Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 02. Sept. 2014 - S 17 SB 2316/13

published on 02/09/2014 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 02. Sept. 2014 - S 17 SB 2316/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Verringerung der Rundfunkbeitragspflicht) seit dem 07.02.2013 erfüllt.
Bei der am ... geborenen Klägerin hatte das Landratsamt C. (LRA) - zuletzt - mit Bescheid vom 18.07.2012 einen GdB von 100 seit dem 01.05.2012 anerkannt sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „H“ (Hilflosigkeit), „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) festgestellt.
Am 07.02.2013 beantragte die Klägerin, ihr auch den Nachteilsausgleich „RF“ zuzuerkennen. Hierzu holte das LRA die Auskunft des Facharztes für Innere Medizin und Gefäßkrankheiten Dr. S. ein, demzufolge die Klägerin nicht in der Lage sei an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie könne nur wenige Schritte mit Unterarmstützen laufen und auch längeres Sitzen sei nicht möglich. Gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. F.-M. lehnte das Landratsamt den Antrag ab (Bescheid vom 10.04.2013).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs vom 16.04.2013 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, wegen ihres chronischen Leidens sei eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch wegen der Versagung des Nachteilsausgleichs „RF“ aufgrund einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Di. sodann zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 03.07.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen und ergänzt, sie könne aufgrund von Dauerschmerzen in der LWS mit Ausstrahlungsschmerzen in das linke Bein, weder lange Sitzen noch Stehen und müsse sich wegen den starken Schmerzen manchmal bereits nach zehn Minuten hinlegen. Wenn sie die Wohnung zu Arztbesuchen verlasse, dürften keine Wartezeiten entstehen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2013 zu verpflichten, seit dem 07.02.2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Trotz ihrer Behinderung könne die Klägerin zumindest zeitweilig und mit Hilfe von Begleitpersonen oder Hilfsmitteln an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Ergänzend hierzu legt der Beklagte die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. R. vor.
12 
Das Gericht hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Die behandelnde Fachärztin für Innere Medizin Dr. W.-G. (Aussage vom 2.9.2013) sowie der Facharzt für Innere Medizin Dr. S. (Aussage vom 17.09.2013) haben den Ausführungen der Klägerin zugestimmt. Dr. W.-G. hat dem Gericht mitgeteilt, die Klägerin sei auf fremde Hilfe sowie auf beidseitige Gehstützen angewiesen. Dr. S., der Hausarzt der Klägerin, hat bekundet, die Klägerin sei nicht ständig an die Wohnung gebunden. Sie nehme Arzttermine und Termine beim Therapeuten mit Hilfe ihres Ehemanns war. Dabei komme es allerdings zu erheblichen Schmerzzuständen. Der Neurologe Dr. M. (Aussage vom 26.09.2013) hat mitgeteilt, die Klägerin sei nur einmal vorstellig gewesen. Dabei habe er ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert. Die Dermatologin D. hat hingegen erklärt, auf ihrem Fachgebiet bestünden keine Funktionsbeeinträchtigungen bzw. Gesundheitsstörungen. Eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sei möglich.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beklagte war nicht zu verpflichten, seit dem 07.02.2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“ festzustellen. Die Klägerin ist trotz ihrer Gesundheitsstörungen nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
1.
15 
Nach § 69 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) treffen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Hierzu gehören auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Verringerung der Rundfunkbeitragspflicht.
16 
§ 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) sahen bis zum 31.12.2012 bei Vorliegen der näher bezeichneten Voraussetzungen eine volle Befreiung von den Rundfunkgebühren vor. Seit dem 01.01.2013 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland nicht mehr durch Gebühren, sondern durch Beiträge finanziert. Dies regelt nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Nach dessen § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 wird bei gesundheitlichen Einschränkungen keine Befreiung mehr gewährt, es werden lediglich die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel ermäßigt. Die Befreiung bzw. Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen steht zu:
17 
- blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RBStV)
18 
- hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV)
19 
- behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV).
2.
20 
Die Voraussetzungen der § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 RBStV erfüllt die Klägerin nicht.
3.
21 
Die Klägerin ist auch nicht wegen ihres Leidens dauerhaft gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV).
a)
22 
Eine öffentliche Veranstaltung ist jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z. B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinn einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art. Dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (BSG, U.v. 23.2.1987 - 9a RVs 72/85 - juris, Rn. 12; LSG Bayern, U.v. 18.6.2013 - L 15 SB 183/09 - juris, Rn. 75).
23 
Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nrn. 15, 24 u. 25 sowie SozR 3-3870 § 4 Nrn. 2 u. 17). Solange der Behinderte mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er an der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nicht gehindert. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung, der die Kammer folgt, muss der schwerbehinderte Mensch praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 2 u. 17; BSG SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; LSG Baden-Württemberg, B.v. 9.5.2011 - L 8 SB 2294/10 - juris, Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.1.2009 - L 11 SB 190/08 - juris, Rn. 27). Diese sehr enge Gesetzesauslegung hat trotz der Änderung im Recht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin Geltung. Damit soll gewährleistet werden, dass der Nachteilsausgleich „RF“ nur Personengruppen zugutekommt, die den gesetzlich ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind.
b)
24 
Die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugen zu den medizinischen Befunden fest, dass die Klägerin trotz ihrer zweifellos zahlreichen Funktionsbeeinträchtigungen, die auch das Gericht nicht verkennt, in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen in einem nennenswerten Teil der Gesamtheit aufsuchen und diesen auch beiwohnen kann.
25 
Dr. W.-G. sowie Dr. S. waren zwar der Auffassung, die Klägerin sei ständig nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieser Einschätzung kann das Gericht nicht folgen.
26 
Dr. W.-G. begründete ihre Einschätzung der Unmöglichkeit der Teilnahme auf eine Diabeteserkrankung der Klägerin sowie auf multiple orthopädische Probleme. Allerdings berichtet die Zeugin, die Diabeteserkrankung sei sehr gut eingestellt und räumt ein, das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule betreffe nicht ihr Fachgebiet. Darüber hinaus sei der Klägerin die Fortbewegung mit Gehstützen über kurze Strecken möglich.
27 
Auf orthopädischem Gebiet liegen keine Gründe vor, die das Merkmal „RF“ tragen. Insbesondere im Bereich der LWS sind nach den vorliegenden Befunden keine Anhaltspunkte für die Unmöglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ersichtlich. Im Befundbericht der Orthopädie an der E. vom 07.02.2012 werden im Bereich der LWS reizlose Narbenverhältnisse beschrieben, der Finger-Boden-Abstand bei der Rumpfbeuge betrug 0 cm. Ein sensomotorisches Defizit lag nicht vor, auch keine Entfaltungsstörung (Schober 10/15). Im Rahmen weiterer (orthopädischer) Untersuchungen am 17.09.2013 (Dr. F.) und am 20.09.2013 (Dr. Sch., Kardiologe) wurden keine negativen Befunde hinsichtlich der LWS getroffen. Weitere Befunde bzw. Anhaltspunkte für eine Funktionsstörung der LWS, die eine Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen bedingen, liegen dem Gericht nicht vor. Es bedurfte insoweit nicht der Einholung einer weiteren - wie klägerseits angeregten - gerichtlichen Aufklärung, denn die Ausführungen der behandelnden Ärzte sind insoweit eindeutig.
28 
Nach Dr. S. sei die Klägerin nicht ständig an die Wohnung gebunden, sie nehme Termine mit Hilfe ihres Ehemanns war. Dabei komme es zu erheblichen Schmerzen.
29 
Die Umstände, dauerhaft auf fremde Hilfe sowie beidseitig auf eine Gehhilfe angewiesen zu sein, schließen die Klägerin nicht generell vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen aus. Wenn einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit hat der Beklagte ihr die Nachteilsausgleiche „G“ und „aG“ zuerkannt. Die Klägerin kann deshalb nach Erwerb einer (kostenpflichtigen) Wertmarke (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) öffentliche Verkehrsmittel zusammen mit einer Begleitperson (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) unentgeltlich (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nutzen und so den Ort öffentlicher Veranstaltungen auch erreichen.
30 
Die Klägerin ist auch nicht wegen Schmerzen ans Haus gebunden und vom öffentlichen Geschehen ausgeschlossen, wie dies auch die Sachverständigen Dr. S., Dr. W.-G. und D. zuletzt bestätigt haben. Trotz chronischem Schmerzsyndrom, lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin deswegen bzw. im Zusammenwirken der Schmerzstörung mit den weiteren Behinderungen ständig von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen und praktisch an das Haus gebunden wäre. Insbesondere der Befund von Dr. M. enthält diesbezüglich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sprechen.
31 
Rechtlich unerheblich ist, ob sich die Klägerin beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen gut und schmerzfrei fühlt. Ebenso wenig ist maßgeblich, welche Veranstaltungen sie am liebsten besuchen würde und welche kulturellen Bedürfnisse sie hat. Auf die individuelle Lage des Behinderten kommt es nur insoweit an, als es um die Frage des Ausmaßes der gesundheitlichen Beeinträchtigung geht. Im übrigen sind individuelle Ansätze nicht maßgeblich. Das gilt für die Auswahl der Veranstaltungen, die ein Behinderter gern besuchen möchte, wie auch für die subjektiv bestimmte Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit. Unbeachtlich ist es auch, wenn ein Behinderter wegen seiner Affektlabilität emotional belastende Veranstaltungen meidet (LSG Bayern, U.v. 19.4.2011 - L 15 SB 95/08 - juris, Rn. 44 f. m.w.N.).
4.
32 
Mithin ist festzustellen, dass es der Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen möglich ist, öffentliche Veranstaltungen - unter Umständen mit Hilfe einer Begleitperson (den Nachteilsausgleich „B“ hat der Beklagte zuerkannt) - zu besuchen. Vor diesem Hintergrund sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
33 
Weitere Aspekte, die vorliegend eine Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
II.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beklagte war nicht zu verpflichten, seit dem 07.02.2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „RF“ festzustellen. Die Klägerin ist trotz ihrer Gesundheitsstörungen nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
1.
15 
Nach § 69 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) treffen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Hierzu gehören auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Verringerung der Rundfunkbeitragspflicht.
16 
§ 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) sahen bis zum 31.12.2012 bei Vorliegen der näher bezeichneten Voraussetzungen eine volle Befreiung von den Rundfunkgebühren vor. Seit dem 01.01.2013 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland nicht mehr durch Gebühren, sondern durch Beiträge finanziert. Dies regelt nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Nach dessen § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 wird bei gesundheitlichen Einschränkungen keine Befreiung mehr gewährt, es werden lediglich die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel ermäßigt. Die Befreiung bzw. Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen steht zu:
17 
- blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RBStV)
18 
- hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV)
19 
- behinderten Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV).
2.
20 
Die Voraussetzungen der § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 RBStV erfüllt die Klägerin nicht.
3.
21 
Die Klägerin ist auch nicht wegen ihres Leidens dauerhaft gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV).
a)
22 
Eine öffentliche Veranstaltung ist jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z. B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinn einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art. Dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (BSG, U.v. 23.2.1987 - 9a RVs 72/85 - juris, Rn. 12; LSG Bayern, U.v. 18.6.2013 - L 15 SB 183/09 - juris, Rn. 75).
23 
Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nrn. 15, 24 u. 25 sowie SozR 3-3870 § 4 Nrn. 2 u. 17). Solange der Behinderte mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er an der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nicht gehindert. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung, der die Kammer folgt, muss der schwerbehinderte Mensch praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 2 u. 17; BSG SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; LSG Baden-Württemberg, B.v. 9.5.2011 - L 8 SB 2294/10 - juris, Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.1.2009 - L 11 SB 190/08 - juris, Rn. 27). Diese sehr enge Gesetzesauslegung hat trotz der Änderung im Recht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin Geltung. Damit soll gewährleistet werden, dass der Nachteilsausgleich „RF“ nur Personengruppen zugutekommt, die den gesetzlich ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind.
b)
24 
Die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Denn zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der sachverständigen Zeugen zu den medizinischen Befunden fest, dass die Klägerin trotz ihrer zweifellos zahlreichen Funktionsbeeinträchtigungen, die auch das Gericht nicht verkennt, in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen in einem nennenswerten Teil der Gesamtheit aufsuchen und diesen auch beiwohnen kann.
25 
Dr. W.-G. sowie Dr. S. waren zwar der Auffassung, die Klägerin sei ständig nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieser Einschätzung kann das Gericht nicht folgen.
26 
Dr. W.-G. begründete ihre Einschätzung der Unmöglichkeit der Teilnahme auf eine Diabeteserkrankung der Klägerin sowie auf multiple orthopädische Probleme. Allerdings berichtet die Zeugin, die Diabeteserkrankung sei sehr gut eingestellt und räumt ein, das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule betreffe nicht ihr Fachgebiet. Darüber hinaus sei der Klägerin die Fortbewegung mit Gehstützen über kurze Strecken möglich.
27 
Auf orthopädischem Gebiet liegen keine Gründe vor, die das Merkmal „RF“ tragen. Insbesondere im Bereich der LWS sind nach den vorliegenden Befunden keine Anhaltspunkte für die Unmöglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ersichtlich. Im Befundbericht der Orthopädie an der E. vom 07.02.2012 werden im Bereich der LWS reizlose Narbenverhältnisse beschrieben, der Finger-Boden-Abstand bei der Rumpfbeuge betrug 0 cm. Ein sensomotorisches Defizit lag nicht vor, auch keine Entfaltungsstörung (Schober 10/15). Im Rahmen weiterer (orthopädischer) Untersuchungen am 17.09.2013 (Dr. F.) und am 20.09.2013 (Dr. Sch., Kardiologe) wurden keine negativen Befunde hinsichtlich der LWS getroffen. Weitere Befunde bzw. Anhaltspunkte für eine Funktionsstörung der LWS, die eine Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen bedingen, liegen dem Gericht nicht vor. Es bedurfte insoweit nicht der Einholung einer weiteren - wie klägerseits angeregten - gerichtlichen Aufklärung, denn die Ausführungen der behandelnden Ärzte sind insoweit eindeutig.
28 
Nach Dr. S. sei die Klägerin nicht ständig an die Wohnung gebunden, sie nehme Termine mit Hilfe ihres Ehemanns war. Dabei komme es zu erheblichen Schmerzen.
29 
Die Umstände, dauerhaft auf fremde Hilfe sowie beidseitig auf eine Gehhilfe angewiesen zu sein, schließen die Klägerin nicht generell vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen aus. Wenn einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit hat der Beklagte ihr die Nachteilsausgleiche „G“ und „aG“ zuerkannt. Die Klägerin kann deshalb nach Erwerb einer (kostenpflichtigen) Wertmarke (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) öffentliche Verkehrsmittel zusammen mit einer Begleitperson (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) unentgeltlich (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nutzen und so den Ort öffentlicher Veranstaltungen auch erreichen.
30 
Die Klägerin ist auch nicht wegen Schmerzen ans Haus gebunden und vom öffentlichen Geschehen ausgeschlossen, wie dies auch die Sachverständigen Dr. S., Dr. W.-G. und D. zuletzt bestätigt haben. Trotz chronischem Schmerzsyndrom, lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin deswegen bzw. im Zusammenwirken der Schmerzstörung mit den weiteren Behinderungen ständig von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen und praktisch an das Haus gebunden wäre. Insbesondere der Befund von Dr. M. enthält diesbezüglich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sprechen.
31 
Rechtlich unerheblich ist, ob sich die Klägerin beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen gut und schmerzfrei fühlt. Ebenso wenig ist maßgeblich, welche Veranstaltungen sie am liebsten besuchen würde und welche kulturellen Bedürfnisse sie hat. Auf die individuelle Lage des Behinderten kommt es nur insoweit an, als es um die Frage des Ausmaßes der gesundheitlichen Beeinträchtigung geht. Im übrigen sind individuelle Ansätze nicht maßgeblich. Das gilt für die Auswahl der Veranstaltungen, die ein Behinderter gern besuchen möchte, wie auch für die subjektiv bestimmte Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit. Unbeachtlich ist es auch, wenn ein Behinderter wegen seiner Affektlabilität emotional belastende Veranstaltungen meidet (LSG Bayern, U.v. 19.4.2011 - L 15 SB 95/08 - juris, Rn. 44 f. m.w.N.).
4.
32 
Mithin ist festzustellen, dass es der Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen möglich ist, öffentliche Veranstaltungen - unter Umständen mit Hilfe einer Begleitperson (den Nachteilsausgleich „B“ hat der Beklagte zuerkannt) - zu besuchen. Vor diesem Hintergrund sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
33 
Weitere Aspekte, die vorliegend eine Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
II.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 09/05/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.03.2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig,
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Annotations

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.