Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 06.05.2017 bis 31.10.2017.

Der 1958 geborene Kläger wurde 2007 wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet. Aufgrund der Verurteilung war der Kläger sodann seit 2007 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ab dem 17.05.2010 fand ein Gefängnisaufenthalt statt. Ab dem 05.10.2011 wurde der Kläger im Bezirkskrankenhaus R. zur weiteren Vollstreckung der Unterbringung aufgenommen.

Seit dem 26.09.2016 ging der Kläger einer Erwerbstätigkeit als Hilfskraft im Metallbau bei einer Firma in R. nach. Ab dem 06.05.2017 befand sich der Kläger im Rahmen des sogenannten Probewohnens, das im Rahmen einer Maßnahme des ambulant betreuten Wohnens in S. durchgeführt wurde. In das Bezirksklinikum R. musste der Kläger lediglich einmal die Woche zu therapeutischen Gesprächen für ca. eine Stunde kommen.

Am 31.05.2017 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Beklagten.

Trotz seiner Erwerbstätigkeit und des Lohnes von ca. 1.000 EUR mtl. sei der Kläger hilfebedürftig, weil monatliche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle iHv ca. 230 EUR aufzubringen seien.

Mit Bescheid des Beklagten vom 30.06.2017 wurde der Antrag des Klägers für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch, weil er in einer stationären Einrichtung untergebracht sei.

Mit Schreiben vom 19.07.2017 legte er Kläger Widerspruch ein. Eine Ablehnung sei nicht gerechtfertigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Menschen, die zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung untergebracht seien, könnten mit Menschen in stationären Einrichtungen gleichgestellt werden. Mit Wirkung vom 01.08.2016 habe der Gesetzgeber die Bezugnahme in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II auf stationäre Einrichtungen dahingehend präzisiert, dass nur solche nach Abs. 4 Satz 1 erfasst sein sollen. Die Regelung sei auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in § 7 SGB II aufgenommen worden. Ausgeschlossen sei damit der Leistungsbezug durch Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten. Sie seien den Gesetzgebungsmaterialien zufolge auch dann nicht leistungsberechtigt, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgingen.

Seit August 2017 erhielt der Kläger aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers keinen Lohn mehr.

Im Zeitraum Mai bis Oktober 2017 erhielt der Kläger Darlehen des Bezirksklinikums R. iHv mtl. ca. 800 EUR. Im November 2017 erhielt der Kläger Insolvenzgeld iHv ca. 3.000 EUR.

Mit seiner Klage vom 19.09.2017 hat sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Sozialgericht Landshut gewandt. Außerhalb der Forensik wohnende, erwerbsfähige Antragsteller seien nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das gelte erst recht, wenn sie einer regelmäßigen und regulären abhängigen Beschäftigung nachgingen. Der Kläger habe sich schon nicht mehr in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung aufgehalten.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 30.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 06.05.2017 bis 31.10.2017 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Beklagte auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie auf die bisherigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 29.11.2017 wurde die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, nachdem der Kläger sich seit mindestens dem 14.11.2017 wegen eines Rückfalls wieder im Bezirkskrankenhaus R. aufhalte. Laut Beschluss vom 29.11.2017 sei beim Kläger Mitte August 2017 eine unangekündigte Urinkontrolle durchgeführt worden, die auf Alkoholkonsum des Klägers hingewiesen habe. Daraufhin seien die gewährten Lockerungen für einen Zeitraum von vier Wochen zurückgenommen worden. Nach dem Ablauf der vier Wochen sei Mitte September das Probewohnen fortgeführt worden. Anfang Oktober 2017 habe der Kläger sodann ganz bewusst Alkohol getrunken. Wegen der angespannten Situation sei das Probewohnen seit 01.11.2017 beendet worden.

Seit dem 27.11.2017 wohnt der Kläger in einer forensischen Wohngemeinschaft in R..

Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte des Gerichts sowie die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7 ff., 19 ff. SGB II.

Das Gericht hat von einer Beiladung des Sozialhilfeträgers abgesehen, nachdem nach Ansicht der Kammer keine ernsthafte Möglichkeit der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (zu den Voraussetzungen der Beiladung Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -) bestand.

Gegenstand der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Ablehnungsbescheid vom 30.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2017. Der Kläger begehrt für den Zeitraum 06.05.2017 bis 31.10.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

1. Der Kläger war in der strittigen Zeit nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält.

Die Regelungen des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) vom 17.07.2015 stellen für den Maßregelvollzug ein eigenständiges umfassendes vorrangiges Leistungssystem für alle Bedarfe dar (Anschluss an SG München, Urteil vom 19. April 2018 - S 46 AS 2799/16 -).

Das Sozialgericht München (a. a. O.) hat dazu ausgeführt:

„Das BayMRVG ist eine umfassende Regelung für die Gestaltung aller Lebensbereiche im Maßregelvollzug. Es gibt einen Behandlungs- und Vollzugsplan (Art. 5) sowie Regelungen zur räumlichen Unterbringung (Art. 8), zum Tragen von Kleidung und Wäsche (Art. 9), zur Krankenbehandlung (Art. 6 und 7), zu Arbeitspflichten (Art. 10), zur Freizeitgestaltung (Art. 11), für Besuch (Art. 12) und Außenkontakte (Art. 13). Daneben gibt es genaue Regelungen zu den Finanzen des Betroffenen: Für die Leistungen in der Arbeitstherapie gibt es ein Motivationsgeld (Art. 29 Abs. 1). Bei Mittellosigkeit gibt es einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, auf den das Motivationsgeld angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 3). Auch Arbeitsentgelt, das ein Betroffener durch begleitete oder unbegleitete Außenbeschäftigung, das sind Vollzugslockerungen nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG, verdient, wird durch die Maßregelvollzugsbehörden bewirtschaftet, d.h. es kann verwahrt werden (Art. 31) oder dem Überbrückungsgeld für die Zeit nach der Entlassung zugeführt werden (Art. 30 Abs. 1). Zuständige Behörden sind die Bayerischen Bezirke (Art. 45 Abs. 1 BayMRVG, Bayerische Bezirksordnung). Kostenträger ist der Freistaat Bayern (Art. 52 Abs. 1 BayMRVG).

Die Regelungen des Maßregelvollzugs sorgen auch für eine Deckung aller Bedarfe der Existenzsicherung, insbesondere Wohnen, Regelbedarfe und Krankenbehandlung. Das gilt auch für die Kosten des Probewohnens, die nach Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayMRVG Kosten des Maßregelvollzugs sind. Dabei sind diese Kosten nicht auf die Kosten der Unterkunft im Sinn von § 22 SGB II begrenzt, sondern umfassen die Kosten des Wohnens, der ergänzenden Betreuung und des laufenden Regelbedarfs… Ein weiterer gewichtiger Grund, von einer umfassenden Bedarfsdeckung durch das BayMRVG auszugehen, liegt darin, dass neben dem System des Maßregelvollzugs eine Bedarfsberechnung und Leistungsgewährung über das SGB II oder das SGB XII nicht funktionieren kann. Einkommen, das aus Sicht der Sozialleistungsträger nach entsprechender Bereinigung (vgl. §§ 11 ff SGB II und § 82 Abs. 3 SGB XII) dem Leistungsempfänger zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen müsste, unterliegt wegen Art. 30 Abs. 1, Art. 31 BayMRVG dem Zugriff der Behörden des Maßregelvollzugs. Auch auf Arbeitslosengeld II oder Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt können die Behörden des Maßregelvollzugs zugreifen und diese nach Art. 30 Abs. 1 BayMRVG dem Überbrückungsgeld zuführen oder nach Art. 30 BayMRVG verwahren. Auch diese Regelungen zeigen, dass das BayMRVG ein abgeschlossenes System ist, das eine Kombination oder Ersetzung durch ein anderes System der Grundsicherung nicht gestattet.

Nach Art. 52 Abs. 1 BayMRVG trägt der Freistaat Bayern die Kosten des Maßregelvollzugs, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Dieser Kostenvorbehalt führt nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten. Dieser ist nicht zu gleichartigen Leistungen verpflichtet, weil der Kläger, wie dargelegt, nicht hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist. Außerdem ist der Kläger auch beim Probewohnen gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen (siehe 2.). Der Kostenvorbehalt ist dahingehend zu verstehen, dass andere Sozialleistungen als Grundsicherungsleistungen, etwa Rentenzahlungen wie hier die Waisenrente, vorrangig wären.

Eine darlehensweise Gewährung der Leistungen im Maßregelvollzug kann dies nicht ändern.“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen insgesamt an und macht sie sich zu eigen.

Die Kosten des Probewohnens sind Kosten des Maßregelvollzugs (Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayMRVG). Soweit das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 21. Januar 2019 - L 7 AS 24/19 B ER -) davon ausgeht, dass Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayMRVG nicht ausschlaggebend sei, bezieht es sich auf die hier nicht einschlägige Rechtslage vom 01.01.2019.

Falls die vom Maßregelvollzugsträger gewährten Leistungen unter den Leistungen der §§ 20 ff. SGB II liegen, ist das eine Frage der Gestaltung des Maßregelvollzugs, keine Frage der Verpflichtung des Beklagten. Auch in anderen Sicherungssystemen, wie im Fall des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen (vgl. 27b SGB XII) oder bei Auszubildenden, werden vom Gesetzgeber geringere Leistungen vorgesehen. Auch im SGB II ist die Bedarfsdeckung alleine durch Darlehen anerkannt (vgl. etwa zum vorzeitigen Verbrauch einmaliger Einnahmen § 24 Abs. 4 S. 2 SGB II). Der Lebensunterhalt für die Zeit des Maßregelvollzugs ist abschließend im BayMRVG geregelt. Er ist bei der Maßregelvollzugseinrichtung geltend zu machen.

2. Der Kläger ist auch gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II unter anderem nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Eine Rückausnahme ist möglich, wenn jemand in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Satz 3 Nr. 2).

Der Maßregelvollzug des Klägers erfolgt gemäß § 63 StGB auf richterliche Anordnung und ist eine Maßnahme der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. Er fällt deshalb unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Dies gilt auch für die Vollzugslockerung zum Zwecke des Probewohnens nach Art. 18 BayMRVG.

Die ausdrückliche und spezielle Regelung bezüglich der Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II lässt erkennen, dass diese Einrichtungen eine Sonderstellung einnehmen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist nach der Definition des Gesetzgebers der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt „in einer stationären Einrichtung“ gleichgestellt. Es ist also nicht mehr zu prüfen, ob es um eine stationäre Einrichtung handelt. Diese gesetzgeberische Entscheidung wird auch durch die Gesetzesbegründung belegt, wonach es Ziel ist, Personen in diesen Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen (vgl. BT-Drucks 16/1410, 20). Es kommt folglich bei den Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nicht mehr darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Die Weichenstellung zwischen den Leistungssystemen erfolgt in diesem Fall somit ausnahmsweise nicht anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen, weil sich der Aufenthalt in diesen Einrichtungen wesentlich von dem Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen unterscheidet (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 81/09 R -). Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bezweckt, den Untergebrachten - soweit möglich - durch gezielte therapeutische Behandlung zu heilen oder seinen psychischen Zustand soweit zu verbessern, dass die krankheitsbedingte Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Taten auf ein zu verantwortendes Maß herabgesetzt wird. Gleichzeitig soll die Allgemeinheit durch die gesicherte Unterbringung des Täters vor der Gefahr weiterer rechtswidriger Taten solange geschützt werden, bis eine Wiederholung der zur Unterbringung führenden rechtswidrigen Taten nicht mehr zu erwarten ist.

Das Probewohnen ist als eine der Maßnahmen der Lockerung des Maßregelvollzugs Teil des Maßregelvollzugs. Es ist Bestandteil des umfassenden Behandlungs- und Vollzugsplans nach Art. 5 BayMRVG. Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayMRVG).

Der Kläger befand sich auch zum Zeitpunkt des Probewohnens weiterhin in einem besonderen Gewaltverhältnis. Das belegen schon die konkreten Umstände. Der Kläger musste sich Urinkontrollen unterziehen lassen und es wurde ihm der Verzicht auf Alkoholkonsum vorgeschrieben. Bei Zuwiderhandlung wurde er sofort wieder in das Bezirkskrankenhaus zurückgeholt. Es wurden ihm Auflagen bezogen auf sein Privat- und Erwerbsleben gemacht.

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben Vorrang vor den Leistungen zum Lebensunterhalt (BT-Drs. 15/1516, 44). Der Kläger war während des Probewohnens kein sich in Freiheit befindender Mensch, was Grundvoraussetzung für eine sinnvolle Eingliederung in Arbeit ist. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bedarf es einer Gestattung durch die Vollzugsanstalt.

Die Tagesstruktur wird auch beim Probewohnen durch den Träger des Maßregelvollzugs vorgegeben. Dabei sind auch beim Probewohnen die Disziplinarmaßnahmen nach Art. 22 BayMRVG möglich. Der Einrichtung zum Probewohnen können Zwangsbefugnisse übertragen werden nach Art. 18 Abs. 3 BayMRVG. Einzelweisungen sind nach Art. 20 Abs. 1 BayMRVG auch bei Vollzugslockerungen möglich. Diese Regelungen zeigen, dass auch beim Probewohnen ein umfassender Zugriff des Maßregelvollzugs besteht. Das Probewohnen stellt sich deshalb als integraler Bestandteil des gesamten Maßregelvollzugs dar und ist nicht nur der formal fortbestehende Maßregelvollzug. Der Kläger war, wie ausgeführt, gerade nicht der Ordnungsgewalt der Vollzugsanstalt entzogen (a. A. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2019 - L 7 AS 24/19 B ER -).

Ziel der Unterbringung ist es, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen (Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayMRVG). Der Maßregelvollzug ist zu beenden, wenn von der untergebrachten Person keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht. Damit ist auch die Zeit des Probewohnens ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, weil andernfalls eine Entlassung der untergebrachten Person - und kein Probewohnen - erfolgen müsste.

Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II durch tatsächliche Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Wochenstunden ist nicht möglich. Nach der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 mit der Einfügung „nach Satz 1“ hinter „in einer stationären Einrichtung“ ist klargestellt, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten auch dann nicht leistungsberechtigt sind, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung in dem genannten Umfang nachgehen (SG München, Urteil vom 19. April 2018 - S 46 AS 2799/16 -, m. w. N.).

Die tatsächliche Erwerbstätigkeit des Klägers ist auch in der Sache kein Argument für eine Zuordnung zum Leistungssystem des SGB II. Die Beschäftigung war eine Arbeitsmaßnahme nach Art. 10 BayMRVG im Rahmen der Vollzugslockerung Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG. Die Maßregelvollzugsbehörde entscheidet darüber, ob eine Maßnahme angezeigt ist und weist zu.

Ausführungen dazu, ob der Kläger überhaupt erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II war, weil hier fraglich ist, ob er als untergebrachte Person überhaupt unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein konnte, sind vorliegend entbehrlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfolgte mangels konkreter Antragstellung vorsorglich.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

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(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld II von August bis November 2016. Er befand sich in dieser Zeit im Maßregelvollzug nach § 63 StGB und Bayerischem Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) in der Lockerungsstufe Probewohnen.

Der 1990 geborene Kläger befindet sich seit März 2009 bis aktuell im Maßregelvollzug nach § 63 StGB, d.h. er ist auf Anordnung des Strafgerichts in dem psychiatrischen Krankenhaus B-Klinikum untergebracht, weil er eine rechtswidrige Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit begangen hatte. Von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt der Kläger eine Waisenrente von monatlich 141,20 Euro.

Ab Juli 2016 erfolgte stufenweise die Vollzugslockerung Probewohnen nach Art. 18 BayMRVG im ambulant betreutem Einzelwohnen in einer Wohngemeinschaft außerhalb des Klinikums: In der 29. Kalenderwoche (ab 18.07.2016) übernachtet der Kläger dort ein mal, in der Folgewoche hatte er dort zwei Übernachtungen, usw. Für das Einzelzimmer in dem Wohnheim wurde ein Nutzungsentgelt von 420,- Euro pro Monat festgelegt, davon pauschal 20,- Euro für Haushaltsstrom. Dieses Nutzungsgeld wurde vom Bezirk (Beigeladener zu 2) im Rahmen des Maßregelvollzugs bezahlt. Der Kläger war vor und während des Probewohnens durchgängig in der Arbeitstherapie der Forensik des B-Klinikums tätig, bis auf die Zeiten im September und November 2016, in denen er bei einem privaten Arbeitgeber in der Vollzugslockerung Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG beschäftigt war.

Der Kläger beantragte am 23.08.2016 die Gewährung von Arbeitslosengeld II beim Beklagten und verwies auf das Probewohnen in der Wohngemeinschaft. Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 09.09.2016 ab. Es bestehe gemäß § 7 Abs. 4 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, weil der Kläger in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sei.

Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, den er dahingehend begründete, dass er dauerhaft beurlaubt sei, um sich in einer eigenen Wohnung mit einer festen Tagesstruktur zu erproben. Dies diene seiner endgültigen Entlassungsvorbereitung und Resozialisierung. Er habe wöchentliche Einzelgespräche und eine 14-tägige Visite im Klinikum. Der Maßregelvollzug würde nur noch formal fortbestehen. Weiter teilte der Kläger mit, dass er im September an vier Arbeitstagen bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2016 zurückgewiesen. Es bestehe ein Leistungsausschluss wegen richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II. Auch bei eigenständigem Wohnen handle es sich um Maßregelvollzug. Die Rückausnahme der tatsächlichen Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II sei auf Satz 2 nicht anwendbar. Außerdem habe der Kläger nur an vier Tagen im September gearbeitet.

Die Vollzugslockerung Probewohnen wurde am 28.11.2016 abgebrochen. Der Kläger befindet sich seitdem wieder in der Forensik des Klinikums.

Der Kläger erhob ebenfalls am 28.11.2016 Klage zum Sozialgericht München. In der 32. Kalenderwoche (ab 08.08.2016) habe er vier mal in der therapeutischen Wohngemeinschaft übernachtet und damit überwiegend im Probewohnen.

Das Klinikum bestätigte die wochenweise Steigerung des Probewohnens um jeweils einen Tag und das durchgehende Wohnen in der Wohngemeinschaft ab dem 29.08.2016 (35. Kalenderwoche). Der Kläger erhielt während des Probewohnens vom Bezirk neben der Miete ein Verpflegungsgeld von 10,- Euro pro Tag bzw. von 404,- Euro pro Monat ab 14.11.2016. Auf das Verpflegungsgeld wurden aber die Waisenrente von 141,20 Euro und die Arbeitsbelohnung für die Arbeitstherapie angerechnet. Im August leistete der Kläger 106,5 Stunden Arbeitstherapie bei 149,10 Euro Belohnung (1,40 Euro pro Stunde), im September 73,5 Stunden für 102,90 Euro, im Oktober 29 Stunden für 40,60 Euro und von 1. bis 13. November 18 Stunden für 24,20 Euro.

Das Klinikum bestätigte weiter, dass Personen im Maßregelvollzug eine Tagesstrukturierung nachweisen müssen, der Kläger in der strittigen Zeit entweder Arbeitstherapie oder externe Beschäftigung. Das Verpflegungsgeld werde gezahlt, um den Regelbedarf zu decken. Dabei würden aber sämtliche andere Einkünfte angerechnet. Auch die Betreuungsleistungen im Rahmen des betreuten Probewohnens seien als Kosten des Maßregelvollzugs vom Klinikum bzw. Bezirk übernommen worden.

Der Träger der Wohngemeinschaft teilte mit, dass er lediglich eine ambulante Betreuung leiste und nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Bewohner übernehme. Eigene tagesstrukturierende Maßnahmen seien nicht angeboten worden. Hierzu wurde auch die Konzeption der therapeutischen Wohngemeinschaft übermittelt. Der Kläger sei in die Maßnahmen des Klinikums eingebunden gewesen. Das Klinikum habe auch die finanziellen Angelegenheiten des Klägers geregelt. Wegen Fehlzeiten in der Arbeitstherapie sei das Probewohnen im September unterbrochen worden; der Kläger habe sich in dieser Zeit ganz in der Forensik befunden.

Für die vier Arbeitstage im September 2016 bei der Zeitarbeitsfirma erhielt der Kläger am 17.10.2016 einen Nettolohn von 245,73 Euro (brutto 298,90 Euro) auf sein Girokonto ausgezahlt. Für die weitere Arbeit bei dieser Firma von 08.11.2016 bis 23.12.2016 wurde ein Lohnvorschuss von 100,- Euro am 21.11.2016 an den Kläger ausgezahlt, der Rest erst ab Dezember 2016.

Das Sozialgericht lud den Landkreis als örtlichen Träger der Sozialhilfe (Beigeladener zu 1) und den Bezirk als überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Beigeladener zu 2) bei wegen möglicher alternativer Leistungspflicht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2016 zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit von 01.08.2016 bis 28.11.2016 Arbeitslosengeld II zu gewähren, hilfsweise einen Beigeladenen zu verurteilen, Sozialhilfe zu gewähren.

Der Beklagte, der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II. Die Beigeladenen führen aus, dass es sich bei dem Probewohnen lediglich um eine Vollzugslockerung handle und der Maßregelvollzug gleichwohl fortdauere. Die gesamten Kosten des Maßregelvollzugs einschließlich des Probewohnens seien gemäß Art. 52, Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayMRVG vom Freistaat Bayern zu tragen. Dazu würden alle anfallenden Kosten zählen einschließlich Lebensunterhalt, Unterkunft, Krankenbehandlung und Betreuung. Sozialhilfe sei demgegenüber gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nachrangig. Ein ablehnender Bescheid zur Sozialhilfe sei nicht ergangen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid dem Gesetz entspricht und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger ist nicht hilfebedürftig nach SGB II und SGB XII, weil gemäß BayMRVG im Maßregelvollzug ein umfassendes vorrangiges Leistungssystem besteht. Außerdem besteht auch beim Probewohnen ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.

Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II, hilfsweise Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, in der Zeit von 01.08.2016 bis 28.11.2016. Der Beklagte hat diesen Anspruch mit Bescheid vom 09.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2016 verneint. Statthaft ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

1. Der Kläger war in der strittigen Zeit nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Die Regelungen des BayMRVG vom 17.07.2015 (in Kraft ab 01.08.2015) stellen für den Maßregelvollzug ein eigenständiges umfassendes vorrangiges Leistungssystem für alle Bedarfe dar.

Das BayMRVG ist eine umfassende Regelung für die Gestaltung aller Lebensbereiche im Maßregelvollzug. Es gibt einen Behandlungs- und Vollzugsplan (Art. 5) sowie Regelungen zur räumlichen Unterbringung (Art. 8), zum Tragen von Kleidung und Wäsche (Art. 9), zur Krankenbehandlung (Art. 6 und 7), zu Arbeitspflichten (Art. 10), zur Freizeitgestaltung (Art. 11), für Besuch (Art. 12) und Außenkontakte (Art. 13). Daneben gibt es genaue Regelungen zu den Finanzen des Betroffenen: Für die Leistungen in der Arbeitstherapie gibt es ein Motivationsgeld (Art. 29 Abs. 1). Bei Mittellosigkeit gibt es einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, auf den das Motivationsgeld angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 3). Auch Arbeitsentgelt, das ein Betroffener durch begleitete oder unbegleitete Außenbeschäftigung, das sind Vollzugslockerungen nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG, verdient, wird durch die Maßregelvollzugsbehörden bewirtschaftet, d.h. es kann verwahrt werden (Art. 31) oder dem Überbrückungsgeld für die Zeit nach der Entlassung zugeführt werden (Art. 30 Abs. 1). Zuständige Behörden sind die Bayerischen Bezirke (Art. 45 Abs. 1 BayMRVG, Bayerische Bezirksordnung). Kostenträger ist der Freistaat Bayern (Art. 52 Abs. 1 BayMRVG).

Die Regelungen des Maßregelvollzugs sorgen auch für eine Deckung alle Bedarfe der Existenzsicherung, insbesondere Wohnen, Regelbedarfe und Krankenbehandlung. Das gilt auch für die Kosten des Probewohnens, die nach Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayMRVG Kosten des Maßregelvollzugs sind. Dabei sind diese Kosten nicht auf die Kosten der Unterkunft im Sinn von § 22 SGB II begrenzt, sondern umfassen die Kosten des Wohnens, der ergänzenden Betreuung und des laufenden Regelbedarfs.

Für den Regelbedarf wurde das Verpflegungsgeld gezahlt und die laufenden Stromkosten mit 20,- Euro pro Monat übernommen. Rechtsgrundlage für das Verpflegungsgeld ist Art. 29 Abs. 3 BayMRVG. Der dort festgelegte Barbetrag zur persönlichen Verfügung für Mittellose ist auch während des Probewohnens zu gewähren (vgl. Ziffer 24.2 der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 17.01.2017) und so zu bemessen, dass der existentielle Bedarf gedeckt ist. Soweit das Verpflegungsgeld bis 14.11.2016 unter dem Regelbedarf nach § 20 SGB II lag, ist das eine Frage der Gestaltung des Maßregelvollzugs, keine Frage der Verpflichtung des Beklagten oder eines der Beigeladenen zur Leistung. Es kann ausreichende Gründe gegeben haben, um bei betreutem Wohnen von einer anderweitigen Bedarfsdeckung auszugehen, etwa wegen der Bereitstellung von Haushaltsgegenständen und Wohnungseinrichtung. Dem ist hier aber nicht nachzugehen, weil die Klage nicht auf höhere Leistungen nach BayMRVG gerichtet ist.

Ein weiterer gewichtiger Grund, von einer umfassenden Bedarfsdeckung durch das BayMRVG auszugehen, liegt darin, dass neben dem System des Maßregelvollzugs eine Bedarfsberechnung und Leistungsgewährung über das SGB II oder das SGB XII nicht funktionieren kann. Einkommen, das aus Sicht der Sozialleistungsträger nach entsprechender Bereinigung (vgl. §§ 11 ff SGB II und § 82 Abs. 3 SGB XII) dem Leistungsempfänger zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen müsste, unterliegt wegen Art. 30 Abs. 1, Art. 31 BayMRVG dem Zugriff der Behörden des Maßregelvollzugs. Auch auf Arbeitslosengeld II oder Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt können die Behörden des Maßregelvollzugs zugreifen und diese nach Art. 30 Abs. 1 BayMRVG dem Überbrückungsgeld zuführen oder nach Art. 30 BayMRVG verwahren. Auch diese Regelungen zeigen, dass das BayMRVG ein abgeschlossenes System ist, das eine Kombination oder Ersetzung durch ein anderes System der Grundsicherung nicht gestattet.

Nach Art. 52 Abs. 1 BayMRVG trägt der Freistaat Bayern die Kosten des Maßregelvollzugs, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Dieser Kostenvorbehalt führt nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten. Dieser ist nicht zu gleichartigen Leistungen verpflichtet, weil der Kläger, wie dargelegt, nicht hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist. Außerdem ist der Kläger auch beim Probewohnen gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen (siehe 2.). Der Kostenvorbehalt ist dahingehend zu verstehen, dass andere Sozialleistungen als Grundsicherungsleistungen, etwa Rentenzahlungen wie hier die Waisenrente, vorrangig wären.

Eine darlehensweise Gewährung der Leistungen im Maßregelvollzug kann dies nicht ändern. Dies wurde hier angedeutet vom Beigeladenen zu 2), wonach das Klinikum mit dem Kläger eine Rückzahlung vereinbart habe, wenn ein Dritter, gedacht war an den Beklagten, gleichartige Leistungen erbringe (so auch der Sachverhalt im Fall Bay LSG, Beschluss vom 02.02.2016, L 7 AS 35/16 B ER). Der Kläger hat dies nicht bestätigt. Eine Rechtsgrundlage für derartige Darlehensvereinbarung ist im BayMRVG nicht ersichtlich und ein Darlehnsvertrag kann den gesetzlich festgelegten Vorrang nicht aushebeln. Dies kann der Kläger ggf. im Rahmen des BayMRVG gerichtlich klären lassen.

Auch das vom Kläger benannte Urteil Bay LSG vom 17.09.2014, L 16 AS 813/13, vermag seinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II nicht zu begründen: Es ging dort um einen Zeitraum in 2012, also vor Inkrafttreten des BayMRVG und vor der Neufassung des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II.

2. Der Kläger ist auch gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

a) Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem SGB II unter anderem nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Eine Rückausnahme ist möglich, wenn jemand in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Satz 3 Nr. 2).

b) Der Maßregelvollzug erfolgt gemäß § 63 StGB auf richterliche Anordnung und ist eine Maßnahme der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. Er fällt deshalb unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Dies gilt auch für die Vollzugslockerung zum Zwecke des Probewohnens nach Art. 18 BayMRVG.

Das Probewohnen ist als eine der Maßnahmen der Lockerung des Maßregelvollzugs Teil des Maßregelvollzugs. Es ist Bestandteil des umfassenden Behandlungs- und Vollzugsplans nach Art. 5 BayMRVG. Die Tagesstruktur wird auch beim Probewohnen durch den Träger des Maßregelvollzugs vorgegeben: Entweder besteht die Pflicht zur Teilnahme an der Arbeitstherapie im Klinikum oder es erfolgt eine Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG. Mit dem Probewohnen wird lediglich das Übernachten an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft „ausgelagert“. Dabei sind auch beim Probewohnen die Disziplinarmaßnahmen nach Art. 22 BayMRVG möglich. Der Einrichtung zum Probewohnen können Zwangsbefugnisse übertragen werden nach Art. 18 Abs. 3 BayMRVG. Einzelweisungen sind nach Art. 20 Abs. 1 BayMRVG auch bei Vollzugslockerungen möglich. Diese Regelungen zeigen, dass auch beim Probewohnen ein umfassender Zugriff des Maßregelvollzugs besteht. Das Probewohnen stellt sich deshalb als integraler Bestandteil des gesamten Maßregelvollzugs dar, nicht etwa als „Dauerbeurlaubung“ bei nur formal fortbestehendem Maßregelvollzug. Damit ist auch die Zeit des Probewohnens ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II (a. A. Bay LSG, Urteil vom 17.09.2014, L 16 AS 813/13, Rn. 32 ff unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG vom 05.06.2014, die gerade keinen Maßregelvollzug betraf).

Ergänzend ist auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.03.2015, L 7 AS 1504/13, zu verweisen. Dort wird ausgeführt, dass die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung einen Anspruch auf volle Alimentierung in der Einrichtung einschließlich Einbindung in fremdbestimmte Tagesabläufe bewirkt, was den automatischen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II zur Folge hat. An diesem Status ändere sich auch durch die Gewährung von Vollzugslockerungen nichts. Das gelte auch für Wohnprojekte, die der Klinik angeschlossen sind (LSG, a.a.O., Rn. 21 und 22). Dem ist zuzustimmen. Ob bei einer unbefristeten Entlassung in eine eigene Wohnung mit vollständiger Befreiung aus dem Ordnungsregime der Vollzugsanstalt (so der dortige Sachverhalt laut Rn. 22) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen kann, braucht hier nicht entschieden werden, weil hier ein anderer Sachverhalt vorliegt und der dortige Sachverhalt im BayMRVG keine Rechtsgrundlage fände.

c) Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II durch tatsächliche Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Wochenstunden ist nicht möglich. Nach der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 mit der Einfügung „nach Satz 1“ hinter „in einer stationären Einrichtung“ ist klargestellt, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten auch dann nicht leistungsberechtigt sind, wenn sie als Freigänger eine Beschäftigung in dem genannten Umfang nachgehen (Becker in Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 7 Rn. 152; Schumacher in Oestreicher, SGB II / SGB XII, Stand Sept. 2016, SGB II, § 7 Rn. 28). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die viertägige Beschäftigungen im September die nötigen Wochenstunden hatte und dass der Kläger auch ab 08.11.2016 einer Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG nachging.

Zu ergänzen ist, dass die tatsächliche Erwerbstätigkeit des Klägers auch in der Sache kein Argument für eine Zuordnung zum Leistungssystem des SGB II wäre. Die Beschäftigungen bei der Zeitarbeitsfirma waren Arbeitsmaßnahmen nach Art. 10 BayMRVG im Rahmen der Vollzugslockerung Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG. Die Maßregelvollzugsbehörde entscheidet darüber, ob eine Berufstätigkeit angezeigt ist bzw. als Vollzugslockerung in Frage kommt. Eine eigenständige Eingliederung in Arbeit durch das Jobcenter nach §§ 14 ff SGB II wäre unter diesen Bedingungen nicht sinnvoll möglich.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe zum Lebensunterhalt.

Nach § 75 Abs. 2, 5 SGG kann ein Träger der Sozialhilfe nach Beiladung verurteilt werden, wenn er als alternativ leistungspflichtigen beigeladen wurde. Eine derartige Verurteilung kommt hier nicht in Betracht.

Wie bereits dargelegt, stellen die Regelungen des BayMRVG vom 17.07.2015 (in Kraft ab 01.08.2015) für den Maßregelvollzug ein eigenständiges umfassendes Leistungssystem für alle Bedarfe dar. Regelbedarf, Kosten des Wohnens und Krankenbehandlung sind abgedeckt. Einige Regelungen lehnen sich erkennbar an das System des SGB XII an und treten an dessen Stelle, wie etwa der Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach Art. 29 Abs. 3 S. 1 BayMRVG.

Das umfassende Leistungssystem des BayMRVG ist auch im Verhältnis zur Grundsicherung der Sozialhilfe vorrangig. Es besteht ein Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen. Die Verweisung auf andere Leistungserbringer in Art. 52 Abs. 1 BayMRVG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Sozialhilfe wegen des Nachrangs gerade nicht zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Mannheim vom 6. November 2008 insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 4. Mai bis 31. Mai 2007 aufgehoben wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 1/5 zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor dem Hintergrund des Aufenthalts des Klägers in einer Justizvollzugseinrichtung zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie über die Gewährung von Leistungen während der Haftzeit.

2

Mit Bescheid vom 24.11.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 in Höhe von monatlich 641,56 Euro einschließlich Kosten der Unterkunft. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis, der Kläger müsse unter der von ihm benannten Adresse erreichbar sein. Für den Fall seiner Ortsabwesenheit sei er verpflichtet, den Zeitraum und die Dauer der Abwesenheit mit seinem persönlichen Ansprechpartner bei dem Beklagten vorab abzustimmen. Eine unerlaubte Abwesenheit könne zum Wegfall und zur Rückforderung des Alg II führen.

3

Am 30.4.2007 teilte die Justizvollzugsanstalt (JVA) Mannheim dem Beklagten die Inhaftierung des Klägers vom 21.4. bis zum 23.8.2007 mit. Der Kläger wohnte ab dem 4.5.2007 im Freigängerheim. Ausgang erhielt er nur für bestimmte Erledigungen wie Behördengänge, Bankgeschäfte oder Verrichtungen in der eigenen Wohnung. In der JVA führte er Reinigungsarbeiten durch. Hätte er außerhalb der JVA eine Beschäftigung gefunden, hätte er diese nach Auskunft der JVA ausüben können und von morgens bis Arbeitsende Ausgang erhalten.

4

Der Beklagte hob aufgrund der Mitteilung der JVA den Leistungsbescheid vom 24.11.2006 mit Bescheid vom 15.5.2007 ab Haftantritt für die laufende Bewilligungsperiode bis 31.5.2007 auf. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Am 19.6.2007 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Er stellte am 29.6.2007 bei dem Beklagten einen Fortzahlungsantrag. Mit Bescheid vom 5.7.2007 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 20.6. bis zum 30.11.2007.

6

Mit Bescheid vom 8.8.2007 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24.11.2006 nochmals weitergehend teilweise für einen hier nicht mehr streitgegenständlichen Zeitraum und für den Zeitraum ab Haftbeginn am 21.4.2007 vollständig auf. Auf die Widersprüche des Klägers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8.8.2007 und gegen den Bewilligungsbescheid vom 5.7.2007 änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 den Bescheid vom 8.8.2007 insoweit ab, als der Kläger für die Zeit der Inhaftierung 50 Euro weniger zu erstatten habe. Im Übrigen wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des Beklagten hatte der Kläger während der gesamten Zeit der Inhaftierung vom 21.4. bis einschließlich 19.6.2007 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

7

Die hiergegen erhobene Klage war teilweise erfolgreich. Das Sozialgericht Mannheim hat den Bescheid vom 8.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 insoweit aufgehoben, als - trotz Verlegung des Klägers in das Freigängerheim - für den Zeitraum vom 4.5. bis 31.5.2007 die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert worden waren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

8

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die von beiden Beteiligten eingelegte Berufung mit Urteil vom 7.10.2009 zurückgewiesen. Als streitgegenständlich hat das LSG nur den Zeitraum ab 21.4.2007 angesehen. Der Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 21.4. bis 3.5.2007 zu Recht aufgehoben. In dieser Zeit sei der Kläger von Leistungen ausgeschlossen gewesen, weil er sich in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung aufgehalten habe. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass es sich vorliegend um die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gehandelt habe. Mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen sei zugleich die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt. Der Kläger habe die vorgeschriebene Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien, unverzüglich mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig verletzt. Aufgrund der Hinweise im Bewilligungsbescheid zur Erreichbarkeit habe er gewusst bzw wissen müssen, dass er während der Zeit der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe unter seiner bisherigen Adresse nicht erreichbar sein würde und dies dem Beklagten mitteilen müssen. Etwas anderes gelte aber für die Zeit ab dem 4.5.2007, in der der Kläger im Freigängerheim untergebracht gewesen sei. Zwar sei die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II nach ihrem reinen Wortlaut nicht einschlägig, da der Kläger in dieser Zeit nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig gewesen sei. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) vertretenen funktionalen Einrichtungsbegriff sei aber nur maßgebend, ob es dem Kläger aufgrund der objektiven Struktur der Einrichtung möglich gewesen wäre, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 1.6. bis 19.6.2007, da der Kläger erst am 29.6.2007 einen Fortzahlungsantrag gestellt habe und für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen zu erbringen seien.

9

Gegen das Berufungsurteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Beide rügen eine Verletzung des § 7 Abs 4 SGB II.

10

Der Kläger ist der Ansicht, der Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II greife vorliegend nicht, weil es sich bei der von ihm zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung handele. Im Übrigen habe er nicht grob fahrlässig gehandelt, als er die Inhaftierung nicht mitgeteilt habe, denn seine Festnahme sei für ihn überraschend erfolgt. Im Übrigen habe er auch Anspruch auf Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 1.6. bis 19.6.2007.

11

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. November 2008 zu ändern
und den Bescheid vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom 21. April bis zum 3. Mai 2007 Leistungen zurückgefordert werden, sowie
den Bescheid vom 5. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis 19. Juni 2007 die Regelleistung nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

12

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. November 2008 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2007 für die Zeit vom 4. Mai bis 31. Mai 2007 aufgehoben wurde, sowie
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

13

Der Beklagte vertritt die Auffassung, mit dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II sollten alle Personen von Leistungen ausgeschlossen sein, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind. Nach der gesetzlichen Vorschrift solle nur für solche Personen eine Ausnahme gemacht werden, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erwerbstätig sind. Lege man auch der Neuregelung des § 7 Abs 4 SGB II den zur alten Rechtslage vom BSG entwickelten funktionalen Einrichtungsbegriff zugrunde, verbleibe für § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II kein Anwendungsbereich mehr.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Beklagten ist begründet, während die Revision des Klägers insgesamt unbegründet ist (§ 170 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz). Der ursprüngliche Bescheid des Beklagten vom 8.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007, mit dem die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum der Inhaftierung des Klägers aufgehoben worden war, erweist sich als rechtmäßig, sodass der Kläger nicht beschwert ist (§ 54 Abs 2 SGG). Das LSG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen ausgeschlossen war, solange er sich im Regelvollzug befand, ungeachtet der Tatsache, dass er "nur" eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte. Entgegen der Ansicht des LSG galt der Leistungsausschluss aber auch, nachdem der Kläger in ein Freigängerheim verlegt worden war. Der Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, für den Zeitraum vom 4.5. bis 31.5.2007 Leistungen zu erbringen .

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1. Streitgegenstand ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007, den der Kläger im Revisionsverfahren nur noch für den Zeitraum seiner Inhaftierung vom 21.4. bis zum 19.6.2007 angreift. Zutreffend haben die Vorinstanzen insoweit angenommen, dass der Zulässigkeit der Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8.8.2007 nicht die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 15.5.2007 teilweise entgegensteht (vgl § 77 SGG). Im Hinblick auf den Aufhebungszeitraum ab dem 21.4.2007 hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 8.8.2007 einen neuen Verwaltungsakt erlassen, der den ursprünglichen Aufhebungsbescheid vom 15.5.2007 im Sinne einer einheitlichen und von der ursprünglichen Entscheidung unabhängigen Entscheidung ersetzt hat (sog Zweitbescheid, vgl BSG Urteil vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6).

16

Der weitere Streitgegenstand ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 5.7.2007, mit dem Leistungen nach der Haftentlassung ab dem 20.6.2007 bewilligt wurden, während der Kläger auch weiterhin noch Leistungen während der Haftzeit vom 1.6. bis 19.6.2007 begehrt.

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2. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 8.8.2007 ist auch insoweit rechtmäßig, als die ursprüngliche Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 24.11.2006, die sich auf den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 bezog, ab dem 21.4.2007 bis zum Ende des Leistungszeitraums am 31.5.2007 aufgehoben worden ist.

18

Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

19

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn durch die Inhaftierung des Klägers am 21.4.2007 ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die sich auf die mit Bescheid vom 24.11.2006 erfolgte Leistungsbewilligung auswirkt. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (, BGBl I 1706) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, solange er sich im Regelvollzug der JVA Mannheim befand. Dieser Leistungsausschluss greift ungeachtet der Tatsache ein, dass der Kläger vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte (dazu unter a). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen galt der Leistungsausschluss auch weiterhin, nachdem der Kläger ab dem 4.5.2007 in das Freigängerheim verlegt worden war (dazu unter b). Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Leistungen für den streitigen Zeitraum vom 21.4. bis zum 31.5.2007 lagen vor (dazu unter c).

20

a) Gemäß § 7 Abs 4 SGB II in der vom 1.8.2006 bis 27.8.2007 geltenden Fassung erhielt Leistungen nach diesem Buch nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht war, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezog. Nach Satz 2 war dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II liegen hier vor, denn der Umstand, dass der Kläger in der JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Strafgesetzbuch (StGB) verbüßte, führt nicht dazu, dass der Leistungsausschluss nach der genannten Norm auf ihn keine Anwendung findet(vgl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 17.6.2010 - L 15 AS 89/10 -; A. Loose in GK-SGB II, Stand Juli 2010, § 7 RdNr 86.1; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2010, § 7 RdNr 207; Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 7). Auch ein Gefangener, der eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, hält sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf (vgl Arloth, StVollzG, Kommentar, 3. Aufl 2011, § 1 RdNr 3). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger ausdrücklich nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und nicht zu einer Freiheitsstrafe, die ohnehin unter einem Mindestmaß von einem Monat nicht hätte verhängt werden dürfen (§ 38 Abs 2 StGB) und unter sechs Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden soll (§ 47 Abs 1 StGB). Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Geldstrafe nicht gezahlt wird, erfolgt zwar allein auf Anordnung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 459e Abs 1 Strafprozessordnung iVm § 451 Abs 1 StPO). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die Ersatzfreiheitsstrafe sei keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung iS von § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Dies ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Ersatzfreiheitsstrafe in der (nicht abschließenden) Aufzählung der verschiedenen Vollzugsformen richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, 20) nicht aufgeführt ist.

21

Hintergrund für den fehlenden Ausspruch der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtzahlung der Geldstrafe im Strafurteil ist nämlich, dass der Maßstab der Umrechnung zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe im Gesetz bereits bestimmt ist und dem Strafrichter insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidung verbleibt (§ 43 Satz 2 StGB, vgl dazu Häger in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl 2006, § 43 RdNr 5 mwN). Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt damit als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe (vgl BVerfG NJW 2006, 3626; BGHSt 20, 13, 16). Aus diesem Grund erfordert auch Art 104 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), wonach über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden hat, keinen ausdrücklichen Ausspruch im Strafurteil. Durch die Bestimmung der Zahl der Tagessätze erklärt der Strafrichter zugleich die Vollstreckung einer bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe für zulässig (vgl Häger aaO). Daraus folgt, dass bei jeder Verurteilung zu einer Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung der Geldstrafe mitgedacht und mitverhängt wurde, sie ist damit eine "echte" Freiheitsstrafe. Somit ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Dies ist im Übrigen auch zwingend, um dem von Verfassungs wegen geforderten Richtervorbehalt zu genügen.

22

b) Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X durch den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 4 SGB II wegen der Verbüßung der (Ersatz-)Freiheitsstrafe galt auch weiterhin für den Zeitraum ab dem 4.5.2007, ab dem der Kläger in das Freigängerheim verlegt wurde und dort Vollzugslockerungen in Form von Ausgang erhielt (vgl § 11 Abs 1 Nr 2 Strafvollzugsgesetz iVm Art 125a Abs 1 GG bzw nunmehr § 9 Abs 2 Nr 2 des 3. Buchs - Strafvollzug - des Gesetzbuchs über den Justizvollzug in Baden-Württemberg vom 10.11.2009, GBl 2009, 545). Die Vollzugslockerungen führen nicht dazu, dass der Kläger sich nicht mehr in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhielt.

23

Der Senat hat zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II in der ursprünglichen, bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung entschieden, dass die Unterbringung in einer stationären Einrichtung als Fall der gesetzlichen Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ausgestaltet worden ist (Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7 RdNr 16; BSG FEVS 61, 241). Diese Fiktion könne nur mit der Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Erwerbsarbeit zu regulären Arbeitsmarktbedingungen widerlegt werden. Die Zuweisung von Hilfebedürftigen zum System des SGB II oder dem Sozialhilferecht nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entscheide sich im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II mithin nicht anhand der individuellen Leistungsfähigkeit bzw Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen. Es komme vielmehr ausschließlich auf die objektive Struktur und Art der Einrichtung an. Sei diese so strukturiert und gestaltet, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich sei, aus der Einrichtung heraus eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II genüge, so sei der Hilfebedürftige dem SGB XII zuzuweisen.

24

Dagegen hatte der Senat bislang keinen Fall zu entscheiden, in dem § 7 Abs 4 SGB II idF des FortentwicklungsG Anwendung fand. In der bereits genannten Grundsatzentscheidung vom 6.9.2007 (B 14/7b AS 16/07 R) wurde lediglich angedeutet, dass der funktionale Einrichtungsbegriff auch mit der Neufassung des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II vereinbar sei. Nach der dort normierten Rückausnahme kann abweichend von § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II, der den grundsätzlichen Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung enthält, Leistungen nach dem SGB II auch erhalten, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

25

Ob der vom BSG entwickelte funktionale Einrichtungsbegriff in Bezug auf die Rechtslage nach dem FortentwicklungsG weiterer Modifizierungen bedarf, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Die ausdrückliche und spezielle Regelung bezüglich der Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II lässt jedenfalls erkennen, dass diese Einrichtungen eine Sonderstellung einnehmen. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nF ist nach der Definition des Gesetzgebers der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt "in einer stationären Einrichtung" gleichgestellt. Es ist also nicht mehr zu prüfen, ob es sich bei einer JVA um eine stationäre Einrichtung handelt. Diese gesetzgeberische Entscheidung wird auch durch die Gesetzesbegründung belegt, wonach es Ziel ist, Personen in diesen Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen (vgl BT-Drucks 16/1410, 20). Es kommt folglich bei den Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nicht mehr darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Die Weichenstellung zwischen den Leistungssystemen erfolgt in diesem Fall somit ausnahmsweise nicht anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen, weil sich der Aufenthalt in diesen Einrichtungen wesentlich von dem Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen unterscheidet. Insbesondere bedarf es in einer JVA für jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer vorherigen, im Ermessen stehenden Gestattung durch die Anstalt (vgl § 39 Abs 1 StVollzG). Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem FortentwicklungsG kommt es deshalb für die Frage, ob SGB II-Leistungen bezogen werden können, auch nicht darauf an, ob Vollzugslockerungen gewährt werden. Nur soweit einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II die Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses erlaubt wird, kann er gemäß § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II wiederum leistungsberechtigt sein. Diese Rückausnahme gilt auch im Falle des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. Ihre Voraussetzungen liegen im konkreten Fall aber nicht vor, denn der Kläger führte in der JVA Reinigungsarbeiten aus und war damit nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig.

26

c) Steht somit fest, dass der Kläger während der gesamten Zeit der auf den Leistungszeitraum entfallenden Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe (21.4. bis 31.5.2007) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, so war der entsprechende Leistungsbescheid vom 24.11.2006 insoweit aufzuheben. Die Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Feststellungen des LSG, der Kläger habe seine durch § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch vorgeschriebene Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig verletzt, sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung eines Tatsachengerichts darüber, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (vgl zur Abgrenzung BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3), vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden kann. Die Prüfung ist insbesondere darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter der Unterschiede der Begriffe "leichte Fahrlässigkeit" und "grobe Fahrlässigkeit" bewusst gewesen und er mithin von einem zutreffenden Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist (vgl BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSGE 48, 190 = SozR 2200 § 1301 Nr 11; BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr 2; BSGE 88, 96 = SozR 3-3800 § 2 Nr 10). Die Würdigung des LSG, der Kläger habe vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Hinweises auf die vom Leistungsempfänger sicherzustellende Erreichbarkeit gewusst bzw hätte wissen müssen, dass er während der Zeit der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe unter seiner bisherigen Adresse nicht erreichbar war und er dies dem Beklagten hätte mitteilen müssen, lässt nicht den Schluss zu, das LSG habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt.

27

3. Soweit der Kläger auch für die Zeit nach Beendigung des ursprünglichen Bewilligungsabschnitts ab dem 1.6.2007 bis zur Haftentlassung am 19.6.2007 die Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II beansprucht, ist er auch für diesen Zeitraum gemäß § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach ausgeschlossen. Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass es für die Bewilligung von Leistungen ab dem 1.6.2007 bereits an einem Fortzahlungsantrag fehlte (vgl § 37 Abs 1 SGB II, hierzu jüngst BSG Urteile vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R und B 4 AS 29/10 R).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld II von August bis November 2016. Er befand sich in dieser Zeit im Maßregelvollzug nach § 63 StGB und Bayerischem Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) in der Lockerungsstufe Probewohnen.

Der 1990 geborene Kläger befindet sich seit März 2009 bis aktuell im Maßregelvollzug nach § 63 StGB, d.h. er ist auf Anordnung des Strafgerichts in dem psychiatrischen Krankenhaus B-Klinikum untergebracht, weil er eine rechtswidrige Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit begangen hatte. Von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt der Kläger eine Waisenrente von monatlich 141,20 Euro.

Ab Juli 2016 erfolgte stufenweise die Vollzugslockerung Probewohnen nach Art. 18 BayMRVG im ambulant betreutem Einzelwohnen in einer Wohngemeinschaft außerhalb des Klinikums: In der 29. Kalenderwoche (ab 18.07.2016) übernachtet der Kläger dort ein mal, in der Folgewoche hatte er dort zwei Übernachtungen, usw. Für das Einzelzimmer in dem Wohnheim wurde ein Nutzungsentgelt von 420,- Euro pro Monat festgelegt, davon pauschal 20,- Euro für Haushaltsstrom. Dieses Nutzungsgeld wurde vom Bezirk (Beigeladener zu 2) im Rahmen des Maßregelvollzugs bezahlt. Der Kläger war vor und während des Probewohnens durchgängig in der Arbeitstherapie der Forensik des B-Klinikums tätig, bis auf die Zeiten im September und November 2016, in denen er bei einem privaten Arbeitgeber in der Vollzugslockerung Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG beschäftigt war.

Der Kläger beantragte am 23.08.2016 die Gewährung von Arbeitslosengeld II beim Beklagten und verwies auf das Probewohnen in der Wohngemeinschaft. Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 09.09.2016 ab. Es bestehe gemäß § 7 Abs. 4 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, weil der Kläger in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sei.

Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, den er dahingehend begründete, dass er dauerhaft beurlaubt sei, um sich in einer eigenen Wohnung mit einer festen Tagesstruktur zu erproben. Dies diene seiner endgültigen Entlassungsvorbereitung und Resozialisierung. Er habe wöchentliche Einzelgespräche und eine 14-tägige Visite im Klinikum. Der Maßregelvollzug würde nur noch formal fortbestehen. Weiter teilte der Kläger mit, dass er im September an vier Arbeitstagen bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2016 zurückgewiesen. Es bestehe ein Leistungsausschluss wegen richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II. Auch bei eigenständigem Wohnen handle es sich um Maßregelvollzug. Die Rückausnahme der tatsächlichen Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II sei auf Satz 2 nicht anwendbar. Außerdem habe der Kläger nur an vier Tagen im September gearbeitet.

Die Vollzugslockerung Probewohnen wurde am 28.11.2016 abgebrochen. Der Kläger befindet sich seitdem wieder in der Forensik des Klinikums.

Der Kläger erhob ebenfalls am 28.11.2016 Klage zum Sozialgericht München. In der 32. Kalenderwoche (ab 08.08.2016) habe er vier mal in der therapeutischen Wohngemeinschaft übernachtet und damit überwiegend im Probewohnen.

Das Klinikum bestätigte die wochenweise Steigerung des Probewohnens um jeweils einen Tag und das durchgehende Wohnen in der Wohngemeinschaft ab dem 29.08.2016 (35. Kalenderwoche). Der Kläger erhielt während des Probewohnens vom Bezirk neben der Miete ein Verpflegungsgeld von 10,- Euro pro Tag bzw. von 404,- Euro pro Monat ab 14.11.2016. Auf das Verpflegungsgeld wurden aber die Waisenrente von 141,20 Euro und die Arbeitsbelohnung für die Arbeitstherapie angerechnet. Im August leistete der Kläger 106,5 Stunden Arbeitstherapie bei 149,10 Euro Belohnung (1,40 Euro pro Stunde), im September 73,5 Stunden für 102,90 Euro, im Oktober 29 Stunden für 40,60 Euro und von 1. bis 13. November 18 Stunden für 24,20 Euro.

Das Klinikum bestätigte weiter, dass Personen im Maßregelvollzug eine Tagesstrukturierung nachweisen müssen, der Kläger in der strittigen Zeit entweder Arbeitstherapie oder externe Beschäftigung. Das Verpflegungsgeld werde gezahlt, um den Regelbedarf zu decken. Dabei würden aber sämtliche andere Einkünfte angerechnet. Auch die Betreuungsleistungen im Rahmen des betreuten Probewohnens seien als Kosten des Maßregelvollzugs vom Klinikum bzw. Bezirk übernommen worden.

Der Träger der Wohngemeinschaft teilte mit, dass er lediglich eine ambulante Betreuung leiste und nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Bewohner übernehme. Eigene tagesstrukturierende Maßnahmen seien nicht angeboten worden. Hierzu wurde auch die Konzeption der therapeutischen Wohngemeinschaft übermittelt. Der Kläger sei in die Maßnahmen des Klinikums eingebunden gewesen. Das Klinikum habe auch die finanziellen Angelegenheiten des Klägers geregelt. Wegen Fehlzeiten in der Arbeitstherapie sei das Probewohnen im September unterbrochen worden; der Kläger habe sich in dieser Zeit ganz in der Forensik befunden.

Für die vier Arbeitstage im September 2016 bei der Zeitarbeitsfirma erhielt der Kläger am 17.10.2016 einen Nettolohn von 245,73 Euro (brutto 298,90 Euro) auf sein Girokonto ausgezahlt. Für die weitere Arbeit bei dieser Firma von 08.11.2016 bis 23.12.2016 wurde ein Lohnvorschuss von 100,- Euro am 21.11.2016 an den Kläger ausgezahlt, der Rest erst ab Dezember 2016.

Das Sozialgericht lud den Landkreis als örtlichen Träger der Sozialhilfe (Beigeladener zu 1) und den Bezirk als überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Beigeladener zu 2) bei wegen möglicher alternativer Leistungspflicht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2016 zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit von 01.08.2016 bis 28.11.2016 Arbeitslosengeld II zu gewähren, hilfsweise einen Beigeladenen zu verurteilen, Sozialhilfe zu gewähren.

Der Beklagte, der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II. Die Beigeladenen führen aus, dass es sich bei dem Probewohnen lediglich um eine Vollzugslockerung handle und der Maßregelvollzug gleichwohl fortdauere. Die gesamten Kosten des Maßregelvollzugs einschließlich des Probewohnens seien gemäß Art. 52, Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayMRVG vom Freistaat Bayern zu tragen. Dazu würden alle anfallenden Kosten zählen einschließlich Lebensunterhalt, Unterkunft, Krankenbehandlung und Betreuung. Sozialhilfe sei demgegenüber gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nachrangig. Ein ablehnender Bescheid zur Sozialhilfe sei nicht ergangen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid dem Gesetz entspricht und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger ist nicht hilfebedürftig nach SGB II und SGB XII, weil gemäß BayMRVG im Maßregelvollzug ein umfassendes vorrangiges Leistungssystem besteht. Außerdem besteht auch beim Probewohnen ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.

Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II, hilfsweise Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, in der Zeit von 01.08.2016 bis 28.11.2016. Der Beklagte hat diesen Anspruch mit Bescheid vom 09.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2016 verneint. Statthaft ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

1. Der Kläger war in der strittigen Zeit nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Die Regelungen des BayMRVG vom 17.07.2015 (in Kraft ab 01.08.2015) stellen für den Maßregelvollzug ein eigenständiges umfassendes vorrangiges Leistungssystem für alle Bedarfe dar.

Das BayMRVG ist eine umfassende Regelung für die Gestaltung aller Lebensbereiche im Maßregelvollzug. Es gibt einen Behandlungs- und Vollzugsplan (Art. 5) sowie Regelungen zur räumlichen Unterbringung (Art. 8), zum Tragen von Kleidung und Wäsche (Art. 9), zur Krankenbehandlung (Art. 6 und 7), zu Arbeitspflichten (Art. 10), zur Freizeitgestaltung (Art. 11), für Besuch (Art. 12) und Außenkontakte (Art. 13). Daneben gibt es genaue Regelungen zu den Finanzen des Betroffenen: Für die Leistungen in der Arbeitstherapie gibt es ein Motivationsgeld (Art. 29 Abs. 1). Bei Mittellosigkeit gibt es einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, auf den das Motivationsgeld angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 3). Auch Arbeitsentgelt, das ein Betroffener durch begleitete oder unbegleitete Außenbeschäftigung, das sind Vollzugslockerungen nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG, verdient, wird durch die Maßregelvollzugsbehörden bewirtschaftet, d.h. es kann verwahrt werden (Art. 31) oder dem Überbrückungsgeld für die Zeit nach der Entlassung zugeführt werden (Art. 30 Abs. 1). Zuständige Behörden sind die Bayerischen Bezirke (Art. 45 Abs. 1 BayMRVG, Bayerische Bezirksordnung). Kostenträger ist der Freistaat Bayern (Art. 52 Abs. 1 BayMRVG).

Die Regelungen des Maßregelvollzugs sorgen auch für eine Deckung alle Bedarfe der Existenzsicherung, insbesondere Wohnen, Regelbedarfe und Krankenbehandlung. Das gilt auch für die Kosten des Probewohnens, die nach Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayMRVG Kosten des Maßregelvollzugs sind. Dabei sind diese Kosten nicht auf die Kosten der Unterkunft im Sinn von § 22 SGB II begrenzt, sondern umfassen die Kosten des Wohnens, der ergänzenden Betreuung und des laufenden Regelbedarfs.

Für den Regelbedarf wurde das Verpflegungsgeld gezahlt und die laufenden Stromkosten mit 20,- Euro pro Monat übernommen. Rechtsgrundlage für das Verpflegungsgeld ist Art. 29 Abs. 3 BayMRVG. Der dort festgelegte Barbetrag zur persönlichen Verfügung für Mittellose ist auch während des Probewohnens zu gewähren (vgl. Ziffer 24.2 der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 17.01.2017) und so zu bemessen, dass der existentielle Bedarf gedeckt ist. Soweit das Verpflegungsgeld bis 14.11.2016 unter dem Regelbedarf nach § 20 SGB II lag, ist das eine Frage der Gestaltung des Maßregelvollzugs, keine Frage der Verpflichtung des Beklagten oder eines der Beigeladenen zur Leistung. Es kann ausreichende Gründe gegeben haben, um bei betreutem Wohnen von einer anderweitigen Bedarfsdeckung auszugehen, etwa wegen der Bereitstellung von Haushaltsgegenständen und Wohnungseinrichtung. Dem ist hier aber nicht nachzugehen, weil die Klage nicht auf höhere Leistungen nach BayMRVG gerichtet ist.

Ein weiterer gewichtiger Grund, von einer umfassenden Bedarfsdeckung durch das BayMRVG auszugehen, liegt darin, dass neben dem System des Maßregelvollzugs eine Bedarfsberechnung und Leistungsgewährung über das SGB II oder das SGB XII nicht funktionieren kann. Einkommen, das aus Sicht der Sozialleistungsträger nach entsprechender Bereinigung (vgl. §§ 11 ff SGB II und § 82 Abs. 3 SGB XII) dem Leistungsempfänger zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen müsste, unterliegt wegen Art. 30 Abs. 1, Art. 31 BayMRVG dem Zugriff der Behörden des Maßregelvollzugs. Auch auf Arbeitslosengeld II oder Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt können die Behörden des Maßregelvollzugs zugreifen und diese nach Art. 30 Abs. 1 BayMRVG dem Überbrückungsgeld zuführen oder nach Art. 30 BayMRVG verwahren. Auch diese Regelungen zeigen, dass das BayMRVG ein abgeschlossenes System ist, das eine Kombination oder Ersetzung durch ein anderes System der Grundsicherung nicht gestattet.

Nach Art. 52 Abs. 1 BayMRVG trägt der Freistaat Bayern die Kosten des Maßregelvollzugs, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Dieser Kostenvorbehalt führt nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten. Dieser ist nicht zu gleichartigen Leistungen verpflichtet, weil der Kläger, wie dargelegt, nicht hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist. Außerdem ist der Kläger auch beim Probewohnen gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen (siehe 2.). Der Kostenvorbehalt ist dahingehend zu verstehen, dass andere Sozialleistungen als Grundsicherungsleistungen, etwa Rentenzahlungen wie hier die Waisenrente, vorrangig wären.

Eine darlehensweise Gewährung der Leistungen im Maßregelvollzug kann dies nicht ändern. Dies wurde hier angedeutet vom Beigeladenen zu 2), wonach das Klinikum mit dem Kläger eine Rückzahlung vereinbart habe, wenn ein Dritter, gedacht war an den Beklagten, gleichartige Leistungen erbringe (so auch der Sachverhalt im Fall Bay LSG, Beschluss vom 02.02.2016, L 7 AS 35/16 B ER). Der Kläger hat dies nicht bestätigt. Eine Rechtsgrundlage für derartige Darlehensvereinbarung ist im BayMRVG nicht ersichtlich und ein Darlehnsvertrag kann den gesetzlich festgelegten Vorrang nicht aushebeln. Dies kann der Kläger ggf. im Rahmen des BayMRVG gerichtlich klären lassen.

Auch das vom Kläger benannte Urteil Bay LSG vom 17.09.2014, L 16 AS 813/13, vermag seinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II nicht zu begründen: Es ging dort um einen Zeitraum in 2012, also vor Inkrafttreten des BayMRVG und vor der Neufassung des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II.

2. Der Kläger ist auch gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

a) Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem SGB II unter anderem nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Eine Rückausnahme ist möglich, wenn jemand in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Satz 3 Nr. 2).

b) Der Maßregelvollzug erfolgt gemäß § 63 StGB auf richterliche Anordnung und ist eine Maßnahme der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. Er fällt deshalb unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Dies gilt auch für die Vollzugslockerung zum Zwecke des Probewohnens nach Art. 18 BayMRVG.

Das Probewohnen ist als eine der Maßnahmen der Lockerung des Maßregelvollzugs Teil des Maßregelvollzugs. Es ist Bestandteil des umfassenden Behandlungs- und Vollzugsplans nach Art. 5 BayMRVG. Die Tagesstruktur wird auch beim Probewohnen durch den Träger des Maßregelvollzugs vorgegeben: Entweder besteht die Pflicht zur Teilnahme an der Arbeitstherapie im Klinikum oder es erfolgt eine Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG. Mit dem Probewohnen wird lediglich das Übernachten an eine ambulant betreute Wohngemeinschaft „ausgelagert“. Dabei sind auch beim Probewohnen die Disziplinarmaßnahmen nach Art. 22 BayMRVG möglich. Der Einrichtung zum Probewohnen können Zwangsbefugnisse übertragen werden nach Art. 18 Abs. 3 BayMRVG. Einzelweisungen sind nach Art. 20 Abs. 1 BayMRVG auch bei Vollzugslockerungen möglich. Diese Regelungen zeigen, dass auch beim Probewohnen ein umfassender Zugriff des Maßregelvollzugs besteht. Das Probewohnen stellt sich deshalb als integraler Bestandteil des gesamten Maßregelvollzugs dar, nicht etwa als „Dauerbeurlaubung“ bei nur formal fortbestehendem Maßregelvollzug. Damit ist auch die Zeit des Probewohnens ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II (a. A. Bay LSG, Urteil vom 17.09.2014, L 16 AS 813/13, Rn. 32 ff unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG vom 05.06.2014, die gerade keinen Maßregelvollzug betraf).

Ergänzend ist auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.03.2015, L 7 AS 1504/13, zu verweisen. Dort wird ausgeführt, dass die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung einen Anspruch auf volle Alimentierung in der Einrichtung einschließlich Einbindung in fremdbestimmte Tagesabläufe bewirkt, was den automatischen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II zur Folge hat. An diesem Status ändere sich auch durch die Gewährung von Vollzugslockerungen nichts. Das gelte auch für Wohnprojekte, die der Klinik angeschlossen sind (LSG, a.a.O., Rn. 21 und 22). Dem ist zuzustimmen. Ob bei einer unbefristeten Entlassung in eine eigene Wohnung mit vollständiger Befreiung aus dem Ordnungsregime der Vollzugsanstalt (so der dortige Sachverhalt laut Rn. 22) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen kann, braucht hier nicht entschieden werden, weil hier ein anderer Sachverhalt vorliegt und der dortige Sachverhalt im BayMRVG keine Rechtsgrundlage fände.

c) Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II durch tatsächliche Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Wochenstunden ist nicht möglich. Nach der Gesetzesänderung zum 01.08.2016 mit der Einfügung „nach Satz 1“ hinter „in einer stationären Einrichtung“ ist klargestellt, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten auch dann nicht leistungsberechtigt sind, wenn sie als Freigänger eine Beschäftigung in dem genannten Umfang nachgehen (Becker in Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 7 Rn. 152; Schumacher in Oestreicher, SGB II / SGB XII, Stand Sept. 2016, SGB II, § 7 Rn. 28). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die viertägige Beschäftigungen im September die nötigen Wochenstunden hatte und dass der Kläger auch ab 08.11.2016 einer Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG nachging.

Zu ergänzen ist, dass die tatsächliche Erwerbstätigkeit des Klägers auch in der Sache kein Argument für eine Zuordnung zum Leistungssystem des SGB II wäre. Die Beschäftigungen bei der Zeitarbeitsfirma waren Arbeitsmaßnahmen nach Art. 10 BayMRVG im Rahmen der Vollzugslockerung Außenbeschäftigung nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG. Die Maßregelvollzugsbehörde entscheidet darüber, ob eine Berufstätigkeit angezeigt ist bzw. als Vollzugslockerung in Frage kommt. Eine eigenständige Eingliederung in Arbeit durch das Jobcenter nach §§ 14 ff SGB II wäre unter diesen Bedingungen nicht sinnvoll möglich.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe zum Lebensunterhalt.

Nach § 75 Abs. 2, 5 SGG kann ein Träger der Sozialhilfe nach Beiladung verurteilt werden, wenn er als alternativ leistungspflichtigen beigeladen wurde. Eine derartige Verurteilung kommt hier nicht in Betracht.

Wie bereits dargelegt, stellen die Regelungen des BayMRVG vom 17.07.2015 (in Kraft ab 01.08.2015) für den Maßregelvollzug ein eigenständiges umfassendes Leistungssystem für alle Bedarfe dar. Regelbedarf, Kosten des Wohnens und Krankenbehandlung sind abgedeckt. Einige Regelungen lehnen sich erkennbar an das System des SGB XII an und treten an dessen Stelle, wie etwa der Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach Art. 29 Abs. 3 S. 1 BayMRVG.

Das umfassende Leistungssystem des BayMRVG ist auch im Verhältnis zur Grundsicherung der Sozialhilfe vorrangig. Es besteht ein Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen. Die Verweisung auf andere Leistungserbringer in Art. 52 Abs. 1 BayMRVG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Sozialhilfe wegen des Nachrangs gerade nicht zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.