Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 13. Okt. 2015 - S 17 R 1966/14

13.10.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die ungekürzte Berücksichtigung von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die am ... 1950 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und zog zum ... 1980 in die Bundesrepublik Deutschland zu.
Mit Bescheid vom 23.01.1985 stellte die Beklagte die Zeiten vom 15.09.1966 bis 16.06.1980 als Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG fest.
Mit Bescheid vom 19.09.2005 stellte die Beklagte die Zeiten vom 16.11.1967 bis 18.06.1980 als glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG fest (Berücksichtigung zu 5/6).
Auf ihren Antrag vom 19.07.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen für die Zeit ab 01.12.2010 (Bescheid vom 07.10.2010). Dabei berücksichtigte die Beklagte erneut die Zeit von 1967 bis 1980 lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 (Anlage 10). Mit dem hiergegen am 15.10.2010 erhobenen Widerspruch forderte die Klägerin die Berücksichtigung der oben genannten Zeiten nach dem FRG zu 6/6 und verwies dabei auf die Adeverinta Nr. 178 vom 18.12.2003. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2010 zurück und führte hierzu aus, der Widerspruch sei unzulässig. Im Rentenbescheid seien keine Regelungen oder Erstentscheidungen zu rumänischen Zeiten getroffen worden. Dies sei vielmehr mit dem Feststellungsbescheid vom 19.09.2005 geschehen. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anliegen handele es sich nur um Berechnungselemente und somit Teil der Begründung eines Verwaltungsaktes, die keine Bindungswirkung entfalte. Gleichzeitig wertete die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zur Überprüfung des Bescheids vom 19.09.2005 und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.12.2010 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.12.2010 Widerspruch.
Am 16.12.2010 erhob die Klägerin außerdem gegen den Bescheid vom 07.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2010 vor dem Sozialgericht Karlsruhe Klage (AZ: S 14 R 5322/10). In diesem Verfahren legte die Klägerin eine weitere Adeverinta vom 09.02.2011 vor. In der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2012 erörterten die Beteiligten die Frage, ob der Bescheid vom 23.01.1985 von dem Bescheid vom 19.09.2005 aufgehoben und ersetzt worden sei. Schließlich beendeten die Beteiligten das Verfahren mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens die Adeverinta vom 09.02.2011 zur Überprüfung zugrunde zu legen sowie die Frage zu berücksichtigen, ob der Bescheid vom 23.01.1985 durch einen weiteren Bescheid aufgehoben worden sei. Das Klageverfahren erklärten sie übereinstimmend für erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.12.2010 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht wegen Unzulässigkeit der Klage mit Urteil vom 15.01.2014 zurück (Az: S 16 R 701/13).
Mit Schreiben vom 03.03.2014 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Rentenbescheids vom 07.10.2010.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 13.03.2014). Die Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach die ungekürzte Anerkennung rumänischer Versicherungszeiten vom 01.01.1970 bis 18.06.1980 beantragt und hierzu ursprünglich die Bescheinigung Nr. 178 vom 18.12.2003 vorgelegt. Im Rahmen der folgenden Verfahren seien insgesamt drei neue Lohnlistenauszüge vorgelegt worden (einer ohne Nummer und Datum, Nr. 2/09.02.2011 sowie Nr. 1/21.05.2012), in denen vom ehemaligen rumänischen Arbeitgeber mehrfach Angaben im Vergleich zu den vorherigen Bescheinigungen berichtigt worden seien. In der zuletzt vorgelegten Bescheinigung Nr. 1 vom 21.05.2012 seien die Spalten, in die die gegebenenfalls vorgelegenen Fehlzeiten einzutragen seien, nicht entwertet worden. Es liege auch der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung nahe.
10 
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Schreiben vom 28.03.2014). Seitens der Beklagten werde auf Abweichungen bei der tabellarischen Liste für die Jahre 1969, 1976, 1979 hingewiesen. Für die Jahre 1969 und 1976 seien die Abweichungen mit einem Tag derart geringfügig und damit bedeutungslos, da aus verschiedensten Gründen die tatsächlichen Arbeitstage von den kalendarischen abweichen könnten. Bei den 296 Arbeitstagen im Jahr 1980 handele es sich wohl um Kalendertage im ganzen Kalenderjahr. Mit der neuen Adeverinta vom 21.05.2012 würden die offensichtlichen Schreibfehler korrigiert.
11 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 als unbegründet zurück. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen seien als Nachweis ungeeignet und könnten daher nicht zur ungekürzten Anerkennung der bescheinigten Zeiten dienen. Soweit eine Bescheinigung als unschlüssig erachtet werde, scheide für den darin angegebenen Gesamtzeitraum der Beschäftigung eine ungekürzte Anerkennung der Zeiten aus, denn die Unterlage sei dann an sich nicht als Nachweis geeignet.
12 
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe am 10.06.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid vom 23.01.1985 sei durch die späteren Bescheide vom 19.09.2005 und 07.10.2010 nicht aufgehoben worden. Folglich sei der Rentenbescheid vom 07.10.2010 rechtswidrig.
13 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
14 
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 07.10.2010 in der Fassung des Bescheids vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2014 zu verurteilen, ihr Rente unter Berücksichtigung nachgewiesener Zeiten vom 01.01.1970 bis 16.06.1980 zu 6/6 zu zahlen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, die Regelung des § 149 Abs. 2 SGB VI sei maßgeblich. Eine gesonderte Aufhebung des Bescheids vom 23.01.1985 sei nicht mehr notwendig gewesen. In dem Bescheid vom 23.01.1985 habe die damalige LVA Baden entsprechend der damaligen Rechtslage Leistungsgruppen anerkannt. Die Zeiten seien dabei gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FRG ohne Kürzung anerkannt worden. § 19 FRG sei zum 01.07.1990 gestrichen worden. Folglich habe sich die Rechtslage im Vergleich zum Jahr 1985 geändert.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente durch ungekürzte Berücksichtigung der FRG-Zeiten.
1.
20 
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden bestandskräftigen Verwaltungsakt. Hierunter fällt auch die inzidente Nichtanerkennung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten in einen ansonsten begünstigenden Rentenbewilligungsbescheid.
21 
Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist, dass sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
2.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 15.09.1966 bis 16.06.1980 ohne Kürzung um 1/6. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
23 
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung sind für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen, wenn sie nur glaubhaft, aber nicht nachgewiesen wurden. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, U.v. 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - juris). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist hingegen regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (LSG Baden-Württemberg, U.v. 16.6.2015 - L 9 R 4225/15 - juris).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
25 
Ausweislich des Arbeitsbuches war die Klägerin ab 01.01.1970 in Rumänien durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und unterlag grundsätzlich der Beitragspflicht der dortigen Rentenversicherung. Dies schließt jedoch das Anfallen von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung - die im Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden - nicht aus. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
26 
Auch den vorgelegen Bescheinigungen kann nicht unzweifelhaft entnommen worden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
aa.
27 
Die Adeverinta Nr. 178 vom 18.12.2003 ist in sich nicht schlüssig.
28 
Trotz Geburten in den Jahren 1970 und 1974 werden durchgehend Arbeits- und Urlaubstage ohne Ausfalltage bescheinigt. Die gesetzlichen Mutterschutzfristen fanden keinerlei Niederschlag. Dementsprechend ist von einer unvollständigen Auswertung der vorhandenen Lohnlisten auszugehen.
bb.
29 
Aus der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. ohne Nummer und Datum lässt sich bereits nicht entnehmen, wann sie erstellt wurde.
30 
Zudem werden Arbeitsbescheinigungen ab 1966 bestätigt, obwohl das Beschäftigungsverhältnis nach der Bescheinigung erst am 01.01.1970 begann.
31 
Die Klägerin hat am 27.03.1970 ihr Kind R. geboren hat. Nichtsdestotrotz werden für den März des Jahres 23 Arbeitstage und 4 Fehltage wegen Mutterschutz bescheinigt. Demnach müsste die Klägerin auch am Tag der Geburt noch gearbeitet haben, da der 27.03.1970 der 23. Arbeitstag des Monats März 1970 gewesen ist. Dies widerspricht den seinerzeitigen Mutterschutzfristen mit gesetzlichem Beschäftigungsverbot. Die Schutzfristen betrugen grundsätzlich 112 Tage und wurde 52 Tage vor der Geburt und 60 Tage nach der Geburt oder vollständig nach der Geburt gewährt.
32 
Daneben sind Angaben der Bescheinigung nachweislich falsch. Der Monat März 1970 hatte beispielsweise lediglich 26 Arbeitstage. Das Jahr 1979 hatte bei einer vorgegebenen Sechs-Tage-Woche 307 Arbeitstage, es sind jedoch 300 Arbeits- und Urlaubstage angegeben. Es ist daher insgesamt von einer ungenauen oder unvollständigen Auswertung der Lohnlisten auszugehen, ein Nachweis kann durch diese Bescheinigung daher nicht erreicht werde.
cc.
33 
In der Adeverinta Nr. 2 vom 09.02.2011 werden pauschal pro Kalenderjahr gearbeitete bzw. nicht gearbeitete Tage aufgelistet. Im Gegensatz zur vorherigen Bescheinigung Nr. 178 vom 18.12.2003 werden in dieser Bescheinigung Krankheitstage (auch Schwangerschaft, Mutterschutz) ausgewiesen. Jedoch führt auch diese Bescheinigung Arbeitstage ab 1966 an, wobei ein Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls erst ab dem 01.01.1970 attestiert wird. Auch aus dem rumänischen Arbeitsbuch ergibt sich kein Vermerk über eine frühere Aufnahme einer versicherten Beschäftigung vor 01.01.1970.
34 
Für das Jahr 1975 werden zudem keine Krankheitstage bestätigt, obwohl solche bereits auf der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. vorhanden gewesen sind.
35 
Für das Jahr 1980 werden nun bei einem Beschäftigungsende zum 16.06.1980 insgesamt 282 gearbeitete Tage, 7 Urlaubs- und 7 Krankheitstage, mithin 296 belegte Arbeitstage, angegeben. Allerdings ist die Klägerin am 168. Kalendertag des Jahres bei ihrem Arbeitgeber ausgeschieden.
36 
Nach alledem ist auch diese Bescheinigung nicht schlüssig und kann dementsprechend nicht zum Nachweis führen.
dd.
37 
Hinsichtlich der weiteren vorgelegten Adeverinta Nr. 1 vom 21.05.2012 ist nunmehr eine erneute Korrektur diverser Eintragungen vorgenommen worden: So wurden nun Krankheitstage für das Jahr 1975 vermerkt, die Zahl der Arbeitstage für das Jahr 1979 wurde geändert und die Zahl der gearbeiteten Tage für das Jahr 1980 angepasst. Ob nun eine genaue Auswertung der Lohnlisten stattfand, oder ob nur auf die hingewiesenen Mängel reagiert wurde, lässt sich nicht feststellen.
38 
Aufgrund der Abweichungen in den vorgelegten Bescheinigungen können die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmers befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen. Es handelt sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Im Übrigen war auf den Bescheinigungen auch kein Aufhebungsvermerk angebracht, so dass mittlerweile mehrere voneinander abweichende Bescheinigungen nebeneinander bestehen, die jedoch angeblich auf den vorhandenen gleichen Lohnlisten basieren. Etwaige Gefälligkeitsbescheinigungen können nicht als Nachweis dienen.
ee.
39 
Auf dieser Grundlage kann mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
3.
40 
Nicht relevant sind zudem die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 23.01.1985. Denn über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung der Leistung entschieden (§ 300 Abs. 1, § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). In der Rentenauskunft ausgewiesene voraussichtliche Rentenhöhen sind auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Rechts ermittelt worden und stehen damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen (§§ 300 Abs. 1, 109 Abs. 2 SGB VI; Bayerisches LSG, U.v. 25.1.2011 - L 6 R 326/09 - juris). Die im Bescheid vom 23.01.1985 getroffenen Feststellungen enthalten keine verbindlichen Regelungen, d.h. „keine Entbindung erwachsenen Verfügungssätze“ (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O. mit Hinweis auf BSG, U.v. 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R).
41 
Überdies hat die Beklagte die hier streitigen Zeiten mit Bescheid vom 19.09.2005 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI durch einen neuen Feststellungsbescheid aufgehoben. Die Kammer erachtet es dabei als unschädlich, wenn die Beklagte diesen Bescheid weder als Änderungsbescheid bezeichnet, noch explizit die Aufhebung des Bescheids von 1985 verfügt hat. Der Bescheid benennt als maßgebliche Rechtsgrundlage § 149 Abs. 5 SGB VI. Überdies wird in den Gründen des Bescheids ausgeführt, die mit 5/6 gekennzeichneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht im vollem Umfang berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. In Zusammenschau mit der Anlage 10 des Bescheids vom 19.09.2005 ist damit ersichtlich, dass die Zeiten vom 16.11.1967 bis 18.06.1980 in Abänderung des Bescheids vom 23.01.1985 nur zu 5/6 angerechnet werden.
42 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
4.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente durch ungekürzte Berücksichtigung der FRG-Zeiten.
1.
20 
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden bestandskräftigen Verwaltungsakt. Hierunter fällt auch die inzidente Nichtanerkennung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten in einen ansonsten begünstigenden Rentenbewilligungsbescheid.
21 
Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist, dass sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
2.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 15.09.1966 bis 16.06.1980 ohne Kürzung um 1/6. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
23 
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung sind für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen, wenn sie nur glaubhaft, aber nicht nachgewiesen wurden. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, U.v. 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - juris). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist hingegen regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (LSG Baden-Württemberg, U.v. 16.6.2015 - L 9 R 4225/15 - juris).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
25 
Ausweislich des Arbeitsbuches war die Klägerin ab 01.01.1970 in Rumänien durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und unterlag grundsätzlich der Beitragspflicht der dortigen Rentenversicherung. Dies schließt jedoch das Anfallen von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung - die im Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden - nicht aus. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
26 
Auch den vorgelegen Bescheinigungen kann nicht unzweifelhaft entnommen worden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
aa.
27 
Die Adeverinta Nr. 178 vom 18.12.2003 ist in sich nicht schlüssig.
28 
Trotz Geburten in den Jahren 1970 und 1974 werden durchgehend Arbeits- und Urlaubstage ohne Ausfalltage bescheinigt. Die gesetzlichen Mutterschutzfristen fanden keinerlei Niederschlag. Dementsprechend ist von einer unvollständigen Auswertung der vorhandenen Lohnlisten auszugehen.
bb.
29 
Aus der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. ohne Nummer und Datum lässt sich bereits nicht entnehmen, wann sie erstellt wurde.
30 
Zudem werden Arbeitsbescheinigungen ab 1966 bestätigt, obwohl das Beschäftigungsverhältnis nach der Bescheinigung erst am 01.01.1970 begann.
31 
Die Klägerin hat am 27.03.1970 ihr Kind R. geboren hat. Nichtsdestotrotz werden für den März des Jahres 23 Arbeitstage und 4 Fehltage wegen Mutterschutz bescheinigt. Demnach müsste die Klägerin auch am Tag der Geburt noch gearbeitet haben, da der 27.03.1970 der 23. Arbeitstag des Monats März 1970 gewesen ist. Dies widerspricht den seinerzeitigen Mutterschutzfristen mit gesetzlichem Beschäftigungsverbot. Die Schutzfristen betrugen grundsätzlich 112 Tage und wurde 52 Tage vor der Geburt und 60 Tage nach der Geburt oder vollständig nach der Geburt gewährt.
32 
Daneben sind Angaben der Bescheinigung nachweislich falsch. Der Monat März 1970 hatte beispielsweise lediglich 26 Arbeitstage. Das Jahr 1979 hatte bei einer vorgegebenen Sechs-Tage-Woche 307 Arbeitstage, es sind jedoch 300 Arbeits- und Urlaubstage angegeben. Es ist daher insgesamt von einer ungenauen oder unvollständigen Auswertung der Lohnlisten auszugehen, ein Nachweis kann durch diese Bescheinigung daher nicht erreicht werde.
cc.
33 
In der Adeverinta Nr. 2 vom 09.02.2011 werden pauschal pro Kalenderjahr gearbeitete bzw. nicht gearbeitete Tage aufgelistet. Im Gegensatz zur vorherigen Bescheinigung Nr. 178 vom 18.12.2003 werden in dieser Bescheinigung Krankheitstage (auch Schwangerschaft, Mutterschutz) ausgewiesen. Jedoch führt auch diese Bescheinigung Arbeitstage ab 1966 an, wobei ein Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls erst ab dem 01.01.1970 attestiert wird. Auch aus dem rumänischen Arbeitsbuch ergibt sich kein Vermerk über eine frühere Aufnahme einer versicherten Beschäftigung vor 01.01.1970.
34 
Für das Jahr 1975 werden zudem keine Krankheitstage bestätigt, obwohl solche bereits auf der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. vorhanden gewesen sind.
35 
Für das Jahr 1980 werden nun bei einem Beschäftigungsende zum 16.06.1980 insgesamt 282 gearbeitete Tage, 7 Urlaubs- und 7 Krankheitstage, mithin 296 belegte Arbeitstage, angegeben. Allerdings ist die Klägerin am 168. Kalendertag des Jahres bei ihrem Arbeitgeber ausgeschieden.
36 
Nach alledem ist auch diese Bescheinigung nicht schlüssig und kann dementsprechend nicht zum Nachweis führen.
dd.
37 
Hinsichtlich der weiteren vorgelegten Adeverinta Nr. 1 vom 21.05.2012 ist nunmehr eine erneute Korrektur diverser Eintragungen vorgenommen worden: So wurden nun Krankheitstage für das Jahr 1975 vermerkt, die Zahl der Arbeitstage für das Jahr 1979 wurde geändert und die Zahl der gearbeiteten Tage für das Jahr 1980 angepasst. Ob nun eine genaue Auswertung der Lohnlisten stattfand, oder ob nur auf die hingewiesenen Mängel reagiert wurde, lässt sich nicht feststellen.
38 
Aufgrund der Abweichungen in den vorgelegten Bescheinigungen können die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmers befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen. Es handelt sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Im Übrigen war auf den Bescheinigungen auch kein Aufhebungsvermerk angebracht, so dass mittlerweile mehrere voneinander abweichende Bescheinigungen nebeneinander bestehen, die jedoch angeblich auf den vorhandenen gleichen Lohnlisten basieren. Etwaige Gefälligkeitsbescheinigungen können nicht als Nachweis dienen.
ee.
39 
Auf dieser Grundlage kann mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
3.
40 
Nicht relevant sind zudem die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 23.01.1985. Denn über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung der Leistung entschieden (§ 300 Abs. 1, § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). In der Rentenauskunft ausgewiesene voraussichtliche Rentenhöhen sind auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Rechts ermittelt worden und stehen damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen (§§ 300 Abs. 1, 109 Abs. 2 SGB VI; Bayerisches LSG, U.v. 25.1.2011 - L 6 R 326/09 - juris). Die im Bescheid vom 23.01.1985 getroffenen Feststellungen enthalten keine verbindlichen Regelungen, d.h. „keine Entbindung erwachsenen Verfügungssätze“ (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O. mit Hinweis auf BSG, U.v. 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R).
41 
Überdies hat die Beklagte die hier streitigen Zeiten mit Bescheid vom 19.09.2005 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI durch einen neuen Feststellungsbescheid aufgehoben. Die Kammer erachtet es dabei als unschädlich, wenn die Beklagte diesen Bescheid weder als Änderungsbescheid bezeichnet, noch explizit die Aufhebung des Bescheids von 1985 verfügt hat. Der Bescheid benennt als maßgebliche Rechtsgrundlage § 149 Abs. 5 SGB VI. Überdies wird in den Gründen des Bescheids ausgeführt, die mit 5/6 gekennzeichneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht im vollem Umfang berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. In Zusammenschau mit der Anlage 10 des Bescheids vom 19.09.2005 ist damit ersichtlich, dass die Zeiten vom 16.11.1967 bis 18.06.1980 in Abänderung des Bescheids vom 23.01.1985 nur zu 5/6 angerechnet werden.
42 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
4.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Fremdrentengesetz - FRG | § 15


(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Fremdrentengesetz - FRG | § 19


(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat. (2) (weggefallen) (3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.