Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 07. Aug. 2006 - S 5 KR 5259/05

bei uns veröffentlicht am07.08.2006

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitgegenstand ist das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1955 geborene Kläger war seit dem 1.1.2001 bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Sein monatlicher Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug zuletzt insgesamt 125,57 EUR.
Mit Schreiben vom 26.8.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, rückständige Beiträge für Juni 2005 in Höhe von 115,08 EUR und für Juli 2005 in Höhe von 125,57 EUR bis spätestens zum 15.9.2005 nach zu entrichten. Andernfalls ende die freiwillige Mitgliedschaft am 15.9.2005. Das Schreiben versah die Beklagte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Kläger gegen die „Entscheidung“ innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen könne.
Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine freiwillige Mitgliedschaft habe mit dem 15.9.2005 geendet. Zur Begründung gab sie an, er habe trotz Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht geleistet.
Am 26.9.2005 legte der Kläger gegen den „Bescheid“ vom 26.8.2005 Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe die fälligen Beiträge jeweils vor dem 15. eines jeden Monats überwiesen. Folgende Zahlungen seien erfolgt: am 5.7.2005 über 368,44 EUR, am 10.8.2005 über 115,08 EUR, am 10.9.2005 über 125,57 EUR und am 22.9.2005 über 58,76 EUR. Die Beklagte habe ihm am 22.9.2005 bestätigt, dass alle Überweisungen eingegangen seien. Sein Beitragskonto sei somit ausgeglichen. Sofern es beim Zahlungsverkehr zu Verzögerungen gekommen sei, bedauere er dies. Auf die termingerechte Abwicklung habe er aber keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund bitte er darum, die „Kündigung vom 19.9.2005“ rückgängig zu machen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und bekräftigte zur Begründung ihre Auffassung, wonach die Mitgliedschaft des Klägers gem. § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V mit dem 15.9.2005 geendet habe. Die Nachfrist habe sie nur zur vollständigen Begleichung der Beitragsschuld eingeräumt. Durch die vom Kläger angeführten Überweisungen habe er seine Beitragsschuld indes innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig, sondern nur teilweise erfüllt: Die Zahlung in Höhe von 368,44 EUR habe nur den Beitragsrückstand für die Monate März, April und Mai 2005 ausgeglichen. Die Zahlung vom 10.9.2005 sei bei ihr erst am 22.9.2005 eingegangen, also nach Ablauf der Nachfrist. Dies genüge nicht, um das Ende der Mitgliedschaft abzuwenden.
Mit der am 23.12.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt ergänzend vor, es sei nie zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung gekommen. Der Überweisungsauftrag für die Zahlung in Höhe von 125,57 EUR datiere vom 10.9.2005. Aus für ihn unerklärlichen Gründen sei die Abbuchung erst am 21.9.2005 erfolgt. Für diese Verzögerung trage er keine Verantwortung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2005 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Darstellung des Klägers, es habe keine Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung gegeben, treffe nicht zu. Bereits im Vorfeld zum hier streitigen Ende der Mitgliedschaft habe der Kläger seine Beiträge wiederholt verspätet überwiesen. Für Juni 2005 habe der Kläger offenbar einen geringen Anteil seines Beitrags beglichen gehabt. Dies stehe einem Ende der Mitgliedschaft nach § 191 SGB V aber nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genüge es, wenn der Versicherte sich mit Beiträgen für zwei Beitragsmonate teilweise in Rückstand befinde.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). Die Feststellung der Beklagten im Schreiben vom 19.9.2005, die Mitgliedschaft des Klägers habe mit dem 15.9.2005 geendet, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
15 
1. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage.
16 
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Anfechtungsklage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge gesetzt, also durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat (BSGE 75, 97, 107; Engelmann in: von Wulffen , SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 24). Erlässt die Behörde einen förmlichen Widerspruchsbescheid, kann sie dadurch einer vorangegangenen schlichten Willenserklärung die Gestalt eines Verwaltungsaktes geben (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 Seite 33; Engelmann, a. a. O., Rdnr. 26).
17 
So verhält es sich hier. Aufgrund des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2005 ist das Schreiben der Beklagten vom 19.9.2005 als Verwaltungsakt einzustufen:
18 
Zwar fehlte der Feststellung im Schreiben vom 19.9.2005, der Versicherungsschutz des Klägers habe am 15.9.2005 geendet, zunächst der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungsgehalt. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet bei Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren Entscheidung der Krankenkasse bedarf (LSG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2006, L 1 B 390/05 ER KR Rdnr. 13 - nach Juris; Peters , Hdb. der Krankenversicherung, § 191 Rdnr. 12; Gerlach in: Hauck/Noftz , § 191 SGBV Rdnr. 5). Der Mitteilung an das Mitglied kommt daher kein konstitutiver Charakter zu ( Baier in: Krauskopf , SozKV, § 191 SGB V Rdnr. 7).
19 
Nachdem sich aber der Kläger am 26.9.2005 u. a. gegen die „Kündigung vom 19.9.2005“ gewandt hatte, hat die Beklagte förmlich durch Widerspruchsbescheid entschieden und auf diese Weise der Feststellung im Schreiben vom 19.9.2005 nachträglich die Gestalt eines Verwaltungsaktes gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als angefochtenen Bescheid nicht das Schreiben vom 19.9.2005, sondern das Schreiben vom 26.8.2005 bezeichnet hat. Denn im Widerspruchsbescheid hat sie dargelegt, warum nach ihrer Auffassung die Mitgliedschaft des Klägers mit dem 15.9.2005 geendet habe. Eine derartige Feststellung findet sich indes nur im Schreiben vom 19.9.2005, nicht hingegen im Schreiben vom 26.8.2005; dort wird das Ende nur angedroht.
20 
Die Anfechtungsklage reicht aus, um den Fortbestand der Mitgliedschaft des Klägers zu klären. Ein zusätzlicher Feststellungsantrag ist hierzu nicht erforderlich (vgl. BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 Seite 3).
21 
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- (dazu a.) und Pflegeversicherung (dazu b.) über den 15.9.2005 hinaus fort.
22 
a) Die freiwillige Krankenversicherung des Klägers hat nicht wegen Beitragsrückstands geendet.
23 
Gemäß § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Das Ende der Mitgliedschaft setzt mithin einen wirksamen Hinweis der Krankenkasse voraus. Der Hinweis hat Warnfunktion (BSG, Beschluss vom 27.1.2000, B 12 KR 21/99 R, Rdnr. 7 - nach Juris). Durch ihn soll der säumige Versicherte die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2003, L 4 KR 4878/01). Angesichts dessen muss die Krankenkasse dem Versicherten zum einen deutlich machen, welche Zahlung sie von ihm (innerhalb einer Nachfrist) erwartet; die noch offene Beitragsforderung hat sie der Höhe nach richtig zu bezeichnen (BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 Seite 5 f.). Zum anderen muss sie den Versicherten klar und unmissverständlich auf die Folgen hinweisen, die ihn bei nicht fristgerechter Zahlung treffen (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.; Peters in: KassKomm, § 191 SGB V Rdnr. 12).
24 
Diesen Anforderungen wird das Hinweisschreiben der Beklagten vom 26.8.2005 nicht gerecht:
25 
aa) Die von der Beklagten angemahnte Beitragsforderung ist zu hoch. Ausweislich der Aufstellung der Beklagten vom 7.10.2005 hatte der Kläger im Jahr 2005 bis zum Zeitpunkt des Hinweises vom 26.8.2005 Beiträge in Höhe von insgesamt 879,05 EUR (6 x 125,58 EUR plus 125,57 EUR) zu entrichten; dem standen Zahlungen in Höhe von insgesamt 651 EUR (2 x 141,28 EUR plus 368,44 EUR) gegenüber. Dies ergibt einen Beitragsrückstand in Höhe von 228,05 EUR. Demgegenüber hat die Beklagte Beiträge in Höhe von insgesamt 240,65 EUR angemahnt. Es ist für das Gericht weder ersichtlich noch - trotz Nachfrage - von der Beklagten vorgetragen, dass der Kläger zusätzliche Beitragsschulden aus der Zeit vor dem 1.1.2005 hatte, die diese Differenz erklären könnten. Angesichts dessen war die Beitragsforderung hier um 12,60 EUR überhöht. Eine (auch geringfügig) überhöhte Forderung macht die Mahnung insgesamt unwirksam (BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 Seite 5; zur ähnlichen Rechtslage bei § 39 VVG: BGH, NJW 1993, 130, 131).
26 
bb) Die Mahnung vom 26.8.2005 verdeutlicht zudem nicht hinreichend, dass bei nicht fristgerechter Zahlung des Beitragsrückstands die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers unwiderruflich endet. Obwohl es sich bei einem Hinweis nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V um keinen Verwaltungsakt handelt, hat die Beklagte das Schreiben vom 26.8.2005 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Angesichts dessen war der Kläger mit zwei Fristen konfrontiert: einer Zahlungsfrist bis zum 15.9.2005 und einer Rechtsbehelfsfrist bis zum 27.9.2005. Dies konnte beim Kläger den Eindruck erwecken, die Zahlungspflicht bestehe nicht, wenn er - wie hier geschehen - innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegt. Vor diesem Hintergrund war die Gestaltung der Mahnung unklar und nicht geeignet, ein Ende der freiwilligen Krankenversicherung herbeizuführen.
27 
b) Besteht mithin die freiwillige Versicherung des Klägers über den 15.9.2005 hinaus fort, gilt dies auch für die soziale Pflegeversicherung. Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
28 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). Die Feststellung der Beklagten im Schreiben vom 19.9.2005, die Mitgliedschaft des Klägers habe mit dem 15.9.2005 geendet, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
15 
1. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage.
16 
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Anfechtungsklage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge gesetzt, also durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat (BSGE 75, 97, 107; Engelmann in: von Wulffen , SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 24). Erlässt die Behörde einen förmlichen Widerspruchsbescheid, kann sie dadurch einer vorangegangenen schlichten Willenserklärung die Gestalt eines Verwaltungsaktes geben (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 Seite 33; Engelmann, a. a. O., Rdnr. 26).
17 
So verhält es sich hier. Aufgrund des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2005 ist das Schreiben der Beklagten vom 19.9.2005 als Verwaltungsakt einzustufen:
18 
Zwar fehlte der Feststellung im Schreiben vom 19.9.2005, der Versicherungsschutz des Klägers habe am 15.9.2005 geendet, zunächst der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungsgehalt. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet bei Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren Entscheidung der Krankenkasse bedarf (LSG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2006, L 1 B 390/05 ER KR Rdnr. 13 - nach Juris; Peters , Hdb. der Krankenversicherung, § 191 Rdnr. 12; Gerlach in: Hauck/Noftz , § 191 SGBV Rdnr. 5). Der Mitteilung an das Mitglied kommt daher kein konstitutiver Charakter zu ( Baier in: Krauskopf , SozKV, § 191 SGB V Rdnr. 7).
19 
Nachdem sich aber der Kläger am 26.9.2005 u. a. gegen die „Kündigung vom 19.9.2005“ gewandt hatte, hat die Beklagte förmlich durch Widerspruchsbescheid entschieden und auf diese Weise der Feststellung im Schreiben vom 19.9.2005 nachträglich die Gestalt eines Verwaltungsaktes gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als angefochtenen Bescheid nicht das Schreiben vom 19.9.2005, sondern das Schreiben vom 26.8.2005 bezeichnet hat. Denn im Widerspruchsbescheid hat sie dargelegt, warum nach ihrer Auffassung die Mitgliedschaft des Klägers mit dem 15.9.2005 geendet habe. Eine derartige Feststellung findet sich indes nur im Schreiben vom 19.9.2005, nicht hingegen im Schreiben vom 26.8.2005; dort wird das Ende nur angedroht.
20 
Die Anfechtungsklage reicht aus, um den Fortbestand der Mitgliedschaft des Klägers zu klären. Ein zusätzlicher Feststellungsantrag ist hierzu nicht erforderlich (vgl. BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 Seite 3).
21 
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- (dazu a.) und Pflegeversicherung (dazu b.) über den 15.9.2005 hinaus fort.
22 
a) Die freiwillige Krankenversicherung des Klägers hat nicht wegen Beitragsrückstands geendet.
23 
Gemäß § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Das Ende der Mitgliedschaft setzt mithin einen wirksamen Hinweis der Krankenkasse voraus. Der Hinweis hat Warnfunktion (BSG, Beschluss vom 27.1.2000, B 12 KR 21/99 R, Rdnr. 7 - nach Juris). Durch ihn soll der säumige Versicherte die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2003, L 4 KR 4878/01). Angesichts dessen muss die Krankenkasse dem Versicherten zum einen deutlich machen, welche Zahlung sie von ihm (innerhalb einer Nachfrist) erwartet; die noch offene Beitragsforderung hat sie der Höhe nach richtig zu bezeichnen (BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 Seite 5 f.). Zum anderen muss sie den Versicherten klar und unmissverständlich auf die Folgen hinweisen, die ihn bei nicht fristgerechter Zahlung treffen (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.; Peters in: KassKomm, § 191 SGB V Rdnr. 12).
24 
Diesen Anforderungen wird das Hinweisschreiben der Beklagten vom 26.8.2005 nicht gerecht:
25 
aa) Die von der Beklagten angemahnte Beitragsforderung ist zu hoch. Ausweislich der Aufstellung der Beklagten vom 7.10.2005 hatte der Kläger im Jahr 2005 bis zum Zeitpunkt des Hinweises vom 26.8.2005 Beiträge in Höhe von insgesamt 879,05 EUR (6 x 125,58 EUR plus 125,57 EUR) zu entrichten; dem standen Zahlungen in Höhe von insgesamt 651 EUR (2 x 141,28 EUR plus 368,44 EUR) gegenüber. Dies ergibt einen Beitragsrückstand in Höhe von 228,05 EUR. Demgegenüber hat die Beklagte Beiträge in Höhe von insgesamt 240,65 EUR angemahnt. Es ist für das Gericht weder ersichtlich noch - trotz Nachfrage - von der Beklagten vorgetragen, dass der Kläger zusätzliche Beitragsschulden aus der Zeit vor dem 1.1.2005 hatte, die diese Differenz erklären könnten. Angesichts dessen war die Beitragsforderung hier um 12,60 EUR überhöht. Eine (auch geringfügig) überhöhte Forderung macht die Mahnung insgesamt unwirksam (BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 Seite 5; zur ähnlichen Rechtslage bei § 39 VVG: BGH, NJW 1993, 130, 131).
26 
bb) Die Mahnung vom 26.8.2005 verdeutlicht zudem nicht hinreichend, dass bei nicht fristgerechter Zahlung des Beitragsrückstands die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers unwiderruflich endet. Obwohl es sich bei einem Hinweis nach § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V um keinen Verwaltungsakt handelt, hat die Beklagte das Schreiben vom 26.8.2005 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Angesichts dessen war der Kläger mit zwei Fristen konfrontiert: einer Zahlungsfrist bis zum 15.9.2005 und einer Rechtsbehelfsfrist bis zum 27.9.2005. Dies konnte beim Kläger den Eindruck erwecken, die Zahlungspflicht bestehe nicht, wenn er - wie hier geschehen - innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegt. Vor diesem Hintergrund war die Gestaltung der Mahnung unklar und nicht geeignet, ein Ende der freiwilligen Krankenversicherung herbeizuführen.
27 
b) Besteht mithin die freiwillige Versicherung des Klägers über den 15.9.2005 hinaus fort, gilt dies auch für die soziale Pflegeversicherung. Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
28 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft


Die freiwillige Mitgliedschaft endet1.mit dem Tod des Mitglieds,2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung


(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat

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Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.