Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18.07.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 unter Berücksichtigung von Nebeneinkommen in Höhe von monatlich 450,-- EUR und unter Abzug von Werbungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Höhe von monatlich 343,12 EUR für den Zeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2014 zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld streitig.
Am 15.07.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten. Dabei gab sie an, ab/seit 01.07.2014 eine Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft mit einer wöchentlichen Stundenzahl von acht Stunden und einem Entgelt in Höhe von 450,00 EUR monatlich auszuüben. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 16.07.2014). Mit Änderungsbescheid vom 18.07.2014 erhöhte die Beklagte den täglichen Leistungsbetrag auf 39,13 EUR. Dabei berücksichtigte sie einen Anrechnungsbetrag in Höhe von täglich 9,50 EUR als Nebeneinkommen gemäß § 155 SGB III, welches sich aus der Differenz des monatlichen Nebeneinkommens und eines Freibetrages in Höhe von 165,00 EUR errechne.
Hiergegen erhob die Klägerin per E-Mail vom 22.07.2014 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die von ihr selbst getragenen Fortbildungskosten seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zudem stünde ihr ein individueller Freibetrag zu.
Mit Änderungsbescheid vom 30.07.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 23.07.2014 über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus bis 08.07.2015. Unter dem gleichen Datum bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 07.07.2014 bis 22.07.2014 Arbeitslosengeld (Änderungsbescheid vom 30.07.2014). Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 01.08.2014 schriftlich den per E-Mail erhobenen Widerspruch.
In der Folge wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.09.2014). Die Fortbildungskosten könnten bei dem erzielten Nebeneinkommen nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da sie in keinem objektiven Zusammenhang zu der Nebentätigkeit stünden, aus der das Einkommen erzielt werde. Ein individueller Freibetrag könne ebenfalls nicht angesetzt werden. Der monatliche Freibetrag werde laut Gesetz pauschaliert.
Mit der hiergegen am 05.09.2014 zum Sozialgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, bereits die Beendigung der früheren Tätigkeit zum 30.06.2014 habe in Absprache mit der Beklagten stattgefunden und in der Folge habe sie entsprechende Leistungen und Arbeitslosenunterstützung ohne jegliche Übergangsphase oder Sperrzeit erhalten. Gleichzeitig habe sie zusammen mit der Beklagten für den weiteren beruflichen Weg eine Umschulung zur arbeitsmedizinischen Assistentin erarbeitet. Nach Zusammenstellung der für die Umschulung erforderlichen Kurse sei deutlich geworden, die Beklagte werde nur einen Teil dieser Kurse als Fortbildungsmaßnahme fördern. Ihr Eigenanteil betrage 4.117,40 EUR. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten aus eigenen Mitteln zu bezahlen, habe sie bei ihrem alten Arbeitgeber eine Nebentätigkeit aufgenommen. Das Entgelt sei ausschließlich dazu gedacht gewesen, den Eigenanteil der Fortbildungskosten zu finanzieren. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, es fehle am objektiven Zusammenhang. Das Finanzamt habe die Weiterbildungskosten im vollen Umfang als Werbungskosten anerkannt. Der Beklagten sei ein massives Beratungsverschulden vorzuwerfen. Sie sei daher so zu stellen, wie wenn der Nebenverdienst nicht vorhanden wäre. Dies folge aus dem Grundsatz des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs. Hilfsweise verweist die Klägerin darauf, sie habe für die Ausübung der Nebentätigkeit ein Arbeitszimmer für monatlich 250,-- EUR angemietet.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16.07.2014 und 30.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2ß14 zu verurteilen, ihr ab 01.07.2014 Arbeitslosengeld in voller Höhe bzw. ohne anteilige Anrechnung der von ihr erzielten Nebeneinkünfte in Höhe von 450,-- EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, ein Beratungsverschulden sei nicht ersichtlich. Im Übrigen könne die tatsächliche Erzielung von Einkommen nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf höheres Arbeitslosenentgelt. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Allerdings steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Unterlassen der Anrechnung der Nebeneinkünfte (dazu 1.) noch ein individueller Freibetrag zu (dazu 2.). Der Anspruch begründet sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten (dazu 3.).
1.
14 
Maßgebliche Rechtsgrundlage stellt § 155 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dar. Demnach ist, soweit die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 ausübt, das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.
15 
Die Nebenbeschäftigung der Klägerin als Aushilfskraft stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 SGB III dar, da die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden, nämlich acht Stunden, umfasst.
16 
Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Nebeneinkünfte folglich zwingend anzurechnen. Zu welchem Zweck die Klägerin erzieltes Nebeneinkommen verwendet oder verwenden will, beeinflusst nach der gesetzlichen Regelung die Anrechnung des Nebeneinkommens nicht. Das Argument der Klägerin, sie habe das Nebeneinkommen ausschließlich zur Kostentragung einer Umschulung verwendet, ist daher rechtlich unbeachtlich.
17 
Die Klägerin kann ein Außerachtlassen der Nebeneinkünfte im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs auch nicht wegen einer etwaigen Absprache mit der Beklagten beanspruchen. Eine die Beklagte bindende Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liegt nicht vor, da die Beklagte unstreitig keine schriftliche Zusage erteilt hat.
18 
Sofern sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruft, trägt dies das Klagebegehren ebenfalls nicht. Selbst wenn ein Beratungsverschulden vorläge, kann die Tatsache der Einkommenserzielung nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt bzw. geschaffen werden.
2.
19 
Daneben hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines individuellen Freibetrags. Nach § 155 SGB III findet ein pauschaler Abzug in Höhe von 165,00 EUR statt (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, 03/14, § 155 SGB III, Rn. 65).
3.
20 
Allerdings steht der Klägerin im Ergebnis gleichwohl höheres Arbeitslosengeld zu. Von dem erzielten monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,- EUR sind neben dem monatlichen Freibetrag in Höhe 165,- EUR die Kosten für die Fortbildung in Höhe von 4.177,40 EUR als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
a.
21 
Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit folglich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, U.v. 21.3.2003 – L 3 AL 25/02 – juris). Zu solchen Aufwendungen gehören die von der Klägerin getragenen Weiterbildungskosten in Höhe von 4.177,40 EUR.
22 
Zwar hat das Bundessozialgericht eine Anerkennung von Weiterbildungskosten als abzugsfähige Werbungskosten abgelehnt, wenn - wie hier - kein objektiver Zusammenhang zu der Tätigkeit, in der Einkommen erzielt wird, besteht. Das Einkommen müsse mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (BSG, U.v. 21.1.1999 - B 11 AL 55/98 R - juris; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, B.v. 1.7.2004 – L 8 AL 1567/04 – juris). Allerdings hat sich zwischenzeitlich die steuerrechtliche Anerkennung von Weiterbildungskosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugunsten der Steuerpflichtigen verändert. Nach - der seit 2008 gleich lautenden Fassung - R 9.2 der Lohnsteuer-Richtlinien sind Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung wie folgt steuerlich zu behandeln: „Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium (Erstausbildung) sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.“ Der BFH erkennt Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung unter Anwendung der Richtlinie nunmehr großzügig als Werbungskosten an: Es sei ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH, U.v. 28.7.2011 – VI R 7/10 – juris). Dem Folgend, erkannte das Finanzamt die Weiterbildungskosten der Klägerin in voller Höhe als Werbungskosten an (vgl. Steuerbescheid vom 02.12.2015).
23 
Nachdem der BFH Weiterbildungskursen großzügig absetzt, sind die Weiterbildungskosten der Klägerin vorliegend zur Überzeugung der Kammer entgegen der bisherigen Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit als Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III absetzbar. Zum einen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Zum anderen fordert auch das SGB III eine Unterstützung der selbst finanzierten Weiterbildung. Dazu zählt im Ergebnis auch die Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten als Werbungskosten (vgl. Schmitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 155 SGB III, Rn. 34; Stascheit/Winkler, Leitfaden für Arbeitslose, 2013, S. 223 f.).
b.
24 
Es erscheint sachgerecht, die Weiterbildungskosten der Klägerin über den gesamten Bewilligungszeitraum anteilig abzusetzen.
25 
Das Gesetz selbst gibt keinen Hinweis darauf, wie Fortbildungskosten als Werbungskosten abzusetzen sind. Eine Anrechnung nach dem Abflussprinzip, also eine (tag- oder monatsgenaue) Anrechnung der Seminarkosten im Zeitpunkt der Bezahlung erscheint unbillig, da die in der Regel hohen Kursgebühren bei der Anrechnung dann nur wenig positive Auswirkungen für die Klägerin hätten. Die Anrechnung von Werbungskosten soll schließlich auch Anreiz sein, die Beendigung der Arbeitslosigkeit selbst aus eigenen Mitteln voranzutreiben. Überdies erscheint es der Kammer nicht sachgerecht, wenn die Anrechnung davon abhängig ist, ob Fortbildungskosten in einer Summe oder in mehreren Raten bezahlt würden (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, U.v. 21.2.2014 - L 3 AL 29/12 - juris, Rn. 43).
26 
Das Gericht orientiert sich bei seiner Anrechnung an den steuerrechtlichen Gesetzesvorgaben und sieht daher auch von einer (taggenauen) Anrechnung nur für die konkrete Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ab. Im Steuerrecht sind Werbungskosten im gesamten Veranlagungszeitraum, welches das Kalenderjahr darstellt, von den Erwerbseinkünften abzuziehen (Vgl. §§ 2, 9, 11, 25 EStG). Der steuerrechtliche Veranlagungszeitraum entspricht allerdings - wie auch hier - in der Regel nicht dem Zeitraum des Leistungsbezugs. Daher erscheint es sachgerecht und auch praktikabel, die Weiterbildungskosten hier auf den gesamten Bewilligungszeitraum des Arbeitslosengeldbezug der Klägerin, mithin 360Tage, zu verteilen.
27 
Demnach sind bei der Klägerin monatlich 343,12 EUR (4.117,40 EUR / 360 Tage * 30 Tage) an Werbungskosten für die Weiterbildungsmaßnahme von den Nebeneinkünften abzuziehen.
c.
28 
Nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von 343,12 EUR und dem Freibetrag in Höhe von 165,00 EUR von dem monatlichen Einkommen in Höhe von 450,00 EUR verbleibt somit kein Anrechnungsbetrag (450,00 EUR - 343,12 EUR - 165,00 EUR = -58,12 EUR).
29 
Auf die Absetzbarkeit etwaiger weiterer Werbungskosten - wie die Anmietung eines Büroraumes - kommt es daher nicht mehr an.
4.
30 
Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide abzuändern und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Anrechnung zu verurteilen.
5.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf höheres Arbeitslosenentgelt. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Allerdings steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Unterlassen der Anrechnung der Nebeneinkünfte (dazu 1.) noch ein individueller Freibetrag zu (dazu 2.). Der Anspruch begründet sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten (dazu 3.).
1.
14 
Maßgebliche Rechtsgrundlage stellt § 155 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dar. Demnach ist, soweit die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 ausübt, das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.
15 
Die Nebenbeschäftigung der Klägerin als Aushilfskraft stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 SGB III dar, da die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden, nämlich acht Stunden, umfasst.
16 
Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Nebeneinkünfte folglich zwingend anzurechnen. Zu welchem Zweck die Klägerin erzieltes Nebeneinkommen verwendet oder verwenden will, beeinflusst nach der gesetzlichen Regelung die Anrechnung des Nebeneinkommens nicht. Das Argument der Klägerin, sie habe das Nebeneinkommen ausschließlich zur Kostentragung einer Umschulung verwendet, ist daher rechtlich unbeachtlich.
17 
Die Klägerin kann ein Außerachtlassen der Nebeneinkünfte im Rahmen der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs auch nicht wegen einer etwaigen Absprache mit der Beklagten beanspruchen. Eine die Beklagte bindende Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liegt nicht vor, da die Beklagte unstreitig keine schriftliche Zusage erteilt hat.
18 
Sofern sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruft, trägt dies das Klagebegehren ebenfalls nicht. Selbst wenn ein Beratungsverschulden vorläge, kann die Tatsache der Einkommenserzielung nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt bzw. geschaffen werden.
2.
19 
Daneben hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines individuellen Freibetrags. Nach § 155 SGB III findet ein pauschaler Abzug in Höhe von 165,00 EUR statt (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, 03/14, § 155 SGB III, Rn. 65).
3.
20 
Allerdings steht der Klägerin im Ergebnis gleichwohl höheres Arbeitslosengeld zu. Von dem erzielten monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,- EUR sind neben dem monatlichen Freibetrag in Höhe 165,- EUR die Kosten für die Fortbildung in Höhe von 4.177,40 EUR als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
a.
21 
Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III sind Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit folglich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, U.v. 21.3.2003 – L 3 AL 25/02 – juris). Zu solchen Aufwendungen gehören die von der Klägerin getragenen Weiterbildungskosten in Höhe von 4.177,40 EUR.
22 
Zwar hat das Bundessozialgericht eine Anerkennung von Weiterbildungskosten als abzugsfähige Werbungskosten abgelehnt, wenn - wie hier - kein objektiver Zusammenhang zu der Tätigkeit, in der Einkommen erzielt wird, besteht. Das Einkommen müsse mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (BSG, U.v. 21.1.1999 - B 11 AL 55/98 R - juris; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, B.v. 1.7.2004 – L 8 AL 1567/04 – juris). Allerdings hat sich zwischenzeitlich die steuerrechtliche Anerkennung von Weiterbildungskosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugunsten der Steuerpflichtigen verändert. Nach - der seit 2008 gleich lautenden Fassung - R 9.2 der Lohnsteuer-Richtlinien sind Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung wie folgt steuerlich zu behandeln: „Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium (Erstausbildung) sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.“ Der BFH erkennt Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung unter Anwendung der Richtlinie nunmehr großzügig als Werbungskosten an: Es sei ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH, U.v. 28.7.2011 – VI R 7/10 – juris). Dem Folgend, erkannte das Finanzamt die Weiterbildungskosten der Klägerin in voller Höhe als Werbungskosten an (vgl. Steuerbescheid vom 02.12.2015).
23 
Nachdem der BFH Weiterbildungskursen großzügig absetzt, sind die Weiterbildungskosten der Klägerin vorliegend zur Überzeugung der Kammer entgegen der bisherigen Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit als Werbungskosten i.S.d. § 155 SGB III absetzbar. Zum einen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Zum anderen fordert auch das SGB III eine Unterstützung der selbst finanzierten Weiterbildung. Dazu zählt im Ergebnis auch die Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten als Werbungskosten (vgl. Schmitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 155 SGB III, Rn. 34; Stascheit/Winkler, Leitfaden für Arbeitslose, 2013, S. 223 f.).
b.
24 
Es erscheint sachgerecht, die Weiterbildungskosten der Klägerin über den gesamten Bewilligungszeitraum anteilig abzusetzen.
25 
Das Gesetz selbst gibt keinen Hinweis darauf, wie Fortbildungskosten als Werbungskosten abzusetzen sind. Eine Anrechnung nach dem Abflussprinzip, also eine (tag- oder monatsgenaue) Anrechnung der Seminarkosten im Zeitpunkt der Bezahlung erscheint unbillig, da die in der Regel hohen Kursgebühren bei der Anrechnung dann nur wenig positive Auswirkungen für die Klägerin hätten. Die Anrechnung von Werbungskosten soll schließlich auch Anreiz sein, die Beendigung der Arbeitslosigkeit selbst aus eigenen Mitteln voranzutreiben. Überdies erscheint es der Kammer nicht sachgerecht, wenn die Anrechnung davon abhängig ist, ob Fortbildungskosten in einer Summe oder in mehreren Raten bezahlt würden (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, U.v. 21.2.2014 - L 3 AL 29/12 - juris, Rn. 43).
26 
Das Gericht orientiert sich bei seiner Anrechnung an den steuerrechtlichen Gesetzesvorgaben und sieht daher auch von einer (taggenauen) Anrechnung nur für die konkrete Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ab. Im Steuerrecht sind Werbungskosten im gesamten Veranlagungszeitraum, welches das Kalenderjahr darstellt, von den Erwerbseinkünften abzuziehen (Vgl. §§ 2, 9, 11, 25 EStG). Der steuerrechtliche Veranlagungszeitraum entspricht allerdings - wie auch hier - in der Regel nicht dem Zeitraum des Leistungsbezugs. Daher erscheint es sachgerecht und auch praktikabel, die Weiterbildungskosten hier auf den gesamten Bewilligungszeitraum des Arbeitslosengeldbezug der Klägerin, mithin 360Tage, zu verteilen.
27 
Demnach sind bei der Klägerin monatlich 343,12 EUR (4.117,40 EUR / 360 Tage * 30 Tage) an Werbungskosten für die Weiterbildungsmaßnahme von den Nebeneinkünften abzuziehen.
c.
28 
Nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von 343,12 EUR und dem Freibetrag in Höhe von 165,00 EUR von dem monatlichen Einkommen in Höhe von 450,00 EUR verbleibt somit kein Anrechnungsbetrag (450,00 EUR - 343,12 EUR - 165,00 EUR = -58,12 EUR).
29 
Auf die Absetzbarkeit etwaiger weiterer Werbungskosten - wie die Anmietung eines Büroraumes - kommt es daher nicht mehr an.
4.
30 
Nach alledem waren die angefochtenen Bescheide abzuändern und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld ohne Anrechnung zu verurteilen.
5.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Dez. 2015 - S 17 AL 2967/14

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(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

1.
vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2.
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

1.
vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2.
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Tatbestand

 
Der ... 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen.
Der Kläger bezieht vom Arbeitsamt R (AA) seit 01.06.1993 – mit kurzzeitigen Unterbrechungen – Leistungen. Zuletzt bewilligte ihm das AA mit Bescheid vom 16.07.2002 ab 21.07.2002 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich EUR 161,63 (Bemessungsentgelt EUR 490,–, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2002) weiter.
In der Folgezeit legte der Kläger dem AA für den Zeitraum von März 2003 bis Juni 2003 Lohnabrechnungen der Firma R Elektronik für seine Tätigkeit "bestücken und löten" vor (Auszahlungsbetrag für März 2003 EUR 319,20 + Einkommen als Kurier EUR 15,–; für April 2003 EUR 399,–; für Mai EUR 399,–; für Juni 2003 EUR 399,–). Der Kläger machte als Werbungskosten u. a. Fort- und Weiterbildungskosten geltend (für März 2003 EUR 195,35; für April 2003 EUR 161,56; für Mai 2003 EUR 180,62; für Juni 2003 EUR 119,79 + EUR 128,95 für Arbeitsmittel).
Mit zwei Bescheiden vom 21.08.2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi wegen des erzielten Nebeneinkommens für den Zeitraum vom März 2003 bis Mai 2003 und Juni 2003 in Höhe von monatlich jeweils EUR 186,– teilweise auf. Vom Nebeneinkommen seien monatlich EUR 186 anzurechnen. Die Anrechnungsbeträge seien zu erstatten.
Mit Schreiben vom 17.09.2003 erhob der Kläger "gegen den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch. Er trug zur Begründung vor, der Nebenverdienst im März habe EUR 334,20 betragen. Außerdem müsse er sich im erlernten Beruf als Agrarbiologe fachlich auf dem laufenden halten, damit er auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar bleibe. Deshalb sei er dringend auf Fachliteratur und auf eine Fort- und Weiterbildung angewiesen. Er sei nicht als Hilfsarbeiter, sondern als Agrarbiologe arbeitslos. Die hierzu geltend gemachten Werbungskosten seien daher abzusetzen.
Mit Bescheid vom 09.10.2003 änderte das AA den Bescheid vom 21.08.2003 dahin ab, dass für März 2003 Nebeneinkommen (EUR 334,20) in Höhe von EUR 137,20 angerechnet wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung der Kosten für Fachliteratur sowie für Fort- und Weiterbildung könne nicht erfolgen. Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Es könnten lediglich die Kosten vom Nebeneinkommen abgezogen werden, die unmittelbar durch diese Tätigkeit entstanden seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.11.2003 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er führte zur Begründung aus, der Ermessenspielraum sei zu seinen Gunsten nicht ausgelotet und ausgenutzt worden. Er sei als Agrarbiologe arbeitslos und nicht als fachfremde Teilzeit-Hilfskraft. Als Agrarbiologe sei er zur Erhaltung und Sicherung seiner Berufsfähigkeit auf eine ständige Fort- und Weiterbildung angewiesen, als Arbeitsloser umso mehr. Die Begründung des AA gehe an der Sachlage vorbei und sei absurd. Das AA halte sich nicht an seine eigenen Hinweise zur Anerkennung von Werbungskosten. Das AA habe seine jahrelang ausgeübte Praxis ohne Begründung geändert. Die Alhi gehöre als Lohnersatzleistung zur gleichen Einkunftsart wie der Nebenverdienst als Hilfskraft. Beide seien Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach dem Einkommensteuergesetz müssten sich Werbungskosten nicht auf die exakt gleiche Einkunftsquelle beziehen. In der neueren Rechtsprechung würden auch "perspektivische" Werbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Gerade für Arbeitslose sei diese Sichtweise anerkannt. Das AA befinde sich mit seinem Rechtsverständnis auf einem völlig veralteten Stand. Die Rückforderung entspreche seinem Monatseinkommen, das ohnehin am Existenzminimum liege. Sie sei für ihn existenzbedrohend.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 02.03.2004 wies das SG die Klage ab. Die Berechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien keine Werbungskosten. Als Werbungskosten seien von einem in abhängiger Arbeit erzielten Nebeneinkommen nur solche Aufwendungen abzusetzen, die einen unmittelbaren Bezug zu dieser Nebentätigkeit hätten. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bezögen sich nicht auf seine Tätigkeit als "Bestücker" und "Löter". Es möge zutreffend sein, dass die vom Kläger getätigten Aufwendungen seiner Vermittlungsfähigkeit insgesamt zu Gute kämen. Aufwendungen für die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit könnten jedoch begrifflich keine Werbungskosten sein. Soweit der Kläger darauf abstelle, Werbungskosten seien auch "perspektivisch" zu berücksichtigen, könne dahingestellt bleiben, inwieweit dieser Auffassung gefolgt werden könne. Die vom Kläger getätigten Aufwendungen könnten unter diesem Gesichtspunkt allenfalls Werbungskosten für eine nach der Beendigung der Beschäftigungslosigkeit ausgeübte Tätigkeit sein, sodass sie schon deshalb nicht im Rahmen des Bezugs von Alhi berücksichtigt werden könnten.
10 
Das Urteil wurde dem Kläger am 18.03.2004 mit einfachem Brief übersandt, nachdem das zunächst per Übergabeeinschreiben zur Post gegebene Urteil nach Ablauf der Lagerungsfrist an das SG zurückgesandt worden war.
11 
Am 21.04.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, nach der Rechtsprechung der letzten Jahre würden Fort- und Weiterbildungskosten als "vorweggenommene Werbungskosten" gelten. Ihm diese zu verwehren sei rechtswidrig und stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Er hat sich auf finanzgerichtliche Entscheidungen berufen. Er habe die Bescheide vom 21.08.2003 als einen Bescheid angesehen, weshalb er entsprechend Widerspruch eingelegt habe.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. März 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 21. August 2003 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2003 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
17 
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 25.06.2004 erörtert worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
18 
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung ohne ehrenamtliche Richter gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 153 Absatz 4 SGG einverstanden erklärt.
19 
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und 1 Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
21 
Die formgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
22 
Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Das Urteil des SG vom 02.03.2004 ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus. Eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 96/01 R –). Dies trifft beim Kläger zu. Seine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet auch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung (vgl. BSG vom 15.08.2002 a.a.O.). Damit hat die Berufungsfrist durch die Übersendung des angefochtenen Urteils per Übergabeeinschreiben nicht zu laufen begonnen. Entsprechendes gilt durch die Übersendung des Urteils mit einfachem Brief. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils vom 02.03.2004 nicht bewirkt worden.
23 
Weiter ist die Berufungssumme des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von EUR 500,– erreicht. Die Beklagte macht vom Kläger die Erstattung überzahlter Alhi von insgesamt EUR 695,20 geltend.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig.
25 
Streitgegenstand sind die zwei Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. Zwar hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2003 gegen "den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers richtet sich jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, was für beide Bescheide vom 21.08.2003 zutrifft. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25.06.2003 hierzu glaubhaft angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 21.08.2003 um einen – fortlaufenden – Bescheid für die Monate März 2003 bis Juni 2003 handelt, weshalb er entsprechend Widerspruch erhoben habe. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind danach beide Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003.
26 
Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 SGB III.
27 
Nach § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach der Antragstellung oder nach dem Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
28 
Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruches mit sonstigem Einkommen entsprechend anzuwenden.
29 
Nach § 141 Absatz 1 SGB III ist, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,– EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.
30 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
31 
Der Kläger hat unstreitig nach Erlass des Bewilligungsbescheides des AA vom 16.07.2002 im vorliegend streitigen Zeitraum vom März 2003 bis Juni 2003 aus einer Nebenbeschäftigung bei der Firma R Einkommen erzielt. Sein Einkommen betrug für den Monat März 2003 EUR 324,20 und für die Monate April bis Juni 2003 jeweils EUR 399,–. Dieses Einkommen hat das AA (nach Abzug der Fahrkosten als Werbungskosten sowie des Mindestfreibetrages von EUR 165,–) gemäß § 198 Satz 2 Ziffer 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III für den Monat März 2003 in Höhe von EUR 137,20 und für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 186,– auf den Anspruch des Klägers auf Alhi in diesem Zeitraum jeweils zutreffend angerechnet. Insoweit ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages rechtfertigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Aufwendung für Fort- und Weiterbildung hinsichtlich seines Berufes als Agrarbiologe nicht als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
33 
Der Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung der Zwecke des § 141 SGB III anhand der Bestimmung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind. Zu solchen Aufwendungen gehören Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben. Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein objektiver Zusammenhang muss – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 – B 11 AL 55/98 R –, m.w.N.). Entsprechendes hat für Aufwendungen zur Anschaffung von Fachliteratur und Arbeitsmittel zu gelten.
34 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung und für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers als Agrarbiologe und nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als "Bestücker und Löter" bei der Firma R, in der der Kläger das anzurechnende Einkommen erzielt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn auch nach der von ihm in Bezug genommenen neueren finanzgerichtliche Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten (nach wie vor) Voraussetzung.
35 
Gesichtspunkte, die die streitgegenständlichen Bescheide sonst rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Jahresfrist des gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
36 
Den Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von insgesamt EUR 695,20 hat der Kläger gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten gemäß § 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III dabei nicht eröffnet.
37 
Von einer durch den Rückforderungsbetrag eintretenden Existenzbedrohung des Klägers kann angesichts dessen Höhe sicherlich nicht gesprochen werden; im Übrigen vermag sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide selbst nichts zu ändern.
38 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
21 
Die formgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
22 
Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Das Urteil des SG vom 02.03.2004 ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus. Eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 96/01 R –). Dies trifft beim Kläger zu. Seine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet auch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung (vgl. BSG vom 15.08.2002 a.a.O.). Damit hat die Berufungsfrist durch die Übersendung des angefochtenen Urteils per Übergabeeinschreiben nicht zu laufen begonnen. Entsprechendes gilt durch die Übersendung des Urteils mit einfachem Brief. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils vom 02.03.2004 nicht bewirkt worden.
23 
Weiter ist die Berufungssumme des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von EUR 500,– erreicht. Die Beklagte macht vom Kläger die Erstattung überzahlter Alhi von insgesamt EUR 695,20 geltend.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig.
25 
Streitgegenstand sind die zwei Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. Zwar hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2003 gegen "den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers richtet sich jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, was für beide Bescheide vom 21.08.2003 zutrifft. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25.06.2003 hierzu glaubhaft angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 21.08.2003 um einen – fortlaufenden – Bescheid für die Monate März 2003 bis Juni 2003 handelt, weshalb er entsprechend Widerspruch erhoben habe. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind danach beide Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003.
26 
Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 SGB III.
27 
Nach § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach der Antragstellung oder nach dem Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
28 
Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruches mit sonstigem Einkommen entsprechend anzuwenden.
29 
Nach § 141 Absatz 1 SGB III ist, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,– EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.
30 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
31 
Der Kläger hat unstreitig nach Erlass des Bewilligungsbescheides des AA vom 16.07.2002 im vorliegend streitigen Zeitraum vom März 2003 bis Juni 2003 aus einer Nebenbeschäftigung bei der Firma R Einkommen erzielt. Sein Einkommen betrug für den Monat März 2003 EUR 324,20 und für die Monate April bis Juni 2003 jeweils EUR 399,–. Dieses Einkommen hat das AA (nach Abzug der Fahrkosten als Werbungskosten sowie des Mindestfreibetrages von EUR 165,–) gemäß § 198 Satz 2 Ziffer 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III für den Monat März 2003 in Höhe von EUR 137,20 und für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 186,– auf den Anspruch des Klägers auf Alhi in diesem Zeitraum jeweils zutreffend angerechnet. Insoweit ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages rechtfertigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Aufwendung für Fort- und Weiterbildung hinsichtlich seines Berufes als Agrarbiologe nicht als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
33 
Der Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung der Zwecke des § 141 SGB III anhand der Bestimmung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind. Zu solchen Aufwendungen gehören Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben. Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein objektiver Zusammenhang muss – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 – B 11 AL 55/98 R –, m.w.N.). Entsprechendes hat für Aufwendungen zur Anschaffung von Fachliteratur und Arbeitsmittel zu gelten.
34 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung und für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers als Agrarbiologe und nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als "Bestücker und Löter" bei der Firma R, in der der Kläger das anzurechnende Einkommen erzielt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn auch nach der von ihm in Bezug genommenen neueren finanzgerichtliche Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten (nach wie vor) Voraussetzung.
35 
Gesichtspunkte, die die streitgegenständlichen Bescheide sonst rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Jahresfrist des gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
36 
Den Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von insgesamt EUR 695,20 hat der Kläger gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten gemäß § 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III dabei nicht eröffnet.
37 
Von einer durch den Rückforderungsbetrag eintretenden Existenzbedrohung des Klägers kann angesichts dessen Höhe sicherlich nicht gesprochen werden; im Übrigen vermag sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide selbst nichts zu ändern.
38 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

2

Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen hatte, studierte sie vom 1. Februar 2005 bis einschließlich Sommersemester 2006 Humanmedizin in Ungarn. In Deutschland hatte sie zuvor dafür keinen Studienplatz erhalten, auch nicht im Wege der Klage.

3

Die Klägerin machte mit ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2004 und 2005, in denen sie weder berufstätig war noch Einkünfte erzielte, Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Klägerin erklärte für das Jahr 2004 Aufwendungen zur Rechtsverfolgung und Studiengebühren in Höhe von insgesamt 11.453 € und für das Jahr 2005 solche in Höhe von 12.079 €, insbesondere für Rechtsverfolgung, Reisen und Studium.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Antrag der Klägerin, einen verbleibenden Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 in Höhe der in den Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 geltend gemachten Werbungskosten festzustellen, abgelehnt.

5

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 873 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit der dagegen eingelegten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG Hamburg vom 25. November 2009 aufzuheben, die Ablehnungsbescheide des FA vom 30. Juni 2008 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 2004 in Höhe von 11.453 € und auf den 31. Dezember 2005 in Höhe von 12.080 € zuzüglich 11.453 € festzustellen.

8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 den Beitritt zum Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung als Medizinerin zu Unrecht ohne weitere Prüfung vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen.

11

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

12

a) Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452).

13

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt daher nach den vorgenannten Grundsätzen auch insoweit, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen.

14

c) Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Das ist ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind".

15

Dieser Vorrang für den Werbungskostenabzug gilt unverändert und insbesondere auch nach der Neuregelung des Abzugs der Berufsausbildungskosten und der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753). Denn auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes (BGBl I 2004, 1753) sieht den Abzug der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann als Sonderausgaben vor, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Der Abzug der Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen bleibt danach vielmehr gegenüber deren Abzug als Sonderausgaben vorrangig.

16

d) Auch § 12 Nr. 5 EStG lässt den Vorrang des Werbungskostenabzugs gegenüber dem als Sonderausgaben unberührt und steht daher dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

17

aa) Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, als "in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist". § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). § 12 Nr. 5 EStG steht vielmehr --wie auch § 12 Nrn. 1 bis 4 EStG und vergleichbar mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG-- unter dem Anwendungsvorbehalt seines Einleitungssatzes. Danach bestimmt der dort in Bezug genommene § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit etwas anderes, als die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Wenn indessen § 12 Nr. 5 EStG den vorrangigen Sonderausgabenabzug anordnet, der vorrangige Sonderausgabenabzug aber seinerseits --wie dargelegt-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Aufwendungen nicht als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten, Betriebsausgaben) zu beurteilen sind, bleibt im Ergebnis auch durch § 12 Nr. 5 EStG der vorrangige Werbungskostenabzug grundsätzlich unberührt. Deshalb sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.

18

bb) Das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG ist damit allerdings nicht gegenstandslos. § 12 Nr. 5 EStG hat eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. § 12 Nr. 1 EStG wolle insbesondere verhindern, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen könne, weil er einen entsprechenden Beruf habe, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssten. Sind die Aufwendungen indessen aus beruflichen Gründen entstanden, liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

19

In vergleichbarer Weise regelt § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, auf Grundlage des Anwendungsvorbehalts des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Besteht indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt § 12 Nr. 5 EStG mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus.

20

e) Das FA und das beigetretene BMF können sich zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Denn die allein im Ausschussbericht (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) erkennbar gewordene Auffassung, nach der jedenfalls die Ausschussmehrheit die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung den Kosten der Lebensführung zurechnen wollte, bildet sich nicht in einer Weise hinreichend konkret in dem an § 12 EStG angefügten Nr. 5 und dem im Übrigen unveränderten Normengefüge ab, dass darauf gestützt der Werbungskostenabzug für Aufwendungen der ersten Berufsausbildung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit und den damit erzielten Einkünften aufweisen. Im Zweifel ist mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG sowie dem für den Werbungskostenabzug tragenden Veranlassungsprinzip der Vorzug zu geben.

21

aa) Ausweislich der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) sollte die jüngste Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten zum Anlass genommen werden, diese einkommensteuerrechtliche Behandlung neu zu ordnen, um die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung in erheblich größerem Umfang als bisher gesetzlich zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren. Andererseits gehöre --so die Begründung-- auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung. Das Erlernen der Grundlage eines Berufs diene dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position, so dass die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium ebenso wie die für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung gehörten.

22

bb) Der neu geschaffene § 12 Nr. 5 EStG setzt jedoch, wie dargelegt, nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft. Aber auch unter Berücksichtigung der vorgefundenen Gesetzesmaterialien lässt sich kein grundlegender Systemwechsel erkennen, der das gesamte und insbesondere unverändert fortgeltende übrige Normengefüge des Werbungskosten- und Sonderausgabenabzugs (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, § 9 Abs. 1, 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) außer Kraft setzen sollte. Denn zum einen sollten danach die aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hergeleiteten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen und für die Zuordnungsentscheidung tragenden Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und späteren Einkünften offenbar unverändert fortgelten. Zum anderen ordnet sogar der mit der Neuregelung geschaffene § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG selbst die Aufwendungen für eine auch erste Berufsausbildung nicht vorrangig dem Sonderausgabenabzug zu. Die Neuregelung selbst geht damit offensichtlich davon aus, dass solche Aufwendungen jedenfalls dann Werbungskosten sein können, soweit sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also offenkundig einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit aufweisen. Und dieses Wortlautverständnis wird gerade durch die Begründung zu § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG bestätigt. Denn danach dienen diese Kosten unmittelbar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhältnis zu erzielen, und werden daher zu mit positiven Einkünften verrechenbaren Werbungskosten erklärt (BTDrucks 15/3339, S. 11).

23

cc) Ein grundlegender Systemwechsel setzt die Schaffung eines wirklich neuen Regelwerks voraus. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn trotz Bekundungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Neuregelung im Übrigen unverändert an bisherigen Grundentscheidungen und Grundprinzipien festgehalten wird. Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (in BVerfGE 122, 210 zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 --StändG 2007-- vom 19. Juli 2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein. Vergleichbar damit bietet mangels eines festzustellenden grundlegenden Systemwechsels allein eine Äußerung im Gesetzgebungsverfahren auch noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung, die aus den vorgenannten Gründen dem Wortlaut und einer im Übrigen erkennbar beibehaltenen Systematik zuwiderläuft.

24

dd) Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt wäre, abweichend von der bisherigen einfachrechtlichen einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Berufsausbildungsaufwendungen als Werbungskosten diese als privat mitveranlasst anzusehen und insoweit den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.I.3.c, m.w.N.).

25

Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie --etwa vergleichbar mit § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 --von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). Entsprechendes gilt schließlich für die Frage, ob das aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitete Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes einer rückwirkenden Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG entgegensteht.

26

f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen. Denn diese Auffassung könnte zwar der Sichtweise der Begründung des § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10) entsprechen, findet aber, wie dargelegt, keine hinreichende Grundlage im Wortlaut der Norm.

27

2. Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- noch nicht geprüft, ob und welche Aufwendungen der Klägerin durch das Studium beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (s. dazu Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; in BFH/NV 2009, 1797).

(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

1.
vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2.
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. April 2012 aufgehoben, der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 abgeändert sowie der Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010 und der Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung von Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Monat Dezember 2009.

2

Die 1976 geborene Klägerin war bis zum 24. April 2009 als Rechtsreferendarin im Landgerichtsbezirk I... beschäftigt. Am 26. November 2008 meldete sich die Klägerin arbeitsuchend sowie am 27. April 2009 zum 25. April 2009 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dabei gab sie an, wegen der Betreuung ihres am 16. Juli 2006 geborenen Sohnes E... wöchentlich jeweils in der Zeit von 9.00 bis 13.30 Uhr arbeiten zu können. Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 30. Mai 2009 und vom 23. Juni 2009 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 25. April 2009 für 360 Kalendertage in Höhe von 7,90 EUR kalendertäglich. Nach Verlängerung der Kinderbetreuungszeiten stand die Klägerin von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung, so dass diese mit Änderungsbescheid vom 24. September 2009 Alg ab dem 8. September 2009 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 12,07 EUR, entsprechend einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 362,10 EUR bewilligte.

3

Mit Erklärung vom 15. Juni 2009 zeigte die Klägerin an, ab dem 16. Juni 2009 eine Nebentätigkeit als selbständige Rechtsanwältin von weniger als 15 Stunden wöchentlich aufzunehmen. Dazu reichte sie in der Folgezeit Erklärungen zur selbständigen Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft zur Akte.

4

Am 10. Januar 2010 nahm die Klägerin eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin auf, für die die Beklagte einen Gründungszuschuss gewährte.

5

Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte sie für den Monat Dezember 2009 positive Einkünfte in Höhe von 1.152,02 EUR brutto sowie Betriebsausgaben in Höhe von 393,36 EUR mit. Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2009 vom 23. August 2010 war das Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit negativ.

6

Unter dem 20. Januar 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer möglichen Überzahlung für den Monat Dezember 2009 an. Mit Änderungs- und Erstattungsbescheiden vom 20. Januar 2010 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung für Dezember 2009 auf und forderte Leistungen in Höhe von 362,10 EUR zurück. Mit weiterem Bescheid vom 28. Januar 2010 forderte sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 110,72 EUR zurück.

7

Mit ihren dagegen am 16. Februar 2010 erhobenen Widersprüchen machte die Klägerin geltend, dass der Änderungsbescheid vom 20. Januar 2010 mangels hinreichender Begründung bereits formell rechtswidrig sei. Ferner seien die Leistungsvoraussetzungen im Dezember 2009 auch nicht entfallen, denn sie habe im Jahr 2009 keine positiven Einkünfte erzielt. Dazu verwies sie auf die beigefügte Einnahmen-überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kalenderjahr 2009 und machte weitere Betriebsausgaben (Fahrkosten, Steuern, Versicherungsbeiträge und Gebühren) geltend, so dass sich der Anrechnungsbetrag nach Abzug des Freibetrages auf 67,59 EUR mindere.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Alg im Dezember 2009 nicht bestehe. Von den im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2009 erzielten Einnahmen in Höhe von 1.152,09 EUR verbleibe nach Abzug der anteilig auf den Monat Dezember entfallenden Betriebskosten, der im Monat Dezember entstandenen Fahrkosten von insgesamt 307,07 EUR sowie des Freibetrages von 165,00 EUR anrechenbares Einkommen in Höhe von 680,02 EUR, das den monatlichen Leistungssatz von 326,10 EUR übersteige. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht abzusetzen. Ausweislich des Steuerbescheides seien Einkommenssteuern ausschließlich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erhoben worden. Eigene Aufwendungen zur Sozialversicherung habe die Klägerin nicht nachgewiesen; die von der Beklagten zu Unrecht entrichteten Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht absetzbar, da diese nicht durch die Klägerin entrichtet seien.

9

Am 29. November 2010 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass das alleinige Abstellen auf die Einnahmen im Dezember 2009 sie unangemessen benachteilige, da sie keinen Einfluss darauf gehabt habe, wann der Zufluss der Einnahmen erfolge. Dies sei abhängig von der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung und der Zahlungsmoral der Mandanten. Demgegenüber habe sie monatlich gleichbleibende Betriebsausgaben. Vor diesem Hintergrund sei bei einer selbständigen Tätigkeit auf das gesamte Jahr abzustellen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar 2010 und 28. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 aufzuheben.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

15

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. April 2012 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tag bei zugelassener Berufung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) konkret auf das im jeweiligen Monat bezogene Einkommen abzustellen sei. Zwar sei das Einkommen Selbständiger gemäß § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach den Vorschriften des Steuerrechts zu bestimmen. Die Gewinnberechnung nach § 4 EStG sei in Anwendung des § 141 SGB III aber durch das Monatsprinzip zu modifizieren mit der Folge, dass von dem im Monat erzielten Bruttoeinkommen nur die im Monat tatsächlich getätigten Betriebsausgaben abzuziehen seien. Denn dem Normzweck des § 141 SGB III könne nur Rechnung getragen werden, wenn die Anrechnung der während des Leistungszeitraumes erarbeiteten Beträge der aktuellen Entwicklung des selbständigen Einkommens angepasst werde.

16

Gegen das am 30. April 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Mai 2012 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2006 (B 7 a AL 38/05 R). Danach komme es nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Nebeneinkommens, sondern allein darauf an, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet worden sei. Die von dem Sozialgericht vorgenommene monatliche Betrachtungsweise des erzielten Einkommens verwirkliche de facto das Zuflussprinzip und entspreche nicht dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 141 SGB III.

17

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

18

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. April 2012 aufzuheben, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 abzuändern sowie den Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010 und den Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagte verweist auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend führt sie aus, dass nach der 2009 geltenden Fassung des § 141 Abs. 1 SGB III das neben dem Bezug von Alg aus einer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen „in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen“ sei. Insofern habe das Sozialgerecht zu Recht hinsichtlich des Normzwecks zu bedenken gegeben, dass bei einer jährlichen Betrachtung und einer signifikanten Erhöhung der (Neben-) Einnahmen innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr (für die/den Arbeitslosen) bestünde, dass es zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung von mehr als nur einem Monat käme.

22

Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin Rechnungen u.ä. einschließlich der Kontoauszüge für die im Dezember 2009 zugeflossenen Einkünfte vorgelegt.

23

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

24

Dem Senat haben die das geltend gemachte Begehren der Klägerin betreffenden Leistungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. April 2012 ist zulässig und statthaft, denn der Senat ist an die Zulassung der Berufung in der angefochtenen Entscheidung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

26

Die Berufung ist auch begründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010, der Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010 (Arbeitslosengeld) sowie der Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2010 (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2009 kein Einkommen in einer Höhe erzielt, das vollständig auf ihren Leistungsanspruch anzurechnen war.

27

Dass die Beklagte den Bescheid vom 20. Januar 2010 als Änderungsbescheid bezeichnet hat, ist nicht entscheidungserheblich, da die vom Bescheid ausgehende Wirkung maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7 a AL 64/05 R -). Da der Änderungsbescheid vom 20. Januar 2010 neben der Befristung der Leistung bis zum 9. Januar 2010 wegen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auch eine neue Verfügung bezogen auf den Leistungsanspruch für den Monat Dezember 2009 getroffen hat, indem er den Leistungsanspruch mit 0,00 EUR beziffert und zur Begründung „sonstige Gründe“ angegeben hat, hat dies zur Konsequenz, dass sich der Änderungsbescheid vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 an den gesetzlichen Vorgaben der §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 SGB III messen lassen muss. Denn streitig ist, ob die im Monat Dezember 2009 zugeflossenen Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben als Nebeneinkommen auf das mit endgültigem Änderungsbescheid vom 24. September 2009 gewährte Alg im Dezember 2009 anzurechnen sind.

28

Die Klägerin hatte gemäß § 118 Abs. 1 SGB III idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit. Danach haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im Anschluss an ihre Tätigkeit als Rechtsreferendarin ab dem 25. April 2009. Sie hat sich am 26. November 2008 arbeitsuchend sowie am Montag dem 27. April 2009 rückwirkend zum 25. April 2009 (§ 122 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) persönlich arbeitslos gemeldet und stand dem Arbeitsmarkt zeitlich eingeschränkt wegen der Kinderbetreuung in der Zeit von 9.00 Uhr bis um 13.30 Uhr sowie ab dem 8. September 2009 von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Verfügung. Unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts in Höhe von 30,12 EUR (6807,73 EUR ./. 226 Tage) und einer auf 35 Stunden eingeschränkten Arbeitszeit, mithin einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 27,38 EUR (30,12 EUR * 35 Stunden ./. 38,5 Stunden) ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungspauschale und der Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag ein täglicher Leistungsbetrag in Höhe von 12,07 EUR (monatlich 362,10 EUR). Ab dem 15. Juni 2009 (25. Kalenderwoche [Wo.]) übte die Klägerin nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden aus. Nur in der 44. Kalenderwoche vom 26. Oktober bis zum 30. Oktober 2009 überschritt die wöchentliche Arbeitszeit mit 15,5 Stunden einmalig die Zeitgrenze; eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer (§ 119 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB III a.F.) ändert hingegen nichts an der Beurteilung der Kurzzeitigkeit, so dass Arbeitslosigkeit weiterhin vorlag (Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 119 Rz. 31).

29

Auch der Bezug von Nebeneinkommen ab dem 15. Juni 2009 steht dem Bezug von Alg im Dezember 2009 nicht entgegen.

30

Rechtsgrundlage der Aufhebung der Alg-Bewilligung für den Monat Dezember 2009 ist § 141 Abs. 1 SGB III in der hier anwendbaren Fassung durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917). Danach ist das Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung, die der Arbeitslose während einer Zeit ausübt, für die ihm Alg zusteht, nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165,00 € auf das Alg für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen.

31

Nach der Vorläuferregelung des § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der ab dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl I S 3656; geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des AFG vom 12. Dezember 1977 [BGBl I 2557]), war das während des Bezuges von Alg erzielte Nebenerwerbseinkommen allein auf das Alg der Woche anzurechnen, in der es dem Arbeitslosen in Abhängigkeit von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten zufloss (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1983 – 7 RAr 10/82 -, juris, Rz. 22 f.). Im Übrigen wurde aber nicht näher erläutert, was unter Einkommen zu verstehen war und auf welche Weise es ermittelt werden sollte (BSG, Urteil vom 14. Juli 1988 – 11/7 RAr 41/87 -, juris, Rz. 14). Diese sozialpolitisch unbefriedigende Regelung hat den Gesetzgeber veranlasst, § 115 AFG ab dem 1. Januar 1986 dahingehend zu ändern, dass das Erwerbseinkommen jeweils auf das Alg der Woche anzurechnen ist, in der es der Arbeitslose erarbeitet hat, um eine gerechtere Anrechnung von Einkommen zu erreichen (vgl. 7. AFG - Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [BGBl I 2484]; BR-Drucks 445/85 S. 23 zu Nr. 22). Danach war für die Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeit auf Alg nicht mehr der Zufluss maßgebend, sondern allein der Zeitraum der Ausübung der Beschäftigung (BSG, Urteil vom 26. September 1990 – 9 b/7 RAr 52/89 -, juris, Rz. 12). Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970) hat der Gesetzgeber in § 141 SGB III a.F. an dem Erarbeitungsprinzip festgehalten. Für die Anrechnung von zugeflossenem Arbeitsentgelt (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) im Rahmen des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. ist mithin entscheidend, wann das Arbeitseinkommen erarbeitet worden ist. Nur wenn das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges durch persönlichen Einsatz erarbeitet wurde (sog. „Deckungszeitraum“ bzw. „zeitliche Kongruenz“ Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juli 2010, § 141, Rz. 41), kann es gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf das Alg angerechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2006 – B 7 a AL 38/05 R -). Eine Anrechnung von Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III a.F. kann daher nur dann vorgenommen werden, wenn das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen tatsächlich einem Leistungsmonat zuordenbar ist (BSG, Urteil 2. Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R -, juris, Rz. 24). Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. („in dem Kalendermonat der Ausübung“). Dem in §§ 134 Satz 2, 337 Abs. 2 SGB III a.F. normierten Monatsprinzip folgend, ist das erarbeitete Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen dem jeweiligen Kalendermonat zuzuordnen und dem Alg gegenüberzustellen ist. Angerechnet wird mithin nur das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiert, die dem jeweiligen Kalendermonat mit Leistungsbezug zuordenbar ist, sodass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen. Entsprechend lässt sich das Erfordernis eines Zuflusses im jeweiligen Anrechnungszeitraum auch in § 141 Abs. 1 SGB III a.F. nicht hineininterpretieren (Becker in Eicher/Schlegel, AFG, Stand Juni 2010, § 141 Rz. 42). Nur wenn das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen während des Bezuges von Alg erarbeitet wurde, kann es mithin gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. auf das Alg angerechnet werden (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 16 mwN aus der Kommentarliteratur; so bereits der erkennender Senat, Urteil vom 29. Mai 2001 - L 3 AL 37/00 – zu § 115 Abs. 1 Satz 1 AFG).

32

Anders als im Rahmen der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), die bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf den Zufluss des Einkommens abstellt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und zudem in § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung] Einzelheiten zur Berechnung selbständigen Einkommens regelt, kommt es nach § 141 SGB III mithin entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der Erarbeitung des Einkommens während des Leistungsbezuges an, wobei der tatsächlich Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Dabei zielt § 141 SGB III dem Grunde nach darauf ab, möglichst rasch die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Beträge zu erfassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nach Satz 1 Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten (§ 9 EStG) und bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens (seit 1. Januar 2005) pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden (es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach). Die sozialrechtliche Ermittlung des für die Lebensführung zur Verfügung stehenden Einkommens deckt sich somit weder mit dem nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn noch dem im SGB II geregelten Zuflussprinzip. Die spezifische Ermittlung des anzurechnenden Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens ist vielmehr ausschließlich in § 141 Abs. 1 SGB III angelegt (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 19).

33

Vor diesem Hintergrund können die der Klägerin unstreitig im Dezember 2009 zugeflossenen Betriebseinnahmen nicht auch im Dezember 2009 auf das Alg angerechnet werden, denn die Einnahmen sind nicht im Dezember 2009, sondern in den Monaten Oktober und November 2009 erarbeitet worden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

34

Die Abrechnung der Gebühren der Rechtsanwälte unterliegt gesetzlichen Rahmenbedingungen (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - [RVG]). Danach können Rechtsanwälte ihre Gebühren erst nach Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit in Rechnung stellen; erst mit Rechnungsstellung werden die Gebühren fällig (vgl. §§ 8, 33 RVG; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 3 Ta 204/13 - juris). Das hat zur Folge, dass das Einkommen regelmäßig vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit (Gebührenrechnung) erarbeitet worden ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Vorschuss (§ 9 RVG) vereinbart wurde.

35

Unter Zugrunde dessen hat die Klägerin die im Dezember 2009 zugeflossene Einnahmen – differenziert nach den Aktenzeichen (Az.) der Klägerin – mit Ausnahme des zum Az. 1... erzielten Vorschusses in Höhe von 50,00 EUR nicht auch im Dezember 2009 erarbeitet.

36

Die Einnahme zum Az. 2... (B... Z...) in Höhe von 41,00 € (Anlage K 1) geht auf die Rechnung Nr. 07/09 vom 23. Oktober 2009 (Anlage K 2) zurück. Der im Oktober 2009 fällige Gesamtbetrag ist von der Mandantin in 2 Raten (42,00 € im November 2009 und 41,00 € im Dezember 2009) gezahlt worden. Vor diesem Hintergrund ist von einer Erarbeitung im Oktober auszugehen.

37

Die Einnahme zum Az. 3... (W... D...) in Höhe von 150,00 EUR (Anlage K 1) geht auf die Rechnung vom 12. Oktober 2009 zurück. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung beruht auf dem Umstand, dass der Mandant eine Eigenbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR mit der Rechtschutzversicherung, die am 26. November 2009 einen Betrag in Höhe von 6,50 EUR überwiesen hatte, vereinbart hatte. Danach dürfte die Gebühr im Oktober 2009 erarbeitet worden sein.

38

Der Zahlungseingang des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein vom 23. Dezember 2009 in Höhe von 495,00 € (Anlage K 1; Az. 4...) beruht auf der Strafsache .../09 (Gerichtsverhandlung am 3. November 2009) und dem Festsetzungsantrag vom 5. November 2009 (T...; Anlage K 6 und 7). Der Betrag ist mithin im November 2009 erarbeitet worden.

39

Dem Zahlungseingang in Höhe von 416,00 EUR zum Az. 5... lag ein sozialrechtliches Mandat zugrunde. Der Antrag nach § 63 SGB X vom 18. Dezember 2009 bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 30. November 2009, mit dem den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 2. und 28. Oktober 2009 teilweise abgeholfen wurde (Anlage K 8); die geltend gemachte Kostenquote in Höhe von 416,00 EUR floss am 30. Dezember 2009 zu. Die Bearbeitung sozialrechtlicher Fälle findet sich bereits in der Erklärung zu „Selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft“ für den Monat Oktober 2009. Eine Bearbeitung und damit Erarbeitung der Einkünfte im Oktober/November 2009 wird zudem durch den Auszug aus der Handakte (Anlage K 9) sowie dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 gestützt.

40

Der Zahlungseingang in Höhe von 50,00 EUR zum Az. 1... vom 2. Dezember 2009 (Anlage K 11) betrifft einen Vorschuss im Verfahren gegen T... O... R... (Strafsache .../09, Anlagenkonvolut K 10 – StA bei dem LG Lübeck vom 17. November 2009), mithin eine laufende Bearbeitung.

41

Diese Ausführungen machen deutlich, mit welchen Schwierigkeiten Feststellungen zum Zeitpunkt des Erarbeitens der Einkünfte bei Selbständigen verbunden sind. Dabei können diese Schwierigkeiten nicht allein bei Rechtsanwälten, sondern auch anderen Selbständigen (z.B. Architekten, Bauingenieuren, Journalisten, Medizinern, Handwerkern u.ä.) auftreten, bei denen zwischen Erwerbstätigkeit und Zahlungseingang – je nach Rechnungsstellung und berufsbezogener Abrechnungsmodalitäten - größere Zeiträume liegen können. Um dem Erarbeitungsprinzip im Rahmen des § 141 SGB III a.F. vollständig Rechnung tragen zu können, müssten Selbständige während des Leistungsbezuges ausreichend konkrete Angaben zu ihrer im Nebenerwerb ausgeübten selbständigen Tätigkeit in der „Erklärung zu selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft“ machen (Name des Auftraggebers/Mandanten bzw. Aktenzeichen/Auftrags- bzw. Rechnungsnummer, Zeitraum des Auftrags, Zeitpunkt des Einkommenszuflusses). Auch nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug müssten spätere Einkommenszuflüsse, die auf einer während des Leistungsbezuges ausgeübten Erwerbstätigkeit beruhen und anhand der erhobenen Angaben identifizierbar sind, der Kontrolle unterliegen. Das setzt nicht nur in hohem Maße überprüfbare Angaben in den Nebentätigkeitsbescheinigungen und deren Kontrolle während des Leistungsbezuges voraus, sondern auch eine nachgehende Überwachung späterer Einkommenszuflüsse unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheit Selbständiger sein (vgl. zum Grundsicherungsrecht BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R -). Im Ergebnis müssten Arbeitslose mit Nebeneinkünften aus selbständiger Tätigkeit neben der konkreten Dokumentation der monatlichen Betriebseinnahmen und –ausgaben zusätzlich die Erarbeitungszeiträume der jeweiligen Betriebseinnahmen, die auch noch nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zufließen können und dem erarbeiteten Monat zuzuordnen wären, in überprüfbarer Art und Weise festhalten. Damit wären weitergehende Dokumentations- und Nachweispflichten für geringfügig selbständig Tätige mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III verbunden als nach dem EStG und dem SGB II und gleichzeitig weitergehende Prüf- und Kontrollpflichten für die Beklagte. Denn allein die Verwaltungspraktikabilität dürfte bei der Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nicht zur Rechtfertigung des vorliegend praktizierten Zuflussprinzips herangezogen werden, zumal bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Ermittlung des Zeitpunkts seiner Erarbeitung auch für andere Berufsgruppen Schwierigkeiten bereiten dürfte (vgl. Radüge, jurisPR-SozR 2/2007 Anm. 2).

42

Um den oben dargestellten Grundsätzen zu § 141 SGB III a.F. bei der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hinreichend Rechnung zu tragen erscheint es daher sachgerecht, auf die jährlichen Steuerergebnisse abzustellen, weil diese Betrachtungsweise dem Einkommenssteuerbegriff des § 15 SGB IV am ehesten gerecht wird, zumal dies datenschutzrechtliche keinen Bedenken unterliegen dürfte.

43

Nach der Rechtsprechung des BSG kann für die Ermittlung des Arbeitseinkommens § 15 Abs. 1 SGB IV herangezogen werden (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 14). Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Gewinn wird nach §§ 4 ff. EStG ermittelt. Dabei gibt es mehrere Arten der Gewinnermittlung. Bei gesetzlich vorgesehener oder freiwilliger Buchführung sind die Bilanzen maßgeblich heranzuziehen. Gewinn ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung und zu regelmäßigen Abschlüssen und führt der Leistungsempfänger diese auch freiwillig nicht durch, kann der Gewinn anhand des Überschusses der Betriebseinnahmen gegenüber den Betriebsausgaben bestimmt werden (§ 4 Abs. 3 EStG). Diese Steuerpflichtigen haben hinsichtlich der Gewinnermittlung ein Wahlrecht, das zu Beginn des Wirtschaftsjahres auszuüben ist. Beide Gewinnermittlungsarten setzen an einer Jahresbetrachtung an, stellen also nicht darauf ab, wann irgendwelche Einkünfte erarbeitet oder zugeflossen sind (erkennender Senat, Urteil vom 29. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 42). Rechtsanwälte - wie die Klägerin - ermitteln ihren Gewinn, da sie unabhängig von der Höhe des Gewinns, des Umsatzes und des Vermögens nicht zur Buchführung verpflichtet sind, üblicherweise durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Somit können sie sich weitgehend auf schriftliche Aufzeichnungen über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beschränken. Grundsätzlich sind nur die Betriebseinnahmen nach dem tatsächlichen Eingang und die Betriebsausgaben nach der tatsächlichen Entrichtung fortlaufend schriftlich zu erfassen. Maßstab des Eingangs von Betriebseinnahmen bzw. der Entrichtung von Betriebsausgaben ist das sogenannte Zufluss- bzw. Abflussprinzip in § 11 EStG. Danach gilt der Grundsatz, dass Einnahmen zu dem Zeitpunkt bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und Ausgaben in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, in dem sie geleistet worden sind (App, Steuerpflichtige Einnahmen des Rechtsanwalts und des Notars, MDR 1991, 121-122). Dabei setzten die Gewinnermittlungsarten des Einkommenssteuerrechts an einer Jahresbetrachtung an, stellen mithin nicht darauf ab, wann irgendwelche Einkünfte erarbeitet sind. Sie sind mit einer monatsweisen Betrachtung, die ausdrücklich nicht auf den Zufluss, sondern auf die Erarbeitung der Einkünfte abstellt, somit nicht in Einklang zu bringen (vgl. schon erkennender Senat, Urteil vom 29. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 42). Es würde auf Zufälligkeiten hinauslaufen, wollte man in diesem Zusammenhang einseitig auf Vertragsabschlüsse oder Zahlungseingänge abstellen (so auch Valgolio, Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2012, § 155, Rz. 75). Damit hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2001 im Ergebnis an die bereits zur Vorgängerregelung des § 115 AFG (in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung) geäußerten sozialpolitischen Bedenken angeknüpft und ausgeführt, dass, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zeitliche Zuordnung der Einkünfte bei einer selbständigen Tätigkeit – mit Ausnahme des Zuflusses und des Abflusses – vorhanden seien, es sachgerecht erscheine, auf die jährlichen Steuerergebnisse abzustellen, weil diese Betrachtungsweise dem Einkommensbegriff nach § 15 SGB IV am ehesten gerecht werde. Den Besonderheiten einer selbständigen Tätigkeit werde damit weitgehend Rechnung getragen. Eine derartige pauschalierende Betrachtungsweise ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte angezeigt, um einer willkürlichen Zuordnung von Erwerbsvorgängen zu bestimmten Leistungsbezugszeiträumen entgegenzuwirken (erkennender Senat, Urteil vom 29. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 43). Da der steuerliche Veranlagungszeitraum in der Regel nicht dem Zeitraum des Leistungsbezuges entspricht und die Höhe des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit häufig erst spät festgestellt wird, ergeben sich bei Selbständigen Schwierigkeiten bei der Festsetzung des Anrechnungsbetrages. Wird die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes ausgeübt, ist das Einkommen mit dem Anteil anzusetzen, der während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde. Maßgebend sind mithin die (anteiligen) Betriebseinnahmen und –ausgaben im Leistungszeitraum (Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coserin (Hrsg), SGB III, 5. Aufl. 2012, § 155, Rz. 52, 56; Marschner in GK-SGB III, Stand April 2006, § 141, Rz. 60; auch Valgolio, Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2012, § 155, Rz. 74; Voelzke in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 12, Rz. 25; Becker in Eicher/Schlegel, AFG, Stand Juni 2010, § 141 Rz. 70; vgl. auch Dienstanweisung der Beklagten, Stand 12/2013, § 155 Rz. 70 c).

44

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie des Einkommenssteuerbescheides vom 23. August 2010 für das Jahr 2009, die wegen der vollständigen Kongruenz von selbständiger Tätigkeit ab dem 15. Juni 2009 und dem Leistungsbezug bereits ab dem 25. April 2009 jeweils bis Jahresende zugrundegelegt werden können, hat die Klägerin aus selbständiger Tätigkeit keine Einkünfte (Negativeinkünfte 1.357,00 EUR) erzielt, da den Betriebseinnahmen in Höhe von 2.140,27 EUR anerkannte Betriebsausgaben in Höhe von 3.498,17 EUR gegenüberstanden. Auch vor diesem Hintergrund kommt eine Anrechnung der im Dezember 2009 zugeflossenen Einkünfte in Höhe von 1.152,02 EUR nicht in Betracht mit der Folge, dass die Leistungsaufhebung für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 362,10 EUR (Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010) sowie die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 110,72 EUR (Bescheid vom 28. Januar 2009) zu Unrecht erfolgten.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

46

Die Revisionszulassung folgt vorliegend aus § 160 Abs. 2 SGG, da bezüglich der streitentscheidenden Frage, der Berechnung des Nebeneinkommens aus geringfügig selbständiger Tätigkeit nach dem SGB III, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.


(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

1.
vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2.
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Tatbestand

 
Der ... 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen.
Der Kläger bezieht vom Arbeitsamt R (AA) seit 01.06.1993 – mit kurzzeitigen Unterbrechungen – Leistungen. Zuletzt bewilligte ihm das AA mit Bescheid vom 16.07.2002 ab 21.07.2002 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich EUR 161,63 (Bemessungsentgelt EUR 490,–, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2002) weiter.
In der Folgezeit legte der Kläger dem AA für den Zeitraum von März 2003 bis Juni 2003 Lohnabrechnungen der Firma R Elektronik für seine Tätigkeit "bestücken und löten" vor (Auszahlungsbetrag für März 2003 EUR 319,20 + Einkommen als Kurier EUR 15,–; für April 2003 EUR 399,–; für Mai EUR 399,–; für Juni 2003 EUR 399,–). Der Kläger machte als Werbungskosten u. a. Fort- und Weiterbildungskosten geltend (für März 2003 EUR 195,35; für April 2003 EUR 161,56; für Mai 2003 EUR 180,62; für Juni 2003 EUR 119,79 + EUR 128,95 für Arbeitsmittel).
Mit zwei Bescheiden vom 21.08.2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi wegen des erzielten Nebeneinkommens für den Zeitraum vom März 2003 bis Mai 2003 und Juni 2003 in Höhe von monatlich jeweils EUR 186,– teilweise auf. Vom Nebeneinkommen seien monatlich EUR 186 anzurechnen. Die Anrechnungsbeträge seien zu erstatten.
Mit Schreiben vom 17.09.2003 erhob der Kläger "gegen den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch. Er trug zur Begründung vor, der Nebenverdienst im März habe EUR 334,20 betragen. Außerdem müsse er sich im erlernten Beruf als Agrarbiologe fachlich auf dem laufenden halten, damit er auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar bleibe. Deshalb sei er dringend auf Fachliteratur und auf eine Fort- und Weiterbildung angewiesen. Er sei nicht als Hilfsarbeiter, sondern als Agrarbiologe arbeitslos. Die hierzu geltend gemachten Werbungskosten seien daher abzusetzen.
Mit Bescheid vom 09.10.2003 änderte das AA den Bescheid vom 21.08.2003 dahin ab, dass für März 2003 Nebeneinkommen (EUR 334,20) in Höhe von EUR 137,20 angerechnet wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung der Kosten für Fachliteratur sowie für Fort- und Weiterbildung könne nicht erfolgen. Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Es könnten lediglich die Kosten vom Nebeneinkommen abgezogen werden, die unmittelbar durch diese Tätigkeit entstanden seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.11.2003 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er führte zur Begründung aus, der Ermessenspielraum sei zu seinen Gunsten nicht ausgelotet und ausgenutzt worden. Er sei als Agrarbiologe arbeitslos und nicht als fachfremde Teilzeit-Hilfskraft. Als Agrarbiologe sei er zur Erhaltung und Sicherung seiner Berufsfähigkeit auf eine ständige Fort- und Weiterbildung angewiesen, als Arbeitsloser umso mehr. Die Begründung des AA gehe an der Sachlage vorbei und sei absurd. Das AA halte sich nicht an seine eigenen Hinweise zur Anerkennung von Werbungskosten. Das AA habe seine jahrelang ausgeübte Praxis ohne Begründung geändert. Die Alhi gehöre als Lohnersatzleistung zur gleichen Einkunftsart wie der Nebenverdienst als Hilfskraft. Beide seien Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach dem Einkommensteuergesetz müssten sich Werbungskosten nicht auf die exakt gleiche Einkunftsquelle beziehen. In der neueren Rechtsprechung würden auch "perspektivische" Werbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Gerade für Arbeitslose sei diese Sichtweise anerkannt. Das AA befinde sich mit seinem Rechtsverständnis auf einem völlig veralteten Stand. Die Rückforderung entspreche seinem Monatseinkommen, das ohnehin am Existenzminimum liege. Sie sei für ihn existenzbedrohend.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 02.03.2004 wies das SG die Klage ab. Die Berechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien keine Werbungskosten. Als Werbungskosten seien von einem in abhängiger Arbeit erzielten Nebeneinkommen nur solche Aufwendungen abzusetzen, die einen unmittelbaren Bezug zu dieser Nebentätigkeit hätten. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bezögen sich nicht auf seine Tätigkeit als "Bestücker" und "Löter". Es möge zutreffend sein, dass die vom Kläger getätigten Aufwendungen seiner Vermittlungsfähigkeit insgesamt zu Gute kämen. Aufwendungen für die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit könnten jedoch begrifflich keine Werbungskosten sein. Soweit der Kläger darauf abstelle, Werbungskosten seien auch "perspektivisch" zu berücksichtigen, könne dahingestellt bleiben, inwieweit dieser Auffassung gefolgt werden könne. Die vom Kläger getätigten Aufwendungen könnten unter diesem Gesichtspunkt allenfalls Werbungskosten für eine nach der Beendigung der Beschäftigungslosigkeit ausgeübte Tätigkeit sein, sodass sie schon deshalb nicht im Rahmen des Bezugs von Alhi berücksichtigt werden könnten.
10 
Das Urteil wurde dem Kläger am 18.03.2004 mit einfachem Brief übersandt, nachdem das zunächst per Übergabeeinschreiben zur Post gegebene Urteil nach Ablauf der Lagerungsfrist an das SG zurückgesandt worden war.
11 
Am 21.04.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, nach der Rechtsprechung der letzten Jahre würden Fort- und Weiterbildungskosten als "vorweggenommene Werbungskosten" gelten. Ihm diese zu verwehren sei rechtswidrig und stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Er hat sich auf finanzgerichtliche Entscheidungen berufen. Er habe die Bescheide vom 21.08.2003 als einen Bescheid angesehen, weshalb er entsprechend Widerspruch eingelegt habe.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. März 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 21. August 2003 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2003 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
17 
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 25.06.2004 erörtert worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
18 
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung ohne ehrenamtliche Richter gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 153 Absatz 4 SGG einverstanden erklärt.
19 
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und 1 Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
21 
Die formgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
22 
Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Das Urteil des SG vom 02.03.2004 ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus. Eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 96/01 R –). Dies trifft beim Kläger zu. Seine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet auch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung (vgl. BSG vom 15.08.2002 a.a.O.). Damit hat die Berufungsfrist durch die Übersendung des angefochtenen Urteils per Übergabeeinschreiben nicht zu laufen begonnen. Entsprechendes gilt durch die Übersendung des Urteils mit einfachem Brief. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils vom 02.03.2004 nicht bewirkt worden.
23 
Weiter ist die Berufungssumme des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von EUR 500,– erreicht. Die Beklagte macht vom Kläger die Erstattung überzahlter Alhi von insgesamt EUR 695,20 geltend.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig.
25 
Streitgegenstand sind die zwei Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. Zwar hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2003 gegen "den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers richtet sich jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, was für beide Bescheide vom 21.08.2003 zutrifft. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25.06.2003 hierzu glaubhaft angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 21.08.2003 um einen – fortlaufenden – Bescheid für die Monate März 2003 bis Juni 2003 handelt, weshalb er entsprechend Widerspruch erhoben habe. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind danach beide Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003.
26 
Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 SGB III.
27 
Nach § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach der Antragstellung oder nach dem Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
28 
Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruches mit sonstigem Einkommen entsprechend anzuwenden.
29 
Nach § 141 Absatz 1 SGB III ist, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,– EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.
30 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
31 
Der Kläger hat unstreitig nach Erlass des Bewilligungsbescheides des AA vom 16.07.2002 im vorliegend streitigen Zeitraum vom März 2003 bis Juni 2003 aus einer Nebenbeschäftigung bei der Firma R Einkommen erzielt. Sein Einkommen betrug für den Monat März 2003 EUR 324,20 und für die Monate April bis Juni 2003 jeweils EUR 399,–. Dieses Einkommen hat das AA (nach Abzug der Fahrkosten als Werbungskosten sowie des Mindestfreibetrages von EUR 165,–) gemäß § 198 Satz 2 Ziffer 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III für den Monat März 2003 in Höhe von EUR 137,20 und für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 186,– auf den Anspruch des Klägers auf Alhi in diesem Zeitraum jeweils zutreffend angerechnet. Insoweit ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages rechtfertigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Aufwendung für Fort- und Weiterbildung hinsichtlich seines Berufes als Agrarbiologe nicht als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
33 
Der Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung der Zwecke des § 141 SGB III anhand der Bestimmung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind. Zu solchen Aufwendungen gehören Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben. Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein objektiver Zusammenhang muss – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 – B 11 AL 55/98 R –, m.w.N.). Entsprechendes hat für Aufwendungen zur Anschaffung von Fachliteratur und Arbeitsmittel zu gelten.
34 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung und für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers als Agrarbiologe und nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als "Bestücker und Löter" bei der Firma R, in der der Kläger das anzurechnende Einkommen erzielt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn auch nach der von ihm in Bezug genommenen neueren finanzgerichtliche Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten (nach wie vor) Voraussetzung.
35 
Gesichtspunkte, die die streitgegenständlichen Bescheide sonst rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Jahresfrist des gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
36 
Den Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von insgesamt EUR 695,20 hat der Kläger gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten gemäß § 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III dabei nicht eröffnet.
37 
Von einer durch den Rückforderungsbetrag eintretenden Existenzbedrohung des Klägers kann angesichts dessen Höhe sicherlich nicht gesprochen werden; im Übrigen vermag sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide selbst nichts zu ändern.
38 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
21 
Die formgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
22 
Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Das Urteil des SG vom 02.03.2004 ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus. Eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 96/01 R –). Dies trifft beim Kläger zu. Seine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet auch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung (vgl. BSG vom 15.08.2002 a.a.O.). Damit hat die Berufungsfrist durch die Übersendung des angefochtenen Urteils per Übergabeeinschreiben nicht zu laufen begonnen. Entsprechendes gilt durch die Übersendung des Urteils mit einfachem Brief. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils vom 02.03.2004 nicht bewirkt worden.
23 
Weiter ist die Berufungssumme des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von EUR 500,– erreicht. Die Beklagte macht vom Kläger die Erstattung überzahlter Alhi von insgesamt EUR 695,20 geltend.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig.
25 
Streitgegenstand sind die zwei Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. Zwar hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2003 gegen "den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers richtet sich jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, was für beide Bescheide vom 21.08.2003 zutrifft. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25.06.2003 hierzu glaubhaft angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 21.08.2003 um einen – fortlaufenden – Bescheid für die Monate März 2003 bis Juni 2003 handelt, weshalb er entsprechend Widerspruch erhoben habe. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind danach beide Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003.
26 
Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 SGB III.
27 
Nach § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach der Antragstellung oder nach dem Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
28 
Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruches mit sonstigem Einkommen entsprechend anzuwenden.
29 
Nach § 141 Absatz 1 SGB III ist, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,– EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.
30 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
31 
Der Kläger hat unstreitig nach Erlass des Bewilligungsbescheides des AA vom 16.07.2002 im vorliegend streitigen Zeitraum vom März 2003 bis Juni 2003 aus einer Nebenbeschäftigung bei der Firma R Einkommen erzielt. Sein Einkommen betrug für den Monat März 2003 EUR 324,20 und für die Monate April bis Juni 2003 jeweils EUR 399,–. Dieses Einkommen hat das AA (nach Abzug der Fahrkosten als Werbungskosten sowie des Mindestfreibetrages von EUR 165,–) gemäß § 198 Satz 2 Ziffer 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III für den Monat März 2003 in Höhe von EUR 137,20 und für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 186,– auf den Anspruch des Klägers auf Alhi in diesem Zeitraum jeweils zutreffend angerechnet. Insoweit ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages rechtfertigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Aufwendung für Fort- und Weiterbildung hinsichtlich seines Berufes als Agrarbiologe nicht als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
33 
Der Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung der Zwecke des § 141 SGB III anhand der Bestimmung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind. Zu solchen Aufwendungen gehören Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben. Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein objektiver Zusammenhang muss – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 – B 11 AL 55/98 R –, m.w.N.). Entsprechendes hat für Aufwendungen zur Anschaffung von Fachliteratur und Arbeitsmittel zu gelten.
34 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung und für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers als Agrarbiologe und nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als "Bestücker und Löter" bei der Firma R, in der der Kläger das anzurechnende Einkommen erzielt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn auch nach der von ihm in Bezug genommenen neueren finanzgerichtliche Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten (nach wie vor) Voraussetzung.
35 
Gesichtspunkte, die die streitgegenständlichen Bescheide sonst rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Jahresfrist des gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
36 
Den Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von insgesamt EUR 695,20 hat der Kläger gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten gemäß § 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III dabei nicht eröffnet.
37 
Von einer durch den Rückforderungsbetrag eintretenden Existenzbedrohung des Klägers kann angesichts dessen Höhe sicherlich nicht gesprochen werden; im Übrigen vermag sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide selbst nichts zu ändern.
38 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

2

Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen hatte, studierte sie vom 1. Februar 2005 bis einschließlich Sommersemester 2006 Humanmedizin in Ungarn. In Deutschland hatte sie zuvor dafür keinen Studienplatz erhalten, auch nicht im Wege der Klage.

3

Die Klägerin machte mit ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2004 und 2005, in denen sie weder berufstätig war noch Einkünfte erzielte, Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Klägerin erklärte für das Jahr 2004 Aufwendungen zur Rechtsverfolgung und Studiengebühren in Höhe von insgesamt 11.453 € und für das Jahr 2005 solche in Höhe von 12.079 €, insbesondere für Rechtsverfolgung, Reisen und Studium.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Antrag der Klägerin, einen verbleibenden Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 in Höhe der in den Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 geltend gemachten Werbungskosten festzustellen, abgelehnt.

5

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 873 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit der dagegen eingelegten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG Hamburg vom 25. November 2009 aufzuheben, die Ablehnungsbescheide des FA vom 30. Juni 2008 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 2004 in Höhe von 11.453 € und auf den 31. Dezember 2005 in Höhe von 12.080 € zuzüglich 11.453 € festzustellen.

8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 den Beitritt zum Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung als Medizinerin zu Unrecht ohne weitere Prüfung vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen.

11

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

12

a) Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452).

13

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt daher nach den vorgenannten Grundsätzen auch insoweit, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen.

14

c) Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Das ist ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind".

15

Dieser Vorrang für den Werbungskostenabzug gilt unverändert und insbesondere auch nach der Neuregelung des Abzugs der Berufsausbildungskosten und der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753). Denn auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes (BGBl I 2004, 1753) sieht den Abzug der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann als Sonderausgaben vor, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Der Abzug der Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen bleibt danach vielmehr gegenüber deren Abzug als Sonderausgaben vorrangig.

16

d) Auch § 12 Nr. 5 EStG lässt den Vorrang des Werbungskostenabzugs gegenüber dem als Sonderausgaben unberührt und steht daher dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

17

aa) Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, als "in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist". § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). § 12 Nr. 5 EStG steht vielmehr --wie auch § 12 Nrn. 1 bis 4 EStG und vergleichbar mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG-- unter dem Anwendungsvorbehalt seines Einleitungssatzes. Danach bestimmt der dort in Bezug genommene § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit etwas anderes, als die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Wenn indessen § 12 Nr. 5 EStG den vorrangigen Sonderausgabenabzug anordnet, der vorrangige Sonderausgabenabzug aber seinerseits --wie dargelegt-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Aufwendungen nicht als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten, Betriebsausgaben) zu beurteilen sind, bleibt im Ergebnis auch durch § 12 Nr. 5 EStG der vorrangige Werbungskostenabzug grundsätzlich unberührt. Deshalb sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.

18

bb) Das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG ist damit allerdings nicht gegenstandslos. § 12 Nr. 5 EStG hat eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. § 12 Nr. 1 EStG wolle insbesondere verhindern, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen könne, weil er einen entsprechenden Beruf habe, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssten. Sind die Aufwendungen indessen aus beruflichen Gründen entstanden, liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

19

In vergleichbarer Weise regelt § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, auf Grundlage des Anwendungsvorbehalts des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Besteht indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt § 12 Nr. 5 EStG mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus.

20

e) Das FA und das beigetretene BMF können sich zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Denn die allein im Ausschussbericht (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) erkennbar gewordene Auffassung, nach der jedenfalls die Ausschussmehrheit die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung den Kosten der Lebensführung zurechnen wollte, bildet sich nicht in einer Weise hinreichend konkret in dem an § 12 EStG angefügten Nr. 5 und dem im Übrigen unveränderten Normengefüge ab, dass darauf gestützt der Werbungskostenabzug für Aufwendungen der ersten Berufsausbildung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit und den damit erzielten Einkünften aufweisen. Im Zweifel ist mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG sowie dem für den Werbungskostenabzug tragenden Veranlassungsprinzip der Vorzug zu geben.

21

aa) Ausweislich der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) sollte die jüngste Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten zum Anlass genommen werden, diese einkommensteuerrechtliche Behandlung neu zu ordnen, um die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung in erheblich größerem Umfang als bisher gesetzlich zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren. Andererseits gehöre --so die Begründung-- auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung. Das Erlernen der Grundlage eines Berufs diene dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position, so dass die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium ebenso wie die für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung gehörten.

22

bb) Der neu geschaffene § 12 Nr. 5 EStG setzt jedoch, wie dargelegt, nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft. Aber auch unter Berücksichtigung der vorgefundenen Gesetzesmaterialien lässt sich kein grundlegender Systemwechsel erkennen, der das gesamte und insbesondere unverändert fortgeltende übrige Normengefüge des Werbungskosten- und Sonderausgabenabzugs (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, § 9 Abs. 1, 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) außer Kraft setzen sollte. Denn zum einen sollten danach die aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hergeleiteten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen und für die Zuordnungsentscheidung tragenden Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und späteren Einkünften offenbar unverändert fortgelten. Zum anderen ordnet sogar der mit der Neuregelung geschaffene § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG selbst die Aufwendungen für eine auch erste Berufsausbildung nicht vorrangig dem Sonderausgabenabzug zu. Die Neuregelung selbst geht damit offensichtlich davon aus, dass solche Aufwendungen jedenfalls dann Werbungskosten sein können, soweit sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also offenkundig einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit aufweisen. Und dieses Wortlautverständnis wird gerade durch die Begründung zu § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG bestätigt. Denn danach dienen diese Kosten unmittelbar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhältnis zu erzielen, und werden daher zu mit positiven Einkünften verrechenbaren Werbungskosten erklärt (BTDrucks 15/3339, S. 11).

23

cc) Ein grundlegender Systemwechsel setzt die Schaffung eines wirklich neuen Regelwerks voraus. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn trotz Bekundungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Neuregelung im Übrigen unverändert an bisherigen Grundentscheidungen und Grundprinzipien festgehalten wird. Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (in BVerfGE 122, 210 zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 --StändG 2007-- vom 19. Juli 2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein. Vergleichbar damit bietet mangels eines festzustellenden grundlegenden Systemwechsels allein eine Äußerung im Gesetzgebungsverfahren auch noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung, die aus den vorgenannten Gründen dem Wortlaut und einer im Übrigen erkennbar beibehaltenen Systematik zuwiderläuft.

24

dd) Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt wäre, abweichend von der bisherigen einfachrechtlichen einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Berufsausbildungsaufwendungen als Werbungskosten diese als privat mitveranlasst anzusehen und insoweit den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.I.3.c, m.w.N.).

25

Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie --etwa vergleichbar mit § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 --von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). Entsprechendes gilt schließlich für die Frage, ob das aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitete Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes einer rückwirkenden Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG entgegensteht.

26

f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen. Denn diese Auffassung könnte zwar der Sichtweise der Begründung des § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10) entsprechen, findet aber, wie dargelegt, keine hinreichende Grundlage im Wortlaut der Norm.

27

2. Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- noch nicht geprüft, ob und welche Aufwendungen der Klägerin durch das Studium beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (s. dazu Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; in BFH/NV 2009, 1797).

(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

1.
vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2.
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. April 2012 aufgehoben, der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 abgeändert sowie der Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010 und der Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung von Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Monat Dezember 2009.

2

Die 1976 geborene Klägerin war bis zum 24. April 2009 als Rechtsreferendarin im Landgerichtsbezirk I... beschäftigt. Am 26. November 2008 meldete sich die Klägerin arbeitsuchend sowie am 27. April 2009 zum 25. April 2009 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dabei gab sie an, wegen der Betreuung ihres am 16. Juli 2006 geborenen Sohnes E... wöchentlich jeweils in der Zeit von 9.00 bis 13.30 Uhr arbeiten zu können. Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 30. Mai 2009 und vom 23. Juni 2009 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 25. April 2009 für 360 Kalendertage in Höhe von 7,90 EUR kalendertäglich. Nach Verlängerung der Kinderbetreuungszeiten stand die Klägerin von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung, so dass diese mit Änderungsbescheid vom 24. September 2009 Alg ab dem 8. September 2009 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 12,07 EUR, entsprechend einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 362,10 EUR bewilligte.

3

Mit Erklärung vom 15. Juni 2009 zeigte die Klägerin an, ab dem 16. Juni 2009 eine Nebentätigkeit als selbständige Rechtsanwältin von weniger als 15 Stunden wöchentlich aufzunehmen. Dazu reichte sie in der Folgezeit Erklärungen zur selbständigen Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft zur Akte.

4

Am 10. Januar 2010 nahm die Klägerin eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin auf, für die die Beklagte einen Gründungszuschuss gewährte.

5

Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte sie für den Monat Dezember 2009 positive Einkünfte in Höhe von 1.152,02 EUR brutto sowie Betriebsausgaben in Höhe von 393,36 EUR mit. Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2009 vom 23. August 2010 war das Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit negativ.

6

Unter dem 20. Januar 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer möglichen Überzahlung für den Monat Dezember 2009 an. Mit Änderungs- und Erstattungsbescheiden vom 20. Januar 2010 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung für Dezember 2009 auf und forderte Leistungen in Höhe von 362,10 EUR zurück. Mit weiterem Bescheid vom 28. Januar 2010 forderte sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 110,72 EUR zurück.

7

Mit ihren dagegen am 16. Februar 2010 erhobenen Widersprüchen machte die Klägerin geltend, dass der Änderungsbescheid vom 20. Januar 2010 mangels hinreichender Begründung bereits formell rechtswidrig sei. Ferner seien die Leistungsvoraussetzungen im Dezember 2009 auch nicht entfallen, denn sie habe im Jahr 2009 keine positiven Einkünfte erzielt. Dazu verwies sie auf die beigefügte Einnahmen-überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kalenderjahr 2009 und machte weitere Betriebsausgaben (Fahrkosten, Steuern, Versicherungsbeiträge und Gebühren) geltend, so dass sich der Anrechnungsbetrag nach Abzug des Freibetrages auf 67,59 EUR mindere.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Alg im Dezember 2009 nicht bestehe. Von den im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2009 erzielten Einnahmen in Höhe von 1.152,09 EUR verbleibe nach Abzug der anteilig auf den Monat Dezember entfallenden Betriebskosten, der im Monat Dezember entstandenen Fahrkosten von insgesamt 307,07 EUR sowie des Freibetrages von 165,00 EUR anrechenbares Einkommen in Höhe von 680,02 EUR, das den monatlichen Leistungssatz von 326,10 EUR übersteige. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht abzusetzen. Ausweislich des Steuerbescheides seien Einkommenssteuern ausschließlich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erhoben worden. Eigene Aufwendungen zur Sozialversicherung habe die Klägerin nicht nachgewiesen; die von der Beklagten zu Unrecht entrichteten Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht absetzbar, da diese nicht durch die Klägerin entrichtet seien.

9

Am 29. November 2010 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass das alleinige Abstellen auf die Einnahmen im Dezember 2009 sie unangemessen benachteilige, da sie keinen Einfluss darauf gehabt habe, wann der Zufluss der Einnahmen erfolge. Dies sei abhängig von der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung und der Zahlungsmoral der Mandanten. Demgegenüber habe sie monatlich gleichbleibende Betriebsausgaben. Vor diesem Hintergrund sei bei einer selbständigen Tätigkeit auf das gesamte Jahr abzustellen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

die Bescheide der Beklagten vom 20. Januar 2010 und 28. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 aufzuheben.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

15

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. April 2012 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tag bei zugelassener Berufung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) konkret auf das im jeweiligen Monat bezogene Einkommen abzustellen sei. Zwar sei das Einkommen Selbständiger gemäß § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach den Vorschriften des Steuerrechts zu bestimmen. Die Gewinnberechnung nach § 4 EStG sei in Anwendung des § 141 SGB III aber durch das Monatsprinzip zu modifizieren mit der Folge, dass von dem im Monat erzielten Bruttoeinkommen nur die im Monat tatsächlich getätigten Betriebsausgaben abzuziehen seien. Denn dem Normzweck des § 141 SGB III könne nur Rechnung getragen werden, wenn die Anrechnung der während des Leistungszeitraumes erarbeiteten Beträge der aktuellen Entwicklung des selbständigen Einkommens angepasst werde.

16

Gegen das am 30. April 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Mai 2012 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2006 (B 7 a AL 38/05 R). Danach komme es nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Nebeneinkommens, sondern allein darauf an, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet worden sei. Die von dem Sozialgericht vorgenommene monatliche Betrachtungsweise des erzielten Einkommens verwirkliche de facto das Zuflussprinzip und entspreche nicht dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 141 SGB III.

17

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

18

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. April 2012 aufzuheben, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 abzuändern sowie den Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010 und den Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagte verweist auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend führt sie aus, dass nach der 2009 geltenden Fassung des § 141 Abs. 1 SGB III das neben dem Bezug von Alg aus einer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen „in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen“ sei. Insofern habe das Sozialgerecht zu Recht hinsichtlich des Normzwecks zu bedenken gegeben, dass bei einer jährlichen Betrachtung und einer signifikanten Erhöhung der (Neben-) Einnahmen innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr (für die/den Arbeitslosen) bestünde, dass es zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung von mehr als nur einem Monat käme.

22

Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin Rechnungen u.ä. einschließlich der Kontoauszüge für die im Dezember 2009 zugeflossenen Einkünfte vorgelegt.

23

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

24

Dem Senat haben die das geltend gemachte Begehren der Klägerin betreffenden Leistungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. April 2012 ist zulässig und statthaft, denn der Senat ist an die Zulassung der Berufung in der angefochtenen Entscheidung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

26

Die Berufung ist auch begründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010, der Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010 (Arbeitslosengeld) sowie der Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2010 (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2009 kein Einkommen in einer Höhe erzielt, das vollständig auf ihren Leistungsanspruch anzurechnen war.

27

Dass die Beklagte den Bescheid vom 20. Januar 2010 als Änderungsbescheid bezeichnet hat, ist nicht entscheidungserheblich, da die vom Bescheid ausgehende Wirkung maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7 a AL 64/05 R -). Da der Änderungsbescheid vom 20. Januar 2010 neben der Befristung der Leistung bis zum 9. Januar 2010 wegen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auch eine neue Verfügung bezogen auf den Leistungsanspruch für den Monat Dezember 2009 getroffen hat, indem er den Leistungsanspruch mit 0,00 EUR beziffert und zur Begründung „sonstige Gründe“ angegeben hat, hat dies zur Konsequenz, dass sich der Änderungsbescheid vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 an den gesetzlichen Vorgaben der §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 SGB III messen lassen muss. Denn streitig ist, ob die im Monat Dezember 2009 zugeflossenen Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben als Nebeneinkommen auf das mit endgültigem Änderungsbescheid vom 24. September 2009 gewährte Alg im Dezember 2009 anzurechnen sind.

28

Die Klägerin hatte gemäß § 118 Abs. 1 SGB III idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit. Danach haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im Anschluss an ihre Tätigkeit als Rechtsreferendarin ab dem 25. April 2009. Sie hat sich am 26. November 2008 arbeitsuchend sowie am Montag dem 27. April 2009 rückwirkend zum 25. April 2009 (§ 122 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) persönlich arbeitslos gemeldet und stand dem Arbeitsmarkt zeitlich eingeschränkt wegen der Kinderbetreuung in der Zeit von 9.00 Uhr bis um 13.30 Uhr sowie ab dem 8. September 2009 von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Verfügung. Unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts in Höhe von 30,12 EUR (6807,73 EUR ./. 226 Tage) und einer auf 35 Stunden eingeschränkten Arbeitszeit, mithin einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 27,38 EUR (30,12 EUR * 35 Stunden ./. 38,5 Stunden) ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungspauschale und der Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag ein täglicher Leistungsbetrag in Höhe von 12,07 EUR (monatlich 362,10 EUR). Ab dem 15. Juni 2009 (25. Kalenderwoche [Wo.]) übte die Klägerin nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden aus. Nur in der 44. Kalenderwoche vom 26. Oktober bis zum 30. Oktober 2009 überschritt die wöchentliche Arbeitszeit mit 15,5 Stunden einmalig die Zeitgrenze; eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer (§ 119 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB III a.F.) ändert hingegen nichts an der Beurteilung der Kurzzeitigkeit, so dass Arbeitslosigkeit weiterhin vorlag (Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 119 Rz. 31).

29

Auch der Bezug von Nebeneinkommen ab dem 15. Juni 2009 steht dem Bezug von Alg im Dezember 2009 nicht entgegen.

30

Rechtsgrundlage der Aufhebung der Alg-Bewilligung für den Monat Dezember 2009 ist § 141 Abs. 1 SGB III in der hier anwendbaren Fassung durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917). Danach ist das Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung, die der Arbeitslose während einer Zeit ausübt, für die ihm Alg zusteht, nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165,00 € auf das Alg für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen.

31

Nach der Vorläuferregelung des § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der ab dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl I S 3656; geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des AFG vom 12. Dezember 1977 [BGBl I 2557]), war das während des Bezuges von Alg erzielte Nebenerwerbseinkommen allein auf das Alg der Woche anzurechnen, in der es dem Arbeitslosen in Abhängigkeit von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten zufloss (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1983 – 7 RAr 10/82 -, juris, Rz. 22 f.). Im Übrigen wurde aber nicht näher erläutert, was unter Einkommen zu verstehen war und auf welche Weise es ermittelt werden sollte (BSG, Urteil vom 14. Juli 1988 – 11/7 RAr 41/87 -, juris, Rz. 14). Diese sozialpolitisch unbefriedigende Regelung hat den Gesetzgeber veranlasst, § 115 AFG ab dem 1. Januar 1986 dahingehend zu ändern, dass das Erwerbseinkommen jeweils auf das Alg der Woche anzurechnen ist, in der es der Arbeitslose erarbeitet hat, um eine gerechtere Anrechnung von Einkommen zu erreichen (vgl. 7. AFG - Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [BGBl I 2484]; BR-Drucks 445/85 S. 23 zu Nr. 22). Danach war für die Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeit auf Alg nicht mehr der Zufluss maßgebend, sondern allein der Zeitraum der Ausübung der Beschäftigung (BSG, Urteil vom 26. September 1990 – 9 b/7 RAr 52/89 -, juris, Rz. 12). Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970) hat der Gesetzgeber in § 141 SGB III a.F. an dem Erarbeitungsprinzip festgehalten. Für die Anrechnung von zugeflossenem Arbeitsentgelt (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) im Rahmen des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. ist mithin entscheidend, wann das Arbeitseinkommen erarbeitet worden ist. Nur wenn das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges durch persönlichen Einsatz erarbeitet wurde (sog. „Deckungszeitraum“ bzw. „zeitliche Kongruenz“ Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juli 2010, § 141, Rz. 41), kann es gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf das Alg angerechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2006 – B 7 a AL 38/05 R -). Eine Anrechnung von Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III a.F. kann daher nur dann vorgenommen werden, wenn das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen tatsächlich einem Leistungsmonat zuordenbar ist (BSG, Urteil 2. Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R -, juris, Rz. 24). Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. („in dem Kalendermonat der Ausübung“). Dem in §§ 134 Satz 2, 337 Abs. 2 SGB III a.F. normierten Monatsprinzip folgend, ist das erarbeitete Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen dem jeweiligen Kalendermonat zuzuordnen und dem Alg gegenüberzustellen ist. Angerechnet wird mithin nur das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiert, die dem jeweiligen Kalendermonat mit Leistungsbezug zuordenbar ist, sodass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen. Entsprechend lässt sich das Erfordernis eines Zuflusses im jeweiligen Anrechnungszeitraum auch in § 141 Abs. 1 SGB III a.F. nicht hineininterpretieren (Becker in Eicher/Schlegel, AFG, Stand Juni 2010, § 141 Rz. 42). Nur wenn das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen während des Bezuges von Alg erarbeitet wurde, kann es mithin gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. auf das Alg angerechnet werden (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 16 mwN aus der Kommentarliteratur; so bereits der erkennender Senat, Urteil vom 29. Mai 2001 - L 3 AL 37/00 – zu § 115 Abs. 1 Satz 1 AFG).

32

Anders als im Rahmen der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), die bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf den Zufluss des Einkommens abstellt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und zudem in § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung] Einzelheiten zur Berechnung selbständigen Einkommens regelt, kommt es nach § 141 SGB III mithin entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der Erarbeitung des Einkommens während des Leistungsbezuges an, wobei der tatsächlich Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Dabei zielt § 141 SGB III dem Grunde nach darauf ab, möglichst rasch die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Beträge zu erfassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nach Satz 1 Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten (§ 9 EStG) und bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens (seit 1. Januar 2005) pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden (es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach). Die sozialrechtliche Ermittlung des für die Lebensführung zur Verfügung stehenden Einkommens deckt sich somit weder mit dem nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn noch dem im SGB II geregelten Zuflussprinzip. Die spezifische Ermittlung des anzurechnenden Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens ist vielmehr ausschließlich in § 141 Abs. 1 SGB III angelegt (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 19).

33

Vor diesem Hintergrund können die der Klägerin unstreitig im Dezember 2009 zugeflossenen Betriebseinnahmen nicht auch im Dezember 2009 auf das Alg angerechnet werden, denn die Einnahmen sind nicht im Dezember 2009, sondern in den Monaten Oktober und November 2009 erarbeitet worden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

34

Die Abrechnung der Gebühren der Rechtsanwälte unterliegt gesetzlichen Rahmenbedingungen (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - [RVG]). Danach können Rechtsanwälte ihre Gebühren erst nach Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit in Rechnung stellen; erst mit Rechnungsstellung werden die Gebühren fällig (vgl. §§ 8, 33 RVG; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 3 Ta 204/13 - juris). Das hat zur Folge, dass das Einkommen regelmäßig vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit (Gebührenrechnung) erarbeitet worden ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Vorschuss (§ 9 RVG) vereinbart wurde.

35

Unter Zugrunde dessen hat die Klägerin die im Dezember 2009 zugeflossene Einnahmen – differenziert nach den Aktenzeichen (Az.) der Klägerin – mit Ausnahme des zum Az. 1... erzielten Vorschusses in Höhe von 50,00 EUR nicht auch im Dezember 2009 erarbeitet.

36

Die Einnahme zum Az. 2... (B... Z...) in Höhe von 41,00 € (Anlage K 1) geht auf die Rechnung Nr. 07/09 vom 23. Oktober 2009 (Anlage K 2) zurück. Der im Oktober 2009 fällige Gesamtbetrag ist von der Mandantin in 2 Raten (42,00 € im November 2009 und 41,00 € im Dezember 2009) gezahlt worden. Vor diesem Hintergrund ist von einer Erarbeitung im Oktober auszugehen.

37

Die Einnahme zum Az. 3... (W... D...) in Höhe von 150,00 EUR (Anlage K 1) geht auf die Rechnung vom 12. Oktober 2009 zurück. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung beruht auf dem Umstand, dass der Mandant eine Eigenbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR mit der Rechtschutzversicherung, die am 26. November 2009 einen Betrag in Höhe von 6,50 EUR überwiesen hatte, vereinbart hatte. Danach dürfte die Gebühr im Oktober 2009 erarbeitet worden sein.

38

Der Zahlungseingang des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein vom 23. Dezember 2009 in Höhe von 495,00 € (Anlage K 1; Az. 4...) beruht auf der Strafsache .../09 (Gerichtsverhandlung am 3. November 2009) und dem Festsetzungsantrag vom 5. November 2009 (T...; Anlage K 6 und 7). Der Betrag ist mithin im November 2009 erarbeitet worden.

39

Dem Zahlungseingang in Höhe von 416,00 EUR zum Az. 5... lag ein sozialrechtliches Mandat zugrunde. Der Antrag nach § 63 SGB X vom 18. Dezember 2009 bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 30. November 2009, mit dem den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 2. und 28. Oktober 2009 teilweise abgeholfen wurde (Anlage K 8); die geltend gemachte Kostenquote in Höhe von 416,00 EUR floss am 30. Dezember 2009 zu. Die Bearbeitung sozialrechtlicher Fälle findet sich bereits in der Erklärung zu „Selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft“ für den Monat Oktober 2009. Eine Bearbeitung und damit Erarbeitung der Einkünfte im Oktober/November 2009 wird zudem durch den Auszug aus der Handakte (Anlage K 9) sowie dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 gestützt.

40

Der Zahlungseingang in Höhe von 50,00 EUR zum Az. 1... vom 2. Dezember 2009 (Anlage K 11) betrifft einen Vorschuss im Verfahren gegen T... O... R... (Strafsache .../09, Anlagenkonvolut K 10 – StA bei dem LG Lübeck vom 17. November 2009), mithin eine laufende Bearbeitung.

41

Diese Ausführungen machen deutlich, mit welchen Schwierigkeiten Feststellungen zum Zeitpunkt des Erarbeitens der Einkünfte bei Selbständigen verbunden sind. Dabei können diese Schwierigkeiten nicht allein bei Rechtsanwälten, sondern auch anderen Selbständigen (z.B. Architekten, Bauingenieuren, Journalisten, Medizinern, Handwerkern u.ä.) auftreten, bei denen zwischen Erwerbstätigkeit und Zahlungseingang – je nach Rechnungsstellung und berufsbezogener Abrechnungsmodalitäten - größere Zeiträume liegen können. Um dem Erarbeitungsprinzip im Rahmen des § 141 SGB III a.F. vollständig Rechnung tragen zu können, müssten Selbständige während des Leistungsbezuges ausreichend konkrete Angaben zu ihrer im Nebenerwerb ausgeübten selbständigen Tätigkeit in der „Erklärung zu selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft“ machen (Name des Auftraggebers/Mandanten bzw. Aktenzeichen/Auftrags- bzw. Rechnungsnummer, Zeitraum des Auftrags, Zeitpunkt des Einkommenszuflusses). Auch nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug müssten spätere Einkommenszuflüsse, die auf einer während des Leistungsbezuges ausgeübten Erwerbstätigkeit beruhen und anhand der erhobenen Angaben identifizierbar sind, der Kontrolle unterliegen. Das setzt nicht nur in hohem Maße überprüfbare Angaben in den Nebentätigkeitsbescheinigungen und deren Kontrolle während des Leistungsbezuges voraus, sondern auch eine nachgehende Überwachung späterer Einkommenszuflüsse unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheit Selbständiger sein (vgl. zum Grundsicherungsrecht BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R -). Im Ergebnis müssten Arbeitslose mit Nebeneinkünften aus selbständiger Tätigkeit neben der konkreten Dokumentation der monatlichen Betriebseinnahmen und –ausgaben zusätzlich die Erarbeitungszeiträume der jeweiligen Betriebseinnahmen, die auch noch nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zufließen können und dem erarbeiteten Monat zuzuordnen wären, in überprüfbarer Art und Weise festhalten. Damit wären weitergehende Dokumentations- und Nachweispflichten für geringfügig selbständig Tätige mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III verbunden als nach dem EStG und dem SGB II und gleichzeitig weitergehende Prüf- und Kontrollpflichten für die Beklagte. Denn allein die Verwaltungspraktikabilität dürfte bei der Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nicht zur Rechtfertigung des vorliegend praktizierten Zuflussprinzips herangezogen werden, zumal bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Ermittlung des Zeitpunkts seiner Erarbeitung auch für andere Berufsgruppen Schwierigkeiten bereiten dürfte (vgl. Radüge, jurisPR-SozR 2/2007 Anm. 2).

42

Um den oben dargestellten Grundsätzen zu § 141 SGB III a.F. bei der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hinreichend Rechnung zu tragen erscheint es daher sachgerecht, auf die jährlichen Steuerergebnisse abzustellen, weil diese Betrachtungsweise dem Einkommenssteuerbegriff des § 15 SGB IV am ehesten gerecht wird, zumal dies datenschutzrechtliche keinen Bedenken unterliegen dürfte.

43

Nach der Rechtsprechung des BSG kann für die Ermittlung des Arbeitseinkommens § 15 Abs. 1 SGB IV herangezogen werden (BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 14). Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Gewinn wird nach §§ 4 ff. EStG ermittelt. Dabei gibt es mehrere Arten der Gewinnermittlung. Bei gesetzlich vorgesehener oder freiwilliger Buchführung sind die Bilanzen maßgeblich heranzuziehen. Gewinn ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung und zu regelmäßigen Abschlüssen und führt der Leistungsempfänger diese auch freiwillig nicht durch, kann der Gewinn anhand des Überschusses der Betriebseinnahmen gegenüber den Betriebsausgaben bestimmt werden (§ 4 Abs. 3 EStG). Diese Steuerpflichtigen haben hinsichtlich der Gewinnermittlung ein Wahlrecht, das zu Beginn des Wirtschaftsjahres auszuüben ist. Beide Gewinnermittlungsarten setzen an einer Jahresbetrachtung an, stellen also nicht darauf ab, wann irgendwelche Einkünfte erarbeitet oder zugeflossen sind (erkennender Senat, Urteil vom 29. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 42). Rechtsanwälte - wie die Klägerin - ermitteln ihren Gewinn, da sie unabhängig von der Höhe des Gewinns, des Umsatzes und des Vermögens nicht zur Buchführung verpflichtet sind, üblicherweise durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Somit können sie sich weitgehend auf schriftliche Aufzeichnungen über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beschränken. Grundsätzlich sind nur die Betriebseinnahmen nach dem tatsächlichen Eingang und die Betriebsausgaben nach der tatsächlichen Entrichtung fortlaufend schriftlich zu erfassen. Maßstab des Eingangs von Betriebseinnahmen bzw. der Entrichtung von Betriebsausgaben ist das sogenannte Zufluss- bzw. Abflussprinzip in § 11 EStG. Danach gilt der Grundsatz, dass Einnahmen zu dem Zeitpunkt bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und Ausgaben in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, in dem sie geleistet worden sind (App, Steuerpflichtige Einnahmen des Rechtsanwalts und des Notars, MDR 1991, 121-122). Dabei setzten die Gewinnermittlungsarten des Einkommenssteuerrechts an einer Jahresbetrachtung an, stellen mithin nicht darauf ab, wann irgendwelche Einkünfte erarbeitet sind. Sie sind mit einer monatsweisen Betrachtung, die ausdrücklich nicht auf den Zufluss, sondern auf die Erarbeitung der Einkünfte abstellt, somit nicht in Einklang zu bringen (vgl. schon erkennender Senat, Urteil vom 29. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 42). Es würde auf Zufälligkeiten hinauslaufen, wollte man in diesem Zusammenhang einseitig auf Vertragsabschlüsse oder Zahlungseingänge abstellen (so auch Valgolio, Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2012, § 155, Rz. 75). Damit hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2001 im Ergebnis an die bereits zur Vorgängerregelung des § 115 AFG (in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung) geäußerten sozialpolitischen Bedenken angeknüpft und ausgeführt, dass, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zeitliche Zuordnung der Einkünfte bei einer selbständigen Tätigkeit – mit Ausnahme des Zuflusses und des Abflusses – vorhanden seien, es sachgerecht erscheine, auf die jährlichen Steuerergebnisse abzustellen, weil diese Betrachtungsweise dem Einkommensbegriff nach § 15 SGB IV am ehesten gerecht werde. Den Besonderheiten einer selbständigen Tätigkeit werde damit weitgehend Rechnung getragen. Eine derartige pauschalierende Betrachtungsweise ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte angezeigt, um einer willkürlichen Zuordnung von Erwerbsvorgängen zu bestimmten Leistungsbezugszeiträumen entgegenzuwirken (erkennender Senat, Urteil vom 29. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 43). Da der steuerliche Veranlagungszeitraum in der Regel nicht dem Zeitraum des Leistungsbezuges entspricht und die Höhe des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit häufig erst spät festgestellt wird, ergeben sich bei Selbständigen Schwierigkeiten bei der Festsetzung des Anrechnungsbetrages. Wird die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes ausgeübt, ist das Einkommen mit dem Anteil anzusetzen, der während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde. Maßgebend sind mithin die (anteiligen) Betriebseinnahmen und –ausgaben im Leistungszeitraum (Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coserin (Hrsg), SGB III, 5. Aufl. 2012, § 155, Rz. 52, 56; Marschner in GK-SGB III, Stand April 2006, § 141, Rz. 60; auch Valgolio, Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2012, § 155, Rz. 74; Voelzke in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 12, Rz. 25; Becker in Eicher/Schlegel, AFG, Stand Juni 2010, § 141 Rz. 70; vgl. auch Dienstanweisung der Beklagten, Stand 12/2013, § 155 Rz. 70 c).

44

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie des Einkommenssteuerbescheides vom 23. August 2010 für das Jahr 2009, die wegen der vollständigen Kongruenz von selbständiger Tätigkeit ab dem 15. Juni 2009 und dem Leistungsbezug bereits ab dem 25. April 2009 jeweils bis Jahresende zugrundegelegt werden können, hat die Klägerin aus selbständiger Tätigkeit keine Einkünfte (Negativeinkünfte 1.357,00 EUR) erzielt, da den Betriebseinnahmen in Höhe von 2.140,27 EUR anerkannte Betriebsausgaben in Höhe von 3.498,17 EUR gegenüberstanden. Auch vor diesem Hintergrund kommt eine Anrechnung der im Dezember 2009 zugeflossenen Einkünfte in Höhe von 1.152,02 EUR nicht in Betracht mit der Folge, dass die Leistungsaufhebung für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 362,10 EUR (Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010) sowie die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 110,72 EUR (Bescheid vom 28. Januar 2009) zu Unrecht erfolgten.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

46

Die Revisionszulassung folgt vorliegend aus § 160 Abs. 2 SGG, da bezüglich der streitentscheidenden Frage, der Berechnung des Nebeneinkommens aus geringfügig selbständiger Tätigkeit nach dem SGB III, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.


(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.