Sozialgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - S 21 KA 1140/14

published on 27/10/2015 00:00
Sozialgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - S 21 KA 1140/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Einrichtung einer Außenstelle des ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrums.

Die Klägerin wurde durch den Beschluss des 1. Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 24.11.2011, befristet bis 31.12.2015, ermächtigt, mit einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) unter ständiger ärztlicher Leitung von Frau Dr. med. C. an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die Ermächtigung wurde an das SPZ in dem A. Förderzentrum der A. Stiftung bürgerlichen Rechts, am Standort A-Straße in A-Stadt gebunden.

Die Klägerin beantragte mit dem am 21.8.2012 beim Zulassungsausschuss für Ärzte Schwaben eingegangenen Schreiben vom 14.8.2012 eine Standorterweiterung. Das Team 4 für die Betreuung chronisch kranker Patienten – gemäß dem der Ermächtigung zugrundeliegenden Konzept – werde derzeit am Standort M. Straße etabliert. Ein großer Teil dieser Patienten werde in der Kinderklinik des Klinikums A-Stadt behandelt und vom Bunten Kreis im Rahmen der Nachsorge betreut. Die Kinder würden sich oft über Jahre in Behandlung befinden, so dass es als sinnvoll erachtet wird, die betroffenen Kinder und ihre Familien direkt in der Kinderklinik am Standort C-Straße in A-Stadt sozialpädiatrisch zu betreuen. Dies erleichtere die notwendige enge Kooperation mit den Fachdisziplinen der jeweiligen chronischen Erkrankung und werde zu einer verbesserten Versorgungsqualität führen. Kooperationsvereinbarungen der A. Stiftung mit der Kinderklinik des Klinikums und dem Bunten Kreis würden bereits bestehen.

Die Beigeladene zu 1) beantragte mit Schreiben vom 5.6.2013, den Antrag der Klägerin abzulehnen. Die Ermächtigung einer Außenstelle eines SPZ analog zu den Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) sei nicht möglich, da die entsprechende Rechtsprechung auf SPZ nicht anwendbar sei. Bei PIA handele es sich um Krankenhäuser, die vom Zulassungsausschuss zu ermächtigen oder bereits per Gesetz ermächtig sind. Die Außenstelle habe den Zweck, den Wirkungskreis zu erweitern. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG nur bei räumlicher Nähe und organisatorischer Anbindung möglich. Das SPZ sei dagegen eine institutionelle Sonderform ambulanter Krankenbehandlung und an eine Bedarfsprüfung gebunden. Es seien alle Voraussetzungen erneut zu prüfen, denn es handele sich nicht um eine „Außenstelle“, sondern um ein neues SPZ, wenn auch unter gleicher Trägerschaft.

Die Klägerin nahm dazu mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.6.2013 Stellung. Eine nachvollziehbare Unterscheidung zwischen den PIA und SPZ läge nicht vor. Die Erstreckung der Ermächtigung auf eine Außenstelle setze die enge organisatorische und räumliche Verbundenheit mit der Zentrale voraus. Die Außenstelle in der C-Straße liege von der Zentrale nur 7,8 km entfernt und werde von der Zentrale aus geführt. Seit Herbst 2012 würden mehrfach Sprechstunden des Teams 4 für Kinder mit chronischen Erkrankungen in Kooperation mit Mitarbeitern der Kinderklinik des Klinikums A-Stadt und des Bunten Kreises am Standort A-Straße stattfinden. Das Team sei organisatorisch schon etabliert und würde im Falle der Standortzulassung lediglich in die Räumlichkeiten der Kinderklinik verlagert und dort bedarfsorientiert zum Einsatz kommen. Nach bisheriger Schätzung würden pro Jahr etwa 100-150 Patienten nur über die Kinderklinik kommen.

Die Beigeladene zu 1) wies in ihrer Stellungnahme vom 8.7.2013 darauf hin, dass PIA nicht der Bedarfsprüfung unterliegen würden, SPZ aber schon. Mit der Errichtung einer Außenstelle würden weitere SPZ geschaffen, ohne dass die erforderliche Bedarfsprüfung stattfinde. Zudem müsse der Zentrumsgedanke Berücksichtigung finden. Um eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung zu gewährleisten, hätten SPZ besondere personelle und apparative Voraussetzungen als Zentrum zu erfüllen.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte Schwaben lehnte mit Beschluss vom 17.7.2013 (Bescheid vom 26.11.2013) den Antrag der Klägerin ab.

Die Klägerin legte am 18.12.2013 Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses Ärzte Schwaben ein und wiederholte ihre Argumente aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. In der Sitzung des 2. Berufungsausschusses für Ärzte Bayern am 29.4.2014 übergab die Klägerin ein neunseitiges Konzept des Teams 4 des SPZ der A. auf welches verwiesen wird.

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Beschluss vom 29.4.2014 zurück. Als Rechtsgrundlage für eine Außenstelle komme allenfalls die Ermächtigungsnorm des § 119 SGB V selbst in Betracht. Dort sei die Ermächtigung von Außenstellen aber nicht vorgesehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Außenstellen von PIA sei nicht analog auf SPZ anzuwenden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen SPZ und PIA liege bereits darin, dass SPZ nur nach einer Bedarfsprüfung ermächtigt werden könnten, diese Bedarfsprüfung bei PIA aber nicht vorgesehen sei. Die Ermächtigung für eine Außenstelle des SPZ würde die erforderliche Bedarfsprüfung umgehen. Wolle der Träger des SPZ seine Tätigkeit an einem anderen Ort als am Sitz des SPZ ausüben, handele es sich um ein weiteres SPZ, dass nur nach einer gesonderten Bedarfsprüfung ermächtigt werden könne.

Die Klägerin erhob am 11.7.2014 Klage zum Sozialgericht München. Zur Begründung wurde der bisherige Vortrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Klägerin erläuterte in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2015, dass das Team 4 mittlerweile nur noch sporadisch zusammenarbeite, da die Fallzahlen für dieses Team stark rückläufig seien. Dem Team 4 hätten ein Arzt des SPZ, der behandelnde Facharzt der Kinderklinik, ein Psychologe – entweder vom SPZ oder vom Bunten Kreis – und die Therapeuten des SPZ angehört. Da die Ärzte der Kinderklinik aufgrund Zeitmangels nur selten an den Besprechungen teilnehmen konnten und Patienten bzw. ihre Eltern den räumlichen Wechsel von der Kinderklinik ins SPZ scheuen, würden nur wenige Patienten der Kinderklinik entsprechend der ausgestellten Überweisung und des damit festgestellten Bedarfs an sozialpädiatrischer Versorgung das SPZ tatsächlich aufsuchen. Dem klägerischen Begehren liegt die Überlegung zugrunde, dass der Erstkontakt der Patienten zum SPZ in den Räumen der Kinderklinik Hemmschwellen abbauen könnte. Die längerfristige Therapie solle aber möglichst am Standort A-Straße stattfinden, wenn dies für Kinder und Eltern machbar sei. Geplant sei, trotz der unterschiedlichen Standorte für die Patienten eine konstante Teamzusammensetzung zu bieten.

Mit der Genehmigung eines Standortes in der C-Straße sei auch eine Ausweitung des Einzugsbereichs des SPZ nicht zu erwarten. Die nächsten SPZ würden sich in D-Stadt, E-Stadt (im Aufbau), F-Stadt und B-Stadt befinden.

Die Klägerin beantragt gemäß Schriftsatz vom 11.7.2014:

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Zulassungsausschusses Ärzte –Schwaben – vom 17.7.2013 in Form des Beschlusses des 2. Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 29.4.2014 wird dem Antrag der Klägerin auf Errichtung einer Außenstelle in der Stenglinstrasse 2 in 86156 A-Stadt zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung nach § 119 Abs. 1 SGB V stattgegeben, hilfsweise dem Beklagten aufgegeben, diesem Antrag stattzugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

und hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass auch die Räume in der S. Straße 2 in die Ermächtigung der Klägerin einbezogen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage hinsichtlich beider Anträge abzuweisen.

Er nahm mit Schriftsatz vom 17.9.2014 zur Klage Stellung und führte im Termin zur mündlichen Verhandlung aus, dass das SPZ innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung ohnehin schon eine Ausnahme darstelle. Diese Ausnahme dürfe durch die gesetzlich nicht vorgesehene Einrichtung von Außenstellen o.ä. nicht erweitert werden. Insbesondere sei ein weiteres Wachsen ohne Bedarfsprüfung nicht zulässig. Auch das Argument der Versorgungsverbesserung ändere daran nichts. Jede Ermächtigung oder Sonderbedarfszulassung stelle eine Versorgungsverbesserung dar und sei trotzdem gesetzlichen Einschränkungen unterworfen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.2.2015 die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene zu 1) äußerte sich mit Schriftsatz vom 16.10.2015. Sie betonte in der mündlichen Verhandlung nochmals, § 119 SGB V enthalte keine Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Außenstelle. Selbst für PIA sei zwischenzeitlich mit § 118 Abs. 4 SGB V eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Außenstellen geschaffen worden. Der Einrichtung von Außenstelle stehe auch der § 119 SGB V zugrunde liegende Zentrumsgedanke entgegen.

Die Beigeladene zu 2) pflichtete mit Schriftsatz vom 16.10.2015 den Ausführungen des Beklagten bei. Insbesondere der in § 119 SGB V angelegte Zentrumsgedanke und die geforderte fachübergreifende, multiprofessionelle Leistung aus einer Hand unter ärztlicher Leitung sprächen dagegen, die Leistungserbringung an weit voneinander entfernten Orten zu genehmigen. Der mit der Ermächtigung festgelegte Ort der sozialpädiatrischen Leistungserbringung sei für die Bedarfsplanung relevant. Die in § 119 SGB V vorgesehene Bedarfsprüfung dürfe nicht durch die Einrichtung von Außenstellen unterlaufen werden. Im Übrigen fehle es für die Genehmigung einer Außenstelle auch an einer Rechtsgrundlage, wie sie zwischenzeitlich für PIA mit § 118 Abs. 4 SGB V geschaffen worden sei.

Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht zum Verfahren geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Zulassungsausschusses Ärzte – Schwaben – und des Beklagten sowie die eingereichten Schriftsätze vom 11.7.2014, 17.9.2014 und 16.10.2015 verwiesen.

Gründe

I.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Genehmigung der Errichtung einer Außenstelle in der C-Straße noch ist der Standort C-Straße von der bereits erteilten Ermächtigung umfasst.

1. Das Gericht konnte auch in Abwesenheit der Beigeladenen zu 3) bis 7) entscheiden, da diese Beteiligten mit Ladung vom 5.10.2015, dem Beigeladenen zu 3) am 7.10.2015, der Beigeladenen zu 4) am 7.10.2015, dem Beigeladenen zu 5) am 9.10.2015, dem Beigeladenen zu 6) am 8.10.2015 und der Beigeladenen zu 7) am 9.10.2015 zugegangen, ordnungsgemäß über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.10.2015 informiert worden war und in der Ladung ein Hinweis auf die mögliche Verhandlung und Entscheidung auch in Abwesenheit enthalten war.

2. Grundlage der von der Klägerin begehrten Genehmigung einer Außenstelle ist § 119 SGB V in Verbindung mit § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV.

Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 SGB V können sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung ermächtigt werden.

Die Ermächtigung ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. Das Begehren der Klägerin nach einer Genehmigung der Leistungserbringung auch am Standort C-Straße lässt sich somit dadurch erreichen, dass der Standort C-Straße. in räumlicher Hinsicht bereits von der erteilten Ermächtigung umfasst oder, sollte dies nicht der Fall sein, eine Genehmigung für das Tätigwerden des SPZ in der C-Straße zulässig wäre. Daher ist die mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag aufgeworfene Frage nach der räumlichen Reichweite der erteilten Ermächtigung vorrangig vor der Frage, ob die Tätigkeit des SPZ am Standort S. Straße genehmigt werden kann.

a) Die von § 31 Abs. 7 S. 1 Ärzte-ZV geforderte räumliche Bestimmung der Ermächtigung ist denkbar hinsichtlich des Wohnortes der zu behandelnden Patienten, des Sitzes der Überweiser oder auch hinsichtlich der Anschrift des SPZ. Das LSG Berlin-Brandenburg hat in der Entscheidung vom 10.12.2014 bereits herausgestellt, dass die räumliche Bestimmung zu einer nicht sachgerechten Beschränkung auf die mit einer bestimmten Anschrift verbundenen Räumlichkeiten führt, da insbesondere bei campusartig gelegenen Krankenhäusern nicht zwangsläufig alle Räume des SPZ der gleichen Anschrift zuzuordnen sind und eine Mengenbegrenzung über eine Beschränkung der Leistungserbringungsort nicht zulässig ist (Az. L 7 LA 102/13, Rn. 34 ff. und 44, nach juris). Dem schließt sich die Kammer an. Die vom 1. Berufungsausschuss Ärzte Bayern im Beschluss vom 24.11.2011 vorgenommene Bindung des SPZ an den Standort M. Straße bedeutet damit nicht zwangsläufig, dass unter anderer Anschrift gelegene Behandlungsräume von der Ermächtigung nicht erfasst werden. Wie auch das LSG Berlin-Brandenburg im genannten Urteil vom 10.12.2014 (Rn. 42) geht die Kammer davon aus, dass die Ermächtigung auch solche Behandlungsräume mit erfasst, die in räumlich nur gering entfernten Gebäuden liegen, der Wechsel des Gebäudes für die behandelten Kinder auf relativ ungefährdeten Wegen möglich ist und der Informationsaustausch zwischen den in den verschiedenen Gebäuden tätigen Mitarbeitern zügig und umfassend möglich ist.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die von der Klägerin ins Auge gefassten Behandlungsräume in der C-Straße sind bei einer Entfernung von 7,8 km nicht nur gering entfernt und ein Wechsel zwischen den Standorten C-Straße und A-Straße wäre für die zu behandelnden Kinder nur bei Nutzung öffentlicher Wege und öffentlicher Verkehrsmittel möglich, wo sich bereits die Frage stellt, ob dies ohne Begleitung durch Eltern oder andere erwachsene Begleitpersonen überhaupt zu bewerkstelligen wäre. Aus diesem Grund scheidet es nach Auffassung der Kammer aus festzustellen, dass die mit Beschluss vom 24.11.2011 erteilte Ermächtigung auch die Räume in der C-Straße mit umfasst.

b) Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.10.2015, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die erhobene Verpflichtungsklage maßgebend ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 54 Rn. 34, 34a), hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Außenstelle.

aa) Nach Auffassung der Kammer ist es – entgegen dem Vortrag des Beklagten, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) – nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein SPZ seine Tätigkeit auch an einer Außenstelle ausübt.

Zwar sieht § 119 SGB V die Einrichtung einer Außenstelle nicht explizit vor. Dies spricht aber nicht dagegen, dass die sozialpädiatrischen Leistungen nicht auch in Außenstellen erbracht werden können. Der Zulassung von Außenstellen steht insbesondere nicht entgegen, dass die Ermächtigung von SPZ nur bei Bestehen eines sozialpädiatrischen Versorgungsbedarfs zulässig ist. Zu prüfen wäre, ob die sozialpädiatrische Versorgung am geplanten Ort der Außenstelle bereits durch ein anderes SPZ sichergestellt wird. Dies wäre im hiesigen Verfahren nicht der Fall, da die nächstgelegenen SPZ in D-Stadt, B-Stadt, E-Stadt und F-Stadt etabliert sind. Die räumliche Bindung der Ermächtigung an einen bestimmten Standort dient nicht der Mengenbegrenzung (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 44). Eine Mengensteuerung über die räumliche Begrenzung der Ermächtigung oder die Ablehnung der Genehmigung von Außenstellen wäre auch nicht notwendig, da das SPZ gemäß der erteilten Ermächtigung nur auf Überweisung tätig werden kann und damit eine eigenständige Ausweitung der Patientenklientel durch Einrichtung einer Außenstelle nicht zu erwarten ist.

Auch der Zentrumsgedanke steht der Einrichtung von Außenstellen eines SPZ nicht entgegen. Dieser beinhaltet, dass in Einrichtungen unter fachlich-medizinischer Leitung ambulante pädiatrische Leistungen im Kontext sozialer Faktoren und der sozialen Teilhabe von Kindern durch interdisziplinäre Zusammenarbeit z.B. mit Psychologen, Heilpädagogen, Ergotherapeuten und Logopäden erbracht werden (Welti, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. 2014, § 119 Rn. 3). Die spezifische Aufgabe und Versorgungsfunktion des SPZ liegt in der gleichzeitigen integrierten multidisziplinären Arbeit von ärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften; dies betrifft die gesamte Behandlung, also Diagnostik, Beratung, Förderung und Therapie, wobei der Erstellung der Diagnose und der Aufstellung eines Behandlungsplanes ein besonderer Stellenwert zukommt (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 – B 6 KA 34/10 R –, SozR 4-2500 § 119 Nr. 1, SozR 4-2500 § 116 Nr. 7, SozR 4-2500 § 120 Nr. 2, SozR 4-5520 § 31 Nr. 5, Rn. 11). Dieser spezifischen Versorgungsfunktion kann auch die Außenstelle eines SPZ gerecht werden, wenn dort eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung sichergestellt ist, d.h. die notwendigen personellen, apparativen und räumlichen Voraussetzungen für eine multidisziplinäre, kontinuierliche Behandlung gegeben sind.

bb) Die Klägerin hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass diese Voraussetzungen in den geplanten Räumen in der C-Straße erfüllt sind. Nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung sollen im Wesentlichen nur Erstbesprechungen mit den Patienten und ihren Eltern, den behandelnden Fachärzten der Kinderklinik des Klinikums A-Stadt und den Ärzten/Therapeuten des SPZ erfolgen. Nur fallweise, soweit bei den Patienten hierfür ein Bedarf besteht, sollen in den Räumen auch Therapiemaßnahmen erfolgen. Nach dem Verständnis der Kammer sollen damit in der geplanten Außenstelle weder Mitarbeiter des SPZ dauerhaft tätig werden noch soll dort eine apparative Ausstattung vorgehalten werden. Es ist auch nicht geplant, an der Außenstelle entsprechend § 119 SGB V eine integrierte multidisziplinäre Behandlung durch ärztliche und nichtärztliche Fachkräfte anzubieten. Die geplante Außenstelle würde damit nicht die von § 119 SGB V vorgesehene Versorgungsfunktion erfüllen und ist aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/06/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.

(2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.

(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.

(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,

1.
unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen,
2.
besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie
3.
das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Einrichtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. Die Überweisung soll in der Regel durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder Zusatzweiterbildung erfolgen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.

(2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.

(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.

(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,

1.
unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen,
2.
besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie
3.
das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Einrichtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. Die Überweisung soll in der Regel durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder Zusatzweiterbildung erfolgen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.

(2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

(1) Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um

1.
eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder einen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder
2.
einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsehen.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Ärzte, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist.

(4) (weggefallen)

(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im Bundesmantelvertrag Regelungen über die Ermächtigung von Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den ärztlichen Beruf im Inland zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausüben dürfen.

(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Erklärungen und Bescheinigungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden, wenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird oder die Voraussetzungen des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Einrichtungen ermächtigt werden.

(9) (weggefallen)

(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.

(2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

(1) Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um

1.
eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder einen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder
2.
einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsehen.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Ärzte, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist.

(4) (weggefallen)

(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im Bundesmantelvertrag Regelungen über die Ermächtigung von Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den ärztlichen Beruf im Inland zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausüben dürfen.

(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Erklärungen und Bescheinigungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden, wenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird oder die Voraussetzungen des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Einrichtungen ermächtigt werden.

(9) (weggefallen)

(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.

(2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.