Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Apr. 2010 - S 4 SO 1393/10 ER

published on 28.04.2010 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Apr. 2010 - S 4 SO 1393/10 ER
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen im Alter.
Die am ... geborene Antragstellerin, die derzeit eine monatliche Altersrente in Höhe eines Zahlbetrags von 631,38 EUR zuzüglich Knappschaftsrente in monatlicher Höhe von weiteren 18,09 EUR bezieht, wohnte bis August 2009 in ... Dort lebte sie in einer 80 m² großen und 360 EUR (zuzüglich 80 EUR Nebenkosten) teuren Wohnung. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 forderte die Verbandsgemeinde ... die Antragstellerin unter Hinweis auf die sozialhilferechtlich unangemessenen große und teure Wohnung auf, die Mietaufwendungen bis zum 30. Juni 2009 zu senken, andernfalls ab dem 1. Juli 2009 nur noch angemessene Mietaufwendungen berücksichtigt werden könnten. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2009 gewährte die Verbandsgemeinde ... der Antragstellerin sodann für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 wegen unangemessenem Wohnen nur noch ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von monatlich 97,04 EUR (zuvor monatlich 265,85 EUR).
Zum 1. September 2009 zog die Antragstellerin in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Hier mietete sie - ohne vorherige Rücksprache mit dem Antragsgegner - eine 70 m² große Drei-Zimmer-Wohnung zu monatlichen Kaltmietkosten von 320 EUR zuzüglich 80 EUR Nebenkosten.
Mit am 12. Oktober 2009 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag vom 30. September 2009 beantragte die Antragstellerin sodann Grundsicherungsleistungen. Unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen führte der Antragsgegner eine Bedarfsberechnung auf der Grundlage von für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten - 45 m² Wohnfläche zu einem m²-Preis von 5,10 EUR bei Mietstufe 2 - durch. Daraus errechnete der Antragsgegner einen nicht gedeckten Bedarf von monatlich 22,20 EUR abzüglich der Warmwasserpauschale. Gleichzeitig veranlasste er eine fiktive Wohngeldberechnung, die ein monatlich mögliches Wohngeld von 96 EUR ergab. Mit Anhörungsschreiben vom 11. November 2009 wies der Antragsgegner die Antragstellerin, es sei für sie günstiger Wohngeld als ergänzende Grundsicherung zu beantragen. Unter Berücksichtigung des höheren Wohngeldanspruchs sei es beabsichtigt, den Grundsicherungsantrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 28. November 2009 hielt die Antragstellerin an dem Grundsicherungsantrag fest, ohne Wohngeld zu begehren. Dabei bat sie insbesondere die Kosten der von ihr abgeschlossenen Zusatzversicherungen für den privaten Krankenversicherungsschutz vom Einkommen abzuziehen.
Daraufhin lehnte der Antragsgegner den Grundsicherungsantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz ab. Die Antragstellerin könne Wohngeld beantragen; dieses sei vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Im Übrigen werde sie durch Wohngeld besser gestellt. Die Wohngeldstelle sei bereits unterrichtet.
Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 18. Dezember 2009 begründete die Antragstellerin wie folgt: Die Zusatzversicherungen für Zahnersatz und Krankenhaustagegeld sowie die Rechtsschutzversicherung seien vom Renteneinkommen abzusetzen. Des Weiteren seien die vom Antragsgegner berücksichtigten Mietkosten nicht nachvollziehbar berechnet. Insbesondere sei nicht erklärbar, weshalb die Grundsicherungsleistungen am früheren Wohnort wesentlich höher gewesen seien als die jetzt errechnete Leistung für die Wohnung in L. Außerdem sei infolge des Umzugs aus ... sei eine vorherige Abstimmung im Hinblick auf angemessene Unterkunftskosten nicht möglich gewesen.
Den von der Antragstellerin zwischenzeitlich parallel betriebenen Wohngeldantrag lehnte das Landratsamt ... - Wohngeldbehörde - mit Bescheid vom 24. März 2010 mit der Begründung ab, das Antragsverfahren für Transferleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII sei noch nicht abgeschlossen. Werde die SGB XII-Transferleistung versagt, sei eine rückwirkende Wohngeldbewilligung möglich.
In der Folge bat der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 30. März 2010 darum mitzuteilen, ob die errechnete Grundsicherungsleistung von monatlich 15,41 EUR in Anspruch genommen werde.
10 
Am 1. April 2010 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Karlsruhe beantragt.
11 
Sie trägt vor: In ... habe sie zusätzlich zu ihren Altersrenten Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von 265 EUR bezogen, während der Antragsgegner hier nur monatliche Grundsicherungsleistungen von etwas über 15 EUR errechnet habe. Das in Verweis genommene Wohngeld sei zu einen aus formellen Gründen abgelehnt worden und betrage zum anderen auch nur knapp 100 EUR. Damit lägen die Beträge deutlich unter den bisher gewährten Zuzahlungen.
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Des Weiteren benötige sie laufend teure Medikamente, die mit erheblichen Zuzahlungen versehen seien. Ohne höhere Grundsicherungsleistungen könne sie sich diese nicht mehr leisten.
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Die Antragstellerin beantragt,
14 
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner erwidert, die Antragstellerin habe zuletzt bereits in ... nur noch zusätzliche Grundsicherungsleistungen von monatlich 97,04 EUR erhalten, weil sei bereits dort sozialhilferechtlich betrachtet unangemessen groß und teuer gewohnt habe. Dies sei der Antragstellerin auch bereits von den ... Behörden im Dezember 2008 unter Aufforderung zur Senkung der Wohnkosten mitgeteilt worden. Die Rechtslage sei ihr deshalb bereits vor dem Umzug nach L. bekannt gewesen. Im Übrigen belegten Auswertungen der Mietofferten in der Tagespresse, dass Wohnraum im jetzigen Wohnlandkreis in ausreichendem Umfang zu den zugrunde gelegten Richtwerten verfügbar sei. Besondere Gründe für die Notwendigkeit einer 70 m² großen Wohnung habe die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Auch ihr Einwand, sei benötige höhere Grundsicherungsleistungen wegen der laufend notwendigen Medikamentenzuzahlungen, rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Antragstellerin sei pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.. Sie könne sich von der Zuzahlung über den Eigenanteil (ca. 42 EUR jährlich bei chronischer Krankheit) durch ihre Krankenkasse befreien lassen. Dieser Eigenanteil sei durch den Regelsatz abgegolten.
18 
Auf Veranlassung des Gerichts hat die Antragstellerin zum erhöhten Medikamentenbedarf folgende Unterlagen vorgelegt:
19 
- Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. ..., ... vom 4. Januar 2010 „zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V,
20 
- Sammelquittung der Apotheke ..., ... vom 24. August 2008 über geleistete Medikamentenzuzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 24. August 2008 in Höhe von 368,07 EUR,
21 
- Krankengymnastik-Rechnung vom 17. November 2009, Kursbetrag 120 EUR und zwei weitere Einzelbelege.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten und den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 SO 1393/10 ER) Bezug genommen.
II.
23 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 auch schon vor Klageerhebung zulässig.
24 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Anordnungsanspruch in diesem Sinne und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen.
26 
An diesem Maßstab orientiert, ist der auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gerichtete Antrag abzulehnen. Es fehlt sowohl am Anordnungsgrund als auch am Anordnungsanspruch.
27 
Ein Anordnungsgrund im Sinne einer für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren notwendigen Dringlichkeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls zweifelhaft, weil die Antragstellerin weder Mietschulden noch gar eine Gefährdung des Mietverhältnisses dargelegt und auch nicht behauptet hat, dringend benötigte Medikamente nicht mehr zu erhalten. Auch der bisherige Gang der von der Antragstellerin nur zögerlich betriebenen Verwaltungsverfahren - von der sozialbehördlichen Antragstellung unter dem 12. Oktober 2009 über dessen förmliche Bescheidung durch den Antragsgegner am 3. Dezember 2009 bis hin zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht erst am 1. April 2010 - spricht gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache.
28 
Eindeutig und klar fehlt es aber am Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat keinen Rechtsanspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Antragsgegner hat das entsprechende Begehren der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 zu Recht unter Berufung auf den nach § 2 Abs. 1 SGB XII geltenden Nachranggrundsatz abgelehnt. Die infolge ihrer niedrigen Renten bedürftige Antragstellerin ist auf vorrangige Wohngeldleistungen zu verweisen, die der Antragsgegner auch wiederholt in Aussicht gestellt hat.
29 
Zwischenzeitlich sieht die zum 01.01.2009 in Kraft getretene - und damit vorliegend maßgebliche - Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 nämlich vor, dass der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. §§ 42 ff. SGB XII vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08; vgl. ebenso Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2009, 12 S 2854/07, JURIS Rn. 43). Daraus ergibt sich der Vorrang des Wohngeldanspruchs vor dem Sozialhilfeanspruch.
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Der Vorrang des Wohngeldanspruchs ist vorliegend auch unmittelbar durchsetzbar (Stichwort: bereite Mittel - vgl. BVerwGE 21, 208 <212, 213>; 38, 307 <309>; 55, 148 <152>; 67, 163 <166, 167> sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - und Beschlüsse vom 13. Mai 1996, 5 B 52/96 sowie vom 21. Dezember 1999, 5 B 84.99, beide zitiert nach JURIS), weil die Wohngeldbehörde des Antragsgegners der Sache nach Wohngeld - auch rückwirkend - bewilligen will, wie es sich aus den Ausführungen im Bescheid vom 24. März 2010 ergibt. Die gleichwohl aus formellen Gründen ergangene Ablehnungsentscheidung der Wohngeldbehörde vom 24. März 2010 ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a WoGG rechtlich zwar problematisch, weil im Fall der Antragstellerin tatsächliche Grundsicherungsleistungen noch nicht erbracht worden sind. Dieser Bescheid ist hier aber weder streitgegenständlich noch vor dem erkennenden Gericht überhaupt anfechtbar, ist für die gerichtliche Prüfung von Wohngeldentscheidungen doch nach wie vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich allein zuständig ist.
31 
Besteht danach der Wohngeldvorrang ist weiter zu fragen, ob der Wohngeldanspruch konkret ausreicht, den sozialhilferechtlichen Ergänzungsbedarf der Antragstellerin zu decken. Das ist vorliegend der Fall. Der sich nach der fiktiven Berechnung des Antragsgegners auf monatlich ca. 96 EUR belaufende Wohngeldanspruch der Antragstellerin deckt ihren sozialhilferechtlichen Bedarf voll ab.
32 
Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe in ... zuletzt 265 EUR ergänzende Grundsicherungsleistungen erhalten, der Wohngeldanspruch mache aber nicht einmal 100 EUR aus, ist schon in tatsächlicher Hinsicht erkennbar falsch. Zuletzt hat die Antragstellerin in ... ihrer bereits dort sozialhilferechtlich zu großen und zu teuren Wohnung nur noch einen Ergänzungsbedarf von 97,04 EUR monatlich erhalten (Bescheid vom 29. Juni 2009). Die Antragstellerin ist auch bereits in ... auf ihr zu teures Wohnen hingewiesen und über die sozialhilferechtlichen Folgen belehrt worden (Bescheid vom 16. Dezember 2008). Sie hat sich also bei ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zum 1. September 2009 im Klaren sein müssen, dass eine 70 m² Wohnung zu einem Kaltmietpreis von 320 EUR sozialhilferechtlichen Standards entsprechend nicht mehr als angemessen zu beurteilen ist. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Angemessenheitsfaktoren für sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterhaltsbedarf im Landkreis ... - 45 m² Wohnfläche zu 5,10 EUR Kaltmiete pro m² - hält das Gericht im Eilverfahren für plausibel und angemessen. Die Antragstellerin hat dagegen auch nichts Substanzielles eingewandt. Weitere Beweiserhebungen kommen im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht in Betracht. Am sozialhilferechtlich angemessenen Wohnbedarf orientiert ist damit die monatliche Kaltmiete der Antragstellerin von 320 EUR um 90,50 EUR auf 229,50 EUR zu kürzen. Einem sozialhilferechtlich anzuerkennendem Bedarf (Regelsatz 359 EUR, Miete 229,50 EUR, Heizkosten 40 EUR, Nebenkosten 40 EUR abzügl. Warmwasserpauschale = 661,71 EUR) stehen monatliche Renteneinkünfte der Antragstellerin von 646,30 EUR gegenüber. Der sich daraus errechnende Anspruch auf monatlich 15,41 EUR liegt deutlich unter dem monatlichen Wohngeldanspruch von ca. 96 EUR.
33 
Auch die weiter von der Antragstellerin geltend gemachten Leistungsansprüche aus Mitteln der Sozialhilfe - für die Kosten von Krankenzusatz- und Rechtsschutzversicherung sowie für Medikamentenzuzahlungen - sind für das Gericht nicht erkennbar. Die sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der weiteren Privatversicherungen ist vorliegend bereits nicht nachgewiesen. Insbesondere fehlt - auch unter Berücksichtigung der belegten chronischen Erkrankungen der Antragstellerin (Attest Dr. G. vom 4. Januar 2010, Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie, Gastritis cronica, degenerative LWS-Veränderungen, Conjunctivitis sicca, Cholelithiasis und Zustand nach Hysterektomie 11/2003) - jeder Hinweis auf besondere Zahnerkrankungen oder auf Gesundheitsstörungen, die im Fall einer stationären Krankenhaushandlung zwingend wahlärztliche Leistungen oder Einzelzimmerleistungen geböten. Die nachgewiesene Medikamentenzuzahlungen betreffend ist die Antragstellerin vorrangig auf die krankenversicherungsrechtliche Befreiungsmöglichkeit nach § 62 SGB V zu verweisen. Der ihr dann noch verbleibende Zuzahlungsbetrag von ca. 44 EUR jährlich rechtfertigt nach Auffassung des beschließenden Gerichts auch unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum (Urteil vom 2. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u. a., ZFSH SGB 2010, 152 <176 f.>) keinen zusätzlichen sozialhilferechtlichen Leistungsbedarf wegen laufendem und unabweisbarem besonderen Bedarf. Die Medikamente, die die Antragstellerin aufgrund ihrer multiplen Gesundheitsstörungen einnehmen muss, begründen nach summarischer Prüfung zwar wohl einen unabweisbaren Bedarf. Dieser Bedarf wird aber durch die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung im Wesentlichen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Die verbleibende auf 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen gedeckelte Belastungsgrenze für Medikamentenzuzahlungen bei chronisch Kranken geht im Regelsatz auf. Das dies auch auf den konkreten Einzelfall der Antragstellerin zutrifft, ergibt sich aus der vorgelegten Sammelquittung der Apotheke ... vom 24. August 2008. Die darin für einen Zeitraum von annähernd acht Monaten aufgelisteten Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von 368,07 EUR betreffen nur in Höhe von 179,80 EUR Zuzahlungen zu Kassenrezepten. Der überwiegende Betrag von 188,27 EUR betrifft hingegen Zuzahlungen der Antragstellerin zu nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten oder sogar zu Positionen, die gar nicht apothekenpflichtig sind. Für solche Produkte kann von vornherein kein unabweisbarer besonderer sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf geltend gemacht werden.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla
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published on 23.06.2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stut
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published on 22.04.2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2014 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ab dem 27.10.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rec
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Annotations

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage wird die Gewährung von Wohngeld für einen Zeitraum vor dem Versterben der Klägerin geltend gemacht.
Die 1916 geborene Klägerin war ab August 1997 bis zu ihrem Tod am 06.08.2007 im ... in ... untergebracht. Ihrem Bevollmächtigten G. Z. hatte sie mit notarieller Urkunde vom 01.09.1994 Generalvollmacht erteilt. Dieser wiederum bevollmächtigte am 13.07.2006 das Landratsamt ..., für die Klägerin Wohngeld zu beantragen.
Die durch eigene Einkünfte der Klägerin (Versichertenrente, Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz) nicht gedeckten Kosten der Heimpflege und -unterbringung wurden durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, durch vom ... als „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“ bezeichnete Hilfebeträge sowie - bis zum 31.12.2004 - auch durch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG - aufgebracht.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid vom 27.09.2006 stellte der ...-... gegenüber der Klägerin die dieser - allerdings ohnehin nur bis zum 31.12.2004 gewährten und danach auch nicht zu Fortsetzung beantragten -erbrachten Leistungen nach dem GSiG rückwirkend zum 31.12.2004 ein. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin komme ab dem 01.01.2005 ein Wohngeldanspruch in einer den Grundsicherungsbedarf übersteigenden Höhe zu.
Bereits mit Schreiben vom 03.05.2005 und 26.05.2006 hatte der ... bei dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 nach § 95 SGB XII die Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - beantragt und zugleich gemäß § 104 SGB X den Ersatz seiner fortlaufenden Aufwendungen angemeldet.
Hierauf teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, den Wohngeldantrag wegen des Bezugs von Transferleistungen abzulehnen. Denn der Bedarf der Klägerin nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII betrage ab dem 01.01.2005 619,92 EUR, der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII belaufe sich auf 117,-- EUR. Diese Beträge könnten nicht durch eigenes Einkommen der Klägerin zuzüglich zu erwartenden Wohngelds gedeckt werden.
Der Generalbevollmächtigte der Klägerin beantragte unter dem 14.08.2006 die Gewährung von Wohngeld für die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2005. Als monatliche Einnahmen der Klägerin wurden in dem Antrag Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 312,19 EUR, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 224,21 EUR sowie Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 1.279,-- EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 31.08.2006 lehnte der Beklagte den Antrag u.a. unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 WoGG ab. Der Gesamtbedarf der Klägerin einschließlich des gewährten Barbetrags (627,15 EUR + 117,-- EUR = 744,15 EUR) könne nicht durch eigenes Einkommen (534,66 EUR zuzüglich erwarteten Wohngelds von 147,-- EUR = 681,66 EUR) gedeckt werden.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs teilte der ... mit, der Klägerin werde der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht zusätzlich gewährt. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 seien dieser überhaupt keine Leistungen nach dem GSiG mehr zugeflossen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2006 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Hierin ist ausgeführt, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG i.d.F. vom 01.01.2005 seien Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies gelte auch für Fälle, in denen lediglich der Barbetrag nicht durch eigene Mittel, sondern durch Mittel der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgebracht werden müsse. Auch in diesen Fällen sei der Heimbewohner vom Wohngeld ausgeschlossen, weil der Barbetrag Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sei.
11 
Die Klägerin hat am 30.10.2006 vor dem Verwaltungsgericht ... Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, der Barbetrag in Höhe von monatlich 117,-- EUR werde ihr nicht zusätzlich gewährt, vielmehr werde in Höhe dieses Betrags das einzusetzende Einkommen freigelassen. Sie sei dazu in der Lage, ihren Bedarf nach § 35 SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums ab dem 01.01.2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
14 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Anspruch auf Wohngeld setze gemäß § 3 Abs. 1 WoGG einen Antrag voraus. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2006 habe ein solcher nicht vorgelegen, weshalb ein Wohngeldanspruch für diesen Zeitraum nicht gegeben sei. Für den Zeitraum danach gelte, dass der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen sei. Er werde nicht zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt gewährt sondern sei dessen integraler Bestandteil. Der notwendige Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrags in Heimen entspreche nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII den Grundsicherungsleistungen nach § 42 S. 1 bis 3 SGB XII. Könne der Heimbewohner diesen Grundsicherungsbedarf durch eigenes Einkommen einschließlich zu erwartenden Wohngeldes nicht abdecken, sei er nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Klägerin könne ihren Gesamtbedarf aus Grundsicherung und Barbetrag nicht durch eigenes Einkommen zuzüglich zu erwartenden Wohngeldes abdecken, weshalb ein Wohngeldanspruch auch für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ausscheide.
15 
Der Beklagte hat beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Gewährung von Wohngeld ab dem 01.08.2006 abgelehnt worden ist. Es hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.08.2007 zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig, insbesondere sei die Klägerin durch den ... wirksam vertreten. Der ... habe klargestellt, dass er den Wohngeldanspruch nicht in eigenem Namen nach § 95 SGB XII als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe geltend mache, sondern als Bevollmächtigter der Klägerin.
18 
Die Klage sei unbegründet, soweit die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 begehre, denn ein Antrag i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sei erst durch den Generalbevollmächtigten der Klägerin im August 2006 gestellt worden. Der zuvor vom ... mit Schreiben vom 03.05.2005 unter Berufung auf § 95 SGB XII, § 104 SGB X „vorsorglich“ gestellter Antrag wirke zum einen nicht auf den 01.01.2005 zurück, zum anderen könne ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG allein durch den Heimbewohner gestellt werden.
19 
Ab der Antragstellung im August 2006 komme der Klägerin jedoch ein Wohngeldanspruch in Höhe von 147,-- EUR/Monat zu. Sie sei von der Gewährung von Wohngeld insbesondere nicht wegen des Empfangs von Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG ausgeschlossen. Der Klägerin seien unstreitig für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 keine Leistungen nach dem GSiG mehr gewährt worden. Auch stelle der der Klägerin nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII gewährte Barbetrag keine Leistung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bzw. 3 WoGG dar. Es könne offenbleiben, ob der Barbetrag Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle und ob er der Klägerin zusätzlich gewährt oder er lediglich auf ihr einzusetzendes Einkommen nicht angerechnet worden sei. Denn er sei jedenfalls keine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Die Festsetzung des Barbetrags beruhe auf der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Barbeträge nach dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - und nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder und Jugendhilfe - vom 14.12.2004, GABl. 2005, S. 561. Dieser Verwaltungsvorschrift sei zu entnehmen, dass die Berechnung des Barbetrags einschließlich eines Zusatzbarbetrags für volljährige Heimbewohner allein alters- bzw. einkommensabhängig sei, weshalb Kosten der Unterkunft gerade nicht berücksichtigt werden würden.
20 
Gegen das beiden Beteiligten am 08.11.2007 zugestellte Urteil haben diese mit am 30.11.2007 bzw. 10.12.2007 eingegangenen Schriftsätzen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung der Berufung der Klägerin macht diese geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem alleinigen Antragsrecht des Heimbewohners aus. Die Antragsberechtigung des Sozialhilfeträgers nach § 95 SGB XII sei zu Unrecht verneint worden. Aufgrund des Antrags des ... ... vom 03.05.2005 sei ihr auch für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 Wohngeld zu bewilligen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 auch insoweit aufzuheben, als die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 abgelehnt worden ist, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat auch für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu bewilligen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung der Berufung des Beklagten macht dieser geltend, es sei unstreitig, dass seitens des ... ab dem 01.01.2005 keine Grundsicherungsleistungen an die Klägerin mehr gezahlt worden seien. Es sei auch gar kein weiterer Grundsicherungsantrag gestellt worden, weshalb ein Wohngeldausschluss aufgrund des Empfangs oder der Beantragung von Grundsicherungsleistungen nicht bestanden habe. Ein allein möglicher Grundsicherungsanspruch schließe die Gewährung von Wohngeld nicht aus. Jedoch habe die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII erhalten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung des Barbetrags allein alters- bzw. einkommensabhängig sei und hierbei gerade keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden, könne nicht gefolgt werden. Denn für den Ausschluss des Wohngeldanspruchs komme es nicht auf die Berechnung des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII an sich an, sondern auf die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in Heimen nach § 35 SGB XII gewährt werde. Der Barbetrag erhöhe nicht etwa den Bedarf nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII, sondern sei ein Teil von diesem. Es komme auch nicht darauf an, ob tatsächlich Unterkunftskosten gewährt würden. Im Rahmen der in § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII enthaltenen fiktiven Berechnungsgrundlage für die Leistung würden die Unterkunftskosten bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt.
25 
Was die von der Klägerin eingelegte Berufung angehe, könne nach § 95 SGB XII der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Der ... sei indes - wie ausgeführt - nicht erstattungsberechtigter Träger i.S.v. § 102 ff. SGB X, da der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht gegeben sei. Er sei damit auch nicht nach § 95 SGB XII antragsberechtigt gewesen. Der ... habe lediglich als Bevollmächtigter der Klägerin im Mai 2005 Wohngeld beantragt.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 24. Oktober 2007 - 16 K 3922/06 - insoweit zu ändern, als sein Ablehnungsbescheid vom 31. August 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29. September 2006 aufgehoben wurden und er verpflichtet worden ist, der Klägerin Wohngeld als Mietzuschuss für die Aufwendungen ihres Wohnraums in Höhe von 147,-- EUR/Monat für den Zeitraum ab dem 01. August 2006 bis 31. August 2007 zu bewilligen und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
28 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Regierungspräsidiums ... ... und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
30 
1. Die im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO fristgerecht begründete und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
31 
Der Klägerin kommt für den von ihr im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - und auch für die Zeit danach - gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zu. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
32 
Der Entscheidung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005) zugrunde zu legen. Denn der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856 ff. - WoGG 2009 -) lässt sich entnehmen, dass Wohngeldanträge, die sich auf Bewilligungszeiträume bis zum 31.12.2008 beziehen, noch nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden sind.
33 
Dem für die Klägerin geltend gemachten Wohngeldanspruch steht zwar nicht bereits von vornherein entgegen, dass diese am 06.08.2007 verstorben ist. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 1 WoGG 2005 entfällt, wenn ein alleinstehender Antragsberechtigter nach der Antragstellung verstirbt, der Anspruch auf Wohngeld erst von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Ansprüche auf Wohngeld rechnen nach den §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I zu den Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I), welche, sofern es sich um fällige Ansprüche auf Geldleistungen handelt, entweder nach § 56 SGB I der Sonderrechtsnachfolge unterliegen oder nach § 58 SGB I vererblich sind.
34 
Die Klägerin war indes während des geltend gemachten Zeitraums - und auch darüber hinaus - in Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 als Empfängerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
35 
Empfänger der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten sog. Transferleistungen, zu welchen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005 auch die Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch rechnen, sind von dem Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Höhe der gewährten konkreten Transferleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Sinn und Zweck dieser erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung ist die klare Trennung der jeweils zuständigen sozialen Sicherungssysteme. Die Unterkunftskosten von Transferleistungsempfängern sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Das Wohngeld verbleibt dagegen ein Zuschuss für diejenigen Personen, die keine weiteren Transferleistungen erhalten. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sollte insbesondere eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Beteiligung mehrerer Behörden bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WoGG 2005) vermieden werden und zur Herstellung einer klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme eine Ausdehnung auf die weiteren in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 15/1516; vgl. auch Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 1 RdNr. 28; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 1 RdNr. 20 ff., s.w.a. VG Göttingen, Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 37/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.04.2006 - AN 14 K 05.01316 -, juris). Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WoGG 2005 ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Bewilligung einer Transferleistung und einem Wohngeldantrag. Grundsätzlich soll dem Transferleistungsberechtigten die Entscheidung überlassen bleiben, welche der Leistungen er beantragen möchte. Wenn allerdings sein Bedarf durch eigenes Einkommen und die Leistung von Wohngeld auch ohne eine Transferleistung gedeckt werden kann, ist die Transferleistung in Anwendung von § 2 SGB XII nachrangig, so dass diese zu versagen ist und dann nur noch die Möglichkeit der Wohngeldgewährung besteht (vgl. Buchsbaum/Hartmann, a.a.O. § 1 RdNr. 29 t).
36 
Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung in vollem Umfang ein. Für den Eintritt der Sperrwirkung ist auch nicht etwa erforderlich, dass Kosten der Unterkunft durch die Transferleistung ganz oder teilweise tatsächlich übernommen worden sind. Voraussetzung ist lediglich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 27).
37 
Transferleistungsempfänger ist derjenige, der auf der Grundlage eines Bescheids faktisch eine der in § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 aufgeführten Transferleistungen erhält. Hierbei kommt es auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheids und nicht etwa auf dessen formelle Bezeichnung an (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O. § 1 RdNr. 27; VG München, Urteil vom 18.09.2008 - M 22 K 07.2647 -, juris).
38 
Für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen wie der Klägerin kann demnach die Gewährung von Wohngeld etwa dann in Betracht kommen, wenn diese keine Leistungen der Grundsicherung und/oder der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern lediglich Hilfe zur Pflege erhalten. Zur Absicherung der ungedeckten Kosten in einer Pflegeeinrichtung nach dem SGB XII werden ab dem 01.01.2005 regelmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 19 Abs. 1, 35, 37, 133 a SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 ff. SGB XII gewährt, wenn die einsetzbaren Mittel nicht ausreichen. Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII ist danach insbesondere dann zu leisten, wenn der errechnete Bedarf der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen die nur pauschale Bedarfsdeckung durch die Grundsicherung und durch die Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt (vgl. hierzu ausführlich Kaune, Sozialhilfe in Pflegeeinrichtungen - Arbeitshilfen für die Berechnung der Leistungen in der Praxis -, ZfF 2005, 121 ff.).
39 
Entgegen der Darstellung der Klägerseite vermag der Senat gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG 2005, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat. Gerade das Gegenteil ergibt sich aus den vom Landratsamt ... auf Anforderung des Senats beispielhaft vorgelegten Bescheiden vom 27.12.2004 und 18.07.2007 über die Gewährung von „Leistungen nach den §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII“, nach denen der Klägerin ausdrücklich „Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII inklusive Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII“ - zusammengefasst in einem Gesamtbetrag - bewilligt worden sind. Dass die der Klägerin auf der Grundlage derartiger Sozialleistungsbescheide jeweils gewährten monatlichen Beträge auch einen bestimmten Anteil an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII umfassten, ergibt sich für den Senat neben dem Wortlaut des Leistungsausspruchs insbesondere aus den den beispielhaft vorgelegten Bescheiden beigefügten Bedarfsberechnungen. So wurde etwa in der Bedarfsberechnung für den Monat April 2007 ein Bedarf der Klägerin an Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den §§ 32, 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 619,92 EUR errechnet, der sich aus dem Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII in Höhe von 276,-- EUR, aus dem Mehrbedarf nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 30 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie aus den ausdrücklich erwähnten Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 297,-- EUR zusammensetzt. Dem stellte das Landratsamt ... in seiner Bedarfsberechnung für den Monat April 2004 das Einkommen der Klägerin für diesen Monat in Höhe von 535,37 EUR gegenüber, woraus sich für die Behörde ein verbleibender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 84,55 EUR ergab. Hinzu rechnete das Landratsamt noch den sich aus § 35 Abs. 2 SGB XII ergebenden Barbetrag in Höhe von 120,04 EUR hinzu. Für den Senat ergibt sich aus dieser Bedarfsberechnung und aus dem Wortlaut des Leistungsausspruchs, dass der der Klägerin gewährte Gesamtbetrag an Leistungen auch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII umfasste, sodass die Klägerin tatsächlich Transferleistungen erhalten hat, die den von ihr geltend gemachten Wohngeldanspruch ausschließen.
40 
Durch die erfolgte Zusammenfassung der der Klägerin gewährten Leistungen in einem monatlichen Gesamtleistungsbetrag, der auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII umfasste, verlor die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht etwa ihren selbstständigen Charakter. Denn mangels einer den §§ 61 ff. SGB XII zu entnehmenden Verweisungsnorm kann Hilfe zum Lebensunterhalt gerade nicht als ein (nur unselbstständiger) Bestandteil der Hilfe zur Pflege aufgefasst werden. Vielmehr bestehen die oben genannten Sozialleistungsansprüche für Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die jeweils auch unterschiedliche und aufeinander aufbauende Bedürfnisse der Bewohner abdecken, selbstständig nebeneinander. So soll etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen sicherstellen, während die Hilfe nach den §§ 61 ff. SGB XII in stationären Einrichtungen in erster Linie die Kosten der stationären Pflege (vgl. § 61 Abs. 2 S. 1 SGB XII) umfasst.
41 
Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob zu den Transferleistungen des § 1 Abs. 2 S. 1 WoGG 2005 auch der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen rechnet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, weil nach den vom Landratsamt... beispielhaft vorgelegten Bedarfsberechnungen bereits der (Grund-)Bedarf nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht vollständig von dem Einkommen der Klägerin gedeckt werden konnte und daher bereits insoweit jedenfalls Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG von der Klägerin empfangen worden sind. Indes dürfte es sich nach der Auffassung des Senats aber auch bei dem der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag um Hilfe zum Lebensunterhalt handeln, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Denn der Barbetrag stellt sich nach der Formulierung des § 35 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 SGB XII als ein wesentlicher Teil des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen dar. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen werden aber nach § 35 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Auch ein ausschließlicher Bezug des Barbetrags dürfte danach zum Ausschluss von Wohngeld führen (so auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 1 RdNr. 30; vgl. auch den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 03.11.2006, Az. SW 14 - 4153.1/2).
42 
Da die Klägerin nach allem während des in dem von ihr geführten Berufungsverfahren noch geltend gemachten Zeitraums vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2006 - aber auch für die Zeit danach - jedenfalls faktisch einen bestimmten Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, empfangen hat, steht ihr der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.
43 
Auf die von den Beteiligten weiter angesprochene Frage, ob der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, kommt es, sofern - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Transferleistungen gewährt werden, nach dem vom Senat in dem zu entscheidenden Verfahren noch anzuwendenden WoGG 2005 nicht an. Anderes sieht zwischenzeitlich die zum 01.01.2009 in Kraft getretene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b WoGG 2009 vor, wonach der Ausschluss von Wohngeld nicht besteht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 und 2 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der nach § 7 S. 1 Nr. 1 bis 7 WoGG 2009 genannten Leistungen, zu welchen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII rechnet, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger in Anwendung von § 104 SGB X erbringt. Diese Neuregelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht durchgesetzt werden konnte. Mit der Neuregelung soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
44 
2. Die Ausführungen zu 1. führen zugleich auf die Begründetheit der Berufung des beklagten Landkreises. Denn der bis einschließlich des Monats August 2007 reichende - oben bereits näher erläuterte - faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt schließt es aus, dass dieser, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 angenommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zukommt.
45 
Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ist daher, soweit es den Beklagten zu einer Gewährung von Wohngeld verpflichtet, zu ändern und die Klage der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld - vollumfänglich -abzuweisen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 23. Juni 2009
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 4.116,-- EUR (147,-- EUR x 28 Monate) festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

1.
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
3.
(weggefallen)
4.
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
6.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
7.
a)
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
8.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
9.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und
a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

1.
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
2.
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
3.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
4.
deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
5.
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.