Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 31. Okt. 2012 - S 16 R 4791/11

published on 31/10/2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 31. Okt. 2012 - S 16 R 4791/11
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beginn des Anspruchs des Klägers auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger begehrt eine rückwirkende Gewährung der ab dem 01.08.2010 zuerkannten Rente ab dem 01.09.2007.
Der am … 1956 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in der Schweiz. Er hat neben schweizerischen Versicherungszeiten von 1972 bis 1988 Versicherungszeiten in Österreich und von 1978 bis 1987 Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt.
Am 01.02.2002 beantragte der Kläger infolge eines Verkehrsunfalls mit HWS-Distorsion bei Schweizerischen Ausgleichskasse Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung. Die Schweizerische Ausgleichskasse leitete den Antrag am 11.04.2004 zur Entscheidung über den Rentenanspruch nach deutschem Recht an die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg weiter. Vom schweizerischen Versicherungsträger erhielt der Kläger mit Verfügung vom 16.07.2004 eine Invalidenrente in Höhe von drei Vierteln ab dem 01.02.2004. Hiergegen wandte er sich mit einem am 28.09.2005 gestellten Antrag auf Revision und Zuerkennung einer vollen Invalidenrente.
Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Stellungnahmen ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahmen vom 21.11.2005 und vom 14.02.2006) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.02.2006 ab dem 01.02.2002 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Hinblick auf dessen letzte Tätigkeit als Vortriebspolier im Tunnelbau. Die Bewilligung erfolgte in Form einer vorläufigen Leistung im Sinne von Art. 45 Verordnung (EWG) Nr. 574/72. In dem mit „Mitteilung über die vorläufige Leistung“ überschriebenen Bescheid heißt es außerdem, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht.
Nach Übersendung aktueller Bescheinigungen über die Versicherungsverläufe in der Schweiz und in Österreich stellte die Beklagte die bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Bescheid vom 24.01.2008 endgültig fest. Darin heißt es, unter Berücksichtigung der ausländischen Zeiten vermindere sich die bisher vorläufig festgestellte Rente. Der Bescheid vom 28.02.2006 werde insoweit nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben.
Mit Schreiben vom 01.08.2010, der Beklagten zugegangen 09.08.2010, teilte der Kläger mit, durch einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 11.12.2009 sei rückwirkend ab dem 01.12.2007 nunmehr eine volle Invalidenrente zuerkannt worden. Er bitte, die ihm von der Beklagten gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entsprechend anzupassen und ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen und erneuter Einschaltung ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Stellungnahme vom 08.11.2010) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.12.2010, ausgehend von einem am 06.09.2007 eingetretenen Leistungsfall, beginnend ab dem 01.08.2010 eine bis zum 31.07.2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag von 580,88 Euro. Zur Begründung des Rentenbeginns heißt es darin, die Rente könne erst ab dem Antragsmonat geleistet werden, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, gestellt worden sei.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 21.12.2010 und trug vor, der am 28.09.2005 gestellten Antrag auf Gewährung einer vollen schweizerischen Invalidenrente sei nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften auch als Antrag auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht anzusehen. Daher könne er bereits ab dem 01.12.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen.
Mit Bescheid vom 05.10.2011 stellte die Beklagte die bislang gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit neu fest und zahlte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.07.2010 einen Betrag von 51,71 Euro nach.
10 
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der am 28.09.2005 gestellte Revisionsantrag, der nach deutschen Rechtsvorschriften am ehesten als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X anzusehen sei, sei einem deutschen Rentenantrag nicht gleichzustellen. Der Revisionsantrag sei ganz speziell auf die Änderung eines konkreten schweizerischen Bescheids gerichtet gewesen, die Voraussetzungen des § 44 SGB X zur analogen Überprüfung eines deutschen Verwaltungsaktes seien mangels Erteilung eines solchen zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht erfüllt gewesen und es sei schließlich zudem bereits ein Verwaltungsverfahren, welches auf die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente abgezielt habe, anhängig gewesen. Durch die Ablehnung des Anspruchs auf volle Erwerbsminderungsrente mit den bindenden Bescheid vom 28.02.2006 sei das Verwaltungsverfahren abgeschlossen gewesen. Eine erneute Einleitung habe nur von Amts wegen oder durch einen neuen Antrag erfolgen können. Ein solcher sei erst am 09.08.2010 zugegangen.
11 
Am 21.11.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er trägt vor, der Revisionsantrag vom 28.09.2005 sei nicht als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, sondern als Neuantrag auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht im laufenden Verwaltungsverfahren im Hinblick auf eine mittlerweile eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzusehen. Hierüber habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 28.06.2006 nicht entschieden. Als Antrag nach § 44 SGB X auf Änderung der Rentenbescheide vom 28.02.2006 und 24.01.2008 sei sein Schreiben vom 01.08.2010 anzusehen.
12 
Mit Bescheid vom 15.11.2011 hat die Beklagte die gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.12.2011 neu festgestellt den monatlichen Zahlbetrag auf 529,36 Euro korrigiert.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 09.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2011 und des Änderungsbescheids vom 15.11.2011 zu verurteilen, ihm bereits ab dem 01.09.2007 die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
18 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Bewilligungsentscheidung verletzt keine Rechte des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.09.2007.
20 
a) Der Kläger war nach den – zwischen den Beteiligten unstreitigen – medizinischen Feststellungen der Beklagten zwar bereits seit dem 06.09.2007 voll erwerbsgemindert und erfüllte ab diesem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VI). Er hat einen – erneuten – Rentenantrag jedoch erst mit dem am 09.08.2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 01.08.2010 gestellt. Eine Rente aus eigener Versicherung wie die gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung wird indes nur dann von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (hier: 01.10.2007), geleistet, wenn sie bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Da der Kläger seinen Umstellungsantrag nicht innerhalb der bis zum 31.12.2007 laufenden Dreimonatsfrist gestellt hat, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung wie von der Beklagten bewilligt erst ab August 2010, dem Antragsmonat, geleistet (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
21 
Zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers lag auch nicht etwa noch ein Rentenantrag des Klägers vor, über den die Beklagte bis dahin noch nicht entschieden hat. Unabhängig davon, ob der im Hinblick auf die Entscheidung des schweizerischen Versicherungsträgers gestellte Revisionsantrag vom 28.09.2005 wie der Kläger vorträgt grundsätzlich geeignet ist, Rechtswirkungen im Verhältnis zur Beklagten zu entfalten, wäre hierüber jedenfalls mit dem Bescheid vom 28.02.2006 entschieden worden. Irrelevant ist insoweit, dass die Beklagte in diesem Bescheid, mit dem sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint, nur den Rentenantrag vom 01.02.2002 ausdrücklich nennt. Denn in Fällen, in denen wie hier während eines noch nicht abgeschlossenen Rentenantragsverfahrens ein schlechterer Gesundheitszustand geltend gemacht wird, ist der entsprechende Verschlechterungs- bzw. Überprüfungsantrag nach ausländischem Recht allenfalls als Sachvortrag im laufenden Verfahren zu werten. Ein laufendes Verwaltungsverfahren entfaltet Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verfahren zum selben Gegenstand. Ein Verbescheidungsinteresse für parallele gesonderte Entscheidungen in derselben Sache besteht nicht (vgl. Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergl. 2012, § 18 SGB X, Rdnr. 4 m.w.N.). Der beim schweizerischen Träger am 01.02.2002 eingereichte Antrag auf Invalidenrente galt auch als umfassender Antrag auf Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht (vgl. Art. 32a des zum Antragszeitpunkt noch anwendbaren Deutsch-Schweizerisches Sozialversicherungsabkommens).
22 
b) Der Kläger kann eine rückwirkende Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auch nicht im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X verlangen. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass die Beklagte bereits bei Ablehnung des Antrags hinsichtlich der Rente wegen voller Erwerbsminderung das Recht unrichtig angewendet hätte oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt im Erlasszeitpunkt demgegenüber rechtmäßig und tritt Rechtswidrigkeit bzw. eine Änderung in den ihm zugrunde liegenden Verhältnissen erst nach seiner Bekanntgabe ein, kann eine spätere Korrektur allenfalls unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X erfolgen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2011 – B 5 R 46/10 R, Rdnr. 9; Urteil vom 15.06.2010 – B 2 U 22/09 R, Rdnr. 18; Urteil vom 07.09.2006 – B 4 RA 43/05 R, Rdnr. 54 ; Mertens, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Dez. 2011, § 44 Rdnr. 23; Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 4 Rdnr. 28). Bei ihrer Bekanntgabe mit Bescheid vom 28.02.2006 war die Ablehnungsentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Rente wegen voller Erwerbsminderung indes rechtmäßig. Eine Verschlechterung der Gesundheitssituation, welche auch das Obergericht des Kantons Uri in dem vom Kläger eingesandten Gerichtsbeschluss vom 11.12.2009 beschreibt, ist erst im September 2007 eingetreten. Bei der Ablehnungsentscheidung vom 28.02.2006 handelte es sich auch nicht etwa um eine vorläufige Regelung. Der mit „Mitteilung über die vorläufige Leistung“ überschriebene Bescheid enthält vielmehr mehrere selbständige Verwaltungsakte, nämlich die Entscheidungen über Rentenart (Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser und Ablehnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung), Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 8/10 R, Rdnr. 13 m.w.N. ). Vorläufig war insoweit – worauf die Beklagte im Bescheid vom 28.02.2006 auch ausdrücklich hingewiesen hat – allein die Regelung zur Rentenhöhe. Nur insoweit hat die Beklagte erst im Bescheid vom 24.01.2008 eine endgültige Festsetzung getroffen; eine weitergehende Regelung enthält dieser Bescheid nicht. Bei der Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung handelte es sich demgegenüber um eine verfahrensabschließende Regelung, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist in Bestandskraft erwachsen und damit bindend geworden ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz). Hiermit wurde die Beklagte erst wieder im August 2010 durch den Umstellungsantrag des Klägers befasst.
23 
c) Schließlich kommt auch eine rückwirkende Aufhebung der Ablehnungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X zugunsten des Klägers wegen der eingetretenen Änderung in den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen nicht in Betracht. Denn diese Regelung gilt nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Die Ablehnung des Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 28.02.2006 hat jedoch keine Dauerwirkung. Mit der Ablehnung eines Rentenantrages wird die Rechtslage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Leistungsträger vielmehr einmalig gestaltet und das Bestehen eines Leistungsrechtsverhältnisses mit sich daraus zumindest für eine gewisse Dauer ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen gerade verneint. Mit Eintritt der Bestandskraft steht zwar auch für die Folgezeit zwischen den Beteiligten fest, dass dem Antragsteller die begehrte Leistung nicht zusteht. Das ist jedoch allein das Ergebnis der Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides und vermag keine davon zu unterscheidende Dauerwirkung zu begründen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.1985 – 1 RJ 2/84, Rdnr. 16; Urteil vom 06.05.2010 – B 13 RJ 44/09 R, Rdnr. 19 ). Dauerwirkung kam allein der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Hierbei handelt es sich jedoch um einen im Vergleich zu der nunmehr bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung um einen eigenständigen Anspruch (vgl. § 89 SGB VI). Insoweit sind Änderungen auch nicht eingetreten.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe

 
19 
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Bewilligungsentscheidung verletzt keine Rechte des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.09.2007.
20 
a) Der Kläger war nach den – zwischen den Beteiligten unstreitigen – medizinischen Feststellungen der Beklagten zwar bereits seit dem 06.09.2007 voll erwerbsgemindert und erfüllte ab diesem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VI). Er hat einen – erneuten – Rentenantrag jedoch erst mit dem am 09.08.2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 01.08.2010 gestellt. Eine Rente aus eigener Versicherung wie die gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung wird indes nur dann von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (hier: 01.10.2007), geleistet, wenn sie bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Da der Kläger seinen Umstellungsantrag nicht innerhalb der bis zum 31.12.2007 laufenden Dreimonatsfrist gestellt hat, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung wie von der Beklagten bewilligt erst ab August 2010, dem Antragsmonat, geleistet (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
21 
Zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers lag auch nicht etwa noch ein Rentenantrag des Klägers vor, über den die Beklagte bis dahin noch nicht entschieden hat. Unabhängig davon, ob der im Hinblick auf die Entscheidung des schweizerischen Versicherungsträgers gestellte Revisionsantrag vom 28.09.2005 wie der Kläger vorträgt grundsätzlich geeignet ist, Rechtswirkungen im Verhältnis zur Beklagten zu entfalten, wäre hierüber jedenfalls mit dem Bescheid vom 28.02.2006 entschieden worden. Irrelevant ist insoweit, dass die Beklagte in diesem Bescheid, mit dem sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint, nur den Rentenantrag vom 01.02.2002 ausdrücklich nennt. Denn in Fällen, in denen wie hier während eines noch nicht abgeschlossenen Rentenantragsverfahrens ein schlechterer Gesundheitszustand geltend gemacht wird, ist der entsprechende Verschlechterungs- bzw. Überprüfungsantrag nach ausländischem Recht allenfalls als Sachvortrag im laufenden Verfahren zu werten. Ein laufendes Verwaltungsverfahren entfaltet Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verfahren zum selben Gegenstand. Ein Verbescheidungsinteresse für parallele gesonderte Entscheidungen in derselben Sache besteht nicht (vgl. Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergl. 2012, § 18 SGB X, Rdnr. 4 m.w.N.). Der beim schweizerischen Träger am 01.02.2002 eingereichte Antrag auf Invalidenrente galt auch als umfassender Antrag auf Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht (vgl. Art. 32a des zum Antragszeitpunkt noch anwendbaren Deutsch-Schweizerisches Sozialversicherungsabkommens).
22 
b) Der Kläger kann eine rückwirkende Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auch nicht im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X verlangen. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass die Beklagte bereits bei Ablehnung des Antrags hinsichtlich der Rente wegen voller Erwerbsminderung das Recht unrichtig angewendet hätte oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt im Erlasszeitpunkt demgegenüber rechtmäßig und tritt Rechtswidrigkeit bzw. eine Änderung in den ihm zugrunde liegenden Verhältnissen erst nach seiner Bekanntgabe ein, kann eine spätere Korrektur allenfalls unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X erfolgen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2011 – B 5 R 46/10 R, Rdnr. 9; Urteil vom 15.06.2010 – B 2 U 22/09 R, Rdnr. 18; Urteil vom 07.09.2006 – B 4 RA 43/05 R, Rdnr. 54 ; Mertens, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Dez. 2011, § 44 Rdnr. 23; Waschull, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 4 Rdnr. 28). Bei ihrer Bekanntgabe mit Bescheid vom 28.02.2006 war die Ablehnungsentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Rente wegen voller Erwerbsminderung indes rechtmäßig. Eine Verschlechterung der Gesundheitssituation, welche auch das Obergericht des Kantons Uri in dem vom Kläger eingesandten Gerichtsbeschluss vom 11.12.2009 beschreibt, ist erst im September 2007 eingetreten. Bei der Ablehnungsentscheidung vom 28.02.2006 handelte es sich auch nicht etwa um eine vorläufige Regelung. Der mit „Mitteilung über die vorläufige Leistung“ überschriebene Bescheid enthält vielmehr mehrere selbständige Verwaltungsakte, nämlich die Entscheidungen über Rentenart (Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser und Ablehnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung), Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 8/10 R, Rdnr. 13 m.w.N. ). Vorläufig war insoweit – worauf die Beklagte im Bescheid vom 28.02.2006 auch ausdrücklich hingewiesen hat – allein die Regelung zur Rentenhöhe. Nur insoweit hat die Beklagte erst im Bescheid vom 24.01.2008 eine endgültige Festsetzung getroffen; eine weitergehende Regelung enthält dieser Bescheid nicht. Bei der Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung handelte es sich demgegenüber um eine verfahrensabschließende Regelung, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist in Bestandskraft erwachsen und damit bindend geworden ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz). Hiermit wurde die Beklagte erst wieder im August 2010 durch den Umstellungsantrag des Klägers befasst.
23 
c) Schließlich kommt auch eine rückwirkende Aufhebung der Ablehnungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X zugunsten des Klägers wegen der eingetretenen Änderung in den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen nicht in Betracht. Denn diese Regelung gilt nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Die Ablehnung des Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 28.02.2006 hat jedoch keine Dauerwirkung. Mit der Ablehnung eines Rentenantrages wird die Rechtslage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Leistungsträger vielmehr einmalig gestaltet und das Bestehen eines Leistungsrechtsverhältnisses mit sich daraus zumindest für eine gewisse Dauer ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen gerade verneint. Mit Eintritt der Bestandskraft steht zwar auch für die Folgezeit zwischen den Beteiligten fest, dass dem Antragsteller die begehrte Leistung nicht zusteht. Das ist jedoch allein das Ergebnis der Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides und vermag keine davon zu unterscheidende Dauerwirkung zu begründen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.1985 – 1 RJ 2/84, Rdnr. 16; Urteil vom 06.05.2010 – B 13 RJ 44/09 R, Rdnr. 19 ). Dauerwirkung kam allein der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Hierbei handelt es sich jedoch um einen im Vergleich zu der nunmehr bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung um einen eigenständigen Anspruch (vgl. § 89 SGB VI). Insoweit sind Änderungen auch nicht eingetreten.
24 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun
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published on 11/05/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die
published on 25/01/2011 00:00

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published on 15/06/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit er die Aufhebung auch nach § 48 SGB X begehrt.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.