Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Juli 2016 - S 17 AS 2115/16

published on 21/07/2016 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Juli 2016 - S 17 AS 2115/16
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Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.06.2016 bis zum 31.12.2016, längstens jedoch bis zur Bestandskraft der Entscheidungen des Antragsgegners vom 12.05.2016 in der Fassung der Bescheide vom 30.06.2016, unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens für den Antragsteller zu 1) in Höhe von 676,34 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragsteller beziehen ergänzende Leistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Der Antragsteller zu 1) ist seit dem 01.04.2014 in der Gastronomie in B. im Tennisclub tätig. Die Antragstellerin zu 3) ist die minderjährige Tochter der Antragsteller zu 1) und 2).
Mit Bescheiden vom 12.05.2016 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.08.2016. Dabei legte er ein Durchschnittseinkommen von monatlich 803,76 EUR bei dem Antragsteller zu 1) zugrunde. Dies errechnete sich aus den nachgewiesenen durchschnittlichen Bruttoeinkünften von Oktober 2015 bis März 2016 (10/15: 934,47 EUR; 11/15: 931,46 EUR; 12/15:934,47 EUR; 01/16: 686,45 EUR; 02/16: 649,24 EUR; 03/16: 686,45 EUR). Ab dem 27.04.2016 berücksichtigte der Antragsgegner keinen Bedarf für die Antragstellerin zu 3).
Hiergegen erhoben die Antragsteller am 03.06.2016 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, die Antragstellerin zu 3) verfüge auch über den 27.04.2016 hinaus über einen Aufenthaltstitel. Das Einkommen des Antragstellers zu 1) betrage seit dem 01.01.2016 durchschnittlich ca. 685,-- EUR brutto. Die Abrechnungen seien mehrfach vorgelegt.
Am 27.06.2016 haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Karlsruhe gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, bei dem Antragsteller zu 1) habe sich das monatliche Bruttoeinkommen zum 01.01.2016 reduziert. Er erhalte nur noch ein durchschnittliches Bruttogehalt in Höhe von 685,-- EUR. Dies sei bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen. Die Differenz betrage (seit Mai 2016) monatlich 129,27 EUR. Die Antragstellerin zu 3) habe im Frühjahr einen Reisepass bekommen. Der Aufenthaltstitel liege mittlerweile vor. Daher ergäbe sich ein zusätzlicher monatlicher Bedarf in Höhe von 458,- EUR. Die von den Antragstellern bewohnte Wohnung werde mit einem Elektroboiler mit Warmwasser versorgt. Die Heizung werde mit Gas betrieben. Es bestehe ein zusätzlicher monatlicher Anspruch in Höhe von 18,64 EUR. Ferner bestünde ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Wohnung, bei der die Kaltmiete 550,-- EUR betrage, sei angemessen, da die Antragstellerin zu 2) schwanger sei und im November entbinde. Die Differenz der Kaltmiete betrage 75,- EUR.
Mit Bescheiden vom 30.06.2016 setzte der Antragsgegner die Leistungen der Antragsteller neu fest.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 681,01 EUR monatlich zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, mit Bescheiden vom 30.06.2016 seien die Leistungen aufgrund der eingereichten Unterlagen für den Zeitraum ab April 2016 neu festgesetzt worden. Der Antragsteller zu 1) habe schwankendes Einkommen, welches entsprechend § 2 Abs. 3 Alg II-Verordnung in den Bescheiden vom 12.05.2016 zulässigerweise und richtig berechnet worden sei. Insoweit sei keine Änderung in den Bescheiden vom 30.06.2016 veranlasst gewesen. Ab 21.04.2016 sei ein Wohnraumbedarf für vier Personen und eine Kaltmiete in Höhe von 550,- EUR berücksichtigt worden. Der verlängerte Aufenthaltstitel der Antragstellerin zu 3) sei am 02.06.2016 eingereicht worden.
12 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen.
I.
13 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist im Hinblick auf die Berücksichtigung des schwankenden Einkommens des Antragstellers zu 1) begründet (dazu 2.a.). Im Übrigen teilweise unzulässig (dazu 1.) und teilweise unbegründet (dazu 2.b.).
1.
14 
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf höheren monatlichen Bedarf für die Antragstellerin zu 3) sowie eines höheren Zuschusses zu der Kaltmiete ist der Antrag bereits unzulässig. Es fehlt für den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
15 
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt u. a. in der Regel, wenn die gerichtliche Entscheidung nutzlos ist, d. h. dem Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (Sächsisches LSG, B. v. 22.4.2013 - L 3 AS 1310712 B-PKH - juris).
16 
So liegen die Dinge hier:
17 
Mit Bescheiden vom 30.06.2016 ist der Antragsgegner den insoweit geltend gemachten Forderungen nachgekommen. Die Antragstellerin zu 3 ist in der Bedarfsberechnung mitberücksichtigt. Ferner hat der Antragsgegner die Kaltmiete nunmehr in voller Höhe berücksichtigt.
2.
18 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b, Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, B.v. 2.5.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 - NJW 1997, 479). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen.
19 
Nach diesem Maßstab haben die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Bewilligung von höheren SGB-Leistungen, da die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung teilweise rechtswidrig ist.
a.
20 
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-Verordnung (i.V.m. § 13 SGB II) kann, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden.
21 
Dem Antragsteller zu 1) fließt Einkommen in unterschiedlicher Höhe zu, so dass die Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 2 Abs. 3 Alg II-Verordnung grundsätzlich zulässig ist. Bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens ist jedoch von dem zu erwartenden Einkommen auszugehen (vgl. Pewestorf Alg II-V/Adrian Pewestorf Alg II-V § 2 Rn.3). Die Behörde hat folglich eine Prognose anzustellen. Dabei ist es grundsätzlich praktisch sinnvoll, die Einkünfte vergangener Zeiträume bei der Prognose mit zu berücksichtigen. Jedoch sind wesentliche Veränderungen der zu erwartenden Einkommenssituation mit zu berücksichtigen. In der Alg II-Verordnung findet sich keine Regelung, nach welcher stets sechs Monate bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen sind. Dies erscheint auch wenig sinnvoll, wenn sich - wie hier - Einkommen innerhalb der letzten sechs Monate wesentlich verändert hat.
22 
So liegen die Dinge hier: Das Einkommen des Antragstellers zu 1) hat sich seit 01.01.2016 wesentlich reduziert. Zwar liegen schriftliche Arbeitsverträge weder über die Einkünfte im Jahr 2015 noch über die Einkünfte im Jahr 2016 vor. Die Antragsteller haben jedoch die Einkommensnachweise der (abgerechneten) Monate Januar bis April 2016 vorgelegt. Diese bestätigen die Veränderung im Einkommen des Antragstellers. Zudem hat der Antragsteller zu 1) im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, ab 01.01.2016 aufgrund einer Stundenreduzierung nunmehr weniger Einkommen erzielen zu können. Daher sind bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens lediglich die Einkommen ab Januar 2016 bei der Bildung des Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen.
23 
Nach alledem beträgt das zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen des Antragstellers zu 1) hier 676,34 EUR (01/16: 686,45 EUR; 02/16: 649,24 EUR; 03/16: 686,45 EUR; 04/16: 683,33 EUR).
b.
24 
Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Antragsteller begehren noch höhere SGB II-Leistungen für Stromkosten für die Warmwasseraufbereitung.
25 
Die Haushaltsenergie ist grundsätzlich mit dem Regelbedarf abgedeckt. Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden (§ 21 Abs. 7 SGB II). Die Antragsteller haben nicht nachgewiesen, ob durch eine dezentrale Warmwasserversorgung ein erhöhter Energieverbrauch besteht. Aus dem Mietvertrag ist ein solcher Mehrbedarf nicht ersichtlich, ebenfalls nicht aus den Abschlagsinformationen der Stadtwerke über Strom und Gas. Die Antragsteller sind im November 2015 in die derzeitige Wohnung umgezogen. Weder bei persönlichen Vorsprachen, noch im Weiterbewilligungsantrag haben die Antragsteller Angaben zu einem Mehrbedarf für die Erzeugung von Warmwasser geltend gemacht. Erstmals mit Widerspruchsschreiben vom 03.06.2016 haben sie einen Mehrbedarf vorgetragen. Nachweise liegen nicht vor. Insoweit ist ein Bedarf folglich nicht glaubhaft gemacht.
26 
Nach alledem war wie tenoriert über die Sache zu entscheiden.
3.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
28 
Der Antragsgegner hat die gesamten außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Maßgeblich ist dabei für das Gericht, dass die Antragsteller mit ihren Begehren in der Sache weit überwiegend (nämlich mit Ausnahme des Mehrbedarfs für Warmwasseraufbereitung) erfolgreich gewesen sind. Wenngleich der Eilantrag teilweise abgelehnt worden ist, ist die volle Kostentragung durch den Antragsgegner gleichwohl billig, da er - trotz Kenntnis aller für die Änderung maßgeblichen Tatsachen am 03.06.2016 - erst am 30.06.2016 (und damit nach Antragstellung beim Sozialgericht) den Begehren der Antragsteller nachgekommen ist.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.