sich mit dieser Thematik in keiner Weise.

Der Bescheid vom 22.03.2017 ist bereits aus diesem Grunde rechtswidrig und wäre im Klageverfahren aufzuheben.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Prüfung, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im vorliegenden Fall rechtmäßig war oder nicht.

Nachdem zudem auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X inzwischen verstrichen ist, wäre auch eine nachträgliche Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2016 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.07.2017 durch die AG nicht mehr möglich.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich eindeutig, dass den AS das bisherige Pflegegeld bis 31.07.2017 zusteht. Ein Anordnungsanspruch ist für diesen Zeitabschnitt gegeben.

Anders stellt sich die Sachlage ab dem 01.08.2017 dar:

Nach Auffassung der Kammer ist § 138 SGB XII n.F. teleologisch auch dahingehend reduziert auszulegen, dass er einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bisherigen Leistungen nur maximal so weit bieten kann, als der vorgängige Bescheid reicht, also bei einem unbefristeten Bewilligungsbescheid bis zur ersten Neufeststellungsentscheidung, wann immer diese auch erfolgen möge, bei einem befristeten Bewilligungsbescheid wie dem vorliegenden vom 12.07.2016 maximal bis zum Ende des vorliegenden Bewilligungszeitraums, also vorliegend bis zum 31.07.2017, nicht jedoch darüber hinaus. Es ist nicht erkennbar, dass über den in der Vorschrift geregelten Rückforderungsschutz hinaus und rückwirkende Gewährungen höherer Leistungen nach neuem Recht hinaus das berechtigte Vertrauen der bisherigen Leistungsbezieher in die für sie durch Bescheid nach altem Recht getroffene Einzelfallregelung über den darin geregelten Zeitraum hinaus erweitert werde sollte oder müsste: Denkt man sich die Rechtsänderung zum 01.01.2017 hinweg, so hätten die AS aufgrund des Bescheides vom 12.07.2016 auch nur höchstens einen Vertrauensschutz bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes am 31.07.2017 gehabt, weil für die Folgezeit erst ein neuer Rechtsgrund für die Leistung hätte geschaffen werden müssen in Form eines Weiterbewilligungsbescheides, vor dessen Erlass die AG jederzeit hätte prüfen können, ob die Leistungsvoraussetzungen überhaupt noch gegeben sind oder nicht oder gar für höhere Leistungen. Für den Fall einer zeitlich befristeten, früheren Leistungsbewilligung besteht daher keine Veranlassung, in § 138 SGB XII n.F. selbst einen Rechtsgrund für die Weitergewährung und das endgültige Behaltendürfen bisheriger Leistungen über den bisherigen Bewilligungszeitraum hinaus zu sehen. Hierfür ist aus Sicht des erkennenden Gerichts schlicht kein Schutzbedürfnis der bisherigen Leistungsbezieher vorhanden.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass sich aus der Vorschrift des § 138 SGB XII n.F. selbst jedenfalls keine Rechtsgrundlage im konkreten Fall über den 31.07.2017 hinaus findet für eine Weiterzahlung der bisherigen Leistungen nach altem Recht.

Anspruchsgrundlage könnte daher allenfalls sein, ob die AS nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht der Hilfe zur Pflege materiell-rechtlich einen Anspruch auf Pflegegeld hätten, dies jedoch dann nach neuem Recht und nicht nach durch § 138 SGB XII n.F. vermittelte Fortgeltung alten Rechts.

Hierbei kann jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz offen bleiben, ob der Bescheid vom 22.03.2017 auch eine Leistungsablehnung für die Zeit ab dem 01.08.2017 enthält oder sich nur auf die Zeit bis zum 31.07.2017 beschränkt: zum einen ist der Bescheid angefochten und somit nicht bestandskräftig, zum anderen würde bei einer nur bis 31.07.2017 ausgesprochenen Leistungseinstellung für die Zeit ab dem 01.08.2017 nach § 18 SGB XII Pflegegeld auch ohne Antrag zu zahlen sein, sobald dessen Voraussetzungen gegeben sind und die AG hiervon Kenntnis hat. Das vorliegende Fehlen eines Weitergewährungsantrags ist daher unschädlich und steht einer einstweiligen Anordnung nicht im Wege.

Vorliegend haben die AS jedoch nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ab dem 01.08.2017 nicht glaubhaft gemacht: Dies wäre dann der Fall, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen würde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht gegeben sind.

Daran fehlt es vorliegend.

Nach § 64a SGB XII n.F. ist Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegegeld, dass mindestens ein Pflegegrad 2 besteht.

Die von der AS vorgelegten Unterlagen sind nicht ausreichend dafür, einen Pflegegrad von wenigstens 2 glaubhaft zu machen.

Es fällt auf, dass bezüglich beider AS im Hinblick auf die vorliegenden MDK-Gutachten vom 20.03.2017 und vom 21.08.2017 trotz unterschiedlicher Gutachter dahingehend Einigkeit besteht, dass die AS keinen Pflegegrad von 2 erreichen. Daran ändert auch die Divergenz hinsichtlich des AS1 nichts (zunächst kein Pflegegrad, dann ein Pflegegrad von 1). Entscheidend ist zunächst, dass sich hieraus kein Pflegegrad von wenigstens 2 herleiten lässt, der nach §§ 61b, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a), 64a Abs. 1 SGB XII n.F. aber gerade Voraussetzung für das von den AS begehrte Pflegegeld bei häuslicher Pflege wäre.

Das Vorbringen der AS ist nicht geeignet, diese Einschätzung so weit zu erschüttern, dass es aus Sicht des erkennenden Gerichts überwiegend wahrscheinlich wäre, dass sie in ihrem Klageverfahren obsiegen, mit anderen Worten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Bescheid vom 22.03.2017 rechtswidrig ist und deswegen aufzuheben wäre.

Hierbei ist einerseits auffallend, dass die tragenden Diagnosen der von den AS eingereichten ärztlichen Unterlagen entgegen der Ansicht der AS durchaus in den MDK-Gutachten berücksichtigt worden sind, andererseits befasst sich keines der ärztlichen Atteste oder keiner der Arztbriefe direkt mit den MDK-Gutachten, geschweige denn, diese argumentativ oder inhaltlich zu erschüttern.

Auch das von den AS selbst mit Hilfe ihrer Tochter und Pflegeperson erstellte „Gegengutachten“ vermag mangels Neutralität und entsprechender fachlicher Ausbildung der „Gutachter“ nicht zu überzeugen, vielmehr handelt es sich um die subjektiven Einschätzungen der AS und ihrer Pflegeperson, die es objektiv und neutral durch einen Fachgutachter zu überprüfen gilt. Dabei kann es dann durchaus vorkommen, dass die subjektiven Angaben der Betroffenen dazu, zu welchem Grade bestimmte Verrichtungen ihnen selbständig möglich sind, durch einen objektiven Dritten anders beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der AS diskreditiert eine solche Konstellation einen Gutachter nicht, sie ist vielmehr Ergebnis seiner Aufgabenwahrnehmung. Zudem gilt es streng zu unterscheiden, wie selbständig Pflegebedürftige Verrichtungen tatsächlich vornehmen und wie selbständig sie sein könnten. Letzteres ist Ausdruck der Frage der objektiven Hilfsnotwendigkeit, auf die es einzig ankommt. Dies verkennen die AS möglicherweise bei ihrer Argumentation.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang auch, dass die beiden früheren Pflegegutachten des MDK aus den Jahren 2007 (AS1) und 2011 (AS2) ebenfalls nicht zu einer Pflegestufe nach altem Recht gekommen sind, sondern zu einer sogenannten Pflegestufe „0“.

Im günstigsten Fall für die AS stellt sich daher die Sachlage so dar, dass es einem neutralen, vom Gericht beauftragten Gutachter obliegen wird, die Richtigkeit der fraglichen MDK-Gutachten im Rahmen des parallel anhängigen Klageverfahrens zu prüfen. Der Ausgang dieser Prüfung ist jedoch völlig offen, so dass von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der AS im Klageverfahren unter diesem Aspekt keine Rede sein kann, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegegeld bei den AS gegeben ist.

Auch wenn es aus Sicht des Gerichtes im konkreten Falle des Pflegegeldes durchaus fraglich ist, ob es sich dabei um eine existenzsichernde Leistung im eigentlichen Sinne handelt, so ergäbe auch eine Folgenabwägung im Hinblick auf mögliche, nicht mehr reversible Grundrechtseingriffe kein anderes Ergebnis:

Gerade solche Umstände haben die AS aber nicht vorgetragen. Aus ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Versorgung durch die Pflegeperson, ihre eigene im Haushalt lebende Tochter, weiterhin über den 31.03.2017 hinaus sichergestellt worden ist. Zwar sei diese alleinerziehend, nur geringfügig selbständig tätig und durch die Einstellung des Pflegegeldes ein namhafter Teil des Haushaltseinkommens weggebrochen; dass daraus aber resultiere, dass die Versorgung durch die Tochter nicht mehr sichergestellt sei, ist nicht vorgetragen worden.

Dies entspricht auch dem Zweck der Leistung:

„Das Pflegegeld ist keine zweckbezogene Geldleistung, die zwangsläufig der Pflegeperson zufließen muss, und stellt auch kein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen, sondern eine Art Anerkennung für innerfamiliäre Unterstützungs- und Hilfeleistungen dar.“ (vgl. Wiegand in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, § 37 SGB XI, RdNr. 20 m.w.N.).

Letztlich würden die AS durch das Pflegegeld dazu befähigt, der Pflegeperson und Tochter dadurch eine gewisse Anerkennung zukommen zu lassen, ohne jedoch ihrerseits hierzu verpflichtet zu sein im Rechtssinne. Dass die Tochter ihre im gleichen Haushalt lebenden Eltern ohne das Pflegegeld nicht mehr in gewohnter Weise unterstützen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, noch bis zur Stellung des Eilantrages der Fall gewesen.

Der durch die Einstellung des Pflegegeldes möglicherweise entstandene wirtschaftliche Engpass ließe sich jedoch durch eine Nachzahlung im Obsiegensfall nachträglich beheben. Jedenfalls ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass dadurch ein wirtschaftlicher Engpass entstünde, der den wirtschaftlichen Haushaltsfortbestand gefährden würde.

Die pflegerischen Handreichungen und Hilfen wurden auch seit dem 01.04.2017 bis laufend durch die im Haushalt lebende Tochter der AS weiterhin durchgeführt, auch ohne dass Pflegegeld tatsächlich zur Verfügung gestanden hat. Dass sich insbesondere auch ab Stellung des Eilantrages am 23.04.2019 bis zur Entscheidung in der Hauptsache etwas ändern wird, wenn das Gericht nicht im Wege der einstweiligen die vorläufige Zahlung eines Pflegegeldes anordnet, ist weder vorgetragen, noch aus Sicht des Gerichtes, eingedenk des Zeitraumes vom 01.04.2017 bis 22.04.2019, ersichtlich bzw. für die Zeit ab dem 23.04.2019 bis zur Hauptsacheentscheidung zu erwarten. Es ist daher nicht mit einer schlechteren Versorgung der AS durch ihre Tochter zu rechnen. Sollte doch ein Anspruch auf Pflegegeld bestehen, so könnten die AS dessen Nachzahlung dazu verwenden, der Tochter dies als Anerkennung ganz oder teilweise zukommen zu lassen.

Es sind daher auch ohne einstweilige Anordnung keine nicht wiedergutzumachenden Grundrechtsbeeinträchtigungen bei den AS zu erwarten.

Auch vor diesem Hintergrund scheidet ein Anordnungsanspruch für die Zeit ab dem 01.07.2017 bis laufend aus.

2. Ein Anordnungsgrund ist vorliegend auch nur für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.07.2017 gegeben.

Bei der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund („Eilbedürftigkeit“) die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Vermieden werden soll, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann.

Unterstellt man (s.o.), dass es sich bei den von der AS begehrten Pflegegeldleistungen um solche existenzsichernder Art geht, wäre in aller Regel grundsätzlich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen.

Aufgrund des bereits erwähnten Zwecks des Pflegegeldes sind jedoch, ähnlich wie bei der vorstehenden, grundrechtsorientierten Folgenabwägung, durchaus Zweifel angebracht, ob insbesondere Eilbedürftigkeit für dessen einstweilige Auszahlung gegeben ist.

Ferner bestehen gewisse Zweifel hinsichtlich der Eilbedürftigkeit, weil die AS eine einstweilige Anordnung bereits ab dem 01.04.2017 und damit auch Leistungen für die Vergangenheit begehrt. An sich gilt der Grundsatz, dass in aller Regel eine einstweilige Anordnung für vergangene Zeiträume nicht geboten ist, sondern in der Regel nur ab Stellung des Eilantrages bei Gericht, also ab dem 23.04.2019. Gründe von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht von einem Nachholbedarf auszugehen, der die Unterstützung durch die Tochter in Zukunft gefährdet erscheinen ließe. Selbst für die Zeit ab Antragstellung ist eine Eilbedürftigkeit des Pflegegeldes höchst fraglich, aber im Zweifel wohl im Ergebnis zu bejahen, wenn man den existenzsichernden Charakter des Pflegegeldes unterstellt.

Ausnahmsweise ist jedoch eine Eilbedürftigkeit für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab dem 01.04.2017 bis 31.07.2017 gegeben, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wie schon erwähnt, nicht beziehungslos nebeneinander stehen: Da vorliegend für diesen Zeitraum eine evidente Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.03.2017 gegeben ist, erscheint unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein Abwarten der Hauptsache unzumutbar, insofern dürfen die Anforderungen an den Anordnungsgrund vor diesem Hintergrund nicht hoch sein. Da es sich um evident zustehende Leistungen handelt, die nicht zuletzt dazu dienen, die Situation der AS zu erleichtern, so ist diesbezüglich zumindest ein Mindestmaß an Eilbedürftigkeit gegeben.

3. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich des Zeitraums vom 01.04.2017 bis 31.07.2017 sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch gegeben sind. Für die Zeit ab dem 01.08.2017 bis zum 22.04.2019 fehlt es an beidem und für die Zeit ab dem 23.042019 weiterhin zumindest am erforderlichen Anordnungsanspruch.

Es war daher wie geschehen zu entscheiden, und zwar nach § 86b Abs. 4 SGG durch Beschluss.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 193, 183 SGG und § 64 SGB X. Hierbei ist insbesondere der zeitlich unbegrenzte Eilantrag der AS, der so nur zu einem geringen Anteil zum Erfolg führte, als Kostenquote zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen hält das Gericht eine Kostenquote von einem Zehntel zu Lasten der AG für angemessen.

III.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der über die Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend.

Danach erhält ein Kläger nach § 114 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wie oben dargestellt, hat der Eilantrag teilweise Erfolg. Er war von Anfang an nicht mutwillig und bot hinreichende Aussichten auf Erfolg.

Die AS ist auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung im Sinne des § 115 ZPO aufzubringen. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Allerdings wird den AS aufgegeben, jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Eine Beiordnung entsprechend § 121 Abs. 2 ZPO erfolgt nicht, weil die AS dem Gericht trotz mehrfacher Nachfrage nicht den Namen des beizuordnenden Rechtsanwaltes genannt haben.

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Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 03. Juni 2019 - S 20 SO 82/19 ER zitiert 32 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument


(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments er

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung


(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, s

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Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 18 Einsetzen der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliege

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Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,2. Fö

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Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschl

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(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeb

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Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vor

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(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.

(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".

(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.

(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.

(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.

Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
3.
Inanspruchnahme von
a)
Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
c)
anderen Leistungen nach § 64f,
d)
Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2 genannten Kriterien nach Maßgabe des § 15 sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Jede Feststellung hat zudem eine Aussage darüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbesondere in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt, hinsichtlich Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches besteht.

(1a) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten.

(2) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

(2a) Bei pflegebedürftigen Versicherten werden vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 keine Wiederholungsbegutachtungen nach Absatz 2 Satz 5 durchgeführt, auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachtern empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 können Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt werden, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs, insbesondere aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten ist.

(2b) Abweichend von Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nur bei Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 2b dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.

(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter weiter. Dem Antragsteller ist spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und

1.
liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder
2.
wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder
3.
wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,
ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen und der Antragsteller seitens des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, welche Empfehlung der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter an die Pflegekasse weiterleiten. In den Fällen der Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung der Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder der beauftragten Gutachter bei der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller ist bei der Begutachtung auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens insbesondere für eine umfassende Beratung, das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und für die Pflegeplanung hinzuweisen. Das Gutachten wird dem Antragsteller durch die Pflegekasse übersandt, sofern er der Übersendung nicht widerspricht. Das Ergebnis des Gutachtens ist transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.

(3a) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen,

1.
soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder
2.
wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.
Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

(3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bereits bei ihm mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (mindestens Pflegegrad 2) festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. Die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen veröffentlichen jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Fristen nach Absatz 3. Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung.

(4) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter sollen, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.

(5) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(5a) Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. Mit diesen Informationen sollen eine umfassende Beratung und das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und eine individuelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung ermöglicht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf die nachfolgenden Kriterien abzustellen:

1.
außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen;
2.
Haushaltsführung: Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit Behördenangelegenheiten.
Der Medizinische Dienst Bund wird ermächtigt, in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die in Satz 3 genannten Kriterien im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen pflegefachlich unter Berücksichtigung der Ziele nach Satz 2 zu konkretisieren.

(6) Der Medizinische Dienst oder ein von der Pflegekasse beauftragter Gutachter hat der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Übersendung des vollständigen Gutachtens unverzüglich mitzuteilen. In seiner oder ihrer Stellungnahme haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.

(6a) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben gegenüber der Pflegekasse in ihrem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Begutachtungsformular schriftlich oder elektronisch dokumentiert. Bezüglich der empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 dienen, wird die Erforderlichkeit nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches. Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 2 den Zielen von § 40 dienen, wird in den Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 konkretisiert. Dabei ist auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches über die Verordnung von Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Die Pflegekasse übermittelt dem Antragsteller unverzüglich die Entscheidung über die empfohlenen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

(7) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Für andere unabhängige Gutachter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:

1.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
2.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
3.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend.

Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.

Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:

1.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
2.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
3.
Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.

(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht nach Absatz 1.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.