Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 14. Apr. 2004 - S 15 AL 1541/03

bei uns veröffentlicht am14.04.2004

Tenor

Der Bescheid vom 6. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 und der Bescheid vom 21 Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 werden abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 10. November 2002 Arbeitslosenhilfe und für die Zeit vom 11. November 2002 bis 10. Mai 2003 Überbrückungsgeld nach dem Bemessungsentgelt zu bewilligen, nach dem das Arbeitslosengeld bis zum 1. Februar 2002 bemessen worden ist, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht.

Der Bescheid vom 5. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16 April 2004 wird dahingehend abgeändert, dass als Zinseinnahmen einmalig statt 42,50 EUR nur 5,33 EUR zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 10. November 2002 sowie des Anspruchs auf Überbrückungsgeld für die Zeit vom 11. November 2002 bis 10. Mai 2003.
Der Kläger bezog beim Arbeitsamt D. in der Zeit vom 14. Juli 1999 bis 2. Januar 2000 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.940,-- DM. Der Leistungsbezug endete am 3. Januar 2000 wegen Arbeitsaufnahme. Nach erneuter Arbeitslosmeldung am 30. April 2001 bewilligte die Beklagte wieder ab 1. Mai 2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 1. Februar 2002 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.940,-- DM. Als Bemessungsrahmen legte sie die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 mit einem Gesamteinkommen in Höhe von 79.091,20 DM zugrunde. Das sich hieraus ergebende wöchentliche Bemessungsentgelt in Höhe von 1.550,-- DM wurde dabei gemäß § 133 Abs. 1 SGB III aufgrund eines Bestandsschutzfalles durch ein Bemessungsentgelt von 1.940,-- DM wöchentlich ersetzt. In der Zeit vom 1. März 2002 bis 31. Oktober 2002 war der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger meldete sich am 28. Oktober 2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt D. erklärte das Arbeitsamt P. wegen Umzugs des Klägers nach P. für zuständig. Auf Anforderung des Arbeitsamtes P. machte der Kläger im Hinblick auf einen Arbeitslosenhilfeanspruch Angaben zu Einkommen und Vermögen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aus Zinseinnahmen in Höhe von 42,50 EUR auf den Arbeitslosenhilfeanspruch einmalig anzurechnen seien. Mit Bescheid vom 6. Februar 2003 bewilligte sie für die Zeit vom 1. bis 10. November 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 206,22 EUR. Hierbei legte sie ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 785,-- EUR und die Leistungsgruppe C zugrunde. Ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 64,82 EUR sei wegen des Einkommens der Ehefrau abzusetzen.
Hiergegen legte der Kläger am 10. Februar 2003 Widerspruch ein. Das Bemessungsentgelt von 785,-- EUR wöchentlich sei zu niedrig. Da auf seinem Sparbuch nur 97,-- EUR Guthaben seien, seien 42,50 EUR Zinsen nicht anzurechnen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 zurück. Da der Kläger mit seiner letzten Beschäftigung vom 1. März bis 31. Oktober 2002 eine Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe, sei Grundlage für die Bemessung der Bemessungszeitraum vor der Entstehung des Anspruchs am 1. Mai 2001, nämlich vom 2. Mai 2000 bis 30. April 2001. Abzüglich der bei der Arbeitslosenhilfe außer Betracht bleibenden Einmalzahlungen habe er in diesem Zeitraum ein Entgelt in Höhe von 77.291,20 DM erzielt, das -nach Anpassung gemäß § 138 SGB III- ein Bemessungsentgelt von gerundet 785,-- EUR ergebe. § 133 Abs. 1 SGB III sei nicht anzuwenden, wonach Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt sei, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden sei, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers in Form von Krankengeldbezug von monatlich brutto 1.060,20 EUR sei nach Abzug einer Pauschale für Versicherungen in Höhe von 3% des Einkommens und eines Freibetrages in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe mit wöchentlich 64,82 EUR anzurechnen. Als Zinseinkünfte seien die vom Kläger selbst angegebenen Zinsen in Höhe von 2,50 EUR aus einem Sparbuch mit einem Guthaben von 97,-- EUR und von 40,-- EUR aus einem Sparbuch mit einem Gutachten von 473,-- EUR anzurechnen.
Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 11. November 2002 bis 10. Mai 2003 in Höhe von insgesamt 7.530,-- EUR als Zuschuss.
Der hiergegen vom Kläger am 20. März 2003 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 zurückgewiesen. Der Kläger habe bis 10. November 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 206,22 EUR bezogen. Ihm stehe daher Überbrückungsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe zuzüglich einer 42%igen Sozialversicherungspauschale, also insgesamt 292,83 EUR wöchentlich zu.
Der Kläger hat am 5. Mai 2003 Klage erhoben und Bestandsschutz gemäß § 133 Abs. 1 SGB III für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe geltend gemacht. Der § 200 Abs. 1 SGB III schließe lediglich die Regelung des § 133 Abs. 3 SGB III aus. Dem entspreche auch der Zweck des § 133, den Arbeitslosen zur Aufnahme eines im Vergleich zur Vorbeschäftigung geringer bezahlten Beschäftigungsverhältnisses zu motivieren. Derjenige, der sich zur Aufnahme eines geringer bezahlten Beschäftigungsverhältnisses bereit erkläre, werde bei anschließenden Bezug von Arbeitslosenhilfe unter Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz gegenüber demjenigen diskriminiert, der dieses geringer bezahlte Beschäftigungsverhältnis nicht annehme und weiter Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe beziehe. Die Beklagte habe außerdem zu Unrecht Zinseinnahmen aus dem einem Sparbuch in Höhe von 40,-- EUR zugrundegelegt. Diese hätten tatsächlich 4,01 EUR betragen. Einen Nachweis der H.-Bank legte sie vor.
Der Kläger beantragt,
10 
die Bescheide vom 5. Februar 2003 und vom 6. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 und den Bescheid vom 21. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 10. November 2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 995,-- EUR und unter Berücksichtigung von einmaligen Zinseinnahmen in Höhe von 5,33 EUR sowie auf dieser Grundlage Überbrückungsgeld für die Zeit vom 11. November 2002 bis 10. Mai 2003 zu bewilligen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen
13 
Sie ist der Auffassung, § 133 Abs. 1 SGB III sei bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen. Bei der Aufzählung der auf die Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwendenden Vorschriften über das Arbeitslosengeld in § 198 SGB III seien „Sonderfälle des Bemessungsentgelts" nicht aufgeführt. Das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe sei eigenständig in § 200 Abs. 2 SGB III geregelt. Der Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III stünden auch die Besonderheiten der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe entgegen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärten.
16 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als zum einen bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe und des sich hiernach richtenden Anspruchs auf Überbrückungsgeld ein Bemessungsentgelt von lediglich 785,-- EUR wöchentlich zugrundegelegt wurde und andererseits als Einkommen einmalige Zinseinnahmen in Höhe von 42,50 EUR statt 5,33 EUR berücksichtigt wurden.
17 
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 SGB III gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da § 198 Satz 2 SGB III nicht die entsprechende Anwendung der Regelungen zur Arbeitslosengeldbemessung anordnet (vgl. Brandts in: Niesel SGB III, § 200 Rand-Nr. 2), ist die Festsetzung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe gesondert in § 200 SGB III geregelt. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe jenes Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Daher ist im Normalfall das Bemessungsentgelt zu übernehmen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist (vgl. Henke in: Hennig, SGB III, § 200 Rz. 1). Dies war im Fall des Klägers, bei dem die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 SGB III nicht vorliegen, das Bemessungsentgelt, das der Zahlung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 1. Februar 2002 zugrunde lag, abzüglich des Betrages, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht.
18 
Der Rechtsauffassung der Beklagten, für die Arbeitslosenhilfe ab 1. November 2002 sei das im Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 verdiente Entgelt zugrunde zulegen, weil der Kläger mit ihm zuletzt die Anwartschaftszeit erfüllt habe, schließt sich das Gericht nicht an. Sie würde - nach Abzug der bei der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigenden Einmalzahlungen und nach Aktualisierung gemäß § 138 SGB III - zu einem Bemessungsentgelt von lediglich 785,-- EUR wöchentlich führen und entspricht weder Wortlaut noch Zweck des § 200 SGB III. Maßgeblich ist nach dieser Vorschrift nicht, mit welchem Entgelt die Anwartschaft begründet wurde, sondern welches Bemessungsentgelt tatsächlich dem Arbeitslosengeld zuletzt zugrundegelegt wurde oder hätte zugrundegelegt werden müssen - auch wenn dessen Höhe auf einer Bestandsschutzvorschrift wie § 133 Abs. 1 SGB III. Der Arbeitslosengeldzahlung an den Kläger lag bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 1. Februar 2002 ein Bemessungsentgelt von 995,-- EUR wöchentlich zugrunde. Eine hiervon abweichende Bemessung der Arbeitslosenhilfe aufgrund eines gesonderten Bemessungszeitraumes ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift seit Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe mit Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) nicht mehr vorgesehen.
19 
Eine abweichende Bemessung der Arbeitslosenhilfe außerhalb der ausdrücklich aufgeführten Ausnahmefälle des § 133 Abs. 3 SGB III oder des § 200 Abs. 2 SGB III Verstöße auch gegen den in § 198 Satz 1 SGB III festgeschriebenen Grundsatz der Einheitlichkeit des Anspruches auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Zwar steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, dass nichts anderes bestimmt ist. In den §§ 199 bis 202 SGB III ist jedoch keine abweichende Regelung für den Fall erfasst, dass der Arbeitslose nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs eine Beschäftigung aufnimmt, die aufgrund ihrer Kürze keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründet. Zutreffend hat der Kläger auch darauf verwiesen, dass die Neuberechnung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe in seinem Fall zu einer Schlechterstellung gegenüber den Arbeitslosen führen würde, die nicht durch Aufnahme einer geringer bezahlten Beschäftigung ihre Arbeitslosigkeit unterbrochen haben, sondern durchgehend Arbeitslosengeld und im Anschluss hieran Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Fortführung des früheren, hohen Bemessungsentgelts führt zwar zu einer praktischen Fortgeltung des Bestandschutzes nach § 133 Abs. 1 SGB III bei der Arbeitslosenhilfe, obwohl § 198 SGB III diese Vorschrift nicht für anwendbar erklärt. Dies ist jedoch Folge des Wortlauts von § 200 Abs. 1 SGB III, nach dem das zuletzt gezahlte Arbeitslosengeld maßgeblich ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des § 133 Abs. 1 SGB III, denjenigen Arbeitslosen zu privilegieren, der eine vorhergehende Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe dadurch beendete, dass er eine Beschäftigung aufnahm, in der er ein geringeres Entgelt als das dem Arbeitslosengeld zugrundegelegte Entgelt verdiente und nunmehr erneut arbeitslos wurde. Für diesen Zweck kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitslosengeldanspruch gerade vor Aufnahme der geringer entlohnten Beschäftigung erschöpft ist oder nicht. Denn hätte der Kläger für die Zeit nach Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auch auf nur einen Tag Arbeitslosengeld gehabt, wäre ebenfalls der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 200 Abs. 1 SGB III nach dem Bemessungsentgelt berechnet worden, nach dem das zuletzt gezahlte Arbeitslosengeld bemessen worden war.
20 
Bei der im Rahmen des § 200 Abs. 1 SGB III vorzunehmenden Bemessung hat die Beklagte eine Verminderung um das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt vorzunehmen sowie das Bemessungsentgelt gemäß § 138 SGB III (inzwischen aufgehoben durch Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607) zu dynamisieren.
21 
Für das für die Zeit vom 11. November 2002 bis 10. Mai 2003 von der Beklagten bewilligte Überbrückungsgeld ist ebenfalls das höhere Bemessungsentgelt nach § 200 Abs. 1 SGB III zugrunde zulegen. Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Damit ist der Betrag der Arbeitslosenhilfe maßgeblich, den der Kläger zuletzt vor Beginn des Überbrückungsgeldes bezogen hat.
22 
Darüber hinaus sind die angefochtenen Bescheide auch insoweit rechtswidrig, als die Beklagte Zinseinnahmen in Höhe von 42,50 EUR als Einkommen auf den Arbeitslosenhilfeanspruch anrechnete. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger zum 31. Dezember 2002 nur Zinseinnahmen in Höhe von 5,33 EUR zuflossen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben bei Beantragung der Arbeitslosenhilfe sowie der mit Schreiben vom 26. März 2004 vorgelegten Zinsnachweise der Bayerischen H- und V.Bank AG in Karlsruhe. Bei Antragstellung gab der Kläger für ein Sparbuch Zinseinnahmen in Höhe von 2,59 DM (= 1,32 EUR , die Beklagte hat den Betrag in Euro statt in DM zugrunde gelegt) sowie für ein weiteres Sparbuch Zinsen in Höhe von „401"EUR an. Die Bankbescheinigung weist hierzu 4,01 EUR aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die unleserliche, handschriftliche Angabe des Klägers im Antragsformular von der Beklagten zu Unrecht als 40,01 EUR Zinseinnahmen entziffert wurden und tatsächlich nur 4,01 EUR Zinseinnahmen erzielt wurden, wie sich aus der vorgelegten Bankbestätigung ergibt. Anzurechnen sind daher nur 5,33 EUR als Zinsen. Der mit Bescheid vom 5. Februar 2003 einmalig erfolgte Abzug ist dementsprechend zu vermindern.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
15 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärten.
16 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als zum einen bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe und des sich hiernach richtenden Anspruchs auf Überbrückungsgeld ein Bemessungsentgelt von lediglich 785,-- EUR wöchentlich zugrundegelegt wurde und andererseits als Einkommen einmalige Zinseinnahmen in Höhe von 42,50 EUR statt 5,33 EUR berücksichtigt wurden.
17 
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 SGB III gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da § 198 Satz 2 SGB III nicht die entsprechende Anwendung der Regelungen zur Arbeitslosengeldbemessung anordnet (vgl. Brandts in: Niesel SGB III, § 200 Rand-Nr. 2), ist die Festsetzung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe gesondert in § 200 SGB III geregelt. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe jenes Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Daher ist im Normalfall das Bemessungsentgelt zu übernehmen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist (vgl. Henke in: Hennig, SGB III, § 200 Rz. 1). Dies war im Fall des Klägers, bei dem die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 SGB III nicht vorliegen, das Bemessungsentgelt, das der Zahlung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 1. Februar 2002 zugrunde lag, abzüglich des Betrages, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht.
18 
Der Rechtsauffassung der Beklagten, für die Arbeitslosenhilfe ab 1. November 2002 sei das im Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 verdiente Entgelt zugrunde zulegen, weil der Kläger mit ihm zuletzt die Anwartschaftszeit erfüllt habe, schließt sich das Gericht nicht an. Sie würde - nach Abzug der bei der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigenden Einmalzahlungen und nach Aktualisierung gemäß § 138 SGB III - zu einem Bemessungsentgelt von lediglich 785,-- EUR wöchentlich führen und entspricht weder Wortlaut noch Zweck des § 200 SGB III. Maßgeblich ist nach dieser Vorschrift nicht, mit welchem Entgelt die Anwartschaft begründet wurde, sondern welches Bemessungsentgelt tatsächlich dem Arbeitslosengeld zuletzt zugrundegelegt wurde oder hätte zugrundegelegt werden müssen - auch wenn dessen Höhe auf einer Bestandsschutzvorschrift wie § 133 Abs. 1 SGB III. Der Arbeitslosengeldzahlung an den Kläger lag bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 1. Februar 2002 ein Bemessungsentgelt von 995,-- EUR wöchentlich zugrunde. Eine hiervon abweichende Bemessung der Arbeitslosenhilfe aufgrund eines gesonderten Bemessungszeitraumes ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift seit Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe mit Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) nicht mehr vorgesehen.
19 
Eine abweichende Bemessung der Arbeitslosenhilfe außerhalb der ausdrücklich aufgeführten Ausnahmefälle des § 133 Abs. 3 SGB III oder des § 200 Abs. 2 SGB III Verstöße auch gegen den in § 198 Satz 1 SGB III festgeschriebenen Grundsatz der Einheitlichkeit des Anspruches auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Zwar steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, dass nichts anderes bestimmt ist. In den §§ 199 bis 202 SGB III ist jedoch keine abweichende Regelung für den Fall erfasst, dass der Arbeitslose nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs eine Beschäftigung aufnimmt, die aufgrund ihrer Kürze keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründet. Zutreffend hat der Kläger auch darauf verwiesen, dass die Neuberechnung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe in seinem Fall zu einer Schlechterstellung gegenüber den Arbeitslosen führen würde, die nicht durch Aufnahme einer geringer bezahlten Beschäftigung ihre Arbeitslosigkeit unterbrochen haben, sondern durchgehend Arbeitslosengeld und im Anschluss hieran Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Fortführung des früheren, hohen Bemessungsentgelts führt zwar zu einer praktischen Fortgeltung des Bestandschutzes nach § 133 Abs. 1 SGB III bei der Arbeitslosenhilfe, obwohl § 198 SGB III diese Vorschrift nicht für anwendbar erklärt. Dies ist jedoch Folge des Wortlauts von § 200 Abs. 1 SGB III, nach dem das zuletzt gezahlte Arbeitslosengeld maßgeblich ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des § 133 Abs. 1 SGB III, denjenigen Arbeitslosen zu privilegieren, der eine vorhergehende Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe dadurch beendete, dass er eine Beschäftigung aufnahm, in der er ein geringeres Entgelt als das dem Arbeitslosengeld zugrundegelegte Entgelt verdiente und nunmehr erneut arbeitslos wurde. Für diesen Zweck kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitslosengeldanspruch gerade vor Aufnahme der geringer entlohnten Beschäftigung erschöpft ist oder nicht. Denn hätte der Kläger für die Zeit nach Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auch auf nur einen Tag Arbeitslosengeld gehabt, wäre ebenfalls der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 200 Abs. 1 SGB III nach dem Bemessungsentgelt berechnet worden, nach dem das zuletzt gezahlte Arbeitslosengeld bemessen worden war.
20 
Bei der im Rahmen des § 200 Abs. 1 SGB III vorzunehmenden Bemessung hat die Beklagte eine Verminderung um das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt vorzunehmen sowie das Bemessungsentgelt gemäß § 138 SGB III (inzwischen aufgehoben durch Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607) zu dynamisieren.
21 
Für das für die Zeit vom 11. November 2002 bis 10. Mai 2003 von der Beklagten bewilligte Überbrückungsgeld ist ebenfalls das höhere Bemessungsentgelt nach § 200 Abs. 1 SGB III zugrunde zulegen. Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Damit ist der Betrag der Arbeitslosenhilfe maßgeblich, den der Kläger zuletzt vor Beginn des Überbrückungsgeldes bezogen hat.
22 
Darüber hinaus sind die angefochtenen Bescheide auch insoweit rechtswidrig, als die Beklagte Zinseinnahmen in Höhe von 42,50 EUR als Einkommen auf den Arbeitslosenhilfeanspruch anrechnete. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger zum 31. Dezember 2002 nur Zinseinnahmen in Höhe von 5,33 EUR zuflossen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben bei Beantragung der Arbeitslosenhilfe sowie der mit Schreiben vom 26. März 2004 vorgelegten Zinsnachweise der Bayerischen H- und V.Bank AG in Karlsruhe. Bei Antragstellung gab der Kläger für ein Sparbuch Zinseinnahmen in Höhe von 2,59 DM (= 1,32 EUR , die Beklagte hat den Betrag in Euro statt in DM zugrunde gelegt) sowie für ein weiteres Sparbuch Zinsen in Höhe von „401"EUR an. Die Bankbescheinigung weist hierzu 4,01 EUR aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die unleserliche, handschriftliche Angabe des Klägers im Antragsformular von der Beklagten zu Unrecht als 40,01 EUR Zinseinnahmen entziffert wurden und tatsächlich nur 4,01 EUR Zinseinnahmen erzielt wurden, wie sich aus der vorgelegten Bankbestätigung ergibt. Anzurechnen sind daher nur 5,33 EUR als Zinsen. Der mit Bescheid vom 5. Februar 2003 einmalig erfolgte Abzug ist dementsprechend zu vermindern.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 14. Apr. 2004 - S 15 AL 1541/03

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 14. Apr. 2004 - S 15 AL 1541/03 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung


(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk


(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1.

Referenzen

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.