Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - S 57 AL 1275/10

bei uns veröffentlicht am17.11.2014

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Insolvenzgeld.

Der Kläger war gemeinsam mit einer weiteren Person alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F. GmbH und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Alleiniger Gesellschafter der F.GmbH war seit 01.04.2007 die F. Deutschland AG und das Stammkapital wurde zu 100% von dieser gehalten. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb und die Entwicklung von EDV-Software, Beratung und Konzeptentwicklung für softwaregestützte Prozesse sowie die Wartung und Pflege von Programmen. Gegründet hatte die GmbH im Jahr 2002 der Kläger und sie im Jahr 2006 an die F. Corporation veräußert.

Laut Anstellungsvertrag vom 01.12.2006 bedurfte der Kläger für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbereich der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Gesellschafter, wobei der Vertrag eine Aufzählung bestimmter Geschäfte enthielt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug zuletzt 28 Stunden pro Woche, wobei er sich verpflichtete, soweit erforderlich auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die Gesellschaft tätig zu sein. Dem Kläger standen zudem 30 Urlaubstage zu. Es war ein festes Jahresgehalt zahlbar in 12 Monatsraten vereinbart (bei Vertragsbeginn 60.000 EUR, später 7.000 EUR pro Monat) sowie eine variable Vergütung.

Laut Satzung der Gesellschaft hatten die Geschäftsführer der Gesellschaft den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Über die Ergebnisverwendung beschloss die Gesellschafterversammlung (§ 12 der Satzung).

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.10.2009 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben vom 20.10.2009 wurde dem Kläger auf der Basis des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.10.2009 zum 31.01.2010 gekündigt.

Am 31.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren gegen die F. GmbH eröffnet.

Am 21.05.2010 beantragte der Kläger für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010 die Zahlung von Insolvenzgeld.

Mit Bescheid vom 07.09.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Insolvenzgeld mit der Begründung ab, dass beim Kläger kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe und ihm somit die Arbeitnehmereigenschaft fehle. Er hätte seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten können, u. a. Personal selbstständig einstellen und entlassen und sei vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit gewesen. Da er als alleiniger Geschäftsführer über die Führung des Unternehmens erforderliche einschlägige Branchenkenntnisse verfügt habe, seien die Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage gewesen, ihm Weisungen zu erteilen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Als Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Zudem habe der Kläger in seinem Feststellungsbogen selbst angegeben, seit 01.01.1998 bis „heute“ selbstständig zu sein. Auch hieran müsse er sich messen lassen.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Klage vom 27.12.2010.

Er begehrt die Bewilligung von Insolvenzgeld.

Er trägt vor, dass er Arbeitnehmer gewesen sei. Er habe die Firma G. GmbH zwar gegründet, allerdings im Jahre 2006 sämtliche Gesellschaftsanteile an die Firma F. AG veräußert. Im Zusammenhang mit der Veräußerung sei er als Geschäftsführer angestellt worden und zwar mit Anstellungsvertrag vom 01.12.2006. Anfang 2009 sei ein weiterer Geschäftsführer bestimmt worden, der im Laufe des Jahres die Geschäfte an sich gezogen und die Buchhaltung zur F. Deutschland AG verlagert habe. Er habe deshalb sein Amt als Geschäftsführer ausdrücklich niedergelegt. Der Anstellungsvertrag sei hiervon unberührt geblieben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass der Insolvenzverwalter und Beigeladene die Erstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung mangels Arbeitnehmerqualität des Klägers verweigert habe. Auf das Geschäftsführergehalt des Klägers seien zudem keine Sozialabgaben entrichtet worden. Die von ihr geforderten Unterlagen zur weiteren Prüfung seien vom Kläger zudem nicht vorgelegt worden. Im Feststellungsbogen habe er zudem angegeben, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben.

Der Beigeladene hat mitgeteilt, dass ihm ein Anstellungsvertrag nicht vorgelegen habe und nicht vorliege. Ihm sei auch nicht bekannt, welche Regelungen dort enthalten seien und insbesondere, wie das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin tatsächlich gelebt worden sei. Aus dem ihm vorliegenden Lohnkontoauszügen des Klägers für das gesamte Jahr 2009 sei aber ersichtlich, dass für den Kläger im gesamten Jahr 2009 keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht in einem sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und demnach keinen Anspruch auf Insolvenzgeld gehabt habe.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts darüber informiert, dass das Gericht beabsichtigt, gem. § 105 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Insolvenzgeld abgelehnt hat. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.

1. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Insolvenzgeld zu.

Anspruch auf Insolvenzgeld haben nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmer, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Der Kläger ist Arbeitnehmer im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewesen.

Der durch die Insolvenzgeld-Vorschriften nicht geregelte Begriff des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anhand der Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu konkretisieren (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr. 8).

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV, der gemäß § 1 Abs. 1 SGB IV auch für die Arbeitsförderung gilt, gesetzlich definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 31. Juli 1974, 12 RK 26/72, BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr. 7). Demgegenüber ist die selbstständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Nicht entscheidend ist bei dieser Abgrenzung, ob für den Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden oder nicht.

Das BSG hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung auch bei Organen juristischer Personen angewandt. Auch insoweit ist entscheidend, ob sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind. Bei den Organen juristischer Personen, zu denen auch Geschäftsführer einer GmbH gehören, ist eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht (BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 in USK 82160, S 728 zum Geschäftsführer einer GmbH; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 zum Vorstand eines eingetragenen Vereins). Ebenso wenig steht der Zugehörigkeit von Geschäftsführern oder Vorständen einer juristischen Person zu ihren Beschäftigten entgegen, dass sie im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 in USK 82160, S 728; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18) und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung unterliegen.

Das BSG hat demgemäß bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH, die also am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt sind, regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen (BSG SozR Nr. 22 zu § 3 AVG; zustimmend BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 in USK 82160, S 729 und BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01). Es hat sie bei diesem Personenkreis nur unter besonderen Umständen verneint (BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 S 4 m. w. N.), insbesondere bei Geschäftsführern, die mit den Gesellschaftern familiär verbunden waren und die Geschäfte faktisch wie Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führten (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 in USK 87170, S 827). An einer abhängigen Beschäftigung kann es daher fehlen, wenn ein externer Geschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil sie wirtschaftlich von ihm abhängig ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R -, juris).

Im vorliegenden Fall ist unter Anwendung dieser Grundsätze von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers auszugehen. Der Kläger erhält eine feste monatliche Vergütung und er hat Anspruch auf bezahlten jährlichen Erholungsurlaub. Er ist am Stammkapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Er kann zwar im täglichen Dienstbetrieb im Wesentlichen frei walten und schalten und was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren sowie kann Personal eigenverantwortlich einstellen, dies spricht jedoch nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, wenn es sich wie hier um Dienste höherer Art handelt, die fremdbestimmt bleiben, sie also in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 S 9; BSG v. 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R). Weiterhin hat er auf die Ergebnisverwendung der Gewinne der Gesellschaft keinen Einfluss. Für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbereich der Gesellschaft hinausgehen sowie für verschiedene andere Rechtsgeschäfte, wie etwa bei Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder von wesentlichen Teilen, den Erwerb und alle Verfügungen über Grundstücke, Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, die Aufnahme und Kündigung von Darlehen und sonstigen Krediten für die Gesellschaft sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten, bedarf er der Zustimmung der Gesellschafter. Damit verfügte der Kläger - unabhängig von der eingeräumten Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierungszwangs (§ 181 BGB) - nicht über eine Rechtsposition, in der er weitgehend schalten und walten konnte, wie er wollte.

Diese Gesamtumstände sprechen vorliegend eindeutig für eine abhängige Beschäftigung und die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.

Der Anstellungsvertrag des Klägers wurde zum 31.01.2010 gekündigt. Da er unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden war, besaß er bis zu diesen Zeitpunkt auch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Diese Arbeitsentgeltzahlungen wurden gegenüber dem Kläger auch nicht beglichen, wie die von ihm vorgelegten Kontoauszüge belegen. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst damit die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010.

Die Klage ist daher begründet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

3. Die Berufung ist statthaft, da der dem Klagebegehren zugrundeliegende Streitgegenstand die Berufungssumme von 750 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.