Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Honorarbescheid für das Quartal 3/2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017, abgeändert durch den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 wird aufgehoben, soweit sie den Widerspruch vom 28.02.2017 zurückweist und sich das Verfahren nicht auf die Leistungen der GOP 01787 bezieht. Die Beklagte wird insoweit verpflichtet, die Leistungen nach den GOP`s 11355 und 11356 entsprechend nachzuvergüten.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Widerspruchsbescheid vom 28.06.2017 über eine sachlich-rechnerische Richtigstellung im Quartal 3/16, abgeändert durch einen weiteren Widerspruchsbescheid mit Datum vom 26.09.2018. Im letztgenannten Widerspruchsbescheid wurde dem Widerspruch der Klägerin, einem MVZ bezüglich der Gebührenordnungspositionen (GOP`s) 01782 und 01787 stattgegeben, im Übrigen aber der Widerspruch zurückgewiesen (Absetzung der GOP`s 11355 und 11356). Der Rechtsstreit wurde im Hinblick auf den weiteren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 insoweit für erledigt erklärt.

Zur Begründung der Klage, soweit diese den nicht erledigten Teil des Verfahrens betrifft, führte die Beklagte aus, die Definition des „Krankheitsfalles“ ergebe sich aus § 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Die genannten Leistungen seien jeweils zweimal abgerechnet worden. Aufgrund der Leistungslegenden sei auch bei einer Zwillingsschwangerschaft nur ein jeweils einmaliger Ansatz möglich.

Dagegen ließ die Klägerin Klage zum Sozialgericht München einlegen. Es wurde zunächst die Vorgehensweise der Klägerin dargestellt. Danach erfolge zunächst eine Mutationssuche im PTPN 11-Gen (Anm. des Gerichts: Leistung wird mit der GOP 11355 abgebildet). Ergebe sich dann die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung, werde eine vollständige Untersuchung der Gene SOS1, RAF1, RIT1, BRAF und KRAS durchgeführt.

Die Auslegung der Leistungslegenden müsse nach Sinn und Zweck erfolgen. Die Mutationssuche bei Verdacht einer schweren Erkrankung sei jeweils bei den einzelnen Föten vorzunehmen, um eine Erkrankung für jeden einzelnen Fötus auszuschließen oder zu befunden. Eine Beschränkung sei nicht sinnvoll, da die Föten einen unterschiedlichen Chromosomensatz hätten und deshalb für jeden einzelnen Fötus eine Untersuchung durchgeführt werden müsse. Im Übrigen finde sich die Noonan-Mutationssuche im Kapitel 11 „Humangenetische Leistungen“ und nicht im Kapitel 1.7.4 „Mutterschaftsvorsorge“ wie die GOP 01793.

Die Prozessbevollmächtige der Klägerin wies ferner auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteil vom 10.03.2011, Az. L 5 KR 177/10) und des Sozialgerichts Koblenz (SG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2013, Az. S 8 KR 272/13 ER) hin. Diese gingen von einer erheblichen Regelungslücke aus, so dass die Erkrankung des Fötus einer entsprechenden Erkrankung der Mutter vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 S.1 GG gleichzustellen sei. So gebe es staatliche Schutzpflichten gegenüber dem ungeborenen Leben. Das Abstellen allein auf den Versichertenstatus sei kein taugliches Kriterium. Für das Ungeborene habe Lebensgefahr im Mutterleib (intrauterin) bestanden, insb. die Gefahr von Herzfehlern (Pulmonalstenose). Eine nachträgliche Korrektur sei nicht möglich.

Der zum Verfahren notwendig beigeladene GKV-Spitzenverband vertrat zur Absetzung der GOP´s 11355 und 11356 die Auffassung, nach den Leistungslegenden sei auf den „Krankheitsfall“ abzustellen. Dieser Begriff knüpfe somit nicht an den Fötus, sondern an die Mutter an. Die GOP´s 11355 und 11356 seien deshalb auch bei Mehrlingsschwangerschaften nur einmal berechnungsfähig. Außerdem werde auf die Regelung in § 15 GenDiagG aufmerksam gemacht. Eventuell könne der „Fötus“ als Indexpatient angesehen werden, was zur Abrechnung der GOP 11518 berechtige.

Die ebenfalls notwendig beigeladene Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) schloss sich der Ansicht des GKV-Spitzenverbandes an, wonach auf den „Krankheitsfall“ abzustellen sei. Der Wortlaut lasse eine Mehrfachabrechnung der GOP`s 11355 und 11356 nicht zu. Eventuell sei aber eine Anpassung durch den Bewertungsausschuss angezeigt. Zum Hinweis des notwendig beigeladenen GKV-Spitzenverbandes auf § 15 GenDigG führte die KBV aus, dies sei nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens.

In der Klageerwiderung bezog sich die Beklagte auf die in den Leistungslegenden enthaltene Abrechnungsbeschränkung „einmal im Krankheitsfall“. Der Wortlaut und die Begrifflichkeit („Krankheitsfall“) seien eindeutig und bezögen sich auf die Schwangere. Maßgeblich sei nicht, was sinnvoll und interessengerecht sei, sondern der Wortlaut der Leistungslegenden. Im EBM sei für „Nasciturus“ kein eigener „Krankheitsfall“ vorgesehen. Die Leistungslegenden differenzierten nicht danach, ob eine Untersuchung der Mutter oder der Föten vorgenommen werde. Die Definition stelle auf die versicherte Mutter ab. Mangels Unklarheit des Wortlauts der Leistungslegenden bleibe kein Raum für eine andere Auslegung der Gebührenordnungspositionen. Hätte der Bewertungsausschuss bei Mehrlingsschwangerschaften eine Mehrfachabrechnung gewollt, hätte er dies in die Leistungslegenden wie bei den GOP´s 01771 und 01793 aufnehmen können. Die Beklagte wies ferner auf Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts hin (BayLSG, Urteile jeweils vom 16.05.2018, Az. L 12 KA 17/16 und L 12 KA 16/16). Danach sei nicht von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen.

Was die Überlegungen des GKV-Spitzenverbandes zu einer alternativen Abrechnung über die GOP 11518 betreffe, sei diese allein schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil eine Abrechnung nach § 3 Abs. 3, 4 der Abrechnungsbestimmungen der KVB durch Zeitablauf ausgeschlossen sei. Schließlich seien die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin genannten Entscheidungen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2011, Az. L 5 KR 177/10; Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 07.06.2013, Az. S 8 KR 272/13 ER) nicht auf das streitgegenständliche Verfahren übertragbar. Denn dort sei Gegenstand der Entscheidungen die Verordnungsfähigkeit eines bestimmten Arzneimittels gewesen.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte zu den Überlegungen des GKV-Spitzenverbandes, betreffend eine Alternativabrechnung der GOP 11518 aus, eine solche komme aus tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht in Betracht.

In der mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 wies die Klägerseite darauf hin, es sei zum 01.04.2019 eine Änderung des EBM bezüglich der Gebührenordnungspositionen, insbesondere des Unterabschnitts 11.4.2 EBM erfolgt. In der Präambel unter 11.4 Nr. 2 EBM und 11.4 Nr. 3 EBM werde ausgeführt, dass mit der vorliegenden Änderung nunmehr klargestellt sei, dass die Leistungen je Fötus gesondert berechnungsfähig sind, um Mehrlingsschwangerschaften zu berücksichtigen. Die Leistungen könnten somit mehrfach abgerechnet werden. Hierfür seien vom Vertragsarzt nach der GOP-Ziffer bestimmte Kennzeichnungen anzuführen. Nach Auffassung der Klägerseite handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Es sei festzustellen, dass die Leistungslegenden der streitgegenständlichen GOP 11355 und 11356 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Änderung erfahren hätten.

In dem Zusammenhang machte die Vertreterin der Beklagten darauf aufmerksam, es sei der Wortlaut der Leistungslegende ausschlaggebend. Im Übrigen handle es sich um eine Stichtagsregelung, die ab dem 01.04.2019 gelte. Für vorausgegangene Quartale seien die streitgegenständlichen GOP`s auch bei Mehrlingsschwangerschaften nicht mehrfach abrechenbar.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte folgenden Antrag:

Die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Honorarbescheid für das Quartal 3/2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017, abgeändert durch den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 wird aufgehoben, soweit sie den Widerspruch der Klägerin vom 28.02.2017 zurückweist und sich das Verfahren nicht auf die Leistungen der GOP 01787 bezieht. Die Beklagte wird insoweit verpflichtet, dem Widerspruch der Klägerin stattzugeben und die Leistungen nach den GOP`s 11355 und 11356 entsprechend nachzuvergüten.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere auf Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2019 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die Absetzung der Leistungen erfolgte bei einer Zwillingsschwangerschaft. Die Beklagte bezog sich auf die Leistungslegenden der GOP`s 11355 und 11356, insbesondere auf die Beschränkung „einmal im Krankheitsfall“, weshalb sie die Möglichkeit, die Gebührenordnungspositionen mehrfach in Ansatz zu bringen und abzurechnen, verneinte.

Der Wortlaut der Leistungslegende der GOP 11355 lautet wie folgt:

„Noonan-Syndrom -Mutationssuche Abrechnungsbestimmung einmal im Krankheitsfall.“

Die Leistung der GOP 11356 es wie folgt beschrieben:

„Noonan-Syndrom - weitere Gene Abrechnungsbestimmung einmal im Krankheitsfall.“

In § 21 Abs. 1 S. 9 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wird festgelegt, dass ein Krankheitsfall das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen, umfasst. Im Gegensatz dazu bezieht sich der „Behandlungsfall“ lediglich auf ein Kalendervierteljahr. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine exakte Definition des „Krankheitsfalls“, sondern nur um eine zeitliche Bestimmung.

Grundsätzlich zutreffend und vereinbar mit der langjährigen Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Auslegung von Gebührenordnungspositionen im Vertrags-(zahn) arztrecht ist, dass es für eine Auslegung in erster Linie auf den Wortlaut der Leistungslegenden ankommt. Eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen kommt nur bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ergänzend in Betracht (BSG, SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S. 5). Bei eindeutigem Wortlaut der Leistungslegende ist auch eine teleologische Reduktion nicht angezeigt.

Die 38. Kammer des Sozialgerichts München vertritt entgegen der Auffassung der Beklagten die Meinung, dass der Wortlaut der oben genannten Leistungslegenden auch unter Zuhilfenahme von § 21 Abs. 1 S. 9 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) nicht eindeutig ist, da Klarheit lediglich insofern besteht, als der Krankheitsfall maximal vier Quartale umfasst. Deshalb erscheint es angezeigt, ergänzend eine teleologische Auslegung der Leistungslegenden vorzunehmen. Nachdem bei einer Mehrlingsschwangerschaft in der Regel zwei und mehr Plazentas vorliegen und die Föten unterschiedliche Chromosomensätze aufweisen, ist es in Verdachtsfällen medizinisch indiziert und wäre als Behandlungsfehler zu werten, wenn die Leistungen „Noonan-Syndrom -Mutationssuche (= GOP 11355) und „Noonan-Syndrom - weitere Gene“ (= GOP 11356) lediglich für einen Fötus, nicht aber für alle anderen Föten bei Mehrlingsschwangerschaften erbracht würden. Die Versicherte hat nach § 27 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Der Sachverhalt ist zwar nicht vergleichbar mit dem in dem von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteil vom 10.03.2011, Az. L 5 KR 177/10) und des Sozialgerichts Koblenz (SG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2013, Az. S 8 KR 272/13 ER). Denn dort ging es um die Verordnungsfähigkeit eines Medikaments, während im streitgegenständlichen Verfahren die Behandlungsweise durch die Klägerin Streitgegenstand ist. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch im streitgegenständlichen Verfahren die Überlegungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Sozialgerichts Koblenz Geltung besitzen sollten. Somit ist auch hier von einer erheblichen Regelungslücke auszugehen, die es zu schließen gilt. Vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten für das ungeborene Leben, abgeleitet aus Art. 1 und 2 GG (vgl. BVerG, Urteil vom 18.05.1993, Az. 2 BvF 2/90) erscheint es zwingend geboten, die Erkrankung des Fötus einer entsprechenden Erkrankung der Mutter gleichzustellen. Hier bestand für das Ungeborene Lebensgefahr im Mutterleib (intrauterin), insb. die Gefahr von Herzfehlern (Pulmonalstenose). Eine nachträgliche Korrektur war nach den Angaben der Klägerin nicht möglich.

Der Staat würde seine Schutzpflichten aus Art. 1, 2 GG nur unvollständig erfüllen, würden die streitgegenständlichen pränatalen Untersuchungen lediglich auf einen Fötus bei Mehrlingsschwangerschaften begrenzt. Dies wäre auch mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren. Dabei kann nicht darauf verwiesen werden, die Leistungen könnten erbracht werden, nicht jedoch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privatärztlich. Denn es handelt sich um Leistungen, die eine relativ hohe Vergütungsforderung auslösen (GOP 11355 = € 469,70; GOP 11356 = € 4.116,59). Das Abstellen allein auf den Versichertenstatus ist kein taugliches Kriterium.

Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (Teil B Ziffer 13 des Beschlusses) mit Wirkung zum 1. April 2019 eine Änderung der Präambel 11.4 Nr. 2 EBM beschlossen hat. Dort wurde folgendes festgehalten:

„Sofern die Untersuchungen als vorgeburtliche Untersuchungen erbracht werden, sind die Leistungen je Fötus gesondert berechnungsfähig und nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen zu kennzeichnen.“

Zur Änderung Nr. 13 wurde unter „Entscheidungserhebliche Gründe“ Teil B folgendes ausgeführt:

„Der Leistungsinhalt der Gebührenordnungspositionen insbesondere des Unterabschnitts 11.4.2 EBM beschreibt den für die Untersuchung eines Individuums notwendigen Leistungsumfang. Diese Leistungen sind auch als vorgeburtliche Untersuchungen ebenfalls nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. In dieser Konstellation werden alle Leistungen im Krankheitsfall der Mutter zugerechnet. Mit der vorliegenden Änderung wurde klargestellt, dass die Leistungen je Fötus gesondert berechnungsfähig sind, um Mehrlingsschwangerschaften zu berücksichtigen.“

Einer Klarstellung bedarf es nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht, wenn also die Leistungslegende nicht eindeutig ist. Dem Beschluss, insbesondere den „Entscheidungserheblichen Gründen“ Teil B ist zu entnehmen, dass selbst für den Bewertungsausschuss als den Normgeber des EBM der Wortlaut der streitgegenständlichen Gebührenordnungsziffern bislang nicht eindeutig genug war, ob bei Mehrlingsschwangerschaften auch ein mehrfacher Ansatz der GOP`s 11355 und 11356 möglich war. Aus diesem Grund sah sich der Bewertungsausschuss zu der Klarstellung mit Wirkung zum 01.04.2019 veranlasst. Nachdem es sich um eine Klarstellung handelt, der Wortlaut der Gebührenordnungspositionen aber nicht verändert wurde und nach der Abrechnungsbestimmung nach wie vor die Leistungen „einmal pro Krankheitsfall“ abrechenbar ist, kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, es handle sich um eine Stichtagsregelung, die erst Wirkung zum 01.04.2019 entfalten würde.

Vor diesem Hintergrund kann den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG, Urteile jeweils vom 16.05.2018, Az. L 12 KA 17/16 und L 12 KA 16/16) nicht gefolgt werden; dies auch deshalb, weil Gegenstand der Entscheidungen andere Gebührenordnungspositionen waren, nämlich die GOP`s 11410, 11370, 11390 und 11391. Dabei ist einzuräumen, dass auch bei diesen Gebührenordnungsziffern eine Beschränkung auf den „Krankheitsfall“ besteht. Dass damit die Leistungslegenden eindeutig beschrieben sind und ergänzend andere Auslegungsregeln nicht heranzuziehen sind, ist aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich und widerspricht auch der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 432. Sitzung.

Folglich waren die Bescheide insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die abgesetzten Leistungen nachzuvergüten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - S 38 KA 361/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - S 38 KA 361/17

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - S 38 KA 361/17 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27 Krankenbehandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitliche

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - S 38 KA 361/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - S 38 KA 361/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - L 12 KA 17/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015, S 21 KA 210/13, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - S 38 KA 361/17.

Sozialgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - S 38 KA 205/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides und dem diesen als Anlage beigefügten Richtigstellungsmitteilung, eingegangen am 17.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2018 bezüglich des Quartals ver

Referenzen

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015, S 21 KA 210/13, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung abgerechneter humangenetischer Leistungen für drei Patientinnen im Quartal 1/11.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Humangenetik in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Behandlungsausweise rechnete die Klägerin im Quartal 1/11 für die Patientinnen u.a. wie folgt ab:

Patientin A.

Scheinart Z - Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratorium Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: Chromosomenanalyse, Grav.

7.3. 11410 (spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)(600354, SMN1-Gen)(02) 11410 (600354, SMN1-Gen) (02)(spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)

Patientin B.

Scheinart M - Mit-/Weiterbehandlung

Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: genetische Abklärung

14.2. 11370 (300377, DMD-Gen)(310200, MUSCULAR DYSTROPHY, DUCHENNE TYPE DMD)

15.2. 11370 (310200, MUSCULAR DYSTROPHY, DUCHENNE TYPE DMD/Fet.)(300377, DMD-Gen/Fet.)

Patientin C.

Scheinart Z - Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratorium Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: V.a. DM

9.3. 11390 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1) 11391 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1)

28.3. 11390 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1) 11391 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1)

Mit der Richtigstellung zum Honorarbescheid für das Quartal 1/11 vom 17.8.2011 setzte die Beklagte bei den vorgenannten Patientinnen u.a. die jeweils zweite abgerechnete GOP 11410, 11370, 11390 und 11391 ab, jeweils versehen mit der Begründung, diese Leistungen seien nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

In ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, neben einer Feststellung der Anlageträgerschaft der Mutter sei auch eine Untersuchung des Fetus durchgeführt worden, was den jeweils zweimaligen Ansatz der streitigen GOP rechtfertige.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.2.2013 zurück. Der EBM sehe die Abrechnung der abgesetzten Ziffern nur einmal im Krankheitsfall vor.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage zum SG München. Alle drei Patientinnen seien Anlageträgerinnen für erbliche Krankheiten entsprechend den abgerechneten GOP. Die Patientinnen hätten sich nach Feststellung ihrer Anlageträgerschaft für eine genetische Diagnostik bei ihrem ungeborenen Kind zum Ausschluss der Anlageträgerschaft entschieden, um einem langen Leidensweg des Kindes und seiner Eltern vorzubeugen. Grundsätzlich werde aufgrund der Stammbaumsituation, des Erbgangs und dem möglichen Krankheitsbild zunächst die werdende Mutter untersucht. Eine Indikation für eine invasive pränatale Diagnostik sei nur zu stellen, wenn die Mutter gesichert Anlageträgerin sei.

Die Klägerin habe bei den Patientinnen A. und B. jeweils bei der Abrechnung angegeben, dass es sich um Untersuchungen der Mutter und des Fetus gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei, dass Nr.1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM nicht zu entnehmen sei, wie die geforderten Angaben zu machen seien. Auch die zertifizierte Abrechnungssoftware enthalte - bis auf das Feld für freie Begründungen - hierzu kein bestimmtes Feld. Im Fall der Patientin C. habe es sich auch um Untersuchungen sowohl der Mutter als auch des Fetus, also einen prädiktiven Test, gehandelt. Allerdings sei versehentlich der Hinweis auf die Untersuchung von Mutter und Fetus in der Abrechnung unterblieben. Die Abrechnungsbestimmungen der Beklagten würden in § 3 Abs. 3 jedoch die Beseitigung formaler Fehler innerhalb bestimmter Fristen zulassen. Mangels eines Hinweises auf den formalen Fehler der Abrechnung sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben mit dem Einwand formaler Fehler präkludiert.

Die Beklagte vertrat neben dem Hinweis auf die Abrechnung nur einmal im Krankheitsfall die Auffassung, die Klägerin habe entgegen Nr.1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM nicht angegeben, ob die Leistungen als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test erbracht wurden. Die Angabe müsse nach den Anwendungsbestimmungen der Beklagten für die elektronische Abrechnung idF vom 01.04.2010 unmittelbar nach der betreffenden GOP im Begründungsfeld (Feldkennung 5002 oder 5009) erfolgen. Die in Nr.1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM genannten Gründe müssten wortwörtlich in der Abrechnung angegeben werden. Auch aus diesem Grund habe die Vergütung der abgerechneten Leistungen verweigert werden dürfen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2015 abgewiesen. Der maßgebliche Wortlaut der streitigen GOP trage in keinem Fall den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin. In formaler Hinsicht setze Nr. 1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM für die Berechnung der streitigen GOP die Angabe voraus, „ob die Leistung als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test“ erbracht wurde. Zusätzlich erfordere Nr.2 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM bei prädiktiven und vorgeburtlichen Tests für die Berechnung der GOP Angaben zum Indexpatienten. Diesen Vorgaben entsprächen die Abrechnungen der Klägerin nicht. Zwar sei es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, die Angaben entsprechend Nr. 1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM wortwörtlich in die Abrechnung zu übernehmen. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sich aus den gemachten Angaben zweifelsfrei ergäbe, zu welchem Zweck die Untersuchung durchgeführt worden sei. So lasse hier die Angabe „Fetus“ hinreichend deutlich erkennen, dass ein vorgeburtlicher Test durchgeführt worden sei. Die von der Beklagten zertifizierte Abrechnungssoftware habe - anders als die Klägerin meine - für die Angabe der in Nr. 1 und Nr. 2 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM geforderten Angaben Begründungsfelder vorgesehen. Diese seien von der Klägerin auch genutzt worden, wie sich den Zusätzen „Mutter und Fet.“ bei der Abrechnung der GOP 11410 für die Patientin A. oder dem Zusatz „Fet.“ bei der Abrechnung der GOP 11370 für die Patientin B. entnehmen lasse. Sofern hinsichtlich der Begründung Zweifel bestanden hätten, habe die Klägerin bei der Beklagten nachfragen können und müssen, wie und an welcher Stelle der Abrechnung die vom EBM geforderten Angaben hinterlegt werden müssten.

Bei der Patientin C. habe die Klägerin überhaupt keine Angabe zum Zweck der Untersuchung (diagnostisch oder prädiktiv, auf Anlageträgerschaft oder vorgeburtlich) gemacht. Bei der Patientin A. fände sich bei beiden abgerechneten GOP 11410 die Angabe „Mutter und Fet.“, so dass unklar bleibe, welche Ziffer welche Untersuchung betreffe und ob bei der Mutter eine Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder eine Untersuchung zu einem anderen Zweck stattgefunden habe. Bei der Patientin B. habe die Klägerin zwar bei der abgesetzten GOP 11370 den Zusatz „Fet.“ gemacht, aus dem sich ableiten lasse, dass es sich um eine vorgeburtliche Untersuchung handelte. Es fehlten aber die nach Nr. 2 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM geforderten Angaben zum Indexpatienten. Daher entsprächen alle drei Abrechnungen bereits in formaler Hinsicht nicht den Anforderungen des EBM.

Die Berücksichtigung dieser formalen Anforderungen sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte diesen Mangel der Abrechnung nicht spätestens im Widerspruchsverfahren gerügt habe. Zum einen sei die Beklagte nicht zur Überprüfung der Vollständigkeit der Abrechnung der Klägerin verpflichtet. Zum anderen hätte die Klägerin bei einem Hinweis auf die fehlenden Angaben in der Abrechnung der streitigen GOP im Laufe des Widerspruchsverfahrens oder bei Erteilung des Widerspruchsbescheides keine Korrektur der eingereichten Abrechnung bewirken können, denn nach § 3 der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten in der ab 01.07.2010 geltenden Fassung sei eine nachträgliche Korrektur bereits eingereichter Abrechnungen ausgeschlossen.

Zudem habe die Beklagte die abgerechneten GOP 11410, 11370, 11390 und 11391 EBM auch deshalb zu Recht abgesetzt, weil diese GOP nach ihrer Leistungsbeschreibung jeweils nur einmal im Krankheitsfall abrechenbar seien.

Der Krankheitsfall umfasse nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM, Ziffer 3.2, gemäß § 21 Abs. 1 BMV-Ä und § 25 Abs. 1 EKV-Ä das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen GOP folgen. In allen drei Fällen habe die Klägerin die streitigen GOP jeweils zweimal im Quartal 1/11 und damit innerhalb eines Krankheitsfalles zur Abrechnung gebracht.

Der Ausschluss der Mehrfachabrechnung im Krankheitsfall sei nicht deshalb unbeachtlich, weil durch die Klägerin nach ihrem Vortrag jeweils Untersuchungen an Proben der Mutter und an Proben des Fetus vorgenommen worden seien. Die Abrechnungsbeschränkungen der GOP 11410, 11370, 11390 und 11391 differenzierten nicht danach, ob eine Untersuchung auf Anlageträgerschaft bei der Mutter oder eine vorgeburtliche Untersuchung vorgenommen worden sei. Auch die Definition des Krankheitsfalles ergebe keine Unterscheidung zwischen der Schwangeren und ihrem ungeborenen Kind. Soweit Untersuchungen des ungeborenen Kindes indiziert seien, sei hierfür die Krankenversicherung der Mutter Leistungsträger. Dies setze sich fort hinsichtlich der Neugeborenen-Erstuntersuchung U1 und der Neugeborenen-Untersuchung U2 nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“). Diese würden gemäß D.2. der Kinder-Richtlinien über einen mit der Krankenversichertenkarte eines Elternteils ausgestellten Abrechnungsschein abgerechnet. Auch die Definition des Behandlungsfalls in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM, Ziffer 3.1. mit Rückgriff auf § 21 Abs. 1 BMV-Ä und § 25 Abs. 1 EKV-Ä enthalte keine Anhaltspunkte für die Annahme getrennter Behandlungs- oder Krankheitsfälle bei der Untersuchung von Proben der Mutter und Proben des ungeborenen Kindes. Vielmehr werde bei dieser Definition auf den Versicherten abgestellt. Versichert sei aber jeweils nur die Mutter, nicht aber das ungeborene oder neugeborene Kind. Mangels einer Unklarheit im Wortlaut sei daher kein Raum für eine Auslegung des Inhalts der GOP 11410, 11370, 11390 und 11391 EBM.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Bewertungsausschuss als Normgeber seinen Regelungsspielraum überschritten oder seine Regelungskompetenz missbräuchlich ausgeübt haben könnte. Der Verweis der Klägerin darauf, dass dem Fetus bereits Rechte nach dem Grundgesetz zustehen würden, begründe eine Überschreitung des Regelungsspielraums des Bewertungsausschusses ebenfalls nicht. Zutreffend sei zwar, dass dem Fetus vereinzelt im Hinblick auf bestimmte Rechte bereits Rechtsfähigkeit zuerkannt werde. So stehe der Fetus nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits unter dem Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Daraus abgeleitet könne sich bei einer drohenden Gesundheitsgefährdung des Fetus aufgrund seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein Behandlungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung ergeben, die vorgeburtliche Untersuchung des Fetus auf die in den streitigen GOP genannten erblichen Krankheiten sei aber keine medizinische Behandlung, mit der eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit des Fetus abgewendet werden solle. Vielmehr finde die vorgeburtliche Untersuchung im Interesse der Mutter statt, ggf. die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 StGB zu begründen. Für das ungeborene Kind selbst ergäben sich aus der Feststellung der Anlageträgerschaft jedenfalls bis zur Geburt keine therapeutischen Konsequenzen. Die positive Feststellung der Anlageträgerschaft beim ungeborenen Kind sei gerade eine der Voraussetzungen, unter denen die Reichweite der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben aufgrund der Grundrechte der Mutter auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund einer Güterabwägung eingeschränkt sein könne (vgl. BVerfGE, 88, 203-366, Leitsatz 5). Bestehe bei Austragung des Fetus, bei dem die Anlageträgerschaft für eine schwerwiegende erbliche Erkrankung festgestellt ist, die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter und lasse sich diese Gefahr nicht auf andere Weise abwenden, sei der mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig (§ 218a Abs. 2 StGB). Davon ausgehend finde die vorgeburtliche Diagnostik vornehmlich im Interesse der krankenversicherten Mutter statt. Die Verweisung der streitigen GOP auf den Krankheitsfall und die Bestimmung des Krankheitsfalles anhand der Behandlung der krankenversicherten Person seien nicht zu beanstanden.

Das Gericht habe auch keinerlei Anhaltspunkte gesehen, dass die Abrechnungsausschlüsse dazu führen würden, dass erbrachte Leistungen nicht angemessen vergütet würden. Insbesondere sei die Funktionsfähigkeit der Versorgung mangels ausreichenden Anreizes, vertragsärztlich tätig zu werden, nicht gefährdet. Weder sei ersichtlich, dass der Fall der Untersuchung von Mutter und Fetus im Rahmen der indikationsbezogenen Stufendiagnostik regelmäßig innerhalb des Krankheitsfalles auftreten und damit der Abrechnungsausschluss greifen würde, noch dass diese Fälle einen so großen Anteil an den gesamten vertragsärztlichen Leistungen der Fachärzte für Humangenetik haben, dass damit eine Gefährdung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die damit verbundenen Honorarmindereinnahmen verbunden wäre.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sie habe die nach EBM erforderlichen formalen Angaben nach Nr. 2 zu Präambel 11.4 EBM - abgesehen von der Patientin C. - gemacht. Denn gemäß Nr. 2 zu Präambel 11.4 EBM seien nur bei prädiktiven und vorgeburtlichen Tests Angaben zum Indexpatienten zu machen, die die Mutation, die Erkrankung und den genetischen Verwandtschaftsgrad enthalten sollen. Indexpatient sei dabei eine erkrankte und genetisch mit dem Versicherten verwandte Person, bei dem die Krankheit auslösende Mutation noch nicht gesichert sein müsse. Die Angaben nach Nr. 2 zur Präambel 11.4 EBM seien aber nur für die jeweils untersuchten Feten notwendig und enthalten. Denn sowohl bei Frau A. als auch bei Frau B. sei bereits der Verdacht auf eine „sonstige spinale Muskelatrophie und verwandte Syndrome“ bzw. eine „Muskeldystrophie Typ Duchenne“ vermerkt. Es habe sich mithin nicht um einen prädiktiven Test gehandelt, so dass Nr. 2 zur Präambel 11.4 EBM von vornherein nicht einschlägig sei. Die Tests seien als diagnostische Tests durchgeführt worden. Zugleich erfüllten diese Angaben das erste Kriterium der Nr. 2 zu Präambel 11.4 EBM: die Erkrankung. Der genetische Verwandtschaftsgrad sei ebenfalls angegeben. Es handelt sich um die Mutter. Vermerkt sei schließlich auch die Mutation; so finde sich bei Frau A. die Bemerkung „SMN1-Gen“ und bei Frau B. die Bemerkung „DMD-Gen“. Weitere Angaben seien nicht erforderlich.

Die Begründung der Leistungsausschlüsse, die Abrechnungsbeschränkungen differenzierten nicht danach, ob die Untersuchung bei der Mutter oder dem Fetus durchgeführt werde, überzeuge nicht. Es ergebe sich gerade nicht aus den Kinderrichtlinien, dass jeweils die Mutter, nicht aber das ungeborene oder das neugeborene Kind versichert sei. Nach § 10 Abs. 1 SGB V seien versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern. Die Bestimmung enthalte keine Grenze dahingehend, dass der Versicherungsschutz erst nach einigen Tagen oder Wochen beginnen solle. Dass die Untersuchungen U1 und U2 über die Krankenversicherungskarte der Mutter abgerechnet werden können, habe pragmatische Gründe, sage aber nichts über die Versichertenstatus des geborenen bzw. ungeborenen Kindes aus.

Fehl gehe das SG auch, wenn es die These, es handle sich um zwei Krankheitsfälle, mit dem Argument verneine, in Ziff. 3.1 der allgemeinen Bestimmungen zum EBM und in § 21 Abs. 1 BMV-Ä seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass bei der getrennten Untersuchung von Mutter und ungeborenem Kind von zwei Behandlungsfällen auszugehen sei. Nicht die Partner der Gesamtverträge definierten, wann das Leben im Sinne des Grundgesetzes oder des SGB V beginne bzw. dem Individuum subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Sozialleistungsrechts zustünden. Maßgeblich seien die Wertungen des Gesetzgebers. Entsprechend definiere § 21 BMV-Ä im Behandlungsfall vom Versichertenbegriff des SGB V her. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass sich auch der Nasciturus auf subjektiv-öffentliche Rechte berufen könne. In diesem Sinne sei demnach auch der Begriff des Behandlungsfalls zu definieren, wobei es sich bei Mutter und Kind um zwei Individuen handle, deren Rechte miteinander in Konflikt treten können. Die Untersuchung beantworte auch entgegen der Auffassung des SG nicht lediglich die Frage, ob eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch vorliege, weswegen sie ausschließlich im Interesse der Mutter sei. Außer Acht gelassen werde, dass bei negativen Befunden von einer Abtreibung abgesehen würde und somit die Untersuchung keinesfalls der Sicherung der Indikation zum Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Abs. 2 StGB diene, sondern zugleich den Interessen und dem Schutz des Kindes.

Im Übrigen würden die Leistungen bei Annahme eines Abrechnungsausschlusses nicht nur nicht angemessen vergütet, sondern vielmehr überhaupt nicht vergütet. Der Abrechnungsausschluss führe dazu, dass eine vollkommen neue Untersuchung, die an einem anderen Material, ja sogar an einer anderen Person durchgeführt werde, nicht unangemessen, sondern überhaupt nicht vergütet werde. Dies sei im EBM einmalig. So werde auch die Amniozentese mit nachfolgender Untersuchung des AFP-Spiegels, der den Nachweis von Neuralrohrdefekten und damit ebenfalls der Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs diene, gemäß GOP 01783 erstattet. Entsprechend könne auch die GOP 01793, welche die pränatale zytogenetische Untersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge kodiere, je Fetus einmal im Krankheitsfall berechnet werden. Die zytogenetische Untersuchung der Mutter sei daneben abrechenbar entweder nach der GOP 01838 oder über die GOP 11310 bzw. 11311. Um nichts anderes gehe es beim Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten Mutation beim Fetus nach Kapitel 11 EBM. Die Gestaltung des vorliegenden Falles unterscheide sich vom obigen Beispiel nur dadurch, dass nicht eine Chromosomenanalyse durchgeführt, sondern das Genom selbst auf spezifische Mutationen untersucht werde. Die Untersuchung sei also quasi detaillierter.

Es bestehe kein vernünftiger oder sachlicher Grund dafür, dass eine Chromosomenanalyse in letztlich genau derselben Fallgestaltung zweimal abrechenbar sein solle, der Nachweis einer krankheitsrelevanten Mutation jedoch nicht. Vielmehr scheine schlicht der Bewertungsausschuss die Problematik im Fall einer humangenetischen Untersuchung nicht gesehen zu haben.

Die fraglichen GOP des Kapitels 11.4 EBM erfassten auch nicht etwa Leistungskomplexe, vergleichbar mit Pauschalen für präoperative oder postoperative Betreuung und die Operation selbst. Die streitgegenständlichen GOP würden vielmehr eine konkrete Untersuchung abgelten. Vorliegend seien aber zwei Untersuchungen an zwei verschiedenen Personen und sogar an unterschiedlichem Material dieser Personen durchgeführt worden, die beide medizinisch notwendig gewesen seien. Ging es um die Gefahr, dass der Vater die Anlageträgerschaft hätte vererben können, wäre es überhaupt nicht zur Absetzung der GOP gekommen. Der Umstand, dass Untersuchungen am Fetus unabhängig davon, welche Leistungen gegenüber der Mutter bereits erbracht wurden, in jedem anderen Bereich erstattet würden, bei humangenetischen Untersuchungen mit entsprechend höherem Aufwand aber eine Ausnahme gemacht werden solle, sei willkürlich und beruhe nicht auf sachlichen Gründen. Es handle sich auch nicht um eine doppelte Untersuchung bei einer Person, sondern um die Untersuchung von Mutter und Fetus, bei denen unterschiedliche Ergebnisse nicht unwahrscheinlich seien. Der Abrechnungsausschluss des EBM sei daher teleologisch zu reduzieren in dem Sinne, dass er nur dann gelte, wenn es sich um eine humangenetische Untersuchung desselben Patienten handle. Bei einer Mutter und ihrem ungeborenen Kind handle es sich aber um zwei Personen. Der Abrechnungsausschluss sei daher rechtswidrig.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015, S 21 KA 210/13, aufzuheben und die Richtigstellung zum Honorarbescheid vom 17.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2013 insoweit aufzuheben, als die GOP 11410 für die Patientin A., die GOP 11370 für die Patientin B. und die GOP 11390 und die GOP 11391 für Patientin C. abgesetzt worden sind und die Beklagte zu verurteilen, die GOP der Klägerin nachzuvergüten und hilfsweise die Revision zum Bundesssozialgericht zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Hinsichtlich der formalen Kriterien wird ausgeführt, bezüglich der Patientinnen A. und B. handle es sich um prädiktive Untersuchungen. Die Angaben in der Rubrik „Diagnosen“ im Abrechnungsfeld der betreffenden Datensatzausdrucke seien der „Fragestellung“ des Überweisers geschuldet. Sie gäben das Resultat der prädiktiven Untersuchung wieder und machten diese nicht etwa zu einer diagnostischen Untersuchung, wie die Klägerseite meine. Ziel der genetischen Untersuchung der Patientin A. sei die Abklärung einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen gewesen, wie sich aus der von der Klägerin persönlich erstellten Widerspruchsbegründung vom 29.08.2011 ergebe. Gleiches gelte für die Patientin B.. Laut der Legaldefinition gemäß § 3 Nr. 8b) Gendiagnostikgesetz sei die prädiktive genetische Untersuchung eine genetische Untersuchung mit dem Ziel der Abklärung einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen. Eben diese Zielsetzung habe den genetischen Untersuchungen der schwangeren Patientinnen A. und B. zu Grunde gelegen, so dass diese als prädiktiv zu qualifizieren seien. Dies habe zur Folge, dass die Angaben nach Nr. 2 der Präambel 11.4 EBM-Ä (Angaben zum Indexpatient) auch bezüglich der schwangeren Patientinnen erforderlich gewesen seien, nicht nur hinsichtlich der Feten.

Zudem seien die abgesetzten Leistungen den Leistungslegenden zufolge nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Der Begriff des Krankheitsfalles werde definiert in § 21 Abs. 1 letzter Satz BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 letzter Satz EKV. Danach umfasst ein Krankheitsfall das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen. In diesen Vorschriften werde durchwegs auf die Behandlung eines „Versicherten“ abgestellt, so unter anderem bei der Definition des Terminus „Krankheitsfall“. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung seien jedoch nur die schwangeren Patientinnen und nicht etwa auch ihre Feten. Der Versicherungsschutz der Stammversicherten erstrecke sich zwar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf die Kinder, nicht jedoch auf die Feten. Denn die Eigenschaft als Kind sei erst mit der Vollendung der Geburt gegeben.

Eine teleologische Reduktion hinsichtlich des Abrechnungsausschlusses komme bereits deshalb nicht in Betracht, da diese der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zufolge unzulässig sei. Für die Interpretation vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen sei in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Leistungsbeschreibungen dürften weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden.

Die Richtigstellungen seien auch deshalb gerechtfertigt, weil von der Klägerin hinsichtlich der humangenetischen Untersuchung des Fetus die Bindung an den Überweisungsschein außer Acht gelassen wurde. Die Aufträge bzw. Verdachtsdiagnosen in dem die Überweisung betreffenden Teil der vorliegend einschlägigen Datensatzausdrucke bezögen sich nach ihrem objektiven Erklärungswert allein auf die dort bezeichneten Patienten, nicht jedoch zusätzlich auf den Fetus.

Hierauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.09.2016. Die von der Klägerin vorgenommenen teleologische Reduktion beziehe sich zum einen nicht auf die Leistungsbeschreibung, sondern lediglich auf eine ergänzende Bestimmung, einen Abrechnungsausschluss. Ferner sei festzustellen, dass die von der Klägerin vorgenommene teleologische Reduktion gerade keine analoge Anwendung sei, da sie nicht den Wortsinn überschreite, sondern nur die Anwendbarkeit der Norm einschränke. Wenn die Beklagte die Rechtsfähigkeit des Nasciturus vollkommen abstreite, greife sie damit zu kurz. Der Fall des ungeborenen Kindes sei differenziert zu betrachten. Soweit die Beklagte ausführe, es habe sich bei der Patientin A. um eine prädiktive Untersuchung gehandelt, verkenne sie, dass auch die Abklärung einer Anlageträgerschaft keineswegs zwingend als prädiktive Untersuchung erfolgen müsse. Vielmehr sei die Abklärung der Anlageträgerschaft auch als diagnostischer Test möglich. Entsprechend sei auf dem Überweisungs-/Abrechnungsschein auch das Kreuz bei „kurativ“ gesetzt, was gegen eine prädiktive Untersuchung spreche. Hinsichtlich der Patientin B. seien ausreichende Angaben zum Indexpatient gemacht worden. Durch den Vermerk „Fet“ bei der zweiten untersuchten Person könne es sich nur um die Mutter handeln. Die Mutation werde schließlich, und auch das sei vermerkt, im DMD-Gen gesucht.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, zurückgewiesen.

Die in der Berufungsinstanz vorgetragenen Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Klägerin durfte die streitgegenständlichen Ziffern bereits mangels Einhaltung der formalen Kriterien absetzen.

Nach der Präambel zu Kapitel 11.4 EBM setzt die Berechnung dieser GOP unter anderem Folgendes voraus:

- Nr.1: Angabe, ob die Leistung als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test erbracht wurde;

- Nr.2: sofern die Leistung als prädiktiver oder vorgeburtlicher Test erbracht wurde, Angaben zum Indexpatienten oder Begründung, warum keine Angaben erfolgen können.

Eine ausdrückliche Angabe, ob die Leistungen als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test erbracht wurden, fehlte bei allen drei Patientinnen. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Ihrer Meinung nach sei jedoch eine ausdrückliche Angabe nicht erforderlich, maßgebend sei vielmehr der sachkundige Empfängerhorizont. Dem kann aber nur hinsichtlich einer Untersuchung mit der Angabe „Fet.“ gefolgt werden, denn eine Untersuchung am Fetus ist naturgemäß immer vorgeburtlich. Anders ist die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Angabe der Art des Tests für Untersuchungen bei der Mutter zu sehen. Hier ist allein aus dem Zusammenhang gerade nicht ersichtlich, ob der jeweilige Test als prädiktiver - wie mit Schriftsatz vom 13.10.2014 in erster Instanz von den Klägerbevollmächtigten vorgetragen - oder als diagnostischer Test - wie in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 03.06.2016 ausgeführt - durchgeführt wurde. Angaben zum Indexpatienten fehlen bei allen drei Patientinnen auch unter Einbeziehung der Untersuchung des Fetus. Die fehlende Angabe des Indexpatienten ist aber nur dann unschädlich, wenn ein Fall der Nr. 1 der Präambel zu Kap. 11.4 EBM vorliegt, es sich also um einen diagnostischen Test oder um eine Untersuchung auf Anlageträgerschaft gehandelt hat. Dies lässt sich den Behandlungsausweisen aber nicht entnehmen. Vielmehr wurden hierzu selbst von Klägerseite her unterschiedliche Angaben gemacht. Hinzu kommt, dass auch eine Ergänzung der fehlenden Angaben im laufenden Widerspruchsverfahren - wie das SG mit zutreffender Begründung zutreffend ausgeführt hat - nicht zu einer Korrektur der Abrechnung geführt hätte.

Die Beklagte durfte die streitigen Ziffern daher mangels ausreichender Angaben nach Nr. 1 und Nr. 2 der Präambel zu Kapitel 11.4 EBM bereits aus formalen Gründen absetzen.

Zudem ist die Leistung nach den streitigen GOP nur einmal im Krankheitsfall abrechenbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Auslegung der vertragsärztlichen Gebührenordnung in erster Linie der Wortlaut der Leistungslegende maßgeblich (vgl. zuletzt Urteil vom 26.06.2002 - B 6 KA 5/02 R - SozR 3-5533 Nr. 505 Nr. 1, mwN). Das vertragliche Regelwerk dient nämlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen Ärzten und Krankenkassen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S. 22 ff sowie SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S. 4), und es ist vorrangig Aufgabe des Bewertungsausschusses selbst, darin auftretende Ungleichheiten zu beseitigen. Ergänzend ist es statthaft, zur Klarstellung des Wortlauts der Leistungslegende eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen vorzunehmen (vgl. BSG SozR 3-5533 Nr. 115 Nr. 1 S. 3; vgl. auch SozR aaO Nr.2145 Nr. 1 S. 3). Im eingeschränkten Maße kommt auch eine entstehungsgeschichtliche Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Regelungen in Betracht (BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S. 6). Leistungsbeschreibungen dürfen indessen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewandt werden (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S. 5; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S. 4; SozR 3-5533 Nr.2449 Nr. 2 S. 7).

Der Wortlaut des Abrechnungsausschlusses „einmal im Krankheitsfall“ ist eindeutig und einer teleologischen Reduktion - wie der Klägerbevollmächtigte meint - nicht zugänglich. Es handelt sich zwar um eine von der Rechtsprechung anerkannte Auslegungsmethode, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zulässig machen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass „die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder eingeschränkte Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen“ (BSG, Urteil vom 24.10.1984, Az. 6 RKa 36/83; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2014, Az. L 20 AY 29/13). Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 25.03.2014, Az. 5 C 13/13) ausführt, muss eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen, die nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen ist, der dem Gesetz zu Grunde liegt. Nur wenn eine solche Lücke gegeben ist, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. Für eine solche teleologische Reduktion gibt es jedoch hier keinen Raum. Denn für eine dem beschriebenen Wortlaut entgegenstehende Regelungsabsicht bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere zeigen gerade die vom Klägerbevollmächtigten genannten Abrechnungsmöglichkeiten von am Fetus bzw. dem Fruchtwasser vorgenommenen Untersuchungen neben Untersuchungen an der Schwangeren, dass der Normgeber diese Möglichkeiten der „Nebeneinanderabrechnung“ von Leistungen im Rahmen der Schwangerschaft bzw. Mutterschaftsvorsorge sehr wohl gesehen hat. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke bestehen daher keine Anhaltspunkte.

Der Krankheitsfall ist auch nicht auf ein eigenständiges Abrechnungssubjekt „Fetus“ auszudehnen. Versicherte ist die Schwangere, familienversichert nach § 10 SGB V kann ein Kind frühestens mit der Geburt werden. Denn erst ab der Geburt ist es rechtsfähig im Sinne von § 1 BGB. Soweit der Prozessbevollmächtigte auf die - zweifelsohne in bestimmten Bereichen bestehenden - Rechte des Nasciturus abstellt, trifft dies aber nicht auf eigene Leistungsansprüche des Nasciturus gegenüber der GKV zu. Daraus folgt, dass auch der Vertragsarzt bei am Nasciturus vorgenommenen Leistungen nur dann einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat, soweit dies ausdrücklich im EBM bestimmt ist. Für die hier abgerechneten Leistungen trifft dies aber gerade nicht zu, da sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur einmal im Krankheitsfall - unabhängig davon, ob Mutter oder Fetus untersucht wurden - abrechenbar sind. Der Krankheitsfall bezieht sich nur auf die Schwangere selbst. Einen weiteren - eigenständigen - Krankheitsfall für den Nasciturus sieht der EBM nicht vor.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a SGG iVm. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen kann. Die für eine Verordnung nach § 37 Absatz 8 zu verwendenden Vordrucke und Nachweise sind so zu gestalten, dass sie von den übrigen Verordnungen nach § 37 zu unterscheiden sind. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen Behandlungskontext zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 zusätzlich vergütet werden.

(1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2017/745 in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht werden oder nicht.

(1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind insbesondere zu vereinbaren:

1.
Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen,
2.
Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer,
3.
Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und betreuenden Angehörigen,
4.
Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität.
Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre beginnend zum 31. Dezember 2023 über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen.

(1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten Fällen insbesondere

1.
bei kieferorthopädischen Maßnahmen,
2.
bei der Behandlung von Parodontopathien,
3.
bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3,
4.
für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 9
abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend.

(2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen bestimmt werden.

(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüfen der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a jeweils, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließen der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a jeweils, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchführung von insbesondere telemedizinischen Fallbesprechungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu beschließen. In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. Oktober 2022, einen gemeinsamen Bericht über den Stand der Beratungen und Beschlussfassungen nach Satz 7 sowie zur Erbringung von ambulanten telemedizinischen Leistungen und zu der Teilnahme der Leistungserbringer an der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. In dem Beschluss nach Satz 7 sind durch den Bewertungsausschuss Regelungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach denen telemedizinische Leistungen, insbesondere Videosprechstunden, in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen entfällt. Bei den Regelungen nach Satz 18 sind die Besonderheiten in der Versorgung von Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung einschließlich der Versorgung mit gruppentherapeutischen Leistungen und Leistungen der psychotherapeutischen Akutbehandlung zu berücksichtigen. Die Regelungen nach Satz 18 erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 365 Absatz 1 Satz 1. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung über die Vergütung von ärztlichen Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7 zu enthalten; die Vergütung für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 20. Oktober 2021 auf das Zweifache der sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab ergebenden Vergütung zu erhöhen; die Vergütungsregelung für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist bis zum 1. Januar 2024 zu vereinbaren. Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die nach dem Schweregrad zu differenzierenden Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst sowie bis zum 31. März 2022 Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Der Bewertungsausschuss hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die Leistungen, die durch Videosprechstunde erbracht werden, auf 30 Prozent der jeweiligen Leistungen im Quartal des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers zu begrenzen. Zudem hat der Bewertungsausschuss im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die Anzahl der Behandlungsfälle im Quartal, in denen ausschließlich Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers zu begrenzen. Von der Begrenzung auf 30 Prozent nach den Sätzen 30 und 31 kann der Bewertungsausschuss in besonderen Ausnahmesituationen, wie etwa nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, für einen befristeten Zeitraum abweichen. Der Bewertungsausschuss legt bis zum 30. September 2021 fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der Sätze 30 und 31 die psychotherapeutische Akutbehandlung im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden kann.

(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale aufzunehmen:

1.
ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt,
2.
ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
3.
ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
4.
ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie
5.
ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15 Euro für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. März 2022 eine Anpassung der im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung abgeben, ändern und widerrufen zu können. Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.

(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Grundpauschale aufzunehmen:

1.
ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt,
2.
ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
3.
ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie
4.
ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt.
Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zuschläge gelten bei der Behandlung aufgrund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung stehen.

(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden.

(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen.

(2f) (weggefallen)

(2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind insbesondere

1.
die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,
2.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie
3.
die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist,
4.
(weggefallen)
zu berücksichtigen.

(2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.

(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind, in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 Satz 1.

(2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. Der Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor.

(2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu beschließen.

(3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des Bewertungsausschusses.

(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 3.

(3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit.

(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt

1.
bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt,
2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie
3.
eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags nach Absatz 3c bestimmt.
Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung.

(3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu bestimmen.

(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss.

(4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt.

(5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit.

(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat.

(5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 12 gilt entsprechend. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 getroffen ist.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden.

(7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) bis (9) (weggefallen)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015, S 21 KA 210/13, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung abgerechneter humangenetischer Leistungen für drei Patientinnen im Quartal 1/11.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Humangenetik in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Behandlungsausweise rechnete die Klägerin im Quartal 1/11 für die Patientinnen u.a. wie folgt ab:

Patientin A.

Scheinart Z - Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratorium Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: Chromosomenanalyse, Grav.

7.3. 11410 (spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)(600354, SMN1-Gen)(02) 11410 (600354, SMN1-Gen) (02)(spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)

Patientin B.

Scheinart M - Mit-/Weiterbehandlung

Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: genetische Abklärung

14.2. 11370 (300377, DMD-Gen)(310200, MUSCULAR DYSTROPHY, DUCHENNE TYPE DMD)

15.2. 11370 (310200, MUSCULAR DYSTROPHY, DUCHENNE TYPE DMD/Fet.)(300377, DMD-Gen/Fet.)

Patientin C.

Scheinart Z - Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratorium Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: V.a. DM

9.3. 11390 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1) 11391 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1)

28.3. 11390 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1) 11391 (605377, DMPK-Gen) (160901, DYSTROPHIA MYOTONICA 1)

Mit der Richtigstellung zum Honorarbescheid für das Quartal 1/11 vom 17.8.2011 setzte die Beklagte bei den vorgenannten Patientinnen u.a. die jeweils zweite abgerechnete GOP 11410, 11370, 11390 und 11391 ab, jeweils versehen mit der Begründung, diese Leistungen seien nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

In ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, neben einer Feststellung der Anlageträgerschaft der Mutter sei auch eine Untersuchung des Fetus durchgeführt worden, was den jeweils zweimaligen Ansatz der streitigen GOP rechtfertige.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.2.2013 zurück. Der EBM sehe die Abrechnung der abgesetzten Ziffern nur einmal im Krankheitsfall vor.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage zum SG München. Alle drei Patientinnen seien Anlageträgerinnen für erbliche Krankheiten entsprechend den abgerechneten GOP. Die Patientinnen hätten sich nach Feststellung ihrer Anlageträgerschaft für eine genetische Diagnostik bei ihrem ungeborenen Kind zum Ausschluss der Anlageträgerschaft entschieden, um einem langen Leidensweg des Kindes und seiner Eltern vorzubeugen. Grundsätzlich werde aufgrund der Stammbaumsituation, des Erbgangs und dem möglichen Krankheitsbild zunächst die werdende Mutter untersucht. Eine Indikation für eine invasive pränatale Diagnostik sei nur zu stellen, wenn die Mutter gesichert Anlageträgerin sei.

Die Klägerin habe bei den Patientinnen A. und B. jeweils bei der Abrechnung angegeben, dass es sich um Untersuchungen der Mutter und des Fetus gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei, dass Nr.1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM nicht zu entnehmen sei, wie die geforderten Angaben zu machen seien. Auch die zertifizierte Abrechnungssoftware enthalte - bis auf das Feld für freie Begründungen - hierzu kein bestimmtes Feld. Im Fall der Patientin C. habe es sich auch um Untersuchungen sowohl der Mutter als auch des Fetus, also einen prädiktiven Test, gehandelt. Allerdings sei versehentlich der Hinweis auf die Untersuchung von Mutter und Fetus in der Abrechnung unterblieben. Die Abrechnungsbestimmungen der Beklagten würden in § 3 Abs. 3 jedoch die Beseitigung formaler Fehler innerhalb bestimmter Fristen zulassen. Mangels eines Hinweises auf den formalen Fehler der Abrechnung sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben mit dem Einwand formaler Fehler präkludiert.

Die Beklagte vertrat neben dem Hinweis auf die Abrechnung nur einmal im Krankheitsfall die Auffassung, die Klägerin habe entgegen Nr.1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM nicht angegeben, ob die Leistungen als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test erbracht wurden. Die Angabe müsse nach den Anwendungsbestimmungen der Beklagten für die elektronische Abrechnung idF vom 01.04.2010 unmittelbar nach der betreffenden GOP im Begründungsfeld (Feldkennung 5002 oder 5009) erfolgen. Die in Nr.1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM genannten Gründe müssten wortwörtlich in der Abrechnung angegeben werden. Auch aus diesem Grund habe die Vergütung der abgerechneten Leistungen verweigert werden dürfen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2015 abgewiesen. Der maßgebliche Wortlaut der streitigen GOP trage in keinem Fall den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin. In formaler Hinsicht setze Nr. 1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM für die Berechnung der streitigen GOP die Angabe voraus, „ob die Leistung als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test“ erbracht wurde. Zusätzlich erfordere Nr.2 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM bei prädiktiven und vorgeburtlichen Tests für die Berechnung der GOP Angaben zum Indexpatienten. Diesen Vorgaben entsprächen die Abrechnungen der Klägerin nicht. Zwar sei es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, die Angaben entsprechend Nr. 1 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM wortwörtlich in die Abrechnung zu übernehmen. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sich aus den gemachten Angaben zweifelsfrei ergäbe, zu welchem Zweck die Untersuchung durchgeführt worden sei. So lasse hier die Angabe „Fetus“ hinreichend deutlich erkennen, dass ein vorgeburtlicher Test durchgeführt worden sei. Die von der Beklagten zertifizierte Abrechnungssoftware habe - anders als die Klägerin meine - für die Angabe der in Nr. 1 und Nr. 2 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM geforderten Angaben Begründungsfelder vorgesehen. Diese seien von der Klägerin auch genutzt worden, wie sich den Zusätzen „Mutter und Fet.“ bei der Abrechnung der GOP 11410 für die Patientin A. oder dem Zusatz „Fet.“ bei der Abrechnung der GOP 11370 für die Patientin B. entnehmen lasse. Sofern hinsichtlich der Begründung Zweifel bestanden hätten, habe die Klägerin bei der Beklagten nachfragen können und müssen, wie und an welcher Stelle der Abrechnung die vom EBM geforderten Angaben hinterlegt werden müssten.

Bei der Patientin C. habe die Klägerin überhaupt keine Angabe zum Zweck der Untersuchung (diagnostisch oder prädiktiv, auf Anlageträgerschaft oder vorgeburtlich) gemacht. Bei der Patientin A. fände sich bei beiden abgerechneten GOP 11410 die Angabe „Mutter und Fet.“, so dass unklar bleibe, welche Ziffer welche Untersuchung betreffe und ob bei der Mutter eine Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder eine Untersuchung zu einem anderen Zweck stattgefunden habe. Bei der Patientin B. habe die Klägerin zwar bei der abgesetzten GOP 11370 den Zusatz „Fet.“ gemacht, aus dem sich ableiten lasse, dass es sich um eine vorgeburtliche Untersuchung handelte. Es fehlten aber die nach Nr. 2 der Präambel zu Abschnitt 11.4 EBM geforderten Angaben zum Indexpatienten. Daher entsprächen alle drei Abrechnungen bereits in formaler Hinsicht nicht den Anforderungen des EBM.

Die Berücksichtigung dieser formalen Anforderungen sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte diesen Mangel der Abrechnung nicht spätestens im Widerspruchsverfahren gerügt habe. Zum einen sei die Beklagte nicht zur Überprüfung der Vollständigkeit der Abrechnung der Klägerin verpflichtet. Zum anderen hätte die Klägerin bei einem Hinweis auf die fehlenden Angaben in der Abrechnung der streitigen GOP im Laufe des Widerspruchsverfahrens oder bei Erteilung des Widerspruchsbescheides keine Korrektur der eingereichten Abrechnung bewirken können, denn nach § 3 der Abrechnungsbestimmungen der Beklagten in der ab 01.07.2010 geltenden Fassung sei eine nachträgliche Korrektur bereits eingereichter Abrechnungen ausgeschlossen.

Zudem habe die Beklagte die abgerechneten GOP 11410, 11370, 11390 und 11391 EBM auch deshalb zu Recht abgesetzt, weil diese GOP nach ihrer Leistungsbeschreibung jeweils nur einmal im Krankheitsfall abrechenbar seien.

Der Krankheitsfall umfasse nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM, Ziffer 3.2, gemäß § 21 Abs. 1 BMV-Ä und § 25 Abs. 1 EKV-Ä das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen GOP folgen. In allen drei Fällen habe die Klägerin die streitigen GOP jeweils zweimal im Quartal 1/11 und damit innerhalb eines Krankheitsfalles zur Abrechnung gebracht.

Der Ausschluss der Mehrfachabrechnung im Krankheitsfall sei nicht deshalb unbeachtlich, weil durch die Klägerin nach ihrem Vortrag jeweils Untersuchungen an Proben der Mutter und an Proben des Fetus vorgenommen worden seien. Die Abrechnungsbeschränkungen der GOP 11410, 11370, 11390 und 11391 differenzierten nicht danach, ob eine Untersuchung auf Anlageträgerschaft bei der Mutter oder eine vorgeburtliche Untersuchung vorgenommen worden sei. Auch die Definition des Krankheitsfalles ergebe keine Unterscheidung zwischen der Schwangeren und ihrem ungeborenen Kind. Soweit Untersuchungen des ungeborenen Kindes indiziert seien, sei hierfür die Krankenversicherung der Mutter Leistungsträger. Dies setze sich fort hinsichtlich der Neugeborenen-Erstuntersuchung U1 und der Neugeborenen-Untersuchung U2 nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“). Diese würden gemäß D.2. der Kinder-Richtlinien über einen mit der Krankenversichertenkarte eines Elternteils ausgestellten Abrechnungsschein abgerechnet. Auch die Definition des Behandlungsfalls in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM, Ziffer 3.1. mit Rückgriff auf § 21 Abs. 1 BMV-Ä und § 25 Abs. 1 EKV-Ä enthalte keine Anhaltspunkte für die Annahme getrennter Behandlungs- oder Krankheitsfälle bei der Untersuchung von Proben der Mutter und Proben des ungeborenen Kindes. Vielmehr werde bei dieser Definition auf den Versicherten abgestellt. Versichert sei aber jeweils nur die Mutter, nicht aber das ungeborene oder neugeborene Kind. Mangels einer Unklarheit im Wortlaut sei daher kein Raum für eine Auslegung des Inhalts der GOP 11410, 11370, 11390 und 11391 EBM.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Bewertungsausschuss als Normgeber seinen Regelungsspielraum überschritten oder seine Regelungskompetenz missbräuchlich ausgeübt haben könnte. Der Verweis der Klägerin darauf, dass dem Fetus bereits Rechte nach dem Grundgesetz zustehen würden, begründe eine Überschreitung des Regelungsspielraums des Bewertungsausschusses ebenfalls nicht. Zutreffend sei zwar, dass dem Fetus vereinzelt im Hinblick auf bestimmte Rechte bereits Rechtsfähigkeit zuerkannt werde. So stehe der Fetus nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits unter dem Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Daraus abgeleitet könne sich bei einer drohenden Gesundheitsgefährdung des Fetus aufgrund seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein Behandlungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung ergeben, die vorgeburtliche Untersuchung des Fetus auf die in den streitigen GOP genannten erblichen Krankheiten sei aber keine medizinische Behandlung, mit der eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit des Fetus abgewendet werden solle. Vielmehr finde die vorgeburtliche Untersuchung im Interesse der Mutter statt, ggf. die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 StGB zu begründen. Für das ungeborene Kind selbst ergäben sich aus der Feststellung der Anlageträgerschaft jedenfalls bis zur Geburt keine therapeutischen Konsequenzen. Die positive Feststellung der Anlageträgerschaft beim ungeborenen Kind sei gerade eine der Voraussetzungen, unter denen die Reichweite der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben aufgrund der Grundrechte der Mutter auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund einer Güterabwägung eingeschränkt sein könne (vgl. BVerfGE, 88, 203-366, Leitsatz 5). Bestehe bei Austragung des Fetus, bei dem die Anlageträgerschaft für eine schwerwiegende erbliche Erkrankung festgestellt ist, die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter und lasse sich diese Gefahr nicht auf andere Weise abwenden, sei der mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig (§ 218a Abs. 2 StGB). Davon ausgehend finde die vorgeburtliche Diagnostik vornehmlich im Interesse der krankenversicherten Mutter statt. Die Verweisung der streitigen GOP auf den Krankheitsfall und die Bestimmung des Krankheitsfalles anhand der Behandlung der krankenversicherten Person seien nicht zu beanstanden.

Das Gericht habe auch keinerlei Anhaltspunkte gesehen, dass die Abrechnungsausschlüsse dazu führen würden, dass erbrachte Leistungen nicht angemessen vergütet würden. Insbesondere sei die Funktionsfähigkeit der Versorgung mangels ausreichenden Anreizes, vertragsärztlich tätig zu werden, nicht gefährdet. Weder sei ersichtlich, dass der Fall der Untersuchung von Mutter und Fetus im Rahmen der indikationsbezogenen Stufendiagnostik regelmäßig innerhalb des Krankheitsfalles auftreten und damit der Abrechnungsausschluss greifen würde, noch dass diese Fälle einen so großen Anteil an den gesamten vertragsärztlichen Leistungen der Fachärzte für Humangenetik haben, dass damit eine Gefährdung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die damit verbundenen Honorarmindereinnahmen verbunden wäre.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sie habe die nach EBM erforderlichen formalen Angaben nach Nr. 2 zu Präambel 11.4 EBM - abgesehen von der Patientin C. - gemacht. Denn gemäß Nr. 2 zu Präambel 11.4 EBM seien nur bei prädiktiven und vorgeburtlichen Tests Angaben zum Indexpatienten zu machen, die die Mutation, die Erkrankung und den genetischen Verwandtschaftsgrad enthalten sollen. Indexpatient sei dabei eine erkrankte und genetisch mit dem Versicherten verwandte Person, bei dem die Krankheit auslösende Mutation noch nicht gesichert sein müsse. Die Angaben nach Nr. 2 zur Präambel 11.4 EBM seien aber nur für die jeweils untersuchten Feten notwendig und enthalten. Denn sowohl bei Frau A. als auch bei Frau B. sei bereits der Verdacht auf eine „sonstige spinale Muskelatrophie und verwandte Syndrome“ bzw. eine „Muskeldystrophie Typ Duchenne“ vermerkt. Es habe sich mithin nicht um einen prädiktiven Test gehandelt, so dass Nr. 2 zur Präambel 11.4 EBM von vornherein nicht einschlägig sei. Die Tests seien als diagnostische Tests durchgeführt worden. Zugleich erfüllten diese Angaben das erste Kriterium der Nr. 2 zu Präambel 11.4 EBM: die Erkrankung. Der genetische Verwandtschaftsgrad sei ebenfalls angegeben. Es handelt sich um die Mutter. Vermerkt sei schließlich auch die Mutation; so finde sich bei Frau A. die Bemerkung „SMN1-Gen“ und bei Frau B. die Bemerkung „DMD-Gen“. Weitere Angaben seien nicht erforderlich.

Die Begründung der Leistungsausschlüsse, die Abrechnungsbeschränkungen differenzierten nicht danach, ob die Untersuchung bei der Mutter oder dem Fetus durchgeführt werde, überzeuge nicht. Es ergebe sich gerade nicht aus den Kinderrichtlinien, dass jeweils die Mutter, nicht aber das ungeborene oder das neugeborene Kind versichert sei. Nach § 10 Abs. 1 SGB V seien versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern. Die Bestimmung enthalte keine Grenze dahingehend, dass der Versicherungsschutz erst nach einigen Tagen oder Wochen beginnen solle. Dass die Untersuchungen U1 und U2 über die Krankenversicherungskarte der Mutter abgerechnet werden können, habe pragmatische Gründe, sage aber nichts über die Versichertenstatus des geborenen bzw. ungeborenen Kindes aus.

Fehl gehe das SG auch, wenn es die These, es handle sich um zwei Krankheitsfälle, mit dem Argument verneine, in Ziff. 3.1 der allgemeinen Bestimmungen zum EBM und in § 21 Abs. 1 BMV-Ä seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass bei der getrennten Untersuchung von Mutter und ungeborenem Kind von zwei Behandlungsfällen auszugehen sei. Nicht die Partner der Gesamtverträge definierten, wann das Leben im Sinne des Grundgesetzes oder des SGB V beginne bzw. dem Individuum subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Sozialleistungsrechts zustünden. Maßgeblich seien die Wertungen des Gesetzgebers. Entsprechend definiere § 21 BMV-Ä im Behandlungsfall vom Versichertenbegriff des SGB V her. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass sich auch der Nasciturus auf subjektiv-öffentliche Rechte berufen könne. In diesem Sinne sei demnach auch der Begriff des Behandlungsfalls zu definieren, wobei es sich bei Mutter und Kind um zwei Individuen handle, deren Rechte miteinander in Konflikt treten können. Die Untersuchung beantworte auch entgegen der Auffassung des SG nicht lediglich die Frage, ob eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch vorliege, weswegen sie ausschließlich im Interesse der Mutter sei. Außer Acht gelassen werde, dass bei negativen Befunden von einer Abtreibung abgesehen würde und somit die Untersuchung keinesfalls der Sicherung der Indikation zum Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Abs. 2 StGB diene, sondern zugleich den Interessen und dem Schutz des Kindes.

Im Übrigen würden die Leistungen bei Annahme eines Abrechnungsausschlusses nicht nur nicht angemessen vergütet, sondern vielmehr überhaupt nicht vergütet. Der Abrechnungsausschluss führe dazu, dass eine vollkommen neue Untersuchung, die an einem anderen Material, ja sogar an einer anderen Person durchgeführt werde, nicht unangemessen, sondern überhaupt nicht vergütet werde. Dies sei im EBM einmalig. So werde auch die Amniozentese mit nachfolgender Untersuchung des AFP-Spiegels, der den Nachweis von Neuralrohrdefekten und damit ebenfalls der Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs diene, gemäß GOP 01783 erstattet. Entsprechend könne auch die GOP 01793, welche die pränatale zytogenetische Untersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge kodiere, je Fetus einmal im Krankheitsfall berechnet werden. Die zytogenetische Untersuchung der Mutter sei daneben abrechenbar entweder nach der GOP 01838 oder über die GOP 11310 bzw. 11311. Um nichts anderes gehe es beim Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten Mutation beim Fetus nach Kapitel 11 EBM. Die Gestaltung des vorliegenden Falles unterscheide sich vom obigen Beispiel nur dadurch, dass nicht eine Chromosomenanalyse durchgeführt, sondern das Genom selbst auf spezifische Mutationen untersucht werde. Die Untersuchung sei also quasi detaillierter.

Es bestehe kein vernünftiger oder sachlicher Grund dafür, dass eine Chromosomenanalyse in letztlich genau derselben Fallgestaltung zweimal abrechenbar sein solle, der Nachweis einer krankheitsrelevanten Mutation jedoch nicht. Vielmehr scheine schlicht der Bewertungsausschuss die Problematik im Fall einer humangenetischen Untersuchung nicht gesehen zu haben.

Die fraglichen GOP des Kapitels 11.4 EBM erfassten auch nicht etwa Leistungskomplexe, vergleichbar mit Pauschalen für präoperative oder postoperative Betreuung und die Operation selbst. Die streitgegenständlichen GOP würden vielmehr eine konkrete Untersuchung abgelten. Vorliegend seien aber zwei Untersuchungen an zwei verschiedenen Personen und sogar an unterschiedlichem Material dieser Personen durchgeführt worden, die beide medizinisch notwendig gewesen seien. Ging es um die Gefahr, dass der Vater die Anlageträgerschaft hätte vererben können, wäre es überhaupt nicht zur Absetzung der GOP gekommen. Der Umstand, dass Untersuchungen am Fetus unabhängig davon, welche Leistungen gegenüber der Mutter bereits erbracht wurden, in jedem anderen Bereich erstattet würden, bei humangenetischen Untersuchungen mit entsprechend höherem Aufwand aber eine Ausnahme gemacht werden solle, sei willkürlich und beruhe nicht auf sachlichen Gründen. Es handle sich auch nicht um eine doppelte Untersuchung bei einer Person, sondern um die Untersuchung von Mutter und Fetus, bei denen unterschiedliche Ergebnisse nicht unwahrscheinlich seien. Der Abrechnungsausschluss des EBM sei daher teleologisch zu reduzieren in dem Sinne, dass er nur dann gelte, wenn es sich um eine humangenetische Untersuchung desselben Patienten handle. Bei einer Mutter und ihrem ungeborenen Kind handle es sich aber um zwei Personen. Der Abrechnungsausschluss sei daher rechtswidrig.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015, S 21 KA 210/13, aufzuheben und die Richtigstellung zum Honorarbescheid vom 17.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2013 insoweit aufzuheben, als die GOP 11410 für die Patientin A., die GOP 11370 für die Patientin B. und die GOP 11390 und die GOP 11391 für Patientin C. abgesetzt worden sind und die Beklagte zu verurteilen, die GOP der Klägerin nachzuvergüten und hilfsweise die Revision zum Bundesssozialgericht zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Hinsichtlich der formalen Kriterien wird ausgeführt, bezüglich der Patientinnen A. und B. handle es sich um prädiktive Untersuchungen. Die Angaben in der Rubrik „Diagnosen“ im Abrechnungsfeld der betreffenden Datensatzausdrucke seien der „Fragestellung“ des Überweisers geschuldet. Sie gäben das Resultat der prädiktiven Untersuchung wieder und machten diese nicht etwa zu einer diagnostischen Untersuchung, wie die Klägerseite meine. Ziel der genetischen Untersuchung der Patientin A. sei die Abklärung einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen gewesen, wie sich aus der von der Klägerin persönlich erstellten Widerspruchsbegründung vom 29.08.2011 ergebe. Gleiches gelte für die Patientin B.. Laut der Legaldefinition gemäß § 3 Nr. 8b) Gendiagnostikgesetz sei die prädiktive genetische Untersuchung eine genetische Untersuchung mit dem Ziel der Abklärung einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen. Eben diese Zielsetzung habe den genetischen Untersuchungen der schwangeren Patientinnen A. und B. zu Grunde gelegen, so dass diese als prädiktiv zu qualifizieren seien. Dies habe zur Folge, dass die Angaben nach Nr. 2 der Präambel 11.4 EBM-Ä (Angaben zum Indexpatient) auch bezüglich der schwangeren Patientinnen erforderlich gewesen seien, nicht nur hinsichtlich der Feten.

Zudem seien die abgesetzten Leistungen den Leistungslegenden zufolge nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Der Begriff des Krankheitsfalles werde definiert in § 21 Abs. 1 letzter Satz BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 letzter Satz EKV. Danach umfasst ein Krankheitsfall das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen. In diesen Vorschriften werde durchwegs auf die Behandlung eines „Versicherten“ abgestellt, so unter anderem bei der Definition des Terminus „Krankheitsfall“. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung seien jedoch nur die schwangeren Patientinnen und nicht etwa auch ihre Feten. Der Versicherungsschutz der Stammversicherten erstrecke sich zwar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf die Kinder, nicht jedoch auf die Feten. Denn die Eigenschaft als Kind sei erst mit der Vollendung der Geburt gegeben.

Eine teleologische Reduktion hinsichtlich des Abrechnungsausschlusses komme bereits deshalb nicht in Betracht, da diese der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zufolge unzulässig sei. Für die Interpretation vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen sei in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Leistungsbeschreibungen dürften weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden.

Die Richtigstellungen seien auch deshalb gerechtfertigt, weil von der Klägerin hinsichtlich der humangenetischen Untersuchung des Fetus die Bindung an den Überweisungsschein außer Acht gelassen wurde. Die Aufträge bzw. Verdachtsdiagnosen in dem die Überweisung betreffenden Teil der vorliegend einschlägigen Datensatzausdrucke bezögen sich nach ihrem objektiven Erklärungswert allein auf die dort bezeichneten Patienten, nicht jedoch zusätzlich auf den Fetus.

Hierauf erwiderte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.09.2016. Die von der Klägerin vorgenommenen teleologische Reduktion beziehe sich zum einen nicht auf die Leistungsbeschreibung, sondern lediglich auf eine ergänzende Bestimmung, einen Abrechnungsausschluss. Ferner sei festzustellen, dass die von der Klägerin vorgenommene teleologische Reduktion gerade keine analoge Anwendung sei, da sie nicht den Wortsinn überschreite, sondern nur die Anwendbarkeit der Norm einschränke. Wenn die Beklagte die Rechtsfähigkeit des Nasciturus vollkommen abstreite, greife sie damit zu kurz. Der Fall des ungeborenen Kindes sei differenziert zu betrachten. Soweit die Beklagte ausführe, es habe sich bei der Patientin A. um eine prädiktive Untersuchung gehandelt, verkenne sie, dass auch die Abklärung einer Anlageträgerschaft keineswegs zwingend als prädiktive Untersuchung erfolgen müsse. Vielmehr sei die Abklärung der Anlageträgerschaft auch als diagnostischer Test möglich. Entsprechend sei auf dem Überweisungs-/Abrechnungsschein auch das Kreuz bei „kurativ“ gesetzt, was gegen eine prädiktive Untersuchung spreche. Hinsichtlich der Patientin B. seien ausreichende Angaben zum Indexpatient gemacht worden. Durch den Vermerk „Fet“ bei der zweiten untersuchten Person könne es sich nur um die Mutter handeln. Die Mutation werde schließlich, und auch das sei vermerkt, im DMD-Gen gesucht.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, zurückgewiesen.

Die in der Berufungsinstanz vorgetragenen Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Klägerin durfte die streitgegenständlichen Ziffern bereits mangels Einhaltung der formalen Kriterien absetzen.

Nach der Präambel zu Kapitel 11.4 EBM setzt die Berechnung dieser GOP unter anderem Folgendes voraus:

- Nr.1: Angabe, ob die Leistung als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test erbracht wurde;

- Nr.2: sofern die Leistung als prädiktiver oder vorgeburtlicher Test erbracht wurde, Angaben zum Indexpatienten oder Begründung, warum keine Angaben erfolgen können.

Eine ausdrückliche Angabe, ob die Leistungen als diagnostischer oder prädiktiver Test, als Untersuchung auf Anlageträgerschaft oder als vorgeburtlicher Test erbracht wurden, fehlte bei allen drei Patientinnen. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Ihrer Meinung nach sei jedoch eine ausdrückliche Angabe nicht erforderlich, maßgebend sei vielmehr der sachkundige Empfängerhorizont. Dem kann aber nur hinsichtlich einer Untersuchung mit der Angabe „Fet.“ gefolgt werden, denn eine Untersuchung am Fetus ist naturgemäß immer vorgeburtlich. Anders ist die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Angabe der Art des Tests für Untersuchungen bei der Mutter zu sehen. Hier ist allein aus dem Zusammenhang gerade nicht ersichtlich, ob der jeweilige Test als prädiktiver - wie mit Schriftsatz vom 13.10.2014 in erster Instanz von den Klägerbevollmächtigten vorgetragen - oder als diagnostischer Test - wie in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 03.06.2016 ausgeführt - durchgeführt wurde. Angaben zum Indexpatienten fehlen bei allen drei Patientinnen auch unter Einbeziehung der Untersuchung des Fetus. Die fehlende Angabe des Indexpatienten ist aber nur dann unschädlich, wenn ein Fall der Nr. 1 der Präambel zu Kap. 11.4 EBM vorliegt, es sich also um einen diagnostischen Test oder um eine Untersuchung auf Anlageträgerschaft gehandelt hat. Dies lässt sich den Behandlungsausweisen aber nicht entnehmen. Vielmehr wurden hierzu selbst von Klägerseite her unterschiedliche Angaben gemacht. Hinzu kommt, dass auch eine Ergänzung der fehlenden Angaben im laufenden Widerspruchsverfahren - wie das SG mit zutreffender Begründung zutreffend ausgeführt hat - nicht zu einer Korrektur der Abrechnung geführt hätte.

Die Beklagte durfte die streitigen Ziffern daher mangels ausreichender Angaben nach Nr. 1 und Nr. 2 der Präambel zu Kapitel 11.4 EBM bereits aus formalen Gründen absetzen.

Zudem ist die Leistung nach den streitigen GOP nur einmal im Krankheitsfall abrechenbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Auslegung der vertragsärztlichen Gebührenordnung in erster Linie der Wortlaut der Leistungslegende maßgeblich (vgl. zuletzt Urteil vom 26.06.2002 - B 6 KA 5/02 R - SozR 3-5533 Nr. 505 Nr. 1, mwN). Das vertragliche Regelwerk dient nämlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen Ärzten und Krankenkassen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S. 22 ff sowie SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S. 4), und es ist vorrangig Aufgabe des Bewertungsausschusses selbst, darin auftretende Ungleichheiten zu beseitigen. Ergänzend ist es statthaft, zur Klarstellung des Wortlauts der Leistungslegende eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen vorzunehmen (vgl. BSG SozR 3-5533 Nr. 115 Nr. 1 S. 3; vgl. auch SozR aaO Nr.2145 Nr. 1 S. 3). Im eingeschränkten Maße kommt auch eine entstehungsgeschichtliche Auslegung unklarer oder mehrdeutiger Regelungen in Betracht (BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S. 6). Leistungsbeschreibungen dürfen indessen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewandt werden (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 S. 5; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S. 4; SozR 3-5533 Nr.2449 Nr. 2 S. 7).

Der Wortlaut des Abrechnungsausschlusses „einmal im Krankheitsfall“ ist eindeutig und einer teleologischen Reduktion - wie der Klägerbevollmächtigte meint - nicht zugänglich. Es handelt sich zwar um eine von der Rechtsprechung anerkannte Auslegungsmethode, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zulässig machen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass „die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder eingeschränkte Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen“ (BSG, Urteil vom 24.10.1984, Az. 6 RKa 36/83; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2014, Az. L 20 AY 29/13). Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 25.03.2014, Az. 5 C 13/13) ausführt, muss eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen, die nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen ist, der dem Gesetz zu Grunde liegt. Nur wenn eine solche Lücke gegeben ist, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. Für eine solche teleologische Reduktion gibt es jedoch hier keinen Raum. Denn für eine dem beschriebenen Wortlaut entgegenstehende Regelungsabsicht bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere zeigen gerade die vom Klägerbevollmächtigten genannten Abrechnungsmöglichkeiten von am Fetus bzw. dem Fruchtwasser vorgenommenen Untersuchungen neben Untersuchungen an der Schwangeren, dass der Normgeber diese Möglichkeiten der „Nebeneinanderabrechnung“ von Leistungen im Rahmen der Schwangerschaft bzw. Mutterschaftsvorsorge sehr wohl gesehen hat. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke bestehen daher keine Anhaltspunkte.

Der Krankheitsfall ist auch nicht auf ein eigenständiges Abrechnungssubjekt „Fetus“ auszudehnen. Versicherte ist die Schwangere, familienversichert nach § 10 SGB V kann ein Kind frühestens mit der Geburt werden. Denn erst ab der Geburt ist es rechtsfähig im Sinne von § 1 BGB. Soweit der Prozessbevollmächtigte auf die - zweifelsohne in bestimmten Bereichen bestehenden - Rechte des Nasciturus abstellt, trifft dies aber nicht auf eigene Leistungsansprüche des Nasciturus gegenüber der GKV zu. Daraus folgt, dass auch der Vertragsarzt bei am Nasciturus vorgenommenen Leistungen nur dann einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat, soweit dies ausdrücklich im EBM bestimmt ist. Für die hier abgerechneten Leistungen trifft dies aber gerade nicht zu, da sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur einmal im Krankheitsfall - unabhängig davon, ob Mutter oder Fetus untersucht wurden - abrechenbar sind. Der Krankheitsfall bezieht sich nur auf die Schwangere selbst. Einen weiteren - eigenständigen - Krankheitsfall für den Nasciturus sieht der EBM nicht vor.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a SGG iVm. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.