Sozialgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - S 38 KA 1121/15

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München am 5.10.2015 eingelegten Klage ist die Umstrukturierung (Neuregelung) des Bereitschaftsdienstgebietes B-Stadt- B.. Der Kläger, der als Facharzt für Allgemeinmedizin niedergelassen ist, wendet sich gegen diese Umstrukturierung.

Die Vertreterversammlung der Beklagten hatte am 22.11.2014 die Schaffung von mehreren Pilotprojekten (fünf), was die Neuregelung von Bereitschaftsdienstbereichen betrifft, beschlossen, darunter auch das Bereitschaftsdienstgebiet B-Stadt/ B.. Mit Schreiben der KVB vom 28. 07.2015, gerichtet an die Vertragsärzte, wurde über die Weiterentwicklung hinsichtlich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Dienstbereich, dem der Kläger angehört, informiert. Ausgeführt wurde in diesem Schreiben ferner, dass der Vorstand der KVB aus der Dienstgruppenversammlung am 22. Juni 2015 den Auftrag der Ärzteschaft mitgenommen habe, das Pilotprojekt für B-Stadt/ B. zu starten. Den Vertragsärzten wurde für das entgegengebrachte Vertrauen gedankt und versprochen, eine Bereitschaftsdienststruktur zu schaffen, die sich mit den persönlichen Präferenzen der Ärzteschaft in Einklang bringen lasse.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 31.07.2015 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.4.2016(Az ws-mo/nie -67-033107-16) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Schreiben der Beklagten vom 28.07.2015 handle es sich mangels Regelung um keinen Verwaltungsakt. Deshalb sei der Widerspruch unzulässig.

Einen als Umgliederungs-und Zuordnungsbescheid bezeichneten Verwaltungsakt erließ die Beklagte am 25.1.2016. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 1.2.2016 ein. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6.4.2016(Az ws-mo/nie -67-033106-16) zurückgewiesen. Zur Begründung erläuterte die Beklagte, weshalb aus ihrer Sicht die Umstrukturierung notwendig gewesen sei. Es handle sich um eine Testphase bis zum 29.3.2018, nach deren Abschluss die Ergebnisse überprüft würden. Kernpunkte des Pilotprojekts seien die Schaffung eines Fahrdienstes und die Errichtung zentraler Bereitschaftsdienstpraxen. Die Umstrukturierung führe dazu, dass am Bereitschaftsdienst 161 Vertragsärzte teilnähmen mit der Folge, dass jeder Arzt etwa 80 Stunden Bereitschaftsdienst jährlich leisten müsse.

In rechtlicher Hinsicht sei der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe einen weiten Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze, wie Willkürverbot oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht ersichtlich. Vielmehr würden der Umstrukturierung sachgerechte Erwägungen zu Grunde liegen. Die Inanspruchnahme pro Arzt werde dadurch reduziert. Dem stehe allerdings pro Bereitschaftsdienst eine höhere Patientendichte gegenüber. Wegen der Gebietsgröße sei ein Fahrdienst eingeführt worden. Die Schaffung zentraler Bereitschaftsdienstpraxen in den Kliniken Haßfurt und B-Stadt sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese dort in die Infrastruktur gut eingebunden sein. Während der Nachtzeiten übernähmen die Kliniken den Bereitschaftsdienst.

Mit Bescheid vom 23.02.2016, dem Ausgangsbescheid vom 25.1.2016 folgend, wurde die sofortige Vollziehbarkeit bezüglich der Umgliederung zur B-Stadt/ B. angeordnet. Ebenfalls angeordnet wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Zuordnung des Klägers zum ärztlichen Bereitschaftsdienst. Das dagegen vom Kläger eingelegte Antragsverfahren mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter dem Aktenzeichen S 38 K2 281/16 ER blieb erfolglos. Ebenfalls erfolglos blieb die gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.3.2016 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde (Aktenzeichen: L 12 KA 28/16 B ER). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Gestaltungsspielraum der Beklagten sei bei Anfangs-und Erprobungsregelungen besonders groß. Die Errichtung von zwei Bereitschaftsdienstpraxen und deren Anbindung an die Krankenhäuser in B-Stadt und C-Stadt, aber auch die Errichtung eines organisierten Fahrdienstes seinen rechtlich unbedenklich. Ebenfalls unbedenklich sei die Zuordnung des Antragstellers zum Bereitschaftsdienst. Entsprechende Hauptsacheverfahren hätten keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Der Kläger vertrat die Auffassung, bei dem Schreiben der Beklagten vom 28.7.2015 handle sich um die Bekanntgabe des Beschlusses über die Umstrukturierung und damit um einen Verwaltungsakt. Dagegen habe er Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte zunächst nicht entschieden habe. Deshalb sei nur der Klageweg übrig geblieben. Er mache die Verletzung von Grundrechten, insbesondere die Verletzung von Art. 12 GG und Art. 2 GG und rechtsstaatlicher Prinzipien geltend. Es handle sich um eine unzulässige Verkettung wirtschaftlicher und haftungsrechtlicher Verpflichtungen, die dem Arzt angelastet würden. Entgegen der Darstellung der Beklagten hätte sich die Dienstgruppe mehrheitlich gegen das Pilotprojekt ausgesprochen. Allein das Einzugsgebiet des Bereitschaftsdienstes, das nunmehr fünfmal größer sei als bisher und in dem 290.000 Einwohner lebten, sei zu überdimensioniert. Bereitschaftsdienste seien letztendlich nicht leistbar. Im Einzelnen sei der Fahrdienst zu beanstanden, der zu einer Einschränkung seiner persönlichen Freiheit führe. Rechtlich zu beanstanden sei schließlich das Betreiben zentraler Bereitschaftsdienstpraxen an den Krankenhäusern C-Stadt und B-Stadt und die Eingliederung der Ärzte in einen Trägerverein. Eine Zusammenarbeit niedergelassener Ärzte und im Krankenhaus angestellter Ärzte sei nicht möglich. Hintergrund hierfür seien allein die wirtschaftlichen Interessen des Krankenhausträgers, der Fördergelder erhalte. Es gebe hier einen Interessenkonflikt, zumal das Krankenhaus an Krankenhauseinweisungen interessiert sei. Die Freiberuflichkeit der Vertragsärzte werde erheblich beschnitten. Denn die Ärzte müssten sich dem Verhaltenskodex des Trägervereins unterwerfen, mit der Folge, dass der Arzt letztendlich nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig sei. Eine Ungleichbehandlung stelle es dar, wenn Vertragsärzte mit Vollendung des 62. Lebensjahres vom Bereitschaftsdienst befreit würden. Es handle sich um eine Sonderbehandlung der über 62-Jährigen.

In der mündlichen Verhandlung am 8.2.2017 wurde unter anderem auch der Verhaltenskodex für alle in der BPXHAS tätigen Ärztinnen und Ärzte thematisiert. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, er habe diesen Verhaltenskodex nicht unterschrieben, weil er sich nicht diesem unterwerfen wolle. Er sehe für sich insbesondere haftungsrechtliche Risiken. Er sei aber in den Fahrdienst eingeteilt. Die Vertreterin der Beklagten übergab dem Gericht eine Kopie des Verhaltenskodex. Daraufhin befassten sich die anwesenden Beteiligten und das Gericht mit dem Inhalt dieses Kodex.

Im Verfahren S 38 KA 1121/15 stellte der Kläger folgenden Antrag:

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.4.2016 (internes Aktenzeichen der KVB: 67-033106-16) wird aufgehoben, soweit es sich um die Neuregelung der B-Stadt/ B. handelt, und die Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens waren die Beklagtenakte und die Verfahrensakten unter den Aktenzeichen S 38 KA 281/16 ER und L 12 KA 28/16. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 8.2.2017 verwiesen.

II .Entscheidungsgründe: Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Gegenstand des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1121/15 ist die Umstrukturierung zur B-Stadt/ B., Bildung einer Gesamtdienstgruppe durch Zusammenschluss der Dienstgruppen D-Stadt (HAS01), C-Stadt (HAS02), E-Stadt (HAS03) und B-Stadt (SW01). Die Frage der Zuordnung zum Bereitschaftsdienstbereich und die Teilnahme des Klägers am ärztlichen Bereitschaftsdienst ist dagegen Gegenstand im Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 477/16.

Die Klageeinlegung datiert vom 5.10.2015. Zu diesem Zeitpunkt war nach Auffassung des Gerichts kein Verwaltungsakt vorhanden, geschweige denn ein Vorverfahren durchgeführt worden, das Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anfechtungs- und Verbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist. Denn das Schreiben der KVB vom 28. 07.2015 enthält keine Regelung eines Einzelfalles und stellt daher keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar. Selbst wenn man diese Schreiben als Verwaltungsakt ansehen würde, dann ist festzustellen, dass noch kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG wäre jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinlegung ebenfalls noch nicht zulässig, da die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG noch nicht verstrichen war. Die Beklagte erließ später einen Widerspruchsbescheid vom 6.4.2016 (Az ws-mo/nie -67-033107-16), mit dem der Widerspruch vom 31.7.2015 gegen das Schreiben der Beklagten vom 28. 07.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ein weiterer Widerspruchsbescheid (Az ws-mo/nie -67-033106-16), ebenfalls vom 6.4.2016 befasste sich mit dem Widerspruch des Klägers vom 1.2.2016 gegen den Umgliederungs-und Zuordnungsbescheid vom 25.1.2016.

Es stellt sich die Frage, ob hier §§ 86 bzw. 96 SGG Anwendung finden. Dies würde bedeuten, dass sämtliche Bescheide Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens würden. Die Voraussetzungen hierzu sind jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht vorhanden. Gleichwohl sind aus prozessökonomischen Gründen sämtliche ergangenen Bescheide in das gerichtliche Verfahren mit einzubeziehen.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst der Widerspruchsbescheid vom 06.04.2016 (Az ws-mo/nie -67-033107-16), da die Beklagte zutreffender Weise Ihr Schreiben vom 28. 07.2015 nicht als Verwaltungsakt nach § 31 SGB X ansah. Unbegründet ist auch die Klage, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.04.2016 (Az ws-mo/nie -67-033106-16) richtet. Die Beklagte hatte sich hier dezidiert mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt und aus ihrer Sicht dargestellt, weshalb eine Neuregelung notwendig war. Insofern ist der Widerspruchsbescheid auch hinreichend im Sinne von § 35 SGB X begründet.

Zunächst ist festzustellen, dass die Struktur von Bereitschaftsdienstbereichen, auch deren Größe rechtlich in der BDO-KVB nicht exakt vorgeschrieben ist. Die Beklagte hat hier einen großen Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nur wenn gegen das Willkürverbot verstoßen wird und rechtsstaatliche Grundsätze nicht eingehalten werden, sind die Gerichte befugt, korrigierend einzugreifen. In der Präambel zur BDO-KVB in der Fassung vom 23.11.2012 (geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.03.2015, geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 12.03.2016) wird auf den demographischen Wandel und die sinkende Anzahl von Ärzten hingewiesen, die für die vertragsärztliche Versorgung in ländlichen Bereichen zur Verfügung stehen. Ziel der Bereitschaftsdienstordnung sei es, die strukturellen Maßnahmen zu treffen, um die Belastung im ärztlichen Bereitschaftsdienst möglichst gering zu halten. Ferner ausgeführt: „Im Vordergrund stehen hierbei die Umstrukturierung in größere Bereitschaftsdienstbereiche, die eine geringere Dienstfrequenz (durchschnittlich insgesamt maximal 768 Stunden je Dienstverpflichteten pro Kalenderjahr, hiervon im Schnitt 6 Wochenenddienste) im Allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst garantieren soll, sowie die Unterstützung bei der Einrichtung von Bereitschaftspraxen.“ Außerdem bestimmt § 5 Abs. 1 BDO-KVB, dass die KVB die Bereitschaftsdienstbereiche festlegt und bei der Festlegung die regionalen Besonderheiten - insbesondere die Zahl der am Dienst teilnehmenden Ärzte, die Bevölkerungszahl, die topographischen und kommunalen Verhältnisse sowie die Verkehrsanbindungen - grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

Der Zusammenschluss der Dienstgruppen D-Stadt (HAS01), C-Stadt (HAS02), E-Stadt (HAS03) und B-Stadt (SW01) zu einer Gesamtdienstgruppe entspricht somit dem Ziel der BDO-KVB und steht im Einklang mit der entsprechenden Vorschrift, nämlich § 5 Abs. 1 BDO-KVB. Für eine Willkür bei der Neuordnung des Bereitschaftsdienstbereichs B-Stadt/ B., Bildung einer Gesamtdienstgruppe durch Zusammenschluss der Dienstgruppen D-Stadt (HAS01), C-Stadt (HAS02), E-Stadt (HAS03) und B-Stadt (SW01) gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist, wie das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 17.06.2016 (Aktenzeichen: L 12 KA 28/16 B ER) ausführte, die Beklagte bei bestimmten Umständen sogar verpflichtet, die Dienstbereiche neu zu strukturieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen der Beklagten die Dienstgruppe E-Stadt lediglich aus 15 Mitgliedern bestand, was gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 BDO-KVB als Mindestzahl gefordert wird.

In der Natur der Sache liegt dabei, dass sich bei einer größeren Dienstgruppe (161 Ärze) auch der Radius des Bereitschaftsdienstbereichs vergrößert. Dem steht allerdings eine wesentlich geringere Einsatzhäufigkeit gegenüber. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass es zwei zentrale Bereitschaftsdienstpraxen gibt, nämlich in C-Stadt und B-Stadt und der Fahrdienst mit einem eigenen Fahrer, der gestellt wird, organisiert ist.

Der Kläger wendet sich auch gegen den organisierten Fahrdienst und empfindet dies als Einschränkung seiner persönlichen Freiheit. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der auch die Selbstverwirklichung des Menschen nach seinen eigenen Vorstellungen schützt, liegt nicht vor (vgl. Jarass/Pieroth, Komment. zum GG, Rn 40 zu Art. 2). So ist bereits fraglich, ob mit Einrichtung des Fahrdienstes eine Einschränkung der persönlichen Freiheit verbunden ist. Denn diese ist vielmehr als Service anzusehen, der die Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes in einem großen Dienstbereich erleichtert. So kann sich der diensthabende Arzt während der Fahrt erholen, aber auch Dinge nachbereiten oder vorbereiten, die im Zusammenhang mit seinem Bereitschaftsdienst stehen. Letztendlich kommt die Einrichtung des Fahrdienstes dem diensthabenden Arzt, aber auch den Patienten zugute. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei Einsätzen Übergriffe auf ärztliches und nichtärztliches Personal nicht auszuschließen sind. Nicht zuletzt deshalb hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Schutz von Übergriffen auch auf Polizisten, Rettungskräfte und Sanitäter eingebracht. Davon abgesehen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos. Die Schranken bestehen dort, wo Rechte anderer und die verfassungsgemäße Ordnung tangiert sind. Es handelt sich um die Gesamtheit der Rechtsnormen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind. Hierzu gehört auch die BDO-KVB. Der Kläger ist als Vertragsarzt in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebunden. Für ihn gelten die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung.

Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz liegt nicht vor. Geschützt ist auch die Berufsausübung, die aber aus Gründen des Gemeinwohls eingeschränkt werden kann. Wie bereits ausgeführt, dient die Einrichtung des Fahrdienstes auch den Wohl der Patienten und dem Schutz der im Bereitschaftsdienst tätigen Ärzte. Die Beklagte kommt damit ihrer Fürsorgepflicht den am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzten gegenüber nach, die aus dem Sicherstellungsauftrag erwächst (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 1 Absatz 1 BDO-KVB).

Auch, was die Schaffung von zentralen Bereitschaftsdienstpraxen betrifft, hier in C-Stadt und B-Stadt, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Zum einen ist auch hier der weite Gestaltungsspielraum der Beklagten zu beachten. Davon abgesehen hat die Schaffung zentraler Bereitschaftsdienstpraxen ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1, 2 BDO-KVB. Der Bereitschaftsdienst findet daher nicht in der einzelnen Praxis des diensthabenden Arztes statt, sondern der diensthabende Arzt muss eine zentrale Einrichtung aufsuchen, um dort Leistungen des Bereitschaftsdienstes anzubieten. Wie die Beklagte zu Recht darauf hinweist, sprechen dafür infrastrukturelle Gründe, insbesondere hier die Angliederung der Bereitschaftsdienstpraxen an Krankenhäuser. Als Vorteil für die Patienten ist es anzusehen, wenn diese wissen, an welchem Ort der Bereitschaftsdienst stattfindet. Außerdem besteht durch Schaffung zentraler Bereitschaftsdienstpraxen in Anbindung an Krankenhäuser die Möglichkeit, Patienten bei akuten Notfalllagen unmittelbar in den stationären Bereich zu überführen, ohne dass es zu Verzögerungen aufgrund weiter Wegstrecken kommt.

Soweit der Kläger eine Verflechtung von stationärem und ambulanten Bereich beanstandet, die mit der Einrichtung zentraler Bereitschaftsdienstpraxen einhergehen soll und woraus nach seiner Auffassung haftungsrechtliche Probleme erwachsen sollen, ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesetzgeber sogar eine bessere Verzahnung des ambulanten Bereichs mit dem stationären Bereich fordert, wie sich insbesondere auch aus § 115 Abs. 1 SGB V ergibt. Eine Unzulässigkeit einer gewissen Verflechtung ist daher nicht erkennbar. Auch können die haftungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht geteilt werden. Denn der Bereitschaftsdienst unterfällt trotz der Einrichtung zentraler Bereitschaftsdienstpraxen in Anbindung an Krankenhäuser nach wie vor dem ambulanten Bereich, während stationäre Leistungen dem Krankenhaus vorbehalten sind. Der ambulante Bereich und der stationäre Bereich sind deshalb klar abgegrenzt.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen insoweit, als Träger der Bereitschaftsdienstpraxis/Praxen ein privatrechtlicher Verein ist. Es steht der Beklagten frei, entweder eine eigene Bereitschaftsdienstpraxis einzurichten, oder aber eine Bereitschaftsdienstpraxis, die von Dritten betrieben wird (vergleiche § 6 Abs. 1 BDO-KVB). Den Ärzten, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen, ist freigestellt, ob sie Mitglieder des Vereins werden oder nicht. Da der Kläger nicht dem Verein beigetreten ist, können aus der Mitgliedschaft für ihn auch keine Rechte und Pflichten erwachsen. Abgesehen davon sind auch Vereinsmitglieder in der Regel von einer Haftung Dritten gegenüber freigestellt. § 31 BGB sieht lediglich eine Organhaftung des Vorstandes Dritten gegenüber vor. Nur § 31 b BGB regelt eine Haftung von Vereinsmitgliedern dem Verein gegenüber. Sind mehrere natürliche Personen an einer Bereitschaftsdienstpraxis beteiligt, so erscheint es nicht nur zweckmäßig, sondern sogar zwingend geboten, als Organisationsform einen Rechtsträger wie z.B. einen Verein zu wählen, der eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Mit diesen können auch Verträge geschlossen werden.

Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, warum sich der Kläger gegen den Verhaltenskodex wendet, den er nicht unterzeichnet hat. Denn dieser enthält keine ungewöhnlichen Regelungen, sondern Selbstverständlichkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Bereitschaftsdienstpraxis durch den diensthabenden Arzt. So wird beispielsweise auch geregelt, dass sorgsam mit den Einrichtungsgegenständen der Bereitschaftsdienstpraxis umzugehen ist. Entgegen der Darstellung des Klägers ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der diensthabende Arzt gegenüber dem nichtärztlichen Personal weisungsbefugt, leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Nachdem für die Nutzung der Bereitschaftsdienstpraxis bislang kein Entgelt verlangt wird bis auf den Jahresbeitrag, kann von unzumutbaren finanziellen Belastungen nicht die Rede sein. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex nicht sanktioniert. Der Verhaltenskodex kann jederzeit auch seitens des diensthabenden Arztes aufgekündigt werden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kläger mit seinen Argumenten gegen die Umstrukturierung des Bereitschaftsdienstbereichs nicht durchzudringen vermag; dies umso mehr, als es sich bei der Umstrukturierung des Bereitschaftsdienstbereichs um ein Pilotprojekt handelt, das zeitlich bis 29.03.2018 befristet und deshalb als Anfangs-und Erprobungsregelung anzusehen ist. Bei Anfangs-und Erprobungsregelungen ist der Beklagten ein noch über den grundsätzlich schon weiten Gestaltungsspielraum hinausgehender Gestaltungsspielraum zuzubilligen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits in den Beschlüssen des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts den Hauptsacheverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten eingeräumt wurden.

Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München am 5.10.2015 eingelegten Klage ist die Umstrukturierung (Neuregelung)
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.

(2) Die Verträge regeln insbesondere

1.
die Förderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken),
2.
die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen,
3.
die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes; darüber hinaus können auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergütung vereinbart werden,
4.
die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Verhinderung von Mißbrauch; in den Verträgen können von § 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbart werden,
5.
die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus,
6.
ergänzende Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a.
Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a.

(3a) (weggefallen)

(4) Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.