Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 06. Nov. 2006 - S 5 KR 332/06

bei uns veröffentlicht am06.11.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitgegenstand ist das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Klägerin war seit dem 21.6.2001 bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Ihr monatlicher Beitrag betrug zuletzt insgesamt 282,56 EUR.
Mit Schreiben vom 29.12.2004, der Klägerin zugestellt am 5.1.2005, forderte die Beklagte die Klägerin auf, rückständige Beiträge für Oktober und November 2004 in Höhe von jeweils 282,56 EUR zzgl. Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren, insgesamt 587,22 EUR, bis spätestens zum 15.1.2005 nach zu entrichten. Andernfalls ende die freiwillige Mitgliedschaft am 15.1.2005. Das Schreiben versah die Beklagte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klägerin gegen die „Entscheidung“ innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen könne.
Mit Schreiben vom 20.1.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre freiwillige Mitgliedschaft habe mit dem 15.1.2005 geendet. Zur Begründung gab sie an, sie habe trotz Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geleistet.
Am 15.4.2005 bat die Klägerin die Beklagte um Überprüfung der Angelegenheit. Da sie sich im Urlaub befunden habe, habe sie das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2004 erst am 14.1.2005 erhalten und noch am gleichen Tag eine Zahlung in Höhe von 587,22 EUR vorgenommen. Sie habe die Sache damit für erledigt gehalten. Darin bestärkt habe sie ein Schreiben der Beklagten vom 27.1.2005, mit dem ihr die Beklagte einen Einkommensfragebogen geschickt habe, und ein Schreiben vom 2.2.2005, mit dem die Beklagte weiter Beiträge angefordert habe. Eine Mitteilung vom Ende der Mitgliedschaft und von einem Beitragsrückstand in Höhe von 587,01 EUR habe sie erst mit Datum vom 23.3.2005 erhalten.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung gab sie an, das Schreiben vom 20.1.2005 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Es fehle der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungsgehalt. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ende bei Zahlungsverzug und einem entsprechenden Hinweises an den Versicherten kraft Gesetzes. Einer Entscheidung durch die Krankenkasse bedürfe es hierzu nicht. Soweit sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2004 richte, sei er verfristet. Die einmonatige Widerspruchsfrist habe bis zum 7.2.2005 gelaufen. Da der Widerspruch bei ihr erst am 15.4.2005 eingegangen sei, sei diese Frist überschritten.
Mit der am 20.1.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Sie trägt vor, sie habe die rückständigen Beiträge in Höhe von 587,22 EUR am 14.1.2005 überwiesen und unterstellt, dass die Zahlung bis zum 15.1.2005, also rechtzeitig, bei der Beklagten eingehen werde. Nachdem die Beklagte sie mit Schreiben vom 27.1.2005 dazu aufgefordert habe, Einkommensnachweise für die weitere Beitragsberechnung vorzulegen, habe sie davon ausgehen dürfen, weiterhin Mitglied bei der Beklagten zu sein. Im übrigen sei sich die Beklagte offenbar nicht über die Rechtsfolge im Klaren gewesen. Denn das Schreiben vom 29.12.2004 habe sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dies sei auch der Grund dafür, dass sie, die Klägerin, später ein Widerspruchsverfahren durchgeführt habe.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 15.1.2005 hinaus fortbesteht.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Feststellungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Mitgliedschaft der Klägerin in der freiwilligen Krankenversicherung (dazu 1.) und sozialen Pflegeversicherung (dazu 2.) der Beklagten hat mit dem 15.1.2005 geendet.
14 
1. Gemäß § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Krankenversicherung mit Ablauf des nächsten Zahltags, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
15 
a) Am 15.12.2004 befand sich die Klägerin mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug.
16 
Nach § 21 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten werden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Die am 15.11.2004 und 15.12.2004 fälligen Beiträge für Oktober und November 2004 hatte die Klägerin bis zum 15.12.2004 nicht überwiesen. Auf die Gründe, warum die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurden, kommt es grundsätzlich nicht an ( Peters in: Kasseler Kommentar, § 191 SGB V Rdnr. 14).
17 
b) Die Beklagte hat die Klägerin hinreichend auf die Folgen hingewiesen, die eintreten, wenn sie ihre Beitragsschuld nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist begleicht.
18 
Dem Hinweis muss das drohende Ende der Mitgliedschaft klar und unmissverständlich zu entnehmen sein ( Peters , a. a. O., Rdnr. 12). Zudem ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist (§ 191 S. 2 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 14.11.2003, BGBl. I Seite 2190). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2004 gerecht.
19 
c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die der Klägerin gesetzte Zahlungsfrist.
20 
Zwischen dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 191 SGB V und der Beendigung der Mitgliedschaft muss dem Versicherten eine Nachfrist gesetzt werden, die so bemessen ist, dass sie zur Zahlung der rückständigen Beiträge noch eine reale, wenn auch zeitlich knapp bemessene Chance bietet (BSG, Beschluss vom 27.1.2000, B 12 KR 21/99 B). Erforderlich, aber auch ausreichend dürften insoweit etwa zwei Wochen sein ( Peters , a. a. O., Rdnr. 13).
21 
Nach der Zustellungsurkunde hat der Zusteller das Hinweisschreiben vom 29.12.2004 der Klägerin persönlich am 5.1.2005 übergeben. Ihr Vortrag, sie habe das Schreiben erst am 14.1.2005, nach ihrem Urlaub, erhalten, ist daher nicht überzeugend.
22 
Die Frist von 10 Tagen zwischen dem Zugang des Hinweisschreibens am 5.1.2005 und dem Ende der Zahlungsfrist am 15.1.2005 reicht (knapp) aus.
23 
d) Die Klägerin hat den Beitragsrückstand nicht innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist beglichen.
24 
Erfolgt die Zahlung - wie hier - durch Überweisung, ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingeht, auf dem Konto Deckung vorhanden ist und die Bank das Angebot des Schuldners auf Abschluss eines Überweisungsvertrags gemäß § 676a BGB durch Bearbeitung des Überweisungsauftrags konkludent angenommen hat ( Heinrichs in : Palandt, BGB, 65. Aufl., § 270 Rdnr, 7; Krüger in: Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 270 BGB Rdnr. 24).
25 
Jedenfalls letzteres ist hier nicht bis zum 15.1.2005 geschehen. Denn nach dem Kontoauszug der Klägerin hat die Sparkasse den Überweisungsauftrag erst am 18.1.2005 bearbeitet.
26 
e) Dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung mit dem 15.1.2005 steht der Vortrag der Klägerin, sie habe die Zahlung des Beitragsrückstandes noch am 14.1.2005 „vorgenommen“, nicht entgegen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet hier aus.
27 
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 27 Abs. 2 SGB X).
28 
Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob es sich bei der Nachfrist nach § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V um eine „gesetzliche“ Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X oder um eine behördliche Frist handelt. Denn die Wiedereinsetzung ist bereits aus einem anderen Grund ausgeschlossen:
29 
Die Klägerin hat die von der Beklagten gesetzte Nachfrist nicht „ohne Verschulden“ versäumt. Denn selbst wenn sie den Überweisungsauftrag - wie von ihr vorgetragen - am 14.1.2005 abgegeben haben sollte, konnte sie nicht sicher davon ausgehen, die Sparkasse werde den Auftrag noch am gleichen Tag bearbeiten. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Bearbeitung genügt es in aller Regel nicht, das Überweisungsformular am letzten Tag der Frist einzureichen, etwa durch Einwerfen in eine bereitgestellte Box ( Krüger , a. a. O.). Dies gilt hier um so mehr, als der 14.1.2005 ein Freitag war, also ein verkürzter Arbeitstag.
30 
2. Mit dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung endet auch die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Die Feststellungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Mitgliedschaft der Klägerin in der freiwilligen Krankenversicherung (dazu 1.) und sozialen Pflegeversicherung (dazu 2.) der Beklagten hat mit dem 15.1.2005 geendet.
14 
1. Gemäß § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V endet die freiwillige Krankenversicherung mit Ablauf des nächsten Zahltags, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
15 
a) Am 15.12.2004 befand sich die Klägerin mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug.
16 
Nach § 21 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten werden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Beitragsmonat folgt. Die am 15.11.2004 und 15.12.2004 fälligen Beiträge für Oktober und November 2004 hatte die Klägerin bis zum 15.12.2004 nicht überwiesen. Auf die Gründe, warum die Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurden, kommt es grundsätzlich nicht an ( Peters in: Kasseler Kommentar, § 191 SGB V Rdnr. 14).
17 
b) Die Beklagte hat die Klägerin hinreichend auf die Folgen hingewiesen, die eintreten, wenn sie ihre Beitragsschuld nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist begleicht.
18 
Dem Hinweis muss das drohende Ende der Mitgliedschaft klar und unmissverständlich zu entnehmen sein ( Peters , a. a. O., Rdnr. 12). Zudem ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger möglich ist (§ 191 S. 2 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 14.11.2003, BGBl. I Seite 2190). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2004 gerecht.
19 
c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die der Klägerin gesetzte Zahlungsfrist.
20 
Zwischen dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 191 SGB V und der Beendigung der Mitgliedschaft muss dem Versicherten eine Nachfrist gesetzt werden, die so bemessen ist, dass sie zur Zahlung der rückständigen Beiträge noch eine reale, wenn auch zeitlich knapp bemessene Chance bietet (BSG, Beschluss vom 27.1.2000, B 12 KR 21/99 B). Erforderlich, aber auch ausreichend dürften insoweit etwa zwei Wochen sein ( Peters , a. a. O., Rdnr. 13).
21 
Nach der Zustellungsurkunde hat der Zusteller das Hinweisschreiben vom 29.12.2004 der Klägerin persönlich am 5.1.2005 übergeben. Ihr Vortrag, sie habe das Schreiben erst am 14.1.2005, nach ihrem Urlaub, erhalten, ist daher nicht überzeugend.
22 
Die Frist von 10 Tagen zwischen dem Zugang des Hinweisschreibens am 5.1.2005 und dem Ende der Zahlungsfrist am 15.1.2005 reicht (knapp) aus.
23 
d) Die Klägerin hat den Beitragsrückstand nicht innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist beglichen.
24 
Erfolgt die Zahlung - wie hier - durch Überweisung, ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingeht, auf dem Konto Deckung vorhanden ist und die Bank das Angebot des Schuldners auf Abschluss eines Überweisungsvertrags gemäß § 676a BGB durch Bearbeitung des Überweisungsauftrags konkludent angenommen hat ( Heinrichs in : Palandt, BGB, 65. Aufl., § 270 Rdnr, 7; Krüger in: Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 270 BGB Rdnr. 24).
25 
Jedenfalls letzteres ist hier nicht bis zum 15.1.2005 geschehen. Denn nach dem Kontoauszug der Klägerin hat die Sparkasse den Überweisungsauftrag erst am 18.1.2005 bearbeitet.
26 
e) Dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung mit dem 15.1.2005 steht der Vortrag der Klägerin, sie habe die Zahlung des Beitragsrückstandes noch am 14.1.2005 „vorgenommen“, nicht entgegen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet hier aus.
27 
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 27 Abs. 2 SGB X).
28 
Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob es sich bei der Nachfrist nach § 191 S. 1 Nr. 3 SGB V um eine „gesetzliche“ Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X oder um eine behördliche Frist handelt. Denn die Wiedereinsetzung ist bereits aus einem anderen Grund ausgeschlossen:
29 
Die Klägerin hat die von der Beklagten gesetzte Nachfrist nicht „ohne Verschulden“ versäumt. Denn selbst wenn sie den Überweisungsauftrag - wie von ihr vorgetragen - am 14.1.2005 abgegeben haben sollte, konnte sie nicht sicher davon ausgehen, die Sparkasse werde den Auftrag noch am gleichen Tag bearbeiten. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Bearbeitung genügt es in aller Regel nicht, das Überweisungsformular am letzten Tag der Frist einzureichen, etwa durch Einwerfen in eine bereitgestellte Box ( Krüger , a. a. O.). Dies gilt hier um so mehr, als der 14.1.2005 ein Freitag war, also ein verkürzter Arbeitstag.
30 
2. Mit dem Ende der freiwilligen Krankenversicherung endet auch die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft


Die freiwillige Mitgliedschaft endet1.mit dem Tod des Mitglieds,2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 676a Ausgleichsanspruch


(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der

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Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.