Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2015 - S 38 KA 801/13

bei uns veröffentlicht am18.09.2015

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Tatbestand:

Gegen die Klägerin, die als praktische Ärztin zugelassen ist, wurde mit Bescheid vom 29.07.2013 eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße (Höhe von 3.000.- Euro) ausgesprochen. Die antragstellende KVB trug vor, in einem Behandlungsfall (Patientin T. D.) habe die Klägerin die Gebührenordnungsposition (GOP) 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes '96 (EBM '96) in Ansatz gebracht, obwohl kein unmittelbarer Arzt-Patienten Kontakt stattgefunden habe. Die Patientin sei mit einem Überweisungsschein (Überweisungsschein vom 31.03.2004) an Frau Dr. D., Mutter der Klägerin, überwiesen worden. Die Patientin habe außerdem mit einem Überweisungsschein der Praxis Dr. D. (weitere Praxis) Frau Dr. D. aufgesucht. Auch der Leistungsinhalt der die GOP 2 werde nicht erfüllt. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung für das Referenzquartal 1/2004 habe sich ergeben, dass in 74 von insgesamt 77 gemeinsamen Fällen von der Gemeinschaftspraxis Dres. K.(Klägerin)/M. die GOP 1 und Frau Dr. D. neben der GOP 1 psychotherapeutische Leistungen abgerechnet wurden. Aus den eingereichten Behandlungsausweisen beider Praxen gehe hervor, dass in 77 gemeinsamen Fällen die Krankenversicherungskarten der Patienten jeweils am 31.03.2004 in der Gemeinschaftspraxis eingelesen wurden, während Frau Dr. D. diese Patienten bereits vor diesem Zeitpunkt behandelt habe. Die Einlassungen der Klägerin im Hinblick auf das Überweisungserfordernis an Frau Dr. D. seien widersprüchlich. Das Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 851 Js 6827/06 wurde von der Staatsanwaltschaft A-Stadt gemäß § 153 Abs. 1 StPO am 17.07.2012 eingestellt, nachdem die Anklage vom Amtsgericht A-Stadt nicht zugelassen und die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 05.09.2011 als unbegründet verworfen wurde. Im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A-Stadt wurde eine Begutachtung durch die Sachverständige Frau H. durchgeführt, die zu dem Ergebnis kam, nach dem derzeitigen Sachstand könne eine Aussage darüber, ob die Angeklagte grundsätzlich nach GOP 1 hätte abrechnen können, nicht getroffen werden. Die Beklagte kam in ihrer rechtlichen Wertung zu dem Ergebnis, die Klägerin habe in den Quartalen 3/2002 bis einschließlich 1/2005 durch die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. In diesem Zeitraum habe die Klägerin die GOP 1 bzw. die GOP 2 EBM '96 angesetzt, obwohl deren Leistungsinhalt nicht erfüllt werde. Das Ausstellen von Überweisungsscheinen erfülle den Leistungsinhalt nicht. Zudem habe die Klägerin gegen Regelungen der Bundesmantelverträge (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä bzw. § 27 Abs. 1 Satz 1 EKV-Ä) verstoßen. Denn Voraussetzung sei, dass der betroffene Patient von dem Überweiser behandelt wurde. Dies werde auch aus § 24 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 BMV-Ä bzw. § 27 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 7 EKV-Ä deutlich, wonach ein gültiger Behandlungsausweis dem Überweiser vorliegen müsse und wonach dieser dem Überweisungsempfänger die erhobenen Befunde, Behandlungsmaßnahmen und Diagnosen mitteilen solle. Die Klägerin habe jedoch die Patienten, für die sie die Überweisungen an Frau Dr. D. ausstellte, nicht selbst behandelt. Im Übrigen habe auch keine Notwendigkeit für die Klägerin bestanden, Überweisungsscheine für die Patienten von Frau Dr. D. auszustellen. Denn die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Ärzte Bayern vom 07.02.2002 habe kein weiteres Erfordernis enthalten. Die Ermächtigung vom 07.09.1997, befristet bis 30.09.1999, die das Überweisungserfordernis enthalten habe, sei mit Ablauf entfallen. Die Klägerin habe auch schuldhaft gehandelt. Der Disziplinarausschluss gehe von einem vorsätzlichen Verhalten der Vertragsärztin aus. Zwar sei die Klägerin disziplinarisch bislang nicht in Erscheinung getreten und der entstandene Schaden ausgeglichen worden. Jedoch handle es sich um jahrelange Verfehlungen, so dass nach Abwägung der gesamten Umstände eine Verwarnung oder ein Verweis nicht ausreichten. Vielmehr sei eine Geldbuße im mittleren Bereich erforderlich. Nur wegen der insgesamt langen Verfahrensdauer werde eine Geldbuße in Höhe von Euro 3.000.- gerade noch als ausreichend angesehen. Dagegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht München ein. In ihrer Klagebegründung vertrat sie zunächst die Auffassung, es handle sich nicht nur um eine übliche, sondern auch vollkommen rechtmäßige ärztliche Abrechnungspraxis, dass ärztliche Überweisungen infolge eines sogenannten mittelbaren Arzt-Patienten-Kontaktes ausgestellt werden könnten und nicht einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erforderten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der GOP 2 EBM '96, der einschlägigen Kommentierung zum BMV-Ä, E-GO und der Aussage der amtsgerichtlich bestellten Sachverständigen H. im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Dabei handle es sich, wie von der KV Thüringen mit Schreiben vom 24.03.2009 bestätigt werde, auch dann um einen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt, wenn sich ein Kollege als Bezugsperson aus kurativem Anlass mit dem Überweiser in Verbindung gesetzt habe. Frau Dr. D. sei daher als „subsumtionsfähige“ Bezugsperson im Sinne der GOP 2 EBM '96 anzusehen. Von der Klägerin seien ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 24.08.2010 folgende Leistungen erbracht worden: - Aufnahme der Diagnose durch mittelbaren Kontakt zum Patienten in Form des Gesprächs mit Dr. D. als Bezugsperson des Patienten gemäß GOP 2 und

- Ausstellung eines Überweisungsscheins für den jeweiligen Patienten an Dr. D.

Außerdem gebe es für die im Bußgeldbescheid postulierte Voraussetzung eines angeblichen „Behandlungserfordernisses“ als Voraussetzung für ärztliche Überweisungen keine Rechtsgrundlage. Was die Schadenshöhe betreffe, so sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, eine Schadensberechnung vorzulegen. Stattdessen habe man eine Fallpauschale als Berechnungsgrundlage angesetzt. Nicht gefolgt werden könne schließlich den Ausführungen der Beklagten zum Überweisungserfordernis. Denn die Ermächtigung vom 07.02.2002 existiere nicht. Vielmehr habe der Berufungsausschuss dem Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung entsprochen. Insofern sei die Ermächtigung vom 27.09.1997 inhaltlich unverändert und lediglich in ihrer Dauer verlängert worden. Dafür, dass ein Überweisungserfordernis bestehe, spreche auch der Umstand, dass es grundsätzlich keinen ermächtigten Arzt gebe, der eine Ermächtigung ohne Überweisungsbeschränkung erhalte. Konkret werde auch auf das Ärzteverzeichnis Unterfranken 2004 Bezug genommen. In dieser öffentlichen Publikation der KVB sei für Frau Dr. D. ausdrücklich das Überweisungserfordernis „Ermächtigt auf Überweisung „ angegeben. All dies zeige, dass das Überweisungserfordernis unverändert fortbestanden habe. Das Vorliegen eines Verstoßes gegen „einschlägige Bestimmungen und Vorschriften“ sei weder ermittelbar, noch nachweisbar gewesen, weshalb folgerichtig mangels hinreichenden Tatverdachtes sowie wegen nicht feststellbaren Vorsatzes und Tatvorwurfs das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Somit könne weder strafrechtlich, noch disziplinarrechtlich von Vorsatz und Bereicherungsabsicht gesprochen werden. Insgesamt sei die Verhängung eines disziplinarrechtlichen Bußgeldes mangels Nachweis von Vorsatz, mangels objektiver Rechtsverletzungen, sowie mangels eines entstandenen Schadens aufzuheben. Mit Schreiben vom 04.02.2014 machte die Beklagte darauf aufmerksam, die Mehrzahl der Falschabrechnung im Quartal 1/2004 etwa 74 der insgesamt 77 gemeinsamen Fälle beider Praxen- betreffe die GOP 1 EBM '96. Diese Gebührenordnungsposition dürfe zweifelsfrei nicht abgerechnet werden. Der Hinweis der Beklagten, die Klägerin könne allenfalls die GOP 3 EBM '96 abrechnen, die keinen Budgetfall auslöse, hätte der Klägerin im Plausibilitätsgespräch am 06.11.2008 „eingeleuchtet“. Schließlich habe sie auch eine Rückzahlungsvereinbarung über 49.871 80 Euro unterzeichnet. Selbst, wenn man der Auffassung sei, die Klägerin könne statt der die GOP 1 EBM '96 die GOP 2 EBM '96 abrechnen, so könne dies den maßgeblichen Vorwurf der bewussten Falschabrechnung der GOP 1 EBM '96 nicht beseitigen. Abgesehen davon stelle die bloße Anforderung der Überweisung durch Frau Dr. D. keinen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt im Sinne der GOP 2 EBM '96 dar. Offensichtlich hätten auch die Patienten keine Kenntnis von diesem Vorgang gehabt. Vielmehr sei es zwischen den beiden Ärzten abgesprochen gewesen, dass die Klägerin ein bis zweimal je Quartal unter Nutzung der offenbar von Frau Dr. D. eingesammelten Krankenversichertenkarten Überweisungen ausstellte und zwar selbst für die Patienten, für die bereits eine Überweisung eines anderen Arztes vorgelegen habe. Wie ein Diagnosegespräch über die ihr völlig unbekannten Patienten stattgefunden haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Überweisungsschein sei wegen dem Grundsatz der freien Arztwahl stets dem Patienten selbst auszuhändigen. Es sei keine andere Zielsetzung für dieses Verhalten erkennbar, als die Nutzung der Versichertendaten zur Generierung zusätzlicher Fälle und Abrechnungsmöglichkeiten durch die Klägerin und Verdeckung dieses Vorgehens durch Ausstellen der Überweisungsscheine. Bei der Schadensberechnung habe die Beklagte ein weites Schätzungsermessen. Im Einzelnen wurde wie folgt ausgeführt: „Für die Quartale 3/2002 bis 1/2005 sowie im Quartal 1/2006 wurden diese Fälle in korrekter Ausübung des Schätzungsermessen mit dem jeweiligen Fallwert (= Gesamthonorar/Fallzahl) multipliziert, da die Klägerin ihr Praxisbudget überschritten hatte. In den Quartalen 2/2005 - 4/2005 und 2/2006 dagegen hatte die Praxis die sog. Praxisbudgetgrenze unterschritten, also mit den zur Abrechnung eingereichten Leistungen nicht ausgeschöpft. Daher wurde für diese Quartale der Wert der abgerechneten Leistungen in den konkreten Fällen, die nicht bei Ihnen in Behandlung waren, als Schaden erfasst.“ Die Klägerin trug vor, der Beklagten sei bereits mit Schreiben vom 16.03.2005 bzw. 10.06.2005 die unstrittig irrtümliche Abrechnung der GOP 1 „vollkommen offen“ mitgeteilt worden. Von einer Falschabrechnung der GOP 2 EBM '96 könne keine Rede sein. Eine einfache Mitteilung durch die Beklagte in Reaktion auf die Offenlegungen der Klägerin hätten genügt, um das gesamte vorliegende Streitverfahren gar nicht erst beginnen zu lassen. Nochmals sei zu betonen, dass der Abrechnung nachstehende Abläufe und ärztliche Tätigkeiten zugrunde lagen, nämlich „Mitteilung von der Behandlungsnotwendigkeit und Diagnose an Dr. K., Anlage der Karteikarte in der Praxis Dr. K., Aufnahme der Diagnose, Ausstellung der (behandlungsrechtlich unabdingbaren) Überweisung“. Im Übrigen sei die von der Beklagten herangezogene GOP 3 unzutreffend, da vorliegend nicht die Arzthelferin, sondern die Klägerin selbst tätig geworden sei. Unzutreffend sei auch die Darstellung der Beklagten, der Überweisungsschein sei nicht auf Wunsch des Patienten ausgestellt worden. Was die Schadenshöhe betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vom Vertreter der Beklagten telefonisch erheblichem Druck ausgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 05.05.2014 machte die Beklagte darauf aufmerksam, Grundlage des hier streitigen Disziplinarbescheides sei die Falschabrechnung der GOP 1 und 2 EBM '96 in den Quartalen 3/2002 bis 1/2005. Im Übrigen sei die Behauptung der Klägerin, sie habe mit Schreiben vom 16.03.2005 die Falschabrechnung eingeräumt und angekündigt, künftig anstelle der GOP 1 EBM '96 die GOP 2 EBM '96 abzurechnen, so nicht richtig. Denn das Schreiben vom 16.03.2005 habe sich lediglich auf den Fall einer bestimmten Patientin im Quartal 1/2004 bezogen. Die Klägerin beantragte, den angefochtenen Disziplinarbescheid vom 29.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Absicht des Gerichts im Wege eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG zu entscheiden wurden die Beteiligten angehört. Gegenstand des Verfahrens war die Beklagtenakte, sowie die Akte der Staatsanwaltschaft A-Stadt, die beigezogen wurde. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zum Sozialgericht München eingelegte Anfechtungsklage nach § 54 SGG ist zwar zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der angefochtene Disziplinarbescheid vom 29.07.2013 ist nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die verhängte Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße (Euro 3.000.-) beruht auf § 81 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Satzung der KVB. Nach den genannten Regelungen ist die Beklagte gegenüber ihren Mitgliedern, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, berechtigt, je nach Schwere der Verfehlung eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro auszusprechen oder das Ruhen der Zulassung bzw. der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu 2 Jahren anzuordnen. Nachdem die formellen Voraussetzungen (§§ 18 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 3 der Satzung der KVB) eingehalten wurden, ist die materielle Rechtslage einer Klärung zuzuführen. Zunächst ist unbeschränkt durch die Gerichte überprüfbar, ob ein bestimmtes Verhalten der Klägerin eine disziplinarisch zu ahndende Pflichtverletzung darstellt (BSGE 62, 127). Soweit Ermessen auszuüben war, ist der Verwaltungsakt nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig. Insbesondere ist vom Gericht zu prüfen, ob der Disziplinarausschluss von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Gründen hat leiten lassen (vgl. BayLSG, Urteil vom 15.01.2014, Az L 12 KA 91/13). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Unerheblich ist dabei der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens mit Einstellung desselben nach § 153 StPO; dies aus mehreren Gründen. Im strafrechtlichen Verfahren wurde wegen Betrugs ermittelt, für dessen Tatbestand die in § 263 StGB vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen müssen. Untersucht wurde der Zeitraum März 2002 bis Februar 2006. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wurde dagegen als maßgeblicher Zeitraum die Quartale 3/2002 bis einschließlich 1/2005 angegeben. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeben sich aus § 81 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Satzung der KVB. Nachdem der strafrechtlichen Verfolgung und der disziplinarrechtlichen Verfolgung unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde liegen (ratio der Disziplinarmaßnahme: Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Gegenwart und Zukunft) und sie an unterschiedlichen Voraussetzungen anknüpfen, stehen diese nebeneinander. Dies hat zur Folge, dass das disziplinarrechtliche Verfahren nicht zwingend den gleichen Ausgang nehmen muss wie das strafrechtliche Verfahren. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt als objektiven Tatbestand eine Pflichtverletzung voraus, die sowohl in einem bloßen Tun, als auch in einem Unterlassen bestehen kann. Eine solche Pflichtverletzung im Sinne von § 81 Abs. 5 SGB V ist dann gegeben, wenn es sich um Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten handelt, also um Verstöße gegen vertragsarztrechtliche Vorschriften, wie Gesetze, Satzungen, Verträge und Richtlinien (vgl. Schneider, Handbuch des Kassenarztrechts, Köln 1994, Rn. 833, 884). Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin gegen vertragsärztliche Pflichten, insbesondere gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Sie rechnete, wie sie selbst mehrfach eingeräumt hat, die GOP 1 EBM '96 in zahlreichen Fällen, so im Referenzquartal 1/2004 in 74 von 77 Fällen, ab, obwohl sie die Patienten nie gesehen hatte. Bei der GOP 1 EBM '96 handelt es sich um die Ordinationsgebühr, die nach ihrem Wortlaut einen unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraussetzt und nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig ist. Wenn die Tätigkeit der Klägerin nur darin bestand, die Diagnose nach Telefongespräch mit Frau Dr. D. aufzunehmen und einen Überweisungsschein auszustellen, liegt kein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten Kontakt vor, so dass die Leistungslegende der GOP 1 EBM '96 nicht erfüllt ist. Es bedarf hierzu angesichts des eindeutigen Wortlauts keiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen, eine Gebührenordnungsposition auszulegen. Warum sich die Gutachterin, die im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beauftragt wurde, nicht im Stande sah, eine Aussage zur Abrechnungsfähigkeit der GOP 1 EBM '96 zu treffen, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Klägerin befassen sich im Übrigen mit der Auslegung der GOP 2 EBM '96, überhaupt nicht mit der Auslegung der GOP 1 EBM '96. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch darauf besteht, dass eine nicht korrekt angesetzte Gebührenordnungsposition in die zutreffende Gebührenordnungsposition umgesetzt wird. Der Klägerin ist ferner seitens der Beklagten zur Last gelegt worden, auch mit dem Ansatz der GOP 2 EBM '96 verstoße sie gegen vertragsärztliche Pflichten. Bei der GOP 2 EBM '96 handelt es sich um die Konsultationsgebühr, für die im Gegensatz zur GOP 1 EBM '96 auch ein telefonischer und/oder mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt ausreicht, wie die Klägerin zutreffend ausführt. In der Regel wird dann ein mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt vorliegen, wenn eine Bezugsperson, so bei Minderjährigen die Eltern, bei Pflegebedürftigen die Angehörigen bzw. das Pflegepersonal mit dem Behandler in Kontakt tritt. Es muss sich somit um eine dritte Person handeln, so dass grundsätzlich auch eine ärztliche Kollegin/ein ärztlicher Kollege diese Bezugsperson darstellen kann. Insofern ist der Auffassung der Klägerin, die sich auf Kommentarliteratur und eine Bestätigung der KV Thüringen stützt, grundsätzlich beizupflichten. Die Gesamtumstände, insbesondere wie das Verfahren zwischen der Klägerin als überweisende Ärztin und der Überweisungsempfängerin gehandhabt wurde, lassen indessen erhebliche Zweifel aufkommen, ob dieser Sachverhalt die Leistungslegende der GOP 2 EBM '96 erfüllt. Zu Recht stellt daher die Beklagte die Frage, wie ohne jegliche Basisinformation ein Diagnosegespräch über völlig unbekannte Patienten stattfinden kann, das schließlich eine Überweisung der Patienten an Frau Dr. D. nach sich zog. Die Subsumtion dieses Sachverhalts unter die GOP 2 EBM '96 erscheint nach Auffassung des Gerichts konstruiert, um nicht zu sagen, gekünstelt. Das Procedere legt es vielmehr nahe, dass alleinige Zielsetzung war, die Versichertendaten zur Generierung zusätzlicher Fälle und Abrechnungsmöglichkeiten durch die Klägerin und Verdeckung dieses Vorgehens durch Ausstellen der Überweisungsscheine zu nutzen. Soweit zwischen den Beteiligten strittig ist, ob wegen einer beschränkten Ermächtigung zugunsten von Frau Dr. D. ein Überweisungserfordernis (Ermächtigungsinhalt) an diese bestand, spricht mehr dafür, dass zumindest für die Klägerin und Frau Dr. D. nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das ursprüngliche Überweisungserfordernis entfallen war. Letztendlich kommt es aber nicht darauf an. Die Pflicht der Klägerin, Leistungen korrekt abzurechnen, ist unabhängig davon, ob Frau D. nur auf Überweisung hin tätig werden konnte oder nicht. Genauso wenig bedarf es einer abschließenden Klärung, ob eine Überweisung eine vorherige Behandlung durch den überweisenden Arzt voraussetzt. An dem Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin nach ihrer Auffassung der Beklagten mit Schreiben vom 16.03.2005 bzw. 06.10.2005 „die unstrittig irrtümliche Abrechnung der GOP 1 vollkommen offen“ mitgeteilt und zu erkennen gegeben habe, sie werde künftig die GOP 2 EBM '96 abrechnen. Die Klägerin ist der Meinung, hätte die Beklagte darauf reagiert, was nicht geschehen sei, hätte sich das gesamte vorliegende Streitverfahren vermeiden lassen. Denn, abgesehen davon, dass diesen Schreiben der Klägerin nicht generell zu entnehmen ist, dass die Leistungen über die GOP 2 EBM '96 abgerechnet werden - das Schreiben vom 16.03.2005 betrifft lediglich die Patientin T.D., im Schreiben vom 06.10.2005 wird die GOP 2 EBM '96 überhaupt nicht erwähnt - erfolgten die Schreiben entweder kurz vor dem Ende des dem Disziplinarbescheid zugrunde gelegten Zeitraums, was das vorwerfbare Verhalten betrifft, bzw. nach diesem Zeitraum. Eine Nichtreaktion der Beklagten kann nicht dazu führen, dass ein ursprünglich nicht pflichtgemäßes Verhalten nachträglich zu einem pflichtgemäßen Verhalten wird. Allenfalls wäre vorstellbar, eine Nichtreaktion der Beklagten im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen. Letztendlich kommt es nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf an, ob der Klägerin in dem dem Disziplinarbescheid zugrunde gelegten Zeitraum die Abrechnung nach der GOP 2 EBM '96 zustand. Denn der Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten, insbesondere die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung steht bereits dadurch fest, dass die Klägerin in erheblichem Umfang zu Unrecht ihre Leistungen nach der GOP 1 EBM '96 abrechnete. Wird die Disziplinarmaßnahme auf mehrere Pflichtverstöße gestützt, wird der Disziplinarbescheid nicht deshalb rechtswidrig, wenn der ein oder andere Pflichtverstoß entfällt, die übrigen aber nach Wertung des Gerichts die ausgesprochene Maßnahme nach Art und Umfang rechtfertigen und die dargelegten Ermessenserwägungen des Disziplinarausschusses nicht entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.1987, 6 RKa 30/86). Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist ferner ein Verschulden als subjektiver Tatbestand. Anders als im strafrechtlichen Verfahren, bei dem der Betrugstatbestand nach § 263 StGB im Vordergrund stand, sind für die Bejahung des Verschuldens ein Vorsatz und/oder eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein fahrlässiges Verhalten (vgl. Hesral in: Disziplinarrecht und Zulassungserziehung, Hrsg. Ehlers, zweite Auflage 2013, RdNr. 219 ff.). Die Beklagte ging wegen der Abrechnung nicht abrechnungsfähiger Leistungen von einem Vorsatz aus. Dies würde voraussetzen, dass die Klägerin die GOP 1 EBM '96 und GOP 2 EBM '96 in Ansatz gebracht hat, obwohl sie wusste, dass ihre Leistungen nicht auf diese Weise abrechenbar sind. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein unmittelbarer Vorsatz (dolus directus) vorliegt. Dies wurde auch im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens deutlich, ein Grund dafür, weshalb das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde. Hingegen ist jedoch ein Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar einer groben Fahrlässigkeit zu bejahen, zumindest was den Ansatz der GOP 1 EBM '96 betrifft. Dies reicht bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes aus. Zwischen den Beteiligten wurden auch unterschiedliche Ansichten hinsichtlich eines etwaigen entstandenen Schadens vertreten. Anders als bei einer strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts kommt es jedoch darauf nicht an. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt keinen Schaden voraus, sondern nur, dass ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten vorliegt. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht auf das ihr zustehende Schätzungsermessen hingewiesen und auch ihre Berechnungen plausibel dargelegt, was letztendlich zu der Rückforderung und der Rückforderungsvereinbarung geführt hat. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die verhängte Disziplinarmaßnahme in Form der ausgesprochenen Geldbuße von Euro 3.000.-. Die in § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V genannten Disziplinarmaßnahmen sind abschließend. Sie stehen nicht willkürlich nebeneinander, sondern in einem Stufenverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.1987, 6 RKa 30/86) und bestimmen sich nach § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V „ je nach der Schwere der Verfehlung“. Insofern besteht für die Beklagte ein Auswahlermessen zwischen den einzelnen Disziplinarmaßnahmen. Sie hat die Gesamtumstände abzuwägen und das Fehlverhalten in innerem und äußerem Zusammenhang zu würdigen sowie die jeweilige Disziplinarmaßnahme an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Die Disziplinarmaßnahme muss geeignet, erforderlich sein und darf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Zusätzliche Ermessenserwägungen sind bei der Verhängung einer Geldbuße bzw. bei der Anordnung des Ruhens der Zulassung anzustellen, da der Gesetzgeber in § 81 Abs. 5 SGB V einen Rahmen vorgegeben hat. Gemessen an diesen Voraussetzungen erscheint nach Auffassung des Gerichts die Geldbuße in Höhe von Euro 3.000.- tat- und schuldangemessen. Die Beklagte hat ausweislich des angefochtenen Disziplinarbescheides die erforderlichen Abwägungen vorgenommen. Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2015 - S 38 KA 801/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2015 - S 38 KA 801/13

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2015 - S 38 KA 801/13 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 81 Satzung


(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,4. Rechte und

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2015 - S 38 KA 801/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2015 - S 38 KA 801/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Jan. 2014 - L 12 KA 91/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht. Der Kläger war seit 1996 bis 31.06.2012 als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen

Referenzen

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht. Der Kläger war seit 1996 bis 31.06.2012 als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit dem 01.07.2012 ist er angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum.

Am 29.12.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten das Ruhen seiner Zulassung vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und begründete dies mit Krankheit sowie „aus sonstigem Grund“. Auf Nachfrage der Beklagten sowie den Hinweis, dass die nächste Sitzung des Zulassungsausschusses am 07.03.2012 geplant sei, präzisierte der Kläger seinen Antrag. Die Behandlung gesetzlich Krankenversicherter sei ab dem 01.01.2012 eingestellt worden, ein Attest zu seiner Erkrankung werde bis spätestens 07.03.2012 nachgereicht. Als „sonstiger Grund“ wurde die Verfolgung wegen Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Beklagten genannt, die nicht mehr auszuhalten seien. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11.01.2012 darauf hin, dass er bis zu einer Entscheidung des Zulassungsausschusses eine Versorgungsverpflichtung sowie Sprechzeiten von mindestens 20 Wochenstunden anzubieten habe. Der Kläger teilte daraufhin mit, er sei in den letzten Jahren überproportional tätig gewesen, diese Zeit werde er nunmehr in Form von Überstunden abfeiern. Am 26.01.2012 stellte der Vorstand der Beklagten einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip sowie die Präsenzpflicht. Am 28.02.2012 legte der Kläger ein Attest, datiert vom 24.02.2012 vor, wonach er seit dem 27.12.2011 bis voraussichtlich 30.06.2012 aus ärztlicher Sicht außer Stande sei, die vertragsärztlichen Verpflichtungen wahrzunehmen. Mit Beschluss vom 07.03.2012 stellte der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung des Klägers vom 8.03. bis 31.03.2012 fest. Ein Ruhen für abgelaufene Zeiträume sei jedoch nicht zulässig. Mit Beschluss vom gleichen Tag verpflichtete der Zulassungsausschuss den Kläger, sich bei einem (namentlich benannten) Gutachter zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes in Bezug auf die Vorbereitung einer möglichen Zulassungsentziehung vorzustellen. Mit Schreiben vom 04.04.2012 informierte die Beklagte den Kläger über die Sitzung des Disziplinarausschusses am 18.04.2012. Am 17.04.2012 beantragte der Kläger eine Verlegung des Termins, da er von der Einladung erst am 16.04.2012 Kenntnis erlangt habe. Die Praxis sei vorher wegen Fortbildung geschlossen gewesen.

Mit Beschluss vom 18.04.2012 setzte der Disziplinarausschuss der Beklagten gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 2000 EUR fest. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei zulässig, da dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Er sei mit Schreiben vom 03.02.2012 und 05.03.2012 über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung informiert worden, habe jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Seine schriftlichen Stellungnahmen seien berücksichtigt worden, so dass ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Kläger habe durch sein Verhalten gegen die Pflicht zur Behandlungsübernahme (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä und § 13 Abs. 6 EKV-Ä) verstoßen. Dies sei nachgewiesen durch die Schreiben dreier Patienten, die bekundet hätten, der Kläger behandle nur noch gegen Bezahlung, die Vorlage der Krankenversichertenkarte sei nicht erforderlich. Der Kläger habe auch selbst mehrfach geäußert, seine Praxis ab dem 01.01.2012 in eine Vorsorgepraxis umgestellt zu haben, um der Bevormundung durch die KV zu entgehen und den Patienten mehr als nur eine 08/15 Behandlung zukommen zu lassen. Diese Vorgänge seien auch in mehreren Presseberichten verbreitet worden. Das vom Kläger vorgelegte Attest genüge nicht den Mindestanforderungen, die an ein Attest zu stellen seien. Insbesondere enthalte es keine Befundtatsachen, kein Untersuchungsdatum sowie die Angabe, inwieweit die sich aus der Krankheit ergebende Beeinträchtigung die vertragsärztliche Versorgung verhindert. Der Ausschuss sehe das vorgelegte Attest als eine wertlose Gefälligkeit an. Offenbar handele es sich bei dem Kläger um eine Erkrankung zur Vermeidung vertragsärztlicher Tätigkeit, da er sich gegen Bezahlung durchaus in der Lage gesehen habe, Leistungen des GKV-Katalogs zu erbringen. Zudem habe der Kläger gegen das in § 13 Abs. 2 SGB V normierte Sachleistungsprinzip verstoßen, wonach seine Leistungen als Sachleistungen für den Kassenpatienten gänzlich kostenfrei zu erbringen seien. Der Kläger habe durch die Terminsvergabe nur für den Fall der Selbstzahlung bei den Versicherten eine ausreichende und zweckmäßige Behandlung in der Praxis nur Privatpatienten und Selbstzahlern angeboten. Der Kläger habe auch schuldhaft, sogar vorsätzlich gehandelt. Da er sich im Rahmen durchgeführter Wirtschaftlichkeitsprüfungen ungerecht behandelt gefühlt habe, habe er beschlossen, GKV-Patienten nur noch gegen Selbstzahlung zu behandeln. Sodann begründete der Ausschuss ausführlich die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 2000 EUR. Für den Kläger spreche, dass er bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten sei, gegen ihn, dass er gegen elementare Grundsätze des Vertragsarztrechts verstoßen habe und uneinsichtig sei.

Die hiergegen am 16.06.2012 zum Sozialgericht in München erhobene Klage wird im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere die Berufsausübungsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip begründet. Als Disziplinarmaßnahme wäre auch ein Ruhen der Zulassung möglich gewesen, was dem Interesse des Klägers entsprochen hätte und verhältnismäßig gewesen wäre. Die Beklagte hätte zudem schneller über den Antrag auf Ruhen der Zulassung entscheiden müssen. Die vertragsärztliche Versorgung sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, da genügend zugelassene Augenärzte zur Verfügung gestanden hätten. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass gegen den Kläger diverse Wirtschaftlichkeitsprüfungen eingeleitet worden seien, gegen die er sich gewehrt habe. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, ungerechtfertigte Honorarkürzungen hinzunehmen und zum Nulltarif zu arbeiten. Der Bescheid sei schon wegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aufzuheben. Der Kläger habe zudem berechtigt die Behandlungsübernahme gegen Vorlage der Versichertenkarte verweigert, da die genannten Vorschriften rechtswidrig seien. Die Beklagte setze den Kläger rechtswidrig unter Druck und lege die Vorschriften entgegen ihrer Fürsorgeverpflichtung so aus, wie es ihr gefalle. Zudem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger in den vergangenen 15 Jahren überobligatorisch gearbeitet habe und nunmehr zu Recht diese Überstunden abbauen dürfe. Der Kläger sei krank gewesen, was er durch die Vorlage des Attestes auch nachgewiesen habe. Dieses sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Rechtsgrundsätze, gegen die der Kläger angeblich verstoßen habe, seien rechtswidrig und verfassungswidrig. Uneinsichtig zeige sich nicht der Kläger, sondern die Beklagte, die sich weigere, das Vorbringen des Klägers kritisch zu hinterfragen.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10.04.2013 ab. Die Beklagte habe die Disziplinarstrafe zu Recht ausgesprochen. Der Kläger habe mit Attest vom 24.02.2012 vorgetragen, dass er außer Stande sei, seinen vertragsärztlichen Pflichten nachzukommen. Er sei aber der Praxis nicht wegen seiner Krankheit ferngeblieben, sondern habe lediglich die Behandlung von gesetzlich Versicherten verweigert. Dies habe er aus Überzeugung getan, was auf seiner Homepage nachzulesen gewesen sei sowie sich in den Äußerungen, die der Kläger in der Öffentlichkeit über die von ihm behaupteten Schwächen beziehungsweise Nachteile des Systems ausgeführt hatte, wiedergefunden habe. Damit habe der Kläger gegen elementare Pflichten des Vertragsarztrechts verstoßen. Inwiefern dieses Verhalten einer Krankheit geschuldet sein könne, erschließe sich dem fachkundigen Gericht nicht. Von einem Verschulden sei auszugehen. Ebenso sei dem Kläger ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Hinsichtlich der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sei das Gericht nur eingeschränkt zur Überprüfung berechtigt und verpflichtet, die Verhängung einer Geldbuße erscheine jedoch angesichts des Verhaltens des Klägers in keinem Fall unverhältnismäßig.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung zum Bayerischen Landessozialgerichts, in der er die bisherige Argumentation wiederholt. Das SG habe sich mit seinen Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt, das Urteil sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Insbesondere habe sich das Gericht mit entscheidungsfremden Sachverhalten auseinandergesetzt. Der Kläger habe sich vielmehr aus gesundheitlichen Gründen vor dem System schützen wollen. Das Gericht sei auch nicht auf die Wirtschaftlichkeitsprüfungen eingegangen, denen der Kläger ungerechtfertigt ausgesetzt sei. Zudem sei es unzutreffend, das der Kläger im 1. Quartal 2012 keine Kassenpatienten behandelt habe. Eine Abrechnung sei vielmehr in Vorbereitung. Es könne nicht sein, dass einerseits Zahlungen eingestellt würden, andererseits aber noch eine Geldbuße auferlegt werde. Eine Aufstellung sei in Vorbereitung.

Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.8.2013, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.04.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2012 aufzuheben.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Die verhängte Disziplinarstrafe sei sowohl in der Sache als auch in der festgelegten Höhe rechtmäßig und verhältnismäßig. Der Berufungskläger habe in dem betreffenden Zeitraum die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten verweigert, während er Privatpatienten und Selbstzahler in der Praxis versorgt habe. Hierdurch habe er gegen grundlegende vertragsärztliche Pflichten wie das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht verstoßen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Disziplinarausschuss der Beklagten hat die streitgegenständliche Geldbuße gegen den Kläger zu Recht verhängt. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Vorverfahren findet nicht statt (§ 81 Abs. 5 S. 4 SGB V).

Rechtsgrundlage für die Disziplinarmaßnahme durch die Beklagte ist § 81 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Danach kann die Beklagte gegenüber Mitgliedern, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, je nach Schwere der Verfehlung eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR aussprechen oder das Ruhen der Zulassung beziehungsweise der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu 2 Jahren anordnen. Die formellen Voraussetzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurden eingehalten. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung vom zuständigen Vorstand der Beklagten am 26.01.2012 innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 der Satzung (2 Jahre seit Bekanntwerden der Verfehlung) gestellt. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern, indem ihm mit Schreiben vom 03.02.2012 der Antrag des Vorstandes zur Stellungnahme zugeleitet wurde und er sowohl in diesem Schreiben als auch mit Schreiben vom 05.02.2012 auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung aufmerksam gemacht wurde, was er jedoch nicht tat. Er hat sich jedoch schriftlich geäußert.

Für die richterliche Kontrolle von Disziplinarbescheiden gilt ein besonderer Prüfungsmaßstab. Soweit der Disziplinarausschuss nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, ist der Verwaltungsakt nach § 54 Abs. 2 SGG nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig. Das Gericht hat dazu die Voraussetzungen des Ermessens festzustellen und insbesondere auch zu prüfen, ob der Disziplinarausschuss von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Gründen hat leiten lassen. Dabei ist es auf die im Verwaltungsakt mitgeteilten Ermessenserwägungen beschränkt. Kommt das Gericht zum Ergebnis, der Disziplinarausschuss habe seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise Tatsachen zugrunde gelegt, führt die Verengung des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht zwingend dazu, dass der Disziplinarausschuss sein Ermessen neu ausüben muss. Allerdings darf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarbescheids durch das Gericht nicht im Widerspruch zu den dargelegten Ermessenserwägungen des Disziplinarausschusses stehen. Uneingeschränkt durch die Gerichte überprüfbar ist hingegen die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vertrags(zahn)arztes eine disziplinarisch zu ahndende Pflichtverletzung darstellt (BSGE 62, 127). Im Rahmen der Prüfung, ob die Behörde den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, darf das Gericht die maßgeblichen Tatsachen abweichend feststellen und Beweismittel anders würdigen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10.A., § 54 Rd. 28b).

Hieran gemessen erweist sich die Entscheidung des Disziplinarausschusses über die Auferlegung einer Geldbuße als rechtmäßig. Der Kläger hat gegen das in § 13 Abs. 2 SGB V normierte Sachleistungsprinzip verstoßen, wonach der Vertragsart verpflichtet ist, den Versicherten die erforderlichen Leistungen als Sach- oder Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Nach dem Sachleistungsprinzip hat der Arzt seine Leistung als Sachleistung, das heißt für den Kassenpatienten gänzlich kostenfrei zu erbringen. Der Kläger hat sowohl nach eigener Aussage als auch nach Aussage von mindestens zwei Patienten (Patientin Sch. und Patient B.) eine Behandlung im 1. Quartal 2012 gegen Vorlage der Krankenversicherungskarte verweigert und vielmehr eine Terminsvergabe nur noch gegen Selbstzahlung oder für Privatpatienten ermöglicht. Die Ablehnung der Behandlung der dritten Patientin fand während des Ruhens der Zulassung des Klägers statt (Terminsabsage für den 27.03.2012) und kann ihm daher nicht im Rahmen dieser Disziplinarmaßnahme vorgeworfen werden. Ein Pflichtenverstoß, der die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtfertigt, liegt aber schon in der Nichtbehandlung der zwei GKV-Patienten, die der Beklagten namentlich bekannt sind. Der Disziplinarausschuss der Beklagten hat den Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten zutreffend und umfassend zugrunde gelegt. Keine andere Beurteilung ergibt sich durch den Vortrag des Klägers, er habe sehr wohl im 1. Quartal 2012 GKV-Patienten behandelt, eine Liste und die Abrechnung seien in Vorbereitung. Zum einen wurde eine entsprechende Liste oder Abrechnung weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren vorgelegt. Zudem läge der Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip gegenüber den zwei genannten Patienten trotz Behandlung von GKV-Patienten vor, so dass die Beklagte den Pflichtverstoß der Disziplinarmaßnahme zu Recht zugrunde gelegt hat.

Der Kläger hat auch gegen die Präsenzpflicht verstoßen. Nach § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV ist der Vertragsarzt verpflichtet, am Vertragsarztsitz in den Praxisräumen Sprechstunde zu halten. Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag wie der Kläger haben mindestens 20 Wochenstunden für gesetzlich Versicherte und Gleichgestellte zur Verfügung zu stehen. In den Sprechstundenzeiten muss der Arzt dauernd für die ärztliche Versorgung der Patienten bereit sein (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV), sofern er keinen zulässigen Unterbrechungsgrund vorweisen kann. Der Kläger hat in Telefonaten gegenüber den Patienten sowie über die Presse nach außen kundgetan hat, keine GKV-Patienten mehr zu behandeln und demnach nicht mehr für mindestens 20 Stunden pro Woche für GKV-Patienten zur Verfügung zu stehen. Das „Abfeiern“ überobligatorischer Leistungen in späteren Quartalen ist nicht zulässig. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen zulässigen Unterbrechungsgrund berufen. Das vorgelegte Attest ist aus den im Bescheid genannten Gründen nicht ausreichend, um einen solchen zulässigen Unterbrechungsgrund für die Zeit vom 01.01.2012 bis 07.03.2012 nachzuweisen. Zudem wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich für diesen Zeitraum durch einen anderen Arzt vertreten zu lassen, um seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. In dem angefochtenen Bescheid sind die Verstöße zutreffend und eingehend dargelegt.

Ein Verstoß gegen Grundrechte ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich, insbesondere, welche konkreten Normen rechtswidrig und verfassungswidrig sein sollen, wie vom Klägerbevollmächtigten in den Raum gestellt. Zudem gehen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die noch laufenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen ins Leere, da die Disziplinarmaßnahme nicht wegen fortlaufender Unwirtschaftlichkeit, sondern wegen anderer Verstöße verhängt wurde. Der Zulassungsausschuss hat auch zu Recht ein Ruhen der Zulassung als statusbegründenden Akt für vergangene Zeiträume abgelehnt. Dass ein mögliches Ruhen der Zulassung erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses möglich ist, hat der Kläger auch gewusst, da die Beklagte ihn bereits Anfang Januar hierauf hingewiesen hatte. Zudem verkennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass die vertragsärztliche Versorgung durch den Kläger als zugelassener Vertragsarzt selbst zu erbringen ist und im Hinblick auf die Pflicht zur Versorgung nicht auf andere Leistungserbringer verwiesen werden kann.

Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Verhalten ist schuldhaft (vgl. Hesral in: Disziplinarrecht und Zulassungsentziehung, Hrsg. Ehlers, 2. Aufl. 2013, RdNr. 219 ff).

Im Hinblick auf die Auswahl der Disziplinarmaßnahme hat das SG zutreffend auf die eingeschränkte Überprüfbarkeit hingewiesen und die Auswahl und Höhe zu Recht als zumindest nicht unverhältnismäßig festgestellt, zumal grundsätzlich die Geldbuße gegenüber dem Ruhen der Zulassung das mildere Mittel ist. Eine Abwägung der möglichen Disziplinarmaßnahmen mit einer ermessensfehlerfreien Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2000 EUR ist erfolgt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.