Streitgegenstand ist ein Sanktionsbescheid des Beklagten.
Der 1964 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.5.2013 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers um monatlich 10% im Zeitraum 1.6.2013 bis 31.8.2013 fest. Daraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 € monatlich. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu einem ärztlichen Untersuchungstermin am 14.05.2013 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Der Kläger habe in seiner Anhörung selbst erklärt, dass er den Untersuchungstermin verwechselt habe. Dieser Grund könne jedoch unter Abwägung der persönlichen Einzelinteressen des Klägers mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig anerkannt werden.
Dagegen legte der Kläger am 30.05.2013 Widerspruch ein: Er habe den Termin verwechselt und irrtümlich angenommen, dass der Untersuchungstermin am 15.05.2013 stattfinde. Er habe auch darum gebeten, ihm eine Alternativstelle für die Untersuchung anzubieten, da er eine Anfahrt von 70 Minuten habe und noch immer nicht gut zu Fuß sei, weshalb es ihm schwer falle, solche weite Strecken zurücklegen zu müssen. Im Übrigen sei es für den Kläger unverständlich, weshalb die ärztliche Untersuchung, für die er durch die halbe Stadt habe reisen müssen, nicht trotzdem habe stattfinden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2013 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 25.4.2013 sei der Kläger aufgefordert worden, sich am 14.5.2013 bei Dr. C., Facharzt für Innere Medizin, C-Straße in A-Stadt zu melden. Das Aufforderungsschreiben habe eine vollständige und verständliche Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen enthalten. Dennoch sei der Kläger der Meldeaufforderung vom 25.4.2013 nicht nachgekommen. Ein wichtiger Grund sei hierfür nicht nachgewiesen worden. Der wichtige Grund sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; er sei dann anzunehmen, wenn es bei Abwägung der individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar war, der Aufforderung nachzukommen.
Die Verwechslung eines Termins sei kein wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Regelung. Von einem Erwachsenen könne erwartet werden, dass er sich so organisiere, dass er Termine rechtzeitig wahrnehme. Das Argument, die Anfahrt habe 70 Minuten betragen und der Kläger sei (noch) nicht gut zu Fuß, könne ebenfalls nicht durchgreifen, da der überwiegende Teil der Strecke mit Bus und U-Bahn zurückgelegt werden könne und ein Nachweis, dass die Fußstrecken aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wären, nicht erbracht wurde. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 10% der maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts seien daher erfüllt. Die Sanktion umfasse die Kalendermonate 1.6.2013 bis 31.8.2013. Nachdem durch ein vorangegangenes Meldeversäumnis die Leistung in den Monaten von Mai bis Juli 2013 um bereits 10% abgesenkt worden sei, betrage die tatsächliche Minderung in den sich überlappenden Monaten Juni und Juli 2013 jeweils 76,40 €. Für den Sanktionszeitraum vom 1.6.2013 bis 31.8.2013 verblieben dem Kläger monatlich Leistungen in Höhe von jeweils 305,60 € im Juni und Juli 2013 und im August 2013 343,80 €. Der Widerspruch habe deshalb keinen Erfolg haben können.
Dagegen erhob der Kläger am 09.07.2013 Klage zum Sozialgericht München. Der Kläger sei mit Schreiben vom 25.4.2013 zu einer ärztlichen Untersuchung am 14.5.2013 um 10: 15 Uhr geladen worden, habe jedoch den Termin verwechselt und sich deshalb erst am 15.5.2013 an besagter Stelle eingefunden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Tag zu spät gekommen sei. Die Bitte des Klägers, die angesetzte ärztliche Untersuchung dennoch durchzuführen, sei ihm durch den Arzt verweigert worden. Die Aussage der Widerspruchsstelle, der Kläger habe der Meldeaufforderung vom 25.4.2013 nicht Folge geleistet, sei so nicht richtig, da ein Termin gewöhnlich aus zwei Komponenten bestehe: nämlich dem Zeitpunkt und dem Ort. Im vorliegenden Falle sei nur dem Zeitpunkt nicht nachgekommen worden; dies aber auch nicht aus Böswilligkeit, sondern aufgrund einer Terminsverwechslung. Schließlich spiele es für den Kläger keine Rolle, ob es sich am Dienstag, den 14.5.2013, oder am Mittwoch, dem 15.5.2013 zu einer ärztlichen Untersuchung einfinden solle. Im Übrigen sei völlig unklar, weshalb der Kläger nicht am 15.5.2013 hätte ärztlich untersucht werden können, was im Widerspruchsbescheid vollständig übergangen worden sei.
Außerdem habe der Kläger an keiner Stelle behauptet, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Fußstrecken zurückzulegen. Er habe lediglich darum gebeten, für einen zukünftigen Termin eine nähergelegene Stelle zugewiesen zu bekommen, da ihm die weite Anfahrt aufgrund einer Beinverletzung, unter der er noch immer leide, große Mühen bereite. Im Übrigen wisse der Beklagte genau über die gesundheitlichen Probleme des Klägers Bescheid, die Behauptung eines fehlenden Nachweises betreffend die gesundheitlichen Einschränkungen sei deshalb falsch.
Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch immer keinen alternativen Untersuchungstermin erhalten habe. Besonders eilig scheine es das Jobcenter damit nicht zu haben. Umso weniger sei es verständlich, warum es bei einer ärztlichen Untersuchung dann auf einen Tag ankommen solle. Dieser Umstand sei nach Ansicht des Klägers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Jobcenter gar nicht um die ärztliche Untersuchung gehe, sondern ausschließlich darum, dem Kläger unter einem billigen Vorwand eine Sanktion aufzuerlegen. Der Kläger müsse deshalb die Sanktion des Jobcenters als offensichtlich willkürlich und schikanös betrachten.
Außerdem beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
In der Klageerwiderung vom 23.7.2013 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 17.12.2014 wurde dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Begründet wurde die Bewilligung im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall nicht auszuschließen sei, dass der Kläger mit seiner Klage Erfolg haben könnte. Ein möglicher Erfolg des Klägers resultiere jedoch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten Gründen, da ärztliche Untersuchungstermine nicht nach Wahl und auf Verlangen des Klägers, sondern aus organisatorischen Gründen nur nach erfolgter Terminsvergabe stattfinden können. Es liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit eines ärztlichen Gutachtens nach Terminplan organisiert werden müsse. Wenn ein Termin versäumt wurde, so könne eine spätere Untersuchung nur nach erfolgter neuer Terminvergabe stattfinden. Unzutreffend sei auch der Einwand des Klägers, er habe teilweise der Einladung Folge geleistet, da er ja schließlich einen Tag später erschienen sei. Es liegt nicht im Belieben des Betroffenen, willkürlich oder eigenmächtig Meldetermine bzw. Untersuchungstermine abzuändern.
Aber auch die versehentliche Terminsverwechslung stelle ein sanktionswürdiges Verhalten dar, für welches der Kläger objektiv keinen wichtigen Grund nennen konnte. Wie er selbst vorgetragen habe, sei er durchaus in der Lage, in zumutbarer Weise die von ihm abverlangte Strecke zurückzulegen. Wünschenswert sei für ihn allerdings, für eine solche Untersuchung nur kürzere Wege zurücklegen zu müssen. Dieser Wunsch führt jedoch nicht dazu, dass ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis des Klägers angenommen werden könnte.
Fraglich sei jedoch, ob nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 32 SGB II Meldeversäumnisse derart festgestellt werden können, dass sich überlappende Zeiträume ergeben, für welche die verhängten Sanktionen aufaddiert werden. Nachdem durch ein vorangegangenes Meldeversäumnis die Leistung in den Monaten von Mai bis Juli 2013 um bereits 10% abgesenkt worden sei, betrage die tatsächliche Minderung in den sich überlappenden Monaten Juni und Juli 2013 jeweils 76,40 € (= 2 X 38,20 €). Das Bayerische Landessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 24.10.2012 (L 16 AS 167/12) diese Frage bejaht. Nach erfolgter Zulassung der Revision sei diese Streitsache nunmehr beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 14 AS 19/14 R anhängig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die nach § 73 a SGG erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben sei.
Mit Schreiben vom 19.03.2015 beantragte der Kläger, den Mediziner Herrn C. als Zeugen zu der Frage einzuvernehmen, weshalb eine ärztliche Untersuchung am 15.04.2013 nicht habe durchgeführt werden können, obwohl doch der Kläger anwesend gewesen sei.
Mit Schreiben vom 25.03.2015 erklärte der beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers, den Sanktionsbestimmungen sei als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die subjektive Vorwerfbarkeit immanent. Wie der Kläger bereits dargelegt habe, handele es sich lediglich um ein Terminversehen. Der Kläger sei auch tatsächlich bei Doktor C. erschienen, wenn auch am falschen Tag. Seitens des Klägers sollte daher nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass er nicht bereit sei, den Weisungen des Beklagten zu folgen. Die bloße Terminverwechslung rechtfertige nach der hier vertretenen Auffassung nicht die Verhängung einer Sanktion.
Ebenso wenig sei es gerechtfertigt, verhängte Sanktionen aufzuaddieren. Insoweit werde angeregt, die Entscheidung des Bundessozialgerichts abzuwarten.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2015 erneuerte der Kläger seinen Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 19.3.2015.
Der Prozessbevollmächtigte beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom 22.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2013 aufzuheben und gegebenenfalls einbehaltene Minderungsbeträge zur Auszahlung zu bringen.
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsarten des Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht München erhoben worden; die übrigen Prozessvoraussetzungen liegen vor.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2013 erweist sich als rechtmäßig.
Kommt der Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen nicht nach, mindert sich gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld um 10% des für ihn nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben. Dabei hat sich der Kläger nicht zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort gemeldet; ein Meldeversäumnis ist somit gegeben (vgl. Eicher, SGB II, § 32 Rn. 14). Auf die Frage, ob der Gutachter den Kläger u.U. auch einen Tag später hätte begutachten können, kommt es nicht an. Der Beweisantrag des Klägers vom 19.03.2015 geht deshalb ins Leere und war somit abzulehnen. Im Übrigen wird insoweit auch auf die Gründe des PKHBeschlusses des SG München vom 17.12.2014 Bezug genommen.
Ein wichtiger Grund hierfür wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger hat diesen Termin schlicht verwechselt.
Dem Prozessbevollmächtigten ist zwar insoweit zuzustimmen, als dieser vorträgt, dass den Sanktionsbestimmungen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die subjektive Vorwerfbarkeit innewohne. Nicht zugestimmt werden kann ihm aber, wenn er daraus schließt, dass es sich bei dem Verschuldenselement um Vorsatz handeln müsse. Vielmehr reicht - wie im vorliegenden Fall -zurechenbares fahrlässiges Verhalten aus.
Der Sanktionsbescheid nicht deswegen rechtswidrig, weil aufgrund einer am 18.04.2013 vorausgehenden Sanktion sich überlappende Zeiträume ergeben, für welche die verhängten Sanktionen aufaddiert werden. (Diese Sanktion ist Gegenstand des Verfahrens S 46 AS 1589/13, in welchem die Klage abgewiesen wurde). Nachdem durch ein vorangegangenes Meldeversäumnis die Leistung in den Monaten von Mai bis Juli 2013 um bereits 10% abgesenkt wurden, beträgt die tatsächliche Minderung in den sich überlappenden Monaten Juni und Juli 2013 jeweils 76,40 € (= 2 X 38,20 €).
Das Bayerische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2012 (L 16 AS 167/12) die Rechtmäßigkeit der Aufaddierung bejaht.
Das BSG hat in der bislang noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 29.04.2015 (B 14 AS 19/14 R) ausgeführt, dass zum einen die frühere Rechtsprechung, wonach die Feststellung eines zweiten Meldeversäumnisses nur möglich sei, wenn der Betreffende zuvor (also vor der zweiten Pflichtverletzung) in einem ersten Bescheid die Feststellung des ersten Meldeversäumnisses quasi als Warnung erhalten hat, aufgrund der neuen Rechtslage überholt sei.
Zum anderen hat es ausgeführt, dass auch mehrere Meldeaufforderungen im Rahmen der Ermessensausübung des Leistungsträgers möglich sind, die zu überlappenden Sanktionszeiträumen und somit zur Aufaddierung von einzelnen Sanktionierungen führen, allerdings nur bis zur Grenze von 30% der Regelleistung. „Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte der Leistungsträger nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen“ (BSG, Terminbericht Nr. 18/15 vom 29.04.2015 Nr. 6).
Da hier nur eine zweite Sanktion streitgegenständlich ist, war dementsprechend der streitgegenständliche Sanktionsbescheid des Beklagten vom 22.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25.06.2013 rechtmäßig.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hatte die Berufung zugelassen, da die Frage, ob zwei sich überlappende Melde-Sanktionen rechtlich zulässig sind, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht höchstrichterlich geklärt war.