Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2011 - S 4 SO 204/10

bei uns veröffentlicht am27.01.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen und eine höhere Umzugskostenbeihilfe, jeweils aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der 1931 geborene Kläger, der zwei volljährige Töchter - die B. und die A. - hat, verfügt über monatliche Pflegegeldleistungen von 420,-- EUR, darüber hinaus bezieht er seit dem 1. November 2008 große Witwerrente in Höhe von monatlich 231,09 EUR (Stand: Dezember 2008). Den verbleibenden sozialhilferechtlichen Bedarf deckt die Beklagte durch die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -.
Im Februar 2009 unterrichtete der Kläger die Beklagten dahingehend, baldmöglichst in das vom Caritasverband e. V. ... geführte W-Haus in ... (Betreutes Wohnen) umziehen zu wollen. Daraufhin teilte ihm die Beklagte unter dem 25. März 2009 schriftlich mit, für die von ihm angefragte Wohnung im W-Haus seien die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe wie folgt zu übernehmen:
Kaltmiete
248,56 EUR
Einbauküche
22,76 EUR
Vorauszahlung für Heizung und Wasser
49,09 EUR
Vorauszahlung Betriebskosten
118,27 EUR
Service (Betreuungspauschale)
46,00 EUR
Gesamtmiete
484,68 EUR
Dies bedeute jedoch keine Garantie für die Überweisung der Miete in voller Höhe, da Änderungen im persönlichen wie wirtschaftlichen Bereich des Mieters Neuberechnungen der Sozialhilfe erforderten und insoweit auch Einfluss auf die Höhe des Überweisungsbetrages hätten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass aus Mitteln der Sozialhilfe keine Kosten für besondere Serviceleistungen des W-Hauses vom Jugend- und Sozialamt übernommen würden. Sollte Pflegebedürftigkeit eintreten, so könne es durchaus sein, dass in ein kostengünstigeres Haus umzuziehen sei.
Unter dem 26. Juni 2009 übersandte der Caritasverband ... der Beklagten eine Mietbescheinigung für den Kläger mit der Bitte um Kostenzusage zu. In der Mietbescheinigung war als Beginn des Mietverhältnisses der 1. September 2009 vorgemerkt. Die Kaltmiete belief sich auf 248,56 EUR zu denen 49,09 EUR für Heizung und 22,76 EUR für die Teilmöblierung hinzukämen. Des Weiteren werde eine Servicepauschale von monatlich 87,-- EUR erhoben. Darauffolgend erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 25. Juni 2006 folgende Zusage zur Kostenübernahme für die ab dem 1. September 2009 gemietete Wohnung im W-Haus:
Kaltmiete
248,56 EUR
Teilmöblierung
22,76 EUR
Heizung/Warmwasser
49,09 EUR
VZ Nebenkosten
118,27 EUR
                 
Servicepauschale
46,00 EUR
Weiter hieß es: Dementsprechend sei aus Mitteln der Sozialhilfe ein sozialhilferechtlicher Bedarf für eine zu übernehmende Gesamtmiete in Höhe von 484,68 EUR anzuerkennen. Besondere Serviceleistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit könnten aber nicht übernommen werden.
Mit weiterem an die Tochter B. des Klägers adressiertem Schreiben vom 14. Juli 2009 bestätigte die Beklagte, dem Umzug des Klägers in das W-Haus zugestimmt zu haben, das dieser aus sozialhilferechtlicher Sicht erforderlich sei und die Kosten für die neue, 44,64 qm große Wohnung nach Maßgabe der Kostenzusage angemessen seien. Hinsichtlich des Umzugs sei es dem Kläger jedoch zuzumuten, diesen im Wege der Selbsthilfe zu organisieren und durchzuführen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Umzug innerhalb der Stadt ... handele. Im Rahmen des erforderlichen Umzugs könnten die Kosten für einen Mietwagen (Benzin und Miete), Umzugskarton, Verpackungsmaterial und umzugsbedingte Sperrmüllentsorgung übernommen werden. Im Folgenden wandte sich die Tochter B. des Klägers am 24. Juli 2009 an die Beklagte, teilte dieser mit, dass sie sich freue, dass ihr Vater in das W-Haus umziehe und sie diesen Umzug unterstützen wolle. Leider sei sie aber nicht in der Lage, den Umzug im Wege der Selbsthilfe zu bewältigen. Ihr Vater selbst dürfe keine schweren Lasten mehr tragen und ihre Familie - zwei schulpflichtige Kinder, Zeitgründe, finanzielle Gründe, gesundheitliche Gründe und Arbeitsbelastung - sei einer derartigen Zusatzbelastung nicht gewachsen. Im Übrigen sei ein Wohnungswechsel ihres Vaters auch nicht zwingend erforderlich gewesen. Dementsprechend werde um Kostenübernahme für eine Umzugstransportfirma gebeten. Unter dem 4. August 2009 legte die Tochter B. des Klägers dann ein entsprechendes Angebot für die Umzugskosten des Klägers der Firma A-Umzüge vor. Darin benannte das Unternehmen einen Festpreis von brutto 2.321,66 EUR für den Umzug des Klägers in das W-Haus. Unter dem 18. August 2009 sagte die Beklagte gegenüber der Tochter B. des Klägers die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.623,78 EUR zu. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
10 
Transport Be- und Entladen
998,10 EUR
Möbel De- und Montage
202,50 EUR
Packdienst
0,00 EUR
Verpackungsmaterial (30 St. Kartons)
68,00 EUR
Zuschläge
96,00 EUR
Gesamt
1.364,60 EUR
+ 19 % MwSt.
259,27 EUR
11 
Am 29. August 2009 wurde der Umzug des Klägers durchgeführt. Unter dem gleichen Tag stellte die Firma A-Umzüge der Beklagten 1.623,87 EUR in Rechnung.
12 
Mit Bescheid vom 3. September 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 2.166,08 EUR, darin enthalten seien Umzugskosten in Höhe von 1.623,87 EUR, die direkt an die Firma A-Umzüge überwiesen wurden. Die dem Bescheid anliegende Bedarfsberechnung für den Monat September 2009 lautete wie folgt:
13 
Bedarfsberechnung ab dem Monat 09/09
        
                 
Bedarf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        
                 
Regelbedarf (§ 42 Nr. 1 SGB XII)
        
Hilfsbedürftiger
+ 359,00 EUR
abzüglich Energiepauschale
- 6,79 EUR
        
+ 352,21 EUR
                 
Mehrbedarf (§ 42 Nr. 3 SGB XII)
        
Hilfsbedürftiger wegen Alter
+ 61,03 EUR
        
+ 61,03 EUR
                 
Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 2 SGB XII)
        
Miete 
- 317,32 EUR
vom 01.09.09 bis auf weiteres
        
zuzüglich Umzugskosten
+ 1.623,87 EUR
        
+ 1.941,19 EUR
                 
                 
Heizungskosten (§ 42 Nr. 2 SGB XII)
        
lfd. Heizungskosten
+ 49,09 EUR
vom 01.09.09 bis auf weiteres __________
        
        
+ 49,09 EUR
        
=========
Summe Grundsicherungsbedarf
+ 2.403,52 EUR
                 
                 
Einkommen
        
                 
Einkünfte (§ 82 Abs. 1 SGB XII)
        
Hilfsbedürftiger
        
Sonstige Leistungen (anrechnungsfrei)
- 420,00 EUR
Witwen/Witwerrente
- 237,44 EUR
        
- 237,44 EUR
        
=========
                 
Summe Einkommen
- 237,44 EUR
                 
                 
Berechnung
        
                 
Summe Grundsicherungsbedarf
+ 2.403,52 EUR
Summe Einkommen
- 237,44 EUR
        
=========
Summe laufende Hilfe
+ 2.166,08 EUR
        
=========
                 
Zahlbetrag
+ 2.166,08 EUR
14 
Im Folgenden teilte die Tochter B. des Klägers der Beklagten unter Vorlage des vom Kläger mit dem Caritasverband e. V. geschlossenen Mietvertrag im W-Haus mit, dass das genehmigte Umzugsbudget nicht ausgereicht habe, um alle Möbel zu transportieren. Einige Möbel hätten deshalb am alten Standort verbleiben müssen und seien derzeit im Kellerraum untergebracht. Es werde gebeten mitzuteilen, wie man sich den weiteren Transport vorstelle.
15 
Am Montag, den 5. Oktober 2009 erhob die Tochter B. des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 3. September 2009 Widerspruch unter Hinweis darauf, der Bescheid werde derzeit von einem Anwalt auf Rechtsgültigkeit geprüft. Unter dem 28. Oktober 2009 führte die Tochter B. des Klägers zur weiteren Widerspruchsbegründung aus, die Rentenanrechnung im Bescheid vom 3. September 2009 sei unverständlich. Die von der Beklagten erbrachte Grundsicherungsleistung decke nicht einmal die Kosten der Unterkunft vollständig ab. Die Umzugskosten seien nur teilweise von der Beklagten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen worden. Die durch das Sozialamt vorgenommenen Kürzungen am Angebot der A-Umzüge hätten dazu geführt, dass ein Teil der Möbel nicht habe transportiert werden können. Dies habe im Nachhinein zu weiteren Komplikationen und Forderungen des ehemaligen Vermieters geführt. Außerdem sei die Kostenzusage für den Umzug zu spät erfolgt. Sie habe sie erst fünf Tage vor dem Umzugstermin erreicht. Dies habe zu organisatorischen Problemen geführt. In der Sache seien von der Beklagten viel zu wenige Kartons und zu wenig Verpackungsmaterial gebilligt worden. Darüber hinaus gehe das Sozialamt von einer unzumutbaren Selbstbeteiligung der Familie hinsichtlich der Hilfe beim Umzug aus. Terminprobleme, erhebliche Verdienstausfälle und natürlich auch der Ausfall des Jahresurlaubs habe das Sozialamt mit weitgehender Nichtachtung quittiert.
16 
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 hob die Beklagte den Ausgangsbescheid vom 3. September 2009 teilweise auf, indem sie nunmehr gemäß ihrem Schreiben vom 25. Juni 2009 einer Mietkostenübernahme in Höhe von monatlich 484,68 EUR ab dem 1. September 2009 stattgab. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte das Folgende aus: Nach § 6 des zwischen dem Kläger und dem Caritasverband am 27. Juli 2009 geschlossenen Miet- und Servicevertrags betrage die Kaltmiete 269,52 EUR zuzüglich eines Zuschlags für Möblierung in Höhe von 22,76 EUR monatlich (zusammen 292,28 EUR). Gemäß den §§ 8, 3 des Mietvertrages entstünden monatliche Kosten für Servicegrundleistungen (Notruf, ständige Verfügbarkeit einer Pflegekraft, Inanspruchnahme des Sozialen Dienstes, Angebot kultureller, informativer, aktivierender und geselliger Art, Vermittlung von Kontakten, Auskunft und Beratung in Fragen des täglichen Lebens, Beratung über Art und Umfang der vermittelbaren hauswirtschaftlichen, pflegerischen und technischen Leistungen und Vermittlung dieser Dienstleistungen) in monatlicher Höhe von 87,-- EUR. Die Betriebskosten beliefen sich auf 118,27 EUR und die Heizkosten auf 49,09 EUR, so dass ein monatlicher Aufwand für Unterkunftskosten in Höhe von 546,64 EUR entstehe. Sozialhilferechtlicher Bedarf sei indes nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Angemessen sei im Fall des Klägers eine Miete von monatlich 223,65 EUR (Kaltmiete), ausgehend von einer Wohnungsgröße von 45 qm. Dieser Betrag sei auch für Bewohner von betreuten Wohngemeinschaften einschlägig. Für die weiterhin anfallenden Kosten in dieser Wohnform könne ein zusätzlicher Betrag von 24,85 EUR anerkannt werden, so dass sich eine anzuerkennende Kaltmiete von 248,56 EUR ergebe. Die tatsächliche Kaltmiete von 269,52 EUR übersteige diesen angemessenen Betrag um 20,96 EUR. Von den Kosten der Servicegrundleistungen in Höhe von 87,-- EUR könne lediglich ein Betrag von 46,-- EUR übernommen werden. Der Differenzbetrag von 41,-- EUR sei ebenfalls vom Kläger aufzubringen. Versehentlich seien beim Erlass des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2009 die Betriebskosten in Höhe von monatlich 118,27 EUR nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei dem Widerspruch abgeholfen worden.
17 
Hinsichtlich der Umzugskosten sei anzumerken, dass die klägerseitig geltend gemachten Gründe einer weiterreichenden Selbsthilfe akzeptiert worden seien, obwohl diese Gründe nie näher substantiiert worden seien. Letztendlich habe man dann Umzugskosten in Höhe von 1.623,78 EUR übernommen, entsprechend der vorherigen Kostenzusage. Dieser Betrag sei vom Umzugsunternehmen akzeptiert und in Rechnung gestellt worden. Das weitere Kosten entstanden seien, sei nicht nachgewiesen worden. Dementsprechend sei der Widerspruch insoweit zurückzuweisen gewesen.
18 
Des Weiteren sei - entgegen der Auffassung des Klägers - die von ihm bezogene Witwerrente als Hinterbliebenenrente auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2009 zugestellt.
19 
Am 18. Januar 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
20 
Der Kläger lässt vortragen, die von ihm zu erbringende Kaltmiete im W-Haus sei auch unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten angemessen. Die angemessenen sozialhilferechtlichen Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach der Produkttheorie zu bestimmen. Das Bundessozialgericht verlange dafür ein schlüssiges Konzept. Ein qualifizierter Mietspiegel könne die Grundlage eines solches Konzeptes sein. Die Beklagte habe indes kein schlüssiges Konzept für die Berechnung der angemessenen Kaltmietkosten vorgelegt. Insbesondere sei die Berücksichtigung sogenannter Wohnungen mit einfacher Ausstattung kritisch zu sehen. Insbesondere die Beschränkung dieser einfachen Wohnungen auf die beiden ältesten Baualtersklassen (Errichtung von 1948 und Errichtung vor 1959) sei fehlerhaft. Es sei nämlich nicht zumutbar, einen Leistungsberechtigten auf Wohnraum ohne Bad innerhalb der Wohnung oder und ohne WC innerhalb der Wohnung oder durch beheizten Wohnraum mit nicht zentral gesteuerten Öl- und Kohleöfen zu verweisen. Der Leistungsberechtigte werde nach dem Konzept des Beklagten zwar nicht ausschließlich auf solchen Wohnraum verwiesen. Durch die Ermittlung eines Mittelwerts aus dem Quadratmeterpreis für diese sowie die zwei ältesten Baualtersklassen scheide aber schon rechnerisch die zweitälteste Baualtersklasse an Wohnungen aus. Auch die Beschränkungen auf Wohnungen bis zur Bezugsfertigkeit am 31. Dezember 1959 sei nicht gerechtfertigt. Der von der Beklagten ermittelte durchschnittliche Quadratmeterpreis von 4,97 EUR erreiche noch nicht einmal den Durchschnittswert der Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung unter 60 qm, die bis zum 21. Juni 1948 bezugsfertig gewesen seien.
21 
Darüber hinaus sei nur die begrenzte Übernahme der Servicepauschale in Höhe von monatlich nur 46,-- EUR in Frage zu stellen. Schon nach den von der Beklagten in Bezug genommenen Sozialhilferichtlinien sei es so, dass es sich bei dem sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Betrag um die Servicepauschale von monatlich 46,-- EUR um einen Sollbetrag handele. Die Formulierung gehe nicht dahin, dass dieser Mehrbedarf den Betrag von 46,-- EUR nicht übersteigen dürfe oder tatsächlich nicht übersteige. Tatsächlich liege hier ein Mehrbedarf in Höhe der Servicepauschale in Höhe von 87,-- EUR monatlich vor, auf dessen Höhe der Kläger keinen Einfluss habe.
22 
Hinsichtlich der Umzugskosten habe die Beklagte bislang die Übernahme der vollen Umzugskosten nie zugesichert. Angesichts des Zeitablaufs sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, vor dem Umzug eine Zusicherung der Beklagten in voller Höhe auf gerichtlichem Wege zu erstreiten. Fraglich sei damit, ob die von der Beklagten abgegebene Umzugskostenzusicherung tatsächlich die vollständigen notwendigen Umzugskosten umfasst habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es Aufgabe des Klägers gewesen sei, die gekündigte alte Wohnung zu räumen, der hierfür erforderliche Aufwand zähle zu den notwendigen Umzugskosten, vergleichbar der Verpflichtung des ausziehenden Mieters, Auszugsrenovierungen durchzuführen. Außerdem habe die Beklagte ersichtlich zu wenig Umzugskartons und Verpackungsmaterial bei der Bewilligung ihrer Umzugskostenzusage berücksichtigt. Angesichts des Gesundheitszustands und des Alters des Klägers habe dieser den Umzug auch nicht alleine oder mit seiner Familie und Angehörigen bewältigen können.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
25 
a) ihm über die bewilligten Unterkunftskosten hinaus monatlich weitere 20,96 EUR an Kaltmiete und einen Betrag von 41,-- EUR für die Servicegrundleistungen des W-Hauses zu gewähren und
26 
b) ihm über die bewilligten Leistungen hinaus Umzugskosten in Höhe von 69,-- EUR für einen Mietwagen, weitere 50,94 EUR für Umzugskartons und Boxen, 12,-- EUR für die Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO der Stadt... sowie für Benzinkosten in Höhe von 43,88 EUR zu erstatten.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Sie trägt vor, es sei zwar richtig, dass die Servicepauschale ähnlich wie nicht vermeidbare Kabelgebühren, als nicht vermeidbare Kostenposition zu den Aufwendungen für die Unterkunft zähle. Ein Überbedarf, über den als Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII hinaus anerkannten erhöhten Bedarf für die Betreuung in Höhe von monatlich 46,-- EUR, komme jedoch nur insoweit in Betracht, als die sich unter Einschluss der Servicepauschale ergebende Gesamtmiete im Rahmen des Angemessenen bewege. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die vom Beklagten praktizierte Ermittlungspraxis bei der Kostenermittlung für angemessene Unterkunft und Heizung nach der sogenannten Produkttheorie des Bundessozialgerichts beruhe auf einem schlüssigen Konzept, wie von der Rechtsprechung gefordert. Die Berechnung der Mietobergrenze erfolge in ... über eine Mischkalkulation, die sich am qualifizierten Mietspiegel der Stadt orientiere. Dieser Mietspiegel sei einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt. Er basiere auf einer repräsentativen Zufallsstichprobe von 1.589 Wohnungen im Stadtgebiet, was 5,6 % der Gesamtzahl der 28.500 Mietspiegel-relevanten Wohnungen ausmache. Dabei seien ausschließlich Mietverhältnisse berücksichtigt worden, bei denen in den vergangen vier Jahren eine Mieterhöhung erfolgt sei. Die letzte Befragung zum ...er Mietspiegel habe für den vorliegenden entscheidungserheblichen Zeitraum im Oktober 2008 stattgefunden. Die Ergebnisse seien bis März 2009 zusammengetragen worden. Der Mietspiegel sei daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lasse erwarten, dass darin die tatsächliche Preissituation in den letzten Jahren neu vermieteter Wohnungen realistisch wiedergegeben werden. Dementsprechend sei von Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auszugehen. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mietwertes für Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Wohnungen in durchschnittlicher Wohnlage mit durchschnittlicher Ausstattung, die vor dem 21. Juni 1948 bezugsfertig gewesen seien sowie von Wohnungen in durchschnittlicher Wohnlage und durchschnittlicher Ausstattung die bis zum 31. Dezember 1959 bezugsfertig geworden seien, habe die Stadt einen Quadratmeterpreis von 4,97 EUR ermittelt und festgelegt (gültig ab dem 1. März 2009). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Spaltenwerte des Mietspiegels habe sich dieser Wert als Mittelwert ergeben. Für den Kläger ergebe sich daraus ein angemessener Mietpreis von 45 qm x 4,97 EUR je Quadratmeter = 223,70 EUR (gerundet). Die Berücksichtigung weiterer Wohnklassen bei der Ermittlung der angemessenen Kaltmiete sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn aus den berücksichtigten Altersklassen ließen sich Rückschlüsse auf den Standard des Wohnraums beziehen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass Wohnungen jüngeren Baujahres qualitativ als auch in quantitativer Hinsicht über eine höherwertigere Ausstattung verfügten. Außerdem begegne es keinen Bedenken, Einfachwohnungen in die Ermittlungen der Mietobergrenze mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Mietspiegelauswertungen insgesamt 93 Einfachwohnungen erfasst worden seien. Hochgerechnet ergäben sich aus dieser Zahl 1.860 solcher Einfachwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt in .... Es sei daher davon auszugehen, dass diese Wohnungen auch noch in ausreichender Zahl am Mietwohnungsmarkt in ... tatsächlich verfügbar seien. Schließlich sei das Wohnen in einfachem Wohnraum dem Hilfeempfänger durchaus zumutbar. Insbesondere sei die Beklagte der Auffassung, dass hiernach auch Wohnraum mit Etagenbad und oder Etagen-WC und/oder einzeln stehenden und nicht zentral gesteuerten Öl- und Kohleöfen Leistungsempfängern zugemutet werden könne, ohne dass damit gegen grundrechtliche Wertungen verstoßen werde.
30 
Soweit höhere Umzugskosten geltend gemacht worden seien, fehle es bereits an einer gemäß § 29 SGB XII erforderlichen vorherigen Zusicherung. Geleistet worden seien Umzugskosten in Höhe der vorherigen Zusicherung von 1.623,-- EUR; weitere Kosten für den Umzug seien weder notwendig noch angemessen gewesen. Vorliegend seien keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgebracht worden, das sämtliche Umzugsarbeit durch Professionelle hätten erledigt werden müssen. Im Rahmen der Selbsthilfe habe zumindest das Ausräumen der Schränke erwartet werden können. Rein vorsorglich sei aber auszuführen, dass selbstverständlich beim Umzug von einer - wie vorliegend 88 qm großen - in eine 45 qm große Wohnung nicht alle Möbel mitgenommen werden könnten. In gleichgelagerten Fälle gehöre die Entsorgung der überzähligen Möbel zu den Umzugskosten. Solche Entsorgungskosten seien vom Kläger aber nicht geltend gemacht worden.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 204/010) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
33 
Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
34 
Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, ihm höhere monatliche Unterkunftskosten zu bewilligen; ebenso wenig steht ihm auf der Grundlage seines Vortrags die Bewilligung weiterer Umzugskosten aufgrund des am 29. August 2009 vollzogenen Umzugs ins W-Haus zu.
35 
Die Kosten der Unterkunft hat die Beklagte nach Maßgabe der §§ 29, 30 SGB XII im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 zutreffend berechnet. Dementsprechend ist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen (§ 136 Abs. 3 SGG). Dabei hat die Beklagte entsprechend der vom Bundessozialgericht entwickelten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, JURIS) ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft und Heizung erarbeitet und auf der Grundlage dieses Konzepts den durchschnittlichen Mietpreis berechnet. Die Beklagte hat sich dabei ersichtlich an den Vorgaben sowohl des Bundesssozialgerichts als auch des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 5. Juli 2010, L 1 AS 3851/09, JURIS gehalten. Dass sie bei der Berechnung des durchschnittlichen Mietwertes Wohnungen mit einfacher Ausstattung einbezogen hat, ist rechtlich aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Ein sogenannter einfacher Wohnraum definiert sich nach dem zugrundegelegten Mietspiegel als Wohnraum ohne Bad innerhalb der Wohnung und/oder ohne WC innerhalb der Wohnung und/oder durch einzeln stehende, nicht zentral gesteuerte Öl- und Kohleöfen. Zum einen sind diese - wie von der Beklagten nachgewiesen - in ... nicht so selten, dass sie aus der statistischen Erhebung heraus zu rechnen seien. Hochgerechnet finden sich - auf der Grundlage der dem Gericht nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten - nämlich circa 1.860 solcher Einfachwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt in .... Ohne Bedenken scheint dem Gericht weiter, dass solcher Wohnraum mit einfacher Ausstattung einem Hilfeempfänger auch durchaus zugemutet werden kann. Dies ergibt insbesondere daraus, dass sämtliche Bevölkerungsschichten, gleichgültig, ob es sich dabei um Erwerbstätige, Erwerbslose, Studenten, Heimbewohner oder Sozialhilfeempfänger handelt, gleich zu behandeln sind. Im Übrigen hat sich die Beklagte nicht allein an Einfachwohnungen orientiert, sondern den Mietdurchschnittspreis ausdrücklich unter Berücksichtigung auch durchschnittlicher Wohnungen gebildet, die bis Ende 1959 errichtet worden sind. Damit ist das Datenmaterial, das die Beklagte zugrunde legt, sowohl repräsentativ als auch valide. Schließlich beruht die Datenerhebung der Beklagten auch auf einem aktuellen Beobachtungszeitraum unter Berücksichtigung nur derjenigen Wohnungen die zwischen 2005 und 2009 neu vermietet worden sind.
36 
Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger zu Recht aus Mitteln der Sozialhilfe die angewiesene Kaltmiete in Höhe von 223,70 EUR für 45 qm und weiter 24,85 EUR monatlich für weitere 5 qm (Zuschlag für die Nutzung des Gemeinschaftsbereichs im Betreuten Wohnen) auf der Basis eines Mietzinses von 4,97 EUR gewährt. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf seine individuelle Wohnungswahl im Betreuten Wohnen einen monatlichen Zuschlag für die von ihm genutzte Einbauküche in Höhe von 22,76 EUR und des weiteren die Betreuungspauschale für Serviceleistungen in Höhe von 46,-- EUR monatlich bewilligt. Letztere Leistungen fallen bei der Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt regelmäßig nicht an. Sie sind dementsprechend bei der Bildung des Gesamtkaltmietpreises im Hinblick auf seine Angemessenheit zu berücksichtigen. Unter Einbezug dieser zwangsläufig monatlichen Nebenkosten in Höhe von insgesamt 68,76 EUR für Einbauküche und Serviceleistungen ergibt sich damit ein von der Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform des Klägers gebildeter Unterkunftskostenbedarf von 315,31 EUR. Rechnet man diesen Unterkunftskostenbedarf auf die Quadratmeterzahl von 50 um, ergibt sich daraus ein Quadratmetermietpreis von 6,30 EUR. Dieser liegt weit über dem, dem Kläger zustehenden sozialhilferechtlichen Bedarf. Damit ist der Kläger durch die aus Sicht des Gerichts durchaus wohlwollende Auslegung seines sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftsbedarfs - auch unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform - durch die Beklagte nicht belastet, sondern begünstigt. Die von der Beklagten darüber hinaus dem Kläger gewährten Leistungen für monatliche Betriebskosten, Heizung und Warmwasser in Höhe von 67,36 EUR stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
37 
Soweit der Kläger dagegen auf einen weiteren Mehrbedarf bei betreutem Seniorenwohnen gemäß Randziffer 30.04 der Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg verweist, ist zunächst festzuhalten, dass auch dort ein Betrag für Inanspruchnahme der persönlichen Betreuung in Form von Beratung, persönlichem Service, Vermittlung von Diensten, Koordination einschließlich der Zusammenarbeit mit der IAV-Stelle und Aktivierung der Selbsthilfekräfte in Höhe von monatlich 46,-- EUR vorgegeben ist. Diesen leistet die Beklagte. Angesichts der - wie oben ausgeführt - ohnehin hilfeempfängerfreundlich berechneten sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten im Fall des Klägers ist hiergegen rechtlich von vornherein nichts zu erinnern.
38 
Ebenso wenig ist die Anrechnung der dem Kläger zustehenden Hinterbliebenenrente bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die Beklagte in Frage zu stellen. Die Hinterbliebenenrente gehört nicht zu den in § 82 Abs. 2 SGB XII aufgezählten Ausnahmen der Beträge, die vom Einkommen abzusetzen sind. Eine - wie von der Tochter B. des Klägers ausgeführt - „Rentenkürzung“ findet nicht statt. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
39 
Schließlich ist auch die Berechnung der Umzugskosten durch die Beklagte rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Ein Umzug ist als notwendig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII anzusehen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. zum SGB II: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, L 7 AS 1300/08, JURIS, Rn. 27). Nachdem die Beklagte den Umzug des Klägers aus seiner 88 qm großen Wohnung in eine 45 (50) qm große Wohnung im Betreuten Wohnen zugestimmt hat, ist der Umzug des Klägers in die konkrete, von ihm neu bewohnte Wohnung als notwendig im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Dementsprechend sind auch die Umzugskosten dem Grunde nach als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen.
40 
Der Höhe nach ist hinsichtlich der Umzugskosten freilich zu beachten, dass ein Leistungsberechtigter auch im Bereich des SGB XII grundsätzlich gehalten ist, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl. zuletzt Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2009, L 3 B 768/08 SO-ER, JURIS, Rn. 32 m. w. N.). Denn der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII ist auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung sowie die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (vgl. Sächsisches Landessozialgericht a. a. O.). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe besteht nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug z. B. wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründe nicht selbst durchführen kann.
41 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat die Beklagte dem zum Zeitpunkt des Umzugs 78 Jahre alten Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Kosten für eine professionellen Umzugshelfer - das Unternehmen Ade - in Höhe von 1.623,-- EUR zugesagt und ausbezahlt. Damit hat es dem Alter und der persönlichen Situation des Klägers vollumfänglich Rechnung getragen. Vorliegend sind nämlich klägerseitig keine hinreichend substantiell belastbaren Tatsachen vorgetragen, die eine Inanspruchnahme einer professionellen Umzugshilfe dergestalt, dass sämtliche Arbeit durch professionelle Umzugshelfer erledigt werden müssen, rechtfertigen könnten. Im Rahmen der Selbsthilfe hat auch vom Kläger und insbesondere seinen Kindern erwartet werden können, dass sie zumindest die Schränke selbst ausräumen. Der Kläger hat zwei erwachsene Töchter, wohnhaft in ... und ..., die zwar berufstätig sind, aber ihrerseits wiederum Familie haben. Gerichtlich belastbare Nachweise - etwa ärztliche Atteste, Einkommensnachweise etc. -, dass ihnen eine Umzugshilfe im August/September 2009 aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen unzumutbar gewesen sind, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Auch die Bemessung der gewährten Umzugshilfe der Sache nach - Transport, Be- und Entladen 998,10 EUR, Möbel Demontage und Montage 202,50 EUR, Verpackungsmaterial 68,-- EUR und Zuschläge 96,-- EUR - erscheinen dem erkennenden Gericht aus eigener Lebenserfahrung heraus absolut angemessen. Aus dem Angebot der Firma A-Umzüge hat die Beklagte lediglich das Ein- und Auspacken der Schränke gestrichen sowie die Beihilfe für das Verpackungsmaterial auf 30 statt 120 Faltkartons beschränkt. Letzteres erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Umstand, dass der Kläger in eine nur 45 m große Wohnung umgezogen ist, nachgerade geboten. Soweit die Beklagte die Summe für die Möbel De- und Aufmontage von 246,38 EUR (Angebot des Umzugsunternehmens) auf 202,50 EUR gekürzt hat, ist auch dies vor dem Hintergrund des Bezugs einer 45 qm großen und zudem teilmöblierten neuen Wohnung des Klägers verständlich.
42 
Gegebenenfalls übernahmefähige Entsorgungskosten anlässlich der Auflösung der bisherigen Wohnung des Klägers sind weder behauptet noch substantiell geltend gemacht worden. Hier stellt sich die Beklagte dementsprechend zu Recht die Frage, was mit den überzähligen Möbeln des Klägers geschehen ist. Entsorgungsnachweise sind nicht vorgelegt worden. Die dagegen vom Bevollmächtigten des Klägers ins Feld geführte Argumentation, wohin die Gegenstände geschafft worden seien, sei von keiner rechtlichen Bedeutung, weil es allein um die Räumungsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem bisherigen Vermieter gegangen sei, ist dem Gericht in nicht nachvollziehbar. Die Räumungsverpflichtung des Klägers im Hinblick auf die von ihm aufgelöste Wohnung über seinen bisherigen Vermieter beruht auf dem zwischen dem Kläger und seinem bisherigen Vermieter geschlossenen Mietvertrag. Sie ist dementsprechend allein zivilrechtlicher Natur und damit für sich genommen zunächst ohne jede Relevanz für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Umzugsbedarfs des Klägers. Allein diesen hat die Beklagte zu decken, nicht aber etwaige Ansprüche des bisherigen Vermieters des Klägers aus Mitteln der Sozialhilfe zu bedienen.
43 
Im Übrigen habe weder der Kläger noch seine Angehörigen substantiell dargelegt, dass sie beim Umzug des Klägers zu jeder Hilfeleistung außerstande gewesen sind. Der ganz überwiegende Teil der Umzugskosten ist von der Beklagten übernommen worden. Dementsprechend kann in keiner Weise davon gesprochen werden, der Kläger sei vom Sozialhilfeträger mit dem Umzug allein gelassen worden. Das Gegenteil ist richtig; auch in Sachen Umzugskosten hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des geltend gemachten Bedarfs und seines Nachweises großzügig verhalten.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
33 
Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
34 
Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, ihm höhere monatliche Unterkunftskosten zu bewilligen; ebenso wenig steht ihm auf der Grundlage seines Vortrags die Bewilligung weiterer Umzugskosten aufgrund des am 29. August 2009 vollzogenen Umzugs ins W-Haus zu.
35 
Die Kosten der Unterkunft hat die Beklagte nach Maßgabe der §§ 29, 30 SGB XII im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 zutreffend berechnet. Dementsprechend ist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen (§ 136 Abs. 3 SGG). Dabei hat die Beklagte entsprechend der vom Bundessozialgericht entwickelten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, JURIS) ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft und Heizung erarbeitet und auf der Grundlage dieses Konzepts den durchschnittlichen Mietpreis berechnet. Die Beklagte hat sich dabei ersichtlich an den Vorgaben sowohl des Bundesssozialgerichts als auch des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 5. Juli 2010, L 1 AS 3851/09, JURIS gehalten. Dass sie bei der Berechnung des durchschnittlichen Mietwertes Wohnungen mit einfacher Ausstattung einbezogen hat, ist rechtlich aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Ein sogenannter einfacher Wohnraum definiert sich nach dem zugrundegelegten Mietspiegel als Wohnraum ohne Bad innerhalb der Wohnung und/oder ohne WC innerhalb der Wohnung und/oder durch einzeln stehende, nicht zentral gesteuerte Öl- und Kohleöfen. Zum einen sind diese - wie von der Beklagten nachgewiesen - in ... nicht so selten, dass sie aus der statistischen Erhebung heraus zu rechnen seien. Hochgerechnet finden sich - auf der Grundlage der dem Gericht nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten - nämlich circa 1.860 solcher Einfachwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt in .... Ohne Bedenken scheint dem Gericht weiter, dass solcher Wohnraum mit einfacher Ausstattung einem Hilfeempfänger auch durchaus zugemutet werden kann. Dies ergibt insbesondere daraus, dass sämtliche Bevölkerungsschichten, gleichgültig, ob es sich dabei um Erwerbstätige, Erwerbslose, Studenten, Heimbewohner oder Sozialhilfeempfänger handelt, gleich zu behandeln sind. Im Übrigen hat sich die Beklagte nicht allein an Einfachwohnungen orientiert, sondern den Mietdurchschnittspreis ausdrücklich unter Berücksichtigung auch durchschnittlicher Wohnungen gebildet, die bis Ende 1959 errichtet worden sind. Damit ist das Datenmaterial, das die Beklagte zugrunde legt, sowohl repräsentativ als auch valide. Schließlich beruht die Datenerhebung der Beklagten auch auf einem aktuellen Beobachtungszeitraum unter Berücksichtigung nur derjenigen Wohnungen die zwischen 2005 und 2009 neu vermietet worden sind.
36 
Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger zu Recht aus Mitteln der Sozialhilfe die angewiesene Kaltmiete in Höhe von 223,70 EUR für 45 qm und weiter 24,85 EUR monatlich für weitere 5 qm (Zuschlag für die Nutzung des Gemeinschaftsbereichs im Betreuten Wohnen) auf der Basis eines Mietzinses von 4,97 EUR gewährt. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf seine individuelle Wohnungswahl im Betreuten Wohnen einen monatlichen Zuschlag für die von ihm genutzte Einbauküche in Höhe von 22,76 EUR und des weiteren die Betreuungspauschale für Serviceleistungen in Höhe von 46,-- EUR monatlich bewilligt. Letztere Leistungen fallen bei der Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt regelmäßig nicht an. Sie sind dementsprechend bei der Bildung des Gesamtkaltmietpreises im Hinblick auf seine Angemessenheit zu berücksichtigen. Unter Einbezug dieser zwangsläufig monatlichen Nebenkosten in Höhe von insgesamt 68,76 EUR für Einbauküche und Serviceleistungen ergibt sich damit ein von der Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform des Klägers gebildeter Unterkunftskostenbedarf von 315,31 EUR. Rechnet man diesen Unterkunftskostenbedarf auf die Quadratmeterzahl von 50 um, ergibt sich daraus ein Quadratmetermietpreis von 6,30 EUR. Dieser liegt weit über dem, dem Kläger zustehenden sozialhilferechtlichen Bedarf. Damit ist der Kläger durch die aus Sicht des Gerichts durchaus wohlwollende Auslegung seines sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftsbedarfs - auch unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform - durch die Beklagte nicht belastet, sondern begünstigt. Die von der Beklagten darüber hinaus dem Kläger gewährten Leistungen für monatliche Betriebskosten, Heizung und Warmwasser in Höhe von 67,36 EUR stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
37 
Soweit der Kläger dagegen auf einen weiteren Mehrbedarf bei betreutem Seniorenwohnen gemäß Randziffer 30.04 der Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg verweist, ist zunächst festzuhalten, dass auch dort ein Betrag für Inanspruchnahme der persönlichen Betreuung in Form von Beratung, persönlichem Service, Vermittlung von Diensten, Koordination einschließlich der Zusammenarbeit mit der IAV-Stelle und Aktivierung der Selbsthilfekräfte in Höhe von monatlich 46,-- EUR vorgegeben ist. Diesen leistet die Beklagte. Angesichts der - wie oben ausgeführt - ohnehin hilfeempfängerfreundlich berechneten sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten im Fall des Klägers ist hiergegen rechtlich von vornherein nichts zu erinnern.
38 
Ebenso wenig ist die Anrechnung der dem Kläger zustehenden Hinterbliebenenrente bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die Beklagte in Frage zu stellen. Die Hinterbliebenenrente gehört nicht zu den in § 82 Abs. 2 SGB XII aufgezählten Ausnahmen der Beträge, die vom Einkommen abzusetzen sind. Eine - wie von der Tochter B. des Klägers ausgeführt - „Rentenkürzung“ findet nicht statt. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
39 
Schließlich ist auch die Berechnung der Umzugskosten durch die Beklagte rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Ein Umzug ist als notwendig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII anzusehen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. zum SGB II: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, L 7 AS 1300/08, JURIS, Rn. 27). Nachdem die Beklagte den Umzug des Klägers aus seiner 88 qm großen Wohnung in eine 45 (50) qm große Wohnung im Betreuten Wohnen zugestimmt hat, ist der Umzug des Klägers in die konkrete, von ihm neu bewohnte Wohnung als notwendig im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Dementsprechend sind auch die Umzugskosten dem Grunde nach als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen.
40 
Der Höhe nach ist hinsichtlich der Umzugskosten freilich zu beachten, dass ein Leistungsberechtigter auch im Bereich des SGB XII grundsätzlich gehalten ist, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl. zuletzt Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2009, L 3 B 768/08 SO-ER, JURIS, Rn. 32 m. w. N.). Denn der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII ist auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung sowie die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (vgl. Sächsisches Landessozialgericht a. a. O.). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe besteht nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug z. B. wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründe nicht selbst durchführen kann.
41 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat die Beklagte dem zum Zeitpunkt des Umzugs 78 Jahre alten Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Kosten für eine professionellen Umzugshelfer - das Unternehmen Ade - in Höhe von 1.623,-- EUR zugesagt und ausbezahlt. Damit hat es dem Alter und der persönlichen Situation des Klägers vollumfänglich Rechnung getragen. Vorliegend sind nämlich klägerseitig keine hinreichend substantiell belastbaren Tatsachen vorgetragen, die eine Inanspruchnahme einer professionellen Umzugshilfe dergestalt, dass sämtliche Arbeit durch professionelle Umzugshelfer erledigt werden müssen, rechtfertigen könnten. Im Rahmen der Selbsthilfe hat auch vom Kläger und insbesondere seinen Kindern erwartet werden können, dass sie zumindest die Schränke selbst ausräumen. Der Kläger hat zwei erwachsene Töchter, wohnhaft in ... und ..., die zwar berufstätig sind, aber ihrerseits wiederum Familie haben. Gerichtlich belastbare Nachweise - etwa ärztliche Atteste, Einkommensnachweise etc. -, dass ihnen eine Umzugshilfe im August/September 2009 aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen unzumutbar gewesen sind, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Auch die Bemessung der gewährten Umzugshilfe der Sache nach - Transport, Be- und Entladen 998,10 EUR, Möbel Demontage und Montage 202,50 EUR, Verpackungsmaterial 68,-- EUR und Zuschläge 96,-- EUR - erscheinen dem erkennenden Gericht aus eigener Lebenserfahrung heraus absolut angemessen. Aus dem Angebot der Firma A-Umzüge hat die Beklagte lediglich das Ein- und Auspacken der Schränke gestrichen sowie die Beihilfe für das Verpackungsmaterial auf 30 statt 120 Faltkartons beschränkt. Letzteres erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Umstand, dass der Kläger in eine nur 45 m große Wohnung umgezogen ist, nachgerade geboten. Soweit die Beklagte die Summe für die Möbel De- und Aufmontage von 246,38 EUR (Angebot des Umzugsunternehmens) auf 202,50 EUR gekürzt hat, ist auch dies vor dem Hintergrund des Bezugs einer 45 qm großen und zudem teilmöblierten neuen Wohnung des Klägers verständlich.
42 
Gegebenenfalls übernahmefähige Entsorgungskosten anlässlich der Auflösung der bisherigen Wohnung des Klägers sind weder behauptet noch substantiell geltend gemacht worden. Hier stellt sich die Beklagte dementsprechend zu Recht die Frage, was mit den überzähligen Möbeln des Klägers geschehen ist. Entsorgungsnachweise sind nicht vorgelegt worden. Die dagegen vom Bevollmächtigten des Klägers ins Feld geführte Argumentation, wohin die Gegenstände geschafft worden seien, sei von keiner rechtlichen Bedeutung, weil es allein um die Räumungsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem bisherigen Vermieter gegangen sei, ist dem Gericht in nicht nachvollziehbar. Die Räumungsverpflichtung des Klägers im Hinblick auf die von ihm aufgelöste Wohnung über seinen bisherigen Vermieter beruht auf dem zwischen dem Kläger und seinem bisherigen Vermieter geschlossenen Mietvertrag. Sie ist dementsprechend allein zivilrechtlicher Natur und damit für sich genommen zunächst ohne jede Relevanz für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Umzugsbedarfs des Klägers. Allein diesen hat die Beklagte zu decken, nicht aber etwaige Ansprüche des bisherigen Vermieters des Klägers aus Mitteln der Sozialhilfe zu bedienen.
43 
Im Übrigen habe weder der Kläger noch seine Angehörigen substantiell dargelegt, dass sie beim Umzug des Klägers zu jeder Hilfeleistung außerstande gewesen sind. Der ganz überwiegende Teil der Umzugskosten ist von der Beklagten übernommen worden. Dementsprechend kann in keiner Weise davon gesprochen werden, der Kläger sei vom Sozialhilfeträger mit dem Umzug allein gelassen worden. Das Gegenteil ist richtig; auch in Sachen Umzugskosten hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des geltend gemachten Bedarfs und seines Nachweises großzügig verhalten.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2011 - S 4 SO 204/10

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2011 - S 4 SO 204/10 zitiert 9 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

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(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 weitere

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Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. jeweils EUR 52,91 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007.
Die am ... April 1979 geborene Klägerin zu 1 und ihr am ... September 1998 geborener Sohn, der Kläger zu 2, wohnten bis 30. April 2007 in der M.-E.-Straße 6 in M.. Mit Bescheid vom 21. August 2006 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 5. August 2006 bis 3. August 2007 nach einem täglichen Leistungssatz in Höhe von EUR 9,82. Ab dem 1. Dezember 2006 wurde dem Kläger zu 2 Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von EUR 170,00 monatlich gewährt (Bewilligungsbescheid des Landratsamtes Zollernalbkreis vom 9. November 2006). Darüber hinaus wurde für den Kläger Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 monatlich gewährt. Mit Bescheid vom 5. März 2007 bewilligte die ARGE Zollernalbkreis den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2007. Neben der Regelleistung für die Klägerin in Höhe von EUR 345,00, einem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von EUR 41,00 und des Sozialgeldes für den Kläger in Höhe von EUR 207,00 wurden auf Bedarfsseite monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 317,68 anerkannt. Dabei entfielen auf die Grundmiete EUR 164,18, auf die Nebenkosten EUR 84,00 sowie auf die Kosten für die Heizung EUR 69,50.
Am 1. Mai 2007 zogen die Kläger von M. in die E.str. 87b in H. um, wo bereits eine Schwester der Klägerin wohnte. Zum gleichen Zeitpunkt zogen auch die Eltern der Klägerin von M. in eine Mietwohnung unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin um. Für die 67,60 Quadratmeter große Wohnung hat die Klägerin eine Grundmiete von EUR 285,00 zu zahlen; die Nebenkosten belaufen sich auf EUR 75,00. Die Vorauszahlung für die Heizkosten mittels Erdölsammelheizung beträgt EUR 40,00 monatlich. Eine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers hatten die Kläger vor dem Umzug nicht eingeholt.
Auf ihren Antrag vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Neben Regelleistung, Mehrbedarf für Alleinerziehende und Sozialgeld wurden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt EUR 279,18, aufgeteilt nach Kopfteilen je EUR 139,59, anerkannt. Berücksichtigt wurden die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von EUR 75,00 und Heizkosten in Höhe von EUR 40,00. Die Kaltmiete wurde jedoch nur in Höhe der bisherigen Grundmiete von EUR 164,18 zugrunde gelegt, da der Umzug nach H. ohne vorherige Rücksprache mit dem bisher zuständigen Grundsicherungsträger erfolgt sei (Bescheid vom 26. April 2007).
Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 am 10. Mai 2007 Widerspruch und bat um nochmalige Berechnung der der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen. Zur Begründung legte sie eine von ihrer Mutter gefertigte Widerspruchsbegründung in deren Verfahren um höhere Kosten der Unterkunft und Heizung vor, womit sie geltend machte, sie müsse ihre Mutter bei der Versorgung ihres kranken Vaters unterstützen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Umzug der Kläger zusammen mit den Eltern der Klägerin zu 1 zu deren Schwester in H. zum Zwecke einer Familienzusammenführung rechtfertige den Umzug nicht. Vor dem Umzug sei auch nicht die Zustimmung der zuständigen ARGE eingeholt worden. Der Klägerin zu 1 habe klar sein müssen, dass sie bei einem mit höheren Kosten verbundenen Wohnsitzwechsel die Kostenübernahme zuvor mit der zuständigen Stelle hätte klären lassen müssen. Da keine Zustimmung erfolgt sei und ein wichtiger Grund auch nicht plausibel nachgewiesen worden sei, gewähre die Beklagte weiterhin Kosten für Unterkunft und Heizung nur in der bisher von der ARGE Zollernalbkreis bewilligten Höhe.
Mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2007 berechnete die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 wegen der Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses für den Kläger auf EUR 168,00 monatlich neu; eine Änderung der zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgte nicht.
Am 20. Juni 2007 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 31. Januar 2008 ist durch die Bevollmächtigte der Kläger klargestellt worden, dass auch der Sohn der Klägerin zu 1 als Kläger geführt werden solle und die geltend gemachte Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung sich auch auf den Anteil des Sohnes beziehen solle.
10 
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, die Klägerin zu 1 sei zusammen mit ihrem Sohn und ihren Eltern zu ihrer bereits zuvor in H. wohnhaften Schwester gezogen. Erst durch diesen gemeinsamen Umzug sei es der Klägerin zu 1 nun gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern möglich, den dialyse- und somit pflegebedürftigen Vater seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend zu versorgen. Der Mutter sei die alleinige Pflege des Vaters nicht möglich. Die Klägerin und ihre Schwester seien aus zeitlichen Gründen nur in gemeinschaftlicher Absprache in der Lage, die Pflegetätigkeit angemessen zu bewirken. Des Weiteren habe die Beklagte zumindest die für H. als angemessen anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
11 
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 und den Bescheid vom 14. Juni 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern für die Zeit ab 1. Mai 2007 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 105,82 monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Höhe bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen beschränkt. Der Umzug der Kläger von M. nach H. sei allerdings nicht erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gewesen. Die Klägerin habe eine Beschäftigung erst im August 2007 aufgenommen, sodass der Umzug zum 1. Mai 2007 nicht zum Zwecke der Beschäftigungsaufnahme erfolgt sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, der Umzug sei für eine angemessene Versorgung des kranken Vaters der Klägerin und der minderjährigen Kinder in der Großfamilie erfolgt. Zum Zeitpunkt des Umzuges sei die bereits in H. wohnhafte Schwester der Klägerin noch berufstätig gewesen, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass für die angemessene Versorgung des kranken Vaters ein Umzug nach H. erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin selbst sei zum Zeitpunkt des Umzuges noch nicht berufstätig gewesen, sodass dieser auch nicht zum Zweck der Versorgung ihres Sohnes durch die ebenfalls zuvor in M. wohnhafte Mutter erfolgt sei. Die Beschränkung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II finde jedoch nur Anwendung auf Umzüge innerhalb desselben Wohnbereiches, der für die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung maßgeblich sei. Da die Kläger in einen anderen Wohnortbereich umgezogen seien, für den abweichende Angemessenheitsgrenzen gälten, seien die zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht auf die bisher erbrachten Aufwendungen zu beschränken. Die Beklagte habe daher, da auch eine vorherige Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung sei, den Klägern die für H. angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Diese beliefen sich für eine von zwei Personen bewohnte Wohnung auf eine Kaltmiete von EUR 270,00 bei einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern, sodass sich zuzüglich der tatsächlichen Heiz- und Betriebskosten insgesamt angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 385,00 monatlich ergäben. Soweit die Kläger die Grundmiete in tatsächlicher Höhe begehrt haben, ist die Klage abgewiesen worden.
12 
Gegen diesen ihr am 25. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 14. März 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG finde die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht nur bei Umzügen innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes Anwendung. Die Vorschrift solle einer Kostensteigerung entgegenwirken. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige müsse Beschränkungen auch dann hinnehmen, wenn er einen Wechsel in eine Wohnung beabsichtige, deren Kosten angemessen seien; ihm sei auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansehe, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen. Folge man der Ansicht des SG, könne § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II leicht umgangen werden, indem der Umzug in einen anderen Bezirk, z.B. Nachbarbezirk, erfolge. Leistungsbezieher hätten die Möglichkeit, ohne triftigen Grund aus einer günstigen Wohnung in einen teureren Bezirk zu ziehen, sodass die Mehrkosten vom Steuerzahler zu tragen seien. Soweit die von der Beklagten vertretene Auslegung als Einschränkung der Freizügigkeit angesehen werde, sei zu bedenken, dass auch ein Erwerbstätiger sich bei einem Umzug einschränken, zuerst eine Arbeit am neuen gewünschten Wohnort suchen und erst danach umziehen werde. Maßgeblich könne es daher nur auf den wichtigen Grund, bzw. die Erforderlichkeit eines Umzuges ankommen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten für den Umkreis von Mosbach, somit auch für H., betrage nach einem Beschluss des Kreistages bei zwei Personen monatlich EUR 270,00. Durch regelmäßiges Nachsehen in Tageszeitungen werde überprüft, inwiefern solche Wohnungen angeboten würden; auf die hierzu vorgelegte Liste der ausgewerteten Zeitungsannoncen wird auf Bl. 27/30 der Senatsakten Bezug genommen.
13 
Im Rahmen eines Teilvergleiches (Schriftsätze vom 8. und 10. Juli 2008) haben die Beteiligten den Gegenstand des Verfahrens auf die Höhe der Ansprüche der Kläger auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 beschränkt und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt.
14 
Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 aufzuheben und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei teleologisch zu reduzieren. Ein Hilfebedürftiger dürfe nicht daran gehindert werden, sein soziales Umfeld zu verlassen; vielmehr sei ihm freie Wohnortswahl zuzubilligen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die neue Regelung eine neue umfassende Einschränkung des grundrechtlich geschützten Rechtes auf Freizügigkeit dahingehend vornehmen wollte, dass der Hilfebedürftige durch die Regelung faktisch gehindert werde, sich einen anderen Wohnort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu suchen. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Umzügen im Bundesgebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), das eine dem § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vergleichbare Vorschrift nicht enthalte.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ihr am 23. Juni 2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).
21 
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die auf die vorliegende, am 14. März 2008 eingelegte Berufung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) noch Anwendung findet. Denn der Beschwerdewert übersteigt EUR 500.-. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 um EUR 105,82 monatlich höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
22 
Nachdem die Kläger ihr Begehren bereits im Klageverfahren allein auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt hatten, haben die Beteiligten im Berufungsverfahren den Streitgegenstand im Wege des Vergleichs auch zeitlich begrenzt auf den Zeitraum 1. bis 31. Mai 2007. Zurecht hatte bereits das SG den Kläger zu 2 im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes in das Verfahren einbezogen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), nachdem die Klägerin zu 1 bereits im Widerspruch höhere Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also auch für den Kläger, geltend gemacht hatte.
23 
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Klagen in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang zurecht stattgegeben. Die Kläger haben Anspruch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der für H. angemessenen Aufwendungen.
24 
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen. Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (BSG a.a.O.). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. September 2006 a.a.O. und vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1775/08 und L 7 AS 1797/08 -; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R -; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 60 m² für einen Zweipersonenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ).
25 
Abzustellen ist dabei zunächst auf die Verhältnisse im Bereich des Zuzugsortes. Der Senat hat, da er auf Berufung der Beklagten zu entscheiden hat, ohne dass die Kläger Anschlussberufung eingelegt hätten, nicht darüber zu befinden, ob eine höhere Kaltmiete als die vom SG angesetzten EUR 270.- angemessen sein könnten. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist nur zugunsten der Beklagten möglich und würde diesbezüglich voraussetzen, dass die Angemessenheitsgrenze tatsächlich niedriger läge, als von der Beklagten selbst angenommen. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgelegten Liste über die Auswertung der Zeitungsannoncen, die die Beklagte zur Kontrolle der Mietobergrenze herangezogen hat. Dem entsprechend hat auch die Beklagte die Angemessenheitsgrenze nicht in Frage gestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt in H. eine Kaltmiete von EUR 270.- (ohne Neben- oder Betriebskosten) angemessen ist.
26 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Danach werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
27 
Da der Umzug der Kläger nach dem 31. Juli 2006 erfolgt ist, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Auch war der Umzug nicht erforderlich in diesem Sinne. Eine Definition, wann ein Umzug „erforderlich“ ist, enthält das Gesetz nicht. Derselbe Begriff wird jedoch in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 45). Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit, a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rdnr. 21b; OVG Lüneburg FEVS 36, 291 zum Bundessozialhilfegesetz). Dafür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen für den Umzug der Kläger Gründe dieser Art nicht vor. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Überzeugung an und nimmt insoweit auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren haben die Kläger nichts Neues vorgetragen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Sie haben das Urteil des SG nicht beanstandet.
28 
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt jedoch nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs (vgl. o.), also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnortes (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2008 - L 7 AS 2881/08 ER-B-; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 13 AS 168/07 ER - ; Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 47b; Gerenkamp, a.a.O., § 22 Rdnr. 21a; offen gelassen in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diese Begrenzung ist zwar, wie die Beklagte zutreffend einwendet, dem gesetzlichen Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen; sie ergibt sich jedoch aus dem mit der Regelung verfolgten Zweck (Lang/Link, a.a.O.). In der amtlichen Begründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) wird ausgeführt: „Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen, auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen.“ Motiv der Neuregelung war es mithin, Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegenzuwirken, die dadurch entstehen, dass Hilfebedürftige durch Umzug die maßgebliche Angemessenheitsgrenze „ohne Not“ voll ausschöpfen, obwohl sie bereits in einer angemessenen – aber preiswerteren - Wohnung leben. Die Regelung bezieht sich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten, zu deren Ermittlung in der Regel auf den Wohnortbereich abzustellen ist (BSG a.a.O.). Jeder Leistungsträger hat demnach die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst zu ermitteln; es gelten – anders als beispielsweise im Wohngeldrecht – keine bundesweiten Vorgaben (Gerenkamp, a.a.O.). Auch die Gesetzesbegründung bezieht sich nur auf die durch „den“ kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen. Damit kann im Zusammenhang nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein. Maßgeblich ist also, dass die Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden sollte, die durch diesen Träger festgelegt ist. Zieht der Hilfebedürftige jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, bzw. in einen Wohnortbereich, für den eine abweichende Angemessenheitsgrenze gilt, kann die ursprünglich geltende gerade nicht mehr „ausgeschöpft“ werden. Der vom Gesetzgeber in den Blick genommene „Missbrauchsfall“ kann also nicht entstehen.
29 
Gegen die von der Beklagten zugrunde gelegte Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob die Regelung mit der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung verfassungswidrig wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Gesetzesbegründung keinerlei Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bezügen, Grundrechtseingriffen und deren Rechtfertigung enthält. Dies wäre jedoch wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Regelung mit dem von der Beklagten angenommenen Inhalt zu erwarten gewesen. Gälte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortbereich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen; hierzu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 2, 266; BVerfGE 110, 177). Zwar hinderte eine solche Regelung einen Hilfebedürftigen nicht unmittelbar an der freien Wahl des Wohnortes. Sie knüpfte aber an eine Wahl, die höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zur Folge hätte, eine sozialrechtlich nachteilige Rechtsfolge. Grundrechte können jedoch auch durch mittelbare Maßnahmen beeinträchtigt werden. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direktem Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Auch das Vorenthalten einer Sozialhilfeleistung, die an die Wahl des Wohnortes anknüpft, kann daher einen Eingriff in das Freizügigkeitsgrundrecht darstellten (BVerfGE 110, 177; Hess. VGH FEVS 35, 417).
30 
Folgte man der Auslegung der Beklagten, erhielte der Hilfebedürftige seinen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe gedeckt, obwohl diese im - neuen - Wohnortbereich gerade angemessen sind. Er wäre somit darauf verwiesen, den Unterschiedsbetrag aus der Regelleistung zu decken, so dass ihm dieser Betrag nicht mehr für die Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Eine solche Regelung knüpfte daher an die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, der je nach der Ausprägung der Unterschiede im Mietkostenniveau geeignet wäre, einen Hilfebedürftigen an den bisherigen Wohnort zu binden. Allein dies führte zwar noch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung, vielmehr wäre eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 GG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat vorliegend jedoch nicht zu erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der ändernde Gesetzgeber in der amtlichen Begründung eine solche Rechtfertigung nicht ansatzweise für nötig gehalten und auch eine Bindung an den bisherigen Wohnort gerade nicht als Ziel der Neuregelung formuliert hat. Bereits nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 22 SGB II war das Recht des Hilfebedürftigen auf freie Ortswahl durch die leistungsrechtlichen Regelungen nicht beschränkt (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Aus alldem ist zu schließen, dass der gesetzgeberische Wille nicht auf eine so weitgehende Regelung gerichtet war, wie § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II durch eine Auslegung, wie von der Beklagten vorgenommen, gewinnen würde.
31 
Aus diesen Gründen greift der Einwand der Beklagten nicht durch, auch Beschäftigte der unteren Einkommensstufen seien in der Wahl ihres Wohnortes durch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingeschränkt. Im Übrigen stellt sich in solchen Fällen eher umgekehrt die Frage, ob diese nach einem Umzug in einen anderen Wohnort nicht Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II haben, wenn das Einkommen für den Lebensunterhalt und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht ausreicht. Des Weiteren ergäben sich, folgte man der Auslegung der Beklagten, Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So würden Hilfebedürftige, die in einer Region mit niedrigem Mietniveau leben, in der Ausübung ihrer Freizügigkeit mittelbar stärker eingeschränkt als solche in einer „teureren“ Region, denen sich ein größeres Feld möglicher Zuzugsorte eröffnete (so auch LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.).
32 
Dass die Kläger vor dem Umzug keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt haben, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus. Die Zusicherung nach Abs. 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
33 
Das SG hat damit, soweit dies im Berufungsverfahren noch zu prüfen war, zurecht die Beklagte zur Übernahme der am Zuzugsort angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung verurteilt. Unter Berücksichtigung der Natur der Leistungsansprüche als Individualansprüche war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch zu korrigieren.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
20 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ihr am 23. Juni 2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).
21 
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die auf die vorliegende, am 14. März 2008 eingelegte Berufung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) noch Anwendung findet. Denn der Beschwerdewert übersteigt EUR 500.-. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 um EUR 105,82 monatlich höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
22 
Nachdem die Kläger ihr Begehren bereits im Klageverfahren allein auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt hatten, haben die Beteiligten im Berufungsverfahren den Streitgegenstand im Wege des Vergleichs auch zeitlich begrenzt auf den Zeitraum 1. bis 31. Mai 2007. Zurecht hatte bereits das SG den Kläger zu 2 im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes in das Verfahren einbezogen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), nachdem die Klägerin zu 1 bereits im Widerspruch höhere Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also auch für den Kläger, geltend gemacht hatte.
23 
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Klagen in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang zurecht stattgegeben. Die Kläger haben Anspruch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der für H. angemessenen Aufwendungen.
24 
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen. Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (BSG a.a.O.). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. September 2006 a.a.O. und vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1775/08 und L 7 AS 1797/08 -; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R -; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 60 m² für einen Zweipersonenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ).
25 
Abzustellen ist dabei zunächst auf die Verhältnisse im Bereich des Zuzugsortes. Der Senat hat, da er auf Berufung der Beklagten zu entscheiden hat, ohne dass die Kläger Anschlussberufung eingelegt hätten, nicht darüber zu befinden, ob eine höhere Kaltmiete als die vom SG angesetzten EUR 270.- angemessen sein könnten. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist nur zugunsten der Beklagten möglich und würde diesbezüglich voraussetzen, dass die Angemessenheitsgrenze tatsächlich niedriger läge, als von der Beklagten selbst angenommen. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgelegten Liste über die Auswertung der Zeitungsannoncen, die die Beklagte zur Kontrolle der Mietobergrenze herangezogen hat. Dem entsprechend hat auch die Beklagte die Angemessenheitsgrenze nicht in Frage gestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt in H. eine Kaltmiete von EUR 270.- (ohne Neben- oder Betriebskosten) angemessen ist.
26 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Danach werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
27 
Da der Umzug der Kläger nach dem 31. Juli 2006 erfolgt ist, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Auch war der Umzug nicht erforderlich in diesem Sinne. Eine Definition, wann ein Umzug „erforderlich“ ist, enthält das Gesetz nicht. Derselbe Begriff wird jedoch in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 45). Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit, a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rdnr. 21b; OVG Lüneburg FEVS 36, 291 zum Bundessozialhilfegesetz). Dafür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen für den Umzug der Kläger Gründe dieser Art nicht vor. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Überzeugung an und nimmt insoweit auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren haben die Kläger nichts Neues vorgetragen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Sie haben das Urteil des SG nicht beanstandet.
28 
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt jedoch nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs (vgl. o.), also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnortes (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2008 - L 7 AS 2881/08 ER-B-; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 13 AS 168/07 ER - ; Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 47b; Gerenkamp, a.a.O., § 22 Rdnr. 21a; offen gelassen in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diese Begrenzung ist zwar, wie die Beklagte zutreffend einwendet, dem gesetzlichen Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen; sie ergibt sich jedoch aus dem mit der Regelung verfolgten Zweck (Lang/Link, a.a.O.). In der amtlichen Begründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) wird ausgeführt: „Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen, auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen.“ Motiv der Neuregelung war es mithin, Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegenzuwirken, die dadurch entstehen, dass Hilfebedürftige durch Umzug die maßgebliche Angemessenheitsgrenze „ohne Not“ voll ausschöpfen, obwohl sie bereits in einer angemessenen – aber preiswerteren - Wohnung leben. Die Regelung bezieht sich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten, zu deren Ermittlung in der Regel auf den Wohnortbereich abzustellen ist (BSG a.a.O.). Jeder Leistungsträger hat demnach die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst zu ermitteln; es gelten – anders als beispielsweise im Wohngeldrecht – keine bundesweiten Vorgaben (Gerenkamp, a.a.O.). Auch die Gesetzesbegründung bezieht sich nur auf die durch „den“ kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen. Damit kann im Zusammenhang nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein. Maßgeblich ist also, dass die Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden sollte, die durch diesen Träger festgelegt ist. Zieht der Hilfebedürftige jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, bzw. in einen Wohnortbereich, für den eine abweichende Angemessenheitsgrenze gilt, kann die ursprünglich geltende gerade nicht mehr „ausgeschöpft“ werden. Der vom Gesetzgeber in den Blick genommene „Missbrauchsfall“ kann also nicht entstehen.
29 
Gegen die von der Beklagten zugrunde gelegte Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob die Regelung mit der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung verfassungswidrig wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Gesetzesbegründung keinerlei Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bezügen, Grundrechtseingriffen und deren Rechtfertigung enthält. Dies wäre jedoch wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Regelung mit dem von der Beklagten angenommenen Inhalt zu erwarten gewesen. Gälte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortbereich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen; hierzu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 2, 266; BVerfGE 110, 177). Zwar hinderte eine solche Regelung einen Hilfebedürftigen nicht unmittelbar an der freien Wahl des Wohnortes. Sie knüpfte aber an eine Wahl, die höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zur Folge hätte, eine sozialrechtlich nachteilige Rechtsfolge. Grundrechte können jedoch auch durch mittelbare Maßnahmen beeinträchtigt werden. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direktem Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Auch das Vorenthalten einer Sozialhilfeleistung, die an die Wahl des Wohnortes anknüpft, kann daher einen Eingriff in das Freizügigkeitsgrundrecht darstellten (BVerfGE 110, 177; Hess. VGH FEVS 35, 417).
30 
Folgte man der Auslegung der Beklagten, erhielte der Hilfebedürftige seinen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe gedeckt, obwohl diese im - neuen - Wohnortbereich gerade angemessen sind. Er wäre somit darauf verwiesen, den Unterschiedsbetrag aus der Regelleistung zu decken, so dass ihm dieser Betrag nicht mehr für die Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Eine solche Regelung knüpfte daher an die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, der je nach der Ausprägung der Unterschiede im Mietkostenniveau geeignet wäre, einen Hilfebedürftigen an den bisherigen Wohnort zu binden. Allein dies führte zwar noch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung, vielmehr wäre eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 GG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat vorliegend jedoch nicht zu erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der ändernde Gesetzgeber in der amtlichen Begründung eine solche Rechtfertigung nicht ansatzweise für nötig gehalten und auch eine Bindung an den bisherigen Wohnort gerade nicht als Ziel der Neuregelung formuliert hat. Bereits nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 22 SGB II war das Recht des Hilfebedürftigen auf freie Ortswahl durch die leistungsrechtlichen Regelungen nicht beschränkt (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Aus alldem ist zu schließen, dass der gesetzgeberische Wille nicht auf eine so weitgehende Regelung gerichtet war, wie § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II durch eine Auslegung, wie von der Beklagten vorgenommen, gewinnen würde.
31 
Aus diesen Gründen greift der Einwand der Beklagten nicht durch, auch Beschäftigte der unteren Einkommensstufen seien in der Wahl ihres Wohnortes durch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingeschränkt. Im Übrigen stellt sich in solchen Fällen eher umgekehrt die Frage, ob diese nach einem Umzug in einen anderen Wohnort nicht Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II haben, wenn das Einkommen für den Lebensunterhalt und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht ausreicht. Des Weiteren ergäben sich, folgte man der Auslegung der Beklagten, Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So würden Hilfebedürftige, die in einer Region mit niedrigem Mietniveau leben, in der Ausübung ihrer Freizügigkeit mittelbar stärker eingeschränkt als solche in einer „teureren“ Region, denen sich ein größeres Feld möglicher Zuzugsorte eröffnete (so auch LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.).
32 
Dass die Kläger vor dem Umzug keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt haben, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus. Die Zusicherung nach Abs. 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
33 
Das SG hat damit, soweit dies im Berufungsverfahren noch zu prüfen war, zurecht die Beklagte zur Übernahme der am Zuzugsort angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung verurteilt. Unter Berücksichtigung der Natur der Leistungsansprüche als Individualansprüche war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch zu korrigieren.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. jeweils EUR 52,91 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007.
Die am ... April 1979 geborene Klägerin zu 1 und ihr am ... September 1998 geborener Sohn, der Kläger zu 2, wohnten bis 30. April 2007 in der M.-E.-Straße 6 in M.. Mit Bescheid vom 21. August 2006 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 5. August 2006 bis 3. August 2007 nach einem täglichen Leistungssatz in Höhe von EUR 9,82. Ab dem 1. Dezember 2006 wurde dem Kläger zu 2 Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von EUR 170,00 monatlich gewährt (Bewilligungsbescheid des Landratsamtes Zollernalbkreis vom 9. November 2006). Darüber hinaus wurde für den Kläger Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 monatlich gewährt. Mit Bescheid vom 5. März 2007 bewilligte die ARGE Zollernalbkreis den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2007. Neben der Regelleistung für die Klägerin in Höhe von EUR 345,00, einem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von EUR 41,00 und des Sozialgeldes für den Kläger in Höhe von EUR 207,00 wurden auf Bedarfsseite monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 317,68 anerkannt. Dabei entfielen auf die Grundmiete EUR 164,18, auf die Nebenkosten EUR 84,00 sowie auf die Kosten für die Heizung EUR 69,50.
Am 1. Mai 2007 zogen die Kläger von M. in die E.str. 87b in H. um, wo bereits eine Schwester der Klägerin wohnte. Zum gleichen Zeitpunkt zogen auch die Eltern der Klägerin von M. in eine Mietwohnung unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin um. Für die 67,60 Quadratmeter große Wohnung hat die Klägerin eine Grundmiete von EUR 285,00 zu zahlen; die Nebenkosten belaufen sich auf EUR 75,00. Die Vorauszahlung für die Heizkosten mittels Erdölsammelheizung beträgt EUR 40,00 monatlich. Eine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers hatten die Kläger vor dem Umzug nicht eingeholt.
Auf ihren Antrag vom 25. April 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Neben Regelleistung, Mehrbedarf für Alleinerziehende und Sozialgeld wurden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt EUR 279,18, aufgeteilt nach Kopfteilen je EUR 139,59, anerkannt. Berücksichtigt wurden die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von EUR 75,00 und Heizkosten in Höhe von EUR 40,00. Die Kaltmiete wurde jedoch nur in Höhe der bisherigen Grundmiete von EUR 164,18 zugrunde gelegt, da der Umzug nach H. ohne vorherige Rücksprache mit dem bisher zuständigen Grundsicherungsträger erfolgt sei (Bescheid vom 26. April 2007).
Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 am 10. Mai 2007 Widerspruch und bat um nochmalige Berechnung der der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen. Zur Begründung legte sie eine von ihrer Mutter gefertigte Widerspruchsbegründung in deren Verfahren um höhere Kosten der Unterkunft und Heizung vor, womit sie geltend machte, sie müsse ihre Mutter bei der Versorgung ihres kranken Vaters unterstützen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Umzug der Kläger zusammen mit den Eltern der Klägerin zu 1 zu deren Schwester in H. zum Zwecke einer Familienzusammenführung rechtfertige den Umzug nicht. Vor dem Umzug sei auch nicht die Zustimmung der zuständigen ARGE eingeholt worden. Der Klägerin zu 1 habe klar sein müssen, dass sie bei einem mit höheren Kosten verbundenen Wohnsitzwechsel die Kostenübernahme zuvor mit der zuständigen Stelle hätte klären lassen müssen. Da keine Zustimmung erfolgt sei und ein wichtiger Grund auch nicht plausibel nachgewiesen worden sei, gewähre die Beklagte weiterhin Kosten für Unterkunft und Heizung nur in der bisher von der ARGE Zollernalbkreis bewilligten Höhe.
Mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2007 berechnete die Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 wegen der Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses für den Kläger auf EUR 168,00 monatlich neu; eine Änderung der zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgte nicht.
Am 20. Juni 2007 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 31. Januar 2008 ist durch die Bevollmächtigte der Kläger klargestellt worden, dass auch der Sohn der Klägerin zu 1 als Kläger geführt werden solle und die geltend gemachte Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung sich auch auf den Anteil des Sohnes beziehen solle.
10 
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, die Klägerin zu 1 sei zusammen mit ihrem Sohn und ihren Eltern zu ihrer bereits zuvor in H. wohnhaften Schwester gezogen. Erst durch diesen gemeinsamen Umzug sei es der Klägerin zu 1 nun gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern möglich, den dialyse- und somit pflegebedürftigen Vater seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend zu versorgen. Der Mutter sei die alleinige Pflege des Vaters nicht möglich. Die Klägerin und ihre Schwester seien aus zeitlichen Gründen nur in gemeinschaftlicher Absprache in der Lage, die Pflegetätigkeit angemessen zu bewirken. Des Weiteren habe die Beklagte zumindest die für H. als angemessen anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
11 
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 und den Bescheid vom 14. Juni 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern für die Zeit ab 1. Mai 2007 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 105,82 monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Höhe bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen beschränkt. Der Umzug der Kläger von M. nach H. sei allerdings nicht erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gewesen. Die Klägerin habe eine Beschäftigung erst im August 2007 aufgenommen, sodass der Umzug zum 1. Mai 2007 nicht zum Zwecke der Beschäftigungsaufnahme erfolgt sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, der Umzug sei für eine angemessene Versorgung des kranken Vaters der Klägerin und der minderjährigen Kinder in der Großfamilie erfolgt. Zum Zeitpunkt des Umzuges sei die bereits in H. wohnhafte Schwester der Klägerin noch berufstätig gewesen, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass für die angemessene Versorgung des kranken Vaters ein Umzug nach H. erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin selbst sei zum Zeitpunkt des Umzuges noch nicht berufstätig gewesen, sodass dieser auch nicht zum Zweck der Versorgung ihres Sohnes durch die ebenfalls zuvor in M. wohnhafte Mutter erfolgt sei. Die Beschränkung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II finde jedoch nur Anwendung auf Umzüge innerhalb desselben Wohnbereiches, der für die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung maßgeblich sei. Da die Kläger in einen anderen Wohnortbereich umgezogen seien, für den abweichende Angemessenheitsgrenzen gälten, seien die zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung nicht auf die bisher erbrachten Aufwendungen zu beschränken. Die Beklagte habe daher, da auch eine vorherige Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung sei, den Klägern die für H. angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Diese beliefen sich für eine von zwei Personen bewohnte Wohnung auf eine Kaltmiete von EUR 270,00 bei einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern, sodass sich zuzüglich der tatsächlichen Heiz- und Betriebskosten insgesamt angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 385,00 monatlich ergäben. Soweit die Kläger die Grundmiete in tatsächlicher Höhe begehrt haben, ist die Klage abgewiesen worden.
12 
Gegen diesen ihr am 25. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 14. März 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG finde die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht nur bei Umzügen innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes Anwendung. Die Vorschrift solle einer Kostensteigerung entgegenwirken. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige müsse Beschränkungen auch dann hinnehmen, wenn er einen Wechsel in eine Wohnung beabsichtige, deren Kosten angemessen seien; ihm sei auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansehe, zu verzichten und Wünsche zurückzustellen. Folge man der Ansicht des SG, könne § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II leicht umgangen werden, indem der Umzug in einen anderen Bezirk, z.B. Nachbarbezirk, erfolge. Leistungsbezieher hätten die Möglichkeit, ohne triftigen Grund aus einer günstigen Wohnung in einen teureren Bezirk zu ziehen, sodass die Mehrkosten vom Steuerzahler zu tragen seien. Soweit die von der Beklagten vertretene Auslegung als Einschränkung der Freizügigkeit angesehen werde, sei zu bedenken, dass auch ein Erwerbstätiger sich bei einem Umzug einschränken, zuerst eine Arbeit am neuen gewünschten Wohnort suchen und erst danach umziehen werde. Maßgeblich könne es daher nur auf den wichtigen Grund, bzw. die Erforderlichkeit eines Umzuges ankommen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten für den Umkreis von Mosbach, somit auch für H., betrage nach einem Beschluss des Kreistages bei zwei Personen monatlich EUR 270,00. Durch regelmäßiges Nachsehen in Tageszeitungen werde überprüft, inwiefern solche Wohnungen angeboten würden; auf die hierzu vorgelegte Liste der ausgewerteten Zeitungsannoncen wird auf Bl. 27/30 der Senatsakten Bezug genommen.
13 
Im Rahmen eines Teilvergleiches (Schriftsätze vom 8. und 10. Juli 2008) haben die Beteiligten den Gegenstand des Verfahrens auf die Höhe der Ansprüche der Kläger auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 beschränkt und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt.
14 
Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 aufzuheben und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei teleologisch zu reduzieren. Ein Hilfebedürftiger dürfe nicht daran gehindert werden, sein soziales Umfeld zu verlassen; vielmehr sei ihm freie Wohnortswahl zuzubilligen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die neue Regelung eine neue umfassende Einschränkung des grundrechtlich geschützten Rechtes auf Freizügigkeit dahingehend vornehmen wollte, dass der Hilfebedürftige durch die Regelung faktisch gehindert werde, sich einen anderen Wohnort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu suchen. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Umzügen im Bundesgebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), das eine dem § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vergleichbare Vorschrift nicht enthalte.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ihr am 23. Juni 2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).
21 
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die auf die vorliegende, am 14. März 2008 eingelegte Berufung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) noch Anwendung findet. Denn der Beschwerdewert übersteigt EUR 500.-. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 um EUR 105,82 monatlich höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
22 
Nachdem die Kläger ihr Begehren bereits im Klageverfahren allein auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt hatten, haben die Beteiligten im Berufungsverfahren den Streitgegenstand im Wege des Vergleichs auch zeitlich begrenzt auf den Zeitraum 1. bis 31. Mai 2007. Zurecht hatte bereits das SG den Kläger zu 2 im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes in das Verfahren einbezogen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), nachdem die Klägerin zu 1 bereits im Widerspruch höhere Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also auch für den Kläger, geltend gemacht hatte.
23 
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Klagen in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang zurecht stattgegeben. Die Kläger haben Anspruch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der für H. angemessenen Aufwendungen.
24 
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen. Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (BSG a.a.O.). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. September 2006 a.a.O. und vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1775/08 und L 7 AS 1797/08 -; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R -; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 60 m² für einen Zweipersonenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ).
25 
Abzustellen ist dabei zunächst auf die Verhältnisse im Bereich des Zuzugsortes. Der Senat hat, da er auf Berufung der Beklagten zu entscheiden hat, ohne dass die Kläger Anschlussberufung eingelegt hätten, nicht darüber zu befinden, ob eine höhere Kaltmiete als die vom SG angesetzten EUR 270.- angemessen sein könnten. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist nur zugunsten der Beklagten möglich und würde diesbezüglich voraussetzen, dass die Angemessenheitsgrenze tatsächlich niedriger läge, als von der Beklagten selbst angenommen. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgelegten Liste über die Auswertung der Zeitungsannoncen, die die Beklagte zur Kontrolle der Mietobergrenze herangezogen hat. Dem entsprechend hat auch die Beklagte die Angemessenheitsgrenze nicht in Frage gestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt in H. eine Kaltmiete von EUR 270.- (ohne Neben- oder Betriebskosten) angemessen ist.
26 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Danach werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
27 
Da der Umzug der Kläger nach dem 31. Juli 2006 erfolgt ist, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Auch war der Umzug nicht erforderlich in diesem Sinne. Eine Definition, wann ein Umzug „erforderlich“ ist, enthält das Gesetz nicht. Derselbe Begriff wird jedoch in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 45). Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit, a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rdnr. 21b; OVG Lüneburg FEVS 36, 291 zum Bundessozialhilfegesetz). Dafür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen für den Umzug der Kläger Gründe dieser Art nicht vor. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Überzeugung an und nimmt insoweit auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren haben die Kläger nichts Neues vorgetragen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Sie haben das Urteil des SG nicht beanstandet.
28 
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt jedoch nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs (vgl. o.), also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnortes (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2008 - L 7 AS 2881/08 ER-B-; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 13 AS 168/07 ER - ; Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 47b; Gerenkamp, a.a.O., § 22 Rdnr. 21a; offen gelassen in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diese Begrenzung ist zwar, wie die Beklagte zutreffend einwendet, dem gesetzlichen Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen; sie ergibt sich jedoch aus dem mit der Regelung verfolgten Zweck (Lang/Link, a.a.O.). In der amtlichen Begründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) wird ausgeführt: „Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen, auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen.“ Motiv der Neuregelung war es mithin, Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegenzuwirken, die dadurch entstehen, dass Hilfebedürftige durch Umzug die maßgebliche Angemessenheitsgrenze „ohne Not“ voll ausschöpfen, obwohl sie bereits in einer angemessenen – aber preiswerteren - Wohnung leben. Die Regelung bezieht sich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten, zu deren Ermittlung in der Regel auf den Wohnortbereich abzustellen ist (BSG a.a.O.). Jeder Leistungsträger hat demnach die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst zu ermitteln; es gelten – anders als beispielsweise im Wohngeldrecht – keine bundesweiten Vorgaben (Gerenkamp, a.a.O.). Auch die Gesetzesbegründung bezieht sich nur auf die durch „den“ kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen. Damit kann im Zusammenhang nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein. Maßgeblich ist also, dass die Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden sollte, die durch diesen Träger festgelegt ist. Zieht der Hilfebedürftige jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, bzw. in einen Wohnortbereich, für den eine abweichende Angemessenheitsgrenze gilt, kann die ursprünglich geltende gerade nicht mehr „ausgeschöpft“ werden. Der vom Gesetzgeber in den Blick genommene „Missbrauchsfall“ kann also nicht entstehen.
29 
Gegen die von der Beklagten zugrunde gelegte Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob die Regelung mit der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung verfassungswidrig wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Gesetzesbegründung keinerlei Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bezügen, Grundrechtseingriffen und deren Rechtfertigung enthält. Dies wäre jedoch wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Regelung mit dem von der Beklagten angenommenen Inhalt zu erwarten gewesen. Gälte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortbereich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen; hierzu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 2, 266; BVerfGE 110, 177). Zwar hinderte eine solche Regelung einen Hilfebedürftigen nicht unmittelbar an der freien Wahl des Wohnortes. Sie knüpfte aber an eine Wahl, die höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zur Folge hätte, eine sozialrechtlich nachteilige Rechtsfolge. Grundrechte können jedoch auch durch mittelbare Maßnahmen beeinträchtigt werden. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direktem Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Auch das Vorenthalten einer Sozialhilfeleistung, die an die Wahl des Wohnortes anknüpft, kann daher einen Eingriff in das Freizügigkeitsgrundrecht darstellten (BVerfGE 110, 177; Hess. VGH FEVS 35, 417).
30 
Folgte man der Auslegung der Beklagten, erhielte der Hilfebedürftige seinen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe gedeckt, obwohl diese im - neuen - Wohnortbereich gerade angemessen sind. Er wäre somit darauf verwiesen, den Unterschiedsbetrag aus der Regelleistung zu decken, so dass ihm dieser Betrag nicht mehr für die Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Eine solche Regelung knüpfte daher an die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, der je nach der Ausprägung der Unterschiede im Mietkostenniveau geeignet wäre, einen Hilfebedürftigen an den bisherigen Wohnort zu binden. Allein dies führte zwar noch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung, vielmehr wäre eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 GG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat vorliegend jedoch nicht zu erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der ändernde Gesetzgeber in der amtlichen Begründung eine solche Rechtfertigung nicht ansatzweise für nötig gehalten und auch eine Bindung an den bisherigen Wohnort gerade nicht als Ziel der Neuregelung formuliert hat. Bereits nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 22 SGB II war das Recht des Hilfebedürftigen auf freie Ortswahl durch die leistungsrechtlichen Regelungen nicht beschränkt (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Aus alldem ist zu schließen, dass der gesetzgeberische Wille nicht auf eine so weitgehende Regelung gerichtet war, wie § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II durch eine Auslegung, wie von der Beklagten vorgenommen, gewinnen würde.
31 
Aus diesen Gründen greift der Einwand der Beklagten nicht durch, auch Beschäftigte der unteren Einkommensstufen seien in der Wahl ihres Wohnortes durch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingeschränkt. Im Übrigen stellt sich in solchen Fällen eher umgekehrt die Frage, ob diese nach einem Umzug in einen anderen Wohnort nicht Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II haben, wenn das Einkommen für den Lebensunterhalt und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht ausreicht. Des Weiteren ergäben sich, folgte man der Auslegung der Beklagten, Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So würden Hilfebedürftige, die in einer Region mit niedrigem Mietniveau leben, in der Ausübung ihrer Freizügigkeit mittelbar stärker eingeschränkt als solche in einer „teureren“ Region, denen sich ein größeres Feld möglicher Zuzugsorte eröffnete (so auch LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.).
32 
Dass die Kläger vor dem Umzug keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt haben, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus. Die Zusicherung nach Abs. 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
33 
Das SG hat damit, soweit dies im Berufungsverfahren noch zu prüfen war, zurecht die Beklagte zur Übernahme der am Zuzugsort angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung verurteilt. Unter Berücksichtigung der Natur der Leistungsansprüche als Individualansprüche war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch zu korrigieren.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
20 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ihr am 23. Juni 2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).
21 
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die auf die vorliegende, am 14. März 2008 eingelegte Berufung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) noch Anwendung findet. Denn der Beschwerdewert übersteigt EUR 500.-. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 um EUR 105,82 monatlich höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
22 
Nachdem die Kläger ihr Begehren bereits im Klageverfahren allein auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt hatten, haben die Beteiligten im Berufungsverfahren den Streitgegenstand im Wege des Vergleichs auch zeitlich begrenzt auf den Zeitraum 1. bis 31. Mai 2007. Zurecht hatte bereits das SG den Kläger zu 2 im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes in das Verfahren einbezogen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), nachdem die Klägerin zu 1 bereits im Widerspruch höhere Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also auch für den Kläger, geltend gemacht hatte.
23 
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Klagen in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang zurecht stattgegeben. Die Kläger haben Anspruch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der für H. angemessenen Aufwendungen.
24 
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschlüsse vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31, vom 14. Februar 2007 - L 7 AS 275/07 ER-B -, vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen. Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (BSG a.a.O.). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - ; auch ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. September 2006 a.a.O. und vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1775/08 und L 7 AS 1797/08 -; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005, 27. September 2006 und 6. September 2007 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R -; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 60 m² für einen Zweipersonenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 ).
25 
Abzustellen ist dabei zunächst auf die Verhältnisse im Bereich des Zuzugsortes. Der Senat hat, da er auf Berufung der Beklagten zu entscheiden hat, ohne dass die Kläger Anschlussberufung eingelegt hätten, nicht darüber zu befinden, ob eine höhere Kaltmiete als die vom SG angesetzten EUR 270.- angemessen sein könnten. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist nur zugunsten der Beklagten möglich und würde diesbezüglich voraussetzen, dass die Angemessenheitsgrenze tatsächlich niedriger läge, als von der Beklagten selbst angenommen. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgelegten Liste über die Auswertung der Zeitungsannoncen, die die Beklagte zur Kontrolle der Mietobergrenze herangezogen hat. Dem entsprechend hat auch die Beklagte die Angemessenheitsgrenze nicht in Frage gestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt in H. eine Kaltmiete von EUR 270.- (ohne Neben- oder Betriebskosten) angemessen ist.
26 
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Danach werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
27 
Da der Umzug der Kläger nach dem 31. Juli 2006 erfolgt ist, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Auch war der Umzug nicht erforderlich in diesem Sinne. Eine Definition, wann ein Umzug „erforderlich“ ist, enthält das Gesetz nicht. Derselbe Begriff wird jedoch in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 45). Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit, a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rdnr. 21b; OVG Lüneburg FEVS 36, 291 zum Bundessozialhilfegesetz). Dafür sprechen auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen für den Umzug der Kläger Gründe dieser Art nicht vor. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Überzeugung an und nimmt insoweit auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren haben die Kläger nichts Neues vorgetragen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Sie haben das Urteil des SG nicht beanstandet.
28 
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt jedoch nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs (vgl. o.), also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnortes (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2008 - L 7 AS 2881/08 ER-B-; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 13 AS 168/07 ER - ; Lang/Link, a.a.O., Rdnr. 47b; Gerenkamp, a.a.O., § 22 Rdnr. 21a; offen gelassen in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Diese Begrenzung ist zwar, wie die Beklagte zutreffend einwendet, dem gesetzlichen Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen; sie ergibt sich jedoch aus dem mit der Regelung verfolgten Zweck (Lang/Link, a.a.O.). In der amtlichen Begründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nummer 21) wird ausgeführt: „Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen, auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen.“ Motiv der Neuregelung war es mithin, Kostensteigerungen zu Lasten des kommunalen Trägers entgegenzuwirken, die dadurch entstehen, dass Hilfebedürftige durch Umzug die maßgebliche Angemessenheitsgrenze „ohne Not“ voll ausschöpfen, obwohl sie bereits in einer angemessenen – aber preiswerteren - Wohnung leben. Die Regelung bezieht sich auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten, zu deren Ermittlung in der Regel auf den Wohnortbereich abzustellen ist (BSG a.a.O.). Jeder Leistungsträger hat demnach die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst zu ermitteln; es gelten – anders als beispielsweise im Wohngeldrecht – keine bundesweiten Vorgaben (Gerenkamp, a.a.O.). Auch die Gesetzesbegründung bezieht sich nur auf die durch „den“ kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen. Damit kann im Zusammenhang nur der für den bisherigen Wohnort zuständige Träger gemeint sein. Maßgeblich ist also, dass die Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden sollte, die durch diesen Träger festgelegt ist. Zieht der Hilfebedürftige jedoch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, bzw. in einen Wohnortbereich, für den eine abweichende Angemessenheitsgrenze gilt, kann die ursprünglich geltende gerade nicht mehr „ausgeschöpft“ werden. Der vom Gesetzgeber in den Blick genommene „Missbrauchsfall“ kann also nicht entstehen.
29 
Gegen die von der Beklagten zugrunde gelegte Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob die Regelung mit der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung verfassungswidrig wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Gesetzesbegründung keinerlei Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bezügen, Grundrechtseingriffen und deren Rechtfertigung enthält. Dies wäre jedoch wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Regelung mit dem von der Beklagten angenommenen Inhalt zu erwarten gewesen. Gälte § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortbereich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieses umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen; hierzu gehört auch die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 2, 266; BVerfGE 110, 177). Zwar hinderte eine solche Regelung einen Hilfebedürftigen nicht unmittelbar an der freien Wahl des Wohnortes. Sie knüpfte aber an eine Wahl, die höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zur Folge hätte, eine sozialrechtlich nachteilige Rechtsfolge. Grundrechte können jedoch auch durch mittelbare Maßnahmen beeinträchtigt werden. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Solche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direktem Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Auch das Vorenthalten einer Sozialhilfeleistung, die an die Wahl des Wohnortes anknüpft, kann daher einen Eingriff in das Freizügigkeitsgrundrecht darstellten (BVerfGE 110, 177; Hess. VGH FEVS 35, 417).
30 
Folgte man der Auslegung der Beklagten, erhielte der Hilfebedürftige seinen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe gedeckt, obwohl diese im - neuen - Wohnortbereich gerade angemessen sind. Er wäre somit darauf verwiesen, den Unterschiedsbetrag aus der Regelleistung zu decken, so dass ihm dieser Betrag nicht mehr für die Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Eine solche Regelung knüpfte daher an die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit einen wirtschaftlich spürbaren Nachteil, der je nach der Ausprägung der Unterschiede im Mietkostenniveau geeignet wäre, einen Hilfebedürftigen an den bisherigen Wohnort zu binden. Allein dies führte zwar noch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung, vielmehr wäre eine Rechtfertigung nach Art. 11 Abs. 2 GG zu prüfen. Eine solche Prüfung hat vorliegend jedoch nicht zu erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der ändernde Gesetzgeber in der amtlichen Begründung eine solche Rechtfertigung nicht ansatzweise für nötig gehalten und auch eine Bindung an den bisherigen Wohnort gerade nicht als Ziel der Neuregelung formuliert hat. Bereits nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 22 SGB II war das Recht des Hilfebedürftigen auf freie Ortswahl durch die leistungsrechtlichen Regelungen nicht beschränkt (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Aus alldem ist zu schließen, dass der gesetzgeberische Wille nicht auf eine so weitgehende Regelung gerichtet war, wie § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II durch eine Auslegung, wie von der Beklagten vorgenommen, gewinnen würde.
31 
Aus diesen Gründen greift der Einwand der Beklagten nicht durch, auch Beschäftigte der unteren Einkommensstufen seien in der Wahl ihres Wohnortes durch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingeschränkt. Im Übrigen stellt sich in solchen Fällen eher umgekehrt die Frage, ob diese nach einem Umzug in einen anderen Wohnort nicht Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II haben, wenn das Einkommen für den Lebensunterhalt und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht ausreicht. Des Weiteren ergäben sich, folgte man der Auslegung der Beklagten, Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So würden Hilfebedürftige, die in einer Region mit niedrigem Mietniveau leben, in der Ausübung ihrer Freizügigkeit mittelbar stärker eingeschränkt als solche in einer „teureren“ Region, denen sich ein größeres Feld möglicher Zuzugsorte eröffnete (so auch LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.).
32 
Dass die Kläger vor dem Umzug keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt haben, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus. Die Zusicherung nach Abs. 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
33 
Das SG hat damit, soweit dies im Berufungsverfahren noch zu prüfen war, zurecht die Beklagte zur Übernahme der am Zuzugsort angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung verurteilt. Unter Berücksichtigung der Natur der Leistungsansprüche als Individualansprüche war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch zu korrigieren.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.