Sozialgericht Koblenz Urteil, 20. Mai 2009 - S 2 AS 702/07

ECLI:ECLI:DE:SGKOBLE:2009:0520.S2AS702.07.0A
bei uns veröffentlicht am20.05.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Absenkung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld II für drei Monate.

2

Die 1969 geborene Klägerin, eine gelernte Bürokauffrau und ausgebildete Kosmetikerin, bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Daneben übt sie eine geringfügige Beschäftigung aus. Mit Bescheid vom 29.05.2007 bewilligte die Beklagte ihr für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2007 Leistungen in Höhe von 431,66 € monatlich (Juli bis einschließlich September 2007) bzw. 535,66 € monatlich (Oktober bis Dezember 2007 einschließlich).

3

Am 07.05.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung ab, in der sich die Klägerin u. a. verpflichtete, eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II als Betreuungshelferin im Altenheim St. B in K anzutreten. Die Tätigkeit sollte am 10.05.2007 aufgenommen, am 09.08.2007 beendet werden und einen zeitlichen Umfang von 30 Stunden pro Woche umfassen. Von Seiten der betreuenden Stelle der C GmbH wurde die Klägerin ausführlich über die Art der von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten informiert (vgl. Tätigkeitsbeschreibung Blatt 10ff der Gerichtsakte). Sie trat die Maßnahme nicht an und erhob am 16.05.2007 gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch. Sie argumentierte, dass sie nicht sehe, dass sich durch die Teilnahme an der Maßnahme ihre Eingliederungschancen bezüglich des ersten Arbeitsmarktes verbesserten, dass sie, weil sie konfessionslos sei, keine Chance auf eine Festeinstellung bei C habe, dass sie befürchte, wegen ihrer völlig anderen Berufsausbildung von alten Menschen nicht ernst genommen zu werden und dass ihr von Seiten des Maßnahmeträgers keine Impfungen in Aussicht gestellt worden seien.

4

Mit Bescheid vom 29.05.2007 senkte die Beklagte die der Klägerin zustehende Regelleistung für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 um 30 % ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe eine zumutbare Arbeitsgelegenheit nicht aufgenommen, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

5

Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch blieb für die Klägerin erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007).

6

Mit der am 05.09.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholte ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt darüber hinaus vor, der zeitliche Umfang der angebotenen Arbeitsgelegenheit übersteige mit 30 Stunden wöchentlich bei weitem den zulässigen Rahmen einer Arbeitsgelegenheit. Im Übrigen sei das durch die Beklagte erfolgte Angebot der Arbeitsgelegenheit unbestimmt gewesen. Die spätere Präzisierung der von der Klägerin zu erledigenden Aufgaben durch die C GmbH ändere hieran nichts mehr.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 aufzuheben und der ihr Arbeitslosengeld II ohne Absenkung zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung nach wie vor für rechtmäßig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

14

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2007 über die Absenkung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die Dauer von 3 Monaten um 30 % ist rechtmäßig.

15

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

16

Die erwerbsfähige Klägerin hat trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, wie sie sich aus dem Gesprächsvermerk vom 07.05.2007 ergibt, die Aufnahme der vereinbarten Arbeitsgelegenheit im Altenheim St. B abgelehnt. Bei der Arbeitsgelegenheit handelte es sich um eine zumutbare Tätigkeit im Sinne des § 10 SGB II, denn es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Klägerin zu der vorgesehenen Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage war oder die Ausübung dieser Arbeit ihr die künftige Ausübung ihrer bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde. Auch war durch die Ausübung der Tätigkeit die Erziehung eines Kindes nicht gefährdet oder die Ausübung der Tätigkeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar.

17

Insbesondere war die Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Altenheim nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht der früheren beruflichen Tätigkeit der Klägerin entsprach, für die sie ausgebildet ist oder die sie ausgeübt hat oder weil sie etwa im Hinblick auf die Ausbildung der Klägerin als Bürokauffrau als geringerwertig anzusehen wäre. Auch war der Tätigkeitsort von der Wohnung der Klägerin nicht zu weit entfernt (mehr als 45 Minuten Wegezeit pro Weg)und unter Umständen sogar fußläufig erreichbar.

18

Es handelte sich auch um eine nach Beschäftigungsgeber, Ort, Art und Umfang hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Die vor Antritt der Tätigkeit (10.05.) am 07.05. ausgehändigte Tätigkeitsbeschreibung ist sehr ausführlich und illustriert anschaulich das Einsatzspektrum der Klägerin. Auch ist die Tätigkeit als gemeinnützig und zusätzlich sowie eingliederungsgeeignet anzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten, z. B. Freizeitgestaltung, Vorlesen, Erzählen, Apothekengänge, Hilfe bei der Vorbereitung von Veranstaltungen für Bewohner, üblicherweise vom Pflegepersonal von Altenhilfeeinrichtungen nicht geleistet werden können, das Fehlen einer solchen Betreuung jedoch von den Insassen durchaus als schwerwiegend empfunden wird. Zudem ist aufgrund der besonderen Ausgestaltung der der Klägerin angebotenen Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass durch ihr Tätigwerden Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt vernichtet werden, da es für Gesellschafterinnen und Begleitpersonen keinen nennenswerten Arbeitsmarkt gibt.

19

Zwar ergibt sich als gesetzliches Rangverhältnis nach § 16 als vorrangiges Ziel die Eingliederung von Hilfebedürftigen in reguläre versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des ersten Arbeitsmarktes, an zweiter Stelle ihre Eingliederung in durch öffentliche Fördermittel zusätzlich geschaffene versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des zweiten Arbeitsmarktes und erst in dritter Linie die Vermittlung in Arbeit außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des Arbeitsrechts, also Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung. Praktisch ist die Reihenfolge aber aufgrund der Gegebenheiten des Arbeitsmarktes genau umgekehrt, weil Hilfebedürftige wegen ihrer oft langen Arbeitslosigkeit erfahrungsgemäß nur langsam wieder an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden können.

20

Die der Klägerin angebotene Tätigkeit ist auch nicht unzumutbar im Hinblick auf die Dauer und die vereinbarte Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Grundsätzlich muss die Dauer der Tätigkeit zur Vermeidung eines Verdrängungseffekts beschränkt bleiben, was bedeutet, dass Arbeitsgelegenheiten von vorübergehender Dauer sein müssen und Zeiträume bis 6 Monate nicht überschreiten sollten (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar 2. Aufl., § 16 Anm. 29). Die Maßnahem war auf eine Dauer von unter 6 Monate angelegt.

21

Unzumutbar war die Arbeitsgelegenheit für die Klägerin auch nicht wegen des vereinbarten Umfangs der Wochenarbeitszeit. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung diesbezüglich ist, dass der Umfang der angebotenen Arbeit hinter dem eines normalen Arbeitsverhältnisses zurückbleiben muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu formuliert, die angebotene Arbeit dürfe keine vollschichtige sein (BVerwGE 68, 91ff). In Anbetracht der Tatsache, dass in nahezu allen Bereichen der Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland die regelmäßige Wochenarbeitszeit (wieder) 40 Wochenstunden umfasst, ist die Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht zu beanstanden. Zwar wird in der Literatur, in Einzelfällen auch in der Rechtsprechung, unter Berufung darauf, dass Teilzeitarbeit in der Bundesrepublik sehr verbreitet sei, argumentiert, ein Richtwert von 15 Wochenstunden solle nicht überschritten werden. Zwischenzeitlich hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 (Az B 4 AS 60/07 R) jedoch dargelegt, dass es den für Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigungen geltenden Prinzipien nicht grundsätzlich widerspricht, wenn für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ein zeitlicher Umfang von bis zu 30 Stunden angesetzt wird. Die Kammer wertet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des BSG die Tatsache als entscheidend, dass die Hilfebedürftigen, die Arbeitsgelegenheiten verrichten, durch diese auf die Eingliederung in den normalen Arbeitsmarkt vorbereitet werden sollen. Dies umfasst nach Auffassung der Kammer auch, dass derjenige, der im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit tätig wird, lernt, wieder den größten Teil seiner Zeit fremdbestimmt einem Arbeitgeber zu widmen.

22

Die Klägerin hatte für ihr Verhalten, das Nichtaufnehmen der vereinbarten Arbeitsgelegenheit, auch keinen wichtigen Grund. Wichtiger Grund sind alle Umstände des Einzelfalles, die unter Berücksichtigung der normativ oder tatsächlich berechtigten Interessen des Einzelnen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (Berlit in: LPK/SGB II, § 31 RdNr. 60, m. w. N.). Bei den wichtigen Gründen im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe, z. B. die Herstellung oder Wahrung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Familienpflichten, Glaubens- oder Gewissensgründe oder in der Arbeitssituation selbst liegende Umstände (Eintreten einer Mobbingsituation oder Auftreten gesundheitsgefährdender Stoffe).

23

Die Befürchtung der Klägerin, die Arbeitsgelegenheit werde ihre Eingliederungschancen für ihre erlernten Berufe nicht verbessern, ist nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzusehen. Zum einen umfasst die Arbeitsgelegenheit auch durchaus Aspekte ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als Bürokauffrau, z. B. durch Mithilfe in der Verwaltung, zum anderen ist es nach einer so langen Zeit der Arbeitslosigkeit wie die Klägerin sie aufweist, generell von Vorteil, wenn überhaupt irgendeine Art von Arbeit und sei es im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit, verrichtet wurde. Die Tatsache, dass die Klägerin konfessionslos ist, stellt ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, denn sie hat ja gerade nicht argumentiert, dass sie aus Gewissensgründen nicht in einer katholischen Einrichtung arbeiten könne, sondern lediglich die Befürchtung geäußert, dass ihre Konfessionslosigkeit einer Festeinstellung in einer konfessionsgebundenen Einrichtung entgegenstehen könne. Im vorliegenden Fall ging es aber überhaupt noch nicht um eine Festanstellung in einer konfessionsgebundenen Einrichtung. Für die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit spielte die Konfessionslosigkeit der Klägerin offensichtlich keine Rolle. Auch die Tatsache, dass der Maßnahmeträger der Klägerin keine Impfungen (gegen welche Krankheiten?) anbot, stellt keinen wichtigen Grund dar. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass und in welchem Umfang alle Mitarbeiter in Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen in besonderem Maße einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

24

Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen war.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31 Pflichtverletzungen


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

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(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass1.sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,2.die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen übe

Referenzen

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.