Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Feb. 2007 - S 9 AS 3882/06

bei uns veröffentlicht am28.02.2007

Tenor

1. Der Bescheid vom 28.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 wird hinsichtlich der Leistungsabsenkung aufgehoben.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Beklagte die Regelleistung für den 40jährigen Kläger ab dem 07.09.2006 täglich um 4,37 EUR kürzen durfte.
Der Kläger bezieht schon seit längerem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II - SGB II).
Zuletzt ist dem Kläger mit dem Bescheid vom 14.06.2006 für die Monate September bis Dezember 2006 ein monatlicher Betrag von 510,00 EUR zuerkannt worden. Dieser umfasste neben den Unterkunftskosten auch die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR.
Ab dem 10.08.2006 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus Hardheim (Alkoholentgiftung) und wurde sodann für ein 16wöchiges Rehabilitationsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Rentenversicherungsträgers von der Reha-Klinik Kraichtal übernommen.
Mit dem Bescheid vom 28.08.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 29. Tag der stationären Behandlung (= 07.09.2006) die Regelleistung um täglich 4,37 EUR gekürzt wird, da im Krankenhaus bzw. der Reha-Klinik kostenfreie Verpflegung zur Verfügung steht.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.09.2006 Widerspruch und trug vor, eine Rechtsgrundlage für die Kürzung sei nicht ersichtlich. Die (kostenfreie) Verpflegung könne allenfalls als Sacheinkommen gewertet werden. Jedoch habe sie keinen Marktwert.
In ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.11.2006 bekräftigte die Beklagte nochmals, dass dem Kläger im Rahmen der vom Rentenversicherungsträger geförderten Rehabilitationsmaßnahme auch eine kostenfreie Verpflegung zur Verfügung gestellt wird. Nach den Gesetzesmaterialien umfasse die Regelleistung jedoch einen Verpflegungsanteil von 38 %, so dass es gerechtfertigt ist, für die Dauer der stationären Behandlung den Bedarf täglich um 4,37 EUR bzw. monatlich um 131,10 EUR zu kürzen.
Am 20.11.2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Kürzung der Regelleistung rechtswidrig ist.
Somit beantragt er,
10 
den Bescheid vom 28.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2006 hinsichtlich der Leistungskürzung aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie geht nach wie vor davon aus, dass der Verpflegungsbedarf des Klägers für die Dauer des stationären Aufenthaltes auf andere Art und Weise gesichert ist, so dass sie berechtigt ist, den diesbezüglichen Bedarf von der Regelleistung abzusetzen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Regelleistung des Klägers wegen der stationären Behandlung bzw. der im Krankenhaus kostenfrei zur Verfügung gestellten Verpflegung abzusenken.
16 
Diese Einschätzung beruht auf folgenden Überlegungen:
17 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, den Hausrat, die Haushaltsenergie, die Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hierfür erhalten die Hilfebedürftigen nach § 20 Abs. 2 SGB II eine monatliche Pauschale in Höhe von 345,00 EUR.
18 
Somit weisen der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte zu Recht darauf hin, dass dem SGB II eine Pauschalierung der Regelleistung zugrunde liegt. Hierdurch werden im Interesse einer Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen und auch zur Verwaltungsvereinfachung die Besonderheiten des Einzelfalles weitgehend außer Acht gelassen und allen Hilfebedürftigen ein fester monatlicher Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt (zu den hierbei auftretenden Zielkonflikten Münder, SGB II, 2. Auflage 2007, § 20 Rn. 11). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen (Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bzw. Sonderleistungen nach § 23 SGB II) kann demnach eine sich an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierende zusätzliche Leistung erbracht werden. Ansonsten können Hilfebedürftige auch dann keine höheren Leistungen erhalten, wenn im konkreten Einzelfall ein zusätzlicher, in der Regelleistung nicht enthaltener Bedarf anfällt oder wenn ausnahmsweise ein in der Regelleistung enthaltener Bedarf in größerer Höhe entsteht. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass der Leistungsträger nicht berechtigt ist, die Leistung abzusenken, wenn ausnahmsweise einmal im Bereich der Regelleistung ein Teilbedarf entweder gar nicht oder nur in reduzierter Höhe anfällt. Das Wesen der Pauschalierung besteht gerade darin, solche Besonderheiten des Einzelfalles auszublenden. Daher mindert die Krankenhausverpflegung den Bedarf des Hilfebedürftigen im Rahmen des SGB II nicht (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007 - S 14 AS 2026/06).
19 
Im übrigen ist seit dem 01.08.2006 durch § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich klargestellt, dass eine abweichende Festlegung der Bedarfe im Einzelfall ausgeschlossen ist.
20 
Nicht zuletzt ergibt ein Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 SGB II, dass stationäre Unterbringungen wenigstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine negativen Auswirkungen haben (so ausdrücklich SG Detmold, Beschluss vom 10.01.2006 - S 9 AS 237/05 ER).
21 
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass in der Regelleistung ein Verpflegungsanteil von 38 % enthalten ist. Der entsprechende Betrag muss auch dann gezahlt werden, wenn die Verpflegung ausnahmsweise auf andere Art und Weise sichergestellt ist.
22 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen einer Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II gegeben wären. Hiernach sind - unter Berücksichtigung gewisser Freibeträge - Einkommen bzw. laufende Einnahmen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt insoweit klar, dass alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) der Anrechnung unterliegen.
23 
Nach Auffassung des Gerichtes stellt jedoch die Verpflegung, die dem Kläger im Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird, keine geldwerte Einnahme dar. Erforderlich für die Anrechnung ist nämlich, dass die entsprechende Sachleistung marktfähig ist. Dies folgt schon aus dem zitierten Gesetzeswortlaut, wonach nur solche Sacheinnahmen, die einen Geldwert haben, anrechnungsfähig sind. Zum anderen vermehrt sich das Vermögen des Klägers nicht, wenn er die im Krankenhaus angebotenen Mahlzeiten nicht wahrnimmt. Dem Kläger fehlt insoweit jede Möglichkeit, die entsprechenden Speisen zu „versilbern“ (zur Marktfähigkeit der Verpflegung im Krankenhaus auch SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S 9 AS 1557/06; anderer Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007 - L 13 AS 14/06 ER).
24 
Abschließend ist daher festzustellen, dass die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt ist, die kostenfreie Verpflegung, die der Kläger im Krankenhaus erhält, zum Anlass zu nehmen, die Regelleistung abzusenken (so auch Urteil der Kammer vom 23.02.2007 - S 9 AS 3703/06).
25 
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine verfahrensrechtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides (hierzu § 48 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Durch den stationären Aufenthalt ist nämlich in den Verhältnissen, die dem Leistungsbezug zugrunde liegen, keine wesentliche Änderung eingetreten.
26 
Obwohl der Beschwerdewert die Grenze von 500,00 EUR nicht erreicht, macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung zuzulassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage hat nämlich über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 144 SGG).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Regelleistung des Klägers wegen der stationären Behandlung bzw. der im Krankenhaus kostenfrei zur Verfügung gestellten Verpflegung abzusenken.
16 
Diese Einschätzung beruht auf folgenden Überlegungen:
17 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, den Hausrat, die Haushaltsenergie, die Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hierfür erhalten die Hilfebedürftigen nach § 20 Abs. 2 SGB II eine monatliche Pauschale in Höhe von 345,00 EUR.
18 
Somit weisen der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte zu Recht darauf hin, dass dem SGB II eine Pauschalierung der Regelleistung zugrunde liegt. Hierdurch werden im Interesse einer Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen und auch zur Verwaltungsvereinfachung die Besonderheiten des Einzelfalles weitgehend außer Acht gelassen und allen Hilfebedürftigen ein fester monatlicher Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt (zu den hierbei auftretenden Zielkonflikten Münder, SGB II, 2. Auflage 2007, § 20 Rn. 11). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen (Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bzw. Sonderleistungen nach § 23 SGB II) kann demnach eine sich an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierende zusätzliche Leistung erbracht werden. Ansonsten können Hilfebedürftige auch dann keine höheren Leistungen erhalten, wenn im konkreten Einzelfall ein zusätzlicher, in der Regelleistung nicht enthaltener Bedarf anfällt oder wenn ausnahmsweise ein in der Regelleistung enthaltener Bedarf in größerer Höhe entsteht. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass der Leistungsträger nicht berechtigt ist, die Leistung abzusenken, wenn ausnahmsweise einmal im Bereich der Regelleistung ein Teilbedarf entweder gar nicht oder nur in reduzierter Höhe anfällt. Das Wesen der Pauschalierung besteht gerade darin, solche Besonderheiten des Einzelfalles auszublenden. Daher mindert die Krankenhausverpflegung den Bedarf des Hilfebedürftigen im Rahmen des SGB II nicht (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007 - S 14 AS 2026/06).
19 
Im übrigen ist seit dem 01.08.2006 durch § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich klargestellt, dass eine abweichende Festlegung der Bedarfe im Einzelfall ausgeschlossen ist.
20 
Nicht zuletzt ergibt ein Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 SGB II, dass stationäre Unterbringungen wenigstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine negativen Auswirkungen haben (so ausdrücklich SG Detmold, Beschluss vom 10.01.2006 - S 9 AS 237/05 ER).
21 
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass in der Regelleistung ein Verpflegungsanteil von 38 % enthalten ist. Der entsprechende Betrag muss auch dann gezahlt werden, wenn die Verpflegung ausnahmsweise auf andere Art und Weise sichergestellt ist.
22 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen einer Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II gegeben wären. Hiernach sind - unter Berücksichtigung gewisser Freibeträge - Einkommen bzw. laufende Einnahmen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt insoweit klar, dass alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) der Anrechnung unterliegen.
23 
Nach Auffassung des Gerichtes stellt jedoch die Verpflegung, die dem Kläger im Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird, keine geldwerte Einnahme dar. Erforderlich für die Anrechnung ist nämlich, dass die entsprechende Sachleistung marktfähig ist. Dies folgt schon aus dem zitierten Gesetzeswortlaut, wonach nur solche Sacheinnahmen, die einen Geldwert haben, anrechnungsfähig sind. Zum anderen vermehrt sich das Vermögen des Klägers nicht, wenn er die im Krankenhaus angebotenen Mahlzeiten nicht wahrnimmt. Dem Kläger fehlt insoweit jede Möglichkeit, die entsprechenden Speisen zu „versilbern“ (zur Marktfähigkeit der Verpflegung im Krankenhaus auch SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S 9 AS 1557/06; anderer Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007 - L 13 AS 14/06 ER).
24 
Abschließend ist daher festzustellen, dass die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt ist, die kostenfreie Verpflegung, die der Kläger im Krankenhaus erhält, zum Anlass zu nehmen, die Regelleistung abzusenken (so auch Urteil der Kammer vom 23.02.2007 - S 9 AS 3703/06).
25 
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine verfahrensrechtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides (hierzu § 48 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Durch den stationären Aufenthalt ist nämlich in den Verhältnissen, die dem Leistungsbezug zugrunde liegen, keine wesentliche Änderung eingetreten.
26 
Obwohl der Beschwerdewert die Grenze von 500,00 EUR nicht erreicht, macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung zuzulassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage hat nämlich über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 144 SGG).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Feb. 2007 - S 9 AS 3882/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Feb. 2007 - S 9 AS 3882/06

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Feb. 2007 - S 9 AS 3882/06 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Feb. 2007 - S 9 AS 3882/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Mannheim Urteil, 28. Feb. 2007 - S 9 AS 3882/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Freiburg Urteil, 24. Okt. 2006 - S 9 AS 1557/06

bei uns veröffentlicht am 24.10.2006

Tenor 1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 wird aufgehoben. 2. Die Änderungsbescheide der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheid

Referenzen

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 wird aufgehoben.

2. Die Änderungsbescheide der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 werden abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate April bis Juni 2005 unter Berücksichtigung der der Klägerin zustehenden Regelleistung gem. § 20 SGB II in voller Höhe zu gewähren.

4. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

5. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.
Die Klägerin, geb. am ..., ist die alleinerziehende Mutter des am ... geborenen Klägers. Beide beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Beklagten, im hier maßgeblichen Zeitraum zunächst aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 6.11.2004 für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2005. Im Juni 2005 wurde der Beklagten aufgrund einer Mitteilung der Klägerin sowie anschließender Nachfrage bei ihrer Krankenkasse bekannt, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit einer Bandscheibenerkrankung vom 4.4.2005 bis zum 25.4.2005 einer stationären Rehabilitationsbehandlung unterzogen hatte, anschließend vom 9.5.2005 bis zum 17.5.2005 stationär im Krankenhaus war und schließlich vom 17.5.2005 bis 11.6.2005 an einer stationären Anschlussheilbehandlung teilnahm. Mit Änderungsbescheiden vom 1.7.2005 bewilligte die Beklagte die den Klägern zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.11.2005 und nahm dabei für die Monate April bis Juni 2005 eine Kürzung der Regelleistung für die Klägerin um 35% für die Zeiten des stationären Aufenthalts (unter Ausschluss der Aufnahme- und Entlassungstage) vor. Die sich danach errechnende Überzahlung in Höhe von 209,73 EUR wurde zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 1.7.2005 ("Aufhebungs- und Erstattungsbescheid") wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 5.4.2005 an in entsprechender Höhe teilweise aufgehoben und die Erstattung des Überzahlungsbetrages geltend gemacht.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.7.2005 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Kürzung der Regelleistung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass während ihrer stationären Aufenthalte zwar nicht sie selbst im Haushalt gelebt, aber eine Familienpflegerin den Sohn versorgt und auf Kosten der Klägerin mit dem Sohn gemeinsam gegessen habe. Sie habe daher auch während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit für die Kosten von zwei Personen im Haushalt aufkommen müssen. Sie legte eine Bescheinigung des Kreisverbandes X des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vom 6.7.2005 vor, in der die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten von Familienpflegerin und Kind bestätigt und dies als aus pädagogischer Sicht unumgänglich bezeichnet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der Regelleistung seien ca. 35% als Bedarf für Nahrung und Getränke veranschlagt. Dieser Bedarf sei für die Klägerin in der Zeit ihrer stationären Unterbringung nicht angefallen. Die Familienpflegerin sei keine Leistungsempfängerin nach dem SGB II. Der auf die Klägerin bezogene Verpflegungsanteil der Regelleistung könne nicht auf diese Person übertragen werden.
Dagegen erhoben die Kläger am 31.3.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Kläger wiederholen und vertiefen zum einen das Vorbringen aus dem Widerspruchs-verfahren. Sie tragen weiter vor, tatsächlich sei aufgrund der Besuche des Klägers in den Kliniken bei der Klägerin ein höherer Bedarf entstanden, der auch nicht zu Gunsten der Kläger berücksichtigt werde. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung sei schließlich deshalb nicht zulässig, da die Klägerin nicht habe wissen können, dass die Beklagte stationäre Aufenthalte für leistungsrelevant und damit mitteilungspflichtig hält.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 aufzuheben und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 insoweit abzuändern, wie darin von der der Klägerin zustehenden Regelleistung ein Abzug in Höhe von 35% vorgenommen wird sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Juni 2005 unter Berücksichtigung der Regelleistung in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei. Bei den Aufwendungen für die Verpflegung der Familienhelferin handele es sich sinngemäß um Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei der Bemessung der Regelleistung berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe bei Antragstellung angegeben, nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht zu sein und Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Deshalb sei auch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt.
12 
Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 61706-BG-0000245, 1 Bd.) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 1557/06, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
14 
Die Rechtmäßigkeit des den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid vom 6.11.2004 teilweise aufhebenden und eine Erstattungsforderung festsetzenden Bescheides vom 1.7.2005 ist nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu beurteilen, denn die Beklagte geht davon aus, dass durch die stationären Aufenthalte der Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rnr. 13 m. w. N.). Vorliegend wäre diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Klägerin wegen ihrer stationären Aufenthalte in den betroffenen Zeiträumen objektiv geringere Leistungen zugestanden hätten als mit Bescheid vom 6.11.2004 bewilligt. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Entsprechend ist für die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide (welche zugleich die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2005 enthielten) sowie für die Höhe des Anspruchs der Kläger in der Zeit bis einschließlich Juni 2005 entscheidend, in welcher Höhe der Klägerin unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte Leistungen nach dem SGB II objektiv zustanden. Insoweit kommt nach Überzeugung der Kammer eine Kürzung der Regelleistung ebenfalls nicht in Betracht.
15 
Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die wie die Klägerin allein erziehend sind, in den alten Bundesländern 345 EUR. Diese Norm bestimmt abschließend die vom Gesetzgeber pauschalierte Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der anderweitigen Deckung eines bei der Festsetzung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfs - hier: Nahrung und Getränke - gerechtfertigt werden (ebenso bereits SG Detmold, Beschl. v. 10.1.2006, Az: S 9 AS 237/05 ER, veröff. im Internet unter www.tacheles-sozialhilfe.de > Entscheidungsdatenbank).
16 
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die abweichende Festsetzung der Regelleistung bei anderweitiger Bedarfsdeckung existiert im SGB II nicht. Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin gegen die Möglichkeit einer Regelleistungskürzung in derartigen Fällen. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, was gesetzessystematisch dafür spricht, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre (ebenso wie § 7 Abs. 4 SGB II, wonach stationäre Unterbringungen von mehr als sechs Monaten zum kompletten Leistungsausschluss nach dem SGB II führen). Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung im SGB II und der dadurch bedingte Unterschied zum SGB XII beruhen nicht etwa auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke (welche eventuell eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder des darin enthaltenen Rechtsgedankens ermöglichen würde), sondern entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, wie die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II zeigt (Satz 1, 2. Hs., S. 2: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Mit ihr wollte der Gesetzgeber offensichtlich klarstellend auf hiervon abweichende Auslegungen in Rechtsprechung und Kommentarliteratur reagieren. Die abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außerhalb vom SGB II ausdrücklich geregelter Fälle widerspräche weiter dem bei der Schaffung dieses Gesetzes von Anfang an verfolgten gesetz-geberischen Konzept. Die Pauschalierung der Leistungen für die bei der Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II nicht konkret bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a. a. O., S. 56). Dem korrespondiert der in Abkehr zum bis zum 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht verwirklichte weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen. Je pauschaler eine Leistung aber ausgestaltet ist, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass im Einzelfall entweder ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt wird oder ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Interesse der Rechtssicherheit, zur Reduzierung des Arbeitsaufwands der in diesem Bereich anfallenden Massenverwaltung sowie für das Ziel, den Leistungsempfängern die eigenverantwortliche und einfache Ermittlung ihrer jeweiligen Bedarfe zu ermöglichen, bewusst in Kauf genommen (a. a. O., S. 46). Ebensowenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich die Beklagte auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung der Regelleistung berufen. Somit sprechen auch historische und teleologische Gesichtspunkte gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Schließlich erscheint eine Regelsatzkürzung bei stationären Aufenthalten unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Bedarfsdeckung auch nicht sachgerecht. Würde man in diesen Fällen eine zum Nachteil des Leistungsempfängers abweichende Festlegung der Regelleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulassen, müsste es umgekehrt dem Leistungsempfänger erlaubt werden, einen durch den stationären Aufenthalt verursachten höheren tatsächlichen Bedarf mit leistungserhöhender Wirkung geltend zu machen, z. B. für höhere Telekommunikationskosten (Telefonate nach Hause), Fahrtkosten für Besuche von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (z. B. hier des minderjährigen Kindes) oder - wie vorliegend - Mehraufwendungen durch den Einsatz einer Haushaltshilfe. Auch wäre kein sachlicher Grund ersichtlich, die Regelleistung nicht auch in anderen Fällen doppelter Bedarfsdeckung zu kürzen bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; so käme etwa eine Absenkung um den für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher vorgesehenen Anteil in Gemeinden mit kostenfreien öffentlichen Bibliotheken oder bei Analphabeten in Betracht. Es liegt auf der Hand, dass dies das gesetzgeberische Konzept der Pauschalierung sowie die damit angestrebte Verwaltungsvereinfachung und Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsempfänger ad absurdum führen würde.
17 
Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II gerechtfertigt. Danach ist zwar nur hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere z. B. Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auf den ersten Blick legt diese Vorschrift eine Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe nahe. § 9 Abs. 1 SGB II definiert jedoch lediglich allgemein den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Radüge in: jurisPK-SGB II, § 9, Rnr. 13). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen dagegen speziellere Vorschriften, insbesondere §§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-Verordnung). Würde § 9 Abs. 1 SGB II darüber hinausgehende Leistungskürzungen ermöglichen, wären die genannten Spezialvorschriften überflüssig.
18 
Bei der während der stationären Aufenthalte genossenen Verpflegung handelt es sich schließlich auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen zwar alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit der Folge, dass grundsätzlich auch Sachleistungen wie freie Verpflegung Einkommen darstellen können. Beim Geldeswert muss es sich jedoch um einen Marktwert handeln, d. h. die Sachleistung muss jederzeit in Geld tauschbar sein (Brühl, in: LPK-SGB II, § 11, Rnr. 11 f. und in LPK-SGB XII, § 82, Rnr. 34; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 11, Rnr. 18; Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11, Rnr. 27). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Norm ("Geldeswert"). Es würde andernfalls auch an der bereits vom BVerwG zum Einkommensbegriff im Sozialhilferecht entwickelten bedarfsbezogenen Verwendungsmöglichkeit fehlen, welche allein die Versagung der Sozialleistung sachlich rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210). Weiter würde eine Berücksichtigung nicht marktfähiger Sachleistungen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der pauschalierten Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen einnimmt wäre er gleichsam gezwungen, diese mit die Regelleistung vermindernder Wirkung zu verbrauchen und daran gehindert, den abgezogenen Teil der Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke einzusetzen. Dies erscheint schließlich auch nicht billig, da typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten - die in aller Regel krankheitsbedingt sind - in der Regelleistung nicht hinreichend berücksichtigte Mehrbedarfe auftreten oder höhere Sparleistungen hierfür erforderlich werden, etwa für Telefon-, Besuchs- oder Kinderbetreuungskosten wie hier, aber auch u. a. für gestiegenen Körperpflege- und Wäschebedarf (z. B. für neue Nachtwäsche für das Krankenhaus oder Neuanschaffungen wegen Gewichtsverlust) sowie erhöhte Gesundheitskosten (z. B. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattete Eigenanteile, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten, Hilfsmittel, Heilmittel, bauliche Veränderungen usw.).
19 
An der erforderlichen Tauschbarkeit in Geld fehlt es bei in stationären Einrichtungen erbrachter Verpflegung. Nimmt ein Patient diese Leistung ganz oder teilweise nicht ab, führt dies weder bei ihm noch bei seiner Krankenkasse zu einem geldwerten Vorteil. Es existiert für derartige Verpflegungsleistungen auch kein Markt.
20 
Im übrigen ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei während des stationären Aufenthalts bezogenen Sachleistungen nicht um Einkommen i. S. von § 11 SGB II handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Tatsache, dass der Kürzungsbetrag nach dem bei der gesetzgeberischen Festsetzung der Regelleistung zugrundegelegten Verpflegungsanteil bestimmt wurde und nicht etwa - wie es bei der Annahme von Einkommen geboten gewesen wäre - nach § 2 Abs. 4 AlgII-V in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung i. V. m. der Sachbezugsverordnung. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zunächst derartige Sachleistungen nicht als Einkommen gewertet. Sowohl in ihren fachlichen Hinweisen zu § 9 SGB II als auch in der Wissensdatenbank der BA wurde dies anfangs ausdrücklich verneint, seinerzeit offenbar mit dem Ziel, die Absetzung von Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 SGB II zu vermeiden (die entsprechenden Internetseiten wurden inzwischen gelöscht bzw. geändert, werden aber im Internet zitiert unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/zulaessigkeit_regelleistungskuerzungen-2.aspx. Mittlerweile wird in der Wissensdatenbank der BA eine zugunsten der Leistungsempfänger differenzierende Berechnung befürwortet: Nr. 10037 zu § 9 SGB II unter http://wdbfi.sgb-2.de/).
21 
Nach all dem ist die von der Beklagten vorgenommene Regelleistungskürzung wegen der stationären Aufenthalte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Gründe

 
13 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
14 
Die Rechtmäßigkeit des den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid vom 6.11.2004 teilweise aufhebenden und eine Erstattungsforderung festsetzenden Bescheides vom 1.7.2005 ist nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu beurteilen, denn die Beklagte geht davon aus, dass durch die stationären Aufenthalte der Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rnr. 13 m. w. N.). Vorliegend wäre diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Klägerin wegen ihrer stationären Aufenthalte in den betroffenen Zeiträumen objektiv geringere Leistungen zugestanden hätten als mit Bescheid vom 6.11.2004 bewilligt. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Entsprechend ist für die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide (welche zugleich die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2005 enthielten) sowie für die Höhe des Anspruchs der Kläger in der Zeit bis einschließlich Juni 2005 entscheidend, in welcher Höhe der Klägerin unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte Leistungen nach dem SGB II objektiv zustanden. Insoweit kommt nach Überzeugung der Kammer eine Kürzung der Regelleistung ebenfalls nicht in Betracht.
15 
Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die wie die Klägerin allein erziehend sind, in den alten Bundesländern 345 EUR. Diese Norm bestimmt abschließend die vom Gesetzgeber pauschalierte Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der anderweitigen Deckung eines bei der Festsetzung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfs - hier: Nahrung und Getränke - gerechtfertigt werden (ebenso bereits SG Detmold, Beschl. v. 10.1.2006, Az: S 9 AS 237/05 ER, veröff. im Internet unter www.tacheles-sozialhilfe.de > Entscheidungsdatenbank).
16 
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die abweichende Festsetzung der Regelleistung bei anderweitiger Bedarfsdeckung existiert im SGB II nicht. Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin gegen die Möglichkeit einer Regelleistungskürzung in derartigen Fällen. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, was gesetzessystematisch dafür spricht, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre (ebenso wie § 7 Abs. 4 SGB II, wonach stationäre Unterbringungen von mehr als sechs Monaten zum kompletten Leistungsausschluss nach dem SGB II führen). Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung im SGB II und der dadurch bedingte Unterschied zum SGB XII beruhen nicht etwa auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke (welche eventuell eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder des darin enthaltenen Rechtsgedankens ermöglichen würde), sondern entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, wie die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II zeigt (Satz 1, 2. Hs., S. 2: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Mit ihr wollte der Gesetzgeber offensichtlich klarstellend auf hiervon abweichende Auslegungen in Rechtsprechung und Kommentarliteratur reagieren. Die abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außerhalb vom SGB II ausdrücklich geregelter Fälle widerspräche weiter dem bei der Schaffung dieses Gesetzes von Anfang an verfolgten gesetz-geberischen Konzept. Die Pauschalierung der Leistungen für die bei der Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II nicht konkret bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a. a. O., S. 56). Dem korrespondiert der in Abkehr zum bis zum 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht verwirklichte weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen. Je pauschaler eine Leistung aber ausgestaltet ist, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass im Einzelfall entweder ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt wird oder ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Interesse der Rechtssicherheit, zur Reduzierung des Arbeitsaufwands der in diesem Bereich anfallenden Massenverwaltung sowie für das Ziel, den Leistungsempfängern die eigenverantwortliche und einfache Ermittlung ihrer jeweiligen Bedarfe zu ermöglichen, bewusst in Kauf genommen (a. a. O., S. 46). Ebensowenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich die Beklagte auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung der Regelleistung berufen. Somit sprechen auch historische und teleologische Gesichtspunkte gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Schließlich erscheint eine Regelsatzkürzung bei stationären Aufenthalten unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Bedarfsdeckung auch nicht sachgerecht. Würde man in diesen Fällen eine zum Nachteil des Leistungsempfängers abweichende Festlegung der Regelleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulassen, müsste es umgekehrt dem Leistungsempfänger erlaubt werden, einen durch den stationären Aufenthalt verursachten höheren tatsächlichen Bedarf mit leistungserhöhender Wirkung geltend zu machen, z. B. für höhere Telekommunikationskosten (Telefonate nach Hause), Fahrtkosten für Besuche von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (z. B. hier des minderjährigen Kindes) oder - wie vorliegend - Mehraufwendungen durch den Einsatz einer Haushaltshilfe. Auch wäre kein sachlicher Grund ersichtlich, die Regelleistung nicht auch in anderen Fällen doppelter Bedarfsdeckung zu kürzen bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; so käme etwa eine Absenkung um den für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher vorgesehenen Anteil in Gemeinden mit kostenfreien öffentlichen Bibliotheken oder bei Analphabeten in Betracht. Es liegt auf der Hand, dass dies das gesetzgeberische Konzept der Pauschalierung sowie die damit angestrebte Verwaltungsvereinfachung und Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsempfänger ad absurdum führen würde.
17 
Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II gerechtfertigt. Danach ist zwar nur hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere z. B. Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auf den ersten Blick legt diese Vorschrift eine Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe nahe. § 9 Abs. 1 SGB II definiert jedoch lediglich allgemein den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Radüge in: jurisPK-SGB II, § 9, Rnr. 13). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen dagegen speziellere Vorschriften, insbesondere §§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-Verordnung). Würde § 9 Abs. 1 SGB II darüber hinausgehende Leistungskürzungen ermöglichen, wären die genannten Spezialvorschriften überflüssig.
18 
Bei der während der stationären Aufenthalte genossenen Verpflegung handelt es sich schließlich auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen zwar alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit der Folge, dass grundsätzlich auch Sachleistungen wie freie Verpflegung Einkommen darstellen können. Beim Geldeswert muss es sich jedoch um einen Marktwert handeln, d. h. die Sachleistung muss jederzeit in Geld tauschbar sein (Brühl, in: LPK-SGB II, § 11, Rnr. 11 f. und in LPK-SGB XII, § 82, Rnr. 34; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 11, Rnr. 18; Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11, Rnr. 27). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Norm ("Geldeswert"). Es würde andernfalls auch an der bereits vom BVerwG zum Einkommensbegriff im Sozialhilferecht entwickelten bedarfsbezogenen Verwendungsmöglichkeit fehlen, welche allein die Versagung der Sozialleistung sachlich rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210). Weiter würde eine Berücksichtigung nicht marktfähiger Sachleistungen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der pauschalierten Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen einnimmt wäre er gleichsam gezwungen, diese mit die Regelleistung vermindernder Wirkung zu verbrauchen und daran gehindert, den abgezogenen Teil der Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke einzusetzen. Dies erscheint schließlich auch nicht billig, da typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten - die in aller Regel krankheitsbedingt sind - in der Regelleistung nicht hinreichend berücksichtigte Mehrbedarfe auftreten oder höhere Sparleistungen hierfür erforderlich werden, etwa für Telefon-, Besuchs- oder Kinderbetreuungskosten wie hier, aber auch u. a. für gestiegenen Körperpflege- und Wäschebedarf (z. B. für neue Nachtwäsche für das Krankenhaus oder Neuanschaffungen wegen Gewichtsverlust) sowie erhöhte Gesundheitskosten (z. B. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattete Eigenanteile, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten, Hilfsmittel, Heilmittel, bauliche Veränderungen usw.).
19 
An der erforderlichen Tauschbarkeit in Geld fehlt es bei in stationären Einrichtungen erbrachter Verpflegung. Nimmt ein Patient diese Leistung ganz oder teilweise nicht ab, führt dies weder bei ihm noch bei seiner Krankenkasse zu einem geldwerten Vorteil. Es existiert für derartige Verpflegungsleistungen auch kein Markt.
20 
Im übrigen ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei während des stationären Aufenthalts bezogenen Sachleistungen nicht um Einkommen i. S. von § 11 SGB II handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Tatsache, dass der Kürzungsbetrag nach dem bei der gesetzgeberischen Festsetzung der Regelleistung zugrundegelegten Verpflegungsanteil bestimmt wurde und nicht etwa - wie es bei der Annahme von Einkommen geboten gewesen wäre - nach § 2 Abs. 4 AlgII-V in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung i. V. m. der Sachbezugsverordnung. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zunächst derartige Sachleistungen nicht als Einkommen gewertet. Sowohl in ihren fachlichen Hinweisen zu § 9 SGB II als auch in der Wissensdatenbank der BA wurde dies anfangs ausdrücklich verneint, seinerzeit offenbar mit dem Ziel, die Absetzung von Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 SGB II zu vermeiden (die entsprechenden Internetseiten wurden inzwischen gelöscht bzw. geändert, werden aber im Internet zitiert unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/zulaessigkeit_regelleistungskuerzungen-2.aspx. Mittlerweile wird in der Wissensdatenbank der BA eine zugunsten der Leistungsempfänger differenzierende Berechnung befürwortet: Nr. 10037 zu § 9 SGB II unter http://wdbfi.sgb-2.de/).
21 
Nach all dem ist die von der Beklagten vorgenommene Regelleistungskürzung wegen der stationären Aufenthalte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 wird aufgehoben.

2. Die Änderungsbescheide der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2006 werden abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate April bis Juni 2005 unter Berücksichtigung der der Klägerin zustehenden Regelleistung gem. § 20 SGB II in voller Höhe zu gewähren.

4. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

5. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.
Die Klägerin, geb. am ..., ist die alleinerziehende Mutter des am ... geborenen Klägers. Beide beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Beklagten, im hier maßgeblichen Zeitraum zunächst aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 6.11.2004 für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2005. Im Juni 2005 wurde der Beklagten aufgrund einer Mitteilung der Klägerin sowie anschließender Nachfrage bei ihrer Krankenkasse bekannt, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit einer Bandscheibenerkrankung vom 4.4.2005 bis zum 25.4.2005 einer stationären Rehabilitationsbehandlung unterzogen hatte, anschließend vom 9.5.2005 bis zum 17.5.2005 stationär im Krankenhaus war und schließlich vom 17.5.2005 bis 11.6.2005 an einer stationären Anschlussheilbehandlung teilnahm. Mit Änderungsbescheiden vom 1.7.2005 bewilligte die Beklagte die den Klägern zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.11.2005 und nahm dabei für die Monate April bis Juni 2005 eine Kürzung der Regelleistung für die Klägerin um 35% für die Zeiten des stationären Aufenthalts (unter Ausschluss der Aufnahme- und Entlassungstage) vor. Die sich danach errechnende Überzahlung in Höhe von 209,73 EUR wurde zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 1.7.2005 ("Aufhebungs- und Erstattungsbescheid") wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 5.4.2005 an in entsprechender Höhe teilweise aufgehoben und die Erstattung des Überzahlungsbetrages geltend gemacht.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.7.2005 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Kürzung der Regelleistung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass während ihrer stationären Aufenthalte zwar nicht sie selbst im Haushalt gelebt, aber eine Familienpflegerin den Sohn versorgt und auf Kosten der Klägerin mit dem Sohn gemeinsam gegessen habe. Sie habe daher auch während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit für die Kosten von zwei Personen im Haushalt aufkommen müssen. Sie legte eine Bescheinigung des Kreisverbandes X des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vom 6.7.2005 vor, in der die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten von Familienpflegerin und Kind bestätigt und dies als aus pädagogischer Sicht unumgänglich bezeichnet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der Regelleistung seien ca. 35% als Bedarf für Nahrung und Getränke veranschlagt. Dieser Bedarf sei für die Klägerin in der Zeit ihrer stationären Unterbringung nicht angefallen. Die Familienpflegerin sei keine Leistungsempfängerin nach dem SGB II. Der auf die Klägerin bezogene Verpflegungsanteil der Regelleistung könne nicht auf diese Person übertragen werden.
Dagegen erhoben die Kläger am 31.3.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Kläger wiederholen und vertiefen zum einen das Vorbringen aus dem Widerspruchs-verfahren. Sie tragen weiter vor, tatsächlich sei aufgrund der Besuche des Klägers in den Kliniken bei der Klägerin ein höherer Bedarf entstanden, der auch nicht zu Gunsten der Kläger berücksichtigt werde. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung sei schließlich deshalb nicht zulässig, da die Klägerin nicht habe wissen können, dass die Beklagte stationäre Aufenthalte für leistungsrelevant und damit mitteilungspflichtig hält.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 aufzuheben und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 insoweit abzuändern, wie darin von der der Klägerin zustehenden Regelleistung ein Abzug in Höhe von 35% vorgenommen wird sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Juni 2005 unter Berücksichtigung der Regelleistung in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei. Bei den Aufwendungen für die Verpflegung der Familienhelferin handele es sich sinngemäß um Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei der Bemessung der Regelleistung berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe bei Antragstellung angegeben, nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht zu sein und Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Deshalb sei auch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt.
12 
Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 61706-BG-0000245, 1 Bd.) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 1557/06, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
14 
Die Rechtmäßigkeit des den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid vom 6.11.2004 teilweise aufhebenden und eine Erstattungsforderung festsetzenden Bescheides vom 1.7.2005 ist nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu beurteilen, denn die Beklagte geht davon aus, dass durch die stationären Aufenthalte der Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rnr. 13 m. w. N.). Vorliegend wäre diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Klägerin wegen ihrer stationären Aufenthalte in den betroffenen Zeiträumen objektiv geringere Leistungen zugestanden hätten als mit Bescheid vom 6.11.2004 bewilligt. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Entsprechend ist für die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide (welche zugleich die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2005 enthielten) sowie für die Höhe des Anspruchs der Kläger in der Zeit bis einschließlich Juni 2005 entscheidend, in welcher Höhe der Klägerin unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte Leistungen nach dem SGB II objektiv zustanden. Insoweit kommt nach Überzeugung der Kammer eine Kürzung der Regelleistung ebenfalls nicht in Betracht.
15 
Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die wie die Klägerin allein erziehend sind, in den alten Bundesländern 345 EUR. Diese Norm bestimmt abschließend die vom Gesetzgeber pauschalierte Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der anderweitigen Deckung eines bei der Festsetzung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfs - hier: Nahrung und Getränke - gerechtfertigt werden (ebenso bereits SG Detmold, Beschl. v. 10.1.2006, Az: S 9 AS 237/05 ER, veröff. im Internet unter www.tacheles-sozialhilfe.de > Entscheidungsdatenbank).
16 
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die abweichende Festsetzung der Regelleistung bei anderweitiger Bedarfsdeckung existiert im SGB II nicht. Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin gegen die Möglichkeit einer Regelleistungskürzung in derartigen Fällen. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, was gesetzessystematisch dafür spricht, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre (ebenso wie § 7 Abs. 4 SGB II, wonach stationäre Unterbringungen von mehr als sechs Monaten zum kompletten Leistungsausschluss nach dem SGB II führen). Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung im SGB II und der dadurch bedingte Unterschied zum SGB XII beruhen nicht etwa auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke (welche eventuell eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder des darin enthaltenen Rechtsgedankens ermöglichen würde), sondern entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, wie die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II zeigt (Satz 1, 2. Hs., S. 2: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Mit ihr wollte der Gesetzgeber offensichtlich klarstellend auf hiervon abweichende Auslegungen in Rechtsprechung und Kommentarliteratur reagieren. Die abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außerhalb vom SGB II ausdrücklich geregelter Fälle widerspräche weiter dem bei der Schaffung dieses Gesetzes von Anfang an verfolgten gesetz-geberischen Konzept. Die Pauschalierung der Leistungen für die bei der Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II nicht konkret bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a. a. O., S. 56). Dem korrespondiert der in Abkehr zum bis zum 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht verwirklichte weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen. Je pauschaler eine Leistung aber ausgestaltet ist, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass im Einzelfall entweder ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt wird oder ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Interesse der Rechtssicherheit, zur Reduzierung des Arbeitsaufwands der in diesem Bereich anfallenden Massenverwaltung sowie für das Ziel, den Leistungsempfängern die eigenverantwortliche und einfache Ermittlung ihrer jeweiligen Bedarfe zu ermöglichen, bewusst in Kauf genommen (a. a. O., S. 46). Ebensowenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich die Beklagte auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung der Regelleistung berufen. Somit sprechen auch historische und teleologische Gesichtspunkte gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Schließlich erscheint eine Regelsatzkürzung bei stationären Aufenthalten unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Bedarfsdeckung auch nicht sachgerecht. Würde man in diesen Fällen eine zum Nachteil des Leistungsempfängers abweichende Festlegung der Regelleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulassen, müsste es umgekehrt dem Leistungsempfänger erlaubt werden, einen durch den stationären Aufenthalt verursachten höheren tatsächlichen Bedarf mit leistungserhöhender Wirkung geltend zu machen, z. B. für höhere Telekommunikationskosten (Telefonate nach Hause), Fahrtkosten für Besuche von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (z. B. hier des minderjährigen Kindes) oder - wie vorliegend - Mehraufwendungen durch den Einsatz einer Haushaltshilfe. Auch wäre kein sachlicher Grund ersichtlich, die Regelleistung nicht auch in anderen Fällen doppelter Bedarfsdeckung zu kürzen bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; so käme etwa eine Absenkung um den für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher vorgesehenen Anteil in Gemeinden mit kostenfreien öffentlichen Bibliotheken oder bei Analphabeten in Betracht. Es liegt auf der Hand, dass dies das gesetzgeberische Konzept der Pauschalierung sowie die damit angestrebte Verwaltungsvereinfachung und Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsempfänger ad absurdum führen würde.
17 
Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II gerechtfertigt. Danach ist zwar nur hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere z. B. Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auf den ersten Blick legt diese Vorschrift eine Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe nahe. § 9 Abs. 1 SGB II definiert jedoch lediglich allgemein den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Radüge in: jurisPK-SGB II, § 9, Rnr. 13). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen dagegen speziellere Vorschriften, insbesondere §§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-Verordnung). Würde § 9 Abs. 1 SGB II darüber hinausgehende Leistungskürzungen ermöglichen, wären die genannten Spezialvorschriften überflüssig.
18 
Bei der während der stationären Aufenthalte genossenen Verpflegung handelt es sich schließlich auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen zwar alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit der Folge, dass grundsätzlich auch Sachleistungen wie freie Verpflegung Einkommen darstellen können. Beim Geldeswert muss es sich jedoch um einen Marktwert handeln, d. h. die Sachleistung muss jederzeit in Geld tauschbar sein (Brühl, in: LPK-SGB II, § 11, Rnr. 11 f. und in LPK-SGB XII, § 82, Rnr. 34; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 11, Rnr. 18; Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11, Rnr. 27). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Norm ("Geldeswert"). Es würde andernfalls auch an der bereits vom BVerwG zum Einkommensbegriff im Sozialhilferecht entwickelten bedarfsbezogenen Verwendungsmöglichkeit fehlen, welche allein die Versagung der Sozialleistung sachlich rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210). Weiter würde eine Berücksichtigung nicht marktfähiger Sachleistungen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der pauschalierten Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen einnimmt wäre er gleichsam gezwungen, diese mit die Regelleistung vermindernder Wirkung zu verbrauchen und daran gehindert, den abgezogenen Teil der Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke einzusetzen. Dies erscheint schließlich auch nicht billig, da typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten - die in aller Regel krankheitsbedingt sind - in der Regelleistung nicht hinreichend berücksichtigte Mehrbedarfe auftreten oder höhere Sparleistungen hierfür erforderlich werden, etwa für Telefon-, Besuchs- oder Kinderbetreuungskosten wie hier, aber auch u. a. für gestiegenen Körperpflege- und Wäschebedarf (z. B. für neue Nachtwäsche für das Krankenhaus oder Neuanschaffungen wegen Gewichtsverlust) sowie erhöhte Gesundheitskosten (z. B. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattete Eigenanteile, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten, Hilfsmittel, Heilmittel, bauliche Veränderungen usw.).
19 
An der erforderlichen Tauschbarkeit in Geld fehlt es bei in stationären Einrichtungen erbrachter Verpflegung. Nimmt ein Patient diese Leistung ganz oder teilweise nicht ab, führt dies weder bei ihm noch bei seiner Krankenkasse zu einem geldwerten Vorteil. Es existiert für derartige Verpflegungsleistungen auch kein Markt.
20 
Im übrigen ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei während des stationären Aufenthalts bezogenen Sachleistungen nicht um Einkommen i. S. von § 11 SGB II handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Tatsache, dass der Kürzungsbetrag nach dem bei der gesetzgeberischen Festsetzung der Regelleistung zugrundegelegten Verpflegungsanteil bestimmt wurde und nicht etwa - wie es bei der Annahme von Einkommen geboten gewesen wäre - nach § 2 Abs. 4 AlgII-V in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung i. V. m. der Sachbezugsverordnung. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zunächst derartige Sachleistungen nicht als Einkommen gewertet. Sowohl in ihren fachlichen Hinweisen zu § 9 SGB II als auch in der Wissensdatenbank der BA wurde dies anfangs ausdrücklich verneint, seinerzeit offenbar mit dem Ziel, die Absetzung von Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 SGB II zu vermeiden (die entsprechenden Internetseiten wurden inzwischen gelöscht bzw. geändert, werden aber im Internet zitiert unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/zulaessigkeit_regelleistungskuerzungen-2.aspx. Mittlerweile wird in der Wissensdatenbank der BA eine zugunsten der Leistungsempfänger differenzierende Berechnung befürwortet: Nr. 10037 zu § 9 SGB II unter http://wdbfi.sgb-2.de/).
21 
Nach all dem ist die von der Beklagten vorgenommene Regelleistungskürzung wegen der stationären Aufenthalte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Gründe

 
13 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
14 
Die Rechtmäßigkeit des den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid vom 6.11.2004 teilweise aufhebenden und eine Erstattungsforderung festsetzenden Bescheides vom 1.7.2005 ist nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu beurteilen, denn die Beklagte geht davon aus, dass durch die stationären Aufenthalte der Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rnr. 13 m. w. N.). Vorliegend wäre diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Klägerin wegen ihrer stationären Aufenthalte in den betroffenen Zeiträumen objektiv geringere Leistungen zugestanden hätten als mit Bescheid vom 6.11.2004 bewilligt. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Entsprechend ist für die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide (welche zugleich die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2005 enthielten) sowie für die Höhe des Anspruchs der Kläger in der Zeit bis einschließlich Juni 2005 entscheidend, in welcher Höhe der Klägerin unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte Leistungen nach dem SGB II objektiv zustanden. Insoweit kommt nach Überzeugung der Kammer eine Kürzung der Regelleistung ebenfalls nicht in Betracht.
15 
Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die wie die Klägerin allein erziehend sind, in den alten Bundesländern 345 EUR. Diese Norm bestimmt abschließend die vom Gesetzgeber pauschalierte Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der anderweitigen Deckung eines bei der Festsetzung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfs - hier: Nahrung und Getränke - gerechtfertigt werden (ebenso bereits SG Detmold, Beschl. v. 10.1.2006, Az: S 9 AS 237/05 ER, veröff. im Internet unter www.tacheles-sozialhilfe.de > Entscheidungsdatenbank).
16 
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die abweichende Festsetzung der Regelleistung bei anderweitiger Bedarfsdeckung existiert im SGB II nicht. Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin gegen die Möglichkeit einer Regelleistungskürzung in derartigen Fällen. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, was gesetzessystematisch dafür spricht, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre (ebenso wie § 7 Abs. 4 SGB II, wonach stationäre Unterbringungen von mehr als sechs Monaten zum kompletten Leistungsausschluss nach dem SGB II führen). Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung im SGB II und der dadurch bedingte Unterschied zum SGB XII beruhen nicht etwa auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke (welche eventuell eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder des darin enthaltenen Rechtsgedankens ermöglichen würde), sondern entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, wie die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II zeigt (Satz 1, 2. Hs., S. 2: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Mit ihr wollte der Gesetzgeber offensichtlich klarstellend auf hiervon abweichende Auslegungen in Rechtsprechung und Kommentarliteratur reagieren. Die abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außerhalb vom SGB II ausdrücklich geregelter Fälle widerspräche weiter dem bei der Schaffung dieses Gesetzes von Anfang an verfolgten gesetz-geberischen Konzept. Die Pauschalierung der Leistungen für die bei der Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II nicht konkret bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a. a. O., S. 56). Dem korrespondiert der in Abkehr zum bis zum 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht verwirklichte weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen. Je pauschaler eine Leistung aber ausgestaltet ist, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass im Einzelfall entweder ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt wird oder ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Interesse der Rechtssicherheit, zur Reduzierung des Arbeitsaufwands der in diesem Bereich anfallenden Massenverwaltung sowie für das Ziel, den Leistungsempfängern die eigenverantwortliche und einfache Ermittlung ihrer jeweiligen Bedarfe zu ermöglichen, bewusst in Kauf genommen (a. a. O., S. 46). Ebensowenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich die Beklagte auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung der Regelleistung berufen. Somit sprechen auch historische und teleologische Gesichtspunkte gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Schließlich erscheint eine Regelsatzkürzung bei stationären Aufenthalten unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Bedarfsdeckung auch nicht sachgerecht. Würde man in diesen Fällen eine zum Nachteil des Leistungsempfängers abweichende Festlegung der Regelleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulassen, müsste es umgekehrt dem Leistungsempfänger erlaubt werden, einen durch den stationären Aufenthalt verursachten höheren tatsächlichen Bedarf mit leistungserhöhender Wirkung geltend zu machen, z. B. für höhere Telekommunikationskosten (Telefonate nach Hause), Fahrtkosten für Besuche von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (z. B. hier des minderjährigen Kindes) oder - wie vorliegend - Mehraufwendungen durch den Einsatz einer Haushaltshilfe. Auch wäre kein sachlicher Grund ersichtlich, die Regelleistung nicht auch in anderen Fällen doppelter Bedarfsdeckung zu kürzen bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; so käme etwa eine Absenkung um den für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher vorgesehenen Anteil in Gemeinden mit kostenfreien öffentlichen Bibliotheken oder bei Analphabeten in Betracht. Es liegt auf der Hand, dass dies das gesetzgeberische Konzept der Pauschalierung sowie die damit angestrebte Verwaltungsvereinfachung und Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsempfänger ad absurdum führen würde.
17 
Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II gerechtfertigt. Danach ist zwar nur hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere z. B. Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auf den ersten Blick legt diese Vorschrift eine Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe nahe. § 9 Abs. 1 SGB II definiert jedoch lediglich allgemein den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Radüge in: jurisPK-SGB II, § 9, Rnr. 13). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen dagegen speziellere Vorschriften, insbesondere §§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-Verordnung). Würde § 9 Abs. 1 SGB II darüber hinausgehende Leistungskürzungen ermöglichen, wären die genannten Spezialvorschriften überflüssig.
18 
Bei der während der stationären Aufenthalte genossenen Verpflegung handelt es sich schließlich auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen zwar alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit der Folge, dass grundsätzlich auch Sachleistungen wie freie Verpflegung Einkommen darstellen können. Beim Geldeswert muss es sich jedoch um einen Marktwert handeln, d. h. die Sachleistung muss jederzeit in Geld tauschbar sein (Brühl, in: LPK-SGB II, § 11, Rnr. 11 f. und in LPK-SGB XII, § 82, Rnr. 34; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 11, Rnr. 18; Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11, Rnr. 27). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Norm ("Geldeswert"). Es würde andernfalls auch an der bereits vom BVerwG zum Einkommensbegriff im Sozialhilferecht entwickelten bedarfsbezogenen Verwendungsmöglichkeit fehlen, welche allein die Versagung der Sozialleistung sachlich rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210). Weiter würde eine Berücksichtigung nicht marktfähiger Sachleistungen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der pauschalierten Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen einnimmt wäre er gleichsam gezwungen, diese mit die Regelleistung vermindernder Wirkung zu verbrauchen und daran gehindert, den abgezogenen Teil der Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke einzusetzen. Dies erscheint schließlich auch nicht billig, da typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten - die in aller Regel krankheitsbedingt sind - in der Regelleistung nicht hinreichend berücksichtigte Mehrbedarfe auftreten oder höhere Sparleistungen hierfür erforderlich werden, etwa für Telefon-, Besuchs- oder Kinderbetreuungskosten wie hier, aber auch u. a. für gestiegenen Körperpflege- und Wäschebedarf (z. B. für neue Nachtwäsche für das Krankenhaus oder Neuanschaffungen wegen Gewichtsverlust) sowie erhöhte Gesundheitskosten (z. B. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattete Eigenanteile, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten, Hilfsmittel, Heilmittel, bauliche Veränderungen usw.).
19 
An der erforderlichen Tauschbarkeit in Geld fehlt es bei in stationären Einrichtungen erbrachter Verpflegung. Nimmt ein Patient diese Leistung ganz oder teilweise nicht ab, führt dies weder bei ihm noch bei seiner Krankenkasse zu einem geldwerten Vorteil. Es existiert für derartige Verpflegungsleistungen auch kein Markt.
20 
Im übrigen ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei während des stationären Aufenthalts bezogenen Sachleistungen nicht um Einkommen i. S. von § 11 SGB II handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Tatsache, dass der Kürzungsbetrag nach dem bei der gesetzgeberischen Festsetzung der Regelleistung zugrundegelegten Verpflegungsanteil bestimmt wurde und nicht etwa - wie es bei der Annahme von Einkommen geboten gewesen wäre - nach § 2 Abs. 4 AlgII-V in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung i. V. m. der Sachbezugsverordnung. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zunächst derartige Sachleistungen nicht als Einkommen gewertet. Sowohl in ihren fachlichen Hinweisen zu § 9 SGB II als auch in der Wissensdatenbank der BA wurde dies anfangs ausdrücklich verneint, seinerzeit offenbar mit dem Ziel, die Absetzung von Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 SGB II zu vermeiden (die entsprechenden Internetseiten wurden inzwischen gelöscht bzw. geändert, werden aber im Internet zitiert unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/zulaessigkeit_regelleistungskuerzungen-2.aspx. Mittlerweile wird in der Wissensdatenbank der BA eine zugunsten der Leistungsempfänger differenzierende Berechnung befürwortet: Nr. 10037 zu § 9 SGB II unter http://wdbfi.sgb-2.de/).
21 
Nach all dem ist die von der Beklagten vorgenommene Regelleistungskürzung wegen der stationären Aufenthalte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.