Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 05. Juni 2013 - S 17 AL 106/12

05.06.2013

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli bis 3. Juli 2011 unter Berücksichtigung eines um 2.843,82 EUR erhöhten Entgelts im Bemessungszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01. bis 03. Juli 2011.
Der am ... 1979 geborene Kläger arbeitete seit September 1996 als Flachdrucker bei der S-GmbH (im Folgenden Arbeitgeberin) in F. Die S.-Gruppe AG und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - schlossen zum 01. Juli 2009 einen Konzerntarifvertrag mit dem Ziel, Produktionskapazitäten abzubauen und Personalkosten einzusparen und so eine existenzbedrohende Situation abzuwenden. In dem Ergebnisprotokoll der Verhandlungen vom 24., 25. und 26. Juni 2009 einigten sich Ver.di und die S. -Gruppe u.a. auf folgende Änderungen:
„1. Entfall von Einmalzahlungen
1.1 In den tarifgebundenen Unternehmen [..] S. -GmbH, entfallen in den kommenden Jahren dreimal die tariflichen Sonderzahlungen (TJL und ZUG) zu jeweils 50%. Im ersten Jahr 2009/2010 entfallen einmalig die Sonderzahlungen (TJL und ZUG) zu 53%. Die Auszahlungen für die verbleibenden 47 % bzw. 50 % der Sonderzahlungen werden in den Unternehmen auf Juni und November verteilt.
1.2 […]
1.3 Abweichend von dieser Regelung gilt für die S.-GmbH folgende Vereinbarung. Die erste in diese Laufzeit fallende Sonderzahlung (TJL und ZUG) wird zu je 73,5% ausbezahlt.“
Der Konzerntarifvertrag (KTV) samt Ergebnisprotokoll galt auch für die Arbeitgeberin des Klägers (§ 1 Abs. 1 KTV) und seine Geltung war bis 30. September 2012 befristet (§ 7 Abs. 2 KTV). Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen war ab Inkrafttreten des KTV bis zum 31. Dezember 2013 ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 KTV). Nach § 3 Abs. 3 war Folgendes vereinbart:
„Meldet die S.-Gruppe AG Insolvenz an, leben die vollen Ansprüche auf die tariflichen Leistungen bzw. Entgeltleistungen in sämtlich betroffenen Unternehmen wieder auf. Wenn eines der in § 1 Ziff. 1.1. genannten Unternehmen Insolvenz anmeldet, leben die vollen Ansprüche auf Entgeltleistungen für die von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Mitarbeiter dieses Unternehmens wieder auf. Die S. -Gruppe AG muss die gekürzten Beträge wieder zurückzahlen. Ver.di hat in diesem Fall ein Recht auf fristlose Kündigung des Tarifvertrages.“
Die Arbeitgeberin und ver.di schlossen im Oktober 2009, inkrafttretend zum 01. Juli 2009, einen ergänzenden Firmentarifvertrag Konsolidierung (FTV) und vereinbarten eine Kürzung der tariflichen Jahresleistung 2009, des zusätzlichen Urlaubsgeldes 2010 um 53 %, der tariflichen Jahresleistung 2010 und 2011 sowie des zusätzlichen Urlaubsgeldes 2011 und 2012 um 50 %. In § 3 FTV vereinbarten die Parteien den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis 31. Dezember 2013 und das Aufleben der vollen Ansprüche auf die tariflichen Entgeltleistungen bei Insolvenzanmeldung der Arbeitgeberin.
In dem Protokoll über die Tarifverhandlungen bei der S. -Gruppe AG vom 02. Juli 2010 vereinbarten die Tarifparteien in Ergänzung zum KTV (§ 4 KTV), dass die zum 01. April 2010 wirksamen tariflichen Lohn- und Gehaltserhöhungen von 2 % um zwölf Monate verschoben und zum 01. April 2011 wirksam werden. Vorgesehen war außerdem die Absenkung des zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie der Jahresleistung für 2010 auf jeweils 20 % und für 2011 auf jeweils 30 % des tariflichen Anspruchs.
Von November 2009 bis Dezember 2010 zahlte die Arbeitgeberin die Konsolidierungsbeiträge wie vereinbart nicht an den Kläger und die übrigen tarifgebundenen Beschäftigten aus. Am 18. Januar 2011 beantragten die Arbeitgeberin und die S.-Gruppe AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
10 
Die Arbeitgeberin des Klägers und ver.di schlossen am 18. März 2011 eine Vereinbarung zur Auslegung des KTV, die u.a. folgende Erklärungen enthielt:
11 
„§ 1 Auslegung des Konzerntarifvertrags […]
12 
Aufgrund des in Ziffer 3.3 des Konzerntarifvertrages enthaltenen „Besserungsscheins“ werden die Arbeitnehmer so gestellt, als hätte es die absenkenden tariflichen Regelungen nicht gegeben. D.h. es werden 100 % der tariflichen Jahressonderzahlungen und 100 % des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes pro rata temporis bis zum 31.03.2011 geschuldet. Auch die vom 01. April 2010 und den 01. April 2011 erfolgte Verschiebung der Tariflohnerhöhung um 2 % ist ab dem 01. April 2010 geschuldet.
13 
Für die Zeit ab 01. April 2011, d.h. ab Insolvenzeröffnung, gelten die tarifvertraglichen Absenkungen nach der Auslegung des § 3 Ziffer 3.3 des Konzerntarifvertrages vom 09.10./13.10./14.10.2009 wieder. Das bedeutet, dass ab dem 01. April 2011 Tariflohnerhöhung nicht mehr erfolgt und die tarifliche Jahressonderzahlung und das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld jeweils nur zu 30% geschuldet werden.“
14 
Das Amtsgericht S. eröffnete am 01. April 2011 das Insolvenzverfahren über die Arbeitgeberin und die S.-Gruppe AG. Der Insolvenzverwalter B. kündigte dem Kläger am 27. Mai 2011 zum 31. August 2011 aus betrieblichen Gründen. Da der Kläger eine neue Arbeitsstelle für Juli 2011 in Aussicht hatte, schloss er am 31. Mai 2011 mit dem Insolvenzverwalter einen Aufhebungsvertrag zum 30. Juni 2011. In einer Abgeltungsklausel regelten die Parteien, dass sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien, mit Ausnahme der Forderungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien.
15 
Am 08. Juni 2011 meldete sich der Kläger persönlich bei der Beklagten mit Wirkung zum 01. Juli 2011 arbeitssuchend und arbeitslos, um die Zeit bis zur Aufnahme der neuen Tätigkeit am 04. Juli 2011 zu überbrücken.
16 
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. bis 03. Juli 2011 unter Berücksichtigung der in der Arbeitsbescheinigung angegebenen Entgelte des Klägers von Juli 2010 bis Juni 2011. Sie legte dabei ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 140,65 EUR zugrunde, so dass sich ein täglicher Leistungssatz in Höhe von 61,95 EUR (Lohnsteuerklasse 3, Prozentsatz von 67 %) ergab.
17 
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, in der Entgeltbescheinigung sei nicht das Entgelt zugrunde gelegt worden, dass er erhalten hätte, wenn die Arbeitgeberin nicht zahlungsunfähig geworden wäre, d.h. die Verzichtsleistungen aus den Sanierungstarifverträgen seien nicht enthalten.
18 
Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
19 
Mit der am ... 2012 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, er habe wegen der Vereinbarungen im Tarifvertrag einen Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts seien die Arbeitsentgelte zugrunde zu legen, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch gehabt habe und die nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen seien. Demnach seien auch solche Entgeltbestandteile, die aufgrund der Verzichtsleistungen in dem Sanierungstarifvertrag nicht ausbezahlt worden seien, zu berücksichtigen. Diese Verzichtsleistung sei in der Entgeltbescheinigung des Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt worden und der Verzicht von 2010 auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld und die Tariflohnerhöhung müsse bei der Berechnung seines Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden.
20 
Das Gericht hat den Insolvenzverwalter B. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. B. hat eine Liste über die Entgeltbestandteile erstellt, die durch die Insolvenzanmeldung wieder aufgelebt seien und hat angegeben, diese Entgelte seien dem Kläger nicht ausgezahlt, sondern zur Insolvenztabellen angemeldet worden. Auf der Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit habe er nur die ausgezahlten Entgeltbestandteile bescheinigt und nicht die zur Insolvenztabelle angemeldeten Verzichtsbeträge. Im Zuge der Ausstellung sei von Betriebsräten und Gewerkschaft gefordert worden, alle Ansprüche zu bescheinigen, auf die die Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch gehabt hätten, auch wenn diese nicht zugeflossen seien. Zur Klärung habe er Kontakt zu den zuständigen Arbeitsagenturen aufgenommen. Gemäß dieser Absprache seien in der Arbeitsbescheinigung für den Kläger die nicht ausgezahlten Tariferhöhung um 2 % und die Kürzungen bei den tariflichen Einmalzahlungen nicht bescheinigt worden. Zur Begründung verwies B. auf die Durchführungsanweisungen der Beklagten zu § 151 SGB III131 SGB III a.F. in der bis zum 31.03.2012 geltende Fassung). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Bl. 80/85 der Gerichtsakte Bezug genommen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli bis 3. Juli 2011 unter Berücksichtigung eines um 2.843,82 EUR erhöhten Entgelts im Bemessungszeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 zu gewähren.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen,
hilfsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zuzulassen.
25 
Sie trägt vor, die einschränkende Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III131 Abs. 1 S. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) komme nicht zur Anwendung. Die Insolvenz des Arbeitgebers sei nicht alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses der Tariferhöhung sowie von Teilen der Einmalzahlung, sondern es ging der vorherige Verzicht der Beschäftigten als Konsolidierungsbeitrag im KTV voraus. Die auflösende Bedingung dieses Verzichts für den Fall der Insolvenz ändere hieran nichts. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit seien diese Entgelte nicht zu berücksichtigen.
26 
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
1. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auch in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der tariflichen Lohnerhöhung und der Einmalzahlungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet sind.
28 
Nach § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) - haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist gemäß § 119 Abs. 1 SGB III a.F. ein Arbeitnehmer, der (1.) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (2.) sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und (3.) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger diese Voraussetzungen für die Zeit vom 01. bis 03. Juli 2011 erfüllt und daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
29 
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt nach § 129 SGB III a.F. für Arbeitslose - in Abhängigkeit zu berücksichtigender Kinder - 67 % bzw. 60 % des pauschalierten Bemessungsentgelts. Dieses ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§ 131 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F.). Der Bemessungsrahmen umfasst wiederum ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 S. 2 III a.F.). Der für den Kläger relevante Bemessungsrahmen geht vom 01. Juli 2010 bis 30. Juni 2011. Der Monat Juni 2011 ist nachweislich trotz der später datierten Abrechnung beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnet gewesen. Laut der Arbeitsbescheinigung hat der Kläger im Bemessungszeitraum ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 51.335,83 EUR erzielt, welches von der Beklagten berücksichtigt worden ist.
30 
Allerdings sind zusätzlich die zu der Insolvenztabelle angemeldeten Arbeitsentgelte (tarifliche Lohnerhöhung von 2 % sowie Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 2.843,82 EUR) für den Bemessungszeitraum vom 01. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 erhöhend als Bemessungsentgelt zu berücksichtigen (vgl. i.E: SG Reutlingen, Urteil vom 10. Dezember 2012, Az. 3444/11). Nach § 131 Abs. 1 S. 2 SGB III a.F gelten Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts bei seinem Ausscheiden Anspruch auf diese Entgeltbestandteile gehabt. Einer Berücksichtigung dieser Arbeitsentgelte steht nicht der mit dem Insolvenzverwalter geschlossene Aufhebungsvertrag vom 31. Mai 2011 entgegen, da in der Abgeltungsklausel die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ausdrücklich ausgenommen sind. Die tarifliche Lohnerhöhung von 2 % sowie die Einmalzahlungen hat der Kläger nur teilweise tatsächlich erhalten. Auch die Verzichtsvereinbarungen im KTV samt Protokollen und Ergänzungen sowie in dem FTV können einer Berücksichtigung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Arbeitsentgelte nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegenstehen. Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass diese Arbeitsentgelte in den Monaten Juli 2010 bis Dezember 2010 aufgrund dieser Verzichtsvereinbarungen nicht zugeflossen sind. Allerdings hat es sich dabei nicht um einen einseitigen Verzicht zum Nachteil der Arbeitnehmer gehandelt, sondern als „Gegenleistung“ war der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31. Dezember 2013 ausgeschlossen und ein Aufleben der Ansprüche bei Insolvenzanmeldung vereinbart. Der Verzicht hat daher unter einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB gestanden. Mit Eintritt der auflösenden Bedingungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 KTV (Insolvenzanmeldung der S.-Gruppe AG im Januar 2011) und des § 3 FTV (Insolvenzanmeldung der Arbeitgeberin im Januar 2011, Kündigung am 27. Mai 2011) ist der frühere Rechtszustand wieder eingetreten und die Ansprüche des Klägers gegenüber den betroffenen Unternehmen sind wieder aufgelebt. Der Rechtsgrund für die teilweise Einbehaltung des laufenden Arbeitsentgelts ist damit nachträglich weggefallen. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2008, in der eine Betriebsvereinbarung dahingehend nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt worden ist, dass die einbehaltenen Arbeitsentgelte nur - auflösend bedingt durch eine betriebliche Kündigung - gestundet waren (BSG Urteil vom 29. Januar 2008, Az. B 7/7a AL 40/06 R, juris Rn. 10 f.). Folglich haben diese Arbeitsentgelte dem Kläger ab Januar 2011 wieder zugestanden und sind fällig gewesen. Der Zufluss dieser Arbeitsentgelte ist nach Auskunft des Insolvenzverwalters B. ab diesem Zeitpunkt allein wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin unterblieben und die Ansprüche sind folgerichtig zur Insolvenztabelle angemeldet worden.
31 
Einer Berücksichtigung steht auch nicht § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. entgegen, wonach beim Bemessungsentgelt solche Arbeitsentgelte außer Betracht bleiben, die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind. Diese Regelung soll verhindern, dass sich die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nachträglich rückwirkend auf ein höheres Arbeitsentgelt des Betroffenen verständigen, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erreichen, ohne dass der Arbeitgeber dies auszahlen muss (Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, München 2010, § 131, Rn. 13). Eine solche rückwirkende Vereinbarung (nach Insolvenz der Arbeitgeberin oder erst bei Kündigung) über ein höheres Arbeitsentgelt, welches allein zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, ist hier jedoch nicht erfolgt. Aufgrund seines Arbeitsvertrages hat der Kläger ursprünglich von Anfang an einen Anspruch auf die ungekürzten tariflichen Sonderzahlungen sowie die zum 01. April 2010 wirksamen tariflichen Lohn- und Gehaltserhöhungen von 2 % gehabt. Erst durch den von ver.di und der S.-Gruppe AG abgeschlossenen KTV samt Ergebnisprotokoll sowie den von ver.di und der Arbeitgeberin geschlossenen Firmentarifvertrag Konsolidierung sind die tariflichen Sonderzahlungen gekürzt und die tarifliche Lohn- und Gehaltserhöhung um ein Jahr verschoben worden. Diesen „freiwilligen“ Kürzungen haben die durch ver.di vertretenen Arbeitnehmer nur unter der Bedingung zugestimmt, dass das Unternehmen keine Insolvenz anmeldet und betriebsbedingte Kündigungen bis 31. Dezember 2013 ausgeschlossen sind. Folglich handelt es sich vorliegend nicht um Arbeitsentgelte, die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, sondern um Arbeitsentgelte, auf die die Arbeitnehmer wegen der Insolvenzanmeldung und der bevorstehenden Arbeitslosigkeit (doch) nicht verzichten müssen. Dieser zeitliche Ablauf ändert sich auch nicht durch die nach Insolvenzanmeldung erfolgte Vereinbarung zur Auslegung des KTV vom 18. März 2011, in der ein Teil der ursprünglichen Vereinbarung klarstellend wiederholt wird („als hätte es die absenkenden tariflichen Regelungen nicht gegeben“) und im Übrigen nur weitere Verzichte für die Zeit ab Insolvenzeröffnung im April 2011 zu Lasten der Arbeitnehmer geregelt werden.
32 
Ein missbräuchliches Verhalten zu Lasten der Versichertengemeinschaft kann das Gericht nicht erkennen. Die Konsolidierungsverzichte sind von ver.di, der S.-Gruppe AG und der Arbeitgeberin zirka 18 Monate vor der Insolvenz vereinbart worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Scheitern der Konsolidierung bereits absehbar gewesen wäre und die Vereinbarungen schon im Hinblick auf eine sichere Insolvenz der Arbeitgeberin getroffen worden sind. Hinzu kommt, dass der Entgeltverzicht nur zeitlich begrenzt unter einer auflösenden Bedingung gestanden hat und die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht in jedem Fall bei Insolvenz und Kündigung wieder aufgelebt wären. Der KTV endete am 30. September 2012 und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen endete am 31. Dezember 2013. Eine spätere Insolvenzanmeldung oder betriebsbedingte Kündigung hätte damit nicht zur Fälligkeit der Entgeltansprüche geführt. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Entgeltforderungen zumindest zum Teil im Rahmen des Insolvenzverfahrens befriedigt werden.
33 
Das Gericht übersieht dabei nicht, dass für die zur Insolvenztabelle angemeldeten, wiederaufgelebten Arbeitsentgeltansprüche keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber jedoch mit § 131 Abs. 1 S. 2 SGB III a.F. bewusst eine Regelung zugunsten des Arbeitslosen getroffen. Soweit sich die Beklagte und der Insolvenzverwalter auf die Durchführungsanweisungen der Beklagten berufen, handelt es sich dabei um interne Veraltungsvorschriften, die für das Gericht nicht bindend sind.
34 
Aus diesen Gründen ist der am 01. Juli 2011 entstandene Arbeitslosengeldanspruch des Klägers höher, als von der Beklagten berechnet. Der Anspruch des Klägers ist daher aus einem um 2843,82 EUR höheren Bemessungsentgelt zu berechnen. Nach der Probeberechnung der Beklagten im Verfahren ergäbe sich daraus ein tägliches Arbeitslosengeld von 64,60 EUR (statt 61,95 EUR).
35 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
3. Der Berufungsstreitwert von 750,-- EUR wird aufgrund der kurzen Bezugsdauer nicht erreicht. Die Kammer geht jedoch im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von § 131 Abs.1 S. 2 und Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31. März 2012 (§ 151 SGB III neue Fassung) auf Konsolidierungs-Tarifverträge von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus und lässt die die Berufung daher nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

Gründe

 
27 
1. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auch in der Sache begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der tariflichen Lohnerhöhung und der Einmalzahlungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet sind.
28 
Nach § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) - haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist gemäß § 119 Abs. 1 SGB III a.F. ein Arbeitnehmer, der (1.) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (2.) sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und (3.) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger diese Voraussetzungen für die Zeit vom 01. bis 03. Juli 2011 erfüllt und daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
29 
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt nach § 129 SGB III a.F. für Arbeitslose - in Abhängigkeit zu berücksichtigender Kinder - 67 % bzw. 60 % des pauschalierten Bemessungsentgelts. Dieses ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§ 131 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F.). Der Bemessungsrahmen umfasst wiederum ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 S. 2 III a.F.). Der für den Kläger relevante Bemessungsrahmen geht vom 01. Juli 2010 bis 30. Juni 2011. Der Monat Juni 2011 ist nachweislich trotz der später datierten Abrechnung beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnet gewesen. Laut der Arbeitsbescheinigung hat der Kläger im Bemessungszeitraum ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 51.335,83 EUR erzielt, welches von der Beklagten berücksichtigt worden ist.
30 
Allerdings sind zusätzlich die zu der Insolvenztabelle angemeldeten Arbeitsentgelte (tarifliche Lohnerhöhung von 2 % sowie Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 2.843,82 EUR) für den Bemessungszeitraum vom 01. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 erhöhend als Bemessungsentgelt zu berücksichtigen (vgl. i.E: SG Reutlingen, Urteil vom 10. Dezember 2012, Az. 3444/11). Nach § 131 Abs. 1 S. 2 SGB III a.F gelten Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts bei seinem Ausscheiden Anspruch auf diese Entgeltbestandteile gehabt. Einer Berücksichtigung dieser Arbeitsentgelte steht nicht der mit dem Insolvenzverwalter geschlossene Aufhebungsvertrag vom 31. Mai 2011 entgegen, da in der Abgeltungsklausel die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ausdrücklich ausgenommen sind. Die tarifliche Lohnerhöhung von 2 % sowie die Einmalzahlungen hat der Kläger nur teilweise tatsächlich erhalten. Auch die Verzichtsvereinbarungen im KTV samt Protokollen und Ergänzungen sowie in dem FTV können einer Berücksichtigung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Arbeitsentgelte nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegenstehen. Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass diese Arbeitsentgelte in den Monaten Juli 2010 bis Dezember 2010 aufgrund dieser Verzichtsvereinbarungen nicht zugeflossen sind. Allerdings hat es sich dabei nicht um einen einseitigen Verzicht zum Nachteil der Arbeitnehmer gehandelt, sondern als „Gegenleistung“ war der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31. Dezember 2013 ausgeschlossen und ein Aufleben der Ansprüche bei Insolvenzanmeldung vereinbart. Der Verzicht hat daher unter einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB gestanden. Mit Eintritt der auflösenden Bedingungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 KTV (Insolvenzanmeldung der S.-Gruppe AG im Januar 2011) und des § 3 FTV (Insolvenzanmeldung der Arbeitgeberin im Januar 2011, Kündigung am 27. Mai 2011) ist der frühere Rechtszustand wieder eingetreten und die Ansprüche des Klägers gegenüber den betroffenen Unternehmen sind wieder aufgelebt. Der Rechtsgrund für die teilweise Einbehaltung des laufenden Arbeitsentgelts ist damit nachträglich weggefallen. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2008, in der eine Betriebsvereinbarung dahingehend nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt worden ist, dass die einbehaltenen Arbeitsentgelte nur - auflösend bedingt durch eine betriebliche Kündigung - gestundet waren (BSG Urteil vom 29. Januar 2008, Az. B 7/7a AL 40/06 R, juris Rn. 10 f.). Folglich haben diese Arbeitsentgelte dem Kläger ab Januar 2011 wieder zugestanden und sind fällig gewesen. Der Zufluss dieser Arbeitsentgelte ist nach Auskunft des Insolvenzverwalters B. ab diesem Zeitpunkt allein wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin unterblieben und die Ansprüche sind folgerichtig zur Insolvenztabelle angemeldet worden.
31 
Einer Berücksichtigung steht auch nicht § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. entgegen, wonach beim Bemessungsentgelt solche Arbeitsentgelte außer Betracht bleiben, die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind. Diese Regelung soll verhindern, dass sich die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nachträglich rückwirkend auf ein höheres Arbeitsentgelt des Betroffenen verständigen, um ein höheres Arbeitslosengeld zu erreichen, ohne dass der Arbeitgeber dies auszahlen muss (Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, München 2010, § 131, Rn. 13). Eine solche rückwirkende Vereinbarung (nach Insolvenz der Arbeitgeberin oder erst bei Kündigung) über ein höheres Arbeitsentgelt, welches allein zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, ist hier jedoch nicht erfolgt. Aufgrund seines Arbeitsvertrages hat der Kläger ursprünglich von Anfang an einen Anspruch auf die ungekürzten tariflichen Sonderzahlungen sowie die zum 01. April 2010 wirksamen tariflichen Lohn- und Gehaltserhöhungen von 2 % gehabt. Erst durch den von ver.di und der S.-Gruppe AG abgeschlossenen KTV samt Ergebnisprotokoll sowie den von ver.di und der Arbeitgeberin geschlossenen Firmentarifvertrag Konsolidierung sind die tariflichen Sonderzahlungen gekürzt und die tarifliche Lohn- und Gehaltserhöhung um ein Jahr verschoben worden. Diesen „freiwilligen“ Kürzungen haben die durch ver.di vertretenen Arbeitnehmer nur unter der Bedingung zugestimmt, dass das Unternehmen keine Insolvenz anmeldet und betriebsbedingte Kündigungen bis 31. Dezember 2013 ausgeschlossen sind. Folglich handelt es sich vorliegend nicht um Arbeitsentgelte, die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, sondern um Arbeitsentgelte, auf die die Arbeitnehmer wegen der Insolvenzanmeldung und der bevorstehenden Arbeitslosigkeit (doch) nicht verzichten müssen. Dieser zeitliche Ablauf ändert sich auch nicht durch die nach Insolvenzanmeldung erfolgte Vereinbarung zur Auslegung des KTV vom 18. März 2011, in der ein Teil der ursprünglichen Vereinbarung klarstellend wiederholt wird („als hätte es die absenkenden tariflichen Regelungen nicht gegeben“) und im Übrigen nur weitere Verzichte für die Zeit ab Insolvenzeröffnung im April 2011 zu Lasten der Arbeitnehmer geregelt werden.
32 
Ein missbräuchliches Verhalten zu Lasten der Versichertengemeinschaft kann das Gericht nicht erkennen. Die Konsolidierungsverzichte sind von ver.di, der S.-Gruppe AG und der Arbeitgeberin zirka 18 Monate vor der Insolvenz vereinbart worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Scheitern der Konsolidierung bereits absehbar gewesen wäre und die Vereinbarungen schon im Hinblick auf eine sichere Insolvenz der Arbeitgeberin getroffen worden sind. Hinzu kommt, dass der Entgeltverzicht nur zeitlich begrenzt unter einer auflösenden Bedingung gestanden hat und die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht in jedem Fall bei Insolvenz und Kündigung wieder aufgelebt wären. Der KTV endete am 30. September 2012 und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen endete am 31. Dezember 2013. Eine spätere Insolvenzanmeldung oder betriebsbedingte Kündigung hätte damit nicht zur Fälligkeit der Entgeltansprüche geführt. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Entgeltforderungen zumindest zum Teil im Rahmen des Insolvenzverfahrens befriedigt werden.
33 
Das Gericht übersieht dabei nicht, dass für die zur Insolvenztabelle angemeldeten, wiederaufgelebten Arbeitsentgeltansprüche keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber jedoch mit § 131 Abs. 1 S. 2 SGB III a.F. bewusst eine Regelung zugunsten des Arbeitslosen getroffen. Soweit sich die Beklagte und der Insolvenzverwalter auf die Durchführungsanweisungen der Beklagten berufen, handelt es sich dabei um interne Veraltungsvorschriften, die für das Gericht nicht bindend sind.
34 
Aus diesen Gründen ist der am 01. Juli 2011 entstandene Arbeitslosengeldanspruch des Klägers höher, als von der Beklagten berechnet. Der Anspruch des Klägers ist daher aus einem um 2843,82 EUR höheren Bemessungsentgelt zu berechnen. Nach der Probeberechnung der Beklagten im Verfahren ergäbe sich daraus ein tägliches Arbeitslosengeld von 64,60 EUR (statt 61,95 EUR).
35 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
3. Der Berufungsstreitwert von 750,-- EUR wird aufgrund der kurzen Bezugsdauer nicht erreicht. Die Kammer geht jedoch im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von § 131 Abs.1 S. 2 und Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31. März 2012 (§ 151 SGB III neue Fassung) auf Konsolidierungs-Tarifverträge von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus und lässt die die Berufung daher nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 05. Juni 2013 - S 17 AL 106/12 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 119 Übergangsgeld


Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 129 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestim

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 151 Bemessungsentgelt


(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind

Referenzen

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.